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{'item': 'W142 2261406-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlW142 2261406-1 Spruch, W142 2261406-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 13.11.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 14.11.2021 erfolgte die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wo der BF insbesondere angab, in XXXX geboren und ledig zu sein. Er spreche Somalisch, bekenne sich zum Islam und gehöre er der Volksgruppe der Biyamal an. Der BF habe 8 Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und habe er zuletzt auch keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern, 2 Brüder und 3 Schwestern würden in Somalia leben. Er habe in XXXX gelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe er im September 2020 gefasst und sei er illegal, mit einem gefälschten Reisepass, ausgereist. Diesen habe der Schlepper in der Türkei zerrissen.
  3. Am 14.11.2021 erfolgte die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wo der BF insbesondere angab, in römisch 40 geboren und ledig zu sein. Er spreche Somalisch, bekenne sich zum Islam und gehöre er der Volksgruppe der Biyamal an. Der BF habe 8 Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und habe er zuletzt auch keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern, 2 Brüder und 3 Schwestern würden in Somalia leben. Er habe in römisch 40 gelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe er im September 2020 gefasst und sei er illegal, mit einem gefälschten Reisepass, ausgereist. Diesen habe der Schlepper in der Türkei zerrissen. Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass seine Volksgruppe (Biyamal) in Somalia diskriminiert werde und er deshalb seine Heimat verlassen habe. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und befürchte er, sein ganzes Leben lang diskriminiert zu werden.
  4. Am 27.09.2022 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die niederschriftliche Einvernahme der BF, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch, statt. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend an, gesund zu sein und er sunnitischer Moslem sei. Sein Clan (Biyamal) gehöre dem Hauptclan der Dir an. Für seinen Lebensunterhalt habe seine Mutter gesorgt, sie habe ein kleines Lebensmittelgeschäft betrieben. Die finanzielle Situation sei schlecht. Er habe zuletzt im XXXX , in der Region Lower Shabelle, in der Stadt Merka in einem Eigentumshaus gelebt. Ob dort noch jemand lebe wisse er nicht. Seine Eltern, 2 Brüder und 3 Schwestern würden in Somalia leben. Er habe vor ca. 2 Monaten zuletzt Kontakt zu ihnen gehabt. Sein Vater sei krank (Bluthochdruck) und würde es der Familie wirtschaftlich nicht gut gehen. Sie seien von der Stadt in ein Dorf gegangen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend an, gesund zu sein und er sunnitischer Moslem sei. Sein Clan (Biyamal) gehöre dem Hauptclan der Dir an. Für seinen Lebensunterhalt habe seine Mutter gesorgt, sie habe ein kleines Lebensmittelgeschäft betrieben. Die finanzielle Situation sei schlecht. Er habe zuletzt im römisch 40 , in der Region Lower Shabelle, in der Stadt Merka in einem Eigentumshaus gelebt. Ob dort noch jemand lebe wisse er nicht. Seine Eltern, 2 Brüder und 3 Schwestern würden in Somalia leben. Er habe vor ca. 2 Monaten zuletzt Kontakt zu ihnen gehabt. Sein Vater sei krank (Bluthochdruck) und würde es der Familie wirtschaftlich nicht gut gehen. Sie seien von der Stadt in ein Dorf gegangen. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF in der Einvernahme wie folgt an (F: Frage der Behörde, A: Antwort des BF): (...) „F: Hatten Sie jemals persönliche Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Ihres Religionsbekenntnisses, Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität, aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen Ihrer politischen Überzeugung? Bitte die folgenden Fragen, vorerst nur mit ja oder nein beantworten. A: Ja, wegen meines Clans. Dies ist mein Fluchtgrund. F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie persönlich zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Anfang vom Jahr 2020 kamen 10 Angehörige vom Clan Haborgidir (Hauptclan Hawiye) ist zu uns gekommen und wollte uns unser Haus wegnehmen. Sie sagten, dass unser Haus nun ihnen gehört. Meine Mutter und ich waren vor Ort. Sie sagten auch, dass wir unser Haus sofort verlassen müssen. Meine Mutter sagte, dass wir das Grundbuch haben und uns das Haus gehört. Auf einmal hat eines des Clans Haborgidir meine Mutter bedroht. Ich habe geschrien und gesagt, das ist unser Haus und wir bleiben hier. Auf einmal hat mir einer des Clans Haborgidir mich geschlagen und ist gegangen. 