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{'item': 'W260 2244767-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlW260 2244767-1 SpruchW260 2244767-1/25E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus

§ 24Abs. 2 i

Vm § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und Art. 65 EG VO 883/2014 mangels Zuständigkeit und Rückersatz von Arbeitslosengeld in Höhe von € 5.305,24 gemäß § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag. Anna FUCHS und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Patrycja GAMSJÄGER, LL.M., gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Arbeitsmarktservice Oberwart vom 25.08.2020, VSNR römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2020, GZ: 2020-0566-1-000260, betreffend Widerruf von Arbeitslosengeld für die Zeiträume von 13.01.2018 bis 11.02.2018, von 26.01.2019 bis 17.03.2019, von 02.04.2019 bis 07.04.2019 und von 21.03.2020 bis 30.04.

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und Artikel 65, EG VO 883 aus 2014, mangels Zuständigkeit und Rückersatz von Arbeitslosengeld in Höhe von € 5.305,24 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen: A) Die Beschwerdevorentscheidung wird behoben und die Beschwerde wird mangels anfechtungstauglichen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung des AMS Oberwart (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.08.2020 hat die belangte Behörde entschieden, dass das Arbeitslosengeld von XXXX auch XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) für die Zeiträume von 13.01.2018 bis 11.02.2018, von 26.01.2019 bis 07.04.2019 und von 21.03.2020 bis 30.04.

§ 24Abs. 2 i

Vm § 44 AlVG und Art. 65 EG VO 883/2014 mangels Zuständigkeit widerrufen wird und der Beschwerdeführer zum Rückersatz von Arbeitslosengeld in Höhe von € 5.305,24 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet wird.1. Mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung des AMS Oberwart (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.08.2020 hat die belangte Behörde entschieden, dass das Arbeitslosengeld von römisch 40 auch römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) für die Zeiträume von 13.01.2018 bis 11.02.2018, von 26.01.2019 bis 07.04.2019 und von 21.03.2020 bis 30.04.

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44, AlVG und Artikel 65, EG VO 883 aus 2014, mangels Zuständigkeit widerrufen wird und der Beschwerdeführer zum Rückersatz von Arbeitslosengeld in Höhe von € 5.305,24 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verpflichtet wird. Die Erledigung enthält eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine Begründung. Die Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version als auch auf der an den Beschwerdeführer ergangenen Ausfertigung die folgende Fertigung auf: „Für den Leiter/ die Leiterin [Vor- und Nachname des Genehmigenden]“ Eine Amtssignatur ist auf der Erledigung nicht vorhanden, und zwar weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung noch auf dem im Akt liegenden Exemplar. Eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei sind nicht vorhanden. 2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung das Rechtsmittel der Beschwerde. 3. Mit einer als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichneten Erledigung hat die belangte Behörde am 07.12.2020 der Beschwerde vom 12.10.

§ 14Vw

GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG nicht stattgegeben. Die Arbeitslosengeldbezüge werden gemäß § 24 Abs. 2 AlVG iVm § 44 AlVG und Art. 65 EG VO 883/2004 mangels Zuständigkeit für die Zeiträume vom 13.01.2018 bis 11.02.2018, vom 26.01.2019 bis 17.03.2019, vom 02.04.2019 bis 07.04.2019 und vom 21.03.2020 bis 30.4.2020 widerrufen. Der Betrag von € 5.305,24 wird gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben.3. Mit einer als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichneten Erledigung hat die belangte Behörde am 07.12.2020 der Beschwerde vom 12.10.

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG nicht stattgegeben. Die Arbeitslosengeldbezüge werden gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 44, AlVG und Artikel 65, EG VO 883 aus 2004, mangels Zuständigkeit für die Zeiträume vom 13.01.2018 bis 11.02.2018, vom 26.01.2019 bis 17.03.2019, vom 02.04.2019 bis 07.04.2019 und vom 21.03.2020 bis 30.4.2020 widerrufen. Der Betrag von € 5.305,24 wird gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben.

