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{'item': 'W187 2259294-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlW187 2259294-1 Spruch, W187 2259294-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.8.2022, 1285550303-211398126, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.2.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.8.2022, 1285550303-211398126, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.2.2023 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.1 Der Beschwerdeführer stellte am 23.9.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.9.2021 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt: Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, ein Bruder des Beschwerdeführers ( XXXX ) sei von den Taliban umgebracht worden. Die Mutter habe daraufhin einen anderen Bruder ( XXXX ) aus Angst fortgeschickt. Als die Mutter mitbekommen habe, dass dem Beschwerdeführer Gefahr durch die Taliban drohe, entschied sie den Beschwerdeführer ebenfalls fortzuschicken.1.1 Der Beschwerdeführer stellte am 23.9.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.9.2021 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt: Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, ein Bruder des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) sei von den Taliban umgebracht worden. Die Mutter habe daraufhin einen anderen Bruder ( römisch 40 ) aus Angst fortgeschickt. Als die Mutter mitbekommen habe, dass dem Beschwerdeführer Gefahr durch die Taliban drohe, entschied sie den Beschwerdeführer ebenfalls fortzuschicken. 1.2 Am 3.8.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, eines nachts hätten die Taliban einen seiner Brüder ( XXXX ) mitgenommen und seitdem sei der Bruder verschollen oder ermordet worden. Daraufhin sei XXXX nach Österreich geflohen. Circa 1,5 bis 2 Jahre später hätten die Taliban den Beschwerdeführer für ihre Zwecke rekrutieren wollen. Der Beschwerdeführer sei dreimal mit den Taliban in Berührung gekommen. Beim dritten Mal hätten sie den Beschwerdeführer gefesselt und entführt. Der Beschwerdeführer sei in einem Haus gefangen gehalten worden. Nach drei Tagen sei dem Beschwerdeführer die Flucht zum Onkel in XXXX gelungen. Der Onkel habe dem Beschwerdeführer im Einverständnis mit der Mutter die Flucht finanziert. Der Beschwerdeführer brachte außerdem zwei Empfehlungsschreiben der Familie XXXX in Vorlage.1.2 Am 3.8.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, eines nachts hätten die Taliban einen seiner Brüder ( römisch 40 ) mitgenommen und seitdem sei der Bruder verschollen oder ermordet worden. Daraufhin sei römisch 40 nach Österreich geflohen. Circa 1,5 bis 2 Jahre später hätten die Taliban den Beschwerdeführer für ihre Zwecke rekrutieren wollen. Der Beschwerdeführer sei dreimal mit den Taliban in Berührung gekommen. Beim dritten Mal hätten sie den Beschwerdeführer gefesselt und entführt. Der Beschwerdeführer sei in einem Haus gefangen gehalten worden. Nach drei Tagen sei dem Beschwerdeführer die Flucht zum Onkel in römisch 40 gelungen. Der Onkel habe dem Beschwerdeführer im Einverständnis mit der Mutter die Flucht finanziert. Der Beschwerdeführer brachte außerdem zwei Empfehlungsschreiben der Familie römisch 40 in Vorlage. 1.3 Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 8.8.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), sowie stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde aus, die Darstellungen bezüglich der Entführungen erschienen oberflächlich, nicht lebensnah und konstruiert. Dem Beschwerdeführer sei nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung geltend zu machen. Bezüglich subsidiären Schutz stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung. Der Antrag auf internationalen Schutz sei somit abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer besitze in Österreich kein schützenwertes Familienleben. Deutsche Sprachkenntnisse seien nur rudimentär. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege das privatrechtliche Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.1.3 Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 8.8.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), sowie stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, die Darstellungen bezüglich der Entführungen erschienen oberflächlich, nicht lebensnah und konstruiert. Dem Beschwerdeführer sei nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung geltend zu machen. Bezüglich subsidiären Schutz stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung. Der Antrag auf internationalen Schutz sei somit abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer besitze in Österreich kein schützenwertes Familienleben. Deutsche Sprachkenntnisse seien nur rudimentär. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege das privatrechtliche Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. 1.4 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht wurden. 1.5 Am 7.9.2022 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 1.6 Am 28.2.2023 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch. Sie hatte folgenden Verlauf: „[…] Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen? Beschwerdeführer: Ich bin am 23.6.1998 in Afghanistan in der Provinz XXXX geboren.Beschwerdeführer: Ich bin am 23.6.1998 in Afghanistan in der Provinz römisch 40 geboren. Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben? Beschwerdeführer: Ich spreche Paschtu und kann diese auch lesen und schreiben. Nachgefragt: Ich spreche auch Dari. Deutsch kann ich ein bisschen sprechen. Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an. Beschwerdeführer: Ich bin ledig, meine Religion ist der Islam, ich bin sunnitischer Moslem. Ich bin Afghane. Richter: Haben Sie Kinder? Beschwerdeführer: Nein, ich habe keine Kinder, ich bin ledig. Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben. Beschwerdeführer: Ich bin in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und auch dort aufgewachsen. Ich habe immer nur dort gelebt.Beschwerdeführer: Ich bin in der Provinz römisch 40 im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und auch dort aufgewachsen. Ich habe immer nur dort gelebt. Richter: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt? Beschwerdeführer: In unserem Haus habe ich gelebt. Richter: Was haben Sie in Afghanistan gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes? Beschwerdeführer: Ich habe gelernt, ich habe an der Wirtschaftsuniversität studiert. Meine Studienrichtung war Wirtschaft. Richter: Welche Schulbildung haben Sie als Abschluss erhalten? Beschwerdeführer: Ich habe die 12. Klasse abgeschlossen. Nachgefragt: Ich habe 1 Jahr studiert, im 2. Studienjahr hat die Universität kein Geld mehr bekommen und musste dann geschlossen werden. Ich konnte nicht mehr weiter studieren. Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten? Beschwerdeführer: Meine Familie, nämlich meine Mutter lebt im Heimatdorf XXXX . Ein Bruder von mir lebt in der Provinzhauptstadt von XXXX , ein anderer Bruder lebt in XXXX , ein weiterer Bruder lebt hier in Österreich, der begleitet mich heute. Ein Bruder von mir wurde von den Taliban getötet.Beschwerdeführer: Meine Familie, nämlich meine Mutter lebt im Heimatdorf römisch 40 . Ein Bruder von mir lebt in der Provinzhauptstadt von römisch 40 , ein anderer Bruder lebt in römisch 40 , ein weiterer Bruder lebt hier in Österreich, der begleitet mich heute. Ein Bruder von mir wurde von den Taliban getötet. Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)? Beschwerdeführer: Ja, zu meiner Mutter stehe ich in Kontakt. Richter: Haben Sie in Afghanistan weitere Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt? Beschwerdeführer: Nein, ich stehe nur mit meiner Mutter in Kontakt. Richter: Wie geht es Ihrer Familie in Afghanistan? Beschwerdeführer: Zuvor ging es der Familie gut, aber zurzeit ist die Situation sehr schlecht, es hat sich alles sehr verschlechtert. Richter: Wollen Ihre Eltern und Geschwister auch nach Österreich kommen? Beschwerdeführer: Ja, meine Mutter will nach Österreich kommen. Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich? Beschwerdeführer: Ich habe ein sehr schönes Leben hier in Österreich. Seit ich hier lebe, weiß ich auch was es bedeutet, ein Leben zu haben. Nachgefragt: Ich möchte hier mich bilden und studieren, ich möchte mich weiterentwickeln. Diese Möglichkeit hatte ich dort nicht. Richter: Haben Sie Freunde in Österreich? Beschwerdeführer: Ja, habe ich. Ich habe auch österreichische Freunde, das sind 2 Familien. Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein? Beschwerdeführer: Nein, keine Mitgliedschaften. Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht? Beschwerdeführer: Hier? Richter: Sowohl als auch. Beschwerdeführer: Nein. Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat! Beschwerdeführer: Mein Bruder XXXX wurde von den Taliban erschossen, das war 2014. Danach ist mein Bruder XXXX nach Österreich gekommen. Nachdem mein Bruder XXXX weg war, waren dann die Taliban hinter mir her, sie wollten, dass ich mit ihnen in den Krieg ziehe. Einmal waren sie in der Moschee bei mir und ein anderes Mal waren sie bei uns zu Hause. Das zweite Mal, als sie bei mir zuhause waren, haben sie meine Mutter gefragt, wo ich bin. Als ich dann zuhause war, erzählte mir meine Mutter, dass die Taliban da waren und sie vorhaben, mich mitzunehmen, damit ich in den Krieg mitziehe. Das dritte Mal waren sie dann in der Nacht bei uns zuhause. Sie haben zunächst an der Türe geklopft, meine Mutter machte ihnen nicht auf. Dann sind sie über die Mauer gesprungen. Dann musste meine Mutter ihnen aufmachen, sie sagten meiner Mutter ‚deinen Sohn XXXX wollen wir mitnehmen, er soll mit uns in den Krieg ziehen‘. Meine Mutter hat laut geschrien und gesagt, dass sie nicht will, dass ihr Sohn in den Krieg zieht. Die Taliban sagten mir, dass ich in den Krieg ziehen muss, da im Haushalt zumindest eine Person mit ihnen mitgehen muss. Mir wurde der Mund zugeklebt, die Hände wurden gefesselt. Ich musste mit ihnen mitgehen, wir sind etwa 30 oder 40 Minuten zu Fuß marschiert. Ich wurde dann zu einem ganz alten Haus gebracht, dieses Haus hatte kein Dach. Als ich in dieses Haus hineingebracht wurde, habe ich dort 3 weitere Verwandte von uns gesehen. Ich war dort 3 Tage und 3 Nächte. Danach habe ich die Gelegenheit bekommen von dort zu fliehen. Als ich in dieses Haus gebracht wurde, wurden die Handfesseln abgenommen und auch das Klebeband entfernt. Ich bin von dort weggelaufen, es war in der Nacht, ich bin glaub ich 30 oder 40 Minuten gelaufen, bis ich dann bei meinem Onkel ms. angekommen bin. Als ich dann bei meinem Onkel angekommen war, hat er mit meiner Mutter Kontakt aufgenommen. Meine Mutter und mein Onkel haben dann miteinander gesprochen und meinten, dass ich Richtung Europa ausreisen soll, da das Leben in Afghanistan für mich zunehmend schwieriger werden würde. Mein Onkel hat dann mit dem Schlepper gesprochen, wir sind dann Richtung XXXX aufgebrochen. Diese Reise haben wir in einem Fahrzeug absolviert, danach ging es teilweise zu Fuß, teilweise mit dem Auto bis in die Türkei.Beschwerdeführer: Mein Bruder römisch 40 wurde von den Taliban erschossen, das war 2014. Danach ist mein Bruder römisch 40 nach Österreich gekommen. Nachdem mein Bruder römisch 40 weg war, waren dann die Taliban hinter mir her, sie wollten, dass ich mit ihnen in den Krieg ziehe. Einmal waren sie in der Moschee bei mir und ein anderes Mal waren sie bei uns zu Hause. Das zweite Mal, als sie bei mir zuhause waren, haben sie meine Mutter gefragt, wo ich bin. Als ich dann zuhause war, erzählte mir meine Mutter, dass die Taliban da waren und sie vorhaben, mich mitzunehmen, damit ich in den Krieg mitziehe. Das dritte Mal waren sie dann in der Nacht bei uns zuhause. Sie haben zunächst an der Türe geklopft, meine Mutter machte ihnen nicht auf. Dann sind sie über die Mauer gesprungen. Dann musste meine Mutter ihnen aufmachen, sie sagten meiner Mutter ‚deinen Sohn römisch 40 wollen wir mitnehmen, er soll mit uns in den Krieg ziehen‘. Meine Mutter hat laut geschrien und gesagt, dass sie nicht will, dass ihr Sohn in den Krieg zieht. Die Taliban sagten mir, dass ich in den Krieg ziehen muss, da im Haushalt zumindest eine Person mit ihnen mitgehen muss. Mir wurde der Mund zugeklebt, die Hände wurden gefesselt. Ich musste mit ihnen mitgehen, wir sind etwa 30 oder 40 Minuten zu Fuß marschiert. Ich wurde dann zu einem ganz alten Haus gebracht, dieses Haus hatte kein Dach. Als ich in dieses Haus hineingebracht wurde, habe ich dort 3 weitere Verwandte von uns gesehen. Ich war dort 3 Tage und 3 Nächte. Danach habe ich die Gelegenheit bekommen von dort zu fliehen. Als ich in dieses Haus gebracht wurde, wurden die Handfesseln abgenommen und auch das Klebeband entfernt. Ich bin von dort weggelaufen, es war in der Nacht, ich bin glaub ich 30 oder 40 Minuten gelaufen, bis ich dann bei meinem Onkel ms. angekommen bin. Als ich dann bei meinem Onkel angekommen war, hat er mit meiner Mutter Kontakt aufgenommen. Meine Mutter und mein Onkel haben dann miteinander gesprochen und meinten, dass ich Richtung Europa ausreisen soll, da das Leben in Afghanistan für mich zunehmend schwieriger werden würde. Mein Onkel hat dann mit dem Schlepper gesprochen, wir sind dann Richtung römisch 40 aufgebrochen. Diese Reise haben wir in einem Fahrzeug absolviert, danach ging es teilweise zu Fuß, teilweise mit dem Auto bis in die Türkei. Richter: Das Haus, in das die Taliban Sie gebracht haben, war das so eine Art Gefängnis? Beschwerdeführer: Dort waren alte verlassene Häuser, von dort hätten sie uns weiter mitgenommen, damit wir in den Krieg gemeinsam mit ihnen mitziehen. Richter: Waren Sie der einzige ‚Gefangene‘ dort? Beschwerdeführer: Nein, es waren noch 3 weitere Personen. Richter: Diese Verwandten, die Sie dort gesehen haben, waren die auch Gefangene oder waren die auf Seiten der Taliban? Beschwerdeführer: Das waren Dorfbewohner, die kannte ich und die hätten auch von dort weggebracht werden sollen. Richter: Wie ist es Ihnen gelungen, aus diesem Haus zu entkommen? Gab es keine Bewachung? Beschwerdeführer: Es waren 3 Taliban dort, 1 hat uns bewacht, die 2 weiteren saßen etwas weiter weg von diesem Häuschen. Wir wurden nicht 24 Stunden von 1 Person überwacht. Diese Person ist auch auf und ab gegangen. Nach 3 Tagen und 3 Nächten, es war in der Nacht, das Haus hatte kein Dach und als wir bemerkt haben, dass der Überwacher nicht da ist, haben wir die Gelegenheit ausgenutzt. Richter: Sind Sie gemeinsam mit den anderen, die festgehalten wurden, geflohen? Beschwerdeführer: Ja, wir sind gemeinsam geflüchtet. Richter: Sind Sie über diese Situation hinaus jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden? Beschwerdeführer: Ich wurde zwei Mal von den Taliban bedroht und aufgesucht. Beim dritten Mal haben sie mich mitgenommen. Richter: Wodurch sind Sie in Afghanistan aktuell bedroht? Beschwerdeführer: Als ich in Österreich angekommen bin, habe ich Kontakt zu meiner Mutter aufgenommen und sie erzählte mir, dass nach mir gefragt wurde, wo ich mich aufhalte. Meine Mutter hatte ihnen gesagt, dass ich nun in Europa bin. Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde! Beschwerdeführer: Ich möchte hier in Österreich leben. In Afghanistan hatte ich ein sehr schlechtes Leben, da die Taliban hinter mir her waren. Sie wollten, dass ich unschuldige Menschen töte, ich möchte keine Menschen töten. Jetzt weiß ich, wie es ist, am Leben zu sein und möchte hier mich weiterbilden und entwickeln. Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten? Beschwerdeführer: Bei meiner Rückkehr werden die Taliban erfahren, dass ich zurück bin. Damit meine ich die Taliban, die aus unseren Dorf stammen. Ich kann Ihnen auch die Namen der Taliban geben. XXXX , XXXX , XXXX . Das waren die 3 Taliban, die mich zuhause aufgesucht und mitgenommen haben. Bei einer Rückkehr bin ich in Gefahr, denn sie kennen mich. Ich möchte hier leben.Beschwerdeführer: Bei meiner Rückkehr werden die Taliban erfahren, dass ich zurück bin. Damit meine ich die Taliban, die aus unseren Dorf stammen. Ich kann Ihnen auch die Namen der Taliban geben. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Das waren die 3 Taliban, die mich zuhause aufgesucht und mitgenommen haben. Bei einer Rückkehr bin ich in Gefahr, denn sie kennen mich. Ich möchte hier leben. Richter: Gibt es einen anderen Ort in Afghanistan, zu dem Sie gehen könnten? Zum Beispiel zu einem Ihrer Brüder, die dort leben? Beschwerdeführer: Nein, das kann ich nicht. Ich bin vor den Taliban geflüchtet, vielleicht könnte ich mich 1 oder 2 Monate dort verstecken, länger nicht. Richter: Haben Sie Fragen an den Beschwerdeführer? Rechtsvertreterin: Der ältere Bruder von Ihnen, der von den Taliban getötet wurde. Wo hat der gearbeitet? Beschwerdeführer: Er hat als Security auf einem amerikanischen Stützpunkt gearbeitet. Er war Security im Speisesaal. Rechtsvertreterin: Hatten die Taliban eine Liste mit Namen und wenn ja, sind Sie auf diese Liste gestanden? Beschwerdeführer: Was für eine Liste? Rechtsvertreterin: Eine Namensliste. Beschwerdeführer: Ja, mein Name stand auf so einer Liste. Richter: Haben Sie diese Liste gesehen? Beschwerdeführer: Nein, sie hatten keinen Zettel bei sich, aber sie haben Namen genannt, dass sie diese Personen in den Krieg mitnehmen wollen. Rechtsvertreterin: Was ist Ihre Meinung zu den Taliban? Beschwerdeführer: Das sind schlechte und schmutzige Menschen. Unser Afghanistan wurde von denen zerstört. Die Taliban haben unser Afghanistan zerstört. Sie haben die Schulen für die Mädchen geschlossen. Durch die Übernahme durch die Taliban wurde Afghanistan in Elend und Armut gestürzt. Rechtsvertreterin: Keine weiteren Fragen. Vorgelegt wird: Empfehlungsschreiben und Zeitungsartikel. Diese werden in Kopie zum Akt genommen. Beilage ./1 und Beilage./2. Der Beschwerdeführer bringt nichts mehr vor. […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und familiären Umfeld Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX geboren und blieb dort bis zu seiner Ausreise 2021. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Dem Bruder des Beschwerdeführers ( XXXX ) wurde in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt (IFA-Zahl: XXXX ).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz römisch 40 im Distrikt römisch 40 geboren und blieb dort bis zu seiner Ausreise 2021. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Dem Bruder des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) wurde in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt (IFA-Zahl: römisch 40 ). 1.2 Zu den Fluchtgründen XXXX , ein Bruder des Beschwerdeführers, wurde 2014 von den Taliban ermordet. Daraufhin flüchtete sein Bruder XXXX nach Österreich. Nach ca. 1,5 bis 2 Jahren nach der Flucht von XXXX kam der Beschwerdeführer ins Visier der Taliban. Die Taliban kamen drei Mal zum Haus des Beschwerdeführers. Die Taliban wollten den Beschwerdeführer für ihre Zwecke zwangsrekrutieren. Beim dritten Mal wurde der Beschwerdeführer persönlich angetroffen, gefesselt und entführt. Der Beschwerdeführer wurde in einem alten Haus mit anderen Personen festgehalten. Die Insassen wurden von drei Taliban bewacht, wobei einer von ihnen immer in unmittelbarer Nähe war. Als in der dritten Nacht einmal kein Taliban in unmittelbarer Nähe war, ergriff der Beschwerdeführer mit den anderen Personen gemeinsam die Flucht. Der Beschwerdeführer flüchtete zu seinem Onkel in XXXX . Dieser organisierte im Einverständnis mit der Mutter die Flucht nach Europa. Dem Beschwerdeführer droht im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Flucht aus der Gefangenschaft der Taliban und der damit unterstellten oppositionellen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Lebensgefahr oder Eingriffe von erheblicher Intensität in seine körperliche Integrität durch die Taliban. römisch 40 , ein Bruder des Beschwerdeführers, wurde 2014 von den Taliban ermordet. Daraufhin flüchtete sein Bruder römisch 40 nach Österreich. Nach ca. 1,5 bis 2 Jahren nach der Flucht von römisch 40 kam der Beschwerdeführer ins Visier der Taliban. Die Taliban kamen drei Mal zum Haus des Beschwerdeführers. Die Taliban wollten den Beschwerdeführer für ihre Zwecke zwangsrekrutieren. Beim dritten Mal wurde der Beschwerdeführer persönlich angetroffen, gefesselt und entführt. Der Beschwerdeführer wurde in einem alten Haus mit anderen Personen festgehalten. Die Insassen wurden von drei Taliban bewacht, wobei einer von ihnen immer in unmittelbarer Nähe war. Als in der dritten Nacht einmal kein Taliban in unmittelbarer Nähe war, ergriff der Beschwerdeführer mit den anderen Personen gemeinsam die Flucht. Der Beschwerdeführer flüchtete zu seinem Onkel in römisch 40 . Dieser organisierte im Einverständnis mit der Mutter die Flucht nach Europa. Dem Beschwerdeführer droht im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Flucht aus der Gefangenschaft der Taliban und der damit unterstellten oppositionellen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Lebensgefahr oder Eingriffe von erheblicher Intensität in seine körperliche Integrität durch die Taliban. 1.3 Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Im Verfahren wurden ua. die folgenden Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen: • Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan Version 9 vom 21.3.2023, • EUAA, Country Guidance Afghanistan January 2023 1.3.1 Auszug aus dem Länderinformationsblatt „[…] Politische Lage Letzte Änderung: 21.03.2023 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 20.7.2022). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (AA 20.7.2022).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 20.7.2022). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (AA 20.7.2022). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt (USIP 17.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten sie „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) – das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 20.7.2022). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 20.7.2022). BBC 7.9.2021ris-attachment://hauptdokument.img1is.pngNach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt (USIP 17.8.2022; vergleiche AA 20.7.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten sie „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022; vergleiche AA 20.7.2022) – das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 20.7.2022). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 20.7.2022). BBC 7.9.2021 Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 5.4.2022).Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 5.4.2022). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 30.5.2022; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 30.5.2022; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.8.2022a; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 22.12.2022) und Amir Kahn Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.8.2022a) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 4.8.2022a; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.8.2022b) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.8.2022b; vgl. RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 5.10.2021).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.8.2022a; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 22.12.2022) und Amir Kahn Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.8.2022a) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 4.8.2022a; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.8.2022b) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.8.2022b; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vergleiche 8am 5.10.2021). Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a, UNGA 28.1.2022).Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vergleiche UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a, UNGA 28.1.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst (UNGA 15.6.2022). Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. RFE/RL 1.5.2022) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022).Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vergleiche RFE/RL 1.5.2022) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Sicherheitslage Letzte Änderung: 21.03.2023 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban – Zaranj in Nimroz – am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban – Zaranj in Nimroz – am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen – mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vgl. UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen – mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: • 19.8.2021 – 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) • 1.1.2022 – 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) • 22.5.2022 – 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) • 17.8.2022 – 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vgl. 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vergleiche AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vergleiche AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vergleiche KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vergleiche 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022). Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vgl. HRW 12.1.2023).Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Zu mehreren größeren Anschlägen gegen religiöse Ziele bekannte sich niemand, darunter ein Selbstmordattentat in der Gazargah-Moschee in Herat City am 2.9.2022, bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro-Taliban-Kleriker, und 22 weitere verletzt wurden; die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes in Kabul am 23.9.2022, bei der vier Zivilisten getötet und 52 verwundet wurden; und ein Selbstmordattentat am 5.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden (UNGA 7.12.2022). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung: 21.03.2023 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Regionen Afghanistans Letzte Änderung: 27.02.2023 STDOK 1.2021 Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 29.12.2022) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 38,3 Millionen Menschen (CIA 29.12.2022). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921

  1. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  2. km)(CIA 29.12.2022).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 29.12.2022) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 38,3 Millionen Menschen (CIA 29.12.2022). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vergleiche AA 20.7.2022) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
  3. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  4. km)(CIA 29.12.2022). Nord-Afghanistan West-Afghanistan Zentral-Afghanistan Ost-Afghanistan Süd-Afghanistan Badakhshan Badghis Bamyan Khost Helmand Baghlan Farah Daikundi Kabul Kandahar Balkh Herat Ghazni Kapisa Zabul Faryab Nimroz Ghor Kunar Jawzjan Maidan Wardak Laghman Kunduz Parwan Logar Nuristan Uruzgan Nangarhar Panjsher Paktia Samangan Paktika Sar-e Pul Takhar Anmerkung: Die in jeweiligen Unterkapiteln „Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen“ angeführten Ereignisse (Sicherheitsrelevante Vorfälle, Naturkatastrophen...usw.) erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Afghanistan herrscht (vor allem seit der Machtübernahme durch die Taliban) ein genereller Mangel an ausführlichen Berichten und Quellen. Auch ist es möglich, dass über bestimmte Ereignisse nicht oder nicht ausführlich berichtet wurde. Deshalb sollten die angeführten Ereignisse als Übersicht über die jeweilige Region und nicht als abschließende Auflistung verstanden werden. Ost-Afghanistan Letzte Änderung: 28.02.2023 STDOK 1.2021 Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.d). NSIA 4.2022 *geschätzte Bevölkerungszahl 2022-23 Provinz Provinzhauptstadt Bevölkerungszahl* Kabul Kabul 5,572.630 Khost Khost 659.100 Kunar Asad Abad 517.180 Laghman Mehtarlam 510.930 Logar Pul-e-Alam 449.810 Nangarhar Nangarhar 1.769.990 Paktia Gardez 633.870 Paktika Sharan (auch Sharana) 802.860 Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay. Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh) Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen Letzte Änderung: 28.02.2023 2022 Am 19.1.2022 wurden ein Kommandeur der Taliban, sein Sohn und drei Zivilisten im Osten der Provinz Kunar erschossen (KP 19.1.2022; vgl. ReW 20.1.2022). Der Täter sei von den Taliban zum Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) übergelaufen (RFE/RL 19.1.2022a).Am 19.1.2022 wurden ein Kommandeur der Taliban, sein Sohn und drei Zivilisten im Osten der Provinz Kunar erschossen (KP 19.1.2022; vergleiche ReW 20.1.2022). Der Täter sei von den Taliban zum Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) übergelaufen (RFE/RL 19.1.2022a). Bei zwei Luftangriffen der pakistanischen Streitkräfte entlang der Grenze zu Afghanistan wurden am 16.4.2022 in den Provinzen Kunar und Khost mindestens 47 Menschen getötet und 22 verletzt, hauptsächlich Frauen und Kinder (AOAV 26.4.2022; vgl.AJ 17.4.2022). Am 20.6.2022 wurden in Nangarhar zwei Zivilisten getötet und 23 verletzt, als ein Fahrzeug, das einen Taliban-Distriktvertreter transportierte, auf einem belebten Markt explodierte. Fünf Taliban-Mitglieder wurden ebenfalls verletzt (AOAV 22.6.2022; vgl. RFE/RL 20.6.2022).Am 20.6.2022 wurden in Nangarhar zwei Zivilisten getötet und 23 verletzt, als ein Fahrzeug, das einen Taliban-Distriktvertreter transportierte, auf einem belebten Markt explodierte. Fünf Taliban-Mitglieder wurden ebenfalls verletzt (AOAV 22.6.2022; vergleiche RFE/RL 20.6.2022). Am 22.6.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte (USAID 28.6.2022; vgl. WHO 3.7.2022a).Am 22.6.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte (USAID 28.6.2022; vergleiche WHO 3.7.2022a). Am 2.7.2022 explodierte in Nangarhar eine Granate in einem islamischen Seminar, es wurden mindestens acht Personen verletzt (ANI 4.7.2022). Im August wurde von Zusammenstößen zwischen den Taliban und der National Resistance Front (NRF) in Khost (8am 13.8.2022) und Kapisa (AaNe 24.8.2022) berichtet. Am 10.10.2022 kam es in der Hauptstadt von Laghman zu einem Angriff auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten verletzt wurden (UNGA 7.12.2022; vgl. Afintl 11.10.2022b).Am 10.10.2022 kam es in der Hauptstadt von Laghman zu einem Angriff auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten verletzt wurden (UNGA 7.12.2022; vergleiche Afintl 11.10.2022b). Am 6.12.2022 ereignete sich in der Stadt Jalalabad in Nangarhar eine Explosion, bei der bis zu zehn Zivilisten verletzt wurden (Afintl 6.12.2022; vgl. Bakhtar 6.12.2022).Am 6.12.2022 ereignete sich in der Stadt Jalalabad in Nangarhar eine Explosion, bei der bis zu zehn Zivilisten verletzt wurden (Afintl 6.12.2022; vergleiche Bakhtar 6.12.2022). Zentrale Akteure Taliban Letzte Änderung: 21.03.2023 Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022). Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vgl. AI 29.3.2022).Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a). Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit „Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene“ (VOA 5.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit „Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene“ (VOA 5.