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{'item': 'W123 2260759-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlW123 2260759-1 Spruch, W123 2260759-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 10.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Im Rahmen der am 11.10.2021 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater verstorben sei und es danach einen Streit über das Erbe gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe in einem großen Geschäft als Verkäufer gearbeitet und das ganze Areal und das Geschäft habe seinem Vater gehört. Sein Vater habe das gesamte Areal dem Beschwerdeführer überschreiben wollen. Die Geschwister des Beschwerdeführers seien damit nicht einverstanden gewesen. Deshalb hätten die Geschwister den Beschwerdeführer beschuldigen wollen, dass er Teil der Terrororganisation „Al-Shabaab“ sei. „Sie“ hätten das auch geschafft, weil manche der Geschwister des Beschwerdeführers Polizisten seien. Wenn den Geschwistern das gelungen wäre, dann wäre der Beschwerdeführer auch vom Staat verfolgt worden. Der Beschwerdeführer könne seine Geschwister nicht anzeigen, weil sie Teil des Staates seien.
  3. Am 24.03.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde). Die Niederschrift lautet auszugsweise wie folgt: „[…] LA: Was haben Sie in der letzten Woche vor Ihrer Ausreise gemacht? VP: Ich war im Gefängnis. Nachgefragt: Meine Halbgeschwister haben dafür gesorgt, dass ich im Gefängnis war. LA: Wie lange bzw. wo waren Sie im Gefängnis? VP: Von 21.05.2021 wurde ich festgenommen und am 12.06.2021 wurde ich freigelassen. LA: Aus welchem Grund wurden Sie inhaftiert? VP: Man hat mir nichts vorgeworfen. Zwei meiner Halbgeschwister sind Polizisten, sie arbeiten also für den somalischen Staat. Meine Halbgeschwister wollten das Geschäft verkaufen, aber ich war dagegen, weil ich davon gelebt habe. LA: Wie kam es zu Ihrer Entlassung aus dem Gefängnis? VP: Ich habe einen Onkel, der in Südafrika lebt und meine Ehefrau hat ihn verständigt, dass ich im Gefängnis bin. Mein Onkel hat mit einigen Polizisten Kontakt aufgenommen und hat ihnen Geld gegeben, damit sie mich freilassen. Dadurch wurde ich aus der Haft entlassen. Die Polizisten, die mein Onkel gekannt hat, haben auch die Ausstellung meines Reisepasses veranlasst. Nach meiner Freilassung habe ich dann das Land verlassen. […] LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland? VP: Ja, es gibt einen Haftbefehl, den haben meine Halbgeschwister veranlasst. Obwohl ich im Gefängnis war, gilt der Haftbefehl immer noch, aber das ist unrecht, weil ich nichts getan habe. LA: Woher wissen Sie, dass der Haftbefehl immer noch besteht? VP: Ich weiß es nicht sicher, aber ich denke, dass es immer noch so ist. Meine Halbgeschwister wollen immer noch das Geschäft verkaufen, aber dafür ist meine Unterschrift nötig und deshalb glaube ich, dass der Haftbefehl immer noch aufrecht ist. […] LA: Wann hatten Sie beschlossen zu flüchten? VP: Ich habe mich dazu im April 2021 dazu entschlossen, als man mich angeschossen hat. Man wollte mich töten, ich wurde dabei aber nicht verletzt. Ich habe nicht gesehen, wer mich angeschossen hat, aber ich vermute, dass meine Halbgeschwister dahinterstecken. […] Fragen zur Flucht LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Heimatstaat verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Versuchen Sie chronologisch vorzugehen, schildern Sie es so, dass es auch unbeteiligte Personen nachvollziehen können. Wenn ich etwas näher wissen möchte, frage ich explizit nach. VP: Ich wurde in Somalia mit dem Tod bedroht und ich wurde auch zu Unrecht in Haft genommen. Ich wurde in meinem Geschäft angeschossen und meine Halbgeschwister wollten mich töten. Der Grund dafür ist, dass mir mein Vater sein Geschäft vererbt hat. Meine Halbgeschwister wollen das Geschäft verkaufen, damit bin ich nicht einverstanden. Der Wert meines Erbes, also des Geschäftes in der Einkaufsstraße, ist höher als jener der 3 Geschäfte, die meine Halbgeschwister geerbt haben. Darum behaupten meine Halbgeschwister, dass sie das Geschäft verkaufen wollen. Hätte ich dem Verkauf zugestimmt, würde ich mit Sicherheit nur einen Teil des Erlöses erhalten. Ich wurde auch in Somalia von meiner Tante in meiner Kindheit gefoltert und davon bin ich immer noch traumatisiert. Das sind all meine Fluchtgründe. LA: Laut Erstbefragung haben Sie den Entschluss zur Ausreise Ende 2019 getroffen, heute haben Sie angegeben, den Entschluss zur Ausreise im April 2021 gefasst zu haben. Nehmen Sie zu diesen widersprüchlichen Angaben Stellung: VP: Ja, ich habe das in der Erstbefragung gesagt. Mein Vater wollte mich 2019 ins Ausland schicken, damit ich dort hätte studieren können. Leider ist mein Vater gestorben und ich konnte diese Pläne nicht mehr verwirklichen. LA: Sie haben angegeben, dass im Geschäft Ihres Vaters auf Sie geschossen wurde, Sie jedoch dabei nicht verletzt wurden. Wann war dieser Vorfall, machen Sie dazu genaue Angaben! VP: Der Vorfall ist im April 2021 passiert. Kurz davor haben meine Halbgeschwister mich bedroht und mir gesagt, dass mir Schlimmes passieren wird, wenn ich dem Verkauf des Geschäftes nicht zustimmen werde. Nachgefragt: Meine Halbgeschwister haben mir das ein paar Tage vor dem Vorfall gesagt. Auch nachdem ich angeschossen wurde, haben meine Halbgeschwister zu mir gesagt, dass der Vorfall noch gar nichts war und dass mir noch Schlimmeres passieren wird. LA: Haben die Halbgeschwister zugegeben, dass sie Sie angeschossen haben? VP: Ja, sie haben das zugegeben, sie haben es mir am Telefon gesagt. LA: Schildern Sie mir jenen Vorfall im Detail, bei dem auf Sie geschossen wurde! VP: Es war ca. gegen 12.00 Uhr mittags, es war zu dem Zeitpunkt kein Kunde im Geschäft. Ich hatte eine Ware bekommen und war damit beschäftigt, diese in ein Regal zu schlichten. Nachgefragt: Ich habe diese Waren vom Boden aufgenommen und eingeschlichtet. Nachgefragt: Ich bin mit dem Rücken zur Tür gestanden. Ich habe das Geräusch eines Schusses gehört und habe dann gesehen, dass der Schuss auf ein Regal hinter mir ging. Zum Glück wurde ich nicht getroffen und war auch nicht verletzt. Die Passanten, die zu dem Zeitpunkt vorbeigegangen sind, haben mir gesagt, dass sie einen bewaffneten Mann mit einer Uniform eines somalischen Soldaten gesehen haben, der vor meinem Geschäft gestanden hat und in weiterer Folge geschossen hat, ohne das Geschäft zu betreten. Das wurde mir erzählt, ich habe davon nichts gesehen. Der Soldat ist dann weggelaufen. Am Abend dieses Tages haben mich meine Halbgeschwister anrufen, dass sie für die Schießerei