  1. Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag ein.
  2. Mit Bescheid vom 11.01.2021, GZ: WF 2020-0566-1-000260, hat die belangte Behörde den Vorlageantrag vom 11.01.2021 als verspätet zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
  4. Mit Schreiben vom 04.02.2021 langte die Vollmachtsbekanntgabe der bevollmächtigten Vertreterin bei der belangten Behörde ein.
  5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2021, GZ: W141 2239186-1/6E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 11.01.2021 betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet ersatzlos behoben.
  6. Der Verwaltungsakt betreffend das gegenständlichen Verfahren wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.07.2021 elektronisch übermittelt und langte ebendort am 28.07.2021 ein.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.08.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
  8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2022, A 2022/0005-1 (Ra 2021/08/0043) wurde gemäß Art. 140 Abs. 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben.
  9. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2022, A 2022/0005-1 (Ra 2021/08/0043) wurde gemäß Artikel 140, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, sowie Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben.
  10. Mit Schriftsatz vom 30.11.2022 erging eine Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes an den Beschwerdeführer und die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die ihm zugegangene Ausfertigung des Bescheides vom 25.08.2020 vollständig in Kopie vorzulegen. Der belangten Behörde wurde vorgehalten, dass auf dem im Akt liegenden Exemplar des gegenständlichen Bescheides eine Amtssignatur nicht vorhanden wäre. Die belangte Behörde wurde aufgefordert dem Bundesverwaltungsgericht binnen drei Wochen schriftlich bekannt zu geben, ob auf der nach außen ergangenen Ausfertigung eine Amtssignatur vorhanden sei, oder eine Unterschrift der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei.
  11. Der Beschwerdeführer übermittelte am 04.12.2022 eine Kopie des Bescheides vom 25.08.
  12. In ihrer Stellungnahme vom 06.12.2022 gab die belangte Behörde an, dass der Bescheid vom 25.08.

§ 47Abs. 1 letzter Satz Al

VG automationsunterstützt erlassen worden sei und daher weder Unterschrift noch Beglaubigung bedürfe. 14. In ihrer Stellungnahme vom 06.12.2022 gab die belangte Behörde an, dass der Bescheid vom 25.08.

Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz AlVG automationsunterstützt erlassen worden sei und daher weder Unterschrift noch Beglaubigung bedürfe.

  1. Mit Schriftsatz vom 27.02.2023 wurden die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers sowie die belangte Behörde darüber informiert, dass derzeit ein Prüfverfahren zu § 47 Abs. 1 Satz 5 AlVG beim Verfassungsgerichtshof anhängig sei.
  2. Mit Schriftsatz vom 27.02.2023 wurden die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers sowie die belangte Behörde darüber informiert, dass derzeit ein Prüfverfahren zu Paragraph 47, Absatz eins, Satz 5 AlVG beim Verfassungsgerichtshof anhängig sei.
  3. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, Zl. G 295/2022-10, wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig aufgehoben.
  4. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, Zl. G 295/2022-10, wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, als verfassungswidrig aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 25.08.2020 hat die belangte Behörde entschieden, dass das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers für die Zeiträume von 13.01.2018 bis 11.02.2018, von 26.01.2019 bis 07.04.2019 und von 21.03.2020 bis 30.04.

§ 24Abs. 2 i

Vm § 44 AlVG und Art. 65 EG VO 883/2014 mangels Zuständigkeit widerrufen wird und der Beschwerdeführer zum Rückersatz von Arbeitslosengeld in Höhe von € 5.305,24 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet wird.Mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 25.08.2020 hat die belangte Behörde entschieden, dass das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers für die Zeiträume von 13.01.2018 bis 11.02.2018, von 26.01.2019 bis 07.04.2019 und von 21.03.2020 bis 30.04.

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44, AlVG und Artikel 65, EG VO 883 aus 2014, mangels Zuständigkeit widerrufen wird und der Beschwerdeführer zum Rückersatz von Arbeitslosengeld in Höhe von € 5.305,24 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verpflichtet wird. Diese Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt und weist als Fertigung „Für den Leiter/ die Leiterin, [Vor- und Nachname des Genehmigenden]“ auf; es gibt keine Unterschrift des Genehmigenden, keine Amtssignatur und auch keine Beglaubigung der Kanzlei auf der Erledigung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Die Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2020 weist eine Unterschrift der Genehmigenden auf. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, Zl. G 295/2022-10, wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig aufgehoben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, Zl. G 295/2022-10, wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung festgehalten, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Das gegenständliche Verfahren ist seit 28.07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

  1. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und ist unbestritten.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung der Beschwerdevorentscheidung und Zurückweisung der Beschwerde 3.
  3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.03.2023, Zl. G 295/2022-10, erwogen: „2.
  4. Nach Art. 11 Abs. 2 B-VG kann der Bundesgesetzgeber das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung regeln, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes unerlässlich sind. Die "Unerlässlichkeit" einer abweichenden Regelung in einem Materiengesetz kann sich dabei aus "besonderen Um-ständen" oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben (vgl. u.a. VfSlg. 19.787/2013 mwN sowie zuletzt VfGH 14.12.2021, G 225/2021 und 1.12.2022, G 10/2022, jeweils mwN).„2.
  5. Nach Artikel 11, Absatz 2, B-VG kann der Bundesgesetzgeber das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung regeln, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes unerlässlich sind. Die "Unerlässlichkeit" einer abweichenden Regelung in einem Materiengesetz kann sich dabei aus "besonderen Um-ständen" oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben vergleiche u.a. VfSlg. 19.787 aus 2013, mwN sowie zuletzt VfGH 14.12.2021, G 225 aus 2021, und 1.12.2022, G 10 aus 2022,, jeweils mwN). Das AVG beruht auf der kompetenzrechtlichen Grundlage des Art. 11 Abs. 2 B-VG und die Bestimmungen des AVG stellen "einheitliche Vorschriften" iSd Art. 11 Abs. 2 B-VG dar. Die angefochtene Bestimmung weicht von den Vorschriften des AVG über schriftliche Ausfertigungen (§ 18 Abs. 4 AVG) ab, wonach "Erledigungen", die "Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten" sind, "mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein" müssen und (nur) "Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke […] keine weiteren Vorausset-zungen zu erfüllen" brauchen, wohingegen "[s]onstige Ausfertigungen […] die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten" haben, wobei "an die Stelle dieser Unterschrift […] die Beglaubigung der Kanzlei treten kann".Das AVG beruht auf der kompetenzrechtlichen Grundlage des Artikel 11, Absatz 2, B-VG und die Bestimmungen des AVG stellen "einheitliche Vorschriften" iSd Artikel 11, Absatz 2, B-VG dar. Die angefochtene Bestimmung weicht von den Vorschriften des AVG über schriftliche Ausfertigungen (Paragraph 18, Absatz 4, AVG) ab, wonach "Erledigungen", die "Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten" sind, "mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein" müssen und (nur) "Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke […] keine weiteren Vorausset-zungen zu erfüllen" brauchen, wohingegen "[s]onstige Ausfertigungen […] die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten" haben, wobei "an die Stelle dieser Unterschrift […] die Beglaubigung der Kanzlei treten kann". Die Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG stellt eine von den Vorschriften über schriftliche Ausfertigungen "abweichende Regelung" iSd Art. 11 Abs. 2 B-VG dar und ist als solche an den in dieser Verfassungsbestimmung normierten Anforderungen zu messen.Die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG stellt eine von den Vorschriften über schriftliche Ausfertigungen "abweichende Regelung" iSd Artikel 11, Absatz 2, B-VG dar und ist als solche an den in dieser Verfassungsbestimmung normierten Anforderungen zu messen. 2.
