4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 1988 und § 20b Abs. 1, 2 und 5 GehG fest, dass „der sich aufgrund falscher Berechnungsangaben seit dem 01.05.2020 ergebende Nettoübergenuss von Pendlerpauschale und Fahrtkostenzuschuss in dem durch die erkennende Behörde einzubringenden Ausmaß von EUR 1.346,59 mit monatlichen Raten von 5% des Bruttomonatsbezuges einbehalten“ werde. 4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 und Paragraph 20 b, Absatz eins, 2 und 5 GehG fest, dass „der sich aufgrund falscher Berechnungsangaben seit dem 01.05.2020 ergebende Nettoübergenuss von Pendlerpauschale und Fahrtkostenzuschuss in dem durch die erkennende Behörde einzubringenden Ausmaß von EUR 1.346,59 mit monatlichen Raten von 5% des Bruttomonatsbezuges einbehalten“ werde. Dazu führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit am 19.01.2016 eingelangtem Schreiben mittels des dafür vorgesehenen Formulars die Berücksichtigung der Pendlerpauschale beantragt habe. Dieser Antrag sei von der Behörde positiv behandelt und dem Beschwerdeführer auf dieser Grundlage ein Fahrtkostenzuschuss gewährt worden. Im Zuge einer routinemäßigen Überprüfung sei in der Folge festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer seitens der Behörde seit 01.05.2020 kostenlos eine Jahreskarte der Wiener Linien zur Verfügung gestellt worden sei. Daraus folge, dass ab dem 01.05.2020 für die Berechnung der Pendlerpauschale und des Fahrtkostenzuschusses nur mehr jene (Teil)Wegstrecke heranzuziehen gewesen sei, für welche die Jahreskarte der Wiener Linien keine Gültigkeit gehabt habe. Dem Beschwerdeführer sei daher ab Mai 2020 zu Unrecht ein Fahrtkostenzuschuss in Höhe von insgesamt EUR 1.346,59 gewährt worden, der hiermit einbehalten werde.
G 1988 und § 20b Abs. 1, 2 und 5 GehG fest, dass „der sich aufgrund falscher Berechnungsangaben seit dem 01.05.2020 ergebende Nettoübergenuss von Pendlerpauschale und Fahrtkostenzuschuss in dem durch die erkennende Behörde einzubringenden Ausmaß von EUR 1.346,59 mit monatlichen Raten von 5% des Bruttomonatsbezuges einbehalten“ werde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde.Die Behörde stellte mit dem im Spruch genannten Bescheid
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 und Paragraph 20 b, Absatz eins, 2 und 5 GehG fest, dass „der sich aufgrund falscher Berechnungsangaben seit dem 01.05.2020 ergebende Nettoübergenuss von Pendlerpauschale und Fahrtkostenzuschuss in dem durch die erkennende Behörde einzubringenden Ausmaß von EUR 1.346,59 mit monatlichen Raten von 5% des Bruttomonatsbezuges einbehalten“ werde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.
G 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.Paragraph 20 b,
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.
BGBl. II Nr. 239/2019 ab 1.9.2019: 20,64 €Anmerkung 1:
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2019, ab 1.9.2019: 20,64 €
BGBl. II Nr. 19/2022 ab 1.2.2022: 21,78 €
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2022, ab 1.2.2022: 21,78 €
BGBl. II Nr. 335/2022 ab 1.9.2022: 23,01 €
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2022, ab 1.9.2022: 23,01 €
BGBl. II Nr. 29/2023 ab 1.2.2023: 24,18 €
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2023, ab 1.2.2023: 24,18 € Anm. 2: ab 1.9.2019: 40,80 €Anmerkung 2: ab 1.9.2019: 40,80 € ab 1.2.2022: 43,06 € ab 1.9.2022: 45,50 € ab 1.2.2023: 47,82 € Anm. 3: ab 1.9.2019: 60,99 €Anmerkung 3: ab 1.9.2019: 60,99 € ab 1.2.2022: 64,36 € ab 1.9.2022: 68,01 € ab 1.2.2023: 71,47 € Anm. 4 – Anm. 7 […]“Anmerkung 4 – Anmerkung 7 […]“ Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des EStG 1988, BGBl. Nr. 400 idF BGBl. I Nr. 220/2022, (in der Folge: EStG 1988) lauten auszugsweise wie folgt:Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des EStG 1988, BGBl. Nr. 400 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022,, (in der Folge: EStG 1988) lauten auszugsweise wie folgt: „Werbungskosten § 16.
lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales
Litera c, oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes: – Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.
b vermindert sich das Pendlerpauschale
lit. c, d oder e um die vom Arbeitgeber getragenen Kosten. Die Zuwendungen sind verhältnismäßig auf den gesamten Zeitraum der Gültigkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zu verteilen.bb) Bei Zuwendungen
Paragraph 26, Ziffer 5, Litera b, vermindert sich das Pendlerpauschale
Litera c, d, oder e um die vom Arbeitgeber getragenen Kosten. Die Zuwendungen sind verhältnismäßig auf den gesamten Zeitraum der Gültigkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zu verteilen. j) […] 7. – 10. […]
G 1988 in Anspruch nimmt, wobei die Höhe des Fahrtkostenzuschusses – ebenso wie jene des Pendlerpauschales – zum einen von der Frage, ob dem Beamten die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b leg.cit.) oder nicht zumutbar (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c leg.cit.) ist, und zum anderen vom Ausmaß der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abhängt. Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, durch welche die in § 16 Abs. 1 Z 6 leg.cit. genannten Schwellenwerte über- oder unterschritten werden, sind daher von Einfluss auf die Höhe des Pendlerpauschales und folglich auch auf den zu gewährenden Fahrtkostenzuschuss, weshalb solche Änderungen jedenfalls der Meldepflicht unterliegen. Die Meldepflicht bezieht sich in diesem Zusammenhang demnach primär auf für die Bemessung des Pendlerpauschales – und folglich des Fahrtkostenzuschusses – relevante Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Dienstort, sodass allein der Umstand, dass der Dienstbehörde (hier:) die neue Dienststelle der Beschwerdeführerin bekannt war, die von ihr zu erstattende Meldung nicht zu ersetzen vermochte. Darüber hinaus ist die in § 16 Abs. 1 Z 6 leg.cit. statuierte Meldepflicht nicht auf Tatsachen beschränkt, welche der Dienstbehörde unbekannt sind (vgl. dazu VwGH 25.03.2015, 2013/12/0116, mwN).3.1.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebührt der in Paragraph 20 b, GehG vorgesehene Fahrtkostenzuschuss jenem Beamten, der durch Abgabe der Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder c EStG 1988 in Anspruch nimmt, wobei die Höhe des Fahrtkostenzuschusses – ebenso wie jene des Pendlerpauschales – zum einen von der Frage, ob dem Beamten die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, leg.cit.) oder nicht zumutbar (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, leg.cit.) ist, und zum anderen vom Ausmaß der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abhängt. Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, durch welche die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, leg.cit. genannten Schwellenwerte über- oder unterschritten werden, sind daher von Einfluss auf die Höhe des Pendlerpauschales und folglich auch auf den zu gewährenden Fahrtkostenzuschuss, weshalb solche Änderungen jedenfalls der Meldepflicht unterliegen. Die Meldepflicht bezieht sich in diesem Zusammenhang demnach primär auf für die Bemessung des Pendlerpauschales – und folglich des Fahrtkostenzuschusses – relevante Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Dienstort, sodass allein der Umstand, dass der Dienstbehörde (hier:) die neue Dienststelle der Beschwerdeführerin bekannt war, die von ihr zu erstattende Meldung nicht zu ersetzen vermochte. Darüber hinaus ist die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, leg.cit. statuierte Meldepflicht nicht auf Tatsachen beschränkt, welche der Dienstbehörde unbekannt sind vergleiche dazu VwGH 25.03.2015, 2013/12/0116, mwN). 3.1.4. Die einen Auslegungsbehelf zum EStG 1988 darstellenden Lohnsteuerrichtlinien 2002 (in der Folge: LStR 2002) führen in Bezug auf die Pendlerpauschale in RZ 273 bis 276 und RZ 750c auszugsweise Folgendes aus: „273. Für die Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners (L 34 EDV) vorzulegen oder das L 34 EDV elektronisch zu übermitteln. […]. […] Der Arbeitgeber hat das L 34 EDV zum Lohnkonto zu nehmen (§ 3 Abs. 6 Pendlerverordnung iVm § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988) und ist
G 1988 verpflichtet, die Pendlerpauschale und den Pendlereuro bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen.Der Arbeitgeber hat das L 34 EDV zum Lohnkonto zu nehmen (Paragraph 3, Absatz 6, Pendlerverordnung in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera g, EStG 1988) und ist