verantwortlich sind und sie haben betont, dass noch Schlimmeres passieren würde, wenn ich dem Verkauf des Geschäftes nicht zustimme. LA: Haben Sie bezüglich dieses Vorfalles Anzeige erstattet? VP: Ja, ich habe das bei der Polizei angezeigt, habe aber nie wieder etwas diesbezüglich von der Polizei gehört. LA: Können Sie die Anzeige, die Sie erstattet haben, vorlegen? VP: Nein. Nachgefragt: Die Anzeige wurde zwar aufgenommen, aber Ich habe keine Bestätigung bekommen. LA: Wann haben die Streitigkeiten mit Ihren Halbgeschwistern begonnen? VP: Das hat alles kurz nach dem Tod meines Vaters begonnen, zu dem Zeitpunkt, als mein Onkel uns darüber informiert hat, wie das Erbe aufgeteilt wird. Nachgefragt: Das war 7 Tage nach dem Tod meines Vaters. LA: Laut Ihren Angaben ist Ihr Vater am 17.11.2019 verstorben, 7 Tage danach wurde das Erbe festgelegt. Sie haben im Juni 2021, somit etwa 1 ½ Jahre später das Land verlassen. Wie war es Ihnen möglich, so lange in Somalia aufhältig zu sein, obwohl Sie laut Ihren Angaben bereits ab November 2019 massive Streitigkeiten mit Ihren Halbgeschwistern hatten? VP: Am Anfang haben Sie mir nur mündlich gedroht, es gab keine tätlichen Angriffe. Ich habe gedacht, dass sie mich irgendwann in Ruhe lassen werden. Aber es war leider nicht so und die Streitigkeiten wurden immer schlimmer und aggressiver. Ich bin eine Einzelperson und meine Halbgeschwister sind viele Personen, ich kann gegen sie nicht ankommen. […] LA: Gab es, außer den bereits von Ihnen ausgeführten, irgendwelche Verfolgungshandlungen, die direkt gegen Sie gerichtet waren? VP: Nein, es besteht in Somalia keine Gefahr für mich, nur wegen meiner Halbgeschwister bin ich in Gefahr. […]“
  4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  6. Mit Schriftsatz vom 06.10.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass die Polizeibehörden in Somalia höchst korrupt seien, weshalb es durchaus nachvollziehbar sei, dass die Polizei einer festgenommenen Person bei ihrer Flucht helfe, zumal zum einen der Onkel des Beschwerdeführers die entsprechenden Personen persönlich gekannt habe und zum anderen die Polizisten auch mit Geld bestochen worden seien.
  7. Mit Schriftsatz vom 06.10.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass die Polizeibehörden in Somalia höchst korrupt seien, weshalb es durchaus nachvollziehbar sei, dass die Polizei einer festgenommenen Person bei ihrer Flucht helfe, zumal zum einen der Onkel des Beschwerdeführers die entsprechenden Personen persönlich gekannt habe und zum anderen die Polizisten auch mit Geld bestochen worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen 1.
  9. Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers: 1.1.
  10. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Somalias, Angehöriger des Clans der Hawiye, und gehört dem sunnitischen Islam an. Der Beschwerdeführer ist in Somalia in der Stadt Mogadischu, Stadteil XXXX , geboren und aufgewachsen und spricht Somali.1.1.
  11. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Somalias, Angehöriger des Clans der Hawiye, und gehört dem sunnitischen Islam an. Der Beschwerdeführer ist in Somalia in der Stadt Mogadischu, Stadteil römisch 40 , geboren und aufgewachsen und spricht Somali. 1.1.
  12. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre. 1.