  6. Die angefochtene Bestimmung geht – wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Antrag dargelegt hat – auf den mit BGBl. 179/1974 dem § 47 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl. 199/1958, angefügten letzten Satz ("Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.") zurück, der auch in der wiederverlautbarten Fassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes unverändert beibehalten wurde. Eine Adaptierung erfolgte seither bloß insofern, als die Bestimmung mit der Novelle BGBl. 416/1992 ihren nach wie vor bestehenden Wortlaut erhalten hat ("Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.").2.
  7. Die angefochtene Bestimmung geht – wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Antrag dargelegt hat – auf den mit Bundesgesetzblatt 179 aus 1974, dem Paragraph 47, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt 199 aus 1958,, angefügten letzten Satz ("Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.") zurück, der auch in der wiederverlautbarten Fassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes unverändert beibehalten wurde. Eine Adaptierung erfolgte seither bloß insofern, als die Bestimmung mit der Novelle Bundesgesetzblatt 416 aus 1992, ihren nach wie vor bestehenden Wortlaut erhalten hat ("Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung."). Zunächst war auch im AVG für automationsunterstützt hergestellte "externe Erledigungen" eine Ausnahme vom Gebot der Unterschrift (bzw. der Kanzleibeglaubigung) vorgesehen. Diese entfiel jedoch mit der Erlassung des E-Government-Gesetzes, BGBl. I 10/2004, wobei gleichzeitig als Alternative zum Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift durch den Genehmigenden (oder der beglaubigten Ausfertigung durch die Kanzlei) die Amtssignatur eingeführt wurde.Zunächst war auch im AVG für automationsunterstützt hergestellte "externe Erledigungen" eine Ausnahme vom Gebot der Unterschrift (bzw. der Kanzleibeglaubigung) vorgesehen. Diese entfiel jedoch mit der Erlassung des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004,, wobei gleichzeitig als Alternative zum Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift durch den Genehmigenden (oder der beglaubigten Ausfertigung durch die Kanzlei) die Amtssignatur eingeführt wurde. 2.
  8. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat (vgl. VfSlg. 8871/1980, 9995/1984, 11.574/1987, 18.731/2009), müssen Gesetze nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Erlassung, sondern jederzeit verfassungskonform sein. Eine zum Zeitpunkt ihrer Erlassung verfassungskonforme Norm kann durch Änderung der Verfassungslage oder durch Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände verfassungswidrig werden. Der Verfassungsgerichtshof hat im Gesetzesprüfungsverfahren zu untersuchen, ob die angefochtene Norm zum Zeitpunkt der Prüfung verfassungswidrig ist (vgl. VfSlg. 17.340/2004 mwH).2.
  9. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat vergleiche VfSlg. 8871 aus 1980,, 9995 aus 1984,, 11.574 aus 1987,, 18.731 aus 2009,), müssen Gesetze nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Erlassung, sondern jederzeit verfassungskonform sein. Eine zum Zeitpunkt ihrer Erlassung verfassungskonforme Norm kann durch Änderung der Verfassungslage oder durch Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände verfassungswidrig werden. Der Verfassungsgerichtshof hat im Gesetzesprüfungsverfahren zu untersuchen, ob die angefochtene Norm zum Zeitpunkt der Prüfung verfassungswidrig ist vergleiche VfSlg. 17.340 aus 2004, mwH). 2.
