RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlW187 2259294-1 Spruch, W187 2259294-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.8.2022, 1285550303-211398126, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.2.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.8.2022, 1285550303-211398126, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.2.2023 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.1 Der Beschwerdeführer stellte am 23.9.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.9.2021 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt: Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, ein Bruder des Beschwerdeführers ( XXXX ) sei von den Taliban umgebracht worden. Die Mutter habe daraufhin einen anderen Bruder ( XXXX ) aus Angst fortgeschickt. Als die Mutter mitbekommen habe, dass dem Beschwerdeführer Gefahr durch die Taliban drohe, entschied sie den Beschwerdeführer ebenfalls fortzuschicken.1.1 Der Beschwerdeführer stellte am 23.9.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.9.2021 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt: Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, ein Bruder des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) sei von den Taliban umgebracht worden. Die Mutter habe daraufhin einen anderen Bruder ( römisch 40 ) aus Angst fortgeschickt. Als die Mutter mitbekommen habe, dass dem Beschwerdeführer Gefahr durch die Taliban drohe, entschied sie den Beschwerdeführer ebenfalls fortzuschicken. 1.2 Am 3.8.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, eines nachts hätten die Taliban einen seiner Brüder ( XXXX ) mitgenommen und seitdem sei der Bruder verschollen oder ermordet worden. Daraufhin sei XXXX nach Österreich geflohen. Circa 1,5 bis 2 Jahre später hätten die Taliban den Beschwerdeführer für ihre Zwecke rekrutieren wollen. Der Beschwerdeführer sei dreimal mit den Taliban in Berührung gekommen. Beim dritten Mal hätten sie den Beschwerdeführer gefesselt und entführt. Der Beschwerdeführer sei in einem Haus gefangen gehalten worden. Nach drei Tagen sei dem Beschwerdeführer die Flucht zum Onkel in XXXX gelungen. Der Onkel habe dem Beschwerdeführer im Einverständnis mit der Mutter die Flucht finanziert. Der Beschwerdeführer brachte außerdem zwei Empfehlungsschreiben der Familie XXXX in Vorlage.1.2 Am 3.8.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, eines nachts hätten die Taliban einen seiner Brüder ( römisch 40 ) mitgenommen und seitdem sei der Bruder verschollen oder ermordet worden. Daraufhin sei römisch 40 nach Österreich geflohen. Circa 1,5 bis 2 Jahre später hätten die Taliban den Beschwerdeführer für ihre Zwecke rekrutieren wollen. Der Beschwerdeführer sei dreimal mit den Taliban in Berührung gekommen. Beim dritten Mal hätten sie den Beschwerdeführer gefesselt und entführt. Der Beschwerdeführer sei in einem Haus gefangen gehalten worden. Nach drei Tagen sei dem Beschwerdeführer die Flucht zum Onkel in römisch 40 gelungen. Der Onkel habe dem Beschwerdeführer im Einverständnis mit der Mutter die Flucht finanziert. Der Beschwerdeführer brachte außerdem zwei Empfehlungsschreiben der Familie römisch 40 in Vorlage. 1.3 Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 8.8.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), sowie stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde aus, die Darstellungen bezüglich der Entführungen erschienen oberflächlich, nicht lebensnah und konstruiert. Dem Beschwerdeführer sei nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung geltend zu machen. Bezüglich subsidiären Schutz stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung. Der Antrag auf internationalen Schutz sei somit abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer besitze in Österreich kein schützenwertes Familienleben. Deutsche Sprachkenntnisse seien nur rudimentär. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege das privatrechtliche Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.1.3 Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 8.8.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), sowie stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, die Darstellungen bezüglich der Entführungen erschienen oberflächlich, nicht lebensnah und konstruiert. Dem Beschwerdeführer sei nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung geltend zu machen. Bezüglich subsidiären Schutz stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung. Der Antrag auf internationalen Schutz sei somit abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer besitze in Österreich kein schützenwertes Familienleben. Deutsche Sprachkenntnisse seien nur rudimentär. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege das privatrechtliche Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. 1.4 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht wurden. 1.5 Am 7.9.2022 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 1.6 Am 28.2.2023 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch. Sie hatte folgenden Verlauf: „[…] Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen? Beschwerdeführer: Ich bin am 23.6.1998 in Afghanistan in der Provinz XXXX geboren.Beschwerdeführer: Ich bin am 23.6.1998 in Afghanistan in der Provinz römisch 40 geboren. Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben? Beschwerdeführer: Ich spreche Paschtu und kann diese auch lesen und schreiben. Nachgefragt: Ich spreche auch Dari. Deutsch kann ich ein bisschen sprechen. Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an. Beschwerdeführer: Ich bin ledig, meine Religion ist der Islam, ich bin sunnitischer Moslem. Ich bin Afghane. Richter: Haben Sie Kinder? Beschwerdeführer: Nein, ich habe keine Kinder, ich bin ledig. Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben. Beschwerdeführer: Ich bin in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und auch dort aufgewachsen. Ich habe immer nur dort gelebt.Beschwerdeführer: Ich bin in der Provinz römisch 40 im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und auch dort aufgewachsen. Ich habe immer nur dort gelebt. Richter: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt? Beschwerdeführer: In unserem Haus habe ich gelebt. Richter: Was haben Sie in Afghanistan gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes? Beschwerdeführer: Ich habe gelernt, ich habe an der Wirtschaftsuniversität studiert. Meine Studienrichtung war Wirtschaft. Richter: Welche Schulbildung haben Sie als Abschluss erhalten? Beschwerdeführer: Ich habe die 12. Klasse abgeschlossen. Nachgefragt: Ich habe 1 Jahr studiert, im 2. Studienjahr hat die Universität kein Geld mehr bekommen und musste dann geschlossen werden. Ich konnte nicht mehr weiter studieren. Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten? Beschwerdeführer: Meine Familie, nämlich meine Mutter lebt im Heimatdorf XXXX . Ein Bruder von mir lebt in der Provinzhauptstadt von XXXX , ein anderer Bruder lebt in XXXX , ein weiterer Bruder lebt hier in Österreich, der begleitet mich heute. Ein Bruder von mir wurde von den Taliban getötet.Beschwerdeführer: Meine Familie, nämlich meine Mutter lebt im Heimatdorf römisch 40 . Ein Bruder von mir lebt in der Provinzhauptstadt von römisch 40 , ein anderer Bruder lebt in römisch 40 , ein weiterer Bruder lebt hier in Österreich, der begleitet mich heute. Ein Bruder von mir wurde von den Taliban getötet. Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)? Beschwerdeführer: Ja, zu meiner Mutter stehe ich in Kontakt. Richter: Haben Sie in Afghanistan weitere Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt? Beschwerdeführer: Nein, ich stehe nur mit meiner Mutter in Kontakt. Richter: Wie geht es Ihrer Familie in Afghanistan? Beschwerdeführer: Zuvor ging es der Familie gut, aber zurzeit ist die Situation sehr schlecht, es hat sich alles sehr verschlechtert. Richter: Wollen Ihre Eltern und Geschwister auch nach Österreich kommen? Beschwerdeführer: Ja, meine Mutter will nach Österreich kommen. Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich? Beschwerdeführer: Ich habe ein sehr schönes Leben hier in Österreich. Seit ich hier lebe, weiß ich auch was es bedeutet, ein Leben zu haben. Nachgefragt: Ich möchte hier mich bilden und studieren, ich möchte mich weiterentwickeln. Diese Möglichkeit hatte ich dort nicht. Richter: Haben Sie Freunde in Österreich? Beschwerdeführer: Ja, habe ich. Ich habe auch österreichische Freunde, das sind 2 Familien. Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein? Beschwerdeführer: Nein, keine Mitgliedschaften. Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht? Beschwerdeführer: Hier? Richter: Sowohl als auch. Beschwerdeführer: Nein. Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat! Beschwerdeführer: Mein Bruder XXXX wurde von den Taliban erschossen, das war 2014. Danach ist mein Bruder XXXX nach Österreich gekommen. Nachdem mein Bruder XXXX weg war, waren dann die Taliban hinter mir her, sie wollten, dass ich mit ihnen in den Krieg ziehe. Einmal waren sie in der Moschee bei mir und ein anderes Mal waren sie bei uns zu Hause. Das zweite Mal, als sie bei mir zuhause waren, haben sie meine Mutter gefragt, wo ich bin. Als ich dann zuhause war, erzählte mir meine Mutter, dass die Taliban da waren und sie vorhaben, mich mitzunehmen, damit ich in den Krieg mitziehe. Das dritte Mal waren sie dann in der Nacht bei uns zuhause. Sie haben zunächst an der Türe geklopft, meine Mutter machte ihnen nicht auf. Dann sind sie über die Mauer gesprungen. Dann musste meine Mutter ihnen aufmachen, sie sagten meiner Mutter ‚deinen Sohn XXXX wollen wir mitnehmen, er soll mit uns in den Krieg ziehen‘. Meine Mutter hat laut geschrien und gesagt, dass sie nicht will, dass ihr Sohn in den Krieg zieht. Die Taliban sagten mir, dass ich in den Krieg ziehen muss, da im Haushalt zumindest eine Person mit ihnen mitgehen muss. Mir wurde der Mund zugeklebt, die Hände wurden gefesselt. Ich musste mit ihnen mitgehen, wir sind etwa 30 oder 40 Minuten zu Fuß marschiert. Ich wurde dann zu einem ganz alten Haus gebracht, dieses Haus hatte kein Dach. Als ich in dieses Haus hineingebracht wurde, habe ich dort 3 weitere Verwandte von uns gesehen. Ich war dort 3 Tage und 3 Nächte. Danach habe ich die Gelegenheit bekommen von dort zu fliehen. Als ich in dieses Haus gebracht wurde, wurden die Handfesseln abgenommen und auch das Klebeband entfernt. Ich bin von dort weggelaufen, es war in der Nacht, ich bin glaub ich 30 oder 40 Minuten gelaufen, bis ich dann bei meinem Onkel ms. angekommen bin. Als ich dann bei meinem Onkel angekommen war, hat er mit meiner Mutter Kontakt aufgenommen. Meine Mutter und mein Onkel haben dann miteinander gesprochen und meinten, dass ich Richtung Europa ausreisen soll, da das Leben in Afghanistan für mich zunehmend schwieriger werden würde. Mein Onkel hat dann mit dem Schlepper gesprochen, wir sind dann Richtung XXXX aufgebrochen. Diese Reise haben wir in einem Fahrzeug absolviert, danach ging es teilweise zu Fuß, teilweise mit dem Auto bis in die Türkei.Beschwerdeführer: Mein Bruder römisch 40 wurde von den Taliban erschossen, das war 2014. Danach ist mein Bruder römisch 40 nach Österreich gekommen. Nachdem mein Bruder römisch 40 weg war, waren dann die Taliban hinter mir her, sie wollten, dass ich mit ihnen in den Krieg ziehe. Einmal waren sie in der Moschee bei mir und ein anderes Mal waren sie bei uns zu Hause. Das zweite Mal, als sie bei mir zuhause waren, haben sie meine Mutter gefragt, wo ich bin. Als ich dann zuhause war, erzählte mir meine Mutter, dass die Taliban da waren und sie vorhaben, mich mitzunehmen, damit ich in den Krieg mitziehe. Das dritte Mal waren sie dann in der Nacht bei uns zuhause. Sie haben zunächst an der Türe geklopft, meine Mutter machte ihnen nicht auf. Dann sind sie über die Mauer gesprungen. Dann musste meine Mutter ihnen aufmachen, sie sagten meiner Mutter ‚deinen Sohn römisch 40 wollen wir mitnehmen, er soll mit uns in den Krieg ziehen‘. Meine Mutter hat laut geschrien und gesagt, dass sie nicht will, dass ihr Sohn in den Krieg zieht. Die Taliban sagten mir, dass ich in den Krieg ziehen muss, da im Haushalt zumindest eine Person mit ihnen mitgehen muss. Mir wurde der Mund zugeklebt, die Hände wurden gefesselt. Ich musste mit ihnen mitgehen, wir sind etwa 30 oder 40 Minuten zu Fuß marschiert. Ich wurde dann zu einem ganz alten Haus gebracht, dieses Haus hatte kein Dach. Als ich in dieses Haus hineingebracht wurde, habe ich dort 3 weitere Verwandte von uns gesehen. Ich war dort 3 Tage und 3 Nächte. Danach habe ich die Gelegenheit bekommen von dort zu fliehen. Als ich in dieses Haus gebracht wurde, wurden die Handfesseln abgenommen und auch das Klebeband entfernt. Ich bin von dort weggelaufen, es war in der Nacht, ich bin glaub ich 30 oder 40 Minuten gelaufen, bis ich dann bei meinem Onkel ms. angekommen bin. Als ich dann bei meinem Onkel angekommen war, hat er mit meiner Mutter Kontakt aufgenommen. Meine Mutter und mein Onkel haben dann miteinander gesprochen und meinten, dass ich Richtung Europa ausreisen soll, da das Leben in Afghanistan für mich zunehmend schwieriger werden würde. Mein Onkel hat dann mit dem Schlepper gesprochen, wir sind dann Richtung römisch 40 aufgebrochen. Diese Reise haben wir in einem Fahrzeug absolviert, danach ging es teilweise zu Fuß, teilweise mit dem Auto bis in die Türkei. Richter: Das Haus, in das die Taliban Sie gebracht haben, war das so eine Art Gefängnis? Beschwerdeführer: Dort waren alte verlassene Häuser, von dort hätten sie uns weiter mitgenommen, damit wir in den Krieg gemeinsam mit ihnen mitziehen. Richter: Waren Sie der einzige ‚Gefangene‘ dort? Beschwerdeführer: Nein, es waren noch 3 weitere Personen. Richter: Diese Verwandten, die Sie dort gesehen haben, waren die auch Gefangene oder waren die auf Seiten der Taliban? Beschwerdeführer: Das waren Dorfbewohner, die kannte ich und die hätten auch von dort weggebracht werden sollen. Richter: Wie ist es Ihnen gelungen, aus diesem Haus zu entkommen? Gab es keine Bewachung? Beschwerdeführer: Es waren 3 Taliban dort, 1 hat uns bewacht, die 2 weiteren saßen etwas weiter weg von diesem Häuschen. Wir wurden nicht 24 Stunden von 1 Person überwacht. Diese Person ist auch auf und ab gegangen. Nach 3 Tagen und 3 Nächten, es war in der Nacht, das Haus hatte kein Dach und als wir bemerkt haben, dass der Überwacher nicht da ist, haben wir die Gelegenheit ausgenutzt. Richter: Sind Sie gemeinsam mit den anderen, die festgehalten wurden, geflohen? Beschwerdeführer: Ja, wir sind gemeinsam geflüchtet. Richter: Sind Sie über diese Situation hinaus jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden? Beschwerdeführer: Ich wurde zwei Mal von den Taliban bedroht und aufgesucht. Beim dritten Mal haben sie mich mitgenommen. Richter: Wodurch sind Sie in Afghanistan aktuell bedroht? Beschwerdeführer: Als ich in Österreich angekommen bin, habe ich Kontakt zu meiner Mutter aufgenommen und sie erzählte mir, dass nach mir gefragt wurde, wo ich mich aufhalte. Meine Mutter hatte ihnen gesagt, dass ich nun in Europa bin. Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde! Beschwerdeführer: Ich möchte hier in Österreich leben. In Afghanistan hatte ich ein sehr schlechtes Leben, da die Taliban hinter mir her waren. Sie wollten, dass ich unschuldige Menschen töte, ich möchte keine Menschen töten. Jetzt weiß ich, wie es ist, am Leben zu sein und möchte hier mich weiterbilden und entwickeln. Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten? Beschwerdeführer: Bei meiner Rückkehr werden die Taliban erfahren, dass ich zurück bin. Damit meine ich die Taliban, die aus unseren Dorf stammen. Ich kann Ihnen auch die Namen der Taliban geben. XXXX , XXXX , XXXX . Das waren die 3 Taliban, die mich zuhause aufgesucht und mitgenommen haben. Bei einer Rückkehr bin ich in Gefahr, denn sie kennen mich. Ich möchte hier leben.Beschwerdeführer: Bei meiner Rückkehr werden die Taliban erfahren, dass ich zurück bin. Damit meine ich die Taliban, die aus unseren Dorf stammen. Ich kann Ihnen auch die Namen der Taliban geben. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Das waren die 3 Taliban, die mich zuhause aufgesucht und mitgenommen haben. Bei einer Rückkehr bin ich in Gefahr, denn sie kennen mich. Ich möchte hier leben. Richter: Gibt es einen anderen Ort in Afghanistan, zu dem Sie gehen könnten? Zum Beispiel zu einem Ihrer Brüder, die dort leben? Beschwerdeführer: Nein, das kann ich nicht. Ich bin vor den Taliban geflüchtet, vielleicht könnte ich mich 1 oder 2 Monate dort verstecken, länger nicht. Richter: Haben Sie Fragen an den Beschwerdeführer? Rechtsvertreterin: Der ältere Bruder von Ihnen, der von den Taliban getötet wurde. Wo hat der gearbeitet? Beschwerdeführer: Er hat als Security auf einem amerikanischen Stützpunkt gearbeitet. Er war Security im Speisesaal. Rechtsvertreterin: Hatten die Taliban eine Liste mit Namen und wenn ja, sind Sie auf diese Liste gestanden? Beschwerdeführer: Was für eine Liste? Rechtsvertreterin: Eine Namensliste. Beschwerdeführer: Ja, mein Name stand auf so einer Liste. Richter: Haben Sie diese Liste gesehen? Beschwerdeführer: Nein, sie hatten keinen Zettel bei sich, aber sie haben Namen genannt, dass sie diese Personen in den Krieg mitnehmen wollen. Rechtsvertreterin: Was ist Ihre Meinung zu den Taliban? Beschwerdeführer: Das sind schlechte und schmutzige Menschen. Unser Afghanistan wurde von denen zerstört. Die Taliban haben unser Afghanistan zerstört. Sie haben die Schulen für die Mädchen geschlossen. Durch die Übernahme durch die Taliban wurde Afghanistan in Elend und Armut gestürzt. Rechtsvertreterin: Keine weiteren Fragen. Vorgelegt wird: Empfehlungsschreiben und Zeitungsartikel. Diese werden in Kopie zum Akt genommen. Beilage ./1 und Beilage./2. Der Beschwerdeführer bringt nichts mehr vor. […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und familiären Umfeld Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX geboren und blieb dort bis zu seiner Ausreise 2021. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Dem Bruder des Beschwerdeführers ( XXXX ) wurde in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt (IFA-Zahl: XXXX ).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz römisch 40 im Distrikt römisch 40 geboren und blieb dort bis zu seiner Ausreise 2021. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Dem Bruder des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) wurde in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt (IFA-Zahl: römisch 40 ). 1.2 Zu den Fluchtgründen XXXX , ein Bruder des Beschwerdeführers, wurde 2014 von den Taliban ermordet. Daraufhin flüchtete sein Bruder XXXX nach Österreich. Nach ca. 1,5 bis 2 Jahren nach der Flucht von XXXX kam der Beschwerdeführer ins Visier der Taliban. Die Taliban kamen drei Mal zum Haus des Beschwerdeführers. Die Taliban wollten den Beschwerdeführer für ihre Zwecke zwangsrekrutieren. Beim dritten Mal wurde der Beschwerdeführer persönlich angetroffen, gefesselt und entführt. Der Beschwerdeführer wurde in einem alten Haus mit anderen Personen festgehalten. Die Insassen wurden von drei Taliban bewacht, wobei einer von ihnen immer in unmittelbarer Nähe war. Als in der dritten Nacht einmal kein Taliban in unmittelbarer Nähe war, ergriff der Beschwerdeführer mit den anderen Personen gemeinsam die Flucht. Der Beschwerdeführer flüchtete zu seinem Onkel in XXXX . Dieser organisierte im Einverständnis mit der Mutter die Flucht nach Europa. Dem Beschwerdeführer droht im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Flucht aus der Gefangenschaft der Taliban und der damit unterstellten oppositionellen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Lebensgefahr oder Eingriffe von erheblicher Intensität in seine körperliche Integrität durch die Taliban. römisch 40 , ein Bruder des Beschwerdeführers, wurde 2014 von den Taliban ermordet. Daraufhin flüchtete sein Bruder römisch 40 nach Österreich. Nach ca. 1,5 bis 2 Jahren nach der Flucht von römisch 40 kam der Beschwerdeführer ins Visier der Taliban. Die Taliban kamen drei Mal zum Haus des Beschwerdeführers. Die Taliban wollten den Beschwerdeführer für ihre Zwecke zwangsrekrutieren. Beim dritten Mal wurde der Beschwerdeführer persönlich angetroffen, gefesselt und entführt. Der Beschwerdeführer wurde in einem alten Haus mit anderen Personen festgehalten. Die Insassen wurden von drei Taliban bewacht, wobei einer von ihnen immer in unmittelbarer Nähe war. Als in der dritten Nacht einmal kein Taliban in unmittelbarer Nähe war, ergriff der Beschwerdeführer mit den anderen Personen gemeinsam die Flucht. Der Beschwerdeführer flüchtete zu seinem Onkel in römisch 40 . Dieser organisierte im Einverständnis mit der Mutter die Flucht nach Europa. Dem Beschwerdeführer droht im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Flucht aus der Gefangenschaft der Taliban und der damit unterstellten oppositionellen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Lebensgefahr oder Eingriffe von erheblicher Intensität in seine körperliche Integrität durch die Taliban. 1.3 Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Im Verfahren wurden ua. die folgenden Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen: • Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan Version 9 vom 21.3.2023, • EUAA, Country Guidance Afghanistan January 2023 1.3.1 Auszug aus dem Länderinformationsblatt „[…] Politische Lage Letzte Änderung: 21.03.2023 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 20.7.2022). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (AA 20.7.2022).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 20.7.2022). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (AA 20.7.2022). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt (USIP 17.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten sie „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) – das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 20.7.2022). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 20.7.2022). BBC 7.9.2021ris-attachment://hauptdokument.img1is.pngNach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt (USIP 17.8.2022; vergleiche AA 20.7.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten sie „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022; vergleiche AA 20.7.2022) – das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 20.7.2022). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 20.7.2022). BBC 7.9.2021 Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 5.4.2022).Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 5.4.2022). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 30.5.2022; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 30.5.2022; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.8.2022a; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 22.12.2022) und Amir Kahn Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.8.2022a) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 4.8.2022a; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.8.2022b) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.8.2022b; vgl. RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 5.10.2021).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.8.2022a; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 22.12.2022) und Amir Kahn Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.8.2022a) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 4.8.2022a; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.8.2022b) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.8.2022b; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vergleiche 8am 5.10.2021). Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a, UNGA 28.1.2022).Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vergleiche UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a, UNGA 28.1.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst (UNGA 15.6.2022). Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. RFE/RL 1.5.2022) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022).Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vergleiche RFE/RL 1.5.2022) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Sicherheitslage Letzte Änderung: 21.03.2023 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban – Zaranj in Nimroz – am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban – Zaranj in Nimroz – am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen – mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vgl. UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen – mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: • 19.8.2021 – 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) • 1.1.2022 – 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) • 22.5.2022 – 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) • 17.8.2022 – 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vgl. 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vergleiche AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vergleiche AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vergleiche KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vergleiche 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022). Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vgl. HRW 12.1.2023).Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Zu mehreren größeren Anschlägen gegen religiöse Ziele bekannte sich niemand, darunter ein Selbstmordattentat in der Gazargah-Moschee in Herat City am 2.9.2022, bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro-Taliban-Kleriker, und 22 weitere verletzt wurden; die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes in Kabul am 23.9.2022, bei der vier Zivilisten getötet und 52 verwundet wurden; und ein Selbstmordattentat am 5.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden (UNGA 7.12.2022). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung: 21.03.2023 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Regionen Afghanistans Letzte Änderung: 27.02.2023 STDOK 1.2021 Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 29.12.2022) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 38,3 Millionen Menschen (CIA 29.12.2022). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
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