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{'item': 'W123 2257349-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlW123 2257349-1 Spruch, W123 2257349-1/8EIM NAMEN DER REPUBLIK!W123 2257349-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 05.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Im Rahmen der am 07.10.2021 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass die Al-Shabaab Terroristen gewollt hätten, dass der Beschwerdeführer mit ihnen zusammenarbeite. Darauf hätten sie den Beschwerdeführer entführt und ihn zusammengeschlagen. Danach sei er aus Somalia geflohen. Der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in seine Heimat Angst um sein Leben. 3. Am 20.04.2022 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet wurden, zu äußern. A: Wie ich bereits gesagt habe, ich habe mit meiner Mutter bei der Tankstelle gearbeitet. Im November 2019, eines Tages kam ein Mann, der sich bei mir vorgestellt hat. Er sagte, dass er Al Shabaab Mitglied ist. Er möchte, dass ich für ihn arbeite, bei Tätigkeiten helfe. Da viele Autos von der Regierung bei mir tanken, wollte er, dass ich etwas für ihn erledige. Sie wollten von mir, dass ich ihnen immer sage, welche militärische Autos unterwegs sind. Sie wollten, dass ich Bomben in ihr Auto schmuggle, dass sie umkommen. Ich habe diesem Mann gesagt, dass ich das nicht machen kann, dass ich alleine mit meiner Mutter lebe. Das ich der einzige Mann hier bin und das nicht machen kann. Er sagte, überlegen sie und ging weg. Ich habe mit mir selber gesprochen. Wenn die Al Shabaab mit jemand arbeiten möchte und dieser ablehnt, wird er getötet. Ich erzählte es meiner Mutter. Meine Mutter sagte, nachdem sie das gesagt haben, müsse ich nach Mogadischu gehen zu meiner Tante. Ich wollte am nächsten Tag weggehen. Ich habe ein Sammeltaxi genommen, ich wollte von XXXX nach Mogadischu.von römisch 40 nach Mogadischu. Ein paar Minuten später wurde das Auto gestoppt, sie nahmen mich raus und ich musste mitgehen. Sie haben mir die Augen verbunden, mich in ein anderes Auto gesteckt, wir waren ca. 20 min unterwegs. Irgendwo haben sie das Auto angehalten, wo kein Mensch war. Sie haben mir die Augen verbunden. Alle Männer hatten einen Kopfschleier, nur der Mann, der bei mir in der Tankstelle war, von ihm habe ich das Gesicht gesehen. Er fragte, ob ich fliehen will. Er behauptete, dass ich für die Regierung, die Ungläubigen arbeiten würde. Er sagte, dass ich sie verraten wollte. Sie haben mich dort zusammengeschlagen. Ich war bewusstlos. Ich wusste nicht mehr, was passiert ist. Ich bin erst zu Bewusstsein gekommen, als ich im Krankenhaus war. F: Gibt es noch weitere Gründe, weshalb Sie Somalia verlassen haben? A: Nein, das ist der einzige Grund. […] F: Wie konnte Sie dieser Mann im Sammeltaxi in diesem Auto finden? Sie sagten vorher, sie wären bereits einige Minuten gefahren. A: Sie haben jemand auf mich gesetzt, der mich ausspioniert hat. Sie haben vermutet, dass ich fliehen werde. Sie haben viele Jugendlich, die in Zivil sind, die für sie spionieren. F: Es sind viele Taxis unterwegs, wie konnten Sie konkret gefunden werden? A: Das ist eine Line, wenn ein Bus voll ist, kommt er nächste. F: Wieviele Personen waren in diesem Auto? A: Über 10 Personen, 11 bis 12 Personen. Es war ein Van. F: Wie weit sind sie gefahren bis das Taxi gestoppt wurde? A: Erst als wir außerhalb der Stadt waren, wurde das Auto gestoppt. F: Schildern Sie das bitte genauer? A: Es waren 2 Autos die ihre Autos querstellten. Ich bin hinter dem Fahrer gesessen. Es sind 2 Männer von diesen Autos ausgestiegen. Sie haben hineingeschaut und mich aussteigen lassen. Sie haben mich in ihr Auto befördert und mir die Augen verbunden. Nach 20 Minuten haben sie angehalten. F: Wie lange waren Sie im Krankenhaus? A: Über 20 Tage. F: Welche Verletzungen hatten Sie? A: Ich habe einen Zahn verloren und am Bauch haben sie mich verletzt. Der AW zeigt seine Zähne und eine Narbe am Bauch. […]“ 4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 5. Gegen den Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 18.07.2022, in welcher der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, dass er sich dem Zugriff der Al Shabaab entziehen habe wollen und er deshalb entführt und gefoltert worden sei. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde bestehe ausschließlich aus selektiven Zitaten, aus dem Protokoll der Einvernahme und Textbausteinen. Die von der belangten Behörde behaupteten „Steigerungen“ seien lediglich Präzisierungen des Beschwerdeführers zur Erklärung seiner Fluchtgründe.5. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 18.07.2022, in welcher der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, dass er sich dem Zugriff der Al Shabaab entziehen habe wollen und er deshalb entführt und gefoltert worden sei. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde bestehe ausschließlich aus selektiven Zitaten, aus dem Protokoll der Einvernahme und Textbausteinen. Die von der belangten Behörde behaupteten „Steigerungen“ seien lediglich Präzisierungen des Beschwerdeführers zur Erklärung seiner Fluchtgründe. 6. Am 16.03.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für die Ausreise aus Somalia befragt wurde. Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte zu den Länderberichten vor, dass diese zeigen würden, dass die Al Shabaab weiterhin aktiv. Zudem sei der somalische Staat noch nicht in der Lage, einen adäquaten Schutz zu bieten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Badiade und ist Moslem. Der Beschwerdeführer ist in Mogadischu geboren, aufgewachsen in XXXX und besuchte dort 12 Jahre die Schule. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Februar 2019 eines natürlichen Todes gestorben. Seit dem Jahr 2017 betrieb der Beschwerdeführer mit seinen Eltern (bzw. nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter) eine Tankstelle.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Badiade und ist Moslem. Der Beschwerdeführer ist in Mogadischu geboren, aufgewachsen in römisch 40 und besuchte dort 12 Jahre die Schule. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Februar 2019 eines natürlichen Todes gestorben. Seit dem Jahr 2017 betrieb der Beschwerdeführer mit seinen Eltern (bzw. nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter) eine Tankstelle. 1.1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er von Mitgliedern der Al Shabaab bedroht worden sei oder im Fall der Rückkehr einer individuellen Gefährdung durch die Al Shabaab unterliege. 1.2. Zum Herkunftsstaat: Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 27.07.2022 (Version 4) 5. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten […] 5.1.2. South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) 1. South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Letzte Änderung: 25.07.2022 In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Die Regierung konnte mit internationaler Unterstützung ihre eigene, lokal rekrutierte Armee, die South West State Special Police Force (SWSSPF), weiter ausbauen. Sie wird von Äthiopien versorgt und ist in Bay der Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab. Al Shabaab kontrolliert viele ländliche Gebiete (BMLV 7.7.2022) und nahezu alle wichtigen Hauptversorgungsrouten (HIPS 8.2.2022, S. 23f). Sicheres Reisen erfolgt über den Luftweg (BMLV 7.7.2022). Da der SWS maßgeblich von den Häfen Kismayo und Mogadischu abhängig ist, müssen Güter durch von al Shabaab kontrolliertes Gebiet transportiert werden. Generell haben sich zwischen al Shabaab und Sicherheitskräften das ganze Jahr 2021 über dutzende Angriffe und Gegenangriffe ereignet - auf den ganzen SWS verteilt (HIPS 8.2.2022, S. 23f). Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und AMISOM im Gebiet anzugreifen (BMLV 7.7.2022). Vor allem die Regionen Bay und Lower Shabelle sind von Angriffen und Anschlägen betroffen (UNSC 13.5.2022, Abs. 13).In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Die Regierung konnte mit internationaler Unterstützung ihre eigene, lokal rekrutierte Armee, die South West State Special Police Force (SWSSPF), weiter ausbauen. Sie wird von Äthiopien versorgt und ist in Bay der Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab. Al Shabaab kontrolliert viele ländliche Gebiete (BMLV 7.7.2022) und nahezu alle wichtigen Hauptversorgungsrouten (HIPS 8.2.2022, S. 23f). Sicheres Reisen erfolgt über den Luftweg (BMLV 7.7.2022). Da der SWS maßgeblich von den Häfen Kismayo und Mogadischu abhängig ist, müssen Güter durch von al Shabaab kontrolliertes Gebiet transportiert werden. Generell haben sich zwischen al Shabaab und Sicherheitskräften das ganze Jahr 2021 über dutzende Angriffe und Gegenangriffe ereignet - auf den ganzen SWS verteilt (HIPS 8.2.2022, S. 23f). Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und AMISOM im Gebiet anzugreifen (BMLV 7.7.2022). Vor allem die Regionen Bay und Lower Shabelle sind von Angriffen und Anschlägen betroffen (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Stößt al Shabaab auf den Widerstand lokaler Clanmilizen, so wie dies bei den Leysan (Rahanweyn) in Bay und Bakool oder den Galja'el (Hawiye) in Lower Shabelle geschehen ist, und wo es kaum Schutz durch Sicherheitskräfte gibt, dann entführt die Gruppe mitunter Älteste, und es kommt zur Zwangsvertreibung ganzer Dörfer (UNSC 6.10.2021). Lower Shabelle: Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM, Kurtunwaarey und Sablaale werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle (PGN 12.2021). Lower Shabelle ist nach wie vor von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen den Städten liegt im Fokus der al Shabaab (BMLV 7.7.2022). Generell wurde der Großteil der militärischen Anstrengungen der Bundesarmee gegen al Shabaab 2020 in die Operation Badbaado investiert. Bundesarmee und AMISOM hatten damals neben Janaale auch noch Sabiid, Bariire und Aw Dheegle einnehmen können. Diese Orte sind insofern strategisch relevant, als dort Brücken über den Shabelle führen und diese für al Shabaab wichtige Nachschubwege in Richtung Mogadischu dargestellt haben (HIPS 2021, S. 14). In jedem der genannten Orte wurde eine FOB (Forward Operating Base) der Bundesarmee eingerichtet (HIPS 4.2021, S. 18). Manche Orte, die später von AMISOM an somalische Kräfte übergeben worden sind, wurden von al Shabaab wieder eingenommen (Sahan 29.6.2021). Während die Operation Badbaado 1 einige Erfolge erzielen konnte (UNSC 6.10.2021; vgl. HIPS 2021, S. 14), kam die Phase 2 zu einem Stillstand (UNSC 6.10.2021). Mit dieser sollten eigentlich Hauptversorgungsrouten freigekämpft und -gehalten werden. Die Operation wurde nie umgesetzt (HIPS 8.2.2022, S. 28). Generell wurde der Großteil der militärischen Anstrengungen der Bundesarmee gegen al Shabaab 2020 in die Operation Badbaado investiert. Bundesarmee und AMISOM hatten damals neben Janaale auch noch Sabiid, Bariire und Aw Dheegle einnehmen können. Diese Orte sind insofern strategisch relevant, als dort Brücken über den Shabelle führen und diese für al Shabaab wichtige Nachschubwege in Richtung Mogadischu dargestellt haben (HIPS 2021, S. 14). In jedem der genannten Orte wurde eine FOB (Forward Operating Base) der Bundesarmee eingerichtet (HIPS 4.2021, S. 18). Manche Orte, die später von AMISOM an somalische Kräfte übergeben worden sind, wurden von al Shabaab wieder eingenommen (Sahan 29.6.2021). Während die Operation Badbaado 1 einige Erfolge erzielen konnte (UNSC 6.10.2021; vergleiche HIPS 2021, S. 14), kam die Phase 2 zu einem Stillstand (UNSC 6.10.2021). Mit dieser sollten eigentlich Hauptversorgungsrouten freigekämpft und -gehalten werden. Die Operation wurde nie umgesetzt (HIPS 8.2.2022, S. 28). Das Jahr 2021 hat zudem gezeigt, dass die militärischen Operationen gegen al Shabaab immer mehr taktischen als strategischen Charakter haben; und dass es den Regierungskräften an Kapazitäten mangelt, erobertes Gebiet auch zu halten (HIPS 8.2.2022, S. 28). Insgesamt wird immer noch auf die Stationierung einer ausreichenden Zahl an Polizisten gewartet, der Übergang zur Zivilverwaltung ist nicht erfolgt. Bislang wurden nur einige Darawish, sowie Polizeirekruten des SWS ausgebildet, ausgerüstet und im Gebiet stationiert (UNSC 6.10.2021). Anfang Juli 2021 hat die Bundespolizei 150 Darawish in Janaale und Aw Dheegle stationiert, um diese Gebiete abzusichern (UNSC 10.8.2021, Abs. 58). Immer wieder kann al Shabaab aber in Orte vordringen - z.B. am 7.4.2022 nach Buulo Mareer. Der Ort, in dem es Stützpunkte von AMISOM und Bundesarmee gibt, wurde vorab mit Mörsern beschossen und danach kurzzeitig von al Shabaab besetzt (ACLED 7.4.2022).Das Jahr 2021 hat zudem gezeigt, dass die militärischen Operationen gegen al Shabaab immer mehr taktischen als strategischen Charakter haben; und dass es den Regierungskräften an Kapazitäten mangelt, erobertes Gebiet auch zu halten (HIPS 8.2.2022, S. 28). Insgesamt wird immer noch auf die Stationierung einer ausreichenden Zahl an Polizisten gewartet, der Übergang zur Zivilverwaltung ist nicht erfolgt. Bislang wurden nur einige Darawish, sowie Polizeirekruten des SWS ausgebildet, ausgerüstet und im Gebiet stationiert (UNSC 6.10.2021). Anfang Juli 2021 hat die Bundespolizei 150 Darawish in Janaale und Aw Dheegle stationiert, um diese Gebiete abzusichern (UNSC 10.8.2021, Absatz 58,). Immer wieder kann al Shabaab aber in Orte vordringen - z.B. am 7.4.2022 nach Buulo Mareer. Der Ort, in dem es Stützpunkte von AMISOM und Bundesarmee gibt, wurde vorab mit Mörsern beschossen und danach kurzzeitig von al Shabaab besetzt (ACLED 7.4.2022). Anfang 2021 eskalierte der Konflikt zwischen al Shabaab und dem Clan der Galje’el (Hawiye). Al Shabaab vertrieb in Lower Shabelle dabei ca. 1.500 Haushalte aus 11 Dörfern. Im Zuge dieser Strafaktion ermordete die Gruppe zwei Menschen, setzte mehrere Dutzend Wohnstätten in Brand und stahl ca. 100 Kamele. Auch gegen Angehörige der Shanta Alemod (Rahanweyn) ging al Shabaab vor, dabei wurden im Feber 2021 rund 500 Haushalte aus vier Gemeinden vertrieben (UNSC 6.10.2021). Nach anderen Angaben kam es Mitte März 2021 im Bereich Wanla Weyne zu schweren Auseinandersetzungen zwischen zwei rivalisierenden Clans und al Shabaab. Zahlreicher Häuser wurden niedergebrannt, Vieh geplündert; 500 Familien sind alleine in Mogadischu als Flüchtlinge angekommen (Sahan 18.3.2021b). Im Mai 2021 sind weitere Flüchtlinge aus diesem Gebiet in Mogadischu angekommen (UNOCHA 17.6.2021, S. 3). Auch Mitte 2021 kam es im Gebiet zwischen al Shabaab, Galja'el, Shanta Alemod und Digil/Mirifle zu Auseinandersetzungen. Milizen der Galja'el griffen dabei Konvois an und beteiligten sich an Vergewaltigungen, Brandschatzungen, Plünderungen und Landraub (USDOS 12.4.2022, S. 7). Afgooye liegt aufgrund seines strategischen Wertes im ständigen Fokus aller Konfliktparteien - die Stadt gilt als Schlüssel zu Mogadischu. Trotzdem kann Afgooye hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Als sicher kann die Stadt allerdings nicht bezeichnet werden (BMLV 7.7.2022). Merka findet sich unter Kontrolle der Regierung (PGN 12.2021). Hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung kann die Stadt als konsolidiert erachtet werden. Die Kontrolle über einige Dörfer an der Küste zwischen Mogadischu und Merka ist unklar. Allerdings kann dieser Landesteil durch al Shabaab nicht mehr so einfach erreicht werden als vor der Operation Badbaado (BMLV 7.7.2022). Aus Baraawe gibt es auch weiterhin nur wenige sicherheitsrelevante Meldungen (BMLV 7.7.2022). Am 9.2.2022 kam es zu einem Mörserangriff auf Baraawe, vier Zivilisten wurden getötet (UNSC 13.5.2022, Abs. 15).Aus Baraawe gibt es auch weiterhin nur wenige sicherheitsrelevante Meldungen (BMLV 7.7.2022). Am 9.2.2022 kam es zu einem Mörserangriff auf Baraawe, vier Zivilisten wurden getötet (UNSC 13.5.2022, Absatz 15,). In den Gebieten von Qoryooley und Kurtunwaarey hat al Shabaab die Bewohner einiger Dörfer der Leysan (Rahanweyn) zwangsvertrieben (UNSC 6.10.2021). Bay: Die großen Städte – Baidoa, Buur Hakaba, Diinsoor – werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert, dies gilt auch für Qansax Dheere und Berdale (PGN 12.2021). Die drei erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Im Umfeld der Stadt Diinsoor, die als Frontstadt bezeichnet werden kann, ist al Shabaab aktiv (BMLV 7.7.2022). Allerdings hält die Gruppe gegen Diinsoor eine Blockade aufrecht, die Stadt ist de facto eine Enklave (UNSC 6.10.2021). Al Shabaab kontrolliert große Teile von Bay (PGN 12.2021). Die Gruppe kontrolliert den Ort Leego an der Straße von Wanla Weyne nach Buur Hakaba. Dort nimmt sie monatlich hunderttausende US-Dollar an Wegzoll ein. Die Straße nach Baidoa bleibt demnach für Zwecke der Regierung geschlossen (Bryden 8.11.2021). Nach anderen Angaben ist die Kontrolle über Leego ungewiss (PGN 12.2021). Im April 2021 sind Flüchtlinge in Baidoa und in Berdale angelangt; sie waren vor Drohungen und möglichen Rekrutierungen durch al Shabaab geflüchtet (UNOCHA 17.6.2021, S. 3). Auch im Gebiet von Diinsoor mussten im Feber 2022 mehr als 17.000 Menschen aufgrund von Feindseligkeiten von al Shabaab fliehen. Am 5.2.2022 konnte al Shabaab Diinsoor sogar für kurze Zeit besetzen; immer wieder wurde die Stadt auch mit Mörsern beschossen (UNSC 13.5.2022, Abs. 38). Al Shabaab konnte immer wieder nach Daynuunay an der Straße von Baidoa in Richtung Mogadischu vordringen. Die Gruppe hat den Ort im Juni 2021 zweimal eingenommen, sich aber dort nicht permanent eingerichtet (PGN 12.2021).Al Shabaab kontrolliert große Teile von Bay (PGN 12.2021). Die Gruppe kontrolliert den Ort Leego an der Straße von Wanla Weyne nach Buur Hakaba. Dort nimmt sie monatlich hunderttausende US-Dollar an Wegzoll ein. Die Straße nach Baidoa bleibt demnach für Zwecke der Regierung geschlossen (Bryden 8.11.2021). Nach anderen Angaben ist die Kontrolle über Leego ungewiss (PGN 12.2021). Im April 2021 sind Flüchtlinge in Baidoa und in Berdale angelangt; sie waren vor Drohungen und möglichen Rekrutierungen durch al Shabaab geflüchtet (UNOCHA 17.6.2021, S. 3). Auch im Gebiet von Diinsoor mussten im Feber 2022 mehr als 17.000 Menschen aufgrund von Feindseligkeiten von al Shabaab fliehen. Am 5.2.2022 konnte al Shabaab Diinsoor sogar für kurze Zeit besetzen; immer wieder wurde die Stadt auch mit Mörsern beschossen (UNSC 13.5.2022, Absatz 38,). Al Shabaab konnte immer wieder nach Daynuunay an der Straße von Baidoa in Richtung Mogadischu vordringen. Die Gruppe hat den Ort im Juni 2021 zweimal eingenommen, sich aber dort nicht permanent eingerichtet (PGN 12.2021). Die Sicherheitslage in Baidoa ist stabil, die Stadt wird als relativ sicher beschrieben. Es gibt dort regelmäßig Sicherheitsoperationen und Razzien durch Sicherheitskräfte. Die Einsatzfähigkeit der SWS Police Force (SWSPF) hat sich nach der Aufnahme lokaler Rekruten verbessert (BMLV 7.7.2022). In Baidoa sind zudem eine sogenannte Formed Police Unit und einzelne Polizisten von AMISOM stationiert. Diese Polizisten bilden die lokale Polizei nicht nur aus, sondern unterstützen sie auch im Einsatz (AMISOM 17.2.2021). Gleichzeitig ist Baidoa auf die Anwesenheit der äthiopischen ATMIS-Truppen angewiesen. Al Shabaab ist in der Lage, Baidoa in der Nacht zu infiltrieren (BMLV 7.7.2022). Allerdings weigert sich laut einer Studie aus dem Jahr 2020 rund ein Drittel der Wirtschaftstreibenden, in Baidoa Steuern an al Shabaab abzuführen. Dies weist auf einen besseren Schutz bzw. auf eine geringere Dichte an Straforganen der al Shabaab hin (HI 10.2020, S. 2). Am 27.11.2021 wurde die AMISOM-Zone in Baidoa mit Mörsern beschossen (UNSC 8.2.2022, Abs. 23).Die Sicherheitslage in Baidoa ist stabil, die Stadt wird als relativ sicher beschrieben. Es gibt dort regelmäßig Sicherheitsoperationen und Razzien durch Sicherheitskräfte. Die Einsatzfähigkeit der SWS Police