3 Tage später kamen wieder diese 10 Angehörige der Haborgidir. Sie sind gewaltsam in unser Haus gegangen und haben angefangen etwas in unserem Haus zu suchen. Sie haben das Grundbuch gesucht. Ich habe die Männer angeschrien und beleidigt. Dann hat mir einer mit dem Gewehrkolben einen Schlag auf den Hinterkopf versetzt. Das Grundbuch haben sie nicht gefunden. Dann sind sie wieder gegangen. Nach ca. 1 Woche kamen sie erneut zu uns. Das
  5. Mal. Sie haben uns aufgefordert, dass wir ihnen das Grundbuch geben sollen, sonst würden sie uns töten. Dann haben wir ihnen das Grundbuch gegeben. Meine Familie hat die Wohnung Richtung Jilib Marko verlassen. Ich bin nicht nach Jilib Marko gegangen, da dieses Dorf unter der Kontrolle der Al Shabaab ist. Ich bin mit dem Boot Richtung Mogadischu gefahren. Ich habe entschieden Somalia zu verlassen. Mein Onkel mütterlicherseits mir die Ausreise organisiert und bezahlt. Er war zu diesem Zeitpunkt in der Türkei. Mittlerweile ist er verstorben. Ich war ca. 1 Woche in Mogadischu. Ich bin dann in die Türkei ausgereist. ... F: Wurden Sie jemals persönlich bedroht? A: Ja. F: Inwiefern? A: Diese 10 Männer, welche zu uns kamen sagten, sie werden mich töten. F: Weshalb sollten diese Männer Sie töten? A: Ich wollte mein Haus verteidigen. Sie haben uns bedroht. Sie haben uns aufgefordert, dass wir das Grundbuch ihnen geben sollen sonst werden sie uns umbringen. F: Sind Sie legal oder illegal ausgereist? A: illegal F: Wird Ihre Familie seit diese das Grundbuch diesen Männern gegeben hat jemals wieder von diesen bedroht worden? A: Meine Familie ist dort in Sicherheit. Sie dürfen nur nicht nach Marko zurück. Diese 10 Männer können nicht nach Jilib Marko gehen, weil diese unter Kontrolle der Al Shabaab ist. F: Wie weit ist Jilib Marko von Ihrem Heimatort Marko entfernt? A: 20-25 km entfernt F: Vor was haben Sie konkret Angst? Ihre Familie lebt nach wie vor in Somalia. Die Angehörigen des Clans Haborgidir haben nun das Grundbruch Ihres Hauses. Auch gaben Sie an, dass Ihre Familie in Jilib Marko in Sicherheit ist vor diesen Männern. Ich sehe keine Bedrohung. A: Ich kann nicht in Jilib Marko leben, da dies unter der Kontrolle der Al Shabaab ist und in Marko kann ich nicht sein, wegen diesen 10 Männern. F: Wo ist das Problem mit den Al Shabaab? Ihre Familie kann in Jilib Makro leben. A: Wenn man dort hingeht, kann es sein, dass diese einem rekrutieren. Das wollte ich nicht. F: Sie wurden aber nicht aufgefordert mit den Al Shabaab zu kämpfen? A: Nein. Wenn ich aber nach Jilib Marko gehen würde, könnte es sein. F: Wie kommen Sie zu dieser Annahme mit der Rekrutierung durch die Al Shabaab? Es gibt sicher viele Männer die in Jilib Marko leben, welche in Ihrem Alter sind. A: 90 % dort sind Mitglieder der Al Shabaab. Die restlichen 10 % sind alte Leute. F: Sie müssen ja nicht nach Jilib Marko. Sie könnten ja nach Mogadischu oder so? A: Ich konnte dort nicht bleiben. F: Weshalb? A: Weil ich kein Geld hatte und ich dort niemanden kenne. F: Das heißt, wenn sie Geld hätten und jemand in Mogadischu kennen würden, könnten Sie dort leben? A: Ja. F: Sind das alle Fluchtgründe? A: Das war alles. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. F: Möchten Sie noch was vorbringen? A: Nein. F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen von Somalia veranlasst haben, angeführt? A: Ja. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Wegen meinem Fluchtgrund. Ich würde Probleme bekommen. Ich habe Angst um mein Leben. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja. (...)
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.11.2021

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.11.2021

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA stellte insbesondere fest, dass die Identität des BF nicht feststehe, er Staatsangehöriger von Somalia sei, sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekenne und dem Clan der Biyamal, Hauptclan Dir, angehöre. Er spreche muttersprachlich Somalisch, sei ledig und habe keine Kinder. Es stehe fest, dass er keine Verfolgung durch den somalischen Staat zu befürchten gehabt habe. Der BF habe nur eine private Verfolgung/Bedrohung angegeben, welche als unglaubwürdig erachtet werde. Es sei davon auszugehen, dass der BF Somalia aus wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegungen verlassen habe. Einer persönlichen Verfolgung sei er im Falle der Rückkehr nach Somalia nicht ausgesetzt. Aufgrund der prekären Sicherheitslage in Süd- bzw. Zentralsomalia sei ihm derzeit eine Rückkehr nicht zumutbar bzw. nicht möglich. In der Beweiswürdigung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine Verfolgung durch den Staat nicht vorgebracht habe, weshalb feststehe, dass er in seinem Herkunftsstaat keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Sollte die vom BF geschilderte Geschichte der Wahrheit entsprechen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er ausgereist sei bzw. vor was er konkret Angst habe. Die Probleme mit dem Haus seien dahingehend geregelt worden, indem die Familie des BF den 10 Männern das Grundbuch überlassen hätte. Somit sei keine Bedrohung oder Verfolgung mehr ersichtlich. Auch habe der BF in der Einvernahme selbst angegeben, dass es ihm theoretisch möglich wäre in Mogadischu zu leben bzw. es ihm deshalb nicht möglich sei, da er niemanden in Mogadischu kenne und kein Geld hätte. Dies alleine zeige, dass er keine landesweite Verfolgung zu befürchten habe. Für das BFA stehe daher fest, dass er Somalia vermutlich aus wirtschaftlichen Überlegungen verlassen habe. Dies ergebe sich zum einen aus den Länderinformationen und zum anderen aus den Angaben des BF zur wirtschaftlich schlechten Situation seiner Person in Mogadischu. Dem BF sei es daher zu keinem Zeitpunkt gelungen eine konkrete auf seine Person bezogene Verfolgungshandlung darzulegen. Auch habe er keine drohende, konkret auf seine Person bezogene Verfolgungshandlung glaubhaft veranschaulicht. Der BF wäre im Falle der Rückkehr keiner persönlichen Bedrohung ausgesetzt. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich aber, dass ihm eine Rückkehr nach Süd- bzw. Zentralsomalia aufgrund der prekären Sicherheitslage nicht zumutbar sei. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der BF weder eine staatliche, noch eine private Verfolgungshandlung, vor welcher ihn der Staat nicht schützen könne, glaubwürdig vorgebracht habe. Da davon auszugehen sei, dass er aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen geflohen sei, sei spruchgemäß entschieden worden. Aufgrund der nach wie vor prekären Sicherheitslage in Süd- bzw. Zentralsomalia sei dem BF derzeit eine Rückkehr in seinen Heimatort Marko nicht zumutbar und möglich. Im Falle der Rückkehr nach Mogadischu hätte er kein soziales Netzwerk, welches ihn auffangen würde. Grundsätzlich wäre ihm eine Rückkehr nach Mogadischu durchaus möglich, jedoch lasse die aktuell schlechte Lage eine Rückkehr dorthin nicht zu. Außerdem besitze er laut seinen eigenen Angaben keine Familienangehörigen in Mogadischu.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bereits in der Erstbefragung angegeben habe, seinen Herkunftsstaat aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verlassen zu haben, da er deshalb diskriminiert worden sei. Betreffend die Einvernahme des BF sei auf ein Missverständnis der Behörde hinzuweisen, zumal der ursprüngliche Heimatort des BF Marko sei, von dort sei die Familie (ohne den BF) nach Jilib gegangen. Der BF wäre in Jilib bzw. im übrigen Somalia der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab ausgesetzt. Er sei deshalb zunächst nach Mogadischu gegangen, von wo aus er ca. eine Woche später Somalia verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr wäre der BF somit erneut der Verfolgung durch den gegnerischen Clan der Habargidir/Hawiye sowie der Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab ausgesetzt. Eine IFA bestehe nicht und sei der somalische Staat weder willens, noch in der Lage, den BF vor diesen Bedrohungen zu schützen. Weiters wurde ausgeführt, dass das BFA ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung und materiellen Wahrheitsforschung nicht im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß nachgekommen sei. Im Hinblick auf die von der Behörde herangezogenen Länderberichte wäre festzustellen gewesen, dass der BF durch die Al Shabaab einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt wäre. Das BFA habe ein willkürliches Verhalten gesetzt und wichtige Ermittlungsschritte unterlassen. Er habe vorgebracht, dass er aufgrund mehrfacher gewalttätiger Auseinandersetzungen im Haus seiner Familie vor dem gegnerischen Clan fliehen habe müssen und ihm im übrigen Somalia die Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab drohen würde. Hätte die Behörde hierzu weitere Ermittlungen angestellt bzw. ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, wäre hervorgekommen, dass sich das Vorbringen mit den entsprechenden Länderberichten decke und der BF im Falle der Rückkehr nach Somalia asylrelevanter Verfolgung durch den Clan Haborgidir/Hawiye sowie die Al Shabaab ausgesetzt wäre. Die getroffenen Länderfeststellungen seien auch unvollständig und teilweise oberflächlich. Diese würden allgemeine Aussagen über Somalia enthalten, würden sich aber kaum mit den konkreten Fluchtgründen des BF beschäftigen und seien daher als
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bereits in der Erstbefragung angegeben habe, seinen Herkunftsstaat aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verlassen zu haben, da er deshalb diskriminiert worden sei. Betreffend die Einvernahme des BF sei auf ein Missverständnis der Behörde hinzuweisen, zumal der ursprüngliche Heimatort des BF Marko sei, von dort sei die Familie (ohne den BF) nach Jilib gegangen. Der BF wäre in Jilib bzw. im übrigen Somalia der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab ausgesetzt. Er sei deshalb zunächst nach Mogadischu gegangen, von wo aus er ca. eine Woche später Somalia verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr wäre der BF somit erneut der Verfolgung durch den gegnerischen Clan der Habargidir/Hawiye sowie der Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab ausgesetzt. Eine IFA bestehe nicht und sei der somalische Staat weder willens, noch in der Lage, den BF vor diesen Bedrohungen zu schützen. Weiters wurde ausgeführt, dass das BFA ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung und materiellen Wahrheitsforschung nicht im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß nachgekommen sei. Im Hinblick auf die von der Behörde herangezogenen Länderberichte wäre festzustellen gewesen, dass der BF durch die Al Shabaab einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt wäre. Das BFA habe ein willkürliches Verhalten gesetzt und wichtige Ermittlungsschritte unterlassen. Er habe vorgebracht, dass er aufgrund mehrfacher gewalttätiger Auseinandersetzungen im Haus seiner Familie vor dem gegnerischen Clan fliehen habe müssen und ihm im übrigen Somalia die Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab drohen würde. Hätte die Behörde hierzu weitere Ermittlungen angestellt bzw. ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, wäre hervorgekommen, dass sich das Vorbringen mit den entsprechenden Länderberichten decke und der BF im Falle der Rückkehr nach Somalia asylrelevanter Verfolgung durch den Clan Haborgidir/Hawiye sowie die Al Shabaab ausgesetzt wäre. Die getroffenen Länderfeststellungen seien auch unvollständig und teilweise oberflächlich. Diese würden allgemeine Aussagen über Somalia enthalten, würden sich aber kaum mit den konkreten Fluchtgründen des BF beschäftigen und seien daher als , Begründung zur Abweisung unzureichend. Auch die Beweiswürdigung des BFA sei mangelhaft. Wenn das BFA annehme, dem BF drohe keine Verfolgung mehr, da seine Familie von Marko nach Jilib übersiedelt sei, so werde auf die dortige Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab hingewiesen, weshalb dennoch eine asylrelevante Verfolgung vorliege. Auch wenn der BF meine, er könne in Mogadischu leben, wenn er dort jemanden hätte, werde auf die Einschätzung des UNHCR von September 2022 verwiesen, wonach bei Verfolgung durch die Al Shabaab auch Mogadischu keine IFA bieten könne. Das BFA habe den vom BF geschilderten Sachverhalt aufgrund eines unzureichend ermittelten Sachverhaltes als nicht asylrelevant beurteilt. Wäre die individuelle Situation sowie das Verhalten des BF berücksichtigt worden, wäre die Behörde zur Ansicht gelangt, dass sein Fluchtvorbringen glaubhaft und asylrelevant sei. Der BF sei vom Clan Habargidir/Hawiye aus seinem Heimatort vertrieben worden und wäre anderenorts der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab ausgesetzt. Mangels einer IFA liege eine asylrelevante Verfolgung vor und sei der somalische Staat weder willens noch in der Lage, den BF vor diesen Gefahren zu schützen. Es handle sich um eine politische Verfolgung aufgrund der Flucht vor der Al Shabaab sowie um Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zur Volkgruppe der Biyamal. Der BF habe seine missliebige politische Einstellung gegenüber der Al Shabaab aufgezeigt, indem er vor der Zwangsrekrutierung geflohen sei. Der BF würde auch mehrere Risikoprofile von UNHCR erfüllen. In Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen sowie dem nachvollziehbaren und glaubwürdigen Vorbringen des BF, welches im Einklang mit den aktuellen Länderberichten zu Somalia stehe, sei somit ein asylrelevanter Sachverhalt verwirklicht und wäre dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  3. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 25.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA: Rechtslage:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. § 18 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 18, AsylG 2005 lautet wie folgt: „

(1)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2)Das Bundesamt hat, sofern es sich bei einem Asylwerber um einen unbegleiteten mündigen Minderjährigen handelt, eine Suche nach dessen Familienangehörigen im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen. Das Bundesamt hat im Falle von unbegleiteten unmündigen Minderjährigen diese auf deren Ersuchen bei der Suche nach Familienangehörigen zu unterstützen.
(3)Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.“

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]

§ 28Abs 5 Vw

GVG sind die Behörden bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.[…],

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Kassation und Zurückverweisung

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG setzt voraus, dass „die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, RZ 117 (Stand 15.2.2017, rdb.at) mit Hinweis auf VwGH 20.04.2016, Ra 2016/04/0008). Es gilt dazu festzuhalten, dass § 28 VwGVG prinzipiell einen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, wobei selbiges insbesondere darzulegen hat, in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060 mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058 mwN). Schon anhand der ständigen Rechtsprechung zum prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht nach § 28 VwGVG ergibt sich unzweifelhaft, dass nicht jede einer Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht zur Vorgangsweise nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt (vgl. 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314). Es kann nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Kassation und Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG setzt voraus, dass „die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, RZ 117 (Stand 15.2.2017, rdb.at) mit Hinweis auf VwGH 20.04.2016, Ra 2016/04/0008). Es gilt dazu festzuhalten, dass Paragraph 28, VwGVG prinzipiell einen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, wobei selbiges insbesondere darzulegen hat, in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060 mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058 mwN). Schon anhand der ständigen Rechtsprechung zum prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht nach Paragraph 28, VwGVG ergibt sich unzweifelhaft, dass nicht jede einer Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht zur Vorgangsweise nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG berechtigt vergleiche 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314). Es kann nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Des Weiteren hat der Verfassungsgerichtshof, so in seinem Erkenntnis vom 22.02.2013, Zl. B859/12, ausgesprochen, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage vorliegt, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (mit Hinweis auf VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).Des Weiteren hat der Verfassungsgerichtshof, so in seinem Erkenntnis vom 22.02.2013, Zl. B859/12, ausgesprochen, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage vorliegt, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (mit Hinweis auf VfSlg 8808 aus 1980, mwN, 14.848 aus 1997,, 15.241 aus 1998, mwN, 16.287 aus 2001,, 16.640 aus 2002,). Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall: Im vorliegenden Fall bringt der BF als Fluchtgrund vor, wegen seiner Volksgruppe (Biyamal) in Somalia diskriminiert zu werden bzw. er und seine Familienmitglieder von Angehörigen des gegnerischen Clans der Habargidir/Hawiye mit dem Tode bedroht sowie angegriffen worden zu sein. Diese hätten ihnen ihr Haus in Marko sowie das dazugehörende Grundbuch weggenommen. Seine Familie sei deshalb nach Jilib geflohen und der BF nach Europa geflüchtet, da Jilib unter der Kontrolle der Al Shabaab stehe und dem BF dort eine Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab drohe. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der BF dem Clan der Biyamal angehöre und nur eine private Verfolgung/Bedrohung angegeben habe, welche als unglaubwürdig erachtet werde. Gleichzeitig schlussfolgerte das Bundesamt, dass der BF Somalia aus wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegungen verlassen hat. Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass das Bundesamt in der Beweiswürdigung nicht dargelegt hat, warum die private Verfolgung/Bedrohung (durch Angehörige des Clans der Haborgidir) als unglaubwürdig erachtet wird. Darüberhinaus hat das Bundesamt keine Feststellungen über den Clan der Biyamal getroffen, insbesondere ob Angehörige des Clans der Biyamal einer Diskriminierung in Somalia ausgesetzt sind. Im gegenständlichen Bescheid findet sich somit keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der beschwerdeführenden Partei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Clan der Biyamal eine asylrelevante Verfolgung droht. Eine solche Auseinandersetzung ist jedoch für eine Beurteilung des gegenständlichen Asylantrages unabdingbar. Auch hat das Bundesamt zur Person des BF (unter Punkt C) keine Feststellungen darüber getroffen, aus welchem Ort bzw. welcher Region der BF stammt. Dies wäre aber auch insoferne wichtig, um feststellen zu können, ob der Herkunftsort bzw. die Herkunftsregion des BF das Hauptsiedlungsgebiet der Biyamal ist. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088). Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, sich mit dem Fluchtvorbringen des BF auseinanderzusetzen, dazu konkrete Ermittlungsschritte unter Einbeziehung aktueller Berichte zur Situation von Angehörigen des Clans der Biyamal zu setzen und die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse einer ernsthaften und nachvollziehbaren Prüfung zu unterziehen. Die Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation der betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden. Die Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation der betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des BFA

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des BFA

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W142.2261406.1.00

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