RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlW208 2256038-1 Spruch, W208 2256038-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde im Verfahren zu XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2022 von 10:30 Uhr bis 11:30 Uhr als Zeugin einvernommen (Ladung vom 04.02.2022).
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde im Verfahren zu römisch 40 vor dem Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: BG) in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2022 von 10:30 Uhr bis 11:30 Uhr als Zeugin einvernommen (Ladung vom 04.02.2022). In der Folge machte die BF mit Gebührenbestimmungsantrag vom 10.03.2022 fristgerecht Reisekosten in Form von Kilometergeld iHv € 126,00 (300 km á € 0,42) sowie als Entschädigung für Zeitversäumnis einen Einkommensentgang im Ausmaß von 5 Stunden zu je € 170,00 daher insgesamt € 850,00 geltend. Dazu wurde ein Schreiben des Steuerberaters der BF vom 01.03.2022 vorgelegt, in welchem dieser bestätigt, dass die BF wöchentlich von Dienstag bis Donnerstag in der Zeit von 09:30 Uhr bis 17:00 Uhr in XXXX , XXXX und Montag sowie Freitag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr in XXXX , XXXX als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin ordinieren würde. Dabei gelange in XXXX ein Stundenhonorar iHv € 200,00 und in XXXX ein Stundenhonorar iHv € 170,00 zur Verrechnung. Des Weiteren wird angeführt, dass die BF zu der für den 04.03.2022 vor dem BG anberaumten Verhandlung von ihrem Wohnsitz in XXXX , XXXX angereist sei, wobei die Reisezeit laut einem Routenplaner pro Strecke von ca. 149 km rund 1 Stunde und 45 Minuten betragen würde.In der Folge machte die BF mit Gebührenbestimmungsantrag vom 10.03.2022 fristgerecht Reisekosten in Form von Kilometergeld iHv € 126,00 (300 km á € 0,42) sowie als Entschädigung für Zeitversäumnis einen Einkommensentgang im Ausmaß von 5 Stunden zu je € 170,00 daher insgesamt € 850,00 geltend. Dazu wurde ein Schreiben des Steuerberaters der BF vom 01.03.2022 vorgelegt, in welchem dieser bestätigt, dass die BF wöchentlich von Dienstag bis Donnerstag in der Zeit von 09:30 Uhr bis 17:00 Uhr in römisch 40 , römisch 40 und Montag sowie Freitag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr in römisch 40 , römisch 40 als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin ordinieren würde. Dabei gelange in römisch 40 ein Stundenhonorar iHv € 200,00 und in römisch 40 ein Stundenhonorar iHv € 170,00 zur Verrechnung. Des Weiteren wird angeführt, dass die BF zu der für den 04.03.2022 vor dem BG anberaumten Verhandlung von ihrem Wohnsitz in römisch 40 , römisch 40 angereist sei, wobei die Reisezeit laut einem Routenplaner pro Strecke von ca. 149 km rund 1 Stunde und 45 Minuten betragen würde. Mit Note vom 22.03.2022 ersuchte das BG die BF um Vorlage eines Nachweises über deren Nettostundeneinkommen. Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Vorsteherin des BG vom 14.04.2022 wurden die Gebühren der BF für die Teilnahme als Zeugin an der Verhandlung gemäß Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) mit Reisekosten iHv insgesamt € 59,40 (zwei Zugtickets iHv je € 27,30 sowie zwei Fahrscheine für die öffentlichen Verkehrsmittel in XXXX iHv je € 2,40) bestimmt. Die beantragte Entschädigung für Zeitversäumnis in Form eines Einkommensentganges iHv € 850,00 wurde abgewiesen. Die zugesprochenen „Reisekosten“ iHv insgesamt € 59,40 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Vorsteherin des BG vom 14.04.2022 wurden die Gebühren der BF für die Teilnahme als Zeugin an der Verhandlung gemäß Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) mit Reisekosten iHv insgesamt € 59,40 (zwei Zugtickets iHv je € 27,30 sowie zwei Fahrscheine für die öffentlichen Verkehrsmittel in römisch 40 iHv je € 2,40) bestimmt. Die beantragte Entschädigung für Zeitversäumnis in Form eines Einkommensentganges iHv € 850,00 wurde abgewiesen. Die zugesprochenen „Reisekosten“ iHv insgesamt € 59,40 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Einkommensentgang mangels Nachweis über das entgangene Nettostundeneinkommen abgewiesen worden sei.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 20.04.2022) richtet sich die am 17.05.2022 eingebrachte Beschwerde. In dieser wird der Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Einkommensentganges iHv € 850,00 angefochten und beantragt, diesen Einkommensentgang iHv € 850,00 zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung – durch das Schreiben des Steuerberaters vom 01.03.2022 – einen Nachweis über ihr entgangenes Nettostundeneinkommen erbracht hätte. Als Beilage wurde ein weiteres Schreiben des Steuerberaters vom 22.04.2022 vorgelegt, woraus hervorgeht, dass die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt/Ärztin ausgeführt werden, gemäß § 6 Abs 1 Z 19 UStG steuerfrei seien, womit die beantragten Beträge entsprechende Nettobeträge darstellen würden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung – durch das Schreiben des Steuerberaters vom 01.03.2022 – einen Nachweis über ihr entgangenes Nettostundeneinkommen erbracht hätte. Als Beilage wurde ein weiteres Schreiben des Steuerberaters vom 22.04.2022 vorgelegt, woraus hervorgeht, dass die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt/Ärztin ausgeführt werden, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG steuerfrei seien, womit die beantragten Beträge entsprechende Nettobeträge darstellen würden.