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen „Kreisen“. Diese „Kreise“ werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die „westliche Zone“ der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die „östliche Zone“ (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vgl. EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen „Kreisen“. Diese „Kreise“ werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die „westliche Zone“ der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die „östliche Zone“ (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke – und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk – als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.8.2021).Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o.D.c; vergleiche FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vergleiche ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vergleiche VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vergleiche UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke – und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk – als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.8.2021). Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.8.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022).Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.8.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vergleiche DT 7.5.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022). Religionsfreiheit Letzte Änderung: 21.03.2023 Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 29.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, AA 20.7.2022). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 29.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AA 20.7.2022; vgl. USCIRF 8.2022, USDOS 2.6.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 2.6.2022).Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 29.12.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, AA 20.7.2022). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 29.12.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AA 20.7.2022; vergleiche USCIRF 8.2022, USDOS 2.6.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 2.6.2022). Es existieren keine verlässlichen Schätzungen zur Größe der hauptsächlich in Kabul und Kandahar ansässigen Baha'i-Gemeinschaft in Afghanistan. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt (USDOS 2.6.2022). Baha'i gelten (vielen) Muslimen als Ungläubige, nicht (immer) jedoch als Konvertiten und wurden keines dieser beiden Vergehen angeklagt. Baha'i wie auch Christen leben weiterhin in ständiger Angst vor Enttarnung und zögern, ihre religiöse Identität zu offenbaren (USDOS 2.6.2022). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.7.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von Verfolgung durch die Taliban bedroht (USCIRF 8.2022). Ende 2021 haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 24.2.2022a; vgl. RFE/RL 22.10.2021). Trotz ständiger Versprechungen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, war die Taliban-De-facto-Regierung nicht in der Lage, religiöse Minderheiten vor Angriffen des Islamischen Staates Provinz Khorasan (ISKP) zu schützen und ihnen Sicherheit zu bieten. Während einige religiöse Minderheiten vom Aussterben bedroht sind, müssen andere aus Angst vor Repressalien ihren Glauben im Verborgenen ausüben. Obwohl sich die Taliban öffentlich zu Wandel und Inklusion bekennen, regieren sie Afghanistan weiterhin auf ähnliche Weise wie von 1996 bis 2001 (USCIRF 8.2022).Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.7.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von Verfolgung durch die Taliban bedroht (USCIRF 8.2022). Ende 2021 haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 24.2.2022a; vergleiche RFE/RL 22.10.2021). Trotz ständiger Versprechungen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, war die Taliban-De-facto-Regierung nicht in der Lage, religiöse Minderheiten vor Angriffen des Islamischen Staates Provinz Khorasan (ISKP) zu schützen und ihnen Sicherheit zu bieten. Während einige religiöse Minderheiten vom Aussterben bedroht sind, müssen andere aus Angst vor Repressalien ihren Glauben im Verborgenen ausüben. Obwohl sich die Taliban öffentlich zu Wandel und Inklusion bekennen, regieren sie Afghanistan weiterhin auf ähnliche Weise wie von 1996 bis 2001 (USCIRF 8.2022). In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022b) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 19.1.2022b). Laut Meldungen vom 21.11.2022 haben die Taliban angekündigt, sich dem Thema für die Freitagspredigten in den Moscheen verstärkt zu widmen. Kein Vorbeter hat in Zukunft das Recht, eine Rede nach eigenem Ermessen zu halten, der Inhalt der Predigten soll mit der Ideologie der Taliban in Einklang stehen (8am 21.11.2022b).In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022b) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vergleiche RFE/RL 19.1.2022b). Laut Meldungen vom 21.11.2022 haben die Taliban angekündigt, sich dem Thema für die Freitagspredigten in den Moscheen verstärkt zu widmen. Kein Vorbeter hat in Zukunft das Recht, eine Rede nach eigenem Ermessen zu halten, der Inhalt der Predigten soll mit der Ideologie der Taliban in Einklang stehen (8am 21.11.2022b). Ethnische Gruppen Letzte Änderung: 21.03.2023 In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 29.12.2022). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 29.12.2022), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vergleiche CIA 29.12.2022). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 29.12.2022), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 20.7.2022). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 12.4.2022a). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 20.7.2022). Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind (AA 20.7.2022). So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren (UNGA 28.1.2022). Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 20.7.2022). Paschtunen Letzte Änderung: 09.03.2023 Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vgl. AA 20.7.2022). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vgl. Print 21.9.2021). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u.a.) versehen (STDOK 1.7.2016).Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vergleiche AA 20.7.2022). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vergleiche Print 21.9.2021). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u.a.) versehen (STDOK 1.7.2016). Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der eine Mischung aus einem Stammes-Ehrenkodex und lokalen Auslegungen der Scharia ist. Dies erfordert die Beherrschung der paschtunischen Sprache und die Einhaltung der bestehenden Bräuche. Gastfreundschaft, Schutz der Gäste, Verteidigung des Eigentums, Familienehre und Schutz der weiblichen Verwandten sind einige der wichtigsten Grundsätze für Paschtunen. Sie stützen sich auf die Jirga des Stammesrates zur Beilegung von Streitigkeiten und zur lokalen Entscheidungsfindung sowie auf die Abschirmung der Frauen von allen Angelegenheiten außerhalb des Hauses (MRG 5.2.2021a; vgl. BBC 12.8.2022, STDOK 7.2016).Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der eine Mischung aus einem Stammes-Ehrenkodex und lokalen Auslegungen der Scharia ist. Dies erfordert die Beherrschung der paschtunischen Sprache und die Einhaltung der bestehenden Bräuche. Gastfreundschaft, Schutz der Gäste, Verteidigung des Eigentums, Familienehre und Schutz der weiblichen Verwandten sind einige der wichtigsten Grundsätze für Paschtunen. Sie stützen sich auf die Jirga des Stammesrates zur Beilegung von Streitigkeiten und zur lokalen Entscheidungsfindung sowie auf die Abschirmung der Frauen von allen Angelegenheiten außerhalb des Hauses (MRG 5.2.2021a; vergleiche BBC 12.8.2022, STDOK 7.2016). 