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{'item': 'W154 2264700-1'}

Obsah (26)§ 22a§ 35Art 133§ 67§ 70§ 34§ 69§ 40§ 76§ 32Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 58§ 17§ 13§ 46§§ 52a§ 57§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlW154 2264700-1 Spruch, W154 2264700-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 22.12.2022 bis zum 29.12.2022 für rechtswidrig erklärt. II. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat

§ 35Vw

GVG in Verbindung mit § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer (BF) wurde am 30.01.2017 unter der GZ: MA35-9/3156339-01 durch die MA 35 eine Anmeldebescheinigung ausgefolgt. Am 22.02.2019 (rk am26.03.2019) wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien unter der GZ 96 S Hv 154/18x wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Am 22.02.2019 (rk am26.03.2019) wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien unter der GZ 96 S Hv 154/18x wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.07.2019 wurde dem BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) schriftliches Parteiengehör bezüglich Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem. § 67 FPG 2005 gewährt, welches am 18.07.2019 rechtswirksam zugestellt wurde. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.07.2019 wurde dem BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) schriftliches Parteiengehör bezüglich Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem. Paragraph 67, FPG 2005 gewährt, welches am 18.07.2019 rechtswirksam zugestellt wurde. Mit Bescheid des BFA vom 05.08.2019 zu der Zahl: 1141396510 – 190718655 wurde gegen den BF ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot

§ 67

Abs.1 und 2 FPG 2005 erlassen und ihm

§ 70

Abs.3 FPG 2005 ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.Mit Bescheid des BFA vom 05.08.2019 zu der Zahl: 1141396510 – 190718655 wurde gegen den BF ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG 2005 erlassen und ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Am 12.08.2019 erstatte der BF eine verspätete Stellungnahme. In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.08.2019, Zl. 1141396510-190718655, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots für die Dauer von 7 Jahren hielt das Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, zu der der BF nicht erschien, weil er sich laut Mitteilung seiner rechtlichen Vertretung zu diesem Zeitpunkt im Ausland befand. Im Anschluss an die Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis der Beschwerde insoweit mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes

§ 67Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 FPG auf 2 Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (GZ G313 2223264-1/6Z).Im Anschluss an die Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis der Beschwerde insoweit mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf 2 Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (GZ G313 2223264-1/6Z). Am 19.09.2020 wurde durch das BFA ein Erhebungsersuchen an der bisher gemeldeten Wohnadresse des BF gestellt. Mit Schreiben der LPD Wien vom 30.10.2020 zu der GZ: PAD/20/01774561/001/VW wurde der Behörde mitgeteilt, dass dort nur dessen Lebensgefährtin angetroffen werden konnte. Diese habe gegenüber der LPD Wien angegeben, dass sich der BF vermutlich in Rumänien aufhalte, näheres sei ihr nicht bekannt. Weitere Erhebungen über den genauen Aufenthaltsort des BF seien negativ verlaufen. Am 06.11.2020 wurde gegen den BF wurde ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG erlassen.Am 06.11.2020 wurde gegen den BF wurde ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen. Am 28.04.2021 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.09.2021 wurde dem Vertreter des BF ein Parteigehör bezüglich der beabsichtigten Abweisung dieses Antrages übermittelt und am 28.09.2021 zugestellt. Es wurde keine Stellungnahme erstattet. Mit Bescheid des BFA vom 06.12.2021 zu der IFA 1141396510 / 190718655 wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes

§ 69Abs.

2 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 10.12.2021 der rechtlichen Vertretung des BF zugestellt und erwuchs am 08.01.2022 in Rechtskraft in der ersten Instanz.Mit Bescheid des BFA vom 06.12.2021 zu der IFA 1141396510 / 190718655 wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes

Paragraph 69, Absatz 2, abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 10.12.2021 der rechtlichen Vertretung des BF zugestellt und erwuchs am 08.01.2022 in Rechtskraft in der ersten Instanz. Im Zuge einer Verkehrs- und Personenkontrolle der LPD Wien am 22.12.2022 wurde der BF angehalten und

§ 40Abs.1 Z 1 BFA-V i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG um 08:15 Uhr festgenommen und am selben Tag vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.Im Zuge einer Verkehrs- und Personenkontrolle der LPD Wien am 22.12.2022 wurde der BF angehalten und