- Mit am 17.06.2022 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.
- Das BVwG hielt der BF mit Schreiben vom 12.12.2022 – unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – vor, dass sie bisher nur ein nach Durchschnittsätzen errechnetes Einkommen ins Treffen geführt und noch keine Angaben zu den konkret von ihr an diesem Tag durchzuführenden Tätigkeiten (Patiententerminen) und deren etwaigen Unaufschiebbarkeit gemacht habe, und forderte sie gleichzeitig auf, die entsprechenden Auskünfte gemäß § 45 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich zu erteilen und binnen gleicher Frist die entsprechenden Beweismittel anzubieten.
- Das BVwG hielt der BF mit Schreiben vom 12.12.2022 – unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – vor, dass sie bisher nur ein nach Durchschnittsätzen errechnetes Einkommen ins Treffen geführt und noch keine Angaben zu den konkret von ihr an diesem Tag durchzuführenden Tätigkeiten (Patiententerminen) und deren etwaigen Unaufschiebbarkeit gemacht habe, und forderte sie gleichzeitig auf, die entsprechenden Auskünfte gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich zu erteilen und binnen gleicher Frist die entsprechenden Beweismittel anzubieten.
- In der daraufhin – nach Gewährung einer Fristerstreckung – am 24.01.2023 fristgerecht eingelangten Stellungnahme vom 03.01.2023 führte die BF durch ihren Rechtsvertreter Folgendes aus: Im oben genannten Vernehmungszeitraum hätte die BF in ihrer Ordination in XXXX insgesamt 5 Patiententermine, die bereits längerfristig, jedenfalls bei Erhalt der Zeugenladung, im Vorhinein vereinbart waren, gehabt. Die Patientenbetreuung im psychiatrisch/psychotherapeutischen Bereich sei äußert heikel und sensibel. Patiententermine könnten nicht einfach abgesagt oder verschoben werden, dies führe unter Umständen dazu, dass die Patienten gar nicht mehr kommen würden oder auch die psychische Stabilität ins Wanken gerate. Für die Ordination in XXXX stünden nur 2 Tage (Montag und Freitag von ca. 8.00 bis 14.00 Uhr) zur Verfügung. Von Dienstag bis Donnerstag arbeite die BF ganztätig in ihrer Ordination in XXXX . Zudem arbeite sie als angestellte Ärztin, aufgrund welcher Beschäftigung sie (überwiegend) Nachtdienste im Krankenhaus in XXXX zu absolvieren habe, wobei sich auch diese Dienste nicht verschieben ließen. Die BF habe aufgrund ihrer besonderen Situation, wonach sie zwei Ordinationen an relativ weit voneinander entfernten Standorten führe und zusätzlich Dienst in einem Krankenhaus verrichte, bislang noch nie einen Termin verschoben. Aufgrund der Kinderbetreuungspflicht der BF könne sie an ihren Ordinationstagen in XXXX lediglich jeweils bis längstens 14 Uhr Ordinationstermine abhalten. Die am 04.03.2022 entfallenen Termine hätten allesamt nicht nachgeholt werden können. Die BF habe konkret € 850,00 an Einkommen verloren, da sie an diesem Tag fünf Patiententermine vereinbart gehabt habe, die ersatzlos gestrichen hätten werden müssen. Der konkrete Vermögensverlust betrage € 850,00, da ein Honorar für ärztliche Heilbehandlungen bekanntermaßen umsatzsteuerbefreit sei. Ersparnisse würden dem Terminentfall keine gegenüberstehen. Die Ladung sei mit 04.02.2022 datiert und sei der BF nachweislich erst am 15.02.2022 am Abend zur Kenntnis gebracht worden. Der 15.02.2022 sei der erste Ordinationstag in Wien nach den Energieferien (07.02.2022 bis 13.02.2022) gewesen. In den Energieferien habe die BF aufgrund der Betreuungspflicht von zwei Volksschulkindern keine Ordination abhalten können. Patiententermine würden im Regelfall 4 bis 5 Wochen im Vorhinein vereinbart. Es müsse auf eine strikte Einhaltung der Termine in XXXX , XXXX sowie im KH XXXX (mit Tages- und Nachtdiensten) geachtet werden, da sonst das gesamte Arbeitssystem der BF zusammenbreche und zusätzlich auch noch