  13. Zum Herkunftsstaat: Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.03.2023, Version 5 Sicherheitsbehörden […] Somalische Kräfte Letzte Änderung: 17.03.2023 […] Polizei: Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für innere Sicherheit (USDOS12.4.2022, S. 1). Neben der Bundespolizei führt jeder Bundesstaat eigene regionale Polizeikräfte. Die Kräfte sind jeweils dem Bundes- bzw. dem bundesstaatlichen Ministerium für innere Sicherheit unterstellt (SIDRA 12.2022, S. 14). Die genaue Größe der somalischen Polizei ist unbekannt. Laut offiziellen Angaben stehen 11.000 Polizisten auf der Gehaltsliste des dafür zuständigen Ministeriums für innere Sicherheit. Die große Mehrheit dieser Polizisten versieht ihren Dienst in Mogadischu und Umgebung (HIPS 4.2021, S. 7). Nach anderen Angaben umfasst die Polizei mittlerweile 37.000 Mann, wovon ungefähr die Hälfte der Bundespolizei zuzurechnen ist (Sahan 29.6.2022). […] Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen Trainingsschulen von ATMIS und UNSOM, bilaterale Initiativen (v. a. zur Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), Unterstützung durch UNDP und UNODC sowie IOM (ÖB 11.2022, S. 9). Im Joint Police Programme unterstützen die UN, die EU, Deutschland und Großbritannien den Aufbau der Polizei. So haben z. B. die UN die Führungsausbildung für 500 höherrangige Polizisten aus Süd-/Zentralsomalia und Puntland unterstützt (UNSC 1.9.2022, Abs. 68). ATMIS hat im Zeitraum 2009-2022 8.167 Polizisten in Somalia ausgebildet (FTL 17.9.2022; vgl. ATMIS 25.8.2022), und zwar in Jubaland, HirShabelle, dem SWS und Mogadischu, auf regionaler und Bundesebene. Die Ausbildung umfasst u. a. auch Menschenrechte und Prävention von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Zudem wurden Polizeistationen neu gebaut oder renoviert und Ausrüstung zur Verfügung gestellt (ATMIS 25.8.2022). In Jubaland hat Anfang Oktober der fünfte Lehrgang von 150 Polizisten die Grundausbildung abgeschlossen. Die Ausbildung erfolgte durch ATMIS in Kismayo und umfasste u. a. auch Menschenrechte, geschlechtsspezifische Themen, öffentliche Ordnung und Tatortuntersuchungen (RD 4.10.2022). Überhaupt unterstützt ATMIS die somalische Polizei auch bei der Ausbildung hinsichtlich Menschenrechten. So wurden etwa im Dezember 2022 zwei Dutzend Polizisten als Trainer ausgebildet, die ihrerseits 300 Polizisten in HirShabelle hinsichtlich Menschenrechten ausbilden sollen (ATMIS 28.12.2022). Die UN unterstützen den Aufbau der Polizei im Bundesstaat HirShabelle (FTL 18.9.2022). Über das Joint Police Programme werden Kapazitäten für die Somali Police Force aufgebaut. Im Berichtszeitraum Feber bis Mai 2022 erwähnt der Bericht des UN-Sicherheitsrats die Ausbildung von 300 Polizisten für Jubaland und von 400 für Galmudug. Außerdem wurden zwölf neue Polizeistationen in Jubaland, HirShabelle, Benadir, Galmudug und Puntland ausgestattet (UNSC 13.5.2022, Abs. 69). Polizisten werden u. a. auch in Ruanda ausgebildet bzw. weitergebildet. So durchliefen sechs somalische Polizisten den Police Senior Command and Staff Course in Ruanda (RD 15.7.2022). Auch Dschibuti bildet in Kooperation mit Italien Polizisten aus (RD 12.12.2022). UNODC führt Ausbildungslehrgänge für Polizisten durch, diese Maßnahme wird von den USA finanziert (FTL 19.11.2022) Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen Trainingsschulen von ATMIS und UNSOM, bilaterale Initiativen (v. a. zur Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), Unterstützung durch UNDP und UNODC sowie IOM (ÖB 11.2022, S. 9). Im Joint Police Programme unterstützen die UN, die EU, Deutschland und Großbritannien den Aufbau der Polizei. So haben z. B. die UN die Führungsausbildung für 500 höherrangige Polizisten aus Süd-/Zentralsomalia und Puntland unterstützt (UNSC 1.9.2022, Absatz 68,). ATMIS hat im Zeitraum 2009-2022 