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-V in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG um 08:15 Uhr festgenommen und am selben Tag vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte der BF im Wesentlichen, er sei gesund, Staatsbürger von Rumänien und habe eine Lebensgemeinschaft und einen 17-jährigen Sohn. Seine Partnerin und der Sohn seien rumänische Staatsbürger und in Österreich wohnhaft. Der BF habe den Bescheid bezüglich des Aufenthaltsverbotes in Bukarest nicht erhalten und nicht vorgehabt, hier jemanden zu stören. Er habe nur gewusst, dass er mindestens drei Tage im Transit sein dürfe. Vor drei Tagen sei er wegen einer gerichtlichen Ladung in das Bundesgebiet eingereist. Er habe mit seinem Anwalt besprochen, dass er diesbezüglich keine Probleme mehr haben sollte. Nachweise über seine Einreise gebe es nicht. In Rumänien habe er eine Firma gehabt, die er vor seiner Ausreise zugesperrt habe. Er verfüge über alle Dokumente über die Schließung seiner Transportfirma, er habe sie jetzt nicht bei sich, aber in Wien mit. Eingereist sei er wegen der gerichtlichen Ladung, sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass das Aufenthaltsverbot bereits erledigt sei. Der BF verfüge über einen Personalausweis und sei mit ca. € 600 eingereist, derzeit befänden sich noch € 30 in der Wohnung. In Rumänien habe er eine Firma gehabt und sich demnächst anmelden und vielleicht eine Transportfirma aufmachen wollen. Für ein Ticket nach Hause habe er genug. Unterkunft bezogen habe der BF an der näher genannten Adresse seiner Lebensgefährtin, die dort die Mieterin sei. Er selbst habe in Rumänien eine Schlosserausbildung gehabt, im Bundesgebiet befänden sich nur seine Lebensgefährtin und der Sohn. An einer Rückkehr in sein Heimatland hindere den BF nichts. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der BF sei rumänischer Staatsangehöriger, somit EU-Bürger. Seine Identität stehe aufgrund der vorhandenen rumänischen ID Card fest. Er sei gesund, haft- und abschiebefähig. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei rechtswidrig, es bestehe ein aufrechtes Aufenthaltsverbot. Er stelle wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Der BF verfüge über keinerlei Barmittel und keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Gegen ihn bestehe ein aufrechtes Aufenthaltsverbot, welches durch das Bundesverwaltungsgericht auf zwei Jahre herabgesetzt worden sei. Eine Ausreise habe er bis dato nicht nachweisen können, er sei in keinster Weise integriert und könne keine relevanten Integrationsleistungen vorweisen. Ausdrücklich stellte die Behörde fest, es bestehe in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, der BF sei weder beruflich noch ausreichend sozial integriert und halte sich unangemeldet in Österreich auf. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG. Am 22.12.2022 wurde der Beschwerdeführer um 16:25 Uhr in Schubhaft genommen. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte gegenständliche Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF sei noch vor Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes nach Rumänien ausgereist und habe damit seinen Aufenthalt in Österreich tatsächlich und wirksam beendet. Dazu lege er diverse Dokumente vor, die dies belegten. Zum Zeitpunkt der Festnahme des BF und zum Zeitpunkt der Beschwerde habe kein gültiges Aufenthaltsverbot gegen ihn existiert, das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 2020 sei zum Zeitpunkt der Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet nicht mehr gültig gewesen. Am 19.12.2022 sei der BF mit seinem rumänischen Personalausweis und € 600 zum Zwecke einer Gerichtsverhandlung erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe bei seiner Lebensgefährtin gewohnt, welche ihn auch finanziell unterstütze. Am 22.12.2022 habe man ihn einer Personenkontrolle unterzogen, bei der die Beamten davon ausgegangen seien, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen wäre und gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestünde. Die belangte Behörde habe den gegenständlichen Schubhaftbescheid ohne Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes verhängt. Dies sei primär darauf zurückzuführen, dass in Bezug auf die Ausreiseverpflichtung, Wohnmöglichkeit, die soziale Verankerung und die Barmittel mangelhaft ermittelt worden sei. Wäre dem BF die Möglichkeit gegeben worden, hätte er, wie bereits in der Einvernahme angeführt, mit diversen Dokumenten nachgewiesen, dass er das österreichische Bundesgebiet