die Kinderbetreuung gesichert werden müsse, zumal die BF Alleinerzieherin sei. Zum Zeitpunkt der Ladung bzw Kenntnis der Ladung sei es nicht mehr möglich gewesen, Termine zu verschieben. Vor und nach dem 04.03.2022 seien bereits alle Termine in der Ordination in XXXX vergeben gewesen. Gleichzeitig legte sie den anonymisierten Terminkalender für März 2022 sowie die Ladung für den 04.03.2022 vor.Im oben genannten Vernehmungszeitraum hätte die BF in ihrer Ordination in römisch 40 insgesamt 5 Patiententermine, die bereits längerfristig, jedenfalls bei Erhalt der Zeugenladung, im Vorhinein vereinbart waren, gehabt. Die Patientenbetreuung im psychiatrisch/psychotherapeutischen Bereich sei äußert heikel und sensibel. Patiententermine könnten nicht einfach abgesagt oder verschoben werden, dies führe unter Umständen dazu, dass die Patienten gar nicht mehr kommen würden oder auch die psychische Stabilität ins Wanken gerate. Für die Ordination in römisch 40 stünden nur 2 Tage (Montag und Freitag von ca. 8.00 bis 14.00 Uhr) zur Verfügung. Von Dienstag bis Donnerstag arbeite die BF ganztätig in ihrer Ordination in römisch 40 . Zudem arbeite sie als angestellte Ärztin, aufgrund welcher Beschäftigung sie (überwiegend) Nachtdienste im Krankenhaus in römisch 40 zu absolvieren habe, wobei sich auch diese Dienste nicht verschieben ließen. Die BF habe aufgrund ihrer besonderen Situation, wonach sie zwei Ordinationen an relativ weit voneinander entfernten Standorten führe und zusätzlich Dienst in einem Krankenhaus verrichte, bislang noch nie einen Termin verschoben. Aufgrund der Kinderbetreuungspflicht der BF könne sie an ihren Ordinationstagen in römisch 40 lediglich jeweils bis längstens 14 Uhr Ordinationstermine abhalten. Die am 04.03.2022 entfallenen Termine hätten allesamt nicht nachgeholt werden können. Die BF habe konkret € 850,00 an Einkommen verloren, da sie an diesem Tag fünf Patiententermine vereinbart gehabt habe, die ersatzlos gestrichen hätten werden müssen. Der konkrete Vermögensverlust betrage € 850,00, da ein Honorar für ärztliche Heilbehandlungen bekanntermaßen umsatzsteuerbefreit sei. Ersparnisse würden dem Terminentfall keine gegenüberstehen. Die Ladung sei mit 04.02.2022 datiert und sei der BF nachweislich erst am 15.02.2022 am Abend zur Kenntnis gebracht worden. Der 15.02.2022 sei der erste Ordinationstag in Wien nach den Energieferien (07.02.2022 bis 13.02.2022) gewesen. In den Energieferien habe die BF aufgrund der Betreuungspflicht von zwei Volksschulkindern keine Ordination abhalten können. Patiententermine würden im Regelfall 4 bis 5 Wochen im Vorhinein vereinbart. Es müsse auf eine strikte Einhaltung der Termine in römisch 40 , römisch 40 sowie im KH römisch 40 (mit Tages- und Nachtdiensten) geachtet werden, da sonst das gesamte Arbeitssystem der BF zusammenbreche und zusätzlich auch noch die Kinderbetreuung gesichert werden müsse, zumal die BF Alleinerzieherin sei. Zum Zeitpunkt der Ladung bzw Kenntnis der Ladung sei es nicht mehr möglich gewesen, Termine zu verschieben. Vor und nach dem 04.03.2022 seien bereits alle Termine in der Ordination in römisch 40 vergeben gewesen. Gleichzeitig legte sie den anonymisierten Terminkalender für März 2022 sowie die Ladung für den 04.03.2022 vor.
- Mit Schreiben vom 13.02.2023 übermittelte das BVwG der belangten Behörde, dem Revisor des Oberlandesgerichtes WIEN und dem Rechtsvertreter des Angeklagten im Grundverfahren die oben genannte Stellungnahme der BF zur Kenntnis und allfälligen Äußerung binnen drei Wochen und wies gleichzeitig darauf hin, dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werde, dass die BF durch ihre Vernehmung am 04.03.2022 fünf Patiententermine in ihrer Ordination in XXXX versäumt habe und ihr dadurch ein konkreter Vermögensnachteil iHv € 850,00 tatsächlich entstanden sei.