1.3.2 Auszug aus dem EUAA – Country Guidance: Afghanistan January 2023 „[…] The Taliban takeover On 15 August 2021, the Taliban leaders entered the presidential palace and declared the war to be over, while emergency evacuations organised by foreign countries took place in Kabul. Resistance forces, i.e. the National Resistance Front (NRF), held out for a few weeks in the province of Panjshir before the Taliban claimed to have defeated them on 6 September 2021. Following the Taliban takeover, the number of security incidents reported in the country decreased significantly, and confrontations were generally limited to areas where resistance groups formed and operated and where the ISKP was active. Increased fighting between the NRF and the Taliban was reported in January/February and May 2022. The Taliban have also been facing an increase in ISKP attacks mainly in the east and the north of the country. However, the Taliban claimed control of the entire territory of Afghanistan and no other actor reportedly exercised territorial control or constituted an existential threat to the Taliban’s authority as of June 2022. State building and political system Following the sudden collapse of the former government of Afghanistan, the Taliban announced the re-establishment of the ‘Islamic Emirate of Afghanistan’, which was previously in power in Afghanistan between 1996 and 2001. As of June 2022, the Taliban de facto authorities had not yet been formally recognised by any foreign government. During the first press conference after the takeover, Taliban spokesmen said that the Taliban had changed during the past 20 years in terms of experience, maturity and vision, but that Afghanistan was still a Muslim nation and that there would be ‘a strong Islamic government’. They announced that they intended to act on the basis of their principles, religion and culture, and emphasised the importance of Islam and that ‘nothing should be against Islamic values’. Moreover, the Taliban have issued instructions impacting, inter alia, media, girls’ and women’s rights and the general population as regards observing Islamic law (sharia) in their daily lives. The Taliban de facto government suspended the previous Islamic Republic of Afghanistan’s constitution and announced a review of the compliance of existing Afghan laws with the sharia. However, as of early 2022, the applicable legal framework remained unclear and by 1 June 2022, the Taliban had not formally enacted a constitution. Taliban remained unclear on policies they would pursue. The legal instructions issued by them were in the form of decrees and general guidance that were enforced unevenly. The lack of clarity regarding the prevailing legal order and lack of predictability in its application were reported as some of the most prominent factors of life in Afghanistan after the takeover. Humanitarian situation After the Taliban takeover, Afghanistan’s aid-dependent economy was in ‘free fall’, with public services and the banking system collapsing. In January 2022, the UN launched the largest single country aid appeal in history. 24.4 million people were estimated to be in need of humanitarian assistance. The Afghan healthcare system was also reported to be on the brink of collapse. Actors of persecution or serious harm In Afghanistan, a wide range of different groups and individuals can be considered as actors of persecution or serious harm, and a clear distinction between State and non-State actors within the meaning of Article 6 QD may be difficult to make. The following subsections highlight the main actors of persecution or serious harm in Afghanistan in a non-exhaustive manner. Taliban and affiliated groups Last update: January 2023 The Taliban claimed control of the entire territory of Afghanistan and no other actor reportedly exercised territorial control or constituted an existential threat to the Taliban’s authority as of June 2022. Taliban de facto authorities After assuming power, the Taliban dismissed the previous judiciary and issued several decrees and general guidance regarding the implementation of sharia. The de facto authorities were described as seeing ‘any challenge to [their] policies as a challenge to the faith itself.’ The Taliban also issued a wide range of directives related to their interpretation of religious norms, including with regard to extramarital relationships, dress code, attendance at prayers and music. The enforcement of issued restrictions was reported to vary across Afghanistan. Human rights violations by the de facto authorities or by Taliban members included arbitrary arrests, incommunicado detention, the reported use of torture in detention, killings, abductions and enforced disappearances. Corporal and capital punishments, including following a de facto court judgment, were also reported. Haqqani Network The Haqqani Network has been described as the Taliban’s ‘best militarily equipped faction’. The network largely controls security in Afghanistan, including the security of the capital, Kabul, where Haqqani special forces operate military bases. Besides the post of de facto minister of interior, the Haqqani Network secured control of the de facto government’s intelligence, passports and migration portfolios. The Haqqani Network is on the UN Security Council’s sanctions list and is known for having carried out high-profile attacks and suicide missions in Kabul in the past. As of May 2022, the Haqqani Network was viewed to maintain the closest ties to Al-Qaeda among the Taliban. Al-Qaeda Al-Qaeda continued to maintain a low profile in Afghanistan, while the links between Al- Qaeda and the Taliban reportedly remained close and their relationship was underscored by the fact that Al-Qaeda’s core leadership, was residing in eastern Afghanistan. Al-Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS), an organisation subordinate to Al-Qaeda’s core, has also been reported to keep a low profile inside Afghanistan, where most of its fighters are based. They include individuals from several south and southeast Asian countries. They were reportedly based in Helmand, Kandahar, Ghazni, Nimroz, Paktika and Zabul. Some AQIS fighters were embedded in Taliban combat units, and the group has been fighting alongside the Taliban, including during the sweeping takeover of Afghanistan in 2021. Persons fearing forced recruitment Last update: January 2023 Forced recruitment by the Taliban During the conflict, the Taliban typically recruited unemployed Pashtun males from rural communities who were educated and trained in Afghans and Pakistanis madrassas, mosques and camps. It was reported that they had no shortage of volunteers and recruits. The Taliban only made use of forced recruitment in exceptional cases. Pressure and coercion to join the Taliban were not always violent and were often exercised through the family, clan or religious network, depending on the local circumstances. It can be said that the consequences of not obeying were generally serious, including reports of threats against the family of the approached recruits, severe bodily harm, and killings [Anti-government elements, 2.2, 2.4, p. Exclusion considerations could be relevant to this profile (see the chapter 7. Exclusion) 21; Recruitment by armed groups, 1.5, p. 22; 5.2.1.3, pp. 43-44; 5.2.1.4, p. 44; Society-based targeting, 8.2, p. 94]. During the spring and summer of 2021, the Taliban recruited an increased number of new fighters as well as mobilised thousands of fighters and supporters from Pakistan to enter Afghanistan and strengthen their ranks across the country. Following the takeover, the Taliban planned to build a ‘regular’ army of 300 000 to 350 000 personnel on a voluntary basis for the Taliban ministries of defence and of interior. No information on forced recruitment to the Taliban after the takeover had been found within the time constraints of the latest COI reports [Targeting 2022, 