seiner Ausreiseverpflichtung verlassen habe. Zudem hätte die Behörde feststellen müssen, dass der BF eine Wohnmöglichkeit, ausreichend finanzielle Unterstützung und soziale Verankerung habe, und somit überhaupt keine Fluchtgefahr bestünde. Zu seiner Rückreise in den Herkunftsstaat lege der BF mehrere rumänische Dokumente vor, wie eine Entscheidung des Finanzministeriums, eine Registrierungsbescheinigung des Justizministeriums, eine Versicherung aus Rumänien und eine Zulassungsbescheinigung. Diese Dokumente stammten alle aus dem Oktober 2020 und seien bereits in der Einvernahme auf Seite 3 des Bescheides angekündigt worden, jedoch habe man dem BF keine Möglichkeit gegeben, diese vorzulegen. Zudem lege der BF einen Nachweis vor, wonach er im Mai 2021 in Rumänien eine Impfung erhalten habe. All diese Dokumente belegten, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei. Auch sei der BF mit seinem gültigen Personalausweis gereist und habe sich bei der Festnahme erst drei Tage in Österreich befunden. Sein Aufenthalt im Schengengebiet und damit auch in Österreich sei somit rechtmäßig. Zudem verfüge er über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, sei mit € 600 eingereist und habe bei seiner Lebensgefährtin gewohnt, welche ihn auch finanziell unterstütze. Zudem lebe auch der Sohn des BF im Bundesgebiet, sodass auch hier von einer der sozialen Verankerung auszugehen sei. Neben einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF und der Lebensgefährtin als Zeugin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien; auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorlägen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF

VwG-Aufwandsersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen. Der Beschwerde angefügt wurden die Anmeldebescheinigung des BF, die Anmeldebescheinigung seiner Lebensgefährtin, die Entscheidung des rumänischen Finanzministeriums vom Oktober 2020, die Registrierungsbescheinigung des rumänischen Justizministeriums vom Oktober 2020, der Sozialversicherungsauszug der Lebensgefährtin, ein rumänisches Versicherungsdokument vom Oktober 2020, die Zulassungsbescheinigung aus Rumänien vom Oktober 2020 sowie der Impfnachweis aus Rumänien vom Mai 2021. Im Rahmen ihrer Aktenvorlage erstattete die belangte Behörde am 28.12.2022 eine Stellungnahme. Darin führte sie nach Darlegung des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, in der Beschwerde habe nicht aufgezeigt bzw. nachgewiesen werden können, dass der BF zu einem Zeitpunkt ausgereist wäre, mit dem das bestehende Aufenthaltsverbot nunmehr abgelaufen sei.

§ 67Abs.

4 FPG 2005 beginne die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise.

§ 32

FPG 2005 seien Fremde verpflichtet, den Landespolizeidirektionen und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente auszuhändigen, an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise mitzuwirken und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organs an jene Stelle zu begeben, an der die Dokumente verwahrt seien. Für EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige gelte dies nur insoweit, als deren Identität und Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei mit anderen Mitteln nachgewiesen werden könne und auch österreichische Staatsbürger verpflichtet seien, maßgebliche Dokumente auszuhändigen. Im Rahmen ihrer Aktenvorlage erstattete die belangte Behörde am 28.12.2022 eine Stellungnahme. Darin führte sie nach Darlegung des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, in der Beschwerde habe nicht aufgezeigt bzw. nachgewiesen werden können, dass der BF zu einem Zeitpunkt ausgereist wäre, mit dem das bestehende Aufenthaltsverbot nunmehr abgelaufen sei.