Paragraph 62, EStG 1988 verpflichtet, die Pendlerpauschale und den Pendlereuro bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. […] Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge und Absetzbeträge muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber innerhalb eines Monats mittels neuen Ausdrucks oder elektronischer Übermittlung des Ergebnisses des Pendlerrechners melden. […] […] 274. Bei Zutreffen der Voraussetzungen können das Pendlerpauschale und der Pendlereuro innerhalb des Kalenderjahres auch für Zeiträume vor der Antragstellung vom Arbeitgeber berücksichtigt werden. Bei offensichtlich unrichtigen Angaben sind ein Pendlerpauschale und der Pendlereuro nicht zu berücksichtigen. Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor: […] ● Ein Arbeitnehmer tätigt mit dem Pendlerrechner eine Abfrage für einen Sonntag, obwohl er von Montag bis Freitag beim Arbeitgeber arbeitet, oder für einen Feiertag (ist kein repräsentativer Arbeitstag). ● Die verwendete Wohnadresse entspricht nicht den beim Arbeitgeber gespeicherten Stammdaten des Arbeitnehmers. ● Die verwendete Arbeitsstättenadresse entspricht nicht den tatsächlichen Verhältnissen. ● Das Pendlerpauschale wird für Strecken berücksichtigt, auf denen ein Werkverkehr eingerichtet ist (siehe Rz 750). ● Das Pendlerpauschale wird trotz Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt. ● Das Pendlerpauschale wird nach Behebung einer fehlerhaften Programmierung oder einer sonstigen Fehlersituation (zB Fehlermeldung wegen Zeitüberschreitung) berücksichtigt. Der Arbeitgeber haftet ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Behebung dieses Fehlers durch Mitteilung des Arbeitnehmers oder des Finanzamtes bekannt geworden ist. […] Das Zutreffen der Voraussetzungen für die Gewährung der Pendlerpauschale und des Pendlereuro wird im Zuge der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge überprüft. Stellt sich nachträglich heraus, dass nicht offensichtlich unrichtige Angaben des Arbeitnehmers zu einem falschen Ergebnis des Pendlerrechners geführt haben, wird der Arbeitnehmer im Rahmen einer Pflichtveranlagung
G 1988 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen.Das Zutreffen der Voraussetzungen für die Gewährung der Pendlerpauschale und des Pendlereuro wird im Zuge der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge überprüft. Stellt sich nachträglich heraus, dass nicht offensichtlich unrichtige Angaben des Arbeitnehmers zu einem falschen Ergebnis des Pendlerrechners geführt haben, wird der Arbeitnehmer im Rahmen einer Pflichtveranlagung
Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen. […]
G gebührt dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschalbetrag
G 1988 in Anspruch nimmt, ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde ein Fahrtkostenzuschuss;
5 leg.cit. sind dahingehend bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge von der Behörde hereinzubringen. Nach den oben angeführten Materialien zu § 20b GehG ist für das Entstehen und den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss die Abgabe der Erklärung nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 bzw. der (innerhalb eines Monats zu meldende) Wegfall der in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c leg.cit. angeführten Voraussetzungen maßgebend (s. dazu oben unter Pkt. II.3.1.2.).
1 Z 6 lit. g erster und zweiter Satz leg.cit. hat der Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme der Pendlerpauschale dem Arbeitgeber diese Erklärung über das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen auf einem amtlichen Formular abzugeben oder elektronisch zu übermitteln, der Arbeitgeber hat die Erklärung zum Lohnkonto zu nehmen; Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung der Pendlerpauschale muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. g dritter Satz leg.cit.). Diese Meldepflicht bezieht sich nach der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf für die Bemessung der Pendlerpauschale – und somit auch des Fahrtkostenzuschusses – relevante Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Dienstort (vgl. Pkt. II.3.1.3.). Die nicht von einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten „Öffi-Ticket“ umfasste Wegstrecke ist dabei nach den oben angeführten LStR 2002 so zu behandeln wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; bei offensichtlich unrichtigen Angaben ist die Pendlerpauschale vom Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen (Pkt. II.3.1.4.).
Paragraph 20 b, Absatz eins, GehG gebührt dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschalbetrag
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde ein Fahrtkostenzuschuss;
Paragraph 20 b, Absatz 5, leg.cit. sind dahingehend bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge von der Behörde hereinzubringen. Nach den oben angeführten Materialien zu Paragraph 20 b, GehG ist für das Entstehen und den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss die Abgabe der Erklärung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 bzw. der (innerhalb eines Monats zu meldende) Wegfall der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder c leg.cit. angeführten Voraussetzungen maßgebend (s. dazu oben unter Pkt. römisch zwei.3.1.2.).
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera g, erster und zweiter Satz leg.cit. hat der Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme der Pendlerpauschale dem Arbeitgeber diese Erklärung über das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen auf einem amtlichen Formular abzugeben oder elektronisch zu übermitteln, der Arbeitgeber hat die Erklärung zum Lohnkonto zu nehmen; Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung der Pendlerpauschale muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera g, dritter Satz leg.cit.). Diese Meldepflicht bezieht sich nach der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf für die Bemessung der Pendlerpauschale – und somit auch des Fahrtkostenzuschusses – relevante Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Dienstort vergleiche Pkt. römisch zwei.3.1.3.). Die nicht von einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten „Öffi-Ticket“ umfasste Wegstrecke ist dabei nach den oben angeführten LStR 2002 so zu behandeln wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; bei offensichtlich unrichtigen Angaben ist die Pendlerpauschale vom Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen (Pkt. römisch zwei.3.1.4.). Der Beschwerdeführer übermittelte der Behörde mit Schreiben vom 18.01.2016 eine solche Erklärung zur Berücksichtigung der Pendlerpauschale für den Zeitraum ab 01.01.2016 im Hinblick auf die Wegstrecke von seinem Wohnort in XXXX zu seiner Arbeitsstätte in XXXX . Da dem Beschwerdeführer von der Behörde für die Gültigkeitszeiträume vom 01.05.2020 bis 30.04.2021 und 01.05.2021 bis 30.04.2022 jeweils die Kosten für eine Jahreskarte der Wiener Linien ersetzt wurden, basierte die Erklärung vom 18.01.2016 in Bezug auf den Zeitraum ab 01.05.2020 insoweit auf unrichtigen Angaben, als die Wegstrecke für den Anspruch auf Pendlerpauschale von der Wohnung des Beschwerdeführers bis zur Wiener Stadtgrenze und nicht bis zur Arbeitsstätte zu berechnen gewesen wäre. Eine (weitere) Erklärung des Beschwerdeführers in Bezug auf diese Änderung ist nicht erfolgt. Dass der Grund für die Zurverfügungstellung der Jahreskarten dabei primär in notwendigen „Dienststellenbereisungen“ innerhalb des Wiener Stadtgebiets gelegen war (s. das Schreiben vom 24.03.2020 – Pkt. I.8.), ändert entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 20.03.2023 nichts am Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i
G somit zu Recht erfolgt.Im Ergebnis ist der Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund des Vorliegens von geänderten Verhältnissen in Bezug auf das Ausmaß der einfachen Fahrtstrecke zwischen der Wohnung und dem Dienstort des Beschwerdeführers und damit einhergehenden offensichtlich unrichtigen / nicht geänderten Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Inanspruchnahme der Pendlerpauschale für den Zeitraum ab 01.05.2020 (Monate Mai 2020 bis Jänner 2022) von einem nicht bestehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des Fahrtkostenzuschusses in diesem Zeitraum ausgeht. Die Hereinbringung des für diesen Zeitraum bereits ausbezahlten Fahrtkostenzuschusses in Höhe von insgesamt netto EUR 1.346,59 ist seitens der Behörde
Paragraph 20 b, Absatz 5, GehG somit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im gegenständlichen Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der – von den Parteien auch nicht beantragten – Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W246.2260322.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.