  10. Das Instrument der Amtssignatur wurde im Jahr 2004 mit dem E-Government-Gesetz eingeführt. Seither ist eine Zeit von mehr als 18 Jahren verstrichen; die ursprünglich vorgesehenen Übergangsfristen sind vor 12 Jahren abgelaufen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Technik innerhalb der Verwaltung (mittlerweile) weit verbreitet, geläufig und bewährt sowie ohne große technische Probleme umsetzbar ist. Auch setzt das AMS die Amtssignatur selbst zum Teil bereits bei seinen Erledigungen ein. 2.
  11. Das Arbeitslosenversicherungsrecht ist zwar eine Materie, in der verhältnismäßig viele Entscheidungen zu ergehen haben (laut der Stellungnahme der Bundesregierung ca. 175.000 Erledigungen pro Monat), wodurch die eigenhändige Unterfertigung durch den Genehmigenden oder eine Beglaubigung durch die Kanzlei (gemäß § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG) schwierig zu bewerkstelligen sein könnte. Gerade in solchen Konstellationen kann jedoch mit dem Instrument der Amtssignatur sichergestellt werden, dass ein ausreichendes (und mit der herkömmlichen Unterschrift vergleichbares) Niveau der Identifizierbarkeit und Authentifizierbarkeit (somit auch der Fälschungssicherheit) von automationsunter-stützt erstellten Erledigungen erreicht wird. Dass ein solches im Arbeitslosenversicherungsrecht – etwa auf Grund allfälliger materienspezifischer Besonderheiten – nicht notwendig wäre, ist für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar und auch im Verfahren nicht behauptet worden.2.
  12. Das Arbeitslosenversicherungsrecht ist zwar eine Materie, in der verhältnismäßig viele Entscheidungen zu ergehen haben (laut der Stellungnahme der Bundesregierung ca. 175.000 Erledigungen pro Monat), wodurch die eigenhändige Unterfertigung durch den Genehmigenden oder eine Beglaubigung durch die Kanzlei (gemäß Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG) schwierig zu bewerkstelligen sein könnte. Gerade in solchen Konstellationen kann jedoch mit dem Instrument der Amtssignatur sichergestellt werden, dass ein ausreichendes (und mit der herkömmlichen Unterschrift vergleichbares) Niveau der Identifizierbarkeit und Authentifizierbarkeit (somit auch der Fälschungssicherheit) von automationsunter-stützt erstellten Erledigungen erreicht wird. Dass ein solches im Arbeitslosenversicherungsrecht – etwa auf Grund allfälliger materienspezifischer Besonderheiten – nicht notwendig wäre, ist für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar und auch im Verfahren nicht behauptet worden. 2.
  13. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände oder der Regelungszusammenhang eine Abweichung von den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG rechtfertigen würden. Die angefochtene Bestimmung beinhaltet daher keine für die Erlassung von Bescheiden nach dem AlVG unerlässliche und somit keine iSd Art. 11 Abs. 2 B-VG zur Regelung des Gegenstandes erforderliche abweichende Regelung. Die Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG ist daher aufzuheben.2.
  14. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände oder der Regelungszusammenhang eine Abweichung von den Erfordernissen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG rechtfertigen würden. Die angefochtene Bestimmung beinhaltet daher keine für die Erlassung von Bescheiden nach dem AlVG unerlässliche und somit keine iSd Artikel 11, Absatz 2, B-VG zur Regelung des Gegenstandes erforderliche abweichende Regelung. Die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG ist daher aufzuheben. 2.
  15. Da die zu G 324/2022, G 337/2022, G 338/2022, G 339/2022, G 358/2022, G 1/2023, G 2/2023, G 3/2023, G 4/2023, G 16/2023, G 17/2023, G 18/2023, G 19/2023, G 20/2023, G 34/2023, G 97/2023 und G 135/2023 protokollierten An-träge des Verwaltungsgerichtshofes und die zu G 325/2022, G 326/2022, G 327/2022, G 340/2022, G 341/2022, G 342/2022, G 343/2022, G 344/2022, G 345/2022, G 7/2023, G 8/2023, G 9/2023, G 10/2023, G 11/2023, G 12/2023, G 21/2023, G 22/2023, G 23/2023, G 30/2023, G 31/2023, G 32/2023, G 33/2023, G 36/2023, G 37/2023, G 39/2023, G 44/2023, G 45/2023, G 46/2023, G 47/2023, G 48/2023, G 49/2023, G 51/2023, G 53/2023, G 54/2023, G 55/2023, G 56/2023, G 57/2023, G 58/2023, G 59/2023, G 60/2023, G 61/2023, G 62/2023, G 63/2023, G 67/2023, G 68/2023, G 69/2023, G 70/2023, G 71/2023, G 72/2023, G 75/2023, G 76/2023, G 77/2023, G 78/2023, G 79/2023, G 80/2023, G 81/2023, G 82/2023, G 83/2023 und G 84/2023 protokollierten Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes dem zu G 295/2022 protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen gleichen, hat der Verfassungsgerichtshof gemäß § 19 Abs. 3 Z 4 VfGG davon abgesehen, in diesen Rechtssachen ein weiteres Verfahren durchzuführen. Dies erfolgt im Hinblick darauf, dass die in den Verfahren über die Anträge zu den genannten Zahlen aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Entscheidung über den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zu G 295/2022 bereits geklärt sind (vgl. VfSlg. 20.244/2018).“2.
  16. Da die zu G 324 aus 2022,, G 337 aus 2022,, G 338 aus 2022,, G 339 aus 2022,, G 358 aus 2022,, G 1 aus 2023,, G 2 aus 2023,, G 3 aus 2023,, G 4 aus 2023,, G 16 aus 2023,, G 17 aus 2023,, G 18 aus 2023,, G 19 aus 2023,, G 20 aus 2023,, G 34 aus 2023,, G 97 aus 2023, und G 135 aus 2023, protokollierten An-träge des Verwaltungsgerichtshofes und die zu G 325 aus 2022,, G 326 aus 2022,, G 327 aus 2022,, G 340 aus 2022,, G 341 aus 2022,, G 342 aus 2022,, G 343 aus 2022,, G 344 aus 2022,, G 345 aus 2022,, G 7 aus 2023,, G 8 aus 2023,, G 9 aus 2023,, G 10 aus 2023,, G 11 aus 2023,, G 12 aus 2023,, G 21 aus 2023,, G 22 aus 2023,, G 23 aus 2023,, G 30 aus 2023,, G 31 aus 2023,, G 32 aus 2023,, G 33 aus 2023,, G 36 aus 2023,, G 37 aus 2023,, G 39 aus 2023,, G 44 aus 2023,, G 45 aus 2023,, G 46 aus 2023,, G 47 aus 2023,, G 48 aus 2023,, G 49 aus 2023,, G 51 aus 2023,, G 53 aus 2023,, G 54 aus 2023,, G 55 aus 2023,, G 56 aus 2023,, G 57 aus 2023,, G 58 aus 2023,, G 59 aus 2023,, G 60 aus 2023,, G 61 aus 2023,, G 62 aus 2023,, G 63 aus 2023,, G 67 aus 2023,, G 68 aus 2023,, G 69 aus 2023,, G 70 aus 2023,, G 71 aus 2023,, G 72 aus 2023,, G 75 aus 2023,, G 76 aus 2023,, G 77 aus 2023,, G 78 aus 2023,, G 79 aus 2023,, G 80 aus 2023,, G 81 aus 2023,, G 82 aus 2023,, G 83 aus 2023, und G 84 aus 2023, protokollierten Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes dem zu G 295 aus 2022, protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen gleichen, hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 4, VfGG davon abgesehen, in diesen Rechtssachen ein weiteres Verfahren durchzuführen. Dies erfolgt im Hinblick darauf, dass die in den Verfahren über die Anträge zu den genannten Zahlen aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Entscheidung über den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zu G 295 aus 2022, bereits geklärt sind vergleiche VfSlg. 20.244 aus 2018,).“ 3.
  17. Aufgrund des obzitierten Erkenntnisses vom Verfassungsgerichtshof war die Beschwerde mangels anfechtungstauglichen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen. Im gegenständlichen Verfahren wurde am 07.12.2020 eine unterfertigte Beschwerdevorentscheidung erlassen. Eine Beschwerdevorentscheidung kann jedoch nur erlassen werden, sofern der Ausgangsbescheid anfechtungstauglich ist. Dies liegt gegenständlich nicht vor. Die Beschwerde wäre daher bereits vom AMS als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Aus diesem Grund war die Beschwerdevorentscheidung daher zu beheben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage eindeutig ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage eindeutig ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W260.2244767.1.00

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