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{'item': 'W285 2256323-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlW285 2256323-1 Spruch, W285 2256321-1/5E W285 2256323-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX , geboren am XXXX , und 2.) des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom XXXX , Zahlen: 1.) XXXX und 2.) XXXX , betreffend Ausstellung eines Fremdenpasses, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 2.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom römisch 40 , Zahlen: 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , betreffend Ausstellung eines Fremdenpasses, zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nichtzulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer stellten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils am 02.12.2021 einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer stellten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils am 02.12.2021 einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Mit als „Verbesserungsauftrag“ betitelten Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 20.04.2022 wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass in Österreich bzw. in der EU eine Vertretung ihres Herkunftsstaates existiere, an die sie sich vorrangig zu wenden hätten. Sollte weder in Österreich, noch innerhalb der EU die Möglichkeit bestehen, an einen Reisepass zu gelangen, sei dies der Behörde durch Vorlage einer Original-Bestätigung der Botschaft oder konsularischen Vertretung des Herkunftsstaates hinsichtlich der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reisedokumentes nachzuweisen. Jenes Schreiben blieb seitens der Beschwerdeführer unbeantwortet.
  3. Mit den angefochtenen Bescheiden vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf Ausstellung eines Fremdenpasses jeweils gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab.
  4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf Ausstellung eines Fremdenpasses jeweils gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer, die in Österreich seit dem Jahr 2007 bzw. 2009 subsidiär schutzberechtigt seien, nicht nachgewiesen hätten, dass sie weder ein durch ihren Herkunftsstaat ausgestelltes Reisedokument besäßen, noch über die Möglichkeit verfügten, ein solches über die Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates zu erlangen. Sie hätten auch keine Handlungsanweisung der Vertretung ihres Herkunftsstaates vorgelegt, wie sie an ein derartiges Dokument gelangen könnten.
  5. Gegen diese, den beschwerdeführenden Parteien jeweils am 17.05.2022 zugestellten, Bescheide richtet sich die am 09.06.2022 beim Bundesamt eingebrachte gemeinsame Beschwerde. In dieser wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide beheben und die Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses bewilligen; in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde in keiner Weise mit der individuellen Situation der Beschwerdeführer auseinandergesetzt habe, denen es nicht möglich sei, in ein anderes EU-Land zu reisen, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Die Beschwerdeführer seien 67 Jahre alt. Der Zweitbeschwerdeführer sei schwer erkrankt, er leide an chronischer myelaischer Leukämie, Diabetes und einer Schilddrüsenunterfunktion. Die Erstbeschwerdeführerin leide an Diabetes Typ II. Die Beschwerdeführer hätten zudem sehr wohl – telefonisch und vor Ort – Kontakt mit der kosovarischen Botschaft in Wien aufgenommen. Der Botschaft sei auch der Verbesserungsauftrag vom 20.04.2022 übermittelt worden, um die Dringlichkeit der Angelegenheit aufzuzeigen. Den Beschwerdeführern sei jedoch erklärt worden, dass die Botschaft ihnen kein Reisedokument ausstelle, die Botschaft habe sich aber geweigert, dies schriftlich festzuhalten. Dies habe der Sohn der Beschwerdeführer dem Bundesamt telefonisch mitgeteilt. Den Beschwerdeführern sei daher gemäß § 88 Abs. 2a FPG ein Fremdenpass auszustellen, weil sie in Österreich subsidiär schutzberechtigt seien und es ihnen nicht möglich sei, bei der kosovarischen Botschaft ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu erlangen. Der Ausstellung eines Fremdenpasses stünden überdies keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde in keiner Weise mit der individuellen Situation der Beschwerdeführer auseinandergesetzt habe, denen es nicht möglich sei, in ein anderes EU-Land zu reisen, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Die Beschwerdeführer seien 67 Jahre alt. Der Zweitbeschwerdeführer sei schwer erkrankt, er leide an chronischer myelaischer Leukämie, Diabetes und einer Schilddrüsenunterfunktion. Die Erstbeschwerdeführerin leide an Diabetes Typ römisch zwei. Die Beschwerdeführer hätten zudem sehr wohl – telefonisch und vor Ort – Kontakt mit der kosovarischen Botschaft in Wien aufgenommen. Der Botschaft sei auch der Verbesserungsauftrag vom 20.04.2022 übermittelt worden, um die Dringlichkeit der Angelegenheit aufzuzeigen. Den Beschwerdeführern sei jedoch erklärt worden, dass die Botschaft ihnen kein Reisedokument ausstelle, die Botschaft habe sich aber geweigert, dies schriftlich festzuhalten. Dies habe der Sohn der Beschwerdeführer dem Bundesamt telefonisch mitgeteilt. Den Beschwerdeführern sei daher gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ein Fremdenpass auszustellen, weil sie in Österreich subsidiär schutzberechtigt seien und es ihnen nicht möglich sei, bei der kosovarischen Botschaft ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu erlangen. Der Ausstellung eines Fremdenpasses stünden überdies keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegen.