- Mit Schreiben vom 13.02.2023 übermittelte das BVwG der belangten Behörde, dem Revisor des Oberlandesgerichtes WIEN und dem Rechtsvertreter des Angeklagten im Grundverfahren die oben genannte Stellungnahme der BF zur Kenntnis und allfälligen Äußerung binnen drei Wochen und wies gleichzeitig darauf hin, dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werde, dass die BF durch ihre Vernehmung am 04.03.2022 fünf Patiententermine in ihrer Ordination in römisch 40 versäumt habe und ihr dadurch ein konkreter Vermögensnachteil iHv € 850,00 tatsächlich entstanden sei. Bis dato langten dazu keinerlei Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Punkt I.
- angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.
- angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt: Die Anwesenheit der BF beim BG ist am Freitag, dem 04.03.2022 von 10:30 Uhr bis 11:30 Uhr erforderlich gewesen. Um pünktlich zur Gerichtsverhandlung im Verfahren zu XXXX am BG in XXXX zu erscheinen ist die BF am Tag der Vernehmung, dem 04.03.2022, von ihrem Wohnort in XXXX angereist. Die Anwesenheit der BF beim BG ist am Freitag, dem 04.03.2022 von 10:30 Uhr bis 11:30 Uhr erforderlich gewesen. Um pünktlich zur Gerichtsverhandlung im Verfahren zu römisch 40 am BG in römisch 40 zu erscheinen ist die BF am Tag der Vernehmung, dem 04.03.2022, von ihrem Wohnort in römisch 40 angereist. Der Reiseweg der BF beträgt von ihrem Wohnort in XXXX zum BG in XXXX ca. 150 km und dauert mit den öffentlichen Verkehrsmitteln pro Strecke ca. zwischen 2 und 2 1/2 Stunden. Der BF wäre nach ihrer Einvernahme am 04.03.2022 bis 11:30 Uhr eine Wiederaufnahme ihrer Arbeit in XXXX , XXXX um 12:15 Uhr (Beginn des letzten Termins) nicht möglich gewesen.Der Reiseweg der BF beträgt von ihrem Wohnort in römisch 40 zum BG in römisch 40 ca. 150 km und dauert mit den öffentlichen Verkehrsmitteln pro Strecke ca. zwischen 2 und 2 1/2 Stunden. Der BF wäre nach ihrer Einvernahme am 04.03.2022 bis 11:30 Uhr eine Wiederaufnahme ihrer Arbeit in römisch 40 , römisch 40 um 12:15 Uhr (Beginn des letzten Termins) nicht möglich gewesen. Die BF wurde mit Ladung vom 04.02.2022 zur Verhandlung vor dem BG am 04.03.2022 von 10:30 Uhr bis 11:00 Uhr (als voraussichtliches Ende der Vernehmung angegeben) geladen. Die Ladung war an ihre Ordinationsadresse, XXXX in XXXX adressiert und erreichte die BF am 15.02.
- Die fünf vereinbarten Patiententermine für den 04.03.2022 im Stundentakt von 08:15 Uhr bis 13:15 Uhr waren bei Erhalt der Ladung bereits vereinbart.Die BF wurde mit Ladung vom 04.02.2022 zur Verhandlung vor dem BG am 04.03.2022 von 10:30 Uhr bis 11:00 Uhr (als voraussichtliches Ende der Vernehmung angegeben) geladen. Die Ladung war an ihre Ordinationsadresse, römisch 40 in römisch 40 adressiert und erreichte die BF am 15.02.