Force (SWSPF) hat sich nach der Aufnahme lokaler Rekruten verbessert (BMLV 7.7.2022). In Baidoa sind zudem eine sogenannte Formed Police Unit und einzelne Polizisten von AMISOM stationiert. Diese Polizisten bilden die lokale Polizei nicht nur aus, sondern unterstützen sie auch im Einsatz (AMISOM 17.2.2021). Gleichzeitig ist Baidoa auf die Anwesenheit der äthiopischen ATMIS-Truppen angewiesen. Al Shabaab ist in der Lage, Baidoa in der Nacht zu infiltrieren (BMLV 7.7.2022). Allerdings weigert sich laut einer Studie aus dem Jahr 2020 rund ein Drittel der Wirtschaftstreibenden, in Baidoa Steuern an al Shabaab abzuführen. Dies weist auf einen besseren Schutz bzw. auf eine geringere Dichte an Straforganen der al Shabaab hin (HI 10.2020, S. 2). Am 27.11.2021 wurde die AMISOM-Zone in Baidoa mit Mörsern beschossen (UNSC 8.2.2022, Absatz 23,). Bakool: Ceel Barde, Yeed, Xudur und Waajid werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert (PGN 12.2021). Die drei letztgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Ein mindestens 20 km breiter Grenzstreifen an der Grenze zu Äthiopien, der von durch Äthiopien gesponserte, lokale Clanmilizen beherrscht wird, ist frei von al Shabaab (BMLV 7.7.2022). Teile der Region werden aber von der Gruppe kontrolliert, darunter auch die Städte Rab Dhuure und Tayeeglow (PGN 12.2021). In Xudur befindet sich ein größerer Stützpunkt der Armee. Außerdem operieren in Bakool unabhängige Clanmilizen. Die Verwaltung von Bakool steht massiven Problemen gegenüber, um die Bevölkerung zu erreichen (BMLV 7.7.2022). Gegen Xudur und Waajid hält al Shabaab weiterhin eine Blockade aufrecht, es kommt zu Versorgungsengpässen (ICG 1.10.2021). Nach anderen Angaben ist v.a. Xudur von einer Blockade betroffen. Gütertransporte werden immer wieder angegriffen (UNSC 6.10.2021). Die Versorgungsstraße nach Xudur wird nur fallweise freigekämpft. Insgesamt gibt es in Bakool nur geringe Kampfhandlungen (BMLV 7.7.2022). Allerdings wurden im ersten Halbjahr 2021 fast 30.000 Menschen aus dutzenden Dörfern um Xudur vertrieben (UNOCHA 17.6.2021, S. 3). Dort hatte al Shabaab die Menschen von 42 Orten im April 2021 dazu aufgefordert, ihre Dörfer zu verlassen. Fast 30.000 Menschen flohen daraufhin nach Xudur (UNSC 10.8.2021, Abs. 53). Betroffen war maßgeblich der Clan der Leysan (Rahanweyn). Auch im Juni 2021 kam es zu Vertreibungen im Umland von Xudur, diesmal waren die Rahanweyn-Subclans Hadame und Luwaay betroffen. Beiden Clans hatte al Shabaab vorgeworfen, das Handelsverbot mit Xudur zu missachten (UNSC 6.10.2021).Bakool: Ceel Barde, Yeed, Xudur und Waajid werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert (PGN 12.2021). Die drei letztgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Ein mindestens 20 km breiter Grenzstreifen an der Grenze zu Äthiopien, der von durch Äthiopien gesponserte, lokale Clanmilizen beherrscht wird, ist frei von al Shabaab (BMLV 7.7.2022). Teile der Region werden aber von der Gruppe kontrolliert, darunter auch die Städte Rab Dhuure und Tayeeglow (PGN 12.2021). In Xudur befindet sich ein größerer Stützpunkt der Armee. Außerdem operieren in Bakool unabhängige Clanmilizen. Die Verwaltung von Bakool steht massiven Problemen gegenüber, um die Bevölkerung zu erreichen (BMLV 7.7.2022). Gegen Xudur und Waajid hält al Shabaab weiterhin eine Blockade aufrecht, es kommt zu Versorgungsengpässen (ICG 1.10.2021). Nach anderen Angaben ist v.a. Xudur von einer Blockade betroffen. Gütertransporte werden immer wieder angegriffen (UNSC 6.10.2021). Die Versorgungsstraße nach Xudur wird nur fallweise freigekämpft. Insgesamt gibt es in Bakool nur geringe Kampfhandlungen (BMLV 7.7.2022). Allerdings wurden im ersten Halbjahr 2021 fast 30.000 Menschen aus dutzenden Dörfern um Xudur vertrieben (UNOCHA 17.6.2021, S. 3). Dort hatte al Shabaab die Menschen von 42 Orten im April 2021 dazu aufgefordert, ihre Dörfer zu verlassen. Fast 30.000 Menschen flohen daraufhin nach Xudur (UNSC 10.8.2021, Absatz 53,). Betroffen war maßgeblich der Clan der Leysan (Rahanweyn). Auch im Juni 2021 kam es zu Vertreibungen im Umland von Xudur, diesmal waren die Rahanweyn-Subclans Hadame und Luwaay betroffen. Beiden Clans hatte al Shabaab vorgeworfen, das Handelsverbot mit Xudur zu missachten (UNSC 6.10.2021). Vorfälle: In den Regionen Bakool, Bay und Lower Shabelle lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 2,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S. 31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2020 insgesamt 60 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie violence against civilians). Bei 48 dieser 60 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2021 waren es 55 derartige Vorfälle (davon 44 mit je einem Toten). In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2021 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie violence against civilians, in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: (ACLED 2022 und Vorgängerversionen) […] 5.1.7. Al Shabaab Letzte Änderung: 26.07.2022 Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vgl. SPC 9.2.2022). Zuletzt hat al Shabaab an Macht gewonnen (VOA 17.5.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 7.7.2022; vgl. BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021).Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vergleiche SPC 9.2.2022). Zuletzt hat al Shabaab an Macht gewonnen (VOA 17.5.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 7.7.2022; vergleiche BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vgl. FP 22.9.2021). V.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vergleiche FP 22.9.2021). römisch fünf.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). Im eigenen Gebiet hat die Gruppe grundlegende Verwaltungsstrukturen geschaffen (BS 2022, S. 10). Al Shabaab ist es gelungen, dort ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (HO 12.9.2021). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S. 1). Mit der Hisbah verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (UNSC 6.10.2021). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de-facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 28.6.2022, S. 5/19). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vgl. JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vergleiche JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022). Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit, eine höhere Qualität an Rechtsprechung (Bryden 8.11.2021). Zudem ermöglicht al Shabaab Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen. In Jilib gehen laut einer Quelle Mädchen zur Schule, und Frauen werden von al Shabaab durchaus ermutigt, einer Arbeit nachzugehen (C4 15.6.2022). Clans: Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab auch Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 12.4.2022, S. 29). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen. Dies beruht jedoch auf Gegenseitigkeit, denn auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Manche Clans werden mit Zwang und Gewalt in Partnerschaft zu al Shabaab gehalten. Die Gruppe organisiert mitunter Feiern zur Ernennung neuer Clanältester (Nabadoon, Sultaan, Ugaas, Wabar) und stattet letztere mit z.B. einem Fahrzeug und einer Waffe aus. Dies geschah beispielsweise bei somalischen Bantu im Bezirk Jamaame, aber auch bei Elay, Wa’caysle, Sheikhal oder Mudulod (UNSC 6.10.2021). Rückhalt: Trotz des Einflusses, den die Gruppe in weiten Teilen Somalias ausüben kann, folgen nur wenige Somali der fremden und unflexiblen Theologie, den brutalen Methoden zur Kontrolle und der totalitären Vision von Staat und Gesellschaft (Sahan 30.6.2022). Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel (ACCORD 31.5.2021, S. 13). Andere unterstützen al Shabaab, weil die Gruppe Rechtsschutz bietet. Die meisten Menschen befolgen ihre Anweisungen aber aus Angst (FIS 7.8.2020, S. 15f). Stärke: Die Hälfte der Mitglieder von al Shabaab stellt den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; oder Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk (Maruf 14.11.2018). Laut einer Schätzung vom Feber 2022 hat die Gruppe nunmehr 12.000 Kämpfer (VOA 17.5.2022), jedenfalls mindestens 10.000 Mann an permanent verfügbarer Kampftruppe; mit einer Hinzunahme diverser Dorfmilizen ist diese Zahl vervielfachbar (BMLV 7.7.2022). Eine Quelle vom Mai 2021 spricht von 5.000-10.000 (bewaffneten) Angehörigen der al Shabaab (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Die tatsächliche Größe ist schwer festzulegen, da viele Angehörige der al Shabaab zwischen Kampf und Zivilleben hin- und her wechseln (WP 31.8.2019). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 7.7.2022). Dieser Dienst, der mehr als nur ein Geheimdienst ist, verfügt über 500 bis 1.000 Mann (BBC 27.5.2019). Der Amniyad ist die wichtigste Stütze der al Shabaab, und diese Teilorganisation hat ihre Fähigkeiten in den vergangenen Jahren ausgebaut. Der Amniyad ist auch für die Erhebung ausnützbarer Clanrivalitäten zuständig (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018). Gebiete: Al Shabaab wurde zwar aus den meisten Städten vertrieben, bleibt aber auf dem Land in herausragender Position (BBC 18.1.2021) bzw. hat die Gruppe dort eine feste Basis (FP 22.9.2021). Zudem schränkt sie regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen (HIPS 2021, S. 3). Al Shabaab kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 12.2021). Jedenfalls steht ebenso fest: Das Einsatzgebiet von al Shabaab ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Gemäß einer Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (LI 21.5.2019a, S. 3). Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (BMLV 7.7.2022). In den meisten Städten verfügt die Gruppe zudem über Schattenverwaltungen (FP 22.9.2021). "Kontrolliert" wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch "exemplarische Gewalt"; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Kapazitäten: Al Shabaab hat insgesamt an Stärke gewonnen - auch hinsichtlich personeller und materieller Kapazitäten (BMLV 7.7.2022). Die Gruppe weitet ihren Einfluss ständig aus – nicht nur in den eigenen Gebieten, sondern auch in den nominell unter Kontrolle der Regierung befindlichen Landesteilen (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Sie führt z.B. Körperstrafen immer wieder exemplarisch aus; aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021, S. 9). Steuern bzw. Schutzgeld [siehe auch Kapitel "Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen"]: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem (BS 2022, S. 10), dort wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, S. 2f; vgl. BBC 18.1.2021). Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022, S. 10). Mit Steuereinnahmen kann al Shabaab genug Geld generieren, um die Rebellion auch hinkünftig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021).Steuern bzw. Schutzgeld [siehe auch Kapitel "Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen"]: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem (BS 2022, S. 10), dort wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, S. 2f; vergleiche BBC 18.1.2021). Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022, S. 10). Mit Steuereinnahmen kann al Shabaab genug Geld generieren, um die Rebellion auch hinkünftig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021). Ein Teil der Einkünfte wird an einem Netzwerk an Straßensperren eingehoben. Insgesamt ist al Shabaab in der Lage, in ganz Süd-/Zentralsomalia erpresserisch Zahlungen zu erzwingen - auch in Gebieten, die nicht unter ihrer direkten Kontrolle stehen (UNSC 6.10.2021). Wirtschaftstreibende nehmen die Macht von al Shabaab zur Kenntnis und zahlen Steuern an die Gruppe – auch weil die Regierung sie nicht vor den Folgen beschützen kann, die bei einer Zahlungsverweigerung drohen (Bryden 8.11.2021). In umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung von al Shabaab nicht befolgt. Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden Steuern an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv. Jene, welche Abgaben an al Shabaab abführen, können ungestört leben; aber jene, die sich weigern, werden bestraft und ihr Leben bedroht. Vorerst werden dabei hohe Strafzahlungen ausgesprochen oder aber der Zugang zu Märkten wird blockiert, dann folgen auch Todesdrohungen. Zur tatsächlichen Exekution kommt es aber nur in Extremfällen. Andere müssen ihre Firma schließen, ihre Kontaktdaten ändern oder aus dem Land fliehen. Nur jene können den Druck ertragen und einer Besteuerung entgehen, welche sich außerhalb der Reichweite von al Shabaab befinden. Kaum jemand bezahlt die Abgaben freiwillig, das Antriebsmittel dafür ist die Angst (HI 10.2020, S. 1ff). Denn al Shabaab agiert wie ein verbrecherisches Syndikat (FDD 11.8.2021). Ziel ist es, aus kriminellen Aktivitäten Gewinn zu lukrieren. Die Religion dient nur als Deckmantel (FIS 7.8.2020, S. 18). So wandelt sich al Shabaab langsam zu einer mafiösen Entität, bei der das Eintreiben von „Steuern“ über den bewaffneten Kampf gestellt wird (HIPS 2021, S. 3). Laut einer Schätzung vom Feber 2022 kann al Shabaab pro Monat bis zu 10 Millionen US-Dollar generieren (VOA 17.5.2022). Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh (BS 2022, S. 10; vgl. UNSC 6.10.2021); sowie auf manche Dienstleistungen (HIPS 2020, S. 13). Sogar Bundesbedienstete – darunter hochrangige Angehörige der Armee – führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab. Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020, S. 6f). Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen (WP 31.8.2019).Laut einer Schätzung vom Feber 2022 kann al Shabaab pro Monat bis zu 10 Millionen US-Dollar generieren (VOA 17.5.2022). Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh (BS 2022, S. 10; vergleiche UNSC 6.10.2021); sowie auf manche Dienstleistungen (HIPS 2020, S. 13). Sogar Bundesbedienstete – darunter hochrangige Angehörige der Armee – führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab. Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020, S. 6f). Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen (WP 31.8.2019). […] 20. Relevante Bevölkerungsgruppen 20.5. Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab und andere terroristische Gruppen Letzte Änderung: 27.07.2022 Folgende Personengruppen sind bezüglich eines gezielten Attentats durch al Shabaab einem erhöhten Risiko ausgesetzt: ● Angehörige der AMISOM bzw. ATMIS (BS 2022, S. 34; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1);  Angehörige der AMISOM bzw. ATMIS (BS 2022, S. 34; vergleiche USDOS 2.6.2022, S. 1); ● nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter (BS 2022, S. 7/34; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1);  nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter (BS 2022, S. 7/34; vergleiche USDOS 2.6.2022, S. 1); ● Angehörige der Sicherheitskräfte (BS 2022, S. 7/34; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1);  Angehörige der Sicherheitskräfte (BS 2022, S. 7/34; vergleiche USDOS 2.6.2022, S. 1); ● Regierungsangehörige, Parlamentarier und Offizielle (BS 2022, S. 34; vgl. FIS 7.8.2020, S. 8); al Shabaab greift z. B. gezielt Örtlichkeiten an, wo sich Regierungsvertreter treffen (BS 2022, S. 7); Regierungsangehörige, Parlamentarier und Offizielle (BS 2022, S. 34; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 8); al Shabaab greift z. B. gezielt Örtlichkeiten an, wo sich Regierungsvertreter treffen (BS 2022, S. 7); ● mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15; vgl. BS 2022, S. 7);  mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15; vergleiche BS 2022, S. 7); ● Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen (USDOS 12.4.2022, S. 15); ● Wirtschaftstreibende (BS 2022, S. 7), insbesondere dann, wenn sie sich weigern, Schutzgeld ("Steuer") an al Shabaab abzuführen (NLMBZ 1.12.2021, S. 57); ● Älteste und Gemeindeführer (USDOS 12.4.2022, S. 15; vgl. BS 2022, S. 7);  Älteste und Gemeindeführer (USDOS 12.4.2022, S. 15; vergleiche BS 2022, S. 7); ● Wahldelegierte und deren Angehörige (USDOS 12.4.2022, S. 15; vgl. BS 2022, S. 7); dabei hat al Shabaab in der Vergangenheit Delegierte vor die Wahl gestellt, entweder zu ihnen zu kommen und sich zu entschuldigen, oder aber einem Todesurteil zu unterliegen. Die große Mehrheit entschuldigte sich (Mohamed 17.8.2019). Immer wieder werden jedenfalls an Wahlen Beteiligte ermordet, so z. B. ein Delegierter und Ältester am 13.6.2022 sowie ein weiterer Delegierter Mitte April 2022 – beide in Hodan (Mogadischu). Al Shabaab bekennt sich nicht immer zu derartigen Attentaten, hat in der Vergangenheit allerdings betont, jede an Wahlen beteiligte Person zum Ziel zu machen (HO 14.6.2022); Wahldelegierte und deren Angehörige (USDOS 12.4.2022, S. 15; vergleiche BS 2022, S. 7); dabei hat al Shabaab in der Vergangenheit Delegierte vor die Wahl gestellt, entweder zu ihnen zu kommen und sich zu entschuldigen, oder aber einem Todesurteil zu unterliegen. Die große Mehrheit entschuldigte sich (Mohamed 17.8.2019). Immer wieder werden jedenfalls an Wahlen Beteiligte ermordet, so z. B. ein Delegierter und Ältester am 13.6.2022 sowie ein weiterer Delegierter Mitte April 2022 – beide in Hodan (Mogadischu). Al Shabaab bekennt sich nicht immer zu derartigen Attentaten, hat in der Vergangenheit allerdings betont, jede an Wahlen beteiligte Person zum Ziel zu machen (HO 14.6.2022); ● Angehörige diplomatischer Missionen (USDOS 12.4.2022, S. 15); ● prominente und Menschenrechts- und Friedensaktivisten (USDOS 12.4.2022, S. 15); ● religiöse Führer (NLMBZ 1.12.2021, S. 57f; vgl. FIS 7.8.2020, S. 8);  religiöse Führer (NLMBZ 1.12.2021, S. 57f; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 8); ● Journalisten (BS 2022, S. 34) und Mitarbeiter von Medien (USDOS 12.4.2022, S. 48); ● Telekommunikationsarbeiter (USDOS 12.4.2022, S. 48); ● mutmaßliche Kollaborateure und Spione (HRW 13.1.2022; vgl. BS 2022, S. 19; USDOS 12.4.2022, S. 15f);  mutmaßliche Kollaborateure und Spione (HRW 13.1.2022; vergleiche BS 2022, S. 19; USDOS 12.4.2022, S. 15f); ● Deserteure (FIS 7.8.2020, S. 8); ● als glaubensabtrünnig Bezeichnete (Apostaten) (BS 2022, S. 19); ● (vermeintliche) Angehörige oder Sympathisanten des IS (AA 28.6.2022, S. 16); den IS hat al Shabaab als Seuche bezeichnet, welche ausgerottet werden müsse (JF 14.1.2020). Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie kein Schutzgeld bzw. "Steuern" an al Shabaab abführen. Gleichzeitig muss davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Angriffe und Morde auf o. g. Personengruppen politisch motiviert oder einfache Verbrechen sind, die nicht auf das Konto von al Shabaab gehen (BMLV 19.7.2022). Kollaboration: In von al Shabaab kontrollierten Gebieten gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden (AA 28.6.2022, S. 19). Al Shabaab tötet - meist nach unfairen Verfahren - Personen, denen Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung oder ausländischen Kräften vorgeworfen wird (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1/6; UNSC 6.10.2021). Z.B. wurde im Feber 2022 in Buulo Fulay (Bay) ein Mann hingerichtet, dem Spionage für die äthiopischen Streitkräfte und die Kräfte des SWS vorgeworfen wurde (BAMF 7.2.2022). Alleine im Zeitraum Mai-Juli 2021 wurden von al Shabaab 19 Zivilisten öffentlich hingerichtet – 18 davon wegen vorgeblicher Spionage und eine Person wegen Mordes (UNSC 10.8.2021, Abs. 42).Kollaboration: In von al Shabaab kontrollierten Gebieten gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden (AA 28.6.2022, S. 19). Al Shabaab tötet - meist nach unfairen Verfahren - Personen, denen Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung oder ausländischen Kräften vorgeworfen wird (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, S. 1/6; UNSC 6.10.2021). Z.B. wurde im Feber 2022 in Buulo Fulay (Bay) ein Mann hingerichtet, dem Spionage für die äthiopischen Streitkräfte und die Kräfte des SWS vorgeworfen wurde (BAMF 7.2.2022). Alleine im Zeitraum Mai-Juli 2021 wurden von al Shabaab 19 Zivilisten öffentlich hingerichtet – 18 davon wegen vorgeblicher Spionage und eine Person wegen Mordes (UNSC 10.8.2021, Absatz 42,). Al Shabaab bedroht Menschen, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Zivilisten können bestraft oder auch getötet werden, wenn sie für die Regierung oder die Armee arbeiten (NLMBZ 1.12.2021, S. 20). Die Schwelle dessen, was al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, ist mitunter sehr niedrig angesetzt (BFA 8.2017, S. 40f). So wurden etwa im Feber 2021 in Mogadischu drei Frauen erschossen, die im Verteidigungsministerium als Reinigungskräfte gearbeitet hatten (Sahan 15.2.2021a). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab solche Personen hingegen nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden (BFA 8.2017, S. 40ff). So wurden etwa Anfang Juli 2021 fünf Zivilisten im Gebiet Jowhar von al Shabaab entführt, weil sie Soldaten der Armee mit Erfrischungen bewirtet bzw. mit ihnen gehandelt hatten. Mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden angezündet (AMISOM 2.7.2021). Generell sind aber das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration; der Ort des Geschehens; und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob al Shabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt. Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte erfüllen:

  1. a)die Kollaboration ist offensichtlich;
  2. b)der Ort lässt eine leichte Identifizierung des Kollaborateurs zu;
  3. c)eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrgenommen;
  4. d)wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen hat (BFA 8.2017, S. 40ff). Auf der anderen Seite kollaborieren viele Menschen mit al Shabaab. Verwaltungsstrukturen und Sicherheitskräfte sind unterwandert. Eine derartige Kollaboration kann aus finanziellen oder ideologischen Gründen erfolgen, oft aber auch aus Angst. Es scheint wenig ratsam, ein "Angebot" von al Shabaab abzulehnen (BMLV 19.7.2022). Kapazitäten: Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung auf Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie direkt Soldaten von Armee und AMISOM [nunmehr ATMIS] (LIFOS 3.7.2019, S. 23). Grundsätzlich richten sich die Angriffe der al Shabaab in nahezu allen Fällen gegen Personen des somalischen Staates (darunter die Sicherheitskräfte), Institutionen der internationalen Gemeinschaft (darunter ausländische Truppen) und gegen Gebäude, die von erst- und zweitgenannten Zielen frequentiert werden (BMLV 21.7.2022). Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an. Für diese besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (BMLV 19.7.2022; vgl. FIS 7.8.2020, S. 24ff) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S. 25; vgl. FIS 7.8.2020, S. 24). So greift al Shabaab etwa Cafés, Restaurants oder Hotels an, die von Behördenvertretern oder Wirtschaftstreibenden frequentiert werden (BS 2022, S. 7). Zwar richten sich diese Angriffe also gegen Personengruppen, die von al Shabaab als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu Schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten. Nach einem Anschlag im Dezember 2019 hat sich al Shabaab sogar dafür entschuldigt, dass derart viele Zivilisten ums Leben gekommen sind (FIS 7.8.2020, S. 25). Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt Zivilisten an. Die Intention ist, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann (ACCORD 31.5.2021, S. 10ff). Dies führt Zivilisten in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit in allen Lebensbereichen - und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (ACCORD 31.5.2021, S. 27).Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an. Für diese besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (BMLV 19.7.2022; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 24ff) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S. 25; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 24). So greift al Shabaab etwa Cafés, Restaurants oder Hotels an, die von Behördenvertretern oder Wirtschaftstreibenden frequentiert werden (BS 2022, S. 7). Zwar richten sich diese Angriffe also gegen Personengruppen, die von al Shabaab als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu Schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten. Nach einem Anschlag im Dezember 2019 hat sich al Shabaab sogar dafür entschuldigt, dass derart viele Zivilisten ums Leben gekommen sind (FIS 7.8.2020, S. 25). Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt Zivilisten an. Die Intention ist, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann (ACCORD 31.5.2021, S. 10ff). Dies führt Zivilisten in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit in allen Lebensbereichen - und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (ACCORD 31.5.2021, S. 27). Ausweichmöglichkeiten: Aufgrund der überregionalen Aktivitäten und der Vernetzung des Amniyad [Nachrichtendienst der al Shabaab] sind – vor allem prominente – Zielpersonen auch bei einer innerstaatlichen Flucht gefährdet (BMLV 22.7.2022). Nach Angaben eines Journalisten wiederum kann sich ein Mensch in Mogadischu vor al Shabaab verstecken (AI 13.2.2020, A. 36). Dies kann beispielsweise für eine Person gelten, die vom eigenen Clan z. B. im Bezirk Jowhar für eine Rekrutierung bei al Shabaab vorgesehen gewesen wäre, und sich nach Mogadischu abgesetzt hat; nicht aber prominentere Personen, die vor al Shabaab auf der Flucht sind (BMLV 22.7.2022). Al Shabaab verfügt also generell über die Kapazitäten, menschliche Ziele – auch in Mogadischu – aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Personen al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clandynamiken. Die Gruppe ist bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BFA 8.2017, S. 35f). Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen (BMLV 19.7.2022). Der sogenannte Islamische Staat (IS) operiert nahezu ausschließlich in Puntland bzw. mit einigen Zellen in Mogadischu. Die Hauptziele des IS in Puntland sind Regierungsangestellte und Politiker, Soldaten, Mitarbeiter des Nachrichtendienstes, Polizisten und Angehörige von al Shabaab. In Mogadischu wendet sich der IS gegen Angehörige von al Shabaab sowie gegen jene Personen (v.a. Händler und Geschäftsleute), die sich weigern, Abgaben bzw. Schutzgeld zu entrichten (BMLV 19.7.2022). […] 20.5.1. Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen ("Steuern") Letzte Änderung: 27.07.2022 Anders als der somalische Staat "besteuert" al Shabaab alles und jeden in Somalia (SRF 27.12.2021) - insbesondere in den eigenen Gebieten (HI 10.2020; vgl. BBC 18.1.2021). Doch auch in umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung von al Shabaab nicht befolgt (HI 10.2020). Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden "Steuern" an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv (HI 10.2020; vgl. SRF 27.12.2021) bzw. wurden Schattenverwaltungen aufgebaut (BS 2022, S. 6). Nach Angaben einer Quelle besteuert al Shabaab maßgeblich Im- und Export, jeden größeren Gewerbetreibenden in Mogadischu. Kleinere Marktstände sind al Shabaab hingegen weniger wichtig (BMLV 7.7.2022).Anders als der somalische Staat "besteuert" al Shabaab alles und jeden in Somalia (SRF 27.12.2021) - insbesondere in den eigenen Gebieten (HI 10.2020; vergleiche BBC 18.1.2021). Doch auch in umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung von al Shabaab nicht befolgt (HI 10.2020). Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden "Steuern" an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv (HI 10.2020; vergleiche SRF 27.12.2021) bzw. wurden Schattenverwaltungen aufgebaut (BS 2022, S. 6). Nach Angaben einer Quelle besteuert al Shabaab maßgeblich Im- und Export, jeden größeren Gewerbetreibenden in Mogadischu. Kleinere Marktstände sind al Shabaab hingegen weniger wichtig (BMLV 7.7.2022). "Steuern" werden eingehoben auf:
  5. a)Agrarwirtschaft (dalag beeraha): auf Höfe, agrarische Produkte und Land;
  6. b)Fahrzeuge (gadiid): Transitgebühren hängen von der Art des Fahrzeuges und von der Länge der Reise ab. Fahrzeuge müssen jedenfalls bei al Shabaab registriert sein;
  7. c)Güter (badeeco): Wegzoll für alle Güter, die Höhe hängt von Art und Quantität ab. Zudem werden z. B. an Häfen Import- und Exportgebühren eingefordert;
  8. d)Vieh (xoolo): auf den Verkauf von Vieh, v. a. Rinder, Kamele, Ziegen. Die Haupteinnahmequelle der Gruppe ist die Besteuerung des Transits von Fahrzeugen und Gütern (UNSC 6.10.2021). Doch selbst Bundesbedienstete führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab, darunter hochrangige Angehörige der Armee (HI 10.2020) und sogar Bundesminister (Khalif 10.7.2020). Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöse Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020). Daneben hebt al Shabaab auch den Zakat ein. Dieser ist eine Spendensammlung und stellt eine der fünf Säulen des Islam dar. Es handelt sich um eine religiöse Verpflichtung, einen Prozentsatz seines Besitzes an die Armen abzugeben. Al Shabaab hebt den Zakat zweimal jährlich auf die Agrarwirtschaft und einmal jährlich auf Viehwirtschaft und Wirtschaftstreibende ein. Außerdem erhält al Shabaab mit dem Infaq noch zusätzliche, freiwillige Beiträge zur Unterstützung von Kämpfern. Schlussendlich nimmt al Shabaab nach Entführungen Lösegelder in Empfang (UNSC 6.10.2021). Al Shabaab hebt insgesamt soviel an "Steuern" ein wie die Bundesregierung - oder sogar noch mehr. Dabei agiert die Gruppe wie ein verbrecherisches Syndikat bzw. wie eine mafiöse Organisation (HIPS 4.2021, S. 5; vgl. FIS 7.8.2020, S. 18; HI 10.2020). Ziel ist es, aus kriminellen Aktivitäten Gewinn zu machen. Dabei dient die Religion nur als Deckmantel (FIS 7.8.2020, S. 18). Konservativen Schätzungen zufolge lukriert al Shabaab alleine an monatlichen Abgaben 15 Millionen US-Dollar – davon die Hälfte in Mogadischu (HI 10.2020). Generell werden alle Wirtschaftstätigkeiten in Mogadischu von der Gruppe mit Schutzgeldforderungen belegt (FIS 7.8.2020, S. 13). Wirtschaftstreibende zahlen Schutzgeld, denn die Regierung ist nicht in der Lage, sie vor Schutzgelderpressung zu schützen. Dabei verlangt al Shabaab von Wirtschaftstreibenden zunehmend höhere "Steuern". Alle großen Unternehmen im südlichen Somalia zahlen diese jährliche "Steuer". Nur sehr kleine Betriebe oder Straßenhändler müssen nichts abführen. Dahingegen werden auch zahlreiche andere Bereiche besteuert – etwa die Nutzung von Bewässerungsanlagen durch Bauern (HI 10.2020) oder der Immobilienmarkt (HI 10.2020). Selbst das Personal internationaler Organisationen zahlt Schutzgeld, um in Ruhe gelassen zu werden (BFA 8.2017, S. 33). Al Shabaab hebt insgesamt soviel an "Steuern" ein wie die Bundesregierung - oder sogar noch mehr. Dabei agiert die Gruppe wie ein verbrecherisches Syndikat bzw. wie eine mafiöse Organisation (HIPS 4.2021, S. 5; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 18; HI 10.2020). Ziel ist es, aus kriminellen Aktivitäten Gewinn zu machen. Dabei dient die Religion nur als Deckmantel (FIS 7.8.2020, S. 18). Konservativen Schätzungen zufolge lukriert al Shabaab alleine an monatlichen Abgaben 15 Millionen US-Dollar – davon die Hälfte in Mogadischu (HI 10.2020). Generell werden alle Wirtschaftstätigkeiten in Mogadischu von der Gruppe mit Schutzgeldforderungen belegt (FIS 7.8.2020, S. 13). Wirtschaftstreibende zahlen Schutzgeld, denn die Regierung ist nicht in der Lage, sie vor Schutzgelderpressung zu schützen. Dabei verlangt al Shabaab von Wirtschaftstreibenden zunehmend höhere "Steuern". Alle großen Unternehmen im südlichen Somalia zahlen diese jährliche "Steuer". Nur sehr kleine Betriebe oder Straßenhändler müssen nichts abführen. Dahingegen werden auch zahlreiche andere Bereiche besteuert – etwa die Nutzung von Bewässerungsanlagen durch Bauern (HI 10.2020) oder der Immobilienmarkt (HI 10.2020). Selbst das Personal internationaler Organisationen zahlt Schutzgeld, um in Ruhe gelassen zu werden (BFA 8.2017, S. 33). Kommt es zu einem Anschlag auf ein Hotel, dann steht für al Shabaab eine Strafaktion für ausständige "Steuerzahlungen" im Vordergrund. Allfällig anwesende Regierungsvertreter oder Staatsbedienstete sind hierbei nur nebenrangige Ziele (BMLV 19.7.2022). Jene, die sich weigern, an al Shabaab Abgaben abzuführen, werden bestraft und ihr Leben bedroht. Vorerst werden dabei hohe Strafzahlungen ausgesprochen oder aber der Zugang zu Märkten wird blockiert, dann folgen auch Todesdrohungen. Zur tatsächlichen Exekution kommt es aber nur in Extremfällen. Manche Personen müssen ihre Firma schließen, ihre Kontaktdaten ändern oder aus dem Land fliehen. Nur jene können den Druck ertragen und einer Besteuerung entgehen, welche sich außerhalb der Reichweite von al Shabaab befinden. Jene, welche Abgaben an al Shabaab abführen, können ungestört leben. Kaum jemand bezahlt die Abgaben freiwillig, das Antriebsmittel dafür ist die Angst (HI 10.2020). Keine "Steuern" zu zahlen, ist für Wirtschaftstreibende keine Option. Letztere sehen das Schutzgeldsystem zwar als unfair und illegal; angesichts von Morden an Zahlungsverweigerern bezahlen sie dann aber doch die geforderten Summen (NLMBZ 1.12.2021, S. 57). Auch der sog. Islamische Staat fordert „Steuern“ – v. a. von Wirtschaftstreibenden in städtischen Gebieten. Jene, die sich der Zahlung einer „Steuer“ widersetzen, müssen mit Gewalt rechnen (USDOS 12.4.2022, S. 18). Auch in Mogadischu fordern Personen, die sich als Mitglieder des IS ausgeben, Steuern ein (UNSC 8.2.2022, Abs. 27).Auch der sog. Islamische Staat fordert „Steuern“ – v. a. von Wirtschaftstreibenden in städtischen Gebieten. Jene, die sich der Zahlung einer „Steuer“ widersetzen, müssen mit Gewalt rechnen (USDOS 12.4.2022, S. 18). Auch in Mogadischu fordern Personen, die sich als Mitglieder des IS ausgeben, Steuern ein (UNSC 8.2.2022, Absatz 27,). […] 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volksgruppe Religion und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich im Wesentlichen auf die nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: Zunächst ist einleitend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte im Wesentlichen gleichbleibend darlegte und offensichtliche Widersprüche in den Einvernahmen nicht aufgetreten sind. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer (theoretischen) Rückkehr nach Somalia keiner akuten Gefahr seitens der Al Shabaab ausgesetzt wäre. Dies aus nachfolgenden Erwägungen: 2.2.1. Der Beschwerdeführer gab an, dass er zusammen mit seiner Mutter – bereits seit dem Jahr 2017 – eine Tankstelle betrieben habe, jedoch bis zum behaupteten Vorfall Anfang November 2019 zu keinem Zeitpunkt Probleme mit der Al Shabaab gehabt hätte, zudem auch keine Abgaben (Steuern) an diese Organisation zahlen hätte müssen (vgl. S. 4 in OZ 7). Bereits dieser Umstand erscheint ungewöhnlich, da nach den oben unter II., 1.2., herangezogenen Länderberichten vor allem „Wirtschaftstreibende“ (als Tankstellenbesitzer bzw. -pächter ist der Beschwerdeführer als ein solcher zu qualifizieren) Steuern an die Al Shabaab zahlen, da diese „die Macht von al Shabaab zur Kenntnis nehmen“. Der Beschwerdeführer konnte somit offenbar über zwei Jahre lang die Tankstelle betreiben, ohne auch nur ein einziges Mal von der Al Shabaab „belästigt“ worden zu sein. Warum er aber dann ausgerechnet im November 2019 derart ins Visier der Al Shabaab gelangen sollte und auch noch im gegenwärtigen Zeitpunkt für diese Gruppe eine derart wichtige Zielperson wäre, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia noch immer um sein Leben fürchten müsste, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht. Dass aber der Beschwerdeführer grundsätzlich als nicht exponierte Person zu qualifizieren ist, erhellt sich bereits aufgrund des Umstandes, dass er niemals politisch tätig bzw. Mitglied einer politischen Partei gewesen sei (vgl. AS 47). Der Beschwerdeführer fällt auch nicht in die Kategorie von besonders gefährdeter Personen in Somalia (vgl. oben, Länderberichte, Kapitel „Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab und andere terroristische Gruppen“).2.2.1. Der Beschwerdeführer gab an, dass er zusammen mit seiner Mutter – bereits seit dem Jahr 2017 – eine Tankstelle betrieben habe, jedoch bis zum behaupteten Vorfall Anfang November 2019 zu keinem Zeitpunkt Probleme mit der Al Shabaab gehabt hätte, zudem auch keine Abgaben (Steuern) an diese Organisation zahlen hätte müssen vergleiche S. 4 in OZ 7). Bereits dieser Umstand erscheint ungewöhnlich, da nach den oben unter römisch zwei., 1.2., herangezogenen Länderberichten vor allem „Wirtschaftstreibende“ (als Tankstellenbesitzer bzw. -pächter ist der Beschwerdeführer als ein solcher zu qualifizieren) Steuern an die Al Shabaab zahlen, da diese „die Macht von al Shabaab zur Kenntnis nehmen“. Der Beschwerdeführer konnte somit offenbar über zwei Jahre lang die Tankstelle betreiben, ohne auch nur ein einziges Mal von der Al Shabaab „belästigt“ worden zu sein. Warum er aber dann ausgerechnet im November 2019 derart ins Visier der Al Shabaab gelangen sollte und auch noch im gegenwärtigen Zeitpunkt für diese Gruppe eine derart wichtige Zielperson wäre, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia noch immer um sein Leben fürchten müsste, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht. Dass aber der Beschwerdeführer grundsätzlich als nicht exponierte Person zu qualifizieren ist, erhellt sich bereits aufgrund des Umstandes, dass er niemals politisch tätig bzw. Mitglied einer politischen Partei gewesen sei vergleiche AS 47). Der Beschwerdeführer fällt auch nicht in die Kategorie von besonders gefährdeter Personen in Somalia vergleiche oben, Länderberichte, Kapitel „Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab und andere terroristische Gruppen“). 2.2.2. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre dem Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit offen gestanden, an Stelle der ursprünglich seitens der Al Shabaab erhobenen Forderungen an den Beschwerdeführer (Spionage, Schmuggeln, Bombenlegung) mit dieser Gruppe dahingehend eine „Einigung“ zu erzielen, dass er von nun an regelmäßig Steuern an die Al Shabaab abführt. Soweit der Beschwerdeführer dazu vorbringt, dass dies – offenbar grundsätzlich – nicht möglich wäre (vgl. S. 6 in OZ 7, arg. „R: haben Sie versucht mit dem Mann zu verhandelt? Etwa dahingehend, dass Sie anstelle der ursprünglichen Forderung eine Abgabe an die Al Shaabab zahlen hätten können? BF: Ich habe mit ihm nicht verhandelt. Es war unmöglich. Wenn die Al Shaabab etwas will, entweder man macht das mit, oder sie töten dich sofort.“), verkennt er, dass aufgrund der Länderberichte davon auszugehen ist, dass Verhandlungen mit der Al Shabaab in gewissen Fällen möglich sind (vgl. oben, „Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar.“).2.2.2. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre dem Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit offen gestanden, an Stelle der ursprünglich seitens der Al Shabaab erhobenen Forderungen an den Beschwerdeführer (Spionage, Schmuggeln, Bombenlegung) mit dieser Gruppe dahingehend eine „Einigung“ zu erzielen, dass er von nun an regelmäßig Steuern an die Al Shabaab abführt. Soweit der Beschwerdeführer dazu vorbringt, dass dies – offenbar grundsätzlich – nicht möglich wäre vergleiche S. 6 in OZ 7, arg. „R: haben Sie versucht mit dem Mann zu verhandelt? Etwa dahingehend, dass Sie anstelle der ursprünglichen Forderung eine Abgabe an die Al Shaabab zahlen hätten können? BF: Ich habe mit ihm nicht verhandelt. Es war unmöglich. Wenn die Al Shaabab etwas will, entweder man macht das mit, oder sie töten dich sofort.