Paragraph 67, Absatz 4, FPG 2005 beginne die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Paragraph 32, FPG 2005 seien Fremde verpflichtet, den Landespolizeidirektionen und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente auszuhändigen, an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise mitzuwirken und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organs an jene Stelle zu begeben, an der die Dokumente verwahrt seien. Für EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige gelte dies nur insoweit, als deren Identität und Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei mit anderen Mitteln nachgewiesen werden könne und auch österreichische Staatsbürger verpflichtet seien, maßgebliche Dokumente auszuhändigen. Der BF sei nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet untergetaucht und auch nicht zu der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2020 erschienen. Erst durch Erhebungen der LPD Wien habe erforscht werden können, dass er an seiner gemeldeten Wohnadresse nicht wohnhaft sei. Eine Ausreise habe der BF nicht nachgewiesen, auch nicht seine Lebensgefährtin oder der Rechtsanwalt. Erst nach seiner Festnahme am 22.12.2022 habe der BF mittels der BBU am 27.12.2022 einen auf seinen Namen ausgestellten rumänischen Impfnachweis vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass er am 01.05.2021 in Rumänien geimpft worden sei. Somit sei das gegen den BF bestehende Aufenthaltsverbot bis zum 01.05.2023 gültig. Insofern eine frühere Ausreise behauptet und diesbezüglich Dokumente vorgelegt worden seien, sei anzuführen, dass sich aus diesen Dokumenten kein tauglicher Nachweis einer Ausreise des BF ergebe. In keinem dieser Dokumente werde dieser namentlich erwähnt und alle Dokumente beträfen eine Firma, ohne jeglichen erkennbaren Bezug zu dem BF. Darüber hinaus sei dem Bundesamt kein Vorwurf zu machen, wenn im Zuge der Erlassung eines Mandatsbescheides davon ausgegangen worden sei, dass der BF seine Ausreise überhaupt nicht nachweisen könne, zumal zum Zeitpunkt der Mandatserlassung der BF selbst angeführt habe, dass er nur über Beweise über Schließung einer Firma verfüge, jedoch über keine Nachweise einer Ausreise oder Einreise. Andere Hinweise hätten sich aus dem Akteninhalt nicht ergeben, zumal nicht einmal im Zuge des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes der BF gewillt gewesen wäre, seine Ausreise nachzuweisen. Zudem sei der BF bereits während des anhängigen Beschwerdeverfahrens von seiner gemeldeten Wohnadresse bei seiner Lebensgefährtin und dem Sohn untergetaucht, wobei sowohl er selbst als auch die Lebensgefährtin es unterlassen hätten, ihn amtlich abzumelden. Auch sei es höchst unglaubwürdig, dass die Lebensgefährtin des BF den Beamten der LPD Wien nichts über seinen näheren Verbleib habe angeben können, außer dass dieser vermutlich in Rumänien sei. Zudem sei es ist offensichtlich, dass der BF sich trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes im Verborgenen im Bundesgebiet habe aufhalten wollen. Überdies habe der BF zunächst vor dem BFA angegeben, dass er das Aufenthaltsverbot nicht erhalten hätte, aber glaube, es wäre für drei Jahre, und er wüsste nur, dass er für drei Tage zum Zwecke des Transits in Österreich sein dürfe. Nach Aufklärung über das Aufenthaltsverbot habe er im Widerspruch dazu erklärt, dass er aufgrund einer Ladung eines Gerichtes eingereist sei und sein Anwalt gemeint hätte, dass er keine Probleme haben sollte. Diese Angaben stünden im grundlegenden Widerspruch zueinander und belegten die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF. Dieser verfüge über keine nennenswerten Geldmittel und gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Dass der BF eine Wohnsitzmöglichkeit bei seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn habe, ändere nichts daran, dass die Fluchtgefahr nicht gemindert werde, zumal er bereits von dieser Unterkunft untergetaucht sei und sich der Abschiebung entzogen habe. Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung bzw. Zurückweisung der Beschwerde, die Feststellung des Vorliegens der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft, sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten. Hierzu legte der BF am 20.01.2023 ein Konvolut an Nachweisen darüber vor, dass er sich bereits ab August 2020 in Rumänien aufgehalten habe und nahm dahingehend Stellung, dass er sich daher im Dezember 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet befunden habe, weshalb die Fluchtgefahr unbegründet sei. Diese Nachweise beinhalteten sowohl seinen Namen als auch ein Datum. Zum Nachweis dafür, dass es sich um sein eigenes Unternehmen handle, lege er auch Unterlagen von der Unternehmensgründung (bereits vor 2020) vor. Weitere Unterlagen, die das Unternehmen beträfen, seien von ihm in Rumänien getätigt und mittels Unterschrift bestätigt worden. Es handle sich auch um Verträge und Rechnungen, welche unmittelbar in Rumänien erstellt worden seien. Es sei nur logisch, dass der BF selbst die Schließung seines Unternehmens vorgenommen hätte, nachdem er dieses auch gegründet und alle weiteren Geschäfte für dieses abgewickelt habe. Ebenso lege er seine Kreditkarte in Kopie vor, auf der eindeutig seine Unterschrift zu erkennen sei, wodurch auch bestätigt werde, dass die Unterschriften auf den weiteren vorgelegten Dokumenten von ihm stammten. Da sich der BF im September 2020 bereits in Rumänien befunden habe, sei er auch nicht zur ausgeschriebenen Verhandlung am 22.09.2020 erschienen, sondern habe sich im Kontakt mit seinem Anwalt befunden, durch welchen er erfahren hätte, dass sein Aufenthaltsverbot zwei Jahre betrage. Ergänzend zu seiner Stellungnahme vom 20.01.2023 legte der BF am 23.01.2023 noch eine Arztbestätigung von September 2020 vor, um zu beweisen, dass er sich bereits zu diesem Zeitpunkt in Rumänien aufgehalten habe. Am 29.12.2022 wurde der BF auf dem Landweg nach Rumänien abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Rumäniens und somit Unionsbürger. Er verfügt über einen gültigen rumänischen Personalausweis. Dem BF wurde am 30.01.2017 durch die MA 35 eine Anmeldebescheinigung ausgefolgt, er hatte einen Aufenthaltstitel nach dem NAG in Österreich, war vor Verhängung des Aufenthaltsverbotes legal erwerbstätig und wohnsitzgemeldet gewesen. Seine Partnerin und der gemeinsame Sohn (beide sind rumänische Staatsangehörige) sind im Bundesgebiet legal aufhältig. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint folgende Verurteilung des BF auf: 01) LG F.STRAFS.WIEN 096 HV 154/2018x vom 22.03.2019 RK 26.03.2019 § 15 StGB §§ 146, 147