- Die fünf vereinbarten Patiententermine für den 04.03.2022 im Stundentakt von 08:15 Uhr bis 13:15 Uhr waren bei Erhalt der Ladung bereits vereinbart. Die BF ist als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin in zwei Ordinationen selbstständig erwerbstätig, wobei sich eine Ordination in XXXX , XXXX (im Rahmen der Praxisgemeinschaft XXXX ) und die allein von ihr betriebene Ordination in XXXX , XXXX befindet. Die BF ist als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin in zwei Ordinationen selbstständig erwerbstätig, wobei sich eine Ordination in römisch 40 , römisch 40 (im Rahmen der Praxisgemeinschaft römisch 40 ) und die allein von ihr betriebene Ordination in römisch 40 , römisch 40 befindet. In der Ordination in XXXX nimmt sie von Dienstag bis Donnerstag Patiententermine wahr. In der Ordination in XXXX behandelt sie montags und freitags von ca. 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr regelmäßig zu konstanten Uhrzeiten ihre Patienten. Die BF arbeitet zudem auch als Angestellte Ärztin im Krankenhaus in XXXX und verrichtet dort überwiegend Nachtdienste. In der Ordination in römisch 40 nimmt sie von Dienstag bis Donnerstag Patiententermine wahr. In der Ordination in römisch 40 behandelt sie montags und freitags von ca. 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr regelmäßig zu konstanten Uhrzeiten ihre Patienten. Die BF arbeitet zudem auch als Angestellte Ärztin im Krankenhaus in römisch 40 und verrichtet dort überwiegend Nachtdienste. Pro Stunde wird in XXXX ein Honorar iHv € 170,00 verrechnet. Patiententermine in den Ordinationen der BF werden 4-5 Wochen im Voraus vergeben.Pro Stunde wird in römisch 40 ein Honorar iHv € 170,00 verrechnet. Patiententermine in den Ordinationen der BF werden 4-5 Wochen im Voraus vergeben. Am Freitag, dem 04.03.2022, hatte die BF fünf Patiententermine im Stundentakt von 08:15 bis 13:15 Uhr zu je 60 Minuten geplant. In der Woche von Montag, dem 28.02.2022 bis Freitag, dem 04.03.2022 sowie in den vier darauffolgenden Wochen bis inklusive Freitag 01.04.2022, insbesondere jeweils am Montag und Freitag (den Ordinationstagen in der Ordination XXXX ) waren die Termine der BF vollständig ausgebucht.In der Woche von Montag, dem 28.02.2022 bis Freitag, dem 04.03.2022 sowie in den vier darauffolgenden Wochen bis inklusive Freitag 01.04.2022, insbesondere jeweils am Montag und Freitag (den Ordinationstagen in der Ordination römisch 40 ) waren die Termine der BF vollständig ausgebucht. Der BF ist es aufgrund ihrer Einvernahme am 04.03.2022 um 10:30 Uhr nicht möglich gewesen die fünf oben genannten Patientenbehandlungen von 08:15 bis 13:15 Uhr zu je 60 Minuten durchzuführen. Eine Nachholung der genannten Termine war im Hinblick auf die fixe berufliche Einteilung der BF und ihrer maximalen Auslastung an jedem Wochentag über einen Zeitraum von fünf Wochen nicht möglich. Der BF sind daher fünf geplante Patiententermine von je 60 Minuten á € 170,00 entgangen, mit welchen sie ein Nettoeinkommen von € 850,00 erhalten hätte. Fest steht, dass die BF durch die wegen ihrer Anwesenheit bei Gericht unverrichteten Patientenbehandlungen einen Betrag von € 850,00 netto verdient hätte.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem vom BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahren. Die Feststellung, dass die BF am 04.03.2022 von 10:30 Uhr bis 11:30 Uhr im Verfahren zu XXXX am BG in XXXX einvernommen wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Gebührenbestimmungsantrag und ist unstrittig. Die Feststellung, dass die BF am 04.03.2022 von 10:30 Uhr bis 11:30 Uhr im Verfahren zu römisch 40 am BG in römisch 40 einvernommen wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Gebührenbestimmungsantrag und ist unstrittig. Die Feststellung über Wegzeit und Anreise mittels öffentlicher Verkehrsmittel, ergibt sich aus dem Routenplaner in „Google Maps“ (www.google.at/maps) sowie den Fahrplänen der ÖBB und der Wiener Linien. Dass die BF als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin in ihrer Ordination in XXXX montags und freitags von ca. 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr regelmäßig zu konstanten Uhrzeiten ihre Patienten behandelt, hat sie anhand ihrer Stellungnahmen vom 01.03.2022 und vom 03.01.2023 sowie dem vorgelegten Terminkalender von 28.02.2022 bis 01.04.2022 nachvollziehbar dargelegt.Dass die BF als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin in ihrer Ordination in römisch 40 montags und freitags von ca. 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr regelmäßig zu konstanten Uhrzeiten ihre Patienten behandelt, hat sie anhand ihrer Stellungnahmen vom 01.03.2022 und vom 03.01.2023 sowie dem vorgelegten Terminkalender von 28.02.2022 bis 01.04.2022 nachvollziehbar dargelegt. Dass die BF auch in einer zweiten Ordination in XXXX tätig ist und dort von Dienstag bis Donnerstag Patiententermine wahrnimmt sowie als Ärztin im Krankenhaus in XXXX angestellt ist und dort überwiegend Nachtdienste verrichtet, hat die BF glaubhaft in ihrer Beschwerde und den Stellungnahmen vom 01.03.2022 und 03.01.2023 geschildert und durch Vorlage ihres Terminkalenders schließlich auch bescheinigt. Die einzelnen beruflichen Verpflichtungen der BF sind überdies auch den folgenden Homepages im Internet nachvollziehbar zu entnehmen: XXXX , und XXXX Dass die BF auch in einer zweiten Ordination in römisch 