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{'item': 'W246 2260322-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 16§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 26§ 62§ 41§ 20b§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlW246 2260322-1 Spruch, W246 2260322-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, übermittelte der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) mit Schreiben vom 18.01.2016, eingelangt am 19.01.2016, ein ausgefülltes Formular betreffend die Berücksichtigung der Pendlerpauschale und des Pendlereuros (Formular „L34 EDV“).
  2. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, übermittelte der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) mit Schreiben vom 18.01.2016, eingelangt am 19.01.2016, ein ausgefülltes Formular betreffend die Berücksichtigung der Pendlerpauschale und des Pendlereuros (Formular „L34 EDV“).
  3. Mit E-Mail vom 12.01.2022 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Pendlerpauschale ab 31.12.2020 und der Fahrtkostenzuschuss ab 30.04.2020 eingestellt worden seien, weil ihm mit Wirksamkeit ab 01.05.2020 eine Jahreskarte der Wiener Linien zur Verfügung gestellt worden sei. Da eine Einstellung der Pendlerpauschale mit Ablauf des 30.04.2020 von der Behörde rückwirkend nicht mehr vorgenommen werden könne, werde der Beschwerdeführer hiermit darum ersucht, die dahingehend geänderten Umstände (mittels E-Mails, per Brief oder im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung) dem zuständigen Finanzamt zu melden und der Behörde eine Bestätigung darüber vorzulegen.
  4. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15.03.2022 in dieser Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides.
  5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde

§ 16Abs. 1 Z 6 ESt

G 1988 und § 20b Abs. 1, 2 und 5 GehG fest, dass „der sich aufgrund falscher Berechnungsangaben seit dem 01.05.2020 ergebende Nettoübergenuss von Pendlerpauschale und Fahrtkostenzuschuss in dem durch die erkennende Behörde einzubringenden Ausmaß von EUR 1.346,59 mit monatlichen Raten von 5% des Bruttomonatsbezuges einbehalten“ werde. 4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 und Paragraph 20 b, Absatz eins, 2 und 5 GehG fest, dass „der sich aufgrund falscher Berechnungsangaben seit dem 01.05.2020 ergebende Nettoübergenuss von Pendlerpauschale und Fahrtkostenzuschuss in dem durch die erkennende Behörde einzubringenden Ausmaß von EUR 1.346,59 mit monatlichen Raten von 5% des Bruttomonatsbezuges einbehalten“ werde. Dazu führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit am 19.01.2016 eingelangtem Schreiben mittels des dafür vorgesehenen Formulars die Berücksichtigung der Pendlerpauschale beantragt habe. Dieser Antrag sei von der Behörde positiv behandelt und dem Beschwerdeführer auf dieser Grundlage ein Fahrtkostenzuschuss gewährt worden. Im Zuge einer routinemäßigen Überprüfung sei in der Folge festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer seitens der Behörde seit 01.05.2020 kostenlos eine Jahreskarte der Wiener Linien zur Verfügung gestellt worden sei. Daraus folge, dass ab dem 01.05.2020 für die Berechnung der Pendlerpauschale und des Fahrtkostenzuschusses nur mehr jene (Teil)Wegstrecke heranzuziehen gewesen sei, für welche die Jahreskarte der Wiener Linien keine Gültigkeit gehabt habe. Dem Beschwerdeführer sei daher ab Mai 2020 zu Unrecht ein Fahrtkostenzuschuss in Höhe von insgesamt EUR 1.346,59 gewährt worden, der hiermit einbehalten werde.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin hielt er fest, dass ihm sein Dienstgeber keine kostenlose Jahreskarte zur Verfügung stellen würde, sondern dass ihm aufgrund einer mündlichen Weisung seines Dienststellenleiters die Kosten für die notwendige Verwendung von Massenbeförderungsmitteln nach § 20 RGV verrechnet würden. Die getroffenen Angaben in dem am 19.01.2016 übermittelten Formular seien daher korrekt, weshalb ihm die Pendlerpauschale und der Fahrtkostenzuschuss auf Grundlage der darin getroffenen Angaben zustünden. Er ersuche daher um Rückzahlung des von der Behörde bereits einbehaltenen Betrags von EUR 1.346,
  2. Darin hielt er fest, dass ihm sein Dienstgeber keine kostenlose Jahreskarte zur Verfügung stellen würde, sondern dass ihm aufgrund einer mündlichen Weisung seines Dienststellenleiters die Kosten für die notwendige Verwendung von Massenbeförderungsmitteln nach Paragraph 20, RGV verrechnet würden. Die getroffenen Angaben in dem am 19.01.2016 übermittelten Formular seien daher korrekt, weshalb ihm die Pendlerpauschale und der Fahrtkostenzuschuss auf Grundlage der darin getroffenen Angaben zustünden. Er ersuche daher um Rückzahlung des von der Behörde bereits einbehaltenen Betrags von EUR 1.346,
  3. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 29.09.2022 vorgelegt.
  4. Mit Schreiben vom 10.01.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um nähere Darlegung, für welchen genauen Zeitraum und in welcher konkreten Höhe dem Beschwerdeführer aus Sicht der Behörde nicht gebührende (Einzel)Beträge ausbezahlt worden seien. Weiters forderte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde dazu auf, alle relevanten Unterlagen betreffend die von ihr angeführte Kostenübernahme von Jahreskarten der Wiener Linien vorzulegen.
  5. Die Behörde kam diesem Ersuchen mit E-Mail vom 02.02.2023 nach und legte dem Bundesverwaltungsgericht mehrere Unterlagen vor (u.a. Auszug aus der Monatsabrechnung des Beschwerdeführers von Februar 2022, Schreiben der Behörde vom 24.03.2020 betreffend Refundierung der Kosten der Jahreskarte an den Beschwerdeführer und Schreiben des Beschwerdeführers vom 01.04.2022 betreffend „Genehmigung […] einer neuen Jahreskarte der Wiener Linien“ für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis 30.04.2022).
  6. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 20.03.2023 Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, welcher der Behörde mit Schreiben vom 18.01.2016, eingelangt am 19.01.2016, eine Erklärung zur Berücksichtigung der Pendlerpauschale und des Pendlereuros (Formular „L34 EDV“) für den Zeitraum ab 01.01.2016 betreffend die Wegstrecke von seinem Wohnort in XXXX zu seiner Arbeitsstätte in XXXX (Gesamtwegstrecke: 41 km) übermittelte. Diese Erklärung wurde von der Behörde zum Lohnkonto des Beschwerdeführers genommen. Auf Grundlage dieser Erklärung wurde dem Beschwerdeführer (hier relevant:) für den Zeitraum von Mai 2020 bis Jänner 2022 seitens der Behörde ein Fahrtkostenzuschuss in Höhe von netto insgesamt EUR 1.346,59 ausbezahlt.Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, welcher der Behörde mit Schreiben vom 18.01.2016, eingelangt am 19.01.2016, eine Erklärung zur Berücksichtigung der Pendlerpauschale und des Pendlereuros (Formular „L34 EDV“) für den Zeitraum ab 01.01.2016 betreffend die Wegstrecke von seinem Wohnort in römisch 40 zu seiner Arbeitsstätte in römisch 40 (Gesamtwegstrecke: 41 km) übermittelte. Diese Erklärung wurde von der Behörde zum Lohnkonto des Beschwerdeführers genommen. Auf Grundlage dieser Erklärung wurde dem Beschwerdeführer (hier relevant:) für den Zeitraum von Mai 2020 bis Jänner 2022 seitens der Behörde ein Fahrtkostenzuschuss in Höhe von netto insgesamt EUR 1.346,59 ausbezahlt. Die Behörde ersetzte dem Beschwerdeführer die Kosten für zwei Jahreskarten der Wiener Linien (Gültigkeitszeiträume vom 01.05.2020 bis 30.04.2021 und 01.05.2021 bis 30.04.2022). Der Beschwerdeführer legte der Behörde keine neue Erklärung zur Berücksichtigung der Pendlerpauschale in Bezug auf die damit einhergehende Änderung der Wegstrecke vor. Die Behörde stellte mit dem im Spruch genannten Bescheid

§ 16Abs. 1 Z 6 ESt

G 1988 und § 20b Abs. 1, 2 und 5 GehG fest, dass „der sich aufgrund falscher Berechnungsangaben seit dem 01.05.2020 ergebende Nettoübergenuss von Pendlerpauschale und Fahrtkostenzuschuss in dem durch die erkennende Behörde einzubringenden Ausmaß von EUR 1.346,59 mit monatlichen Raten von 5% des Bruttomonatsbezuges einbehalten“ werde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde.Die Behörde stellte mit dem im Spruch genannten Bescheid

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 und Paragraph 20 b, Absatz eins, 2 und 5 GehG fest, dass „der sich aufgrund falscher Berechnungsangaben seit dem 01.05.2020 ergebende Nettoübergenuss von Pendlerpauschale und Fahrtkostenzuschuss in dem durch die erkennende Behörde einzubringenden Ausmaß von EUR 1.346,59 mit monatlichen Raten von 5% des Bruttomonatsbezuges einbehalten“ werde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde.

  1. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken (s. die Erklärung vom 18.01.2016, die Monatsabrechnung des Beschwerdeführers von Februar 2022, das Schreiben der Behörde vom 24.03.2020 betreffend Refundierung der Kosten der Jahreskarte an den Beschwerdeführer, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 01.04.2022 betreffend „Genehmigung […] einer neuen Jahreskarte der Wiener Linien“ für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis 30.04.2022 und den angefochtenen Bescheid).Die unter Pkt. römisch zwei.
  3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken (s. die Erklärung vom 18.01.2016, die Monatsabrechnung des Beschwerdeführers von Februar 2022, das Schreiben der Behörde vom 24.03.2020 betreffend Refundierung der Kosten der Jahreskarte an den Beschwerdeführer, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 01.04.2022 betreffend „Genehmigung […] einer neuen Jahreskarte der Wiener Linien“ für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis 30.04.2022 und den angefochtenen Bescheid).
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.

  1. § 20b GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  2. Paragraph 20 b, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt: „Fahrtkostenzuschuss § 20b.

(1)Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag

§ 16Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e ESt

G 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.Paragraph 20 b,

(1)Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.

(2)Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des
  1. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von
  2. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens 20 km bis 40 km………………………..……19,63 Euro (Anm. 1) ,mindestens 20 km bis 40 km………………………..……19,63 Euro Anmerkung 1) , mehr als 40 km bis 60 km………………………..………..38,81 Euro (Anm. 2),mehr als 40 km bis 60 km………………………..………..38,81 Euro Anmerkung 2), mehr als 60 km………………………..………………………..58,02 Euro (Anm. 3),mehr als 60 km………………………..………………………..58,02 Euro Anmerkung 3),
  3. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von
  4. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens 2 km bis 20 km………………………..……..10,68 Euro, mehr als 20 km bis 40 km………………………..………..42,38 Euro, mehr als 40 km bis 60 km………………………..………..73,76 Euro, mehr als 60 km………………………..………………………105,34 Euro,
  5. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an
  6. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e, EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat…….…………………zwei Drittel, mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat...…………….………..…ein Drittel des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1 oder 2.des jeweiligen Monatsbetrags nach Ziffer eins, oder
  7. Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für September 2012 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3)Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 wegfallen.
(3)Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988 wegfallen.
(4)Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen.
(4)Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 22, oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen.
(5)Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
(6)Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung. Anm. 1:

BGBl. II Nr. 239/2019 ab 1.9.2019: 20,64 €Anmerkung 1:

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2019, ab 1.9.2019: 20,64 €

BGBl. II Nr. 19/2022 ab 1.2.2022: 21,78 €

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2022, ab 1.2.2022: 21,78 €

BGBl. II Nr. 335/2022 ab 1.9.2022: 23,01 €

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2022, ab 1.9.2022: 23,01 €

BGBl. II Nr. 29/2023 ab 1.2.2023: 24,18 €

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2023, ab 1.2.2023: 24,18 € Anm. 2: ab 1.9.2019: 40,80 €Anmerkung 2: ab 1.9.2019: 40,80 € ab 1.2.2022: 43,06 € ab 1.9.2022: 45,50 € ab 1.2.2023: 47,82 € Anm. 3: ab 1.9.2019: 60,99 €Anmerkung 3: ab 1.9.2019: 60,99 € ab 1.2.2022: 64,36 € ab 1.9.2022: 68,01 € ab 1.2.2023: 71,47 € Anm. 4 – Anm. 7 […]“Anmerkung 4 – Anmerkung 7 […]“ Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des EStG 1988, BGBl. Nr. 400 idF BGBl. I Nr. 220/2022, (in der Folge: EStG 1988) lauten auszugsweise wie folgt:Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des EStG 1988, BGBl. Nr. 400 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022,, (in der Folge: EStG 1988) lauten auszugsweise wie folgt: „Werbungskosten § 16.

(1)Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:Paragraph 16,
(1)Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist Paragraph 4, Absatz 3, anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch: 1. – 5. […] 6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
  1. a)Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
  2. a)Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer eins,) abgegolten. Nach Maßgabe der Litera b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 4, ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
  3. b)[…]
  4. c)Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale: Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 1.356 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 2.016 Euro jährlich.
  5. d)Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c: Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich, bei mehr als 20 km bis 40 km 1.476 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 2.568 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 3.672 Euro jährlich.
  6. e)Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales

lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales

Litera c, oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes: – Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.

  1. e)zur Arbeitsstätte zu.– Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,) zur Arbeitsstätte zu. – Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.
  2. e)zur Arbeitsstätte zu.– Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,) zur Arbeitsstätte zu. Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
  3. f)[…]
  4. g)Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.
  5. g)Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.
  6. h)Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.
  7. i)Liegen bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vor, gilt bezüglich § 26 Z 5 Folgendes:
  8. i)Liegen bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vor, gilt bezüglich Paragraph 26, Ziffer 5, Folgendes:
  9. aa)[…]
  10. bb)Bei Zuwendungen

§ 26Z 5 lit.

b vermindert sich das Pendlerpauschale

lit. c, d oder e um die vom Arbeitgeber getragenen Kosten. Die Zuwendungen sind verhältnismäßig auf den gesamten Zeitraum der Gültigkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zu verteilen.bb) Bei Zuwendungen

Paragraph 26, Ziffer 5, Litera b, vermindert sich das Pendlerpauschale

Litera c, d, oder e um die vom Arbeitgeber getragenen Kosten. Die Zuwendungen sind verhältnismäßig auf den gesamten Zeitraum der Gültigkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zu verteilen. j) […] 7. – 10. […]

(2)
(3)[…] […] Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen § 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:Paragraph 26, Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht: 1. – 4. […] 5.
  1. a)[…]
  2. b)Die Zurverfügungstellung einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Kosten einer solchen Karte zumindest teilweise übernimmt. Die Beförderung und Übernahme der Kosten stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden. 6. – 9. […]“ 3.1.2. Die Materialien zu § 20b GehG führen auszugsweise Folgendes aus (AB 367 BlgNR 23. GP, 2): 3.1.2. Die Materialien zu Paragraph 20 b, GehG führen auszugsweise Folgendes aus Ausschussbericht 367 BlgNR 23. GP, 2): „[…] Die vorliegende Neuregelung ermöglicht eine erhebliche Reduktion des Verwaltungsaufwandes, weil amtswegige Ermittlungen für den Fahrtkostenzuschuss gänzlich entfallen. Die neue Regelung knüpft an die Inanspruchnahme des so genannten ‚Pendlerpauschales‘ nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 an. Den an der einfachen Fahrtstrecke gemessenen Kilometerzonen ist jeweils ein die Hin- und Rückfahrt umfassender Monatspauschalbetrag zugeordnet, der exakt der Zonenregelung des EStG nachgebildet ist. „[…] Die vorliegende Neuregelung ermöglicht eine erhebliche Reduktion des Verwaltungsaufwandes, weil amtswegige Ermittlungen für den Fahrtkostenzuschuss gänzlich entfallen. Die neue Regelung knüpft an die Inanspruchnahme des so genannten ‚Pendlerpauschales‘ nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 an. Den an der einfachen Fahrtstrecke gemessenen Kilometerzonen ist jeweils ein die Hin- und Rückfahrt umfassender Monatspauschalbetrag zugeordnet, der exakt der Zonenregelung des EStG nachgebildet ist. Für das Entstehen und den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss ist an Stelle der im bisherigen § 20b verankerten Meldepflicht nunmehr die Abgabe der Erklärung nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 bzw. der (innerhalb eines Monats zu meldende) Wegfall der in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988 angeführten Voraussetzungen maßgebend. Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. […] Für das Entstehen und den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss ist an Stelle der im bisherigen Paragraph 20 b, verankerten Meldepflicht nunmehr die Abgabe der Erklärung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 bzw. der (innerhalb eines Monats zu meldende) Wegfall der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder c EStG 1988 angeführten Voraussetzungen maßgebend. Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden. […] […] Da der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach an die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales durch Geltendmachung beim Dienstgeber geknüpft wird, was jegliche gesonderte Verwaltungstätigkeit bezüglich des Fahrtkostenzuschusses erübrigt, wird auch die Vollziehung entlastet. Daher ist auch die Beschränkung des Anspruches, die sich daraus ergibt, dass andere Formen der Geltendmachung des Pendlerpauschales, z.B. im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung, keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss bewirken, gerechtfertigt.“ 3.1.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebührt der in § 20b GehG vorgesehene Fahrtkostenzuschuss jenem Beamten, der durch Abgabe der Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag

§ 16Abs. 1 Z 6 lit. b oder c ESt

G 1988 in Anspruch nimmt, wobei die Höhe des Fahrtkostenzuschusses – ebenso wie jene des Pendlerpauschales – zum einen von der Frage, ob dem Beamten die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b leg.cit.) oder nicht zumutbar (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c leg.cit.) ist, und zum anderen vom Ausmaß der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abhängt. Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, durch welche die in § 16 Abs. 1 Z 6 leg.cit. genannten Schwellenwerte über- oder unterschritten werden, sind daher von Einfluss auf die Höhe des Pendlerpauschales und folglich auch auf den zu gewährenden Fahrtkostenzuschuss, weshalb solche Änderungen jedenfalls der Meldepflicht unterliegen. Die Meldepflicht bezieht sich in diesem Zusammenhang demnach primär auf für die Bemessung des Pendlerpauschales – und folglich des Fahrtkostenzuschusses – relevante Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Dienstort, sodass allein der Umstand, dass der Dienstbehörde (hier:) die neue Dienststelle der Beschwerdeführerin bekannt war, die von ihr zu erstattende Meldung nicht zu ersetzen vermochte. Darüber hinaus ist die in § 16 Abs. 1 Z 6 leg.cit. statuierte Meldepflicht nicht auf Tatsachen beschränkt, welche der Dienstbehörde unbekannt sind (vgl. dazu VwGH 25.03.2015, 2013/12/0116, mwN).3.1.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebührt der in Paragraph 20 b, GehG vorgesehene Fahrtkostenzuschuss jenem Beamten, der durch Abgabe der Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder c EStG 1988 in Anspruch nimmt, wobei die Höhe des Fahrtkostenzuschusses – ebenso wie jene des Pendlerpauschales – zum einen von der Frage, ob dem Beamten die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, leg.cit.) oder nicht zumutbar (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, leg.cit.) ist, und zum anderen vom Ausmaß der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abhängt. Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, durch welche die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, leg.cit. genannten Schwellenwerte über- oder unterschritten werden, sind daher von Einfluss auf die Höhe des Pendlerpauschales und folglich auch auf den zu gewährenden Fahrtkostenzuschuss, weshalb solche Änderungen jedenfalls der Meldepflicht unterliegen. Die Meldepflicht bezieht sich in diesem Zusammenhang demnach primär auf für die Bemessung des Pendlerpauschales – und folglich des Fahrtkostenzuschusses – relevante Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Dienstort, sodass allein der Umstand, dass der Dienstbehörde (hier:) die neue Dienststelle der Beschwerdeführerin bekannt war, die von ihr zu erstattende Meldung nicht zu ersetzen vermochte. Darüber hinaus ist die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, leg.cit. statuierte Meldepflicht nicht auf Tatsachen beschränkt, welche der Dienstbehörde unbekannt sind vergleiche dazu VwGH 25.03.2015, 2013/12/0116, mwN). 3.1.4. Die einen Auslegungsbehelf zum EStG 1988 darstellenden Lohnsteuerrichtlinien 2002 (in der Folge: LStR 2002) führen in Bezug auf die Pendlerpauschale in RZ 273 bis 276 und RZ 750c auszugsweise Folgendes aus: „273. Für die Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners (L 34 EDV) vorzulegen oder das L 34 EDV elektronisch zu übermitteln. […]. […] Der Arbeitgeber hat das L 34 EDV zum Lohnkonto zu nehmen (§ 3 Abs. 6 Pendlerverordnung iVm § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988) und ist

§ 62ESt

G 1988 verpflichtet, die Pendlerpauschale und den Pendlereuro bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen.Der Arbeitgeber hat das L 34 EDV zum Lohnkonto zu nehmen (Paragraph 3, Absatz 6, Pendlerverordnung in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera g, EStG 1988) und ist

Paragraph 62, EStG 1988 verpflichtet, die Pendlerpauschale und den Pendlereuro bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. […] Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge und Absetzbeträge muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber innerhalb eines Monats mittels neuen Ausdrucks oder elektronischer Übermittlung des Ergebnisses des Pendlerrechners melden. […] […] 274. Bei Zutreffen der Voraussetzungen können das Pendlerpauschale und der Pendlereuro innerhalb des Kalenderjahres auch für Zeiträume vor der Antragstellung vom Arbeitgeber berücksichtigt werden. Bei offensichtlich unrichtigen Angaben sind ein Pendlerpauschale und der Pendlereuro nicht zu berücksichtigen. Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor: […] ● Ein Arbeitnehmer tätigt mit dem Pendlerrechner eine Abfrage für einen Sonntag, obwohl er von Montag bis Freitag beim Arbeitgeber arbeitet, oder für einen Feiertag (ist kein repräsentativer Arbeitstag). ● Die verwendete Wohnadresse entspricht nicht den beim Arbeitgeber gespeicherten Stammdaten des Arbeitnehmers. ● Die verwendete Arbeitsstättenadresse entspricht nicht den tatsächlichen Verhältnissen. ● Das Pendlerpauschale wird für Strecken berücksichtigt, auf denen ein Werkverkehr eingerichtet ist (siehe Rz 750). ● Das Pendlerpauschale wird trotz Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt. ● Das Pendlerpauschale wird nach Behebung einer fehlerhaften Programmierung oder einer sonstigen Fehlersituation (zB Fehlermeldung wegen Zeitüberschreitung) berücksichtigt. Der Arbeitgeber haftet ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Behebung dieses Fehlers durch Mitteilung des Arbeitnehmers oder des Finanzamtes bekannt geworden ist. […] Das Zutreffen der Voraussetzungen für die Gewährung der Pendlerpauschale und des Pendlereuro wird im Zuge der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge überprüft. Stellt sich nachträglich heraus, dass nicht offensichtlich unrichtige Angaben des Arbeitnehmers zu einem falschen Ergebnis des Pendlerrechners geführt haben, wird der Arbeitnehmer im Rahmen einer Pflichtveranlagung

§ 41Abs. 1 Z 6 ESt

G 1988 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen.Das Zutreffen der Voraussetzungen für die Gewährung der Pendlerpauschale und des Pendlereuro wird im Zuge der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge überprüft. Stellt sich nachträglich heraus, dass nicht offensichtlich unrichtige Angaben des Arbeitnehmers zu einem falschen Ergebnis des Pendlerrechners geführt haben, wird der Arbeitnehmer im Rahmen einer Pflichtveranlagung

Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen. […]

  1. […]
  2. Wurden die Pendlerpauschale und der Pendlereuro beim laufenden Lohnsteuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt, können sie auch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend gemacht werden. […] […] 750c. Wird dem Arbeitnehmer ein Öffi-Ticket vom Arbeitgeber gezahlt bzw. zur Verfügung gestellt, das nicht den gesamten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst, ist die nicht vom Öffi-Ticket umfasste Wegstrecke so zu behandeln wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Höhe des Pendlerpauschales für die Teilstrecke ist jedoch mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) begrenzt. […]“ 3.
  3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

§ 20bAbs. 1 Geh

G gebührt dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschalbetrag

§ 16Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e ESt

G 1988 in Anspruch nimmt, ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde ein Fahrtkostenzuschuss;

§ 20bAbs.

5 leg.cit. sind dahingehend bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge von der Behörde hereinzubringen. Nach den oben angeführten Materialien zu § 20b GehG ist für das Entstehen und den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss die Abgabe der Erklärung nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 bzw. der (innerhalb eines Monats zu meldende) Wegfall der in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c leg.cit. angeführten Voraussetzungen maßgebend (s. dazu oben unter Pkt. II.3.1.2.).

§ 16Abs.

1 Z 6 lit. g erster und zweiter Satz leg.cit. hat der Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme der Pendlerpauschale dem Arbeitgeber diese Erklärung über das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen auf einem amtlichen Formular abzugeben oder elektronisch zu übermitteln, der Arbeitgeber hat die Erklärung zum Lohnkonto zu nehmen; Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung der Pendlerpauschale muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. g dritter Satz leg.cit.). Diese Meldepflicht bezieht sich nach der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf für die Bemessung der Pendlerpauschale – und somit auch des Fahrtkostenzuschusses – relevante Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Dienstort (vgl. Pkt. II.3.1.3.). Die nicht von einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten „Öffi-Ticket“ umfasste Wegstrecke ist dabei nach den oben angeführten LStR 2002 so zu behandeln wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; bei offensichtlich unrichtigen Angaben ist die Pendlerpauschale vom Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen (Pkt. II.3.1.4.).

Paragraph 20 b, Absatz eins, GehG gebührt dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschalbetrag

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde ein Fahrtkostenzuschuss;

Paragraph 20 b, Absatz 5, leg.cit. sind dahingehend bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge von der Behörde hereinzubringen. Nach den oben angeführten Materialien zu Paragraph 20 b, GehG ist für das Entstehen und den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss die Abgabe der Erklärung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 bzw. der (innerhalb eines Monats zu meldende) Wegfall der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder c leg.cit. angeführten Voraussetzungen maßgebend (s. dazu oben unter Pkt. römisch zwei.3.1.2.).

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera g, erster und zweiter Satz leg.cit. hat der Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme der Pendlerpauschale dem Arbeitgeber diese Erklärung über das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen auf einem amtlichen Formular abzugeben oder elektronisch zu übermitteln, der Arbeitgeber hat die Erklärung zum Lohnkonto zu nehmen; Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung der Pendlerpauschale muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera g, dritter Satz leg.cit.). Diese Meldepflicht bezieht sich nach der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf für die Bemessung der Pendlerpauschale – und somit auch des Fahrtkostenzuschusses – relevante Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Dienstort vergleiche Pkt. römisch zwei.3.1.3.). Die nicht von einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten „Öffi-Ticket“ umfasste Wegstrecke ist dabei nach den oben angeführten LStR 2002 so zu behandeln wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; bei offensichtlich unrichtigen Angaben ist die Pendlerpauschale vom Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen (Pkt. römisch zwei.3.1.4.). Der Beschwerdeführer übermittelte der Behörde mit Schreiben vom 18.01.2016 eine solche Erklärung zur Berücksichtigung der Pendlerpauschale für den Zeitraum ab 01.01.2016 im Hinblick auf die Wegstrecke von seinem Wohnort in XXXX zu seiner Arbeitsstätte in XXXX . Da dem Beschwerdeführer von der Behörde für die Gültigkeitszeiträume vom 01.05.2020 bis 30.04.2021 und 01.05.2021 bis 30.04.2022 jeweils die Kosten für eine Jahreskarte der Wiener Linien ersetzt wurden, basierte die Erklärung vom 18.01.2016 in Bezug auf den Zeitraum ab 01.05.2020 insoweit auf unrichtigen Angaben, als die Wegstrecke für den Anspruch auf Pendlerpauschale von der Wohnung des Beschwerdeführers bis zur Wiener Stadtgrenze und nicht bis zur Arbeitsstätte zu berechnen gewesen wäre. Eine (weitere) Erklärung des Beschwerdeführers in Bezug auf diese Änderung ist nicht erfolgt. Dass der Grund für die Zurverfügungstellung der Jahreskarten dabei primär in notwendigen „Dienststellenbereisungen“ innerhalb des Wiener Stadtgebiets gelegen war (s. das Schreiben vom 24.03.2020 – Pkt. I.8.), ändert entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 20.03.2023 nichts am Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i

