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{'item': 'W235 2267616-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 57§ 61Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 31§ 10§ 13§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlW235 2267616-1 Spruch, W235 2267616-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sab

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. XXXX , ein Staatsangehöriger von Gambia, wurde am XXXX 01.2023 nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle ohne österreichischen Aufenthaltstitel betreten und in der Folge festgenommen und angezeigt. Allerdings konnte er einen bis zum XXXX 01.2027 gültigen italienischen Aufenthaltstitel (= permesso di soggiorno) als subsidiär Schutzberechtigter vorlegen. 1.
  2. römisch 40 , ein Staatsangehöriger von Gambia, wurde am römisch 40 01.2023 nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle ohne österreichischen Aufenthaltstitel betreten und in der Folge festgenommen und angezeigt. Allerdings konnte er einen bis zum römisch 40 01.2027 gültigen italienischen Aufenthaltstitel (= permesso di soggiorno) als subsidiär Schutzberechtigter vorlegen. 1.
  3. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.01.2023 gab XXXX im Wesentlichen an, dass er nach Österreich gekommen sei um „Party zu machen“. Er wohne bei einem Freund und habe die Absicht noch am heutigen Tag wieder auszureisen. In Italien sei er subsidiär schutzberechtigt und arbeite auf einer Farm. Er lebe in XXXX und komme immer nur nach Wien um „Party zu machen“. 1.
  4. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.01.2023 gab römisch 40 im Wesentlichen an, dass er nach Österreich gekommen sei um „Party zu machen“. Er wohne bei einem Freund und habe die Absicht noch am heutigen Tag wieder auszureisen. In Italien sei er subsidiär schutzberechtigt und arbeite auf einer Farm. Er lebe in römisch 40 und komme immer nur nach Wien um „Party zu machen“.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde XXXX ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen XXXX die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde römisch 40 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen römisch 40 die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Dieser Bescheid wurde von XXXX am 31.01.2023 persönlich übernommen (vgl. Übernahmebestätigung, AS 533). Dieser Bescheid wurde von römisch 40 am 31.01.2023 persönlich übernommen vergleiche Übernahmebestätigung, AS 533).

  1. Am 02.02.2023 reiste XXXX freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet auf dem Luftweg nach Italien aus (vgl. Ausreisebestätigung, AS 579)
  2. Am 02.02.2023 reiste römisch 40 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet auf dem Luftweg nach Italien aus vergleiche Ausreisebestätigung, AS 579)
  3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob XXXX am 15.02.2023 die gegenständliche Beschwerde für XXXX . Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass ihn diese Entscheidung in seinem Recht auf Aufenthalt in Österreich verletze. Er sei mehrfach als Besucher nach Österreich gekommen und habe hier soziale Kontakte. Als subsidiär Schutzberechtigter in Italien stehe es ihm zu innerhalb des Schengenraumes zu reisen. Er sei berechtigt zu Besuchszwecken nach Österreich zu kommen und habe Gegenteiliges auch gar nicht vor.
  4. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob römisch 40 am 15.02.2023 die gegenständliche Beschwerde für römisch 40 . Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass ihn diese Entscheidung in seinem Recht auf Aufenthalt in Österreich verletze. Er sei mehrfach als Besucher nach Österreich gekommen und habe hier soziale Kontakte. Als subsidiär Schutzberechtigter in Italien stehe es ihm zu innerhalb des Schengenraumes zu reisen. Er sei berechtigt zu Besuchszwecken nach Österreich zu kommen und habe Gegenteiliges auch gar nicht vor. Auf Seite 1 der Beschwerde war angeführt: Vertreten durch XXXX Vertreten durch römisch 40 Eine Vollmacht des XXXX für XXXX war jedoch nicht beigelegt und findet sich eine solche auch nicht im Verwaltungsakt. Eine Vollmacht des römisch 40 für römisch 40 war jedoch nicht beigelegt und findet sich eine solche auch nicht im Verwaltungsakt.
  5. Mit Verbesserungs- bzw. Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2023 wurde XXXX aufgefordert, binnen einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung dieses Schreibens das Bevollmächtigungsverhältnis aufgrund dessen für den genannten Beschwerdeführer eingeschritten (im Sinne von die Beschwerde eingebracht) wurde, dem Bundesverwaltungsgericht nachzuweisen. Gleichzeitig erging der Hinweis, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden wird.
  6. Mit Verbesserungs- bzw. Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2023 wurde römisch 40 aufgefordert, binnen einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung dieses Schreibens das Bevollmächtigungsverhältnis aufgrund dessen für den genannten Beschwerdeführer eingeschritten (im Sinne von die Beschwerde eingebracht) wurde, dem Bundesverwaltungsgericht nachzuweisen. Gleichzeitig erging der Hinweis, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden wird. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde

Rsb-Schein am 11.03.2023 von XXXX übernommen. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde

Rsb-Schein am 11.03.2023 von römisch 40 übernommen. Am 27.03.2023 – sohin nach Ablauf der Frist – langte eine mit 12.03.2023 datierte Vollmacht von XXXX für XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 27.03.2023 – sohin nach Ablauf der Frist – langte eine mit 12.03.2023 datierte Vollmacht von römisch 40 für römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Herrn XXXX wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2023 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Herrn römisch 40 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2023 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Am 02.02.2023 reiste XXXX freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien aus. Am 02.02.2023 reiste römisch 40 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien aus. Gegen den Bescheid vom 31.01.2023 wurde ohne Vollmachtvorlage Beschwerde erhoben. Trotz Hinweis auf dem Beschwerdeschriftsatz war eine Vollmacht des XXXX nicht beigelegt. Nach Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist zur Verbesserung wurde eine mit einer nicht erkennbaren Unterschrift versehene Vollmacht für XXXX vom 12.03.2023, in welcher als Vollmachtgeber XXXX bezeichnet wurde, nachträglich vorgelegt. Gegen den Bescheid vom 31.01.2023 wurde ohne Vollmachtvorlage Beschwerde erhoben. Trotz Hinweis auf dem Beschwerdeschriftsatz war eine Vollmacht des römisch 40 nicht beigelegt. Nach Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist zur Verbesserung wurde eine mit einer nicht erkennbaren Unterschrift versehene Vollmacht für römisch 40 vom 12.03.2023, in welcher als Vollmachtgeber römisch 40 bezeichnet wurde, nachträglich vorgelegt. Festgestellt wird, dass mit diesem Schriftstück ein im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorgelegen habendes Bevollmächtigungsverhältnis nicht nachgewiesen wurde.
  2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Hieraus ergibt sich insbesondere die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde keine Vollmacht für den Einschreiter vorliegend war.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Fall des Fehlens der Parteistellung zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid „Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte“ 2013, K2 zu § 28).

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Fall des Fehlens der Parteistellung zu erfolgen vergleiche Eder/Martschin/Schmid „Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte“ 2013, K2 zu Paragraph 28,). 3.2.2.

§ 10Abs.

1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder durch eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.3.2.2.

Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder durch eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Nach Abs. 2 leg. cit. richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen. Nach Absatz 2, leg. cit. richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

Abs. 3 leg. cit. sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

Absatz 3, leg. cit. sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. Die Behörde kann

Abs. 4 leg. cit. von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Die Behörde kann

Absatz 4, leg. cit. von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Nach Abs. 5 leg. cit. können sich die Beteiligten eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen. Nach Absatz 5, leg. cit. können sich die Beteiligten eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt

Abs. 6 leg. cit. nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt

Absatz 6, leg. cit. nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. 3.2.3. Wie festgestellt erhob der Einschreiter die gegenständliche Beschwerde ohne Nachweis einer schriftlichen Vollmacht für den genannten Beschwerdeführer. Eine schriftliche Bevollmächtigung für den Einschreiter wurde erst nach Mängelbehebungsauftrag und nach Ablauf der in diesem Mängelbehebungsauftrag festgesetzten Frist vorgelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht

§ 10Abs. 2 AVG ein im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (vgl. z.B. Vw

GH vom 13.10.2011, Zl. 2010/22/0093). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht

Paragraph 10, Absatz 2, AVG ein im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG behebbares Formgebrechen dar vergleiche z.B. VwGH vom 13.10.2011, Zl. 2010/22/0093).