40 tätig ist und dort von Dienstag bis Donnerstag Patiententermine wahrnimmt sowie als Ärztin im Krankenhaus in römisch 40 angestellt ist und dort überwiegend Nachtdienste verrichtet, hat die BF glaubhaft in ihrer Beschwerde und den Stellungnahmen vom 01.03.2022 und 03.01.2023 geschildert und durch Vorlage ihres Terminkalenders schließlich auch bescheinigt. Die einzelnen beruflichen Verpflichtungen der BF sind überdies auch den folgenden Homepages im Internet nachvollziehbar zu entnehmen: römisch 40 , und römisch 40 Der geltend gemachte Behandlungstarif von € 170,00 pro 60-Minuten-Einheit erscheint für die in Rede stehende Behandlung (Wahlarzttermin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin) nicht lebensfremd und verhältnismäßig, zumal auch der in der Ordination in XXXX herangezogene höhere Tarif iHv € 200,00 pro Stunde von der BF vergleichshalber ins Treffen geführt wird. Der geltend gemachte Behandlungstarif von € 170,00 pro 60-Minuten-Einheit erscheint für die in Rede stehende Behandlung (Wahlarzttermin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin) nicht lebensfremd und verhältnismäßig, zumal auch der in der Ordination in römisch 40 herangezogene höhere Tarif iHv € 200,00 pro Stunde von der BF vergleichshalber ins Treffen geführt wird. Das Argument der belangten Behörde, womit die BF kein entgangenes Nettoeinkommen nachgewiesen habe, führt vor dem Hintergrund des in der Stellungnahme des Steuerberaters der BF vom 22.04.2022 dargelegten Arguments, wonach die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt/Ärztin ausgeführt werden, gemäß § 6 Abs 1 Z 19 UStG steuerfrei sind, ins Leere.Das Argument der belangten Behörde, womit die BF kein entgangenes Nettoeinkommen nachgewiesen habe, führt vor dem Hintergrund des in der Stellungnahme des Steuerberaters der BF vom 22.04.2022 dargelegten Arguments, wonach die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt/Ärztin ausgeführt werden, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG steuerfrei sind, ins Leere. Die insgesamt fünf geplanten Termine am 04.03.2022 von 08:15 Uhr bis 13:15 Uhr zu je 60 Minuten ergeben sich aus dem von der BF vorgelegten (anonymisierten) Terminkalender. Die konkreten Patientennamen wurden auftragsgemäß im Terminplan geschwärzt, sind jedoch dem Terminplan nachvollziehbar zu entnehmen. Dass der BF die Behandlung von fünf Patienten am Verhandlungstag, dem 04.03.2022 von 08:15 bis 13:15 Uhr nicht möglich war, ist aufgrund der Dauer der Verhandlung bis 11:30 Uhr und der Distanz zwischen dem Ort der Verhandlung in XXXX und der Ordination in XXXX (Reiseweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln von 2 bis 2 ½ Stunden) nachvollziehbar.Dass der BF die Behandlung von fünf Patienten am Verhandlungstag, dem 04.03.2022 von 08:15 bis 13:15 Uhr nicht möglich war, ist aufgrund der Dauer der Verhandlung bis 11:30 Uhr und der Distanz zwischen dem Ort der Verhandlung in römisch 40 und der Ordination in römisch 40 (Reiseweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln von 2 bis 2 ½ Stunden) nachvollziehbar. Die BF hat in ihren Stellungnahmen glaubhaft dargelegt, dass es ihr nicht möglich gewesen ist, die betreffenden fünf Patiententermine im Vorhinein so zu koordinieren, dass diese nicht hätten abgesagt werden müssen, zumal sie mit Ladung vom 04.02.2022 – somit 4 Wochen vor der Verhandlung – geladen wurde und ihre Termine bereits 4-5 Wochen im Vorhinein vereinbart waren. Diesbezüglich hat sie überdies glaubhaft gemacht, dass ihr die Ladung faktisch erst am 15.02.2022 zugegangen ist, zumal diese an die Ordinationsadresse, XXXX in XXXX adressiert war, wo sie sich in der Woche davor aufgrund der Semesterferien nicht aufgehalten habe.Die BF hat in ihren Stellungnahmen glaubhaft dargelegt, dass es ihr nicht möglich gewesen ist, die betreffenden fünf Patiententermine im Vorhinein so zu koordinieren, dass diese nicht hätten abgesagt werden müssen, zumal sie mit Ladung vom 04.02.2022 – somit 4 Wochen vor der Verhandlung – geladen wurde und ihre Termine bereits 4-5 Wochen im Vorhinein vereinbart waren. Diesbezüglich hat sie überdies glaubhaft gemacht, dass ihr die Ladung faktisch erst am 15.02.2022 zugegangen ist, zumal diese an die Ordinationsadresse, römisch 40 in römisch 40 adressiert war, wo sie sich in der Woche davor aufgrund der Semesterferien nicht aufgehalten habe. Dass es der BF aufgrund ihres vollen Terminkalenders nicht möglich war die fünf geplanten Behandlungen nachzuholen, ergibt sich schlüssig aus dem vorgelegten Terminkalender. Dieser weist in 5 aufeinanderfolgenden Wochen von Montag, dem 28.02.2022 bis inklusive Freitag, dem 01.04.2022, insbesondere jeweils am Montag und Freitag (den Ordinationstagen in der Ordination XXXX ) eine derart hohe und jeweils tagesfüllende Auslastung der BF aus, dass keine Möglichkeiten für entsprechende Ersatztermine daraus entnommen werden können. Dieser – der belangten Behörde durch Parteiengehör am 13.02.2023 zur Kenntnis gebrachten – Feststellung ist auch die belangte Behörde nicht entgegengetreten. Dass es der BF aufgrund ihres vollen Terminkalenders nicht möglich war die fünf geplanten Behandlungen nachzuholen, ergibt sich schlüssig aus dem vorgelegten Terminkalender. Dieser weist in 5 aufeinanderfolgenden Wochen von Montag, dem 28.02.2022 bis inklusive Freitag, dem 01.04.2022, insbesondere jeweils am Montag und Freitag (den Ordinationstagen