RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlW260 2264397-1 Spruch, W260 2264397-1/13EW260 2264397-1/13E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 38i
Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 5.588,-- gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Anna FUCHS und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , VSNR. römisch 40 , vertreten durch Dr. Thomas MAJOROS, Rechtsanwalt 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 26.08.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2022, WF 2022-0566-9-023360, betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe von 13.12.2021 bis 30.06.
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 5.588,-- gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) stellte am 03.12.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe und gab dabei im Formular unter Punkt 5 an, dass er derzeit keiner Beschäftigung nachgehe und unter Punkt 9, dass er kein Einkommen habe.
- römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) stellte am 03.12.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe und gab dabei im Formular unter Punkt 5 an, dass er derzeit keiner Beschäftigung nachgehe und unter Punkt 9, dass er kein Einkommen habe. Dem Beschwerdeführer wurde ab 09.12.2021 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 27,94 zuerkannt.
- Im Zuge der Bearbeitung eines Kontrollmeldeversäumnisses am 27.07.2022 erfolgte seitens des Arbeitsmarktservice (im Folgenden „Belangte Behörde“) am 02.08.2022 eine Abfrage der Daten des Beschwerdeführers beim Dachverband der Sozialversicherungsträger, wodurch der belangten Behörde zur Kenntnis gelangte, dass der Beschwerdeführer ab 13.12.2021 bei der Firma „ XXXX “ geringfügig beschäftigt sei.
- Im Zuge der Bearbeitung eines Kontrollmeldeversäumnisses am 27.07.2022 erfolgte seitens des Arbeitsmarktservice (im Folgenden „Belangte Behörde“) am 02.08.2022 eine Abfrage der Daten des Beschwerdeführers beim Dachverband der Sozialversicherungsträger, wodurch der belangten Behörde zur Kenntnis gelangte, dass der Beschwerdeführer ab 13.12.2021 bei der Firma „ römisch 40 “ geringfügig beschäftigt sei. Die belangte Behörde stellte den Leistungsbezug vorsorglich mit 01.07.2022 ein und teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.08.2022 mit, dass der Leistungsbezug deshalb eingestellt werde, da er innerhalb eines Monats nach einer vollversicherten Beschäftigung am 13.12.2021 beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung begonnen habe. Er gelte nicht als arbeitslos, solange dieses Dienstverhältnis nicht beendet sei.
- Mit Schreiben vom 03.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 13.12.2021 bis 30.06.2022 angekündigt.
- Mit Schreiben vom 22.08.2022 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er bis 20.11.2021 in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei, dann sei der staatliche Lockdown vom 21.11.2021 bis 13.12.2021 verkündet worden, bei dem auch die Frisöre neuerlich schließen haben müssen. Sein Chef habe sich nach dem neuerlichen Lockdown eine Vollbeschäftigung des Beschwerdeführers nicht mehr leisten können. Er habe ihm jedoch eine geringfügige Stelle angeboten und der Beschwerdeführer habe dies angenommen. Ihm sei in keinem Moment bewusst gewesen, dass er innerhalb eines Monats nicht von Vollzeit auf Geringfügigkeit beim selben Dienstgeber wechseln dürfe. Die Rückzahlungsforderung basiere somit auf einer Unwissenheit seinerseits. Hätte er das gewusst oder wäre er von Seiten der belangten Behörde darüber informiert worden, hätte er selbstverständlich erst eine Woche später zu arbeiten begonnen oder gar nicht angenommen, sondern etwas anderes gesucht. Er wisse noch, dass er bei einem folgenden telefonischen AMS-Termin mit seiner Beraterin darüber gesprochen habe, dass er zurzeit in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Er sehe ein, dass diese eine Woche wohl unwissend sein Fehler gewesen sei, daher bitte er um folgendes Entgegenkommen: Er sei bereit den Bezug für diese Woche zurückzubezahlen. Er sei etwas irritiert, warum er von Seiten der belangten Behörde aus diesen „Fehler" erst nach 7,5 Monaten erfahre und somit sämtliche Bezüge seit dieser Zeit zurückzahlen müsse. Dies wäre ihm auch momentan gar nicht möglich aufgrund seiner laufenden Kosten (Miete, Energiekosten, Kredit etc.). Aufgrund der unerwarteten Einstellung seines Bezuges habe er jetzt noch nicht mal die Miete bezahlen können. 5 Mit gegenständlichem Bescheid vom 26.08.2022 hat die belangte Behörde die Zuerkennung der Notstandshilfe von 13.12.2021 bis 30.06.
§ 38i
Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 5.588,-- gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG rückgefordert. 5 Mit gegenständlichem Bescheid vom 26.08.2022 hat die belangte Behörde die Zuerkennung der Notstandshilfe von 13.12.2021 bis 30.06.
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 5.588,-- gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG rückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 13.12.2021 bis 30.06.2022 zu Unrecht bezogen habe, da er beim selben Dienstgeber, bei dem er zuvor vollversichert beschäftigt gewesen sei, innerhalb eines Monats am 13.12.2021 ein geringfügiges Dienstverhältnis aufgenommen habe und dies dem AMS nicht gemeldet habe.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.09.2022 fristgerecht Beschwerde und führte aus, es sei richtig, dass er am 13.12.2021, nachdem der Lockdown zu Ende gewesen sei, von seinem ehemaligen Arbeitgeber nur geringfügig beschäftigt werden habe können. Dies hätte er dem AMS auch bei seinem darauffolgenden telefonischen Beratungstermin bekanntgegeben. Daher sei die Feststellung der belangten Behörde, er hätte diese über das geringfügige Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber nicht informiert, nicht korrekt. Auch hätte ihn die belangte Behörde darüber informieren müssen, dass zwischen einem vollversicherten und einem geringfügigen Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber eine einmonatige Unterbrechung liegen müsse. Hätte man ihm diese Information bei seinem telefonischen Beratungstermin gesagt, bei dem er seine Beschäftigung gemeldet habe, hätte er die geringfügige Beschäftigung umgehend beendet. Keinesfalls könne man aber voraussetzen, dass man diese Sonderbestimmung kenne und hätte die belangte Behörde bereits, nachdem er die Beschäftigung bei seinem telefonischen Beratungstermin gemeldet habe, die Einstellung der Leistung vornehmen müsse und nicht erst per 01.07.
- Da er das AMS über das geringfügige Dienstverhältnis bei seinem telefonischen Beratungstermin informiert habe, habe er weder unwahre Angaben gemacht noch Tatsachen verschwiegen und schon gar nicht erkennen können, dass ihm die Leistung nicht gebühre. Da die für eine Rückforderung gem. § 25 Abs. 1 AlVG notwendigen Tatbestände nicht vorliegen, sei die Rückforderung der Leistung für den Zeitraum 13.12.2021 bis 30.06.2022 zu Unrecht erfolgt.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.09.2022 fristgerecht Beschwerde und führte aus, es sei richtig, dass er am 13.12.2021, nachdem der Lockdown zu Ende gewesen sei, von seinem ehemaligen Arbeitgeber nur geringfügig beschäftigt werden habe können. Dies hätte er dem AMS auch bei seinem darauffolgenden telefonischen Beratungstermin bekanntgegeben. Daher sei die Feststellung der belangten Behörde, er hätte diese über das geringfügige Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber nicht informiert, nicht korrekt. Auch hätte ihn die belangte Behörde darüber informieren müssen, dass zwischen einem vollversicherten und einem geringfügigen Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber eine einmonatige Unterbrechung liegen müsse. Hätte man ihm diese Information bei seinem telefonischen Beratungstermin gesagt, bei dem er seine Beschäftigung gemeldet habe, hätte er die geringfügige Beschäftigung umgehend beendet. Keinesfalls könne man aber voraussetzen, dass man diese Sonderbestimmung kenne und hätte die belangte Behörde bereits, nachdem er die Beschäftigung bei seinem telefonischen Beratungstermin gemeldet habe, die Einstellung der Leistung vornehmen müsse und nicht erst per 01.07.
- Da er das AMS über das geringfügige Dienstverhältnis bei seinem telefonischen Beratungstermin informiert habe, habe er weder unwahre Angaben gemacht noch Tatsachen verschwiegen und schon gar nicht erkennen können, dass ihm die Leistung nicht gebühre. Da die für eine Rückforderung gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG notwendigen Tatbestände nicht vorliegen, sei die Rückforderung der Leistung für den Zeitraum 13.12.2021 bis 30.06.2022 zu Unrecht erfolgt. Er stelle den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben. Weiters beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die zuständige AMS-Beraterin des Beschwerdeführers niederschriftlich einvernommen und gab an, dass der Beschwerdeführer in dem am 11.01.2022 mit ihr geführten Telefonat (oder bei einer anderen Gelegenheit) die Aufnahme des verfahrensgegenständlichen Dienstverhältnisses nicht gemeldet habe. Wie sie dokumentiert habe, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er mit dem ehemaligen Dienstgeber in Kontakt sei und sich daraus gegebenenfalls erneut ein Dienstverhältnis ergebe. Sie sei sich in dieser Angelegenheit absolut sicher. Hätte der Beschwerdeführer ein geringfügiges Dienstverhältnis gemeldet, hätte sie dies dokumentiert und den Hauptverband abgefragt bzw. geprüft, eine AVMITT (Elektronische Mitteilung an die Leistungsabteilung) an die Servicezone gesendet und den Datensatz und Vormerkzeiten aktualisiert. Hätte der Beschwerdeführer ein geringfügiges Dienstverhältnis gemeldet, hätte sie ihm die Auskunft gegeben, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber ohne Unterbrechung möglich sei, jedoch kein Anspruch auf Leistung durch das AMS bestehe, solange das geringfügige Dienstverhältnis aufrecht sei. Sofern eine Unterbrechung zwischen dem vollversicherten und geringfügigen Dienstverhältnis von mindestens einem Monat besteht, habe dies keine Auswirkungen auf den Leistungsbezug. Sie hätte dies behördenintern im X-Text (bestimmte Kategorie eines Aktenvermerkes) dokumentiert, den Hauptverband zur Überprüfung abgefragt, eine AVMITT an die Servicezone gesendet, die Vormerkzeiten aktualisiert und gegebenenfalls die ÖGK Anmeldung angefordert.
- Die Aussage der Beraterin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, sich dazu zu äußern. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 16.11.
§ 14Vw
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 13.09.2022 abgewiesen wurde.9. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 16.11.
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 13.09.2022 abgewiesen wurde.
- Am 30.11.2022 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er halte der belangten Behörde entgegen, dass er die geringfügige Beschäftigung gemeldet habe. Es sei nicht verständlich, warum die belangte Behörde aufgrund der Wiedergabe von internen Abläufen seitens der Beraterin, dieser mehr Glauben schenke als ihm. Keinesfalls handle es sich bei seinem Vorbringen zur Erfüllung der Meldepflicht um eine Schutzbehauptung.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 20.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 20.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
- Mit Schriftsatz vom 02.01.2023 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe.
- Am 22.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsanwaltes, des bevollmächtigten Vertreters der belangten Behörde und XXXX , BA als Zeugin durch. Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis der Zeugin wurde in der Verhandlung vorgelegt.
- Am 22.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsanwaltes, des bevollmächtigten Vertreters der belangten Behörde und römisch 40 , BA als Zeugin durch. Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis der Zeugin wurde in der Verhandlung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer war von 01.10.2021 bis 20.11.2021 beim Unternehmen „ XXXX “ vollversichert beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch „einvernehmliche Lösung“.Der Beschwerdeführer war von 01.10.2021 bis 20.11.2021 beim Unternehmen „ römisch 40 “ vollversichert beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch „einvernehmliche Lösung“. Der Beschwerdeführer stellte am 03.12.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe und gab dabei im Formular unter Punkt 5 an, dass er derzeit keiner Beschäftigung nachgeht und unter Punkt 9, dass er kein Einkommen hat. Dem Beschwerdeführer wurde ab 09.12.2021 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 27,94 zuerkannt. Insgesamt bezog der Beschwerdeführer (im entscheidungsrelevanten Zeitraum) vom 13.12.2021 bis 30.06.2022 (200 Tage) Notstandshilfe in Höhe von € 5.588,
- In der Leistungsmitteilung der belangten Behörde vom 06.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer unter dem Punkt „Meldepflichten“ mitgeteilt, dass er dem Arbeitsmarktservice jede Beschäftigungsaufnahme (darunter ist auch zu verstehen: eine selbständige Erwerbstätigkeit, eine Aushilfsarbeit, ein geringfügig entlohntes Dienstverhältnis bzw. eine sonstige freiberufliche Tätigkeit) zu melden hat und dass eine unterlassene oder verspätete Meldung zur Rückforderung bezogener Leistungen führen kann. Der Beschwerdeführer war von 13.12.2021 bis 18.08.2022 beim Unternehmen „ XXXX “ geringfügig beschäftigt.Der Beschwerdeführer war von 13.12.2021 bis 18.08.2022 beim Unternehmen „ römisch 40 “ geringfügig beschäftigt. Er hat die geringfügige Beschäftigung der belangten Behörde nicht gemeldet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und der Beschwerdeverhandlung. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gründet auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zur vollversicherten Beschäftigung des Beschwerdeführers vom 01.10.2021 bis 20.11.2021 sind unstrittig. Ebenso unstrittig ist seine geringfügige Beschäftigung von 13.12.2021 bis 18.08.2022 beim selben Dienstgeber. Die Feststellungen zur Antragstellung des Beschwerdeführers ergeben sich aus Verwaltungsakt und wurden auch nicht bestritten. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Meldepflichten seitens der belangten Behörde aufgeklärt wurde, ergibt sich aus der dem Beschwerdeführer nachweislich übermittelten Leistungsmitteilung der belangten Behörde vom 06.12.
- In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, die Mitteilung per eAMS Konto erhalten, aber die Rückseite unter der fettgedruckten Überschrift „Wichtige Hinweise“ nicht gelesen zu haben, da er davon ausgegangen sei, das Kleingedruckte sei nicht wichtig (vgl. S. 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2023). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand, hätte er sich seiner Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde bewusst sein müssen. Es wäre ihm auch möglich gewesen bei Unklarheiten mit der belangten Behörde Kontakt aufzunehmen. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Meldepflichten seitens der belangten Behörde aufgeklärt wurde, ergibt sich aus der dem Beschwerdeführer nachweislich übermittelten Leistungsmitteilung der belangten Behörde vom 06.12.
- In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, die Mitteilung per eAMS Konto erhalten, aber die Rückseite unter der fettgedruckten Überschrift „Wichtige Hinweise“ nicht gelesen zu haben, da er davon ausgegangen sei, das Kleingedruckte sei nicht wichtig vergleiche S. 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2023). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand, hätte er sich seiner Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde bewusst sein müssen. Es wäre ihm auch möglich gewesen bei Unklarheiten mit der belangten Behörde Kontakt aufzunehmen. Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung der belangten Behörde nicht gemeldet hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Die Zeugin und ehemalige Mitarbeiterin bei der Serviceline der belangten Behörde XXXX , BA gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.02.2023 an, mit dem Beschwerdeführer ausschließlich telefonisch Kontakt gehabt zu haben und sich „dunkel“ an ihn zu erinnern (vgl. S. 9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2023). Obwohl sich die Zeugin nicht an das konkrete Gespräch erinnern konnte, erklärte sie, ausschließen zu können, dass der Beschwerdeführer beim Telefonat am 11.01.2022 eine geringfügige Beschäftigung gemeldet habe (vgl. S. 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2023). Die Zeugin bekräftigte, ausschließen zu können, dass sie in einem Telefonat eine derart wichtige Information vergessen habe, da sie stets sehr genau und nach dem Grundsatz „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ arbeite (vgl. S. 10f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2023). Die Zeugin und ehemalige Mitarbeiterin bei der Serviceline der belangten Behörde römisch 40 , BA gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.02.2023 an, mit dem Beschwerdeführer ausschließlich telefonisch Kontakt gehabt zu haben und sich „dunkel“ an ihn zu erinnern vergleiche S. 9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2023). Obwohl sich die Zeugin nicht an das konkrete Gespräch erinnern konnte, erklärte sie, ausschließen zu können, dass der Beschwerdeführer beim Telefonat am 11.01.2022 eine geringfügige Beschäftigung gemeldet habe vergleiche S. 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2023). Die Zeugin bekräftigte, ausschließen zu können, dass sie in einem Telefonat eine derart wichtige Information vergessen habe, da sie stets sehr genau und nach dem Grundsatz „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ arbeite vergleiche S. 10f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2023). Auch etwaige Missverständnisse im Gespräch, die auf Verständigungsprobleme zurückzuführen wären, wurden von der Zeugin ausgeschlossen, zumal sie ausführte, bei Verständigungsschwierigkeiten deutlicher und langsamer zu sprechen sowie das Gesagte zu wiederholen. Zusätzlich frage sie nach, ob sie verstanden wurde und erkläre solange bis der Gesprächspartner dies bejahe (vgl. S. 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2023). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte auch der Beschwerdeführer, dass es beim Gespräch keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe (vgl. S. 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2023).Auch etwaige Missverständnisse im Gespräch, die auf Verständigungsprobleme zurückzuführen wären, wurden von der Zeugin ausgeschlossen, zumal sie ausführte, bei Verständigungsschwierigkeiten deutlicher und langsamer zu sprechen sowie das Gesagte zu wiederholen. Zusätzlich frage sie nach, ob sie verstanden wurde und erkläre solange bis der Gesprächspartner dies bejahe vergleiche S. 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2023). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte auch der Beschwerdeführer, dass es beim Gespräch keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe vergleiche S. 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2023). Dass die Zeugin aufgrund der lange zurückliegenden Ereignisse wenig Erinnerungen hat und ihre Angaben in der Niederschrift zum Telefonat mit dem Beschwerdeführer am 11.01.2022 lediglich als wahr bestätigen, jedoch nicht näher ausführen konnte, ist nachvollziehbar. Dennoch hinterließ die Zeugin vor dem erkennenden Senat einen kompetenten und gewissenhaften Eindruck bei der Schilderung ihrer Arbeitsweise und ihrer Erfahrungen. Es besteht kein Grund anzunehmen, weshalb die Zeugin und ehemalige Beraterin in der Serviceline der belangten Behörde im gegenständlichen Fall anders vorgegangen wäre und den Anruf des Beschwerdeführers nicht korrekt protokolliert haben sollte. Aufgrund ihrer nachvollziehbaren Angaben vermittelte die Zeugin dem erkennenden Senat insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck. Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer zwar im gesamten Verfahren gleichbleibend, das geringfügige Dienstverhältnis gemeldet zu haben, schilderte jedoch die Reaktion auf die Bekanntgabe, wenig glaubhaft, als er ausführte, die Mitarbeiterin hätte gar nicht reagiert, denn man hätte einfach darüber geredet, welche Beschäftigung der Beschwerdeführer suche (vgl. S. 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2023). Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer zwar im gesamten Verfahren gleichbleibend, das geringfügige Dienstverhältnis gemeldet zu haben, schilderte jedoch die Reaktion auf die Bekanntgabe, wenig glaubhaft, als er ausführte, die Mitarbeiterin hätte gar nicht reagiert, denn man hätte einfach darüber geredet, welche Beschäftigung der Beschwerdeführer suche vergleiche S. 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2023). Der Beschwerdeführer konnte auch nicht nachvollziehbar darlegen, warum er die bereits am 13.12.2021 erfolgte Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung gegenüber der belangten Behörde erst beim Telefonat am 11.01.2022 gemeldet hätte. Zudem erklärte er, davon ausgegangen zu sein, die Meldung würde automatisch ablaufen, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt die Leistungsmitteilung vom 06.12.2021 bereits zukam (vgl. S. 9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2023). Insgesamt erweckte der Beschwerdeführer den Eindruck mit seinen Verpflichtungen gegenüber der belangten Behörde - wie bereits oben ausgeführt - sorglos umzugehen. Zusammengefasst gelingt es dem Beschwerdeführer nicht die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Zeugin in Zweifel zu ziehen.Der Beschwerdeführer konnte auch nicht nachvollziehbar darlegen, warum er die bereits am 13.12.2021 erfolgte Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung gegenüber der belangten Behörde erst beim Telefonat am 11.01.2022 gemeldet hätte. Zudem erklärte er, davon ausgegangen zu sein, die Meldung würde automatisch ablaufen, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt die Leistungsmitteilung vom 06.12.2021 bereits zukam vergleiche S. 9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2023). Insgesamt erweckte der Beschwerdeführer den Eindruck mit seinen Verpflichtungen gegenüber der belangten Behörde - wie bereits oben ausgeführt - sorglos umzugehen. Zusammengefasst gelingt es dem Beschwerdeführer nicht die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Zeugin in Zweifel zu ziehen. Aus diesen Gründen war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung nicht gemeldet hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: […]
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.[…]Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten., […] Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Zum Widerruf der Notstandshilfe Gemäß § 12 Abs. 3 lit h AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit h AlVG setzt voraus, dass vor der geringfügigen Beschäftigung eine die Arbeitslosigkeit ausschließende vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim selben Dienstgeber vorgelegen ist (vgl. VwGH
- 2011, 2008/08/0028). Diese Voraussetzung steht im Zusammenhang mit dem weiteren Erfordernis, dass an die vorhergehende (vollversicherte) Beschäftigung die Aufnahme einer „neuen“ geringfügigen Beschäftigung anschließen muss. Das Dienstverhältnis darf also nicht bloß unverändert fortgeführt werden, sondern hat zumindest eine maßgebende Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) zur Voraussetzung, um von der Aufnahme einer „neuen“ Beschäftigung ausgehen zu können (vgl. näher VwGH
- 2008, 2005/08/0217;
- 2002, 99/03/0070).Die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG setzt voraus, dass vor der geringfügigen Beschäftigung eine die Arbeitslosigkeit ausschließende vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim selben Dienstgeber vorgelegen ist vergleiche VwGH
- 2011, 2008/08/0028). Diese Voraussetzung steht im Zusammenhang mit dem weiteren Erfordernis, dass an die vorhergehende (vollversicherte) Beschäftigung die Aufnahme einer „neuen“ geringfügigen Beschäftigung anschließen muss. Das Dienstverhältnis darf also nicht bloß unverändert fortgeführt werden, sondern hat zumindest eine maßgebende Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) zur Voraussetzung, um von der Aufnahme einer „neuen“ Beschäftigung ausgehen zu können vergleiche näher VwGH
- 2008, 2005/08/0217;
- 2002, 99/03/0070). Beim Wechsel in ein geringfügiges Dienstverhältnis handelt es sich um eine maßgebende Tatsache iSd § 25 Abs. 1 AlVG (VwGH
- 2012, 2009/08/0251).Beim Wechsel in ein geringfügiges Dienstverhältnis handelt es sich um eine maßgebende Tatsache iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (VwGH
- 2012, 2009/08/0251). Zweck des § 12 Abs. 3 lit h AlVG ist es, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen, indem ein vollversichertes Dienstverhältnis nur zum Schein beendet, aber tatsächlich (mit verringerter Stundenanzahl) als geringfügiges Dienstverhältnis weitergeführt wird. Dies gilt auch für den vom Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsel des arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers in ein geringfügiges Dienstverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld (vgl VwGH
- 2005, 2004/08/0073).Zweck des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ist es, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen, indem ein vollversichertes Dienstverhältnis nur zum Schein beendet, aber tatsächlich (mit verringerter Stundenanzahl) als geringfügiges Dienstverhältnis weitergeführt wird. Dies gilt auch für den vom Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsel des arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers in ein geringfügiges Dienstverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld vergleiche VwGH
- 2005, 2004/08/0073). Der VwGH hat ausgesprochen, dass aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 12 Abs 3 lit h AlVG für die Auslegung, dass eine innerhalb eines Monats an die vollversicherte Beschäftigung anschließende geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber nach Ablauf eines Monats der Arbeitslosigkeit nicht mehr entgegenstehen sollte, kein Raum besteht (vgl. VwGH
- 2018, Ra 2017/08/0048 mwN). Auch die Ansicht, Arbeitslosigkeit würde nur so lange nicht vorliegen, so lange der Arbeitslose eine geringfügige Beschäftigung außerhalb der Monatsfrist unschädlich hätte antreten können, findet im Gesetz keine Deckung (VwGH
- 2007, 2006/08/0304). Der VwGH hat ausgesprochen, dass aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG für die Auslegung, dass eine innerhalb eines Monats an die vollversicherte Beschäftigung anschließende geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber nach Ablauf eines Monats der Arbeitslosigkeit nicht mehr entgegenstehen sollte, kein Raum besteht vergleiche VwGH
- 2018, Ra 2017/08/0048 mwN). Auch die Ansicht, Arbeitslosigkeit würde nur so lange nicht vorliegen, so lange der Arbeitslose eine geringfügige Beschäftigung außerhalb der Monatsfrist unschädlich hätte antreten können, findet im Gesetz keine Deckung (VwGH
- 2007, 2006/08/0304). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, stand der Beschwerdeführer von 01.10.2021 bis 20.11.2021 in einem vollversicherten Dienstverhältnis beim Unternehmen „ XXXX “. Von 13.12.2021 bis 18.08.2022 war er beim selben Unternehmen geringfügig beschäftigt. Ab 09.12.2021 bezog er Notstandshilfe in Höhe von täglich € 27,94.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, stand der Beschwerdeführer von 01.10.2021 bis 20.11.2021 in einem vollversicherten Dienstverhältnis beim Unternehmen „ römisch 40 “. Von 13.12.2021 bis 18.08.2022 war er beim selben Unternehmen geringfügig beschäftigt. Ab 09.12.2021 bezog er Notstandshilfe in Höhe von täglich € 27,
- Da der Beschwerdeführer somit beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung angenommen hat, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt und zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist, gilt der Beschwerdeführer nicht als arbeitslos gemäß § 12 Abs. 3 lit h AlVG.Da der Beschwerdeführer somit beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung angenommen hat, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt und zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist, gilt der Beschwerdeführer nicht als arbeitslos gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG. Da Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit a AlVG nicht vorlag, war der Notstandshilfebezug im Zeitraum von 13.12.2021 bis 30.06.
§ 24Abs. 2 Al
VG zu widerrufen.Da Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht vorlag, war der Notstandshilfebezug im Zeitraum von 13.12.2021 bis 30.06.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Dementsprechend ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend davon aus, dass der Anspruch auf Notstandshilfe der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 13.12.2021 bis 30.06.
§ 24Abs. 2 Al
VG zu widerrufen war.Dementsprechend ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend davon aus, dass der Anspruch auf Notstandshilfe der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 13.12.2021 bis 30.06.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen war. 3.
- Zur Rückforderung des Notstandshilfebezuges § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet die Behörde bei Verwirklichung eines Rückforderungstatbestandes, den Ersatz des unberechtigt Empfangenen vom Leistungsempfänger einzufordern.Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verpflichtet die Behörde bei Verwirklichung eines Rückforderungstatbestandes, den Ersatz des unberechtigt Empfangenen vom Leistungsempfänger einzufordern. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; VwGH
- 2011, 2007/08/0150;
- 2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH
- 2016, Ra 2016/08/0100). Die dem AMS nicht gemeldete Arbeitsaufnahme erfüllt somit jedenfalls das Kausalitätserfordernis, da die Meldung dem Arbeitsmarktservice die Überprüfung ermöglicht hätte, ob tatsächlich nur ein geringfügiges Dienstverhältnis vorlag (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu § 25 AlVG Rz 517).Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; VwGH
- 2011, 2007/08/0150;
- 2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH
- 2016, Ra 2016/08/0100). Die dem AMS nicht gemeldete Arbeitsaufnahme erfüllt somit jedenfalls das Kausalitätserfordernis, da die Meldung dem Arbeitsmarktservice die Überprüfung ermöglicht hätte, ob tatsächlich nur ein geringfügiges Dienstverhältnis vorlag vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu Paragraph 25, AlVG Rz 517). Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen.Die sich aus der in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand der Verschweigung maßgeblicher Tatsachen wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (vgl. Julcher in Pfeil [Hrsg] AlV-Komm, 11 Lfg., § 25 Rz. 9 unter Hinweis auf VwGH 2007/08/0150).Der Rückforderungstatbestand der Verschweigung maßgeblicher Tatsachen wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt vergleiche Julcher in Pfeil [Hrsg] AlV-Komm, 11 Lfg., Paragraph 25, Rz. 9 unter Hinweis auf VwGH 2007/08/0150). Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die geringfügige Beschäftigung nicht ordnungsgemäß gemeldet. Die belangte Behörde führte im Zuge der Bearbeitung eines Kontrollmeldeversäumnisses am 27.07.2022 am 02.08.2022 eine Abfrage der Daten des Beschwerdeführers beim Dachverband der Sozialversicherungsträger durch, wodurch der belangten Behörde zur Kenntnis gelangte, dass der Beschwerdeführer ab 13.12.2021 bei der Firma „ XXXX “ geringfügig beschäftigt war.Die belangte Behörde führte im Zuge der Bearbeitung eines Kontrollmeldeversäumnisses am 27.07.2022 am 02.08.2022 eine Abfrage der Daten des Beschwerdeführers beim Dachverband der Sozialversicherungsträger durch, wodurch der belangten Behörde zur Kenntnis gelangte, dass der Beschwerdeführer ab 13.12.2021 bei der Firma „ römisch 40 “ geringfügig beschäftigt war. Der Beschwerdeführer selbst kam seiner Meldeverpflichtung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG nicht nach. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass der Leistungsempfänger über detaillierte Kenntnisse des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verfügt und weiß, welche Rechtsfolgen an seine (unterlassene) Meldung geknüpft sind. Der Beschwerdeführer selbst kam seiner Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG nicht nach. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass der Leistungsempfänger über detaillierte Kenntnisse des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verfügt und weiß, welche Rechtsfolgen an seine (unterlassene) Meldung geknüpft sind. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt stellte der Beschwerdeführer am 03.12.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe und gab dabei im Formular unter Punkt 5 an, dass er derzeit keiner Beschäftigung nachgeht und unter Punkt 9, dass er kein Einkommen hat. In der Leistungsmitteilung der belangten Behörde vom 06.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer unter dem Punkt „Meldepflichten“ mitgeteilt, dass er dem Arbeitsmarktservice jede Beschäftigungsaufnahme (darunter ist auch zu verstehen: eine selbständige Erwerbstätigkeit, eine Aushilfsarbeit, ein geringfügig entlohntes Dienstverhältnis bzw. eine sonstige freiberufliche Tätigkeit) zu melden hat und dass eine unterlassene oder verspätete Meldung zur Rückforderung bezogener Leistungen führen kann. Vom Beschwerdeführer wäre daher – mit Beginn der geringfügigen Beschäftigung am 13.12.2021 – zu erwarten gewesen, dass er dies dem AMS meldet. Dies hat er unterlassen und somit maßgebende Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG verschwiegen.Vom Beschwerdeführer wäre daher – mit Beginn der geringfügigen Beschäftigung am 13.12.2021 – zu erwarten gewesen, dass er dies dem AMS meldet. Dies hat er unterlassen und somit maßgebende Tatsachen im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verschwiegen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die nicht vorgenommene Meldung zumindest eine Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG billigend in Kauf genommen hat (vgl. VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129). Somit ist der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt.Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die nicht vorgenommene Meldung zumindest eine Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG billigend in Kauf genommen hat vergleiche VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129). Somit ist der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt. 3.
- Da die Höhe des unberechtigten Notstandshilfebezuges unbestritten blieb und sich auch aus der Aktenlage diesbezüglich keine Zweifel ergeben, erfolgte auch die Rückforderung im angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den bereits ausbezahlten Betrag von € 5.588,-- (Notstandshilfe im Ausmaß von 200 Tagessätzen à € 27,94 für die Zeit von 13.12.2021 bis 30.06.2022) zurückgefordert. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W260.2264397.1.00