13.1.1, 13.1.2].During the conflict, the Taliban typically recruited unemployed Pashtun males from rural communities who were educated and trained in Afghans and Pakistanis madrassas, mosques and camps. römisch eins t was reported that they had no shortage of volunteers and recruits. The Taliban only made use of forced recruitment in exceptional cases. Pressure and coercion to join the Taliban were not always violent and were often exercised through the family, clan or religious network, depending on the local circumstances. römisch eins t can be said that the consequences of not obeying were generally serious, including reports of threats against the family of the approached recruits, severe bodily harm, and killings [Anti-government elements, 2.2, 2.4, p. Exclusion considerations could be relevant to this profile (see the chapter 7. Exclusion) 21; Recruitment by armed groups, 1.5, p. 22; 5.2.1.3, pp. 43-44; 5.2.1.4, p. 44; Society-based targeting, 8.2, p. 94]. During the spring and summer of 2021, the Taliban recruited an increased number of new fighters as well as mobilised thousands of fighters and supporters from Pakistan to enter Afghanistan and strengthen their ranks across the country. Following the takeover, the Taliban planned to build a ‘regular’ army of 300 000 to 350 000 personnel on a voluntary basis for the Taliban ministries of defence and of interior. No information on forced recruitment to the Taliban after the takeover had been found within the time constraints of the latest COI reports [Targeting 2022, 13.1.1, 13.1.2]. Forced recruitment by ISKP The recruitment by ISKP increased in Afghanistan following the withdrawal of international forces. As of May 2022, the terrorist group had an estimated 1 500 to 4 000 fighters settled in rural areas of Kunar and Nangarhar provinces, with smaller covert cells in Northern provinces. The worsening economic situation in the country was driving the ISKP’s recruitment, with the group reportedly promising a 35 000 Afghanis salary to its fighters [Targeting 2022, 13, p. 188; 13.2, p. 190; Security 2022, 2.3, pp. 53-54]. In terms of composition, half of the ISKP members were estimated to be foreigners. ISKP reportedly tried to recruit amongst Tajik, Turkmen and Uzbek ethnic groups in northern Afghanistan, capitalising on the growing dissatisfaction among these communities with the Taliban rule. Furthermore, ISKP reportedly recruited individuals from influential political and warlord families as well as urban middle-class men and women who have joined the group for ideological reasons. Taking advantage of its significant support in Kabul, the group recruited in the capital, especially among university students and Salafis [Targeting 2022, 13.2, pp. 190-192; Security 2022, 2.3, pp. 50, 52-54]. Before August 2021, in rural areas with firm ISKP presence and/or where fighting is taking place, there was pressure on communities to fully support and help the terrorist group [Antigovernment elements, 3.4, p. 33; Recruitment by armed groups, 2.1.4, p. 30; 5.2, p. 41]. Risk analysis Forced recruitment is of such severe nature that it would amount to persecution. The consequences of refusal of (forced) recruitment could also amount to persecution (e.g. severe bodily harm, killing). The likelihood of being approached for forced recruitment by the Taliban or ISKP is generally low. Risk-impacting circumstances could include: age and gender (young men), area of origin (in relation to potential ISKP recruitment), military background. Nexus to a reason for persecution While the risk of forced recruitment as such may not generally imply a nexus to a reason for persecution, the consequences of refusal, could, depending on individual circumstances, substantiate such a nexus, among other reasons, to (imputed) political opinion. Internal protection alternative Last update: January 2023 Article 8 QD In order to determine that internal protection is available in a particular part of the applicant’s country of origin, three cumulative criteria have to be met: ‘safety’, ‘travel and admittance’ and ‘reasonableness to settle’. Figure 5. IPA: elements of the assessment. This part of the country is safe for the applicant. The applicant has access to this part of the country. The applicant can reasonably be expected to settle there. Safety The Taliban were reported to be in control of all the country’s 34 provinces [Security 2022, 2.1, p. 36]. Since the takeover, there have been reports of excessive use of force by the de facto authorities, including different forms of torture and ill-treatment and extrajudicial killings, [Targeting 2022, 1.1.4 f, p. 32; 1.1.4 g, pp. 34-35]. Several profiles addressed in this common analysis are also subjected to persecution or serious harm by the Taliban as an actor. Moreover, for these and other profiles, the Taliban do not qualify as an actor who is able to provide effective, non-temporary and accessible protection, see 5. Actors of protection. Travel and admittance There are currently no known restrictions on travel and admittance within Afghanistan for men. The decline in armed conflict in the country following the Taliban takeover has generally led to better accessibility within the country for Afghans, with intercity travel’ largely unimpeded. The Taliban limited access to areas where conflict was concentrated. Taliban checkpoints ‘in and around Afghan cities and towns’ were also reported. An increase in Taliban checkpoints in Panjshir province as well as on Taliban checkpoints set up at the Afghanistan-Iran border in order to identify former soldiers and NRF affiliates were reported in July 2022, after clashes reportedly intensified in Afghanistan’s north [KSEI 2022, 10.1, pp. 68- 70]. Therefore, the safety criterion would in general not be met. In exceptional cases, such as when the well-founded fear of persecution or real risk of serious harm is linked to a local or private actor who would not have the capacity to trace and target the applicant in the area of relocation, the safety criterion may be satisfied. Women’s ability to travel on their own in Afghanistan was already constrained by social and formal restrictions and often their freedom of movement was limited by the requirement of male consent or male chaperone. Following the takeover, the Taliban announced further restrictions on travel for women which may affect women’s ability to safely and legally travel within Afghanistan. In particular, the MPVPV issued a guidance according to which women are not allowed to travel more than 72 kilometres if unaccompanied by a close male relative. This guidance also instructed taxi drivers to only transport female passengers who were respecting the Islamic dress code (wearing a hijab). Checkpoints were reportedly established in Kabul to ensure that these orders were properly followed, with women travelling alone being stopped and taxi drivers who transported them being punished [Targeting 2022, 5.2.3, p. 112]. Reasonableness to settle After the Taliban takeover, Afghanistan’s aid-dependent economy was in ‘free fall’, with public services and the banking system collapsing. According to the UNOCHA’s January 2022 Humanitarian Needs Overview, it was estimated that in 2022, 24.4 million people would be in need in Afghanistan, while the Afghan healthcare system was reported to be on the brink of failure [KSEI 2022, 1.1, pp. 14-16] Conclusion The existence of Taliban checkpoints in and around cities would impact the safety of travel for profiles targeted by the Taliban. In addition, the restrictions posed on women’s freedom of movement may result in the requirements of safety and legality of travel not being met, in particular for single women. For other individuals, the travel and admittance requirement is likely to be satisfied. The dire humanitarian situation in the country has a significant impact on all elements considered under the requirement of reasonableness to settle in a different part of the country, including food security, housing and shelter, basic healthcare, and means of basic subsistence. Therefore, the reasonableness to settle criterion would generally not be met. Taking into account the assessment with regard to the three criteria under Article 8 QD, it is found that IPA would in general not be applicable to any part of Afghanistan. […]” 2. Beweiswürdigung 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers und familiären Umfeld 2.1.1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und Sprachkenntnissen und seinem Leben in Afghanistan gründen sich auf den glaubhaften und stringenten Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren (vgl. Niederschrift vom 3.8.2022 S. 2 ff und Verhandlungsniederschrift S. 3 ff).2.1.1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und Sprachkenntnissen und seinem Leben in Afghanistan gründen sich auf den glaubhaften und stringenten Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren vergleiche Niederschrift vom 3.8.2022 S. 2 ff und Verhandlungsniederschrift S. 3 ff). 2.1.2 Die Feststellungen zum Bruder des Beschwerdeführers ergeben sich aus aktuellen Auszügen des Fremdenregisters. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen des Strafregisters. 2.2 Zu den Fluchtgründen 2.2.1 Für das Bundesverwaltungsgericht hat sich das Vorbringen hinsichtlich der befürchteten Verfolgung durch die Taliban aufgrund der Weigerung sich für militärische Zwecke rekrutieren zu lassen als glaubhaft erwiesen, da er sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren entsprechend konkretisieren und schlüssig darlegen konnte. Zudem stellen sich die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers – vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen – als plausibel dar. 2.2.2 Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 3.8.2022 S. 5
  5. ff)und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsniederschrift S. 5). Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine aktuelle Bedrohung droht, ergibt sich aus der glaubhaften Angabe in der mündlichen Verhandlung, wonach die Taliban sich bei der Mutter des Beschwerdeführers nach seiner Einreise in Österreich nach ihm erkundigten (vgl. Verhandlungsniederschrift S. 7). Der Beschwerdeführer sei außerdem auf einer Namensliste der Taliban vermerkt worden (vgl. Verhandlungsniederschrift S. 8). Das Fluchtvorbringen steht auch mit den Länderberichten zur Lage in Afghanistan im Einklang. Im Frühling und Sommer 2021 rekrutierten die Taliban verstärkt neue Einsatzkräfte (vgl. EUAA Country Guidance: Afghanistan January 2023 und Länderfeststellungen Kapitel Persons fearing forced recruitment). Der Beschwerdeführer habe plausibel aufgrund der vorgebrachten Entführung und Zwangsrekrutierung durch die Taliban im Sommer 2021 beschlossen den Herkunftsstaat zu verlassen (vgl. Erstbefragung S. 9). Konsequenzen bei Verweigerung der Zusammenarbeit sind eingriffsintensiv und können die Schwelle von Verfolgung erreichen (vgl. EUAA Country Guidance: Afghanistan January 2023 und Länderfeststellungen Kapitel Forced recruitment by the Taliban). Verweigerern wird unter anderem oppositionelle politische Gesinnung unterstellt (vgl. EUAA Country Guidance: Afghanistan January 2023 und Länderfeststellungen Kapitel Forced recruitment by the Taliban). Seit der Machtübernahme haben die Taliban Zugang zu digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssystemen sowie Internettechniken, die verwendet werden um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan Version 9 vom 21.03.2023 und Länderfeststellungen Kapitel Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner eigenen Gefangennahme und versuchten Zwangsrekrutierung, der er sich durch seine Flucht ins Ausland widersetzt hat, im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut in den Fokus der Taliban geraten würde, die nun über fortgeschrittene Methoden verfügen, um ihre Gegner aufzuspüren, und eine Verfolgung zu gewärtigen hätte. Nach den EUAA, Country Guidance Afghanistan January 2023 ist eine innerstaatliche Fluchtalternative grundsätzlich in Afghanistan nicht gegeben (vgl. Kapitel Internal protection alternative der Länderfeststellungen). Der EASO-Richtlinie kommt rechtliche eine Indizwirkung zu (vgl. VwGH 13.2.2020, Ra 2019/19/0278). Gegenteilige Anhaltspunkte sind im Verfahren nicht hervorgekommen.2.2.2 Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 3.8.2022 S. 5
  6. ff)und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsniederschrift S. 5). Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine aktuelle Bedrohung droht, ergibt sich aus der glaubhaften Angabe in der mündlichen Verhandlung, wonach die Taliban sich bei der Mutter des Beschwerdeführers nach seiner Einreise in Österreich nach ihm erkundigten vergleiche Verhandlungsniederschrift S. 7). Der Beschwerdeführer sei außerdem auf einer Namensliste der Taliban vermerkt worden vergleiche Verhandlungsniederschrift S. 8). Das Fluchtvorbringen steht auch mit den Länderberichten zur Lage in Afghanistan im Einklang. Im Frühling und Sommer 2021 rekrutierten die Taliban verstärkt neue Einsatzkräfte vergleiche EUAA Country Guidance: Afghanistan January 2023 und Länderfeststellungen Kapitel Persons fearing forced recruitment). Der Beschwerdeführer habe plausibel aufgrund der vorgebrachten Entführung und Zwangsrekrutierung durch die Taliban im Sommer 2021 beschlossen den Herkunftsstaat zu verlassen vergleiche Erstbefragung S. 9). Konsequenzen bei Verweigerung der Zusammenarbeit sind eingriffsintensiv und können die Schwelle von Verfolgung erreichen vergleiche EUAA Country Guidance: Afghanistan January 2023 und Länderfeststellungen Kapitel Forced recruitment by the Taliban). Verweigerern wird unter anderem oppositionelle politische Gesinnung unterstellt vergleiche EUAA Country Guidance: Afghanistan January 2023 und Länderfeststellungen Kapitel Forced recruitment by the Taliban). Seit der Machtübernahme haben die Taliban Zugang zu digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssystemen sowie Internettechniken, die verwendet werden um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan Version 9 vom 21.03.2023 und Länderfeststellungen Kapitel Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner eigenen Gefangennahme und versuchten Zwangsrekrutierung, der er sich durch seine Flucht ins Ausland widersetzt hat, im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut in den Fokus der Taliban geraten würde, die nun über fortgeschrittene Methoden verfügen, um ihre Gegner aufzuspüren, und eine Verfolgung zu gewärtigen hätte. Nach den EUAA, Country Guidance Afghanistan January 2023 ist eine innerstaatliche Fluchtalternative grundsätzlich in Afghanistan nicht gegeben vergleiche Kapitel Internal protection alternative der Länderfeststellungen). Der EASO-Richtlinie kommt rechtliche eine Indizwirkung zu vergleiche VwGH 13.2.2020, Ra 2019/19/0278). Gegenteilige Anhaltspunkte sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 2.3 Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat 2.3 Die Feststellungen stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Aktualität, Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Quellen konnten daher allesamt dem Verfahren zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1 Zu Spruchpunkt A) – Stattgabe der Beschwerde 3.1.1 Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.1.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. 3.1.2 Flüchtling iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art 1 Abs 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“3.1.2 Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78) – deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im H

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