(1)Z 1, 147
(2)StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, 147,
(2)StGB Datum der (letzten) Tat 29.05.2018 Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 26.03.2019 zu LG F.STRAFS.WIEN 096 HV 154/2018x RK 26.03.2019 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 26.03.2019 LG F.STRAFS.WIEN 096 HV 154/2018x vom 31.10.2022 Mit Bescheid des BFA vom 05.08.2019 zu der Zahl: 1141396510 – 190718655 wurde gegen den BF ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot

§ 67

Abs.1 und 2 FPG 2005 erlassen und ihm

§ 70

Abs.3 FPG 2005 ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. In Erledigung der Beschwerde gegen diesen Bescheid hielt das Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab. Im Anschluss an die Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis der Beschwerde insoweit mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes

§ 67Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 FPG auf 2 Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (GZ G313 2223264-1/6Z).Mit Bescheid des BFA vom 05.08.2019 zu der Zahl: 1141396510 – 190718655 wurde gegen den BF ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG 2005 erlassen und ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. In Erledigung der Beschwerde gegen diesen Bescheid hielt das Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab. Im Anschluss an die Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis der Beschwerde insoweit mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf 2 Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (GZ G313 2223264-1/6Z). Der BF war haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 22.12.2022 wurde der Beschwerdeführer um 16:25 Uhr in Schubhaft genommen. Am 29.12.2022 wurde der BF auf dem Landweg nach Rumänien abgeschoben.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 22.12.2022 wurde der Beschwerdeführer um 16:25 Uhr in Schubhaft genommen. Am 29.12.2022 wurde der BF auf dem Landweg nach Rumänien abgeschoben. Gegen den BF bestand ein seit 22.09.2020 rechtskräftiges, für die Dauer von 2 Jahren befristetes, Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

1 und 2 FPG.Gegen den BF bestand ein seit 22.09.2020 rechtskräftiges, für die Dauer von 2 Jahren befristetes, Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG. Die konkreten Daten seiner Ausreise aus und Rückreise nach Österreich konnte der BF nicht nachweisen. Der BF war zur Verhandlung am 22.09.2020 nicht erschienen, weil er sich laut Mitteilung seiner rechtlichen Vertretung zu diesem Zeitpunkt im Ausland befand. Nach einer Erhebung an der bisher gemeldeten Wohnadresse des BF wurde dem BFA mit Schreiben der LPD Wien vom 30.10.2020 zu der GZ: PAD/20/01774561/001/VW mitgeteilt, dass dort nur dessen Lebensgefährtin angetroffen werden konnte. Diese habe gegenüber der LPD Wien angegeben, dass sich der BF vermutlich in Rumänien aufhalte, näheres sei ihr nicht bekannt. Weitere Erhebungen über den genauen Aufenthaltsort des BF seien negativ verlaufen. Im Zuge einer Verkehrs- und Personenkontrolle wurde der BF der LPD Wien am 22.12.2022 angehalten. Im Rahmen der Schubhafteinvernahme am selben Tag erklärte der BF ausdrücklich, er verfüge über alle Dokumente über die Schließung seiner Transportfirma (in Rumänien im Oktober 2020), er habe sie jetzt nicht bei sich, aber in Wien mit. Das BFA ging jedoch nicht weiter auf dieses Vorbringen ein und ermöglichte ihm insbesondere nicht, seinen Aufenthalt in der Heimat zu belegen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens übermittelte der BF zusätzlich zu Dokumenten die Transportfirma betreffend noch Verträge und Rechnungen, die Kopie seiner Kreditkarte, einen Impfnachweis vom 01.05.2021 sowie eine Arztbestätigung von September 2020, allesamt aus Rumänien. Das BFA hat somit vor Verhängung der bekämpften Schubhaft bezüglich der Aktualität des Aufenthaltsverbotes – und somit der von ihm angenommenen Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes des BF - nicht ausreichend ermittelt. Der BF hatte im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme ausdrücklich erklärt, bei seiner Lebensgefährtin (und Kindsmutter) an ihrer näher genannten Adresse Unterkunft genommen zu haben und erst drei Tagen zuvor ins Bundesgebiet eingereist zu sein.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes betreffend das Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes und das Schubhaftverfahren sowie in die entsprechenden Akten des Bundesverwaltungsgerichtes, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Akten des Bundesamtes, aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Feststellungen zur Person des BF und zu seinen Angehörigen beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere aus den Anmeldebescheinigungen der MA 35, der Einsichtnahme in das ZMR und den Angaben des BF vor der Behörde am 22.12.2022, Die Feststellungen zu der Erwerbstätigkeit des BF zudem aus dem inliegenden Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellung zur gerichtlichen Verurteilung basiert auf der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister und das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Zudem gab er selbst während des gesamten Verfahrens an, gesund zu sein. Dass der BF jederzeit Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung gehabt hätte, ist unzweifelhaft. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Die Feststellung zur Anhaltung des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und der Haftevidenz. Die Feststellung zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes gründet auf dem genannten Bescheid und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.
  2. Dass der BF zur Verhandlung am 22.09.2020 nicht erschienen war, weil er sich laut Mitteilung seiner rechtlichen Vertretung zu diesem Zeitpunkt im Ausland befand, ist dem Verhandlungsprotokoll vom 22.09.2020 zu entnehmen. Dass dem BF nicht die Gelegenheit gegeben wurde, vor Erlassung des bekämpften Bescheides die von ihm erwähnten Unterlagen vorzulegen und seinen Aufenthalt in Rumänien zu belegen, geht aus der Niederschrift vom 22.12.2022 und aus dem bekämpften Bescheid hervor, in dem jegliche Bezugnahme oder Ermittlungstätigkeit hierzu fehlt.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid): 3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. […]“ §22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. 3.2.2. Materielle Rechtsgrundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG maßgeblich: § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. 3.2.
  4. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom
  5. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom
  6. Mai 2008, 2007/21/0233). Generell kann ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten für sich genommen schon mangels Nennung im Katalog des § 76 Abs. 3 FPG keine Fluchtgefahr begründen (VwGH vom 16.04.2021 Ra 2020/21/0337).Generell kann ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten für sich genommen schon mangels Nennung im Katalog des Paragraph 76, Absatz 3, FPG keine Fluchtgefahr begründen (VwGH vom 16.04.2021 Ra 2020/21/0337). 3.2.
  7. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 3.2.4. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Rumäniens und somit Unionsbürger. Er verfügt über einen gültigen rumänischen Personalausweis. Ihm wurde am 30.01.2017 durch die MA 35 eine Anmeldebescheinigung ausgefolgt, er hatte einen Aufenthaltstitel nach dem NAG in Österreich, war hier vor Verhängung des Aufenthaltsverbotes legal erwerbstätig und wohnsitzgemeldet gewesen. Seine Partnerin und der gemeinsame Sohn (beide sind rumänische Staatsangehörige) sind im Bundesgebiet legal aufhältig. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint folgende Verurteilung des BF auf: 01) LG F.STRAFS.WIEN 096 HV 154/2018x vom 22.03.2019 RK 26.03.2019 § 15 StGB §§ 146, 147

(1)Z 1, 147
(2)StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, 147,
(2)StGB Datum der (letzten) Tat 29.05.2018 Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 26.03.2019 zu LG F.STRAFS.WIEN 096 HV 154/2018x RK 26.03.2019 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 26.03.2019 LG F.STRAFS.WIEN 096 HV 154/2018x vom 31.10.2022 Gegen den BF bestand ein seit 22.09.2020 rechtskräftiges, für die Dauer von 2 Jahren befristetes, Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

1 und 2 FPG.

§ 67Abs.

4, letzter Satz FPG beginnt die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise.Gegen den BF bestand ein seit 22.09.2020 rechtskräftiges, für die Dauer von 2 Jahren befristetes, Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG.

Paragraph 67, Absatz 4,, letzter Satz FPG beginnt die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise. Die konkreten Daten seiner Ausreise aus und Rückreise nach Österreich konnte der BF nicht nachweisen. Er war zur Verhandlung am 22.09.2020 nicht erschienen, weil er sich laut Mitteilung seiner rechtlichen Vertretung zu diesem Zeitpunkt im Ausland befand. Nach einer Erhebung an der bisher gemeldeten Wohnadresse des BF wurde dem BFA mit Schreiben der LPD Wien vom 30.10.2020 zu der GZ: PAD/20/01774561/001/VW mitgeteilt, dass dort nur dessen Lebensgefährtin angetroffen werden konnte. Diese habe gegenüber der LPD Wien angegeben, dass sich der BF vermutlich in Rumänien aufhalte, näheres sei ihr nicht bekannt. Weitere Erhebungen über den genauen Aufenthaltsort des BF seien negativ verlaufen. Im Zuge einer Verkehrs- und Personenkontrolle wurde der BF der LPD Wien am 22.12.2022 angehalten. Im Rahmen der kurz gehaltenen Schubhafteinvernahme erklärte der BF ausdrücklich, er verfüge über alle Dokumente über die Schließung seiner Transportfirma (in Rumänien im Oktober 2020), er habe sie jetzt nicht bei sich, aber in Wien mit. Das BFA ging jedoch nicht weiter auf dieses Vorbringen ein und ermöglichte ihm insbesondere nicht, seinen Aufenthalt in der Heimat zu belegen. Das BFA hat somit vor Verhängung der bekämpften Schubhaft bezüglich der Aktualität des Aufenthaltsverbotes – und der von ihm angenommenen Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes des BF und somit des Schubhaftzwecks - nicht ausreichend ermittelt, sodass der BF erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit hatte, zusätzlich zu Dokumenten die Transportfirma betreffend noch Verträge und Rechnungen, die Kopie seiner Kreditkarte, einen Impfnachweis vom 01.05.2021 sowie eine Arztbestätigung von September 2020, allesamt aus Rumänien, vorzulegen, sodass sich die Schubhaft schon aus diesem Grunde als rechtswidrig erweist. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der BF im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme zudem ausdrücklich erklärt hatte, bei seiner Lebensgefährtin (und Kindsmutter) an ihrer näher genannten Adresse Unterkunft genommen zu haben und erst vor drei Tagen ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Auch wenn der Behörde darin zuzustimmen ist, dass das Vorverhalten des BF - seine Straffälligkeit sowie, dass er sich im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA auch in Widersprüche verstrickt hatte und die genauen Daten seiner Ausreise aus Österreich und er Rückreise in Bundesgebiet nicht belegen konnte – zwar durchaus auf eine Fluchtgefahr hindeuten können, hätte sie im bekämpften Bescheid näher auf die Familienverhältnisse des BF und die familiären Anknüpfungspunkte zu seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn im Bundesgebiet eingehen müssen. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114). Ebenso war daher die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren):

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen

Abs. 1:

Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen

Absatz eins :

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Beide Parteien hatten einen Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten

§ 35Vw

GVG gestellt. Beide Parteien hatten einen Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten

Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerdeführer obsiegte, war ihm der beantragte Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag der Behörde war dementsprechend abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W154.2264700.1.00

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