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Da die Vollmacht erst nach Ablauf der im Mängelbehebungsauftrag festgesetzten Frist vorgelegt wurde, ist die Beschwerde bereits aus diesem Grund zurückzuweisen. Ungeachtet dessen ist im vorliegenden Fall auch darauf zu verweisen, dass das Bevollmächtigungsverhältnis im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch nicht vorlag und wäre die Beschwerde auch aus diesem Grund zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (vgl. VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2011/10/0014). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (vgl. VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2011/10/0014; vom 09.09.2009, Zl. 2004/10/0116; vom 08.07.2004, Zl. 2004/07/0101, vom 26.03.2003, Zl. 2003/17/0096 und vom 26.06.2002, Zl. 2001/04/0209). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist vergleiche VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2011/10/0014). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist vergleiche VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2011/10/0014; vom 09.09.2009, Zl. 2004/10/0116; vom 08.07.2004, Zl. 2004/07/0101, vom 26.03.2003, Zl. 2003/17/0096 und vom 26.06.2002, Zl. 2001/04/0209). Zusammengefasst ist auszuführen, dass das Vollmachtverhältnis spätestens mit Einbringung der Beschwerde begründet worden sein hätte müssen. Da dies nicht der Fall war, kann der vom „Scheinvertreter“ gesetzte Akt der Partei auch bei nachträglicher Bevollmächtigung nicht zugerechnet werden. Da die Rechtsmittelfrist für die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde mit Ablauf des 14.02.2023 geendet hat und sohin die Bevollmächtigung zur Beschwerdeerhebung erst nach Ablauf der Rechtmittelfrist erteilt wurde, scheidet auch eine nachträgliche Genehmigung der Verfahrenshandlung aus. Da die Bevollmächtigung für die einschreitende Rechtsberaterorganisation erst am 12.03.2023 – und sohin nach Einbringung der Beschwerde - erteilt wurde und

oben angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Mangel der Bevollmächtigung selbst nicht behebbar ist, konnte die Beschwerde XXXX nicht zugerechnet werden. Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen ist, ist diese als vom Einschreiter im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (vgl. VwGH vom 22.05.2012, Zl. 2008/04/0208). Da der Einschreiter jedoch nicht Adressat des von ihm angefochtenen Bescheides ist, fehlt diesem mangels Parteistellung im Verfahren die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im eigenen Namen. Da die Bevollmächtigung für die einschreitende Rechtsberaterorganisation erst am 12.03.2023 – und sohin nach Einbringung der Beschwerde - erteilt wurde und

oben angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Mangel der Bevollmächtigung selbst nicht behebbar ist, konnte die Beschwerde römisch 40 nicht zugerechnet werden. Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen ist, ist diese als vom Einschreiter im eigenen Namen eingebracht zu behandeln vergleiche VwGH vom 22.05.2012, Zl. 2008/04/0208). Da der Einschreiter jedoch nicht Adressat des von ihm angefochtenen Bescheides ist, fehlt diesem mangels Parteistellung im Verfahren die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im eigenen Namen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist allerdings ebenso darauf zu verweisen, dass die Rechtsmittelfrist für die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde mit Ablauf des 14.02.2023 endete, sohin die Beschwerde nicht nur ohne Bevollmächtigung, sondern auch verspätet eingebracht wurde. Daher war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, konnte

§ 21Abs. 6a i

Vm Abs. 7 BFA-VG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W235.2267616.1.00

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