  6. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 27.06.2022 einlangten. Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes holte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der kosovarischen Botschaft eine Anfragebeantwortung zur Möglichkeit der Reisepassbeschaffung bei der kosovarischen Botschaft in Wien mit folgendem Wortlaut ein (ohne Hervorhebungen im Original): […]  Werden Reisepässe bei der kosovarischen Botschaft in Wien ausgestellt? - Ja, bei der kosovarischen Botschaft in Wien werden Reisepässe ausgestellt.  Wie kann man sich einen Termin bei der kosovarischen Botschaft vereinbaren?-> Telefonich oder durch ein Onlineformular -Wir arbeiten ohne Termine. Ab 10-12 und ab13:30 bis15:30 Uhr jeden Tag sind wir da auch am Freitag.  Welche Formalitäten müssen erfüllt sein, dass ein Reisepass seitens der kosovarisch Botschaft in Wien ausgestellt wird? o Um ein abgelaufener Reisepass zu beantragen brauchen Sie : Abgelaufener Reisepass ID-Card Bankomatkarte o Bei der Beantragung des verlorenen Reisepasses brauchen Sie: 1 Verlustanzeige im Original 2 ID-Card 3 Bankomatkarte o Für einen Travel Document brauchen Sie diese Dokumente: Meldezettel Visa Zwei Fotos ID Card  Wie lange ist die Verfahrensdauer zur Reisepassausstellung? -Die Verfahrensdauer zur Reisepassausstellung ist 2 bis 4 Wochen.  Welche Kosten entstehen bei der Reisepassausstellung?- Die Reisepassausstellung für Erwachsene kostet 100 Euro und für Kinder bis 18 Jahre kostet 80 Euro.  Sind bereits ähnlich gelagerte Fälle wie oben dargestellt bekannt?- Keine Antwort bekannt gegeben. […] Mit Schreiben vom 23.02.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die eingeholte Anfragebeantwortung und gewährte ihnen die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte in einer Stellungnahme vom 27.02.2023 im Wesentlichen vor, dass sich die Behörde angesichts der Vorlage von durch in Wien ausgestellten kosovarischen Reisedokumenten sicher sei, dass eine Ausstellung von Reisedokumenten möglich sei. Die Beschwerdeführer brachten in einer am 01.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten gemeinsamen Stellungnahme vor, dass sie derzeit nicht im Besitz eines durch ihren Herkunftsstaat ausgestellten Reisepasses seien; sie seien bereits vor langer Zeit nach Österreich gekommen und hätten damals all ihre Dokumente beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgegeben. Ihnen sei bereits im Jahr 2016 ein Fremdenpass mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt worden. 2021 hätten sie diesen verlängern wollen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  8. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um ein Ehepaar kosovarischer Staatsangehörigkeit, denen im Jahr 2009 (Erstbeschwerdeführerin) bzw. 2007 (Zweitbeschwerdeführer) der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Seither halten sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde zuletzt jeweils am 11.01.2023 verlängert. (vgl. Auszüge Zentrales Fremdenregister jeweils vom 24.01.2023)1.
  9. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um ein Ehepaar kosovarischer Staatsangehörigkeit, denen im Jahr 2009 (Erstbeschwerdeführerin) bzw. 2007 (Zweitbeschwerdeführer) der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Seither halten sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde zuletzt jeweils am 11.01.2023 verlängert. vergleiche Auszüge Zentrales Fremdenregister jeweils vom 24.01.2023) Die Erstbeschwerdeführerin legte den österreichischen Behörden infolge ihrer Einreise ihren am XXXX ausgestellten kosovarischen Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer bis XXXX sowie ihren am XXXX ausgestellten kosovarischen Personalausweis vor. Ob der Zweitbeschwerdeführer im Besitz von kosovarischen Identitätsdokumenten ist, ist nicht bekannt. (vgl. Auszug Zentrales Fremdenregister Erstbeschwerdeführerin vom 24.01.2023)Die Erstbeschwerdeführerin legte den österreichischen Behörden infolge ihrer Einreise ihren am römisch 40 ausgestellten kosovarischen Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer bis römisch 40 sowie ihren am römisch 40 ausgestellten kosovarischen Personalausweis vor. Ob der Zweitbeschwerdeführer im Besitz von kosovarischen Identitätsdokumenten ist, ist nicht bekannt. vergleiche Auszug Zentrales Fremdenregister Erstbeschwerdeführerin vom 24.01.2023) Den Beschwerdeführern wurden in der Vergangenheit jeweils im Oktober 2014 und im Dezember 2016 Fremdenpässe durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zuletzt mit einer fünfjährigen Gültigkeitsdauer, ausgestellt. (vgl. Auszüge Zentrales Fremdenregister jeweils vom 24.10.2023)Den Beschwerdeführern wurden in der Vergangenheit jeweils im Oktober 2014 und im Dezember 2016 Fremdenpässe durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zuletzt mit einer fünfjährigen Gültigkeitsