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{'item': 'W159 2268804-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlW159 2268804-1 Spruch, W159 2268804-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte am 14.08.2012 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. XXXX wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen. Aufgrund der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2016, Zl. XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.02.20217 erteilt. Diese befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zunächst mit Bescheid des BFA bis zum 18.02.2019 verlängert und dann in der Folge bis zum 18.02.

  1. Dem Beschwerdeführer wurde am 31.03.2017 ein Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte gültig bis zum 30.03.2022 ausgestellt.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte am 14.08.2012 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. römisch 40 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen. Aufgrund der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2016, Zl. römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.02.20217 erteilt. Diese befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zunächst mit Bescheid des BFA bis zum 18.02.2019 verlängert und dann in der Folge bis zum 18.02.
  2. Dem Beschwerdeführer wurde am 31.03.2017 ein Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte gültig bis zum 30.03.2022 ausgestellt. Am 17.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer seitens der BH XXXX der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ gültig vom 07.09.2020 bis 07.09.2025 erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2021, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen aberkennt und auch die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Diese Entscheidung ist seit 16.05.2021 rechtskräftig.Am 17.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer seitens der BH römisch 40 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ gültig vom 07.09.2020 bis 07.09.2025 erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2021, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen aberkennt und auch die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Diese Entscheidung ist seit 16.05.2021 rechtskräftig. Mit Antrag vom 23.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte, da er nicht in der Lage sei sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Dieser Antrag wurde auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Personen mit Aufenthaltstitel gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgeändert und dies lediglich damit begründet, dass er über eine Bestätigung der afghanischen Botschaft verfüge. Mit Antrag vom 23.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte, da er nicht in der Lage sei sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Dieser Antrag wurde auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Personen mit Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgeändert und dies lediglich damit begründet, dass er über eine Bestätigung der afghanischen Botschaft verfüge. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.01.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekanntzugeben welches positive Interesse der Republik Österreich vorliege, damit ihm ein Fremdenpass gestellt werden solle und unter welchen Voraussetzungen des § 88 FPG er einen solchen Antrag stelle. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, er ersuchte lediglich um einen Termin.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.01.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekanntzugeben welches positive Interesse der Republik Österreich vorliege, damit ihm ein Fremdenpass gestellt werden solle und unter welchen Voraussetzungen des Paragraph 88, FPG er einen solchen Antrag stelle. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, er ersuchte lediglich um einen Termin. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2023, Zl. XXXX wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der vorgelegten Beweismittel wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht unter den Adressaten des § 88 Abs. 1 Z1 bis 5 falle. Er sei weder staatenlos noch habe er eine ungeklärte Staatsangehörigkeit und behaupte er auch nicht auswandern zu wollen. Eine besondere Leistung im Interesse des Bundes oder eines Landes sei von ihm weder erbracht noch behauptet worden. Umso weniger habe er einen Nachweis, dass er die Republik Österreich in einem wirtschaftlichen, sozialen, künstlerischen, kulturellen oder politischen Interesse von wegen völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen im Ausland vertreten müsse, vorgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2023, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, FPG abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der vorgelegten Beweismittel wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht unter den Adressaten des Paragraph 88, Absatz eins, Z1 bis 5 falle. Er sei weder staatenlos noch habe er eine ungeklärte Staatsangehörigkeit und behaupte er auch nicht auswandern zu wollen. Eine besondere Leistung im Interesse des Bundes oder eines Landes sei von ihm weder erbracht noch behauptet worden. Umso weniger habe er einen Nachweis, dass er die Republik Österreich in einem wirtschaftlichen, sozialen, künstlerischen, kulturellen oder politischen Interesse von wegen völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen im Ausland vertreten müsse, vorgelegt. Da der Beschwerdeführer nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter sei, könne ihm auch kein Fremdenpass als subsidiär Schutzberechtigter mehr ausgestellt werden und bestehe bei bisheriger Ausstellung eines Fremdenpasses kein Rechtsanspruch auf Stattgebung weiterer Anträge. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Es wurde ausgeführt, dass er Staatsangehöriger Afghanistans sei und ihm subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei und er noch immer subsidiär schutzberechtigt sei. Er sei nicht in der Lage sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen und stünde zwingen Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung einer solchen Ausstellung auch nicht entgegen. Humanitäre Gründe, die für die Ausstellung des Fremdenpasses sprechen würden, seien hier hingegen gegeben, weil er ohne ein Reisedokument die Freizügigkeit innerhalb er Europäischen Union nicht wahrnehmen könne, er könne er auch ohne entsprechenden Ausweis kein Bankkonto eröffnen. Es erscheine daher rechtswidrig, dass Personen nach entsprechender Integrationsleistung wohl einen dauerhaften Aufenthaltstitel erhalten würden, aber ihnen die Möglichkeit des Reisens genommen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen: Die obige Darstellung des Verfahrensganges wird zu Feststellungen erhoben. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zl. XXXX , sowie in den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2021, Zl. XXXX und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2016, Zl. XXXX .Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zl. römisch 40 , sowie in den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2021, Zl. römisch 40 und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2016, Zl. römisch 40 . Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde sowie den beiden genannten Bescheiden. Gemäß § 88 Abs. 1 FPG 2005 können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürGemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG 2005 können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  3. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  4. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  6. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  7. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  8. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Der Beschwerdeführer hat im Laufe des gegenständlichen Verfahrens in keiner Weise dargelegt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses in Hinblick auf seine Person im Interesse der Republik ist. Er behauptete dies auch nicht in der Beschwerde. Er hat lediglich dargelegt, dass er nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Auch habe der Beschwerdeführer nicht angegeben, auswandern zu wollen und es habe auch weder ein zuständiger Bundesminister noch eine Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwarteten Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes liege. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor zukommt, so ist dies – wie oben dargelegt – zweifelsfrei unrichtig. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses erfüllt und auch in der Beschwerde zu den gesetzlichen Voraussetzungen kein Vorbringen erstattet hat und auch keine diesbezüglichen Dokumente vorgelegt hat. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).Die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht (mehr). Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: ● der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und ● bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen ● die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und ● das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen ● in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist diese im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Anbetracht Datums der angefochtenen Entscheidung mit 06.02.2023 noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf und hat die Verwaltungsbehörde auch die entscheidungswesentlichen Feststellungen und die tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßigerweise offengelegt und teilt im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Im Gegensatz zum Asylverfahren ist die Verwaltungsbehörde in einem reinen fremdenrechtlichen Verfahren nicht in jedem Fall zu einer persönlichen Einvernahme verpflichtet. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst ausführte, dient der persönliche Eindruck, insbesondere bei der Dauer eines Einreiseverbotes, vor allem zur Feststellung der Integration sowie des Privat- und Familienlebens (z.B. VwGH vom 06.04.2021 Ra 2020/21/0453-12). Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Dauer eines Einreiseverbotes und ist der persönliche Eindruck für die vorliegende Entscheidung auch nicht relevant, vielmehr ergibt sich diese unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung und ist auch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr ergibt sich – wie bereits ausgeführt – die gegenständliche Entscheidung unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W159.2268804.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.