“), verkennt er, dass aufgrund der Länderberichte davon auszugehen ist, dass Verhandlungen mit der Al Shabaab in gewissen Fällen möglich sind vergleiche oben, „Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar.“). 2.2.3. Ungewöhnlich erscheint ferner der Umstand, dass jener Al Shabaab Mann, der den Beschwerdeführer an der Tankstelle angesprochen hat, diesem zwar eine „Bedenkzeit“ für die Forderungen der Al Shabaab gegeben, jedoch von einer Frist dafür Abstand genommen hätte (vgl. S. 5 in OZ 7).2.2.3. Ungewöhnlich erscheint ferner der Umstand, dass jener Al Shabaab Mann, der den Beschwerdeführer an der Tankstelle angesprochen hat, diesem zwar eine „Bedenkzeit“ für die Forderungen der Al Shabaab gegeben, jedoch von einer Frist dafür Abstand genommen hätte vergleiche S. 5 in OZ 7). 2.2.4. Nicht nachvollziehbar ist zudem, warum die Al Shabaab für ihre Forderungen (Ausspionieren der Regierungsautos und anschließende Bombenlegung) ausgerechnet die Person des Beschwerdeführers auswählen hätte sollen. Zwar mag es zutreffen, dass auf der Tankstelle des Beschwerdeführers mitunter Regierungsautos vorbeikommen und dies dem Beschwerdeführer auffallen hätte können (vgl. dazu auch AS 48 bzw. S 5 in OZ 7). Jedoch ist nach allgemeiner Lebenserfahrung vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der bis zu diesem Zeitpunkt noch nie mit der Al Shabaab in Berührung gekommen ist, für derart verbrecherische Vorhaben, wie Bombenlegung, wohl nicht primärer Ansprechpartner für diese Organisation gewesen sein dürfte, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass die Al Shabaab viele Jugendliche „in Zivil“ hätten und für sie „spionieren“ würden (vgl. AS 50). Dieses Vorbringen deckt sich auch im Wesentlichen mit den Länderinformationen, wonach die Al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk verfügt (vgl. oben, I.2.). Dass somit die Al Shabaab für derart riskante Pläne (Spionage, Bombenlegung etc.) einen einfachen Tankstellenpächter heranzieht, erscheint höchst unwahrscheinlich und zudem unprofessionell. Das gesamte Fluchtvorbingen des Beschwerdeführers ist daher bereits aus diesem Grunde nicht glaubhaft.2.2.4. Nicht nachvollziehbar ist zudem, warum die Al Shabaab für ihre Forderungen (Ausspionieren der Regierungsautos und anschließende Bombenlegung) ausgerechnet die Person des Beschwerdeführers auswählen hätte sollen. Zwar mag es zutreffen, dass auf der Tankstelle des Beschwerdeführers mitunter Regierungsautos vorbeikommen und dies dem Beschwerdeführer auffallen hätte können vergleiche dazu auch AS 48 bzw. S 5 in OZ 7). Jedoch ist nach allgemeiner Lebenserfahrung vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der bis zu diesem Zeitpunkt noch nie mit der Al Shabaab in Berührung gekommen ist, für derart verbrecherische Vorhaben, wie Bombenlegung, wohl nicht primärer Ansprechpartner für diese Organisation gewesen sein dürfte, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass die Al Shabaab viele Jugendliche „in Zivil“ hätten und für sie „spionieren“ würden vergleiche AS 50). Dieses Vorbringen deckt sich auch im Wesentlichen mit den Länderinformationen, wonach die Al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk verfügt vergleiche oben, römisch eins.2.). Dass somit die Al Shabaab für derart riskante Pläne (Spionage, Bombenlegung etc.) einen einfachen Tankstellenpächter heranzieht, erscheint höchst unwahrscheinlich und zudem unprofessionell. Das gesamte Fluchtvorbingen des Beschwerdeführers ist daher bereits aus diesem Grunde nicht glaubhaft. 2.2.5. Aber auch der weitere behauptete Verlauf des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen: Selbst im unwahrscheinlichen Fall, dass die Al Shabaab den Beschwerdeführer am nächsten Tag tatsächlich erkannt (ausgerechnet in einem Sammeltaxi mit ca. 10-12 Leuten) und entführt hätte (dies trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur ein einziges Mal von dem besagten Mann in einem kurzen Gespräch gesehen worden sei und es zudem nicht nachvollziehbar ist, woher die Al Shabaab wissen hätte sollen, wo sich der Beschwerdeführer am nächsten Tag aufhalten würde), erscheint die darauffolgende Vorgehensweise der Al Shabaab nicht schlüssig: Zum einen, warum die Al Shabaab dem Beschwerdeführer auf einmal vorwerfen sollten, ein „Spion“ der Regierung zu sein (vgl. S 7 in OZ 7) bzw. für die Regierung und die Ungläubigen zu arbeiten (vgl. AS 48), wenn sie diesem doch noch am Tag zuvor (durch einen ihrer Mitarbeiter) in ihre geheimsten Pläne eingeweiht hatte. Falls die Al Shabaab aber tatsächlich bereits zu diesem Zeitpunkt zur Überzeugung gekommen wäre, dass der Beschwerdeführer – durch offensichtliche Flucht aus der Stadt XXXX – sich ihren Zielen widersetzt hätte und somit als „Feind“ zu qualifizieren wäre, dann hätten sie den Beschwerdeführer (höchstwahrscheinlich) bereits an Ort und Stelle exekutiert und ihn nicht bloß „zusammengeschlagen“ (vgl. AS 48), zumal der Beschwerdeführer selbst angab, dass die Al Shabaab ihn damals vor Ort umbringen habe wollen und dies auch dem Beschwerdeführer gegenüber zum Ausdruck gebracht hätte (vgl. S 8 in OZ 7). Diese Aussage entspricht auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wonach eine Person, mit der die Al Shabaab arbeiten möchte, die Person jedoch ablehnt, von der Al Shabaab „getötet wird“ (vgl. AS 48). Hingegen erscheint eine Vorgehensweise der Al Shabaab, wie offenbar vom Beschwerdeführer angenommen höchst unprofessionell: „R: Denken Sie, dass die Al Shaabab damals, als Sie zusammengeschlagen wurden, dachten, dass Sie tot sind? BF: Ja. R: Das hat die Al Shaabab offensichtlich nicht überprüft. Das scheint mir sehr unprofessionell zu sein. Was sagen Sie dazu? BF: Es könnte sein, dass die Al Shaabab gedacht hat, dass ich schon verstorben bin.“ (vgl. S 12f in OZ 7). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre vielmehr davon auszugehen gewesen, dass die Al Shabaab sich vergewissert hätte, ob der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich tot ist und diesen – im Falle, dass er noch gelebt hätte – anschließend exekutiert hätte.2.2.5. Aber auch der weitere behauptete Verlauf des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen: Selbst im unwahrscheinlichen Fall, dass die Al Shabaab den Beschwerdeführer am nächsten Tag tatsächlich erkannt (ausgerechnet in einem Sammeltaxi mit ca. 10-12 Leuten) und entführt hätte (dies trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur ein einziges Mal von dem besagten Mann in einem kurzen Gespräch gesehen worden sei und es zudem nicht nachvollziehbar ist, woher die Al Shabaab wissen hätte sollen, wo sich der Beschwerdeführer am nächsten Tag aufhalten würde), erscheint die darauffolgende Vorgehensweise der Al Shabaab nicht schlüssig: Zum einen, warum die Al Shabaab dem Beschwerdeführer auf einmal vorwerfen sollten, ein „Spion“ der Regierung zu sein vergleiche S 7 in OZ 7) bzw. für die Regierung und die Ungläubigen zu arbeiten vergleiche AS 48), wenn sie diesem doch noch am Tag zuvor (durch einen ihrer Mitarbeiter) in ihre geheimsten Pläne eingeweiht hatte. Falls die Al Shabaab aber tatsächlich bereits zu diesem Zeitpunkt zur Überzeugung gekommen wäre, dass der Beschwerdeführer – durch offensichtliche Flucht aus der Stadt römisch 40 – sich ihren Zielen widersetzt hätte und somit als „Feind“ zu qualifizieren wäre, dann hätten sie den Beschwerdeführer (höchstwahrscheinlich) bereits an Ort und Stelle exekutiert und ihn nicht bloß „zusammengeschlagen“ vergleiche AS 48), zumal der Beschwerdeführer selbst angab, dass die Al Shabaab ihn damals vor Ort umbringen habe wollen und dies auch dem Beschwerdeführer gegenüber zum Ausdruck gebracht hätte vergleiche S 8 in OZ 7). Diese Aussage entspricht auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wonach eine Person, mit der die Al Shabaab arbeiten möchte, die Person jedoch ablehnt, von der Al Shabaab „getötet wird“ vergleiche AS 48). Hingegen erscheint eine Vorgehensweise der Al Shabaab, wie offenbar vom Beschwerdeführer angenommen höchst unprofessionell: „R: Denken Sie, dass die Al Shaabab damals, als Sie zusammengeschlagen wurden, dachten, dass Sie tot sind? BF: Ja. R: Das hat die Al Shaabab offensichtlich nicht überprüft. Das scheint mir sehr unprofessionell zu sein. Was sagen Sie dazu? BF: Es könnte sein, dass die Al Shaabab gedacht hat, dass ich schon verstorben bin.“ vergleiche S 12f in OZ 7). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre vielmehr davon auszugehen gewesen, dass die Al Shabaab sich vergewissert hätte, ob der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich tot ist und diesen – im Falle, dass er noch gelebt hätte – anschließend exekutiert hätte. Ferner erscheint generell nicht nachvollziehbar, dass die Al Shabaab eine Person, die sie im Visier hat, zu töten, zunächst „lediglich“ zusammenschlägt, um dieser dann zu einem späteren Zeitpunkt Drohungen per sms zu schicken (vgl. S 10 in OZ 7, arg. „R: Wurden Sie, als Sie im Spital in Mogadischu waren, von der Al Shaabab nochmals bedroht? BF: Ja, ich habe Nachrichten erhalten. Diese waren Bedrohungen. R: Was haben Sie genau für Nachrichten erhalten? BF: Sie sagten, dass sie wissen wo ich mich aufhalte und dass ich in Mogadischu bin und noch am Leben bin. Sie sagten, wenn sie mich finden würden, würden sie mich töten. R: War das per SMS oder per Anruf? BF: Das war per SMS.“). Folgt man nämlich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dann stand – spätestens im Zeitpunkt seines Versuches, sich von XXXX nach Mogadischu abzusetzen, um sich dem Einflussbereich der Al Shabaab zu entziehen – fest, dass er den Forderungen der Al Shabaab nicht nachkommen wollte. Dieser Umstand war – offensichtlich – auch der Al Shabaab klar, ansonsten sie den Beschwerdeführer nicht gezielt (aus dem Sammeltaxi) entführt hätte. Der Al Shabaab wäre es aber dann anschließend, nachdem sei ihn an einen freien Ort gebracht hätten, wo sich keine Menschen aufgehalten haben sollen (vgl. S 7 in OZ 7), ein Leichtes gewesen, den Beschwerdeführer zu exekutieren.Ferner erscheint generell nicht nachvollziehbar, dass die Al Shabaab eine Person, die sie im Visier hat, zu töten, zunächst „lediglich“ zusammenschlägt, um dieser dann zu einem späteren Zeitpunkt Drohungen per sms zu schicken vergleiche S 10 in OZ 7, arg. „R: Wurden Sie, als Sie im Spital in Mogadischu waren, von der Al Shaabab nochmals bedroht? BF: Ja, ich habe Nachrichten erhalten. Diese waren Bedrohungen. R: Was haben Sie genau für Nachrichten erhalten? BF: Sie sagten, dass sie wissen wo ich mich aufhalte und dass ich in Mogadischu bin und noch am Leben bin. Sie sagten, wenn sie mich finden würden, würden sie mich töten. R: War das per SMS oder per Anruf? BF: Das war per SMS.“). Folgt man nämlich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dann stand – spätestens im Zeitpunkt seines Versuches, sich von römisch 40 nach Mogadischu abzusetzen, um sich dem Einflussbereich der Al Shabaab zu entziehen – fest, dass er den Forderungen der Al Shabaab nicht nachkommen wollte. Dieser Umstand war – offensichtlich – auch der Al Shabaab klar, ansonsten sie den Beschwerdeführer nicht gezielt (aus dem Sammeltaxi) entführt hätte. Der Al Shabaab wäre es aber dann anschließend, nachdem sei ihn an einen freien Ort gebracht hätten, wo sich keine Menschen aufgehalten haben sollen vergleiche S 7 in OZ 7), ein Leichtes gewesen, den Beschwerdeführer zu exekutieren. 2.2.6. Zu den vorgebrachten Verletzungen des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass sich sein Gesundheitszustand bereits während seines Aufenthaltes im Krankenhaus in Mogadischu „jeden Tag“ verbesserte (vgl. S 9 in OZ 7), so dass es für den Beschwerdeführer anschließend auch offenbar nicht mehr notwendig erschien, sich medizinisch behandeln zu lassen (vgl. S 10 in OZ 7). Der Beschwerdeführer musste auch nach seiner Ausreise aus Somalia kein Spital mehr aufsuchen (vgl. S 10 in OZ 7). Diese Tatsache erscheint aber als ein weiteres Indiz dafür, dass die Al Shabaab zum Zeitpunkt ihrer Attacke gegen den Beschwerdeführer nicht davon ausgehen habe können, dass dieser bereits tatsächlich tot gewesen wäre, andernfalls die gesundheitlichen Folgeerscheinungen für den Beschwerdeführer wohl schwerwiegender ausfallen hätten müssen.2.2.6. Zu den vorgebrachten Verletzungen des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass sich sein Gesundheitszustand bereits während seines Aufenthaltes im Krankenhaus in Mogadischu „jeden Tag“ verbesserte vergleiche S 9 in OZ 7), so dass es für den Beschwerdeführer anschließend auch offenbar nicht mehr notwendig erschien, sich medizinisch behandeln zu lassen vergleiche S 10 in OZ 7). Der Beschwerdeführer musste auch nach seiner Ausreise aus Somalia kein Spital mehr aufsuchen vergleiche S 10 in OZ 7). Diese Tatsache erscheint aber als ein weiteres Indiz dafür, dass die Al Shabaab zum Zeitpunkt ihrer Attacke gegen den Beschwerdeführer nicht davon ausgehen habe können, dass dieser bereits tatsächlich tot gewesen wäre, andernfalls die gesundheitlichen Folgeerscheinungen für den Beschwerdeführer wohl schwerwiegender ausfallen hätten müssen. 2.2.7. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er auch während seines Aufenthaltes im Spital in Mogadischu Drohungen seitens der Al Shabaab erhalten hätte, ist zum einen auf den angefochtenen Bescheid zu verweisen, in der die belangte Behörde zutreffend von einer „Steigerung“ seines Fluchtvorbringens ausging (vgl. AS 189). Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre vom Beschwerdeführer erwarten zu gewesen, dass er einen so wichtigen Umstand bereits im Rahmen der freien Fluchterzählung vorgebracht hätte.2.2.7. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er auch während seines Aufenthaltes im Spital in Mogadischu Drohungen seitens der Al Shabaab erhalten hätte, ist zum einen auf den angefochtenen Bescheid zu verweisen, in der die belangte Behörde zutreffend von einer „Steigerung“ seines Fluchtvorbringens ausging vergleiche AS 189). Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre vom Beschwerdeführer erwarten zu gewesen, dass er einen so wichtigen Umstand bereits im Rahmen der freien Fluchterzählung vorgebracht hätte. Fakt bleibt aber jedenfalls, dass es dem Beschwerdeführer – nach dem Angriff durch die Al Shabaab – möglich war, sich noch über drei Wochen in Mogadischu (in einem Spital) aufzuhalten, ohne dass die Al Shabaab diesen dort aufgesucht hätte. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass die Al Shabaab deshalb nicht ins Spital gekommen wäre, weil sich dort „Wachsoldaten“ befunden hätten (vgl. S 11 in OZ 7), ist auf die Länderberichte zu verweisen, wonach die Al Shabaab generell über Kapazitäten verfügt, menschliche Ziele – auch in Mogadischu – aufzuspüren (vgl. oben, I.2.).Fakt bleibt aber jedenfalls, dass es dem Beschwerdeführer – nach dem Angriff durch die Al Shabaab – möglich war, sich noch über drei Wochen in Mogadischu (in einem Spital) aufzuhalten, ohne dass die Al Shabaab diesen dort aufgesucht hätte. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass die Al Shabaab deshalb nicht ins Spital gekommen wäre, weil sich dort „Wachsoldaten“ befunden hätten vergleiche S 11 in OZ 7), ist auf die Länderberichte zu verweisen, wonach die Al Shabaab generell über Kapazitäten verfügt, menschliche Ziele – auch in Mogadischu – aufzuspüren vergleiche oben, römisch eins.2.). 2.2.8. Dass aber der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia im Jahr 2023 tatsächlich keiner Gefahr mehr seitens der Al Shabaab ausgesetzt wäre, ergibt sich nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass die Al Shabaab nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Somalia zu keinem Zeitpunkt mehr die Mutter des Beschwerdeführers aufgesucht habe, um nach dem Beschwerdeführer zu fragen (vgl. S 12 in OZ 7). Wenngleich der Beschwerdeführer in weiterer Folge dazu ausführt, dass seine Mutter (offenbar nach den Vorfällen) „nie mehr“ in ihren Heimatort zurückgekehrt sei, sondern in Mogadischu geblieben wäre (vgl. S 12 in OZ 7), folgt daraus noch nicht im Umkehrschluss, dass die Al Shabaab keine Möglichkeit gehabt hätte, die Mutter des Beschwerdeführers (gerade auch) in Mogadischu aufzusuchen, um den Beschwerdeführer gezielt zu suchen, vorausgesetzt, die Al Shabaab hätte tatsächlich weiterhin ein hohes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt. Offenkundig bestand für die Al Shabaab aber bereits kein Interesse mehr am Beschwerdeführer unmittelbar im Zeitpunkt seiner Ausreise im Oktober 2019, womit aber eine Gefahr des Beschwerdeführers bei einer (theoretischen) Rückkehr nach Somalia im Jahr 2023 noch viel weniger wahrscheinlich erscheint.2.2.8. Dass aber der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia im Jahr 2023 tatsächlich keiner Gefahr mehr seitens der Al Shabaab ausgesetzt wäre, ergibt sich nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass die Al Shabaab nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Somalia zu keinem Zeitpunkt mehr die Mutter des Beschwerdeführers aufgesucht habe, um nach dem Beschwerdeführer zu fragen vergleiche S 12 in OZ 7). Wenngleich der Beschwerdeführer in weiterer Folge dazu ausführt, dass seine Mutter (offenbar nach den Vorfällen) „nie mehr“ in ihren Heimatort zurückgekehrt sei, sondern in Mogadischu geblieben wäre vergleiche S 12 in OZ 7), folgt daraus noch nicht im Umkehrschluss, dass die Al Shabaab keine Möglichkeit gehabt hätte, die Mutter des Beschwerdeführers (gerade auch) in Mogadischu aufzusuchen, um den Beschwerdeführer gezielt zu suchen, vorausgesetzt, die Al Shabaab hätte tatsächlich weiterhin ein hohes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt. Offenkundig bestand für die Al Shabaab aber bereits kein Interesse mehr am Beschwerdeführer unmittelbar im Zeitpunkt seiner Ausreise im Oktober 2019, womit aber eine Gefahr des Beschwerdeführers bei einer (theoretischen) Rückkehr nach Somalia im Jahr 2023 noch viel weniger wahrscheinlich erscheint. 2.2.9. Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer daher im Ergebnis nicht, eine Gefährdung durch Mitglieder der al Shabaab im Fall seiner Rückkehr nach Somalia glaubhaft zu machen. Abschließend bleibt lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass allfälligen dem Beschwerdeführer drohenden, nicht asylrelevanten Gefährdungen durch die bereits von der belangten Behörde erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wurde. 2.3. Zum Herkunftsstaat: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers: Länderinformation der Staatendokumentation „Somalia“ vom 27.07.2022 (Version 4) Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. Zum inzwischen bereits neu herausgegebene Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (17.03.2023, Version 5), genügt der Hinweis, dass dieses, soweit es die Al Shabaab betrifft, im Wesentlichen mit der Vorgängervision übereinstimmt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).„Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. oben, 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Somalia Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt vergleiche oben, 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Somalia Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre. 3.3. Daher ist die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde abzuweisen.3.3. Daher ist die gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde abzuweisen. Da sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte II. und III. bereits in Rechtskraft erwachsen.Da sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. bereits in Rechtskraft erwachsen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W123.2257349.1.00

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