8.167 Polizisten in Somalia ausgebildet (FTL 17.9.2022; vergleiche ATMIS 25.8.2022), und zwar in Jubaland, HirShabelle, dem SWS und Mogadischu, auf regionaler und Bundesebene. Die Ausbildung umfasst u. a. auch Menschenrechte und Prävention von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Zudem wurden Polizeistationen neu gebaut oder renoviert und Ausrüstung zur Verfügung gestellt (ATMIS 25.8.2022). In Jubaland hat Anfang Oktober der fünfte Lehrgang von 150 Polizisten die Grundausbildung abgeschlossen. Die Ausbildung erfolgte durch ATMIS in Kismayo und umfasste u. a. auch Menschenrechte, geschlechtsspezifische Themen, öffentliche Ordnung und Tatortuntersuchungen (RD 4.10.2022). Überhaupt unterstützt ATMIS die somalische Polizei auch bei der Ausbildung hinsichtlich Menschenrechten. So wurden etwa im Dezember 2022 zwei Dutzend Polizisten als Trainer ausgebildet, die ihrerseits 300 Polizisten in HirShabelle hinsichtlich Menschenrechten ausbilden sollen (ATMIS 28.12.2022). Die UN unterstützen den Aufbau der Polizei im Bundesstaat HirShabelle (FTL 18.9.2022). Über das Joint Police Programme werden Kapazitäten für die Somali Police Force aufgebaut. Im Berichtszeitraum Feber bis Mai 2022 erwähnt der Bericht des UN-Sicherheitsrats die Ausbildung von 300 Polizisten für Jubaland und von 400 für Galmudug. Außerdem wurden zwölf neue Polizeistationen in Jubaland, HirShabelle, Benadir, Galmudug und Puntland ausgestattet (UNSC 13.5.2022, Absatz 69,). Polizisten werden u. a. auch in Ruanda ausgebildet bzw. weitergebildet. So durchliefen sechs somalische Polizisten den Police Senior Command and Staff Course in Ruanda (RD 15.7.2022). Auch Dschibuti bildet in Kooperation mit Italien Polizisten aus (RD 12.12.2022). UNODC führt Ausbildungslehrgänge für Polizisten durch, diese Maßnahme wird von den USA finanziert (FTL 19.11.2022) Polizeikapazitäten: Die Strafverfolgungsbehörden sind schwach (SPC 9.2.2022). Es gibt kein zentrales Strafregister. Dies erschwert es den Sicherheitskräften, Untersuchungen durchzuführen. Polizeistationen führen handschriftliche „Vorfallsbücher“ („occurrence books“) (Sahan 16.9.2022). Die Bezahlung erfolgt meist nur unregelmäßig, dies fördert die Korruption (AA 28.6.2022, S. 9). Im Fall einer kriminalitätsbedingten Notlage fehlen weitgehend funktionierende staatliche Stellen, die Hilfe leisten könnten. Die Polizei verfügt zwar über einige Kapazitäten, hat aber auch Probleme, sich an den Menschenrechten zu orientieren. Dass die Bevölkerung die Polizei nicht unbedingt als eine Kraft erachtet, welche sie schützt, scheint sich in manchen größeren Städten langsam zu ändern. Dort wurden Polizeikräfte lokal – und die lokale Clandynamik berücksichtigend – rekrutiert. Das hat zu Verbesserungen geführt. Dies betrifft etwa Kismayo, Jowhar oder Belet Weyne (BMLV 9.2.2023). In Einzelfällen funktioniert auch die Kooperation unterschiedlicher Polizeieinheiten in Süd-/Zentralsomalia. So wurde etwa im Dezember 2022 in Mogadischu ein Mann verhaftet, der von der Polizei in Gedo wegen einer Vergewaltigung gesucht worden war (HO 26.12.2022). In HirShabelle wird die Polizei in erster Linie in den größeren Städten und an Checkpoints entlang von nach Jowhar führenden Hauptverbindungsstraßen zum Einsatz gebracht (ATMIS 25.8.2022) Die Türkei hat die paramilitärische Polizei-Spezialeinheit Haramcad (Gepard) ausgebildet und mit modernen Waffen, Ausrüstung und gepanzerten Fahrzeugen ausgestattet (Bryden 8.11.2021; vgl. Sahan 29.6.2022). Haramcad umfasst ca. 1.200 Mann (Sahan 29.6.2022). Diese Einheit wird allgemein als fähig erachtet, wurde allerdings von der Regierung Farmaajo u. a. eingesetzt, um interne Gegner auf Linie zu bringen (HIPS 2021, S. 28). Damals war die Einheit dem Kommando der NISA (siehe unten) unterstellt, nunmehr steht sie wieder unter dem Kommando der Polizei (BMLV 9.2.2023).Die Türkei hat die paramilitärische Polizei-Spezialeinheit Haramcad (Gepard) ausgebildet und mit modernen Waffen, Ausrüstung und gepanzerten Fahrzeugen ausgestattet (Bryden 8.11.2021; vergleiche Sahan 29.6.2022). Haramcad umfasst ca. 1.200 Mann (Sahan 29.6.2022). Diese Einheit wird allgemein als fähig erachtet, wurde allerdings von der Regierung Farmaajo u. a. eingesetzt, um interne Gegner auf Linie zu bringen (HIPS 2021, S. 28). Damals war die Einheit dem Kommando der NISA (siehe unten) unterstellt, nunmehr steht sie wieder unter dem Kommando der Polizei (BMLV 9.2.2023).