in der Ordination römisch 40 ) eine derart hohe und jeweils tagesfüllende Auslastung der BF aus, dass keine Möglichkeiten für entsprechende Ersatztermine daraus entnommen werden können. Dieser – der belangten Behörde durch Parteiengehör am 13.02.2023 zur Kenntnis gebrachten – Feststellung ist auch die belangte Behörde nicht entgegengetreten. Die BF hat damit ausreichend bescheinigt, dass ihr durch ihre Teilnahme an der Verhandlung am 04.03.2022 ein Nettoeinkommen iHv € 850,00 entgangen ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3). Auch hinsichtlich des Beschwerdebegehrens nach § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG ist eine Bindung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich zu verneinen; allerdings ist eine durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft (etwa von einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides) vom Verwaltungsgericht zu beachten (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, § 27, K6). Auch hinsichtlich des Beschwerdebegehrens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG ist eine Bindung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich zu verneinen; allerdings ist eine durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft (etwa von einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides) vom Verwaltungsgericht zu beachten vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, Paragraph 27,, K6). Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl der BF als auch der Verwaltungsbehörde und den übrigen Parteien bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl der BF als auch der Verwaltungsbehörde und den übrigen Parteien bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S.
- Zu A) Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S.
- , Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG) Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl Nr 136/1975 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, idgF, lauten: „Umfang der Gebühr § 3.
(1)Die Gebühr des Zeugen umfasstParagraph 3,
(1)Die Gebühr des Zeugen umfasst
- den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
- die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. […] Entschädigung für Zeitversäumnis §
- Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß. Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis § 18.
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,2. anstatt der Entschädigung nach Z 1a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
- b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
- c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
- a)oder
- b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
- d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.Paragraph 18,
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen, 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,, 2. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,,
- a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,,
- b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,,
- c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
- a)oder
- b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,,
- d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2)Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
(2)Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. Geltendmachung der Gebühr § 19.
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Paragraph 19,
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2)Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen. [...]“
(2)Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen. [...]“ In der Regierungsvorlage zu BGBl. 136/1975 [zu Abs. 2 (gemeint: § 18 Abs. 2 GebAG)] wurde ausgeführt: „Der Ersatz [nach § 1 Z 2] soll dem Zeugen aber nur dann zustehen, wenn er seine Ansprüche bescheinigt (s. Abs. 2). Die Art der Bescheinigung wird verschieden sein, je nachdem, ob es sich um einen unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigen handelt. Der Lohn- oder Gehaltsempfänger wird in der Regel eine Bestätigung seines Arbeitgebers beizubringen haben, aus der hervorgeht, dass ihm wegen der Befolgung seiner Zeugenpflicht für jede Stunde seiner Abwesenheit von der Arbeit ein bestimmter Betrag an Arbeitseinkommen, das heißt auf dasjenige, was der Zeuge auf die Hand bekommen hätte. Ausdrücklich wird bestimmt, dass auch die dem Zeugen zusätzlich zu seinem Lohn oder Gehalt zustehende Vergütungen zu ersetzen sind (Abs. 1). […]“In der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 136 aus 1975, [zu Absatz 2, (gemeint: Paragraph 18, Absatz 2, GebAG)] wurde ausgeführt: „Der Ersatz [nach Paragraph eins, Ziffer 2 ], soll dem Zeugen aber nur dann zustehen, wenn er seine Ansprüche bescheinigt (s. Absatz 2,). Die Art der Bescheinigung wird verschieden sein, je nachdem, ob es sich um einen unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigen handelt. Der Lohn- oder Gehaltsempfänger wird in der Regel eine Bestätigung seines Arbeitgebers beizubringen haben, aus der hervorgeht, dass ihm wegen der Befolgung seiner Zeugenpflicht für jede Stunde seiner Abwesenheit von der Arbeit ein bestimmter Betrag an Arbeitseinkommen, das heißt auf dasjenige, was der Zeuge auf die Hand bekommen hätte. Ausdrücklich wird bestimmt, dass auch die dem Zeugen zusätzlich zu seinem Lohn oder Gehalt zustehende Vergütungen zu ersetzen sind (Absatz eins,). […]“ Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt: Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl. VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in Paragraph 17, GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet vergleiche VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu Paragraph 18, GebAG). Es ist im konkreten Fall Sache des Zeugen, nicht nur den auf der Hand liegenden Einnahmenausfall an dem Tag der Zeugeneinvernahmen darzulegen, sondern - sollte dies zutreffen - jedenfalls zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der [Tätigkeit] nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen Termin möglich war (VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). Von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging.Von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Im Falle des Einkommensentganges bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist demnach die Notwendigkeit zu bescheinigen, durch welche konkret aufgrund der Verhandlung nicht durchgeführter – und trotz rechtzeitiger Ladung nicht verschiebbarer – Tätigkeiten das Einkommen entgangen ist und in welcher Höhe. Dabei kann nur das tatsächlich entgangene und nicht ein nach Durchschnittssätzen berechnetes Einkommen ersetzt werden (VwGH 14.12.2011, 2007/17/0124). Gemäß § 19 Abs 2 GebAG hat der Zeuge die Umstände die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge die Umstände die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099). 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
- Strittig ist im gegenständlichen Verfahren lediglich die Entschädigung für Zeitversäumnis in Form des von der BF beantragen Einkommensentgangs iHv insgesamt € 850,00 nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG. Die Höhe der Reisekosten nach §§ 6 – 12 GebAG (iHv € 59,40) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.3.3.
- Strittig ist im gegenständlichen Verfahren lediglich die Entschädigung für Zeitversäumnis in Form des von der BF beantragen Einkommensentgangs iHv insgesamt € 850,00 nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG. Die Höhe der Reisekosten nach Paragraphen 6, – 12 GebAG (iHv € 59,40) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 2 GebAG umfasst sowohl den Grund des Anspruches als auch dessen Höhe (vgl VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG umfasst sowohl den Grund des Anspruches als auch dessen Höhe vergleiche VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG umfasst gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GebAG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen.Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG umfasst gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen. Die belangte Behörde begründet die Abweisung des Verdienstentganges im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass die BF keinen Nachweis über ihr Nettostundeneinkommen erbracht habe. Im Ermittlungsverfahren vor dem BVwG hat die belangte Behörde jedoch keine Stellungnahme mehr zu dem vom BVwG festgestellten und im Parteiengehör vom 13.02.2023 vorgehaltenen Sachverhalt, insbesondere zur Tatsache, dass es der BF aufgrund ihres vollen Terminkalenders nicht möglich war die fünf geplanten Behandlungen, nachzuholen, abgegeben. 3.3.
- Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage, der höchstgerichtlichen Judikatur und des festgestellten Sachverhaltes hat die BF – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – mit der Vorlage ihres Terminkalenders über den Zeitraum vom 28.02.2022 bis zum 01.04.2022, der Ladung vom 04.02.2022, sowie der Beschwerde und den erläuternden Stellungnahmen vom 01.03.2022, vom 22.04.2022 und vom 03.01.2023 ihren aufgrund der Teilnahme an der Verhandlung vom 04.03.2022 entstandenen Einkommensentgang ausreichend bescheinigt. Für die konkrete Höhe des Einkommensentganges konnte der für die entsprechende Leistung verhältnismäßige Stundensatz iHv € 170,00 in Verbindung mit den von der BF im Terminkalender ausgewiesenen fünf Parteienterminen herangezogen und daher in der beantragten Höhe von € 850,00 angesetzt werden. Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt war es der BF auch nicht möglich, ihre Termine so zu koordinieren oder nachzuholen, dass ihr kein oder nur weniger Verdienstengang anfallen würde. Der BF ist daher ein tatsächlicher Einkommensentgang gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG iHv € 850,00 zuzuerkennen.Der BF ist daher ein tatsächlicher Einkommensentgang gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG iHv € 850,00 zuzuerkennen. 3.
- Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an. Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 Z 2 GebAG und § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG stattzugeben und der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für Zeitversäumnis iHv € 850,00 zuzusprechen. Die Gesamtsumme der zugesprochenen Gebühr im angefochtenen Bescheid beträgt nunmehr € 909,40.3.
- Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Der Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG stattzugeben und der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für Zeitversäumnis iHv € 850,00 zuzusprechen. Die Gesamtsumme der zugesprochenen Gebühr im angefochtenen Bescheid beträgt nunmehr € 909,
- B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2256038.1.00