RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlW272 2195656-2 Spruch, W272 2218416-2/21EW272 2195668-2/15EW272 2195658-2/17EW272 2195656-2/20EW272 2195665-2/12EW272 2218416-2/21E, W272 2195668-2/15E, W272 2195658-2/17E, W272 2195656-2/20E, W272 2195665-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von
- XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation,
- XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation,
- XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation,
- XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation und
- XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, die Minderjährigen vertreten durch ihre Mutter XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 01.08.2022, Zahlen:
- XXXX ,
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- XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2023 und 03.03.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von
- römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation,
- römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation,
- römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation,
- römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation und
- römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, die Minderjährigen vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 01.08.2022, Zahlen:
- römisch 40 ,
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- römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2023 und 03.03.2023, zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern des Drittbeschwerdeführers, des minderjährigen Viertbeschwerdeführers und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers (in Folge: BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 oder alle gemeinsam: BF). Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.
- Die BF2 und ihre Söhne, BF3 bis BF5, stellten am 18.07.2017 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2018 negativ entschieden wurden. Dagegen erhoben die BF2 und ihre Kinder (BF3 bis BF5) vollumfänglich Beschwerde. In der Folge reiste der BF1 im Besitz eines tschechischen Schengenvisums in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.10.2018 ebenfalls seinen ersten Asylantrag in Österreich. Mit Bescheid vom 18.03.2019 entschied das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sodann auch negativ über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des BF
- Der BF1 erhob gegen diesen Bescheid vollumfänglich Beschwerde.
- Das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) wies mit Erkenntnis vom 08.03.2022 die Beschwerden der BF ab, das Beschwerdeverfahren wurde nach erfolgloser Revision an den VwGH rechtskräftig abgeschlossen.
- Am 13.04.2022 stellten der BF1 und die BF2 für sich und ihre drei minderjährigen Kinder (BF3, BF4 und BF5) erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF1 zusammengefasst zur neuerlichen Asylantragstellung an, dass er nicht schlafen könne, Stress habe und sich auch nicht konzentrieren könne. Nachdem er in Russland gefoltert worden sei, 30% seines Gehörs verloren habe und an der Nase habe operiert werden müssen, habe er immer Angst und diese „gehe nicht weg“. Er habe Angst umgebracht zu werden. Wenn die russischen Behörden jemanden im Visier hätten, würden sie erst zu suchen aufhören, wenn sie die Person gefunden hätten. Sie hätten seinen Bruder getötet, der mit dem Auto des BF1 unterwegs gewesen sei, weil sie ihn mit dem BF1 verwechselt hätten. Ein anderer Bruder des BF1 sei am 26.03.2022 in den Krieg gegen die Ukraine einberufen worden. Der BF1 habe in Österreich an Demonstrationen gegen den Ukraine-Krieg teilgenommen und auch aus diesem Grund drohe dem BF1 im Falle seiner Rückkehr Gewalt, Verhaftung und Gefängnis sowie Zwangsarbeit. Am selben Tag wurde auch die BF2 erstbefragt und gab dabei zu ihren Rückkehrbefürchtungen an, dass ihr Sohn bald 18 Jahre alt werde und der Präsident von Tschetschenien alle Männer einberufe. Dann würden sie in den Krieg in die Ukraine geschickt und die BF2 wolle nicht, dass ihr Sohn mit 18 Jahren zum Mörder werde. Die BF2 habe Angst, dass ihr Mann und ihr Sohn in den Krieg entsendet werden. Ebenso wurde auch der BF3 am 13.04.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er gab zu Protokoll, dass sie wegen der Probleme und des Krieges in der Ukraine nicht zurück nach Russland wollten. Er würde im Falle seiner Rückkehr sofort zum Kämpfen in den Krieg geschickt, weil er im Sommer 18 Jahre alt werde. Außerdem bestünden weiterhin die Fluchtgründe seiner Eltern, die sie im ersten Verfahren dargelegt hätten und weshalb die Familie ursprünglich geflüchtet sei. Der BF4 gab bei der Erstbefragung am selben Tag zur erneuten Antragstellung auf internationalen Schutz an, dass sich für ihn nichts geändert habe. Es sei für ihn genauso schlimm wie vorher, aber für seinen Vater und Bruder sei es schlimmer, weil sie älter seien als er. Sein Bruder werde 18 Jahre und müsse dann in den Krieg. Er könne in Russland keine Schule besuchen und keine Ausbildung machen. Das Leben in Russland sei einfach nur schrecklich. Er habe Angst, dass seine Eltern getötet werden und sein Bruder ins Gefängnis oder in den Krieg müsse.
- Am 02.06.2022 wurden der BF1, die BF2, der BF3 und der BF4 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 zu Protokoll, dass er Tabletten gegen Stress einnehme, aber körperlich und geistig gesund sei. In Russland lebe seine Mutter und drei Brüder. Ein Bruder sei in den Krieg geschickt worden, ein anderer sei verzogen ohne sich dort anzumelden, der dritte Bruder sei krank und lebe im Nachbarhaus der Mutter. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er Angst habe zurückzukehren, weil sich wegen des Krieges die Situation verschlechtert habe und der BF1 gegen den Krieg und die Politik XXXX sei. Außerdem befürchte der BF1 im Falle seiner Rückkehr in den Krieg geschickt zu werden, obwohl er nicht kämpfen wolle und gegen den Krieg sei. Sein Leben sei dort in Gefahr. Der BF1 zeigte während der Einvernahme mehrere Videos auf seinem Handy.
- Am 02.06.2022 wurden der BF1, die BF2, der BF3 und der BF4 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 zu Protokoll, dass er Tabletten gegen Stress einnehme, aber körperlich und geistig gesund sei. In Russland lebe seine Mutter und drei Brüder. Ein Bruder sei in den Krieg geschickt worden, ein anderer sei verzogen ohne sich dort anzumelden, der dritte Bruder sei krank und lebe im Nachbarhaus der Mutter. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er Angst habe zurückzukehren, weil sich wegen des Krieges die Situation verschlechtert habe und der BF1 gegen den Krieg und die Politik römisch 40 sei. Außerdem befürchte der BF1 im Falle seiner Rückkehr in den Krieg geschickt zu werden, obwohl er nicht kämpfen wolle und gegen den Krieg sei. Sein Leben sei dort in Gefahr. Der BF1 zeigte während der Einvernahme mehrere Videos auf seinem Handy. Die BF2 führte in der Einvernahme zusammengefasst an, dass sie einen Psychologen besuche, weil sie Konzentrationsschwierigkeiten habe, ansonsten sei sie gesund. Die Kinder hätten auch eigene Fluchtgründe, da ihr Sohn bald 18 Jahre alt werde und er im Falle einer Rückkehr mit Gewalt in den Krieg in die Ukraine geschickt werde, alleine aus ihrem Dorf sei es 100 jungen Männern so ergangen. Das Haus, in dem sie mit dem BF1 und ihren Söhnen gelebt habe, sei niedergebrannt worden. Befragt zu den Fluchtgründen gab die BF2 an, dass sie Angst um ihren Mann und ihre Söhne habe, denn der Präsident sei verrückt geworden und schicke alle in den Krieg. Es bestehe die Gefahr, dass sie im Falle der Rückkehr in die Ukraine zum Kämpfen geschickt werden. Die BF2 habe schon zwei Kriege erlebt. Sonst habe die BF2 keine weiteren Fluchtgründe und beziehe sich auf einen Vorfall, über den sie bereits im ersten Verfahren berichtet habe. Im Negativbescheid sei dieser Vorfall angeführt worden und habe der BF1 davon erfahren, deshalb könnten sie nicht mehr wie ein Ehepaar leben. Der BF1 könne nicht damit leben, dass die BF2 im Polizeirevier missbraucht worden sei und könne er sich kaum in einem Raum mit ihr aufhalten. Weiters gab die BF2 an, dass sie zwar über die Politik in ihrem Herkunftsstaat eine eigene Meinung habe, sich aber nie dazu äußere und habe sie auch ihren Kindern verboten, im Internet irgendwo Kommentare zu hinterlassen. Es bestehe immer die Gefahr, dass die Gespräche abgehört und die Informationen an die Heimatbehörden weitergeleitet werden. Der BF3 gab bei der prinzipiell auf Deutsch geführten Einvernahme sowie in Anwesenheit seines Vaters zu seinem Fluchtgrund zu Protokoll, dass er Befürchtungen wegen des Krieges habe. Leute würden gefoltert und zwangsweise in den Krieg geschickt und müssten dann unterschreiben, dass sie freiwillig gegangen wären. Der BF3 habe auch ein Video gesehen, wo ca. 100 Leute aus seinem Dorf zwangsweise in den Krieg geschickt worden seien. Er werde bald 18 Jahre alt und werde im Falle einer Rückkehr ebenso in den Krieg geschickt, obwohl er weder töten, noch selbst getötet werden wolle. Außerdem habe er in Russland keinen Abschluss und könne die Sprache nicht so gut. Er sehe für sich keine Zukunft in seinem Herkunftsstaat. In Russland habe er die Schule bis zur
- Klasse besucht, in Österreich habe er die Mittelschule und dann das Polytechnikum absolviert. In Folge habe er den Hauptschulabschluss nachgeholt und gehe aktuell in die erste Klasse der Handelsakademie. Der BF4 gab in der ebenso auf Deutsch geführten Einvernahme und in Anwesenheit seines Vaters an, dass es sein könne, dass sie in den Krieg müssen. Dies wäre lebensgefährlich und könnten sie getötet werden. Er glaube, dass seine Mutter in den Krieg geschickt und sein Vater entweder umgebracht oder auch in den Krieg geschickt werde. Die BF legten im Rahmen der Einvernahme ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
- Das Bundesamt wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 01.08.2022 (alle zugestellt am 05.08.2022) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt I. und II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und wurde den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
- Das Bundesamt wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 01.08.2022 (alle zugestellt am 05.08.2022) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und wurde den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass die BF nicht das Ziel von Fahndungsmaßnahmen seien und sie keinerlei staatliche Sanktionen zu befürchten hätten. Die BF würden auch nicht aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer politischen Überzeugungen, ihres Glaubens oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe seitens des Staates oder Dritter verfolgt. Die BF hätten ihren Herkunftsstaat ausschließlich verlassen, um den tristen Lebensumständen zu entkommen. Die BF drohten im Falle ihrer Rückkehr auch nicht in eine aussichtslose Lage zu geraten und seien keinen Verfolgungshandlungen seitens der russischen Behörden oder Dritter ausgesetzt. Dem neuen Vorbringen des BF1 – er befürchte einen Kriegseinsatz in der Ukraine, obwohl er gegen Krieg sei, weshalb er bestraft, wenn gar nicht ermordet werde – sei zu entgegnen, dass schon der Umstand, dass der BF seine diesbezüglichen Befürchtungen erst gegenüber dem erkennenden Bundesamt dargelegt habe, jedoch keinerlei entsprechende Ausführungen im Zuge der Erstbefragung getätigt habe, erhebliche Skepsis begründe. Vielmehr habe der BF1 den neuerlichen Antrag zunächst nur gestellt, um die absehbare Abschiebung zu unterbinden und erst in weiterer Folge vor dem realen Hintergrund in dem Herkunftsstaat neue Fluchtgründe konstruiert. Gemäß den Länderberichten sei der BF1 jedoch allein schon aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr gefährdet, zum Wehrdienst herangezogen zu werden. Es gebe auch in der zugrunde gelegten Anfragebeantwortung keine Hinweise darauf, dass die angeführten Befragungen von Rückkehrern zu Repressionen gegen die BF führen könnten. Die Behauptungen des BF1, man würde ihn im Falle seiner Rückkehr töten, seien daher ausschließlich spekulativer Natur. Auch wenn der BF an einer Demonstration gegen den Ukrainekrieg in Salzburg teilgenommen habe, sei angesichts der Vielzahl gleichgelagerter Demonstrationen und der großen Teilnehmerzahl nicht lebensnah, dass die russischen Behörden diese Demonstrationen auf eine Art und Weise observieren, welche es ihnen ermöglicht, einzelne Demonstrationsteilnehmer zu identifizieren – zumal der BF1 maskiert gewesen sei – um gegen diese in Russland Strafverfahren einzuleiten oder auf andere Art und Weise zu verfolgen. Dem BF1 könne nicht unterstellt werden, dass er auch in seinem Herkunftsstaat aktiv gegen den Krieg eintreten würde. Das Bundesamt verwies hinsichtlich des Vorbringens des BF3 einen Kriegseinsatz in der Ukraine zu befürchten, auf aktuelle Länderinformationen im Bescheid, wonach männliche Staatsangehörige der Russischen Föderation von 18 bis 27 Jahren zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee zwar einberufen werden, jedoch in der Ukraine Berufssoldaten eingesetzt würden und noch keine Generalmobilmachung stattgefunden habe. Der BF3 verfüge über keine speziellen militärischen Fähigkeiten, sodass ein gesteigertes Interesse am BF3 und seinem Kriegseinsatz in der Ukraine nicht bestehe. Mit Aktenvermerk vom 01.08.2022 führte das Bundesamt ergänzend die hinreichende Berücksichtigung des Kindeswohles bei den negativen Asylentscheidungen der BF aus.
- Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.08.2022 (eingebracht am 29.08.2022) fristgerecht Beschwerde. Die Bescheide wurden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Begründend führten die BF aus, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und in Bezug auf den Ukrainekrieg veraltet seien. Sie würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der BF befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Die BF seien bereits von der Polizei misshandelt worden und würden so als „Störenfriede“ angesehen und wie etwa der Bruder des BF 1, sowie Nachbarn aus dem ehemaligen Dorf der BF, in die Ukraine zum Kämpfen gezwungen. Willkürliche Behandlung und Folter seien bei Militärverweigerung zu befürchten. So sei die Furcht der BF wohlbegründet. Überdies sei es aufgrund der inhomogenen Berichtslage derzeit nicht möglich, die relevante Sicherheits- und Versorgungslage in Tschetschenien ohne besonderes Fachwissen zu beurteilen und werde sohin die Einholung eines Gutachtens der länderkundigen Sachverständigen für Tschetschenien beantragt. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht auch dadurch verletzt, dass sie die von den BF vorgelegten Unterlagen (u.a. Fotos) nicht gründlich untersuchen und übersetzen haben lassen und wurde die Überprüfung der vorgelegten Unterlagen beantragt. Seitens des Bundesamtes lägen tendenziöse Feststellungen sowie eine voreingenommene Beweiswürdigung vor. Die Schlussfolgerung, dass Personen, die einen Folgeantrag stellen, keine Verfolgung drohen könne, sei nicht nachvollziehbar und widerspreche dem Sachlichkeitsgebot.
- Die Beschwerde samt Stellungnahme der belangten Behörde zum Beschwerdeschriftsatz und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 06.09.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Mit Eingabe vom 27.09.2022 übermittelten die BF weitere Unterlagen (Militärbuch von BF1, Social Media Auszüge, Weblinks zu Medienberichten zu Militärrekrutierungen Russlands, Deutschkursbestätigungen, Bestätigung gemeinnützige Arbeit Magistrat Salzburg, Schulbesuchsbestätigung) zum Nachweis der fortschreitenden Integration und sohin des intensiven Privat- und Familienlebens der BF in Österreich sowie zum Nachweis, dass in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation Militärrekrutierungen durchgeführt werden, sodass der BF1 und BF3 bei einer Rückkehr als Reservisten jedenfalls eingezogen und im Ukraine-Krieg eingesetzt werden würden, was die BF aus politischen Gründen ablehnen würden.
- Mit Eingabe vom 25.10.2022 übermittelten die BF weitere Social Media Auszüge zur Mitgliedschaft des BF1 in einer Oppositionsgruppe und eine Bestätigung über gemeinnützige Arbeit des BF
- Mit Eingabe vom 24.01.2023 wurde durch die BF zu den Länderberichten hinsichtlich Einberufung zum Wehrdienst und Wehrersatzdienst sowie Repressionen für Kritiker der Politik XXXX , des Krieges und zum Bestehen eines Überwachungssystems, um Oppositionelle ausfindig zu machen, Stellung genommen.
- Mit Eingabe vom 24.01.2023 wurde durch die BF zu den Länderberichten hinsichtlich Einberufung zum Wehrdienst und Wehrersatzdienst sowie Repressionen für Kritiker der Politik römisch 40 , des Krieges und zum Bestehen eines Überwachungssystems, um Oppositionelle ausfindig zu machen, Stellung genommen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.01.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF1, die BF2 und der BF3 sowie deren Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 10 vom 09.11.2022, die Covid-19-Risikogruppen-Verordnung (BGBl. II Nr. 203/2020), die Anfragebeantwortung vom 14.04.2022: Ukrainekrieg: Situation von Rückkehrern aus dem Ausland sowie Sozialleistungen für Staatsangehörige sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation und Tschetschenien vom 13.12.2022, 20.12.2022: Ukraine-Krieg, Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien und EUAA Country of Origin Information vom Dezember 2022: The Russian Federation, zum Parteiengehör. Die BF legten im Zuge der Verhandlung für den BF1 eine Kursbestätigung für einen Deutschkurs A2/1 und für die BF2 eine Kursbestätigung für einen Deutschkurs A2/1, eine Anmeldebestätigung für einen Kurs Gastronomie Hilfskraft beginnend mit 23.01.2023 bis 17.03.2023 sowie einen ärztlichen Brief vom 15.06.2021, vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.01.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF1, die BF2 und der BF3 sowie deren Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 10 vom 09.11.2022, die Covid-19-Risikogruppen-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,), die Anfragebeantwortung vom 14.04.2022: Ukrainekrieg: Situation von Rückkehrern aus dem Ausland sowie Sozialleistungen für Staatsangehörige sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation und Tschetschenien vom 13.12.2022, 20.12.2022: Ukraine-Krieg, Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien und EUAA Country of Origin Information vom Dezember 2022: The Russian Federation, zum Parteiengehör. Die BF legten im Zuge der Verhandlung für den BF1 eine Kursbestätigung für einen Deutschkurs A2/1 und für die BF2 eine Kursbestätigung für einen Deutschkurs A2/1, eine Anmeldebestätigung für einen Kurs Gastronomie Hilfskraft beginnend mit 23.01.2023 bis 17.03.2023 sowie einen ärztlichen Brief vom 15.06.2021, vor.
- Mit Eingabe vom 27.02.2023 legten die BF weitere Unterlagen als Integrationsbestätigung vor, darunter unter anderem für den BF3 das Zeugnis der Pflichtschulabschlussprüfung sowie eine Einstellungszusage der XXXX , sofern er eine Beschäftigungsbewilligung vorweisen könne. Sowohl für BF1 als auch für BF3 wurde jeweils eine Bestätigung des Magistrat Salzburg über eine beabsichtigte Beschäftigung für den Zeitraum März bis Juli 2023 im Bereich der Schul- und Kinderbetreuungseinrichtungen vorgelegt. Weiters mit 01.03.2023 Screenshots die darlegen sollen, dass der BF 1 in sozialen Netzwerken regimekritische Äußerungen getätigt hat.
- Mit Eingabe vom 27.02.2023 legten die BF weitere Unterlagen als Integrationsbestätigung vor, darunter unter anderem für den BF3 das Zeugnis der Pflichtschulabschlussprüfung sowie eine Einstellungszusage der römisch 40 , sofern er eine Beschäftigungsbewilligung vorweisen könne. Sowohl für BF1 als auch für BF3 wurde jeweils eine Bestätigung des Magistrat Salzburg über eine beabsichtigte Beschäftigung für den Zeitraum März bis Juli 2023 im Bereich der Schul- und Kinderbetreuungseinrichtungen vorgelegt. Weiters mit 01.03.2023 Screenshots die darlegen sollen, dass der BF 1 in sozialen Netzwerken regimekritische Äußerungen getätigt hat.
- Am 03.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF1, der BF4 (in der Niederschrift als BF3 geführt) und der BF5 (in der Niederschrift als BF2 geführt) sowie deren Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 11 vom 03.02.2023, die Covid-19-Risikogruppen-Verordnung (BGBl. II Nr. 203/2020), die Anfragebeantwortung vom 14.04.2022: Ukrainekrieg: Situation von Rückkehrern aus dem Ausland sowie Sozialleistungen für Staatsangehörige sowie die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation Russische Föderation und Tschetschenien vom 13.12.2022 und 20.12.2022: Ukraine-Krieg, Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien und den Bericht der EUAA Country of Origin Information vom Dezember 2022: The Russian Federation sowie den Bericht der SFH-Russland: Repression gegen Demonstrierende im In- und Ausland vom 12.01.2023 zum Parteiengehör. Die BF legten im Zuge der Verhandlung ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor: Für BF1 und BF2 eine Bestätigung über den Beginn des Deutschkurses A2/2 mit 06.03.2022, sowie für BF2 und BF3 eine Bestätigung vom Roten Kreuz über einen Kurs Gastronomiefachhilfskraft. Für BF3, BF4 und BF5 wurden mehrere Urkunden von Bezirksmeisterschaften im Ringen im Zeitraum 2019 bis 2020 vorgelegt. Für BF3 wurde eine Schulbesuchsbestätigung der Polytechnischen Schule für das Schuljahr 2019/2020 und eine ergänzende Leistungsbeschreibung, sowie das Semesterzeugnis des Schuljahres 2021/2022 vorgelegt. Für BF4 wurden die Jahreszeugnisse der
- und
- Schulstufe (2021/2022) vorgelegt. Für BF5 wurden Schulbesuchsbestätigungen für die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019, Schulnachrichten der 3.,
- und
- Schulstufe (2022/2023) mit ergänzender Leistungsbeschreibung sowie ein Jahreszeugnis der
- Schulstufe (2021/2022) vorgelegt.
- Am 03.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF1, der BF4 (in der Niederschrift als BF3 geführt) und der BF5 (in der Niederschrift als BF2 geführt) sowie deren Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 11 vom 03.02.2023, die Covid-19-Risikogruppen-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,), die Anfragebeantwortung vom 14.04.2022: Ukrainekrieg: Situation von Rückkehrern aus dem Ausland sowie Sozialleistungen für Staatsangehörige sowie die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation Russische Föderation und Tschetschenien vom 13.12.2022 und 20.12.2022: Ukraine-Krieg, Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien und den Bericht der EUAA Country of Origin Information vom Dezember 2022: The Russian Federation sowie den Bericht der SFH-Russland: Repression gegen Demonstrierende im In- und Ausland vom 12.01.2023 zum Parteiengehör. Die BF legten im Zuge der Verhandlung ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor: Für BF1 und BF2 eine Bestätigung über den Beginn des Deutschkurses A2/2 mit 06.03.2022, sowie für BF2 und BF3 eine Bestätigung vom Roten Kreuz über einen Kurs Gastronomiefachhilfskraft. Für BF3, BF4 und BF5 wurden mehrere Urkunden von Bezirksmeisterschaften im Ringen im Zeitraum 2019 bis 2020 vorgelegt. Für BF3 wurde eine Schulbesuchsbestätigung der Polytechnischen Schule für das Schuljahr 2019 aus 2020, und eine ergänzende Leistungsbeschreibung, sowie das Semesterzeugnis des Schuljahres 2021 aus 2022, vorgelegt. Für BF4 wurden die Jahreszeugnisse der
- und
- Schulstufe (2021 aus 2022,) vorgelegt. Für BF5 wurden Schulbesuchsbestätigungen für die Schuljahre 2017 aus 2018, und 2018 aus 2019,, Schulnachrichten der 3.,
- und
- Schulstufe (2022 aus 2023,) mit ergänzender Leistungsbeschreibung sowie ein Jahreszeugnis der
- Schulstufe (2021 aus 2022,) vorgelegt.
- Bericht der LPD Salzburg vom 18.03.2023 über (versuchten) Diebstahl durch Einbruch oder Waffe. XXXX steht hier im Verdacht mit anderen Personen am 18.03.2023 gegen ca. 03.00 Uhr in zwei PKW´s eingebrochen zu haben, es wurde eine Geldbörse gestohlen.
- Bericht der LPD Salzburg vom 18.03.2023 über (versuchten) Diebstahl durch Einbruch oder Waffe. römisch 40 steht hier im Verdacht mit anderen Personen am 18.03.2023 gegen ca. 03.00 Uhr in zwei PKW´s eingebrochen zu haben, es wurde eine Geldbörse gestohlen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person der BF: 1.1.
- Die Identität der BF steht fest. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Die BF sprechen Tschetschenisch und Russisch auf muttersprachlichen Niveau, BF3, BF4 und BF5 sprechen sehr gut Deutsch, die BF 1 und 2 auf Niveau A
- Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und die Eltern dreier Kinder, des volljährigen BF3 und der minderjährigen BF4 und BF
- 1.1.
- Der BF1 wurde am XXXX in XXXX , Teilrepublik Tschetschenien geboren. Er besuchte 10 Jahre die Grundschule und schloss im Anschluss ein Technikum als Wirtschaftsbuchhalter ab. In Folge machte er einen Bachelor-Abschluss im Bankwesen an der Universität in Inguschetien. Er arbeitete als Fahrschullehrer und zuletzt hat der BF1 am College in XXXX /Tschetschenien unter anderem Wirtschaft unterrichtet.1.1.
- Der BF1 wurde am römisch 40 in römisch 40 , Teilrepublik Tschetschenien geboren. Er besuchte 10 Jahre die Grundschule und schloss im Anschluss ein Technikum als Wirtschaftsbuchhalter ab. In Folge machte er einen Bachelor-Abschluss im Bankwesen an der Universität in Inguschetien. Er arbeitete als Fahrschullehrer und zuletzt hat der BF1 am College in römisch 40 /Tschetschenien unter anderem Wirtschaft unterrichtet. Die BF2 wurde am 08.01.1978 in XXXX , Teilrepublik Tschetschenien geboren. Sie besuchte ebenfalls 10 Jahre die Grundschule und erlernte danach im College den Beruf der Wirtschaftsbuchhalterin. Die BF2 war zuletzt als Kassiererin bei einem Energieversorger erwerbstätig.Die BF2 wurde am 08.01.1978 in römisch 40 , Teilrepublik Tschetschenien geboren. Sie besuchte ebenfalls 10 Jahre die Grundschule und erlernte danach im College den Beruf der Wirtschaftsbuchhalterin. Die BF2 war zuletzt als Kassiererin bei einem Energieversorger erwerbstätig. Der BF3 wurde am XXXX , der BF4 am XXXX und der BF5 am XXXX in der Teilrepublik Inguschetien geboren. Zuletzt aufgewachsen und bis zur Ausreise im Jahr 2017 wohnten die BF2 bis BF5 zusammen mit ihren Eltern BF1 und BF2 in einem Haus im Dorf XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien. Der BF3 und der BF4 besuchten in der Russischen Föderation die Schule bis zur siebenten bzw. bis zur vierten Klasse. Der BF5 besuchte im Herkunftsstaat den Kindergarten bzw. die erste Schulklasse.Der BF3 wurde am römisch 40 , der BF4 am römisch 40 und der BF5 am römisch 40 in der Teilrepublik Inguschetien geboren. Zuletzt aufgewachsen und bis zur Ausreise im Jahr 2017 wohnten die BF2 bis BF5 zusammen mit ihren Eltern BF1 und BF2 in einem Haus im Dorf römisch 40 in der Teilrepublik Tschetschenien. Der BF3 und der BF4 besuchten in der Russischen Föderation die Schule bis zur siebenten bzw. bis zur vierten Klasse. Der BF5 besuchte im Herkunftsstaat den Kindergarten bzw. die erste Schulklasse. 1.1.
- In der Russischen Föderation, in der Teilrepublik Inguschetien, leben die Mutter und drei Brüder des BF1 sowie eine Schwester, ein Bruder und ein Neffe der BF
- Ein Bruder des BF1 ist KFZ-Mechaniker, ein anderer Bruder arbeitete als Hausmeister und seine Mutter sowie sein dritter Bruder, welcher krank ist, beziehen eine Rente. Die Schwester der BF2 arbeitet als Verkäuferin auf dem Markt, ihr Bruder arbeitet im Baugewerbe und ihr Neffe auf der Baustelle. Die BF haben zu ihren Familienangehörigen regelmäßig telefonischen Kontakt. 1.1.
- Der BF1 nimmt Schlaftabletten, ist aber ansonsten gesund. Die BF2 befindet sich seit Juli 2021 in psychotherapeutischer Behandlung und leidet an einer depressiven Episode. Ansonsten ist die BF2 auch gesund, ebenso sind der BF3, BF4 und BF5 gesund. Die BF leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Krankheiten, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen. 1.1.
- Die volljährigen BF sind arbeitsfähig sowie in Österreich strafrechtlich unbescholten. Gegen den BF4 wurde wegen Verdachts auf Hehlerei und Nötigung jeweils ein Strafverfahren eröffnet. Das Verfahren wegen des Verdachts auf Hehlerei wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt und auch das Verfahren wegen Nötigung führte zu keiner Verurteilung oder diversionellen Erledigung, der BF4 ist somit strafrechtlich unbescholten. Der BF 4 steht im Verdacht mit anderen Personen am 18.03.2023 in ein Fahrzeug eingebrochen und eine Geldbörse gestohlen zu haben. Der BF3 ist strafrechtlich unbescholten und der BF5 ist strafunmündig. 1.
- Zu den Fluchtgründen der BF: 1.2.
- Der BF1 und die BF2 sowie der BF3 bis BF5 waren und sind keiner konkreten und individuell gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung wegen der Unterstützung von Widerstandskämpfern während des ersten oder zweiten Tschetschenienkrieges ausgesetzt oder wegen des verschollenen Bruders der BF2, der sich den Widerstandskämpfern anschloss. Dies wurde im gegenständlichen Folgeantrag auch nicht weiter behauptet. Der BF1 ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war dort nie inhaftiert. Er ist nie gegen XXXX oder XXXX aufgetreten, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch oder journalistisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat. Ebenso war die BF2 weder inhaftiert, noch ist sie vorbestraft und sie engagierte sich auch nicht politisch oder journalistisch. Der BF1 und die BF2 haben die Russische Föderation gemeinsam mit ihren damals minderjährigen Kindern weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Sie reisten nach Österreich, weil sie sich hier ein wirtschaftlich besseres Leben erwarteten. Der BF 1 ist nicht wegen seinen regierungskritischen Postings in den sozialen Medien oder Teilnahme an Demonstrationen in Österreich seitens der staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat bedroht oder verfolgt.1.2.
- Der BF1 und die BF2 sowie der BF3 bis BF5 waren und sind keiner konkreten und individuell gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung wegen der Unterstützung von Widerstandskämpfern während des ersten oder zweiten Tschetschenienkrieges ausgesetzt oder wegen des verschollenen Bruders der BF2, der sich den Widerstandskämpfern anschloss. Dies wurde im gegenständlichen Folgeantrag auch nicht weiter behauptet. Der BF1 ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war dort nie inhaftiert. Er ist nie gegen römisch 40 oder römisch 40 aufgetreten, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch oder journalistisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat. Ebenso war die BF2 weder inhaftiert, noch ist sie vorbestraft und sie engagierte sich auch nicht politisch oder journalistisch. Der BF1 und die BF2 haben die Russische Föderation gemeinsam mit ihren damals minderjährigen Kindern weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Sie reisten nach Österreich, weil sie sich hier ein wirtschaftlich besseres Leben erwarteten. Der BF 1 ist nicht wegen seinen regierungskritischen Postings in den sozialen Medien oder Teilnahme an Demonstrationen in Österreich seitens der staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat bedroht oder verfolgt. Der BF1 und BF3 laufen auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, im Falle der Rückkehr zwangsweise im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Der BF1 fällt nicht mehr in das wehrfähige Alter und verfügt über keine spezielle militärische Ausbildung. Der BF3 hat noch keinen Militärdienst geleistet und kann im Falle einer Einberufung zum Wehrdienst auch einen Wehrersatzdienst leisten, dasselbe gilt für den BF
- Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht den BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch russische Behörden oder durch andere Personen. 1.2.
- Den BF drohen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten oder wegen ihres Auslandsaufenthaltes und Stellung eines Asylantrages, insbesondere droht ihnen keine Verfolgung wegen der von ihnen im Asylverfahren und im nunmehrigen Folgeantrag vorgebrachten Gründe. 1.2.
- Ferner droht den BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation wegen ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen ihres mehrjährigen Aufenthalts außerhalb der Russische Föderation weder Verfolgung noch sonst psychische oder physische Gewalt. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat: 1.3.
- Den BF ist eine Rückkehr in die Russische Föderation nach Tschetschenien oder auch an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens – zB nach Moskau oder St. Petersburg – oder auch in die Teilrepublik Inguschetien, wo ihre Familienangehörigen leben, möglich. Die BF können wieder zusammen in einem Haus in Tschetschenien leben, wie sie es vor ihrer Ausreise taten oder auch nach Inguschetien ziehen, um die Ankunft/Wiedereingliederung zu erleichtern, wo auch die Verwandten des BF1 und der BF2 leben, mit denen sie auch von Österreich aus Kontakt halten. Sie können auch eine Sozialwohnung beantragen, wenngleich dies einige Zeit dauert. Sie können aber auch an einen anderen Ort in der Russischen Föderation ziehen und in einem eigenen Haus bzw. einer eigenen Wohnung leben. 1.3.
- Sowohl der BF1, die BF2 als auch der BF3 sind arbeitsfähig, gesund und nicht pflegebedürftig. Auch der minderjährige BF4 und BF5 sind gesund und können weiterhin im Familienverband betreut werden. Die BF sind im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation weder in ihren Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Die BF laufen dort nicht Gefahr, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die BF haben ihr gesamtes Leben vor der Einreise nach Österreich in der Russischen Föderation verbracht. Die BF sprechen Tschetschenisch und Russisch. Der BF1 und die BF2 besuchten zehn Jahre die Grundschule, verfügen über eine Ausbildung als Wirtschaftsbuchhalter und der BF1 auch über ein abgeschlossenes Bachelorstudium sowie beide über mehrjährige Arbeitserfahrung. Sie sorgten auch davor für alle drei minderjährigen Kinder. Der BF3 und BF4 besuchten mehrere Jahre die Schule und der BF5 den Kindergarten bzw. die erste Schulklasse. Die minderjährigen BF können in der Russischen Föderation wieder die Schule besuchen und ihr Lebensunterhalt – auch des BF3 – kann durch die Eltern gesichert werden; hinzu kommen staatliche Förderungen vor allem für kinderreiche Familien, die die BF in Anspruch nehmen können. Der BF3 kann eine weiterführende Berufsausbildung machen oder auch studieren. Zudem verfügen die BF über ein familiäres Netz in der Russischen Föderation, das sie insbesondere am Anfang unterstützen kann. Die Gesundheitsversorgung ist sichergestellt und kostenlos. Die BF sind mit den russischen und tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut und wurden mit diesen sozialisiert. 1.3.
- Die BF leiden an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Auch vor dem Hintergrund der weltweiten Corona-Pandemie sind die BF nicht außergewöhnlich gefährdet und gehören keiner Covid-19-Risikogruppe an. Die BF können sich zudem mit der Corona-Schutzimpfung im Bundesgebiet oder auch in ihrem Heimatstaat impfen lassen. 1.
- Zur Situation der BF in Österreich: 1.4.
- Die BF2 reiste gemeinsam mit ihren Söhnen (BF3 bis BF5) im Jahr 2017 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie am 18.07.2017 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.04.2018 wurden die Anträge der BF2 bis BF5 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen sowie gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen erhoben die BF2 und die minderjährigen BF3 bis BF5 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Der BF1 reiste mit einem tschechischen Visum legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.10.2018 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt entschied mit Bescheid vom 18.03.2019 negativ über den Asylantrag des BF
- Der BF1 erhob dagegen vollumfänglich Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnissen vom 08.03.2022 die Beschwerden der BF ab und bestätigte die angefochtenen Bescheide. Die ersten Asylverfahren der BF wurden sodann nach erfolgloser Revision an den VwGH rechtskräftig mit 14.03.2022 negativ abgeschlossen. 1.4.
- Die BF hielten sich weiterhin im Bundesgebiet auf und stellten der BF1 und die BF2 für sich und ihre minderjährigen Kinder BF3, BF4 und BF5 knapp einen Monat später, am 13.04.2022, den zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 01.08.2022 (zugestellt am 05.08.2022) die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die BF und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihnen eine 14-tägige Frist eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde. Die BF verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens, auch kein Schengen-Visum, ausgenommen der BF1, der mit einem tschechischen Visum in den Schengenraum einreiste.1.4.
- Die BF hielten sich weiterhin im Bundesgebiet auf und stellten der BF1 und die BF2 für sich und ihre minderjährigen Kinder BF3, BF4 und BF5 knapp einen Monat später, am 13.04.2022, den zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 01.08.2022 (zugestellt am 05.08.2022) die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die BF und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihnen eine 14-tägige Frist eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde. Die BF verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens, auch kein Schengen-Visum, ausgenommen der BF1, der mit einem tschechischen Visum in den Schengenraum einreiste. 1.4.
- Die BF beziehen seit der Einreise 2017/2018 Leistungen aus der Grundversorgung und sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.1.4.
- Die BF beziehen seit der Einreise 2017 aus 2018, Leistungen aus der Grundversorgung und sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF lebten in verschiedenen Quartieren der Grundversorgung und sind nunmehr seit 10.05.2022 in Salzburg in einer Asylunterkunft des XXXX gemeldet. Alle BF lebten und leben im gemeinsamen Haushalt.Die BF lebten in verschiedenen Quartieren der Grundversorgung und sind nunmehr seit 10.05.2022 in Salzburg in einer Asylunterkunft des römisch 40 gemeldet. Alle BF lebten und leben im gemeinsamen Haushalt. 1.4.
- Die BF2 sowie der BF3, BF4 und BF5 sind seit ca. fünfeinhalb Jahren und der BF1 seit ca. vier Jahren in Österreich aufhältig. Der BF1 verfügt über Deutschkenntnisse. Während seines ca. vierjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet absolvierte er die Deutschprüfung auf dem Anfängerniveau A1 und besuchte einen Werte- und Orientierungskurs, einen Deutschkurs A2/1 von September 2022 bis Jänner 2023 und besucht derzeit einen Deutschkurs A2/
- Sonstige Aus- und Weiterbildungen absolvierte er nicht. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, engagiert sich aber ehrenamtlich beim XXXX (zB Aufräumarbeiten nach einer Überflutung in XXXX 2021, Mitarbeit im Bereich des XXXX Salzburg an der Weihnachtsaktion 2020 am 04.11.2020, Hilfe bei Übersetzungen im XXXX ) und ging gemeinnützigen Beschäftigungen für Asylwerbende der Stadt Salzburg nach (02.09.-11.10.2019, 02.03.-16.03.2020 und 02.08.-10.09.2021 bei Arbeiten in den Gartenanlagen der städtischen Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen zur Unterstützung der Hausmeister, 15.06.-03.07.2020 Mithilfe bei den Pflegearbeiten im XXXX Salzburg , 05.10.-23.10.2020 Mithilfe bei den Pflegearbeiten in der Außenstelle XXXX , 27.
- bis 24.11.2021 Mithilfe bei den Pflegearbeiten am Kommunalfriedhof und 11.07.-29.07.2022 und 05.09.-02.10.2022 Mithilfe bei der Pflege der Parkanlagen und bei den XXXX ).Der BF1 verfügt über Deutschkenntnisse. Während seines ca. vierjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet absolvierte er die Deutschprüfung auf dem Anfängerniveau A1 und besuchte einen Werte- und Orientierungskurs, einen Deutschkurs A2/1 von September 2022 bis Jänner 2023 und besucht derzeit einen Deutschkurs A2/
- Sonstige Aus- und Weiterbildungen absolvierte er nicht. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, engagiert sich aber ehrenamtlich beim römisch 40 (zB Aufräumarbeiten nach einer Überflutung in römisch 40 2021, Mitarbeit im Bereich des römisch 40 Salzburg an der Weihnachtsaktion 2020 am 04.11.2020, Hilfe bei Übersetzungen im römisch 40 ) und ging gemeinnützigen Beschäftigungen für Asylwerbende der Stadt Salzburg nach (02.09.-11.10.2019, 02.03.-16.03.2020 und 02.08.-10.09.2021 bei Arbeiten in den Gartenanlagen der städtischen Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen zur Unterstützung der Hausmeister, 15.06.-03.07.2020 Mithilfe bei den Pflegearbeiten im römisch 40 Salzburg , 05.10.-23.10.2020 Mithilfe bei den Pflegearbeiten in der Außenstelle römisch 40 , 27.
- bis 24.11.2021 Mithilfe bei den Pflegearbeiten am Kommunalfriedhof und 11.07.-29.07.2022 und 05.09.-02.10.2022 Mithilfe bei der Pflege der Parkanlagen und bei den römisch 40 ). Die BF2 verfügt auch über Basiskenntnisse in Deutsch. Während ihres ca. fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet absolvierte sie die Deutschprüfung auf dem Anfängerniveau A1 und besuchte einen Werte- und Orientierungskurs sowie Deutschkurse auf Niveau A1/2 A2/1, A2/2, A2/
- Außerdem nahm die BF2 am Projekt „WEG- Werte, Empowerment, Gleichberechtigung“ teil und besuchte einen Werte- und Orientierungskurs. Zudem absolviert sie eine Ausbildung zur Gastronomie-Fachhilfskraft. Die BF2 ist nicht Mitglied in einem Verein. Sie ging gemeinnützigen Beschäftigungen für Asylwerbende der Stadt Salzburg nach (01.04.-14.05.2019, 30.09.-16.10.2019, 06.07.-14.08.2020, 09.11.-21.12.2020, 12.11.-22.12.2020, 02.08.-10.09.2021, 02.11.-14.12.2021 Mithilfe im Seniorenwohnhaus XXXX sowie 01.08.-22.08.2022 Mithilfe bei den XXXX ) und half auch im Grundversorgungsquartier XXXX bei Reinigungsaufgaben.Die BF2 verfügt auch über Basiskenntnisse in Deutsch. Während ihres ca. fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet absolvierte sie die Deutschprüfung auf dem Anfängerniveau A1 und besuchte einen Werte- und Orientierungskurs sowie Deutschkurse auf Niveau A1/2 A2/1, A2/2, A2/
- Außerdem nahm die BF2 am Projekt „WEG- Werte, Empowerment, Gleichberechtigung“ teil und besuchte einen Werte- und Orientierungskurs. Zudem absolviert sie eine Ausbildung zur Gastronomie-Fachhilfskraft. Die BF2 ist nicht Mitglied in einem Verein. Sie ging gemeinnützigen Beschäftigungen für Asylwerbende der Stadt Salzburg nach (01.04.-14.05.2019, 30.09.-16.10.2019, 06.07.-14.08.2020, 09.11.-21.12.2020, 12.11.-22.12.2020, 02.08.-10.09.2021, 02.11.-14.12.2021 Mithilfe im Seniorenwohnhaus römisch 40 sowie 01.08.-22.08.2022 Mithilfe bei den römisch 40 ) und half auch im Grundversorgungsquartier römisch 40 bei Reinigungsaufgaben. Der BF1 und die BF2 sind für ihre minderjährigen Kinder (BF4 und BF5) obsorgeberechtigt. Der mittlerweile volljährige Sohn von BF1 und BF2, BF3 hat gute Deutschkenntnisse. Der BF3 ist Schüler und nicht selbsterhaltungsfähig sowie bis dato nicht legal erwerbstätig, hat jedoch eine Einstellungszusage der XXXX , wenn er eine Beschäftigungsbewilligung vorweisen kann. Er besuchte die Mittelschule und im Jahr 2019/2020 die Polytechnische Schule Salzburg. Danach absolvierte er 2021 die Pflichtschulabschluss-Prüfung. Mit dem Schuljahr 2021/2022 besuchte er die Abendhandelsakademie, welche er nicht positiv ablegte. Er belegte beim T-Shirt Malwettbewerb „Kreativ gegen Rassismus“ den
- Platz, er war Mitglied im Ringerverein XXXX und nahm auch erfolgreich 2019 und 2020 bei Wettkämpfen (Bezirksmeisterschaft) im Ringen teil. Aktuell ist er Mitglied im Ringverein XXXX .Der mittlerweile volljährige Sohn von BF1 und BF2, BF3 hat gute Deutschkenntnisse. Der BF3 ist Schüler und nicht selbsterhaltungsfähig sowie bis dato nicht legal erwerbstätig, hat jedoch eine Einstellungszusage der römisch 40 , wenn er eine Beschäftigungsbewilligung vorweisen kann. Er besuchte die Mittelschule und im Jahr 2019 aus 2020, die Polytechnische Schule Salzburg. Danach absolvierte er 2021 die Pflichtschulabschluss-Prüfung. Mit dem Schuljahr 2021 aus 2022, besuchte er die Abendhandelsakademie, welche er nicht positiv ablegte. Er belegte beim T-Shirt Malwettbewerb „Kreativ gegen Rassismus“ den
- Platz, er war Mitglied im Ringerverein römisch 40 und nahm auch erfolgreich 2019 und 2020 bei Wettkämpfen (Bezirksmeisterschaft) im Ringen teil. Aktuell ist er Mitglied im Ringverein römisch 40 . Der minderjährige BF4 hat gute Deutschkenntnisse und besuchte im Bundesgebiet die Neue Mittelschule, wobei er im Schuljahr 2019/20 in den Gegenständen Deutsch, Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Chemie, Physik und Englisch nach dem Lehrplan Allgemeine Sonderschule unterrichtet und beurteilt wurde und schloss die achte Schulstufe positiv ab. Im Anschluss besuchte der BF4 die Polytechnische Schule/Allgemeine Sonderschule, wobei er die neunte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat und im Schuljahr 2021/22 die neunte Schulstufe wiederholte. Er ist auch Mitglied im Ringverein XXXX und nahm ebenfalls an der Bezirksmeisterschaft im Ringen Anfang 2020 teil.Der minderjährige BF4 hat gute Deutschkenntnisse und besuchte im Bundesgebiet die Neue Mittelschule, wobei er im Schuljahr 2019/20 in den Gegenständen Deutsch, Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Chemie, Physik und Englisch nach dem Lehrplan Allgemeine Sonderschule unterrichtet und beurteilt wurde und schloss die achte Schulstufe positiv ab. Im Anschluss besuchte der BF4 die Polytechnische Schule/Allgemeine Sonderschule, wobei er die neunte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat und im Schuljahr 2021/22 die neunte Schulstufe wiederholte. Er ist auch Mitglied im Ringverein römisch 40 und nahm ebenfalls an der Bezirksmeisterschaft im Ringen Anfang 2020 teil. Der minderjährige BF5 hat gute Deutschkenntnisse und besuchte die erste Schulstufe der XXXX im Schuljahr 2017/18 als außerordentlicher Schüler, ebenso auch die zweite Schulstufe der XXXX und XXXX als außerordentlicher Schüler im Schuljahr 2018/
- Die dritte und vierte Schulstufe besuchte er in der Volksschule XXXX 2019-2021 und schloss diese positiv ab. Aktuell besucht er die Mittelschule XXXX . Der BF5 spielt Fußball im Verein XXXX , davor war er – wie seine älteren Brüder – Ringer und hat auch an Bewerben teilgenommen.Der minderjährige BF5 hat gute Deutschkenntnisse und besuchte die erste Schulstufe der römisch 40 im Schuljahr 2017/18 als außerordentlicher Schüler, ebenso auch die zweite Schulstufe der römisch 40 und römisch 40 als außerordentlicher Schüler im Schuljahr 2018/
- Die dritte und vierte Schulstufe besuchte er in der Volksschule römisch 40 2019-2021 und schloss diese positiv ab. Aktuell besucht er die Mittelschule römisch 40 . Der BF5 spielt Fußball im Verein römisch 40 , davor war er – wie seine älteren Brüder – Ringer und hat auch an Bewerben teilgenommen. 1.4.
- Bis auf eine Cousine der BF2, haben die BF keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. Die Beziehung zu der Cousine der BF2, welche in Wien lebt, beschränkt sich auf telefonischen Kontakt und Besuche. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus haben die BF Bekannte im Flüchtlingsquartier, aber sonst kein besonderes Naheverhältnis zu Personen im Bundesgebiet, mit Ausnahme der fallweisen Arbeitskollegen bzw. der Freunde der minderjährigen Kinder. 1.4.
- Die BF sind keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Sie waren weder Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt. 1.
- Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 11 vom 03.02.2023, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation vom 14.04.2022 (Ukraine-Krieg: Sozialleistungen für Staatsangehörige und Ukraine-Krieg: Situation von Rückkehrern aus dem Ausland), Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation und Tschetschenien vom 13.12.2022 sowie 20.12.2022 (Ukraine-Krieg: Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien), Bericht der EUAA Country of Origin Information: The Russian Federation – Military service vom Dezember 2022 sowie Bericht der SFH-Russland: Repression gegen Demonstrierende im In- und Ausland vom 12.01.2023 ausgegangen: Politische Lage Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): - Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) - Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) - sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) - Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) - Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) - 2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Artikel 66, der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vergleiche Tass 20.9.2021). Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am
- und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am
- und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022).Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021a): Russische Föderation: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/steckbrief/201534, Zugriff 25.7.2022 ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021b): Russische Föderation: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 5.8.2022 ● BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.8.2022 ● BS – Bertelsmann Stiftung
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- September 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● Standard, Der (30.9.2022): Annexion: Putins Propaganda-Rede im Kreml, https://www.derstandard.at/story/2000139593596/putin-zu-annektierten-ukrainischen-gebietenfuer-immer-unsere-buerger, Zugriff 3.10.2022 ● SW – Staatssekretariat für Wirtschaft [Schweiz] (3.8.2022): Ukraine: Schweiz setzt neue Sanktionen um, https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news.msg-id-89874.html, Zugriff 8.8.2022 ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (14.10.2021): SWP-Aktuell (Nr. 67): Russlands Dumawahl 2021, https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A67_dumawahl_2021.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● Tass [Russland] (4.10.2022): Совфед единогласно одобрил законы о принятии новых субъектов в Россию [Föderationsrat billigte einstimmig Gesetze über Aufnahme neuer Subjekte], https://tass.ru/politika/15947447, Zugriff 4.10.2022 ● Tass [Russland] (20.9.2021): United Russia candidates win most regional governors’ elections, https://tass.com/politics/1340323, Zugriff 5.8.2022 ● UG – Universität Göteborg / V-Dem-Institut (Varieties of Democracy) (3.2022): Democracy Report 2022: Autocratization Changing Nature?, https://v-dem.net/media/publications/dr_2022.pdf, Zugriff 25.7.2022 ● UN – United Nations (27.9.2022): So-called referenda in Russian-controlled Ukraine ‘cannot be regarded as legal’: UN political affairs chief, https://news.un.org/en/story/2022/09/1128161, Zugriff 3.10.2022 ● USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022 ● WZ – Wiener Zeitung (27.6.2022): Sanktionen: G7 verschärfen Kurs gegen Russland erheblich, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2152420-G7-verschaerfen-Kurs-gegen-Russland-erheblich.html, Zugriff 8.8.2022 ● ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (3.11.2021): Spotlight 39/2021: Russland auf dem Weg zum Zentralstaat?, https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 5.8.2022 Tschetschenien Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022).Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vergleiche FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022). Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vgl. OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014).Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vergleiche AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vergleiche OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022 ● BS – Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 25.7.2022 ● Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.8.2022 ● ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 10.8.2022 ● EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (25.7.2014): COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION (EU) No 810/2014 of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269/2014 concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0810, Zugriff 10.8.2022 EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (25.7.2014): COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION (EU) No 810 aus 2014, of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269 aus 2014, concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0810, Zugriff 10.8.2022 ● FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 3.8.2022 ● FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.b): Чеченская Республика [Tschetschenische Republik], http://council.gov.ru/structure/regions/CE/, Zugriff 10.8.2022 ● HRW – Human Rights Watch (9.2.2022): Moscow Plays a Weak Hand on Lawlessness in Chechnya, https://www.hrw.org/news/2022/02/09/moscow-plays-weak-hand-lawlessness-chechnya, Zugriff 9.8.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (15.3.2022): Кадыров Рамзан Ахматович [Kadyrov Ramzan Achmatovič], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/85366, Zugriff 10.8.2022 ● KR – Kavkaz.Realii (9.5.2022): Премьер-министр Чечни уже месяц исполняет обязанности Кадырова [Premierminister Tschetscheniens vertritt seit bereits einem Monat Kadyrov], https://www.kavkazr.com/a/premjer-ministr-chechni-uzhe-mesyats-ispolnyaet-obyazannosti-kadyrova/31840824.html, Zugriff 10.8.2022 ● ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022 ● OFAC – Office of Foreign Assets Control [USA] (8.8.2022): Specially Designated Nationals List: Sanctions List Search - KADYROV, https://sanctionssearch.ofac.treas.gov/Details.aspx?id=23343, Zugriff 10.8.2022 ● ORF – Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 9.8.2022 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (3.2.2022): Putin Meets Chechen Leader Amid Outcry Over Threats Against Activist's Family, https://www.ecoi.net/de/dokument/2067631.html, Zugriff 9.8.2022 ● Ria.ru – RIA Novosti (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.8.2022 ● Ria.ru – RIA Novosti (21.9.2021): Итоги выборов глав регионов России [Wahlergebnisse der regionalen Oberhäupter Russlands], https://ria.ru/20210919/vybory_gubernatorov-1749880926.html, Zugriff 9.8.2022 ● Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021c): Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● SZ – Süddeutsche Zeitung (3.3.2022): Mordpläne gegen Tschetschenen, https://www.sueddeutsche.de/politik/tschetschenien-auftragsmord-muenchen-1.5540824, Zugriff 9.8.2022 Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 5.8.2022). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Metro, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 4.5.2022). Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vgl. GCTF o.D.).Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den
- Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vergleiche GCTF o.D.). Am 24.2.2022 begann Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Rat 16.8.2022). In russischen Regionen nahe der Ukraine kam es in letzter Zeit zu mehreren Vorfällen, darunter größere Brände in Belgorod und bei einem Öldepot in Brjansk im April 2022 (Gov.uk 25.8.2022). In fünf russischen Regionen nahe der Ukraine (Rostow, Krasnodar, Saratow, Woronesch und Wolgograd) wurde der Notstand ausgerufen (AA 5.8.2022). In der russischen Region Kursk, welche an die Ukraine grenzt, werden mehrere grenzüberschreitende Artilleriebeschüsse von ukrainischer und russischer Seite sowie Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen gemeldet. Die Situation in Kursk wird zunehmend volatil (ACLED 18.8.2022). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (MT 8.6.2022). Stattdessen spricht Russland von einer 'Spezialoperation' in der Ukraine (Presse 11.8.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 11.8.2022 ● ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (18.8.2022): Regional Overview: Europe, Caucasus, and Central Asia 6-12 August 2022, https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-6-12-august-2022/, Zugriff 18.8.2022 ● ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (o.D.): Events Overview: Russia 24.2.-12.8.2022, https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-6-12-august-2022/, Zugriff 1.9.2022 ● EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (4.5.2022): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 11.8.2022 ● GCTF – Global Counterterrorism Forum (o.D.): GCTF Members, https://www.thegctf.org/Who-we-are/Structure/Members, Zugriff 11.8.2022 ● Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia, Zugriff 26.8.2022 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.8.2022 ● IEP – Institute for Economics & Peace (3.2022): Global Terrorism Index 2022: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2022/03/GTI-2022-web-09062022.pdf, Zugriff 11.8.2022 ● MT – Moscow Times (8.6.2022): Russia's Interior Ministry Creates New Department to Enforce Martial Law, https://www.themoscowtimes.com/2022/06/08/russias-interior-ministry-creates-new-department-to-enforce-martial-law-a77932, Zugriff 12.8.2022 ● Presse, Die (11.8.2022): Angriff auf der Krim: Ein schmerzhafter Schlag für Russland, https://www.diepresse.com/6176299/angriff-auf-der-krim-ein-schmerzhafter-schlag-fuer-russland, Zugriff 12.8.2022 ● Rat – Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 23.8.2022 ● USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065361.html, Zugriff 11.8.2022 Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vergleiche Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vergleiche KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022) und gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen von sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Anti-Terror-Operationen durchgeführt (KK 10.7.2021). Tschetschenische Behörden wenden kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen regelmäßig an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.c). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021). In Dagestan sind bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der instabilen sozioökonomischen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB 30.6.2021). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 18.5.2022). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b). Quellen: ● Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.8.2022 ● ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 10.8.2022 ● Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia, Zugriff 26.8.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (4.8.2022): В июле 2022 года жертв вооруженного конфликта на Северном Кавказе зафиксировано не было [Im Juli 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/379820/, Zugriff 29.8.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (6.7.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2022 года убито 2 человека [Im
- Quartal 2022 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/, Zugriff 18.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (6.7.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во römisch zwei квартале 2022 года убито 2 человека [Im
- Quartal 2022 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/, Zugriff 18.8.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (18.5.2022): Дагестан: хроника террора (1996-2022 годы) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2022)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122/, Zugriff 18.8.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (5.4.2022): В I квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв не зафиксировано [Im
- Quartal 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/, Zugriff 18.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (5.4.2022): В römisch eins квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв не зафиксировано [Im
- Quartal 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/, Zugriff 18.8.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (4.1.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в IV квартале 2021 года убито 2 человека [Im
- Quartal 2021 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/371915/, Zugriff 18.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (4.1.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в römisch vier квартале 2021 года убито 2 человека [Im
- Quartal 2021 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/371915/, Zugriff 18.8.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (15.11.2021): Угрозы Кадырова отнять землю возмутили ингушских пользователей сети [Drohungen Kadyrows, sich Land anzueignen, riefen bei Inguscheten online Empörung hervor], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/370165/, Zugriff 19.8.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (11.10.2021): В III квартале 2021 года жертвами вооруженного конфликта на Северном Кавказе стали восемь человек [Im
- Quartal 2021 wurden acht Personen Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/368960/, Zugriff 18.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (11.10.2021): В römisch drei квартале 2021 года жертвами вооруженного конфликта на Северном Кавказе стали восемь человек [Im
- Quartal 2021 wurden acht Personen Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/368960/, Zugriff 18.8.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (10.7.2021): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tschetschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726/, Zugriff 18.8.2022 ● NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.a): Террористические и экстремистские организации и материалы [Terror- und extremistische Organisationen und Materialien], http://nac.gov.ru/terroristicheskie-i-ekstremistskie-organizacii-i-materialy.html, Zugriff 18.8.2022 ● NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.b): Республика Дагестан [Republik Dagestan], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/respublika-dagestan.html, Zugriff 18.8.2022 ● NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.c): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/chechenskaya-respublika.html, Zugriff 18.8.2022 ● ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022 ● OSAC – Overseas Security Advisory Council / Bureau of Diplomatic Security / U.S. Department of State [USA] (8.2.2021): Russia Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/f312a926-0723-427a-947f-1c391b3776e8, Zugriff 11.8.2022 ● RUSI – Royal United Services Institute (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, VOLUME 41, ISSUE 6), https://rusi.org/explore-our-research/publications/rusi-newsbrief/identifying-integration-model-north-caucasus, Zugriff 18.8.2022 ● USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069579/2021+Chechnya+Issue+Update.pdf, Zugriff 18.8.2022 ● USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022 Rechtsschutz/Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020). Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
- Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021). 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafge