Obsah (7)
§ 3Art. 133§ 8Artikel 15§ 19§ 33§§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlW168 2252565-1 Spruch, W168 2252565 - 1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den
§ 3Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, reiste schlepperunterstützt über mehrere Länder nach Österreich, wo er am 07.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 08.08.2021 erfolgte die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF an, dass er in Syrien zwei Häuser verkauft habe und die Käufer jedoch nicht bezahlt hätten, was er der freien syrischen Armee gemeldet habe. Kurze Zeit später sei das ausstehende Geld jedoch auch bezahlt worden und er habe vorstellig werden müssen, ob alles rechtens gewesen sei. Anschließend sei er jedoch von der freien syrischen Armee erpresst worden, weil sie herausfinden hätten wollen, ob er dieses Geld noch habe. Aus Furcht habe er in weiterer Folge das Land verlassen. Zu seinen persönlichen Umständen erklärte der BF, dass er in Edlib geboren worden sei und sechs Jahre die Grundschule besucht habe. Vor seiner Ausreise sei er als Bäcker und Maurer tätig gewesen.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 07.10.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führte der BF aus, dass er in Edlib geboren sei, der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehöre. Er sei verheiratet und habe einen Sohn. Seine Ehefrau und sein Sohn würden nach wie vor in Idlib wohnhaft sein. Vor seiner Ausreise habe der BF seiner Gattin und seinem Sohn durch den Verkauf zweier Wohnhäuser Geld hinterlassen, um ihnen den Lebensunterhalt zu finanzieren. Vom Verkaufserlös habe er ihr ungefähr 5.000,- oder 6.000,- Dollar zurückgelassen, insgesamt habe er 15.000,- Dollar erhalten. Derzeit stehe er in täglichen telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau. Es gebe in Syrien viele Probleme und die Lage sei insbesondere in Idlib, seiner Heimatstadt, äußerst prekär. Sein Bruder sowie seine Mutter seien ebenfalls in Idlib aufhältig. Seine Ehefrau sei Lehrerin, unterrichte jedoch bereits seit acht Jahren nicht mehr. Die Frage, ob sie einer anderen Beschäftigung nachgehe, wurde vom BF verneint. Zu seinen Lebensumständen befragt, gab der BF an, dass er bis zu seiner Ausreise im August 2019 in Idlib gelebt habe und sein Hauptberuf Bäcker und Koch gewesen sei. Überdies habe er eine Schneiderei gehabt. Zum Fluchtgrund befragt, erklärte der BF, von der Al-Nusra Front verhaftet worden zu sein. Nachgefragt, wann das gewesen sei, replizierte der BF, dass er insgesamt einen Monat und 10 Tage von der Al-Nusra Front in einem Gefängnis in Idlib inhaftiert gewesen sei. Er habe Lösegeld in Höhe von 450 US-Dollar bezahlen habe können, damit er freikomme. Sie hätten ihn nur verhaftet, weil sie Geld benötigt hätten. Nachgefragt, wann das gewesen sei, entgegnete der BF, dass dies ungefähr zwei Monate vor seiner Ausreise gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, Syrien im August 2019 verlassen zu haben, erwiderte der BF, dass er nun denke, dass die Inhaftierung im Mai oder Juni 2019 gewesen sei und die Enthaftung im April/Mai oder Juni 2019 stattgefunden habe. Die Frage, ob es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen sei, wurde vom BF verneint. Die Mittel von seinem Hausverkauf habe er für seinen Aufenthalt in Griechenland verwendet. Über weitere Geldmittel verfüge der BF nicht mehr. Auf die Frage, von wann bis wann er seinen Militärdienst abgeleistet habe, gab der BF an, dass er seinen regulären Militärdienst vom Jahr 1990 für zwei oder drei Jahre abgeleistet habe. Sein Wehrdienstbuch befinde sich in Syrien bei seiner Frau. Befragt, ob er nunmehr alle Fluchtgründe angegeben habe, erklärte der BF, dass sein Hauptgrund gewesen sei, dass er vom Regime aufgefordert worden sei, den Reservedienst anzutreten. Nachgefragt, wann dies gewesen sei, brachte der BF vor, dass er zu Beginn der Revolution gewesen sei. Zum Vorhalt, dass er wissen müsse, wann er den Reservedienst genau antreten hätte sollen, entgegnete der BF, dass er nicht explizit aufgefordert worden sei, seinen Reservedienst anzutreten, aber ihm einfalle, dass er als Oppositionsgegner auf einer Liste stehe, da er im Jahr 2011 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe. Zum weiteren Vorhalt, dass er seinen Angaben zufolge im Jahr 2011 an den Demonstrationen teilgenommen habe, aber erst im Jahr 2019 das Land verlassen habe und in diesen acht Jahren nicht ein einziges Mal vom syrischen Regime diesbezüglich belangt worden sei, da er sogar selbstständig ein Geschäft betreiben habe können, führte der BF an, dass ihm 2011 vom Regime ein Zahn ausgeschlagen worden sei und ihn inhaftiert sowie geschlagen, anschließend jedoch wieder freigelassen habe. Er habe bereits 2012 das Land verlassen wollen, habe dafür jedoch nicht genügend Geld gehabt. Dem BF wurde vorgehalten, dass er in der Erstbefragung weder die angebliche Einberufung zum Reservedienst noch die Inhaftierung durch die Al-Nusra Front erwähnt habe, gab der BF zu Protokoll, dass er alles bei der Erstbefragung angegeben habe. Die Fragen, ob er in seinem Herkunftsstaat Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven oder religiösen Bewegung gewesen sei bzw. in Syrien oder Österreich ein strafrechtliches Verfahren oder Probleme mit Behörden gehabt habe, wurden vom BF verneint. Er wisse nicht, ob gegen ihn im Heimatland ein offizieller Haftbefehl bestehe. Die Al-Nusra Front sowie die Ahrahr-Alsham Front seien derzeit in Idlib an der Macht. Auf Nachfrage habe er sich in keinem anderen Teil Syriens niedergelassen, da im gesamten Land Krieg vorherrsche. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Regime sowie der Al Nusra Front. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF ein Auszug aus dem Familienbuch der Arabischen Republik Syrien im Original, das einer Übersetzung zugeführt wurde, in Vorlage gebracht.
- Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2022, Zl. 1282143608/211094437, wurde der Antrag des BF vom 07.08.2021 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs.
1 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 3. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2022, Zl. 1282143608/211094437, wurde der Antrag des BF vom 07.08.2021 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in der Erstbefragung behauptet habe, Idlib verlassen zu haben, weil er von der freien syrischen Armee erpresst worden sei, weil diese gewusst hätten, dass er über beträchtliche Barmittel verfügt habe. Hier stelle sich jedoch die Frage, warum er sich zwecks Hilfestellung vertrauensvoll an die Armee gewandt habe, um andererseits im Nachhinein nun Angst zu haben, von diesen Personen erpresst zu werden, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. In der Einvernahme am 07.10.2021 sei die angebliche Verhaftung durch die Al-Nusra Front hinzugekommen. Auf die Frage, wann diese Verhaftung stattgefunden hätte, habe er erklärt, dass diese zwei Monate vor seiner Ausreise, die im Mai oder Juni 2019 gewesen sei, stattgefunden habe. Auf den Widerspruch, dass er mehrfach behauptet habe, erst im August 2019 Syrien in Richtung Türkei verlassen zu haben, habe er gemeint, dass die Enthaftung doch im April/Mai/Juni 2019 gewesen sei. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass dieses erst später im Verfahren Vorgebrachte nicht als glaubwürdig einzustufen sei. Auch stelle sich die Frage, wieso er dies bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe. Auch erst bei der niederschriftlichen Einvernahme habe er behauptet, dass er vom Regime zu Beginn der Revolution aufgefordert worden sei, seinen Reservedienst anzutreten und dass er auf einer Liste von Oppositionsgegnern stehen würde, weil er im Jahr 2011 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe. Trotz einer angeblichen Einberufung zum Reservedienst im Jahr 2011 habe er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2019 in seiner Heimatregion Idlib ohne Probleme leben können. Insgesamt sei das Vorbringen betreffend der vom syrischen Regime unterstellten oppositionellen Gesinnung nach Ansicht des BFA nicht glaubwürdig. Aufgrund des Alters des BF sei eine Einziehung zum Reservedienst nicht wahrscheinlich. Die Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2011 könne aufgrund der seitdem vergangenen Zeit und der Tatsache, dass er einer von vielen Demonstranten gewesen sei, nicht die Feststellung begründen, dass er tatsächlich in den Fokus des Regimes geraten sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es sei von der Behörde nicht ausreichend ermittelt worden, ob dem BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Einberufung als Reservist zum Militär drohen könnte. Die Behörde habe sich zudem unzureichend mit dem Umstand befasst, dass dem BF Verfolgung drohe, weil er im Ausland einen Asylantrag gestellt habe. Außerdem würden Feststellungen zu dem Umstand fehlen, ob dem BF im Falle der Rückkehr in seine Heimatregion Verfolgung durch oppositionelle Kräfte oder private Akteure drohen würden. Die Behörde habe den BF nur unzureichend zu seinem Konflikt mit der Al Nusra Front, der syrischen Armee sowie der aktuellen Lage in Idlib befragt und im Hinblick darauf wichtige Ermittlungstätigkeiten verletzt. Der BF sei daher zu zahlreichen asylrelevanten Umständen nicht oder nur mangelhaft befragt worden. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Die Feststellung, dass die Behörde den Antrag des BF abgewiesen habe, weil sie ihn als nicht asylrelevant und unglaubwürdig erachtet habe, basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze § 60 AVG. Wie bereits ausgeführt, sei dem gegenständlichen Bescheid entgegen der Rechtsprechung des VwGH ein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten nicht zu entnehmen. Insgesamt erweise sich die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid als unschlüssig. Die belangte Behörde habe das Verfahren nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Die im gegenständlichen Fall drohende Verfolgung gehe sowohl vom syrischen Staat als auch von der Opposition und privaten Akteuren aus und beruhe auf der politischen Gesinnung des BF. Im Falle des BF liege eine Kumulation von Gefährdungsfaktoren vor, wobei bereits ein einziger der oben angeführten Faktoren zu einer erheblichen Gefahr von Verfolgung in Syrien führen könne. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es sei von der Behörde nicht ausreichend ermittelt worden, ob dem BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Einberufung als Reservist zum Militär drohen könnte. Die Behörde habe sich zudem unzureichend mit dem Umstand befasst, dass dem BF Verfolgung drohe, weil er im Ausland einen Asylantrag gestellt habe. Außerdem würden Feststellungen zu dem Umstand fehlen, ob dem BF im Falle der Rückkehr in seine Heimatregion Verfolgung durch oppositionelle Kräfte oder private Akteure drohen würden. Die Behörde habe den BF nur unzureichend zu seinem Konflikt mit der Al Nusra Front, der syrischen Armee sowie der aktuellen Lage in Idlib befragt und im Hinblick darauf wichtige Ermittlungstätigkeiten verletzt. Der BF sei daher zu zahlreichen asylrelevanten Umständen nicht oder nur mangelhaft befragt worden. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Die Feststellung, dass die Behörde den Antrag des BF abgewiesen habe, weil sie ihn als nicht asylrelevant und unglaubwürdig erachtet habe, basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze Paragraph 60, AVG. Wie bereits ausgeführt, sei dem gegenständlichen Bescheid entgegen der Rechtsprechung des VwGH ein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten nicht zu entnehmen. Insgesamt erweise sich die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid als unschlüssig. Die belangte Behörde habe das Verfahren nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Die im gegenständlichen Fall drohende Verfolgung gehe sowohl vom syrischen Staat als auch von der Opposition und privaten Akteuren aus und beruhe auf der politischen Gesinnung des BF. Im Falle des BF liege eine Kumulation von Gefährdungsfaktoren vor, wobei bereits ein einziger der oben angeführten Faktoren zu einer erheblichen Gefahr von Verfolgung in Syrien führen könne. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.03.2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Beisein der Rechtsberatung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF wurde hierbei ausführlich zu den Gründen für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz befragt und es wurde ihm umfassend Gelegenheit eingeräumt, alle auf ihn unmittelbar konkret bezogenen Rückkehrbefürchtungen ausreichend detailliert darzulegen und diese glaubhaft zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Zur Person des BF und zu dessen Fluchtvorbringen: Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Die Identität des BF steht fest. Der BF stammt aus der Region bzw. der Stadt Idlib. Die Herkunftsregion und der Herkunftsort des BF standen bei der Ausreise des BF, als auch gegenwärtig nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Das syrische Regime hat in dieser Region keinen unmittelbaren Zugriff auf Personen. Diese Region beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) dominiert (MEI 26.4.2022). Der BF hat in Idlib sechs Jahre die Grundschule besucht, bzw. war dort vor seiner Ausreise als Pizzakoch und Bäcker beschäftigt und hat keine sonstige Berufsausbildung absolviert. Der BF ist verheiratet und hat einen Sohn. Die Ehefrau und der Sohn des BF sind nach wie vor in Idlib aufhältig und der BF steht mit diesen in regelmäßigen Kontakt. Der BF stellte am 07.08.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund dieses Antrages wurde ihm mit Bescheid vom 31.01.2022 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der BF hat nicht glaubhaft machen können, dass dieser an seinem Herkunftsort konkret von dem syrischen Regime oder der syrischen Armee, die am Herkunftsort des BF keinen Zugriff auf Personen hat, oder seitens der HTS, FSA oder anderen oppositionellen Gruppen einer ihn unmittelbar konkret betreffenden asylrelevanten Bedrohung vor seiner Ausreise ausgesetzt gewesen war oder gesucht worden wäre, bzw. hat der BF ausreichend konkret und glaubhaft nicht aufzeigen können, dass dieser eine solche Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr unmittelbar konkret zu befürchten hätte. Der nunmehr 52 –jährige BF befindet sich nicht mehr im wehrfähigen Alter und hat im Jahr 1990 den Wehrdienst für das syrische Regime bei der Armee bereits abgeleistet. Der BF hat kein besonderes militärisches oder sonstiges Wissen oder Fähigkeiten, die ihn für eine Einziehung zum syrischen Militär, bzw. bei Oppositionsgruppen besonders qualifizieren würden. Im Falle einer Rückkehr besteht für den BF derzeit keine Gefahr in seiner Herkunftsregion, als Reservist zum syrischen Militärdienst eingezogen zu werden, bzw. besteht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an seinem Herkunftsort keine Gefahr seitens oppositioneller Gruppen Zwangsrekrutiert zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF auf einer Liste als Oppositionsgegner des Regimes aufscheint. Der BF ist in Syrien nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen und hat keine Strafrechtsdelikte begangen. Dem BF droht keine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise. Er hat im Falle seiner Rückkehr nach Syrien keine ihn unmittelbar konkret betreffende asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung, insbesondere nicht wegen einer - ihm zumindest unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung zu befürchten, bzw. hat der BF das Vorliegen einer solchen ihn unmittelbar konkret betreffenden Gefährdung im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft machen können. Dem BF droht damit keine glaubhafte individuelle asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung seitens des syrischen Regimes, durch die HTS, die Al-Nusra Front, der FSA oder anderer oppositioneller Gruppen. Der BF wäre im Falle einer Rückkehr nach Syrien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter nicht bedroht. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat Politische Lage Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer anderer religiöser Minderheiten. In der Praxis hängt der politische Zugang nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten (FH 24.2.2022). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen ("Shabiha"). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (DF 16.11.2022). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen ("Shabiha"). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (DF 16.11.2022). , Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. Die syrische Verfassung stellt auch sicher, dass die Ba'ath-Partei die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung, wie Arbeiter- und Frauenorganisationen, hat (USDOS 12.4.2022). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft in Frage stellen könnten (FH 24.2.2022). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.11.2021). Ausländische Akteure wie Iran, Russland und die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen oder der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) untergeordnet (FH 24.2.2022). Zu den Machtverhältnissen in den Gebieten außerhalb der Regimekontrolle siehe die jeweiligen Abschnitte im Kapitel Sicherheitslage. Gebietskontrolle Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022). Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage". ] Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022). Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anmerkung, Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage". ] Am Syrienkonflikt ist eine Vielzahl von Akteure beteiligt (IL 12.8.2022). Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren (BS 29.4.2020). Die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) sind nicht in der Lage, Gebiete von der Türkei zurückzuerobern. Die Amerikaner, Russen, Israelis und Iraner akzeptieren die derzeitige Pattsituation (MEI 26.4.2022). Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (BS 23.2.2022). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) dominiert (MEI 26.4.2022). Die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen (BS 23.2.2022). - Für mehr Informationen siehe insbesondere Unterkapitel "Nordwest-Syrien" im Kapitel "Sicherheitslage". Der Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Nordost-Syrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, 'Ain al-'Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018). 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrin mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). - Anmerkung: Siehe dazu auch die Karten zum aktuellen Frontverlauf in den Unterkapiteln "Nordwest-Syrien" sowie "Sicherheitslage" im Kapitel Sicherheitslage.2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, 'Ain al-'Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vergleiche KAS 4.12.2018). 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrin mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). - Anmerkung: Siehe dazu auch die Karten zum aktuellen Frontverlauf in den Unterkapiteln "Nordwest-Syrien" sowie "Sicherheitslage" im Kapitel Sicherheitslage. Der militärische Arm der PYD, die YPG, ist die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet "belohnt" zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 12.4.2022). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung (Syrian Democratic Council; politischer Arm der SDF) und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Die Zusammenarbeit auf technischer Ebene resp. der Güteraustausch (Raffinierung/Kauf von Erdöl; Aufkauf von Weizen) hat sich auch verkompliziert (ÖB 1.10.2021). Im Juni 2022 erklärte Präsident Erdoğan, dass eine neue türkische Militäroperation geplant sei, die sich gegen Gebiete an der syrisch-türkischen Grenze wie Kobane ('Ayn al-'Arab), Tal Rifa'at und Manbij richten würde, die von den kurdisch SDF kontrolliert werden (AJ 18.11.2022). - Anmerkung: Siehe hierzu auch das Unterkapitel "Türkische Militäroffensive in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage" Das syrische Regime, die HTS und andere bewaffnete Gruppen in Idlib sowie die PYD in ihren Regionen haben autoritäre Systeme beibehalten oder aufgebaut. Dabei setzt das Regime am meisten und die PYD am wenigsten auf gewaltsame Unterdrückung zur Machterhaltung. Doch selbst im günstigsten Fall sind die Möglichkeiten der Bürger, ihren Interessen Gehör zu verschaffen, stark eingeschränkt (BS 23.2.2022). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018). Die kurdischen Führungskräfte der YPG erklären, ihr Ziel sei die regionale Autonomie innerhalb eines dezentralisierten Syriens, nicht die Unabhängigkeit (Reuters 14.11.2022). Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus. Während die kurdische Verfassung demokratisch ist, trägt die Herrschaft der PYD starke autoritäre Züge; der politische Wettbewerb ist nicht offen, sondern wird sorgfältig kontrolliert (BS 23.2.2022). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP (Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Die Türkei betrachtet die YPG als syrischen Ableger der PKK. Obwohl die USA und die EU die PKK als Terrororganisation betrachten, betrachten sie die YPG als eine eigenständige Organisation und führen sie nicht auf ihren Terrorlisten (SWP 30.5.2022). Das syrische Regime, die HTS und andere bewaffnete Gruppen in Idlib sowie die PYD in ihren Regionen haben autoritäre Systeme beibehalten oder aufgebaut. Dabei setzt das Regime am meisten und die PYD am wenigsten auf gewaltsame Unterdrückung zur Machterhaltung. Doch selbst im günstigsten Fall sind die Möglichkeiten der Bürger, ihren Interessen Gehör zu verschaffen, stark eingeschränkt (BS 23.2.2022). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018). Die kurdischen Führungskräfte der YPG erklären, ihr Ziel sei die regionale Autonomie innerhalb eines dezentralisierten Syriens, nicht die Unabhängigkeit (Reuters 14.11.2022). Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus. Während die kurdische Verfassung demokratisch ist, trägt die Herrschaft der PYD starke autoritäre Züge; der politische Wettbewerb ist nicht offen, sondern wird sorgfältig kontrolliert (BS 23.2.2022). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP Anmerkung, Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Die Türkei betrachtet die YPG als syrischen Ableger der PKK. Obwohl die USA und die EU die PKK als Terrororganisation betrachten, betrachten sie die YPG als eine eigenständige Organisation und führen sie nicht auf ihren Terrorlisten (SWP 30.5.2022). , Sicherheitslage Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Es ist zu beachten, dass die durch die türkischen Offensiven im Nordosten ausgelöste Dynamik verlässliche grundsätzliche Aussagen und Trendeinschätzungen schwierig macht. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). Die folgenden Karten zeigen Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien [Anm.: zu den verbleibenden Rückzugsgebieten des Islamischen Staates (IS) siehe Abschnitte zu den Regionen]: Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen einschließlich Hizbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat (HRW 7.12.2022). Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet (France24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022) [Zur von Präsident Erdogan ankündigten Militäroffensive siehe das Unterkapitel "Türkische Militäroperationen in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage"]. Im Nordwesten Syriens führte das Vordringen der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen. Russland verstärkte seine Luftangriffe in Idlib, und die Türkei griff kurdische und Regimekräfte an. Russland setzte die Bombardierungen in der Provinz Idlib am 7.,
- und 17.10.2022 fort und belastete damit den Waffenstillstand vom März 2020 (ICG 10.2022). Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung leben in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte HTS sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). In weiten Teilen des Landes besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der COI gab es in Afrin und Ra's al-'Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonierten und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines "Memorandum of Understanding" zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.11.2021). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vgl WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vergleiche WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zum IS-Angriff vom 20.1.2022 in al-Hassakah siehe das Unterkapitel "Nordost-Syrien" im Kapitel "Sicherheitslage". Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). SNHR berichtet von 64 getöteten Zivilisten im November 2022, darunter 14 Kinder, zwei Frauen und sechs Personen, die an den Folgen von Folterungen starben. Dabei wurde festgestellt, dass das syrische Regime erneut Streumunition gegen Lager für Binnenvertriebene eingesetzt hat, was ein Kriegsverbrechen darstellt (SNHR 1.12.2022). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022): SNHR 1.1.2022 Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) dokumentierte im Zeitraum 1.1.2021 - 2.12.2022 in den syrischen Gouvernements die folgende Anzahl an Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern: Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021). Die folgende Aufstellung listet die konfliktrelevanten Vorfällen im Zeitraum April bis September 2022 mittels Vergleich zwischen dem zweiten und dem dritten Quartal 2022 auf: CC 3.11.2022 Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 29.12.2022 Anmerkungen: In den folgenden Kapiteln kann aufgrund der Vielzahl an bewaffneten Gruppen nur auf die Rekrutierungspraxis eines Teils der Organisationen eingegangen werden. Darin wird der Begriff „Militärdienst“ als Überbegriff für Wehr- und Reservedienst verwendet. Wo es die Quellen zulassen, wird versucht, klar zwischen Wehr- und Reservedienst bzw. zwischen Desertion und Wehrdienstverweigerung zu unterscheiden. Siehe auch Kapitel "Länderspezifische Anmerkungen". DIE SYRISCHEN STREITKRÄFTE - WEHR- UND RESERVEDIENST Letzte Änderung: 29.12.2022 Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.11.2021).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.11.2021). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB 1.10.2021). Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB 1.10.2021; vgl. EASO 4.2021).Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB 1.10.2021; vergleiche EASO 4.2021). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020). Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB 1.10.2021). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.11.2021). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army - PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018, ACCORD 21.9.2022).Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army - PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018, ACCORD 21.9.2022). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018).Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vergleiche FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung hat im Jahr 2016 begonnen, irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte zu integrieren (CMEC 12.12.2018). Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 2.12.2022). Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (EASO 11.2021). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018; vgl. ICG 9.5.2022). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018; vergleiche ICG 9.5.2022). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten der AANES, in denen die kurdischen Gruppierungen vor Ort die Oberhand haben. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie im Sicherheitsdistrikt oder muraba'a amni im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen (Rechtsexperte 14.9.2022). Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die Syrische Arabische Armee eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) operiert hauptsächlich im Gouvernement Idlib und anderen Gebieten im Nordwesten Syriens (Grenzstädte zur Türkei). Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 12.12.2022). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen und sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen, was ihre Verhaftung zur Rekrutierung erleichtert, wenn sie das Gouvernement Idlib in Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022).Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) operiert hauptsächlich im Gouvernement Idlib und anderen Gebieten im Nordwesten Syriens (Grenzstädte zur Türkei). Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vergleiche Liveuamap 12.12.2022). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen und sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen, was ihre Verhaftung zur Rekrutierung erleichtert, wenn sie das Gouvernement Idlib in Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich im Gouvernement Aleppo konzentriert, von der Türkei unterstützt wird und aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA) besteht. Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann dort keine Personen für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Reservedienst
Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.
30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018, vgl. NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.
anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020).
Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.
30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vergleiche STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, vergleiche NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.
anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.1.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird (COAR 24.11.2020). Zwei Erlässe beendeten mit 7.4.2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe - Berichten zufolge im November 2020 - beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten (EASO 11.2021). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021). Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 2021 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (EASO 11.2021).Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vergleiche ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird (COAR 24.11.2020). Zwei Erlässe beendeten mit 7.4.2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe - Berichten zufolge im November 2020 - beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten (EASO 11.2021). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021). Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 2021 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (EASO 11.2021). Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022). Alle Eingezogenen können dagegen laut EASO [Anm.: inzwischen in European Union Agency for Asylum (EUAA) umbenannt] potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EASO 11.2021). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.] Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 6.2021). NICHT-STAATLICHE BEWAFFNETE GRUPPIERUNGEN (REGIERUNGSFREUNDLICH UND REGIERUNGSFEINDLICH) Letzte Änderung: 29.12.2022 Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018; vgl. DRC/DIS 8.2017). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 1.7.2021). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018), indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt (MEI 18.7.2019). Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden (FIS 14.12.2018). Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand (MEI 18.7.2019). Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (FIS 14.12.2018).Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 1.7.2021). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018), indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt (MEI 18.7.2019). Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden (FIS 14.12.2018). Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand (MEI 18.7.2019). Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (FIS 14.12.2018). Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 6.2021). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien Fragen zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung Anfragende Stelle: BVwG 1.Wie gestaltet sich aktuell die Wehrpflicht in den Territorien, welche sich nicht unter der Hoheit der syrischen Armee befinden? – Ersuchen um Aktualisierung der Berichte 1.1.Hat die syrische Armee aktuell einen konkreten Zugriff auf Personen, die sich auf dem Gebiet der YPG oder durch sonstige Gruppierungen befinden, um diese zum Wehrdienst einzuziehen? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Informationen zur Ausgestaltung der Wehrpflicht in den Gebieten der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) – einschließlich der Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst –, sowie Informationen zur Rekrutierung durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen – einschließlich durch oppositionelle Gruppierungen wie der Syrian National Army (SNA) und Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) – können dem COI-CMS Syrien (derzeit Version 7 vom 10.8.2022) entnommen werden. Informationen zum Gewaltmonopol in verschiedenen Gebieten Syriens können dem Abschnitt zur Sicherheitslage entnommen werden. Die Länderinformationen im COI-CMS der Staatendokumentation werden in regelmäßigen Abständen auf ihre Aktualität überprüft und ggf. aktualisiert. Die sich im COI-CMS Syrien befindlichen Informationen werden hier nicht noch einmal wiedergegeben. Zusätzliche Informationen zum Gewaltmonopol und der Rekrutierungspraxis im Gebiet unter HTS-Kontrolle können zudem der Anfragebeantwortung (AFB) der Staatendokumentation „Zwangsrekrutierung, Kontrolle Idlib“ vom 17.3.2022 entnommen werden. In Ergänzung wurde ein Rechtsexperte der österreichischen Botschaft (ÖB) Damaskus sowie ein Militärexperte im Auftrag der Staatendokumentation befragt. Eine Quellenbeschreibung zu den österreichischen Botschaften bzw. deren Vertrauensanwälten (VA) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation. Zusammenfassung:
den nachfolgend zitierten Quellen kann die syrische Regierung die allgemeine Wehrpflicht in Gebieten, welche nicht unter ihrer Kontrolle stehen, nicht umsetzen. In Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) ist sie
einer Quelle eingeschränkt in der Lage, zu rekrutieren. Eine andere Quelle gibt dagegen an, dass die syrische Regierung in diesen Gebieten zwar Zugriff hat, aber dennoch keine Rekrutierungen durchführt. Einzelquellen: Ein befragter Militärexperte des österreichischen Verteidigungsministeriums berichtet: […] Wehrpflicht außerhalb von Regimegebieten In Gebieten, die nicht unter der Kontrolle des Regimes stehen, ist eine Wehrpflicht de facto nicht umsetzbar – es fehlt der Zugriff auf die Administration und die davon betroffenen Personen. Es sei denn, eine Person würde aus dem Oppositionsgebiet ins Regimegebiet wechseln, allerdings müsste die Begründung für den Seitenwechsel und das bleibende Restrisiko, sich womöglich doch auf einer Fahndungsliste des Regimes zu befinden, wohl überlegt sein. […] Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „,reguläre Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte. Was die Kurdengebiete bzw. Gebiete unter Kontrolle der YPG anbelangt, so hat das Regime grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen, sieht sie aber ebenfalls als illoyal an und versucht gar nicht sie zu rekrutieren. Nur Kurden, die in den vom Regime kontrollierten Gebieten leben, unterliegen somit einer faktischen Wehrpflicht. […] BMLV – Bundesministerium für Landesverteidigung (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022) Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten der AANES, in denen die kurdischen Gruppierungen die Oberhand haben. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie im Sicherheitsdistrikt oder muraba'a amni im Zentrum der Gouvernorate präsent ist, wie in Qamishli oder in Deir-Ezzor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen. Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die Syrische Arabische Armee eingezogen zu werden. Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) operiert hauptsächlich im Gouvernement Idlib und anderen Gebieten im Nordwesten Syriens (Grenzstädte zur Türkei). Das Gouvernement Idlib befindet sich vollständig außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann [
der o.g. AFB der Staatendokumentation vom 17.3.2022 befindet sich ein kleiner Teil des Gouvernements unter Kontrolle der syrischen Regierung, Anm.]. Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen und sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen, was ihre Verhaftung zur Rekrutierung erleichtert, wenn sie das Gouvernement Idlib in Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung verlassen. Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich im Gouvernement Aleppo konzentriert, von der Türkei unterstützt wird und aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA) besteht. Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann dort keine Personen für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden. Anmerkung: Der Originalquelle kann eine Karte der von der Türkei gehaltenen Gebieten in Nordostsyrien mit Stand 15.3.2022 entnommen werden. […] Are the security forces of the Syrian Arab Republic able to draft persons for military service within the Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)? GoS is able to recruit but not in all areas under the control of AANES where Kurdish factions have the upper hand on the ground. GoS still maintains presence in some of the areas under the AANES control and is able to recruit where GoS exists in security district or (muraba’a amni) in the center of the governorates like in Qamishi in Deir -Ezzor. However, in some areas like Afrin GoS has no control and cannot draft persons there. After the agreement between the SDF and GoS in mid-October 2019 that saw GoS troops deployed in previously Kurdish-controlled areas, it was reported that Syrian Kurds from the area fled to Iraq out of fear of being conscripted in the Syrian Arab Army
- Are the security forces of the Syrian Arab Republic able to draft persons for military service in territories controlled by HTS? Hay’at Tahrir al-Sham or (HTS) is principally operating in Idleb governorate and other areas in north-west of Syria (bordering towns with Turkey). Idleb governorate is completely outside the control of GoS and cannot draft persons there. However, GoS controls the civil registries of Idlib Governorate (moved to Hama governorate by GoS) which allows it to access the civil data of young men reaching the recruitment age and to list them as “wanted” for performing the military service, which facilitates their arrest for enlistment if and when they leave Idleb governorate to areas under the control of GoS. Are the security forces of the Syrian Arab Republic able to draft persons for military service in the territories controlled by the Syrian National Army (SNA)? The Syrian National Army (SNA) is the second largest opposition which is concentrated in Aleppo Governorate, supported by Turkey, and composed of multiple Free Syrian Army (FSA) factions. It still plays a major role in northern Syria but is sometimes branded by political analysts as a Turkish proxy. The SNA has control over Turkish-held territories (Afrin and Jrablus) in Syria and is protected by Turkey. GoS does not maintain a presence in Turkish held area and is unable to recruit people in the army there, unless they cross into areas under control of GoS. The Syrian National Army (SNA) is the second largest opposition which is concentrated in Aleppo Governorate, supported by Turkey, and composed of multiple Free Syrian Army (FSA) factions. römisch eins t still plays a major role in northern Syria but is sometimes branded by political analysts as a Turkish proxy. The SNA has control over Turkish-held territories (Afrin and Jrablus) in Syria and is protected by Turkey. GoS does not maintain a presence in Turkish held area and is unable to recruit people in the army there, unless they cross into areas under control of GoS.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Herkunftsprovinz, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Muttersprache sowie zum Familienstand des BF basieren auf den in diesem Zusammenhang im bisherigen Verfahren konsistenten und kohärenten Angaben des BF, die auch die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde legte. Die Identität des BF geht aus einem in Vorlage gebrachten syrischen Personalausweis (AS 49) hervor, der auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt wurde. Dass die Herkunftsregion des BF aktuell unter Kontrolle oppositioneller Milizen steht, die Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegen, ergibt sich aus einer Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/ (Stand 24.03.2023). Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Syrien und der Asylantragstellung in Österreich basieren auf seinen glaubhaften Angaben im Verfahren und dem Akteninhalt. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich zweifelsfrei aus der Einsicht in das österreichische Strafregister. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand sind ebenfalls aus den Angaben des BF abzuleiten und stützen sich auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären. 2.
- Zum Fluchtgrund: Die Feststellung, dass der BF in Syrien nie einer glaubhaften ihn unmittelbar konkret betreffenden individuellen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war und auch nicht im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten hätte, ergibt sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen bei der niederschriftlichen Einvernahme am 07.10.2021 vor dem BFA in Zusammenschau mit den Angaben des BF im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.03.2023 vor dem BVwG, den Ausführungen der Beschwerdeschrift, sowie den Länderfeststellungen. Der BF vermochte weder in seiner Einvernahme vor dem BFA, noch in der Verhandlung vor dem BVwG eine ihn aus asylrelevanten Gründen unmittelbar konkret betreffende persönliche Bedrohung oder Verfolgung seiner Person in Syrien ausreichend glaubhaft, nachvollziehbar und schlüssig darzulegen.
§ 19Abs. 1 Asyl
G 2005 ist es weder der Behörde noch dem BVwG verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen; es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0366, mwN).
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist es weder der Behörde noch dem BVwG verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen; es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind vergleiche VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0366, mwN). Festzuhalten ist, dass der BF im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zunächst angab, dass er Syrien wegen eines Erpressungsversuchs seitens der FSA verlassen habe. (AS 45) Im Gegensatz zu diesem ursprünglichen Vorbringen führte der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2021 aus, dass er von der Al Nusra Front verhaftet worden sei. Bezüglich des genauen Zeitraumes seiner Inhaftierung tätigte der BF jedoch im Verlauf der Einvernahme erneut divergierende Angaben, da er zuerst vorbrachte, die Inhaftierung sei zwei Monate vor seiner Ausreise aus Syrien im Mai bzw. Juni 2019 gewesen, modifizierte diese Aussage jedoch nach Vorhalt der nicht mit diesen Angaben übereinstimmenden Erstbefragung dahingehend, dass er letztendlich erklärte, seine Freilassung aus der Haft sei im April, Mai oder Juni 2019 erfolgt. Es ist hierauf bezogen bereits zu erkennen, dass es jedenfalls nicht plausibel ist, dass sich der BF an ein solch einschneidendes Erlebnis wie eine Inhaftierung und dem genauen Zeitpunkt nicht mehr erinnern würde, weshalb dem Vorbringen des BF bereits wegen dieser widersprüchlichen und nicht hinreichend erklärbaren Angaben keine Glaubwürdigkeit zukommt. Überdies steigerte der BF sein Vorbringen bei der niederschriftlichen Einvernahme und gab weiters zu Protokoll, dass er seit dem Jahr 2011 Angst habe, als Reservist einberufen zu werden, da er nach der Revolution an Demonstrationen teilgenommen habe, vermochte diesen Einwand jedoch weder zu konkretisieren noch diesbezügliche Beweise in Vorlage zu bringen. Konkrete Hinweise auf oder Gründe für eine diesbezügliche unmittelbar konkrete Verfolgung seiner Person kann dieser nicht nennen. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass der BF unter zahlreichen Personen vom syrischen Regime als Demonstrationsteilnehmer erkannt bzw. identifiziert worden wäre, bzw. werden könnte. Dass der BF alleine wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2011 eine unmittelbare Bedrohung im Jahre 2019 seitens des syrischen Regimes in seiner Herkunftsregion, die unter der Kontrolle von oppositionellen Kräften steht, unmittelbar konkret zu vergegenwärtigen gehabt hätte, aufgrund derer er nachvollziehbar gezwungen gewesen wäre, diese Herkunft Region zu verlassen hat der BF durch sämtlich hierauf bezogenen ausschließlich allgemeinen Ausführungen ausreichend glaubhaft nicht darlegen können. Wenn der BF m Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG eine mehrfache Stürmung seines Hauses seitens der Al-Nusra Front anführte, so war bezogen auf dieses Vorbringen zu erkennen, dass der BF dieserart Ausführungen weder im Zuge der Erstbefragung noch der Einvernahme vor dem BF erstattet hat. Auch eine angebliche Entführung des Sohnes des BF wurde erstmalig bei der mündlichen Verhandlung angesprochen, in der niederschriftlichen Einvernahme wurde das Verschwinden seines Sohnes jedenfalls nicht mit einer konkreten Entführung seitens der Al-Nusra Front oder anderer Akteure in Verbindung gebracht. Der BF vermochte jedenfalls ausreichend glaubhaft und nachvollziehbar nicht darzulegen, aus welchem Grund er nicht bereits in den ersten beiden Einvernahmen dieserart Angaben erstattet hat. Es war somit zu erkennen, dass es sich hierbei um ein verfahrenszweckbezogen gesteigertes Vorbringen handelt, dem die Glaubwürdigkeit abzuerkennen war. Festzuhalten ist auch an dieser Stelle, dass der BF konkret zu den Gründen der Bedrohung und Festhaltung durch die Al Nusra Front, bzw. FSA bei der Erstbefragung, jeweils explizit angibt, dass er durch diese zum Zwecke der Beschaffung von Geldern erpresst, bedroht, bzw. festgehalten wurde. Durch dieses Vorbringen einer Erpressung zum Zwecke der Zahlung von Geldern ist jedoch kein unmittelbarer Konnex zu einem asylrelevanten, in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerten Grund aufgezeigt worden. Sämtliches hierauf bezogenes Vorbringen ist allgemein, detaillos und wird durch den BF erkennbar nur kurz im Verfahren erwähnt. Durch sämtliche Ausführungen hat der BF das Vorliegen einer asylrelevanten glaubhaften unmittelbar konkreten persönlichen Bedrohung seiner Person seitens oppositioneller Kräfte in seiner Herkunftsregion ausreichend konkret nicht aufzeigen können. Gibt der BF insbesondere auch an, dass er Syrien aufgrund einer Bedrohung oder Verfolgung seitens des syrischen Regimes, bzw. einer ihm drohenden Rekrutierung zum Reservedienst verlassen hat, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass der BF es nicht ausreichend schlüssig aufklären konnte, warum er zum gegebenen Zeitpunkt seine Herkunftsregion, die durchgehend stabil unter Kontrolle von Oppositionsgruppen wie der HTS steht, verlassen habe müssen, obwohl er sich selbst dort bereits seit vielen Jahren, etwa seit 2011 ohne unmittelbare Bedrohung durch das syrische Regime aufhalten hat können. So hat der BF selbst angegeben, dass dieser sich aufgrund seiner Furcht vor einer möglichen Einberufung als Reservist sich bereits im Jahr 2011 durch einen Umzug in diese Region entzogen hat und sich dort bis zum Jahr 2019 weiterhin ohne konkreten Kontakt mit dem syrischen Regime aufhalten konnte. Auch ist nach allgemeiner Lebenserfahrung -wie dies auch bereits im angefochtenen Bescheid vom BFA festgestellt wurde- davon auszugehen, dass der BF sich bei Annahme einer diesbezüglich immanent realistischen Gefahr einer Gefährdung oder gar Rekrutierung durch das syrische Regime nicht noch weitere acht Jahre in seinem Heimatland oder insbesondere in der Herkunftsregion Idlib verbleiben würde. Dass vor der Ausreise diesbezüglich wesentliche Veränderungen eingetreten wären, die eine diesbezüglich nachvollziehbare Erhöhung einer Gefährdung des BF bewirkt hätten, aufgrund derer er zum gegebenen Zeitpunkt nachvollziehbar gefährdet gewesen wäre, hat der BF nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und nachvollziehbar durch sämtliche Angaben glaubhaft machen können. Dem Vorbringen des BF bezüglich einer möglichen Bedrohung bzw. Rekrutierung zum syrischen Wehrdienst durch das syrische Regime bzw. Militär kommt daher bereits im Hinblick auf diese wenig plausiblen Ausführungen des BF keine Glaubwürdigkeit zu. Dass der BF im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würde, zum syrischen Militärdienst eingezogen zu werden, kann weiters bereits aufgrund der herangezogenen Länderfeststellungen, wonach für männliche syrische Staatsbürger im Alter von 18 bis 30 Jahren in die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist, verneint werden. Der Beschwerdeführer ist 51 Jahre alt und überschreitet somit das Alter, bis zu welchem Männer zum Reservedienst einberufen werden dürfen – nach den Länderfeststellungen beträgt es 42 Jahre –, um neun Jahre. Zwar werden nach den Länderfeststellungen auch Männer im Alter bis zu 50, 60 Jahren eingezogen, doch gibt es keine Gründe, die einen Militärdienst des BF besonders qualifizieren wären, da der BF keine Berufsausbildung absolviert hat und auch sonst keine speziellen militärischen Fähigkeiten oder Kenntnisse aufweist. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der BF über sonstige besondere Qualifikationen verfügen würde, die ihn auch in seinem Alter für die syrische Armee interessant machen würden. Zudem hat er seinen Wehrdienst bereits von 1990 für 2 ½ Jahre absolviert und verneinte die Frage, ob er über ein besonderes militärisches Wissen oder militärisch verwertbare Fähigkeiten verfügt, explizit. Führt der BF aus, dass er aufgrund eines Entzuges vom Wehrdienstes geflohen wäre bzw. auch eine weitere Rekrutierung durch das syrische Regime befürchten würde, und deshalb Syrien verlassen hätte so sind sämtliche hierauf bezogenen Angaben höchst allgemein und werden ausschließlich mit wenigen Worten detaillos zu Protokoll gegeben. Ein schlüssiges, nachvollziehbar glaubwürdiges Vorbringen kann aus sämtlichen diesbezüglichen Ausführungen nicht gewonnen werden, vielmehr war zu erkennen, dass sämtliche hierauf bezogene Ausführungen ausschließlich nur mit wenigen Worten allgemein zu Protokoll gegebene werden, sodass es sich hierbei um erkennbar ausschließlich verfahrenszweckbezogene Ausführungen, denen die Glaubwürdigkeit abzusprechen war, handelt. Festzuhalten ist, dass aus einer ACCORD Anfragebeantwortung vom 14.10.2022 unabhängig davon jedenfalls hervorgeht, dass eine Wehrpflicht in Gebieten, die nicht unter der Kontrolle des Regimes stehen, de facto nicht umsetzbar ist – es fehlt der Zugriff auf die Administration und die davon betroffenen Personen. Da die Herkunftsregion, Idlib, unter der dauerhaften Kontrolle oppositioneller Milizen wie der HTS steht, erscheint bereits aus diesem Grund eine erneute Rekrutierung des BF nicht maßgeblich wahrscheinlich. Auch, dass in Gebieten die unter der Kontrolle der HTS stehen Personen aktiv durch das syrische Regime gesucht werden können ist aus den vorliegenden Länderinformationen nicht zu erschließen, bzw. kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht nachvollzogen oder angenommen werden. Hierzu befragt kann der BF selbst auch nur anführen, dass letztmalig im Jahr 2012 als er sich noch im Gebiet des syrischen Regimes aufgehalten hat, ein Haus von ihm gestürmt worden wäre. Auf Nachfrage, kann der BF jedoch eine nach seinem Umzug in das Oppositionsgebiet seitens des syrischen Regimes stattgefundene unmittelbar konkrete Bedrohung nicht mehr nennen. Einen unmittelbar konkret hierauf bezogenen Grund für das Verlassen Syriens im Jahr 2019 hat der BF somit insgesamt nicht aufzeigen können. Zusammenfassend ergaben sich im Verfahren keine Hinweise auf sonstige gefahrenerhöhende Umstände, aufgrund derer der BF in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Gefahr laufen könnte, von der syrischen Regierung zum Militärdienst eingezogen oder bestraft zu werden. Etwaige Beweismittel konnte der BF ebenfalls nicht in Vorlage bringen. Aktuell und gegenwärtig liegt in Bezug auf den BF keine glaubhafte unmittelbar konkrete Gefährdungssituation vor, in Syrien in seiner Herkunftsregion in Idlib zum Wehrdienst seitens des syrischen Regimes eingezogen zu werden. Eine drohende Zwangsrekrutierung seiner Person durch das syrische Militär konnte der BF aufgrund seiner eigenen Ausführungen nicht glaubhaft machen. Es sind somit insgesamt im gesamten Verfahren keine ausreichend glaubhaften Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF tatsächlich in den Fokus der syrischen Behörden geraten wäre und deshalb zukünftig einer Gefährdung durch die syrische Regierung ausgesetzt sein sollte. Das Vorliegen einer sonstigen individuell konkret den BF betreffenden asylrelevanten Bedrohung bzw. eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit wurde vom BF explizit verneint. Daher bestehen keine Gründe für die Annahme, dass der BF einer unmittelbar konkreten Bedrohung einer Rekrutierung durch die HTS ausgesetzt wäre. Auch diesbezüglich hat der BF ein ausreichend konkretes Vorbringen nicht erstattet. Weitere Gründe oder etwaige Rückkehrbefürchtungen brachte der BF nicht vor. Eine Asylantragstellung in Österreich reicht für sich alleine für eine Asylzuerkennung nicht aus, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, da es den österreichischen Behörden
§ 33
BFA-VG untersagt ist, diesbezügliche Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben.Eine Asylantragstellung in Österreich reicht für sich alleine für eine Asylzuerkennung nicht aus, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, da es den österreichischen Behörden
Paragraph 33, BFA-VG untersagt ist, diesbezügliche Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Dem BF drohen zudem alleine aufgrund seiner Ausreise keine Sanktionen, denen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Es gibt keine Gründe anzunehmen, dass der BF als oppositionell zum syrischen Regime eingestuft wird. Schon vor dem Hintergrund der Ausstellung syrischer Dokumente liegt es nicht nahe, dass die syrische Regierung den Umstand, dass der BF Syrien in der Folge verlassen hat, als illoyalen oder regimekritischen Akt auffassen könnte. Es bestehen unabhängig davon keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass der BF bloß aufgrund seiner Ausreise im Rahmen der Einreiseformalitäten am Flughafen von Damaskus festgenommen werden könnte und eine mit Folter verbundenen Anhaltung zu erleiden hat. Zwar kommt es vor, dass Personen ohne Grund bei der Einreise verhaftet werden, ein reales Risiko ist im gegenständlichen Fall diesbezüglich nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund kann die Möglichkeit, dass der BF bei der Einreise, festgenommen, angehalten und gefoltert/getötet wird, nicht gänzlich ausgeschlossen werden, es kann allerdings unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Einzelfalles nicht davon ausgegangen werden, dass dies wahrscheinlich eintreten wird. Aus den Länderberichten ergibt sich auch nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird allgemein asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben (VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Überdies kann im Fall des BF nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekanntgeworden ist, zumal es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass dem syrischen Staat die Antragstellung/Asylzuerkennung entgegen dem Verbot oder durch sonstige Umstände tatsächlich bekanntgeworden ist. Das Gericht verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist sowie, dass Personen aus unterschiedlichen Gründen und teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden. Es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. In Bezug auf den BF ergaben sich jedoch im Verfahren keine Hinweise darauf, dass allgemeinen Berichte und die darauf basierenden Gefährdungsmomente im gegenständlichen Falle auf die konkrete Situation des BF anzuwenden sind. Es war insgesamt zu erkennen, dass der BF seine wesentlichen Gründe für das Verlassen Syriens im Zuge des Verfahrens nicht durchgehend gleichlautend und konsistent erstattet hat, sondern eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ableitbar, im Laufe des Verfahrens offensichtlich verfahrenszweckbezogen wesentlich gesteigert, bzw. verändert worden sind. Zudem ist festzuhalten, dass der BF für die bewusst illegale und schlepperunterstützte Reise in ein von ihm selbst beliebig bestimmtes Zielland in Mitteleuropa überaus hohe Geldsummen aufgewendet hat. Zu diesem Zweck hat der BF seinen eigenen Angaben zufolge sogar mehre Häuser verkauft. Auch diese Umstände der Ausreise indizieren keine unmittelbar konkrete Flucht vor einer Verfolgung, sondern weisen auf eine gezielte Migration in einen seitens des BF selbst bestimmten und beliebig ausgewählten Zielstaat hin. Nach den Ausführungen finden sich damit insgesamt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der BF in seiner Herkunftsregion in Syrien aus asylrelevanten Gründen glaubhaft unmittelbar konkret gefährdet ist, bzw. besonders bedroht wäre in das Blickfeld der syrischen Regierung zu geraten und von dieser wegen einer ihn zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden. Ebenso konnte der BF glaubhaft nicht darlegen, dass dieser einer asylrelevanten Gefährdung im Sinne des §3 AsylG seitens oppositioneller Gruppen ausgesetzt war oder bei einer hypothetischen Rückkehr wäre. Gründe warum dem BF eine Einreise in seine Herkunftsregion, die zudem ohne Kontakt mit dem syrischen Regime etwa über den Grenzübergang Bab es Hawa von der Türkei aus kommend möglich ist, nicht möglich oder zumutbar wäre, hat der BF ausreichend konkret nicht dargelegt. Hinsichtlich auch einer Einreise über etwa auch den Flughafen von Damaskus sprechen aufgrund des Umstandes der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hinsichtlich des Bestehens einer asylrelevanten Bedrohung des BF seitens des syrischen Regimes keine überzeugenden Umstände dafür, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret Opfer von Festnahme und Folter werden würde, wenn es auch nicht ganz ausgeschlossen werden kann; dies ist jedoch nicht asylrelevant. Im Ergebnis kann es nicht als wahrscheinlich angesehen werden, dass der BF in Syrien einer Verfolgung durch syrische Regierung/Armee, die türkische Armee oder islamistische Gruppierungen wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung ausgesetzt sein wird. Eine nicht an ein hinreichendes Risiko heranreichende bloße Möglichkeit einer Verfolgung kann aber nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führen, da es an der Voraussetzung des Vorliegens einer ausreichenden Verfolgungswahrscheinlichkeit mangelt.Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im Laufe des Verfahrens ergibt sich, dass eine Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BF im Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Geschlechts, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Im Ergebnis kann es nicht als wahrscheinlich angesehen werden, dass der BF in Syrien einer Verfolgung durch syrische Regierung/Armee, die türkische Armee oder islamistische Gruppierungen wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung ausgesetzt sein wird. Eine nicht an ein hinreichendes Risiko heranreichende bloße Möglichkeit einer Verfolgung kann aber nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führen, da es an der Voraussetzung des Vorliegens einer ausreichenden Verfolgungswahrscheinlichkeit mangelt., Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im Laufe des Verfahrens ergibt sich, dass eine Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BF im Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Geschlechts, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. 3. Rechtliche Beurteilung:, 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.: 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonven