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{'item': 'W262 2139947-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlW262 2139947-2 Spruch, W262 2139947-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde oder BFA bezeichnet) vom 14.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde oder BFA bezeichnet) vom 14.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  4. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit schriftlicher Ausfertigung des am 21.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 26.03.2018, W224 2139947-1/10E als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
  5. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit schriftlicher Ausfertigung des am 21.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 26.03.2018, W224 2139947-1/10E als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
  6. Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid des BFA vom 21.10.2021 um weitere zwei Jahre verlängert.
  7. Am 24.01.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG, da er nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Er habe Angst vor der Verfolgung durch das syrische Regime. Er benötige den Reisepass, um seine Familie in der Türkei zu besuchen.
  8. Am 24.01.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, da er nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Er habe Angst vor der Verfolgung durch das syrische Regime. Er benötige den Reisepass, um seine Familie in der Türkei zu besuchen.
  9. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.03.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Seitens des BFA wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, sich – nach Vorlage seines (abgelaufenen) syrischen Reisepasses – ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
  10. In einer Stellungnahme vom 17.03.2022 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass es ihm unzumutbar sei, sich persönlich in die syrische Botschaft zu begeben, um einen Reisepass zu beantragen, da ihm unterstellt werden würde, er stelle sich freiwillig unter Schutz des syrischen Staates. Er habe seine Ehegattin und seine Kinder, die in der Türkei leben, schon lange nicht mehr gesehen. Er habe einen abgelaufenen syrischen Reisepass. Dieser beweise seine Identität und Herkunft und wenn diese Daten weitergegeben werden würden, könne dies seinen Verwandten in Syrien Probleme verursachen.
  11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2022 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Nachweis, dass er weder ein herkunftsstaatliches Reisedokument besitze noch dieses über eine Vertretungsbehörde beschaffen könne, nicht erbracht habe.
  12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2022 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Nachweis, dass er weder ein herkunftsstaatliches Reisedokument besitze noch dieses über eine Vertretungsbehörde beschaffen könne, nicht erbracht habe.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, die belangte Behörde habe sich mit seinem Vorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt. Er habe Familienmitglieder in Syrien, die möglicherweise durch eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft in Gefahr geraten würden. Auch aufgrund der Tatsache, dass sein Schwiegersohn und ein Neffe als Wehr-/Militärdienstverweigerer in Deutschland bzw. Österreich anerkannte Asylberechtigte seien, sei es ihm nicht zumutbar, Kontakt zur syrischen Botschaft in Österreich aufzunehmen. Da auch keine Versagungsgründe vorliegen würden, sei ihm der Fremdenpass auzustellen.
  14. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakten wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2022 vorgelegt.
  15. Am 21.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Ein Vertreter der ordnungsgemäß geladenen belangten Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 14.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die zunächst für ein Jahr erteilte Aufenthaltsbewilligung für subsidiär Schutzberechtigte wurde mit Bescheid des BFA vom 21.10.2021 um weitere zwei Jahre verlängert. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit schriftlicher Ausfertigung des am 21.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 26.03.2018, W224 2139947-1/10E als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung vom 26.03.2018 u.a. folgende Feststellungen zugrunde:Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit schriftlicher Ausfertigung des am 21.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 26.03.2018, W224 2139947-1/10E als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung vom 26.03.2018 u.a. folgende Feststellungen zugrunde: „… Der Beschwerdeführer ist im
  18. Lebensjahr, leistete seinen Militärdienst als einfacher Soldat ab und wurde auch nie vom Militär oder anderen Behörden als Reservist einberufen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer während der Ableistung seines Militärdienstes einen besonderen Rang oder eine besondere Position innegehabt hätte, die eine Einberufung als Reservist in Aussicht nimmt. Hinsichtlich der Ausreise ohne Kontrolle durch das Regime droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Syrien, auch nicht im Zuge der Einreise. Ein anderer Grund, aus dem man dem Beschwerdeführer eine oppositionell-politische Gesinnung unterstellen sollte, ist nicht hervorgekommen.“ Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ergebe. Sein Vorbringen nehme insbesondere Bezug auf die allgemeine kriegsbedingte Sicherheitslage in Syrien. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht von den syrischen Behörden, etwa zur Einberufung zum Reservedienst oder wegen Unterstellung einer oppositionell-politischen Gesinnung gesucht wird. Die Ehefrau und zwei Kinder des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Eine Tochter ist mit einem irakischen Staatsbürger verheiratet und lebt in Österreich; eine weitere Tochter ist verheiratet und lebt – ebenso wie ein Neffe des Beschwerdeführers – in Deutschland. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihren Töchtern in Syrien, XXXX , in einem von der Opposition kontrollierten Gebiet. Weitere Geschwister des Beschwerdeführers leben in Deutschland und Schweden. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seinen Familienmitgliedern. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihren Töchtern in Syrien, römisch 40 , in einem von der Opposition kontrollierten Gebiet. Weitere Geschwister des Beschwerdeführers leben in Deutschland und Schweden. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seinen Familienmitgliedern. Es konnte weder festgestellt werden, dass die in XXXX aufhältige Schwester des Beschwerdeführers einen 15-jährigen Sohn, noch, dass der Beschwerdeführer einen seit zehn Jahren in Syrien verschollenen Cousin hat. Es konnte weder festgestellt werden, dass die in römisch 40 aufhältige Schwester des Beschwerdeführers einen 15-jährigen Sohn, noch, dass der Beschwerdeführer einen seit zehn Jahren in Syrien verschollenen Cousin hat. 1.
  19. Zur Ausstellung eines syrischen Reisepasses sind der syrischen Vertretungsbehörde folgende Dokumente vorzulegen: - Formular zur Ausstellung eines Reisepasses (Formular der Botschaft), persönlich in der Botschaft auszufüllen und zu unterzeichnen, - 6 Passfotos, - Kopie des alten Reisepasses oder Personalausweises oder ein beglaubigter Zivilregisterauszug, der nicht älter als 3 Monate ist, mit einem Foto darauf, das den offiziellen Stempel trägt, um den Pass das erste Mal zu beantragen. Am 23.04.2015 lockerte die syrische Regierung die Beschränkungen für Anträge auf Ausstellung oder Verlängerung von syrischen Pässen in diplomatischen Vertretungen im Ausland, indem eine Prüfung der Antragsteller durch einen Nachrichtendienst nicht mehr erforderlich war. Gleichzeitig erhöhte die syrische Regierung die Gebühren für die Ausstellung und Verlängerung von Pässen im Ausland erheblich (auf 400 bzw. 200 USD). Die Ausstellung von Pässen im Ausland stellt eine wichtige Einnahmequelle für die syrische Regierung dar (Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien – Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017, deutsche Version April 2017; UNHCR – Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria – Participation in Anti-Government Protests; Draft Evasion; Issuance and Application of Partial Amnesty Decrees; Residency in (Formerly) Opposition-Held Areas; Issuance of Passports Abroad; Return and „Settling One’s Status“, 07.05.2020). In manchen Fällen bleiben Sicherheitsüberprüfungen ein Hindernis für die Ausstellung von Reisepässen, jedoch hat sich diese Herausforderung seit der Erlassung des Gesetzesdekrets Nr. 17 erheblich verringert (UNHCR – Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria – Participation in Anti-Government Protests; Draft Evasion; Issuance and Application of Partial Amnesty Decrees; Residency in (Formerly) Opposition-Held Areas; Issuance of Passports Abroad; Return and „Settling One’s Status“, 07.05.2020). Der Beschwerdeführer verfügt über einen syrischen Reisepass, ausgestellt am XXXX .2014 in XXXX , gültig bis XXXX .
  20. Dem Beschwerdeführer wurden von der Türkei Touristenvisa für die Zeiträume XXXX .2018 bis XXXX .2019 sowie XXXX .2019 bis XXXX .2020 ausgestellt. Der Beschwerdeführer verfügt über einen syrischen Reisepass, ausgestellt am römisch 40 .2014 in römisch 40 , gültig bis römisch 40 .
  21. Dem Beschwerdeführer wurden von der Türkei Touristenvisa für die Zeiträume römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 sowie römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 ausgestellt. Durch Vorlage dieses Dokuments, zusammen mit sechs Passfotos und der persönlichen Antragstellung auf der syrischen Botschaft, kann der Beschwerdeführer ein syrisches Reisedokument erlangen. Er wandte sich seit seinem Aufenthalt in Österreich nicht an die syrischen Vertretungsbehörden, um sich ein neues Reisedokument ausstellen zu lassen. Der Beschwerdeführer stellte am 24.01.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.Der Beschwerdeführer stellte am 24.01.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Der Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.11.2022 mit der Begründung abgewiesen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates ausstellen zu lassen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, bei der syrischen Botschaft in Wien vorzusprechen, um einen syrischen Reisepass zu beantragen. Aus der Berichtslage ergibt sich, dass Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, in Syrien einem hohen Folterrisiko unterliegen. Auch Kollektivhaft von Angehörigen – auch Kindern – oder Nachbarn ist dokumentiert, fallweise auch wegen als regimefeindlich geltenden Personen im Ausland. Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen (LIB vom 29.12.2022, S. 129 f.). Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (LIB vom 29.12.2022; S. 198). Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten. Es gab Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste Drohungen gegen in Syrien lebende Familienmitglieder einsetzten, um Druck auf Verwandte auszuüben, die z.B. in Deutschland leben. Die syrische Regierung ist an den politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland interessiert (LIB vom 29.12.2022, S. 210). Der Beschwerdeführer wird nicht von den syrischen Behörden gesucht. Der Beschwerdeführer war in Österreich nicht politisch aktiv. Aus dem Umstand der Beantragung eines Reisedokuments bei der syrischen Vertretungsbehörde ist eine unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers oder seiner Familie nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableitbar. Es würde weder für den Beschwerdeführer noch für seine in Syrien lebenden Angehörigen eine konkrete Gefährdung oder Verfolgung von Seiten syrischer Behörden daraus resultieren, dass er die syrische diplomatische Vertretung in Österreich zwecks Ausstellung eines Reisedokuments aufsuchen würde.
  22. Beweiswürdigung: 2.
  23. Die Feststellungen basieren auf dem Verwaltungsakt der belangten Behörde darunter insbesondere dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 25.10.2022, der Stellungnahme, dem Bescheid und der Beschwerde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und den Länderberichten zur Lage in Syrien. Die syrische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus sämtlichen Datenauszügen und wurde vom Beschwerdeführer selbst angeführt. Die Feststellungen über den Zeitpunkt der Asylantragstellung, den Bescheid des BFA vom 14.10.2016 und das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2018, schriftlich ausgefertigt am 26.03.2018, stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Die Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes sind dem Erkennntis vom 26.03.2018 zu W224 2139947-1/10E zu entnehmen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht von den syrischen Behörden gesucht wird, stützt sich auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2018, schriftlich ausgefertigt am 26.03.2018 zu W224 2139947-1/10E. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Familie erst durch die Kenntniserlangung der syrischen Behörden über seine Ausreise und Asylantragstellung einer Gefahr ausgesetzt wäre, ist dies mit der Berichtslage nicht in Einklang zu bringen, wonach (auch) Angehörige von als oppositionell angesehenen Personen, die sich weiterhin im Inland aufhalten, u.U. vom syrischen Staat belangt werden könnten. Aus den Berichten ist nicht abzuleiten, dass Angehörige von illegal Ausgereisten ohne Hinzutreten von anderen besonderen Kriterien vom Regime belangt werden. Es ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass weder der knapp 61-jährige Beschwerdeführer, noch seine Angehörigen von den syrischen Behörden bislang gesucht wurden noch im Falle einer Reisepassbeantragung gesucht würden. Dass eine Schwester des Beschwerdeführers mit ihren Töchtern nach wie vor in XXXX Syrien, in einem von Rebellen besetztem Gebiet lebt, wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung bestätigt. Er gab an, dass er weiterhin in Kontakt zu seiner Schwester habe und dass es dieser gut gehe. Einen 15-jährigen Sohn der Schwester und einen seit zehn Jahren verschollenen Cousin in Syrien erwähnte der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, insofern geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich um eine nicht glaubhafte Steigerung seines Vorbringens handelt. Darüber hinaus kann auch weder für diese Personen – sollten sie tatsächlich existieren – noch für etwaige in Deutschland als Asylberechtigte aufhältige Verwandte eine Gefährdung durch die Antragstellung des Beschwerdeführers dargelegt werden. Auch eine Gefährdung des Beschwerdeführers selbst oder seiner in Syrien verbliebenen Schwester samt Töchtern ergibt sich nach der Berichtslage allein aufgrund der Tatsache, dass in Deutschland aufhältige Verwandte (Neffe, Schwiegersohn) als Wehrdienstverweigerer den Status von Asylberechtigten zuerkannt bekommen haben, nicht. Dass eine Schwester des Beschwerdeführers mit ihren Töchtern nach wie vor in römisch 40 Syrien, in einem von Rebellen besetztem Gebiet lebt, wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung bestätigt. Er gab an, dass er weiterhin in Kontakt zu seiner Schwester habe und dass es dieser gut gehe. Einen 15-jährigen Sohn der Schwester und einen seit zehn Jahren verschollenen Cousin in Syrien erwähnte der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, insofern geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich um eine nicht glaubhafte Steigerung seines Vorbringens handelt. Darüber hinaus kann auch weder für diese Personen – sollten sie tatsächlich existieren – noch für etwaige in Deutschland als Asylberechtigte aufhältige Verwandte eine Gefährdung durch die Antragstellung des Beschwerdeführers dargelegt werden. Auch eine Gefährdung des Beschwerdeführers selbst oder seiner in Syrien verbliebenen Schwester samt Töchtern ergibt sich nach der Berichtslage allein aufgrund der Tatsache, dass in Deutschland aufhältige Verwandte (Neffe, Schwiegersohn) als Wehrdienstverweigerer den Status von Asylberechtigten zuerkannt bekommen haben, nicht. 2.
  24. Die Feststellungen über die Ausstellung von syrischen Reisepässen durch die Vertretungsbehörden ergeben sich aus Berichtsmaterial (s. etwa ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Ausstellung von Dokumenten durch die syrische Botschaft in Istanbul, Fälle von Verhaftungen an der Botschaft; Folgen für Familienangehörige in Syrien, wenn sich Personen (z.B. Militärdeserteure) an syrische Vertretungen im Ausland wenden [a-11293], 12.08.2020; UNHCR – Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria – Participation in Anti-Government Protests; Draft Evasion; Issuance and Application of Partial Amnesty Decrees; Residency in (Formerly) Opposition-Held Areas; Issuance of Passports Abroad; Return and „Settling One’s Status“, 07.05.2020; Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien – Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017 (deutsche Version April 2017). Darüber hinaus ergibt sich aus Amtswissen des BVwG, dass die festgestellten Unterlagen und Fotos für die Beantragung eines Reisepasses zu vorzulegen sind. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass es Berichte über Fälle gibt, denen zufolge (in Syrien verbliebene) Angehörige von als regimefeindlich bzw. oppositionell angesehenen Personen im Ausland Repressalien des Staates ausgesetzt sein können. Jedoch ist an dieser Stelle festzuhalten, dass keine Berichte vorliegen, wonach syrische Staatsangehörige generell oder deren Angehörige im Herkunftsstaat bei einer Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft regelmäßig schwerwiegende Konsequenzen zu befürchten hätten. Zudem übersieht der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation, dass gerade in seinem konkreten Fall deshalb nicht von einer oppositionellen Unterstellung seitens des syrischen Regimes auszugehen ist, weil im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2018, schriftlich ausgefertigt am 26.03.2018, weder eine drohende asylrelevante Verfolgung vorbracht noch amtswegig hervorgekommen ist. Vielmehr wurde das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen hat, für glaubwürdig erachtet. Dass die Angehörigen des Beschwerdeführers vom syrischen Staat behelligt werden, ist daher aufgrund der mangelnden Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung des Beschwerdeführers unwahrscheinlich. Darüber hinaus ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, dass er nie politische Aktivitäten in Österreich setzte oder sonstige Aktivitäten, die ihn für den syrischen Staat besonders verdächtig oder sogar feindlich gesinnt erscheinen lassen könnten. Der Berichtslage lässt sich nicht entnehmen, dass mit der Ausreise aus Syrien im Falle der Beantragung eines Reisedokuments regelmäßig eine unmittelbare Gefährdung des Passwerbers oder seiner in Syrien verbliebenen Angehörigen einhergehen würde. Dass der Beschwerdeführer über einen im Jahr 2020 abgelaufenen syrischen Reisepass verfügt, ergibt sich – ebenso wie die Tatsache, dass ihm für die Zeiträume XXXX .2018 bis XXXX .2019 sowie XXXX .2019 bis XXXX .2020 Touristenvisa von der Türkei ausgestellt wurden – aus der Aktenlage; das Dokument liegt in Kopie im Akt auf. Insofern kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der syrische Pass „würde ihm nicht helfen“ und er könne „nirgends hinreisen“ bzw. „kein Visum bei der türkischen Botschaft erhalten“ ins Leere.Dass der Beschwerdeführer über einen im Jahr 2020 abgelaufenen syrischen Reisepass verfügt, ergibt sich – ebenso wie die Tatsache, dass ihm für die Zeiträume römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 sowie römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 Touristenvisa von der Türkei ausgestellt wurden – aus der Aktenlage; das Dokument liegt in Kopie im Akt auf. Insofern kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der syrische Pass „würde ihm nicht helfen“ und er könne „nirgends hinreisen“ bzw. „kein Visum bei der türkischen Botschaft erhalten“ ins Leere. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er sich seit seinem Aufenthalt in Österreich nicht an die syrischen Vertretungsbehörden wandte, um sich ein neues Reisedokument ausstellen zu lassen.
  25. Rechtliche Beurteilung: 3.
  26. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. 3.
  27. Der maßgebliche § 88 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lautet wie folgt:3.
  28. Der maßgebliche Paragraph 88, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lautet wie folgt: „
  29. Hauptstück Österreichische Dokumente für Fremde
  30. Abschnitt Fremdenpässe und Konventionsreisepässe Ausstellung von Fremdenpässen § 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  1. Der Beschwerdeführer fällt weder unter die Fallgruppen des § 88 Abs. 1 FPG noch des § 88 Abs. 2 FPG. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihm gemäß § 88 Abs. 2a FPG ein Fremdenpass auf Antrag auszustellen ist, wenn er nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen und dem nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen.3.
  2. Der Beschwerdeführer fällt weder unter die Fallgruppen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG noch des Paragraph 88, Absatz 2, FPG. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihm gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ein Fremdenpass auf Antrag auszustellen ist, wenn er nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen und dem nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen. 3.3.
  3. Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.3.3.
  4. Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.06.2019, E 67-68/2019-14 ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen darüber zu treffen hat, für welche Personen oder Personengruppen eine Antragstellung in der syrischen Botschaft unzumutbar ist und ob eine solche Unzumutbarkeit auch hinsichtlich des Beschwerdeführers anzunehmen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hält im Lichte der Feststellungen für möglich, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich einen Reisepass in der syrischen Botschaft ausstellen zu lassen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden vom Beschwerdeführer keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen den Erhalt von syrischen Reisedokumenten und die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft sprechen würden. Auch aus der oben erwähnten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und der darin erwähnten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.11.2017 zur „Ausstellung eines syrischen Reisepasses an der syrischen Botschaft in Wien“ geht auch nicht hervor, dass die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft für jeden in Österreich aufhältigen Syrer unzumutbar ist. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten syrischen Reisepass, der zwar keine Gültigkeit mehr hat, aber dennoch auf eine Registrierung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hinweist, möglich einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses zu stellen. Der Beschwerdeführer hat letztlich nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern es ihm unzumutbar sein sollte, sich persönlich an die syrische Botschaft in Wien zu wenden, um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen. Eine Unzumutbarkeit der Kontaktierung der Vertretung seines Heimatstaates ist objektiv nicht feststellbar. 3.3.
  5. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er Verfolgung seiner Person sowie seiner in Syrien verbliebenen Angehörigen befürchte, wenn der syrische Staat seiner Asylantragstellung und seiner illegalen Ausreise übersieht der Beschwerdeführer die Rechtskraftwirkung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2018, schriftlich ausgefertigt am 26.03.2018 zu Zahl W224 2139947-1/10E, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen und damit die Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung als nicht gegeben festgestellt wurde. Vielmehr wurde vom Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Erkenntnis ausdrücklich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität droht und dass auch seine Familienangehörigen aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers am Herkunftsort keinen Bedrohungen ausgesetzt sind. Angesichts des Umstandes, dass weder im vorangegangenen Verfahren (über den Antrag auf internationalen Schutz) noch im Zuge dieses Verfahrens (über die Ausstellung eines Fremdenpasses) Hinweise auf eine Verfolgung oder eine Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung des Beschwerdeführers hervorgekommen sind, ist davon auszugehen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Angehörigen in Syrien aufgrund des Ansuchens um einen Reisepass bei der syrischen Botschaft einer Verfolgung oder Repressalien ausgesetzt wären. 3.
  6. Nach Würdigung der im konkreten Fall vorliegenden Aspekte war die Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer (nicht) in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052). Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer (nicht) in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052). Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W262.2139947.2.00

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