RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlW260 2246468-1 Spruch, W260 2246468-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus
Art. 11Abs.
2 B-VG dar. Die angefochtene Bestimmung weicht von den Vorschriften des AVG über schriftliche Ausfertigungen (§ 18 Abs. 4 AVG) ab, wonach "Erledigungen", die "Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten" sind, "mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein" müssen und (nur) "Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke […] keine weiteren Vorausset-zungen zu erfüllen" brauchen, wohingegen "[s]onstige Ausfertigungen […] die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten" haben, wobei "an die Stelle dieser Unterschrift […] die Beglaubigung der Kanzlei treten kann".Das AVG beruht auf der kompetenzrechtlichen Grundlage des Artikel 11, Absatz 2, B-VG und die Bestimmungen des AVG stellen "einheitliche Vorschriften"
Artikel 11, Absatz 2, B-VG dar.
Die angefochtene Bestimmung weicht von den Vorschriften des AVG über schriftliche Ausfertigungen (Paragraph 18, Absatz 4, AVG) ab, wonach "Erledigungen", die "Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten" sind, "mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein" müssen und (nur) "Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke […] keine weiteren Vorausset-zungen zu erfüllen" brauchen, wohingegen "[s]onstige Ausfertigungen […] die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten" haben, wobei "an die Stelle dieser Unterschrift […] die Beglaubigung der Kanzlei treten kann". Die Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG stellt eine von den Vorschriften über schriftliche Ausfertigungen "abweichende Regelung"
Art. 11Abs.
2 B-VG dar und ist als solche an den in dieser Verfassungsbestimmung normierten Anforderungen zu messen.Die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG stellt eine von den Vorschriften über schriftliche Ausfertigungen "abweichende Regelung"
Artikel 11
, Absatz 2, B-VG dar und ist als solche an den in dieser Verfassungsbestimmung normierten Anforderungen zu messen. 2.
- Die angefochtene Bestimmung geht – wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Antrag dargelegt hat – auf den mit BGBl. 179/1974 dem § 47 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl. 199/1958, angefügten letzten Satz ("Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.") zurück, der auch in der wiederverlautbarten Fassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes unverändert beibehalten wurde. Eine Adaptierung erfolgte seither bloß insofern, als die Bestimmung mit der Novelle BGBl. 416/1992 ihren nach wie vor bestehenden Wortlaut erhalten hat ("Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.").2.
- Die angefochtene Bestimmung geht – wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Antrag dargelegt hat – auf den mit Bundesgesetzblatt 179 aus 1974, dem Paragraph 47, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt 199 aus 1958,, angefügten letzten Satz ("Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.") zurück, der auch in der wiederverlautbarten Fassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes unverändert beibehalten wurde. Eine Adaptierung erfolgte seither bloß insofern, als die Bestimmung mit der Novelle Bundesgesetzblatt 416 aus 1992, ihren nach wie vor bestehenden Wortlaut erhalten hat ("Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung."). Zunächst war auch im AVG für automationsunterstützt hergestellte "externe Erledigungen" eine Ausnahme vom Gebot der Unterschrift (bzw. der Kanzleibeglaubigung) vorgesehen. Diese entfiel jedoch mit der Erlassung des E-Government-Gesetzes, BGBl. I 10/2004, wobei gleichzeitig als Alternative zum Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift durch den Genehmigenden (oder der beglaubigten Ausfertigung durch die Kanzlei) die Amtssignatur eingeführt wurde.Zunächst war auch im AVG für automationsunterstützt hergestellte "externe Erledigungen" eine Ausnahme vom Gebot der Unterschrift (bzw. der Kanzleibeglaubigung) vorgesehen. Diese entfiel jedoch mit der Erlassung des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004,, wobei gleichzeitig als Alternative zum Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift durch den Genehmigenden (oder der beglaubigten Ausfertigung durch die Kanzlei) die Amtssignatur eingeführt wurde. 2.
- Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat (vgl. VfSlg. 8871/1980, 9995/1984, 11.574/1987, 18.731/2009), müssen Gesetze nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Erlassung, sondern jederzeit verfassungskonform sein. Eine zum Zeitpunkt ihrer Erlassung verfassungskonforme Norm kann durch Änderung der Verfassungslage oder durch Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände verfassungswidrig werden. Der Verfassungsgerichtshof hat im Gesetzesprüfungsverfahren zu untersuchen, ob die angefochtene Norm zum Zeitpunkt der Prüfung verfassungswidrig ist (vgl. VfSlg. 17.340/2004 mwH).2.
- Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat vergleiche VfSlg. 8871 aus 1980,, 9995 aus 1984,, 11.574 aus 1987,, 18.731 aus 2009,), müssen Gesetze nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Erlassung, sondern jederzeit verfassungskonform sein. Eine zum Zeitpunkt ihrer Erlassung verfassungskonforme Norm kann durch Änderung der Verfassungslage oder durch Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände verfassungswidrig werden. Der Verfassungsgerichtshof hat im Gesetzesprüfungsverfahren zu untersuchen, ob die angefochtene Norm zum Zeitpunkt der Prüfung verfassungswidrig ist vergleiche VfSlg. 17.340 aus 2004, mwH). 2.
- Das Instrument der Amtssignatur wurde im Jahr 2004 mit dem E-Government-Gesetz eingeführt. Seither ist eine Zeit von mehr als 18 Jahren verstrichen; die ursprünglich vorgesehenen Übergangsfristen sind vor 12 Jahren abgelaufen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Technik innerhalb der Verwaltung (mittlerweile) weit verbreitet, geläufig und bewährt sowie ohne große technische Probleme umsetzbar ist. Auch setzt das AMS die Amtssignatur selbst zum Teil bereits bei seinen Erledigungen ein. 2.
- Das Arbeitslosenversicherungsrecht ist zwar eine Materie, in der verhältnismäßig viele Entscheidungen zu ergehen haben (laut der Stellungnahme der Bundesregierung ca. 175.000 Erledigungen pro Monat), wodurch die eigenhändige Unterfertigung durch den Genehmigenden oder eine Beglaubigung durch die Kanzlei (gemäß § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG) schwierig zu bewerkstelligen sein könnte. Gerade in solchen Konstellationen kann jedoch mit dem Instrument der Amtssignatur sichergestellt werden, dass ein ausreichendes (und mit der herkömmlichen Unterschrift vergleichbares) Niveau der Identifizierbarkeit und Authentifizierbarkeit (somit auch der Fälschungssicherheit) von automationsunter-stützt erstellten Erledigungen erreicht wird. Dass ein solches im Arbeitslosenversicherungsrecht – etwa auf Grund allfälliger materienspezifischer Besonderheiten – nicht notwendig wäre, ist für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar und auch im Verfahren nicht behauptet worden.2.
- Das Arbeitslosenversicherungsrecht ist zwar eine Materie, in der verhältnismäßig viele Entscheidungen zu ergehen haben (laut der Stellungnahme der Bundesregierung ca. 175.000 Erledigungen pro Monat), wodurch die eigenhändige Unterfertigung durch den Genehmigenden oder eine Beglaubigung durch die Kanzlei (gemäß Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG) schwierig zu bewerkstelligen sein könnte. Gerade in solchen Konstellationen kann jedoch mit dem Instrument der Amtssignatur sichergestellt werden, dass ein ausreichendes (und mit der herkömmlichen Unterschrift vergleichbares) Niveau der Identifizierbarkeit und Authentifizierbarkeit (somit auch der Fälschungssicherheit) von automationsunter-stützt erstellten Erledigungen erreicht wird. Dass ein solches im Arbeitslosenversicherungsrecht – etwa auf Grund allfälliger materienspezifischer Besonderheiten – nicht notwendig wäre, ist für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar und auch im Verfahren nicht behauptet worden. 2.
- Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände oder der Regelungszusammenhang eine Abweichung von den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG rechtfertigen würden. Die angefochtene Bestimmung beinhaltet daher keine für die Erlassung von Bescheiden nach dem AlVG unerlässliche und somit keine
Art. 11Abs.
2 B-VG zur Regelung des Gegenstandes erforderliche abweichende Regelung. Die Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG ist daher aufzuheben.2.9. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände oder der Regelungszusammenhang eine Abweichung von den Erfordernissen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG rechtfertigen würden. Die angefochtene Bestimmung beinhaltet daher keine für die Erlassung von Bescheiden nach dem AlVG unerlässliche und somit keine
Artikel 11
, Absatz 2, B-VG zur Regelung des Gegenstandes erforderliche abweichende Regelung. Die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG ist daher aufzuheben. 2.
- Da die zu G 324/2022, G 337/2022, G 338/2022, G 339/2022, G 358/2022, G 1/2023, G 2/2023, G 3/2023, G 4/2023, G 16/2023, G 17/2023, G 18/2023, G 19/2023, G 20/2023, G 34/2023, G 97/2023 und G 135/2023 protokollierten An-träge des Verwaltungsgerichtshofes und die zu G 325/2022, G 326/2022, G 327/2022, G 340/2022, G 341/2022, G 342/2022, G 343/2022, G 344/2022, G 345/2022, G 7/2023, G 8/2023, G 9/2023, G 10/2023, G 11/2023, G 12/2023, G 21/2023, G 22/2023, G 23/2023, G 30/2023, G 31/2023, G 32/2023, G 33/2023, G 36/2023, G 37/2023, G 39/2023, G 44/2023, G 45/2023, G 46/2023, G 47/2023, G 48/2023, G 49/2023, G 51/2023, G 53/2023, G 54/2023, G 55/2023, G 56/2023, G 57/2023, G 58/2023, G 59/2023, G 60/2023, G 61/2023, G 62/2023, G 63/2023, G 67/2023, G 68/2023, G 69/2023, G 70/2023, G 71/2023, G 72/2023, G 75/2023, G 76/2023, G 77/2023, G 78/2023, G 79/2023, G 80/2023, G 81/2023, G 82/2023, G 83/2023 und G 84/2023 protokollierten Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes dem zu G 295/2022 protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen gleichen, hat der Verfassungsgerichtshof gemäß § 19 Abs. 3 Z 4 VfGG davon abgesehen, in diesen Rechtssachen ein weiteres Verfahren durchzuführen. Dies erfolgt im Hinblick darauf, dass die in den Verfahren über die Anträge zu den genannten Zahlen aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Entscheidung über den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zu G 295/2022 bereits geklärt sind (vgl. VfSlg. 20.244/2018).“2.
- Da die zu G 324 aus 2022,, G 337 aus 2022,, G 338 aus 2022,, G 339 aus 2022,, G 358 aus 2022,, G 1 aus 2023,, G 2 aus 2023,, G 3 aus 2023,, G 4 aus 2023,, G 16 aus 2023,, G 17 aus 2023,, G 18 aus 2023,, G 19 aus 2023,, G 20 aus 2023,, G 34 aus 2023,, G 97 aus 2023, und G 135 aus 2023, protokollierten An-träge des Verwaltungsgerichtshofes und die zu G 325 aus 2022,, G 326 aus 2022,, G 327 aus 2022,, G 340 aus 2022,, G 341 aus 2022,, G 342 aus 2022,, G 343 aus 2022,, G 344 aus 2022,, G 345 aus 2022,, G 7 aus 2023,, G 8 aus 2023,, G 9 aus 2023,, G 10 aus 2023,, G 11 aus 2023,, G 12 aus 2023,, G 21 aus 2023,, G 22 aus 2023,, G 23 aus 2023,, G 30 aus 2023,, G 31 aus 2023,, G 32 aus 2023,, G 33 aus 2023,, G 36 aus 2023,, G 37 aus 2023,, G 39 aus 2023,, G 44 aus 2023,, G 45 aus 2023,, G 46 aus 2023,, G 47 aus 2023,, G 48 aus 2023,, G 49 aus 2023,, G 51 aus 2023,, G 53 aus 2023,, G 54 aus 2023,, G 55 aus 2023,, G 56 aus 2023,, G 57 aus 2023,, G 58 aus 2023,, G 59 aus 2023,, G 60 aus 2023,, G 61 aus 2023,, G 62 aus 2023,, G 63 aus 2023,, G 67 aus 2023,, G 68 aus 2023,, G 69 aus 2023,, G 70 aus 2023,, G 71 aus 2023,, G 72 aus 2023,, G 75 aus 2023,, G 76 aus 2023,, G 77 aus 2023,, G 78 aus 2023,, G 79 aus 2023,, G 80 aus 2023,, G 81 aus 2023,, G 82 aus 2023,, G 83 aus 2023, und G 84 aus 2023, protokollierten Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes dem zu G 295 aus 2022, protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen gleichen, hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 4, VfGG davon abgesehen, in diesen Rechtssachen ein weiteres Verfahren durchzuführen. Dies erfolgt im Hinblick darauf, dass die in den Verfahren über die Anträge zu den genannten Zahlen aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Entscheidung über den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zu G 295 aus 2022, bereits geklärt sind vergleiche VfSlg. 20.244 aus 2018,).“ 3.
- Aufgrund des obzitierten Erkenntnisses vom Verfassungsgerichtshof war die Beschwerde mangels anfechtungstauglichen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage eindeutig ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage eindeutig ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W260.2246468.1.00