  1. bb)EStG und an der damit einhergehenden Änderung der Verhältnisse für die Berücksichtigung der Pendlerpauschale. Der Beschwerdeführer übermittelte der Behörde mit Schreiben vom 18.01.2016 eine solche Erklärung zur Berücksichtigung der Pendlerpauschale für den Zeitraum ab 01.01.2016 im Hinblick auf die Wegstrecke von seinem Wohnort in römisch 40 zu seiner Arbeitsstätte in römisch 40 . Da dem Beschwerdeführer von der Behörde für die Gültigkeitszeiträume vom 01.05.2020 bis 30.04.2021 und 01.05.2021 bis 30.04.2022 jeweils die Kosten für eine Jahreskarte der Wiener Linien ersetzt wurden, basierte die Erklärung vom 18.01.2016 in Bezug auf den Zeitraum ab 01.05.2020 insoweit auf unrichtigen Angaben, als die Wegstrecke für den Anspruch auf Pendlerpauschale von der Wohnung des Beschwerdeführers bis zur Wiener Stadtgrenze und nicht bis zur Arbeitsstätte zu berechnen gewesen wäre. Eine (weitere) Erklärung des Beschwerdeführers in Bezug auf diese Änderung ist nicht erfolgt. Dass der Grund für die Zurverfügungstellung der Jahreskarten dabei primär in notwendigen „Dienststellenbereisungen“ innerhalb des Wiener Stadtgebiets gelegen war (s. das Schreiben vom 24.03.2020 – Pkt. römisch eins.8.), ändert entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 20.03.2023 nichts am Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera i,
  2. bb)EStG und an der damit einhergehenden Änderung der Verhältnisse für die Berücksichtigung der Pendlerpauschale. Im Ergebnis ist der Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund des Vorliegens von geänderten Verhältnissen in Bezug auf das Ausmaß der einfachen Fahrtstrecke zwischen der Wohnung und dem Dienstort des Beschwerdeführers und damit einhergehenden offensichtlich unrichtigen / nicht geänderten Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Inanspruchnahme der Pendlerpauschale für den Zeitraum ab 01.05.2020 (Monate Mai 2020 bis Jänner 2022) von einem nicht bestehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des Fahrtkostenzuschusses in diesem Zeitraum ausgeht. Die Hereinbringung des für diesen Zeitraum bereits ausbezahlten Fahrtkostenzuschusses in Höhe von insgesamt netto EUR 1.346,59 ist seitens der Behörde

§ 20bAbs. 5 Geh

G somit zu Recht erfolgt.Im Ergebnis ist der Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund des Vorliegens von geänderten Verhältnissen in Bezug auf das Ausmaß der einfachen Fahrtstrecke zwischen der Wohnung und dem Dienstort des Beschwerdeführers und damit einhergehenden offensichtlich unrichtigen / nicht geänderten Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Inanspruchnahme der Pendlerpauschale für den Zeitraum ab 01.05.2020 (Monate Mai 2020 bis Jänner 2022) von einem nicht bestehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des Fahrtkostenzuschusses in diesem Zeitraum ausgeht. Die Hereinbringung des für diesen Zeitraum bereits ausbezahlten Fahrtkostenzuschusses in Höhe von insgesamt netto EUR 1.346,59 ist seitens der Behörde

Paragraph 20 b, Absatz 5, GehG somit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.

nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im gegenständlichen Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der – von den Parteien auch nicht beantragten – Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W246.2260322.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.