  14. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und sämtlicher Stellungnahmen. 2.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Herkunft, Sprache, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Mit Ausnahme des Nachnamens des Beschwerdeführers ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.
  16. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: 2.2.
  17. Wie schon die belangte Behörde zutreffend erkannte, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, glaubhafte Fluchtgründe vorzubringen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist zunächst auf die schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der es sich inhaltlich anschließt: „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: […] Während Sie bei der Erstbefragung ausgeführt haben, dass Sie durch den Einfluss, den Ihre Geschwister als Polizisten hätten, letztendlich von Staat verfolgt worden wären, indem Ihnen unterstellt worden sei, Mitglied der Al-Shabaab zu sein, erläutern Sie widersprüchlich dazu im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, dass Sie, da Ihre Geschwister Sie dazu drängen wollten, dem Verkauf des Geschäftes samt dazugehörigem Areal zuzustimmen, Sie am Ende mit Sicherheit nur einen Teil des Erlöses aus dem Verkauf des Geschäftes erhalten würden. Sie haben mit keinem Wort erwähnt, dass Ihnen eine Mitgliedschaft bei der AS vorgeworfen worden sei, noch dass Ihnen eine Verfolgung seitens des somalischen Staates drohe. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich hinsichtlich Ihrer Ausführungen zum jenem Vorfall, bei dem auf Sie geschossen worden sei. Auf Seite 13 der Befragung vor dem BFA, befragt danach, wann Sie beschlossen hätten zu flüchten, haben Sie erklärt: „Ich habe mich dazu im April entschlossen, als man mich angeschossen hat. Man wollte mich töten, ich wurde dabei aber nicht verletzt. Ich habe nicht gesehen, wer mich angeschossen hat, aber ich vermute, dass meine Halbgeschwister dahinterstecken. Dementgegen haben Sie auf Seite 15, danach befragt, ob Ihre Halbgeschwister zugegeben hätten, sie angeschossen zu haben, ausgeführt: „Ja, sie haben das zugegeben, sie habenes mir am Telefon gesagt.“ Würden Sie wahre Angaben machen, wäre zu erwarten, dass Sie auch in diesem Punkt gleichbleibende Aussagen tätigen. Äußerst unplausibel sind Ihre Schilderungen bezüglich Ihrer Entlassung aus dem Gefängnis. Einerseits führen Sie aus, Ihre Halbgeschwister hätten als Polizisten eine derartige Macht, dass es ihnen möglich wäre, Ihnen eine Zugehörigkeit zur Al-Shabaab zu unterstellen. Andererseits geben Sie an, Ihr Onkel hätte mit einigen Polizisten Kontakt aufgenommen und diesen Geld gegeben, damit Sie freigelassen werden. Weiters hätte ein Polizist für Sie ein Flugticket gekauft, das sei alles von den Polizisten organisiert worden, die Ihr Onkel bezahlt hätte. Dies erscheint keineswegs glaubhaft, da nicht nachvollzogen werden kann aus welchem Grund die Polizei daran Interesse haben sollte, Sie zum einen zu inhaftieren und zum anderen Sie dabei unterstützt haben soll, Ihren Herkunftsstaat zu verlassen. Weiters haben Sie mit Ihren Ausführungen zu Erbstreitigkeiten mit Ihren Halbgeschwistern familiäre Probleme vorgebracht, welche nicht den GFK-relevanten Anforderungen entsprechen.“ 2.2.
  18. Das Bundesverwaltungsgericht hält ergänzend zur Beweiswürdigung der belangten Behörde fest, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass die Streitigkeiten mit seinen Halbgeschwistern bereits kurz nach dem Tod seines Vaters (= 17.11.2019) begonnen hätten (vgl. AS 129). Wie es dann aber dem Beschwerdeführer möglich war, noch bis Juni 2021 (offenbar unbeheligt) in Somalia zu leben, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht. Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bereits Ende 2019 den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat fasste (vgl. auch AS 57), tatsächlich jedoch erst im Juni 2021 Somalia verließ.2.2.
  19. Das Bundesverwaltungsgericht hält ergänzend zur Beweiswürdigung der belangten Behörde fest, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass die Streitigkeiten mit seinen Halbgeschwistern bereits kurz nach dem Tod seines Vaters (= 17.11.2019) begonnen hätten vergleiche AS 129). Wie es dann aber dem Beschwerdeführer möglich war, noch bis Juni 2021 (offenbar unbeheligt) in Somalia zu leben, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht. Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bereits Ende 2019 den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat fasste vergleiche auch AS 57), tatsächlich jedoch erst im Juni 2021 Somalia verließ. Aber selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgte, wonach er im April 2021 in seinem Geschäft angeschossen worden sei (vgl. AS 125), vergingen von diesem Zeitpunkt an danach noch über 2 Monate, ehe der Beschwerdeführer sich endgültig zur Flucht aus Somalia entschloss. Abgesehen davon schilderte der Beschwerdeführer den besagten Vorfall nicht gleichbleibend: Während der Beschwerdeführer zunächst zweimal vorbrachte, (in seinem Geschäft) „angeschossen“ worden zu sein (vgl. AS 125 und 127), führte er im späteren Verlauf der Einvernahme aus, dass er „zum Glück nicht getroffen wurde“ (vgl. AS 129).Aber selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgte, wonach er im April 2021 in seinem Geschäft angeschossen worden sei vergleiche AS 125), vergingen von diesem Zeitpunkt an danach noch über 2 Monate, ehe der Beschwerdeführer sich endgültig zur Flucht aus Somalia entschloss. Abgesehen davon schilderte der Beschwerdeführer den besagten Vorfall nicht gleichbleibend: Während der Beschwerdeführer zunächst zweimal vorbrachte, (in seinem Geschäft) „angeschossen“ worden zu sein vergleiche AS 125 und 127), führte er im späteren Verlauf der Einvernahme aus, dass er „zum Glück nicht getroffen wurde“ vergleiche AS 129). Zudem erwähnte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung den Vorfall in seinem Geschäft mit keinem Wort. Folgte man im Übrigen den Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, dann hätte sich für ihn in Somalia überhaupt noch keine konkrete Bedrohungssituation ergeben, da er seine Ausführungen (nahezu ausschließlich) im Konjunktiv hielt (vgl. AS 61, arg. „Deshalb wollten sie mich beschuldigen, dass ich Teil der Terrororganisation „Al-Shabab“ bin. Sie hätten das auch geschafft, weil manche meiner Geschwister sind Polizisten. Wenn ihnen das gelungen wäre, dann hätte mich der Staat verfolgt.“).Zudem erwähnte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung den Vorfall in seinem Geschäft mit keinem Wort. Folgte man im Übrigen den Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, dann hätte sich für ihn in Somalia überhaupt noch keine konkrete Bedrohungssituation ergeben, da er seine Ausführungen (nahezu ausschließlich) im Konjunktiv hielt vergleiche AS 61, arg. „Deshalb wollten sie mich beschuldigen, dass ich Teil der Terrororganisation „Al-Shabab“ bin. Sie hätten das auch geschafft, weil manche meiner Geschwister sind Polizisten. Wenn ihnen das gelungen wäre, dann hätte mich der Staat verfolgt.“). Aber selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da die behauptete Verfolgung ausschließlich von Privatpersonen, nämlich den Halbgeschwistern des Beschwerdeführers, ausgegangen sei. Der Umstand, dass nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zwei seiner Halbgeschwister Polizisten gewesen seien, vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, da es sich ja bei dem Konfikt um einen privaten Disput (in concreto, Streit um den Verkauf eines Geschäftes) gehandelt haben soll. Den niederschriftlichen Einvernahmen ist zudem zu keinem Zeipunkt ein Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen, das etwa darauf schließen würden, dass er (aufgrund unterstellter politischer Gesinnung) von der Al Shabaab verfolgt wurde oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer systematischen Diskriminierung in ganz Somalia ausgesetzt wäre. Auch der Beschwerdeschriftsatz enthält kein dahingehendes substantiiertes Vorbringen. Soweit im Beschwerdeschriftsatz davon ausgegangen wird, dass dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung droht, da der somalische Staat nicht in der Lage wäre, den Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen in derart pauschaler Weise mit den Länderberichten nicht korrespondiert. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs, dass die Länderberichte darauf hinweisen, dass von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt in Somalia nicht gesprochen werden kann bzw. die somalische Justiz von Korruption geprägt ist. Daraus kann jedoch nicht – wie offensichtlich im Beschwerdeschriftsatz vermeint – automatisch der Schluss gezogen werden, dass es den Sicherheitsbehörden in Somalia von vornherein verunmöglicht wäre, Personen Schutz zu bieten (vgl. oben, 1.2., „Polizeikapazitäten“).Auch der Beschwerdeschriftsatz enthält kein dahingehendes substantiiertes Vorbringen. Soweit im Beschwerdeschriftsatz davon ausgegangen wird, dass dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung droht, da der somalische Staat nicht in der Lage wäre, den Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen in derart pauschaler Weise mit den Länderberichten nicht korrespondiert. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs, dass die Länderberichte darauf hinweisen, dass von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt in Somalia nicht gesprochen werden kann bzw. die somalische Justiz von Korruption geprägt ist. Daraus kann jedoch nicht – wie offensichtlich im Beschwerdeschriftsatz vermeint – automatisch der Schluss gezogen werden, dass es den Sicherheitsbehörden in Somalia von vornherein verunmöglicht wäre, Personen Schutz zu bieten vergleiche oben, 1.2., „Polizeikapazitäten“). Abschließend bleibt lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass allfälligen dem Beschwerdeführer drohenden, nicht asylrelevanten Gefährdungen durch die bereits von der belangten Behörde erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wurde. 2.
  20. Zum Herkunftsstaat: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers: Länderinformation der Staatendokumentation vom 17.03.2023 (Version 5) Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  22. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  23. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  24. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.1.
  25. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).„Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.1.
  26. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht (vgl. Beweiswürdigung).Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht vergleiche Beweiswürdigung). Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten durch die belangte Behörde im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
  27. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz – abgesehen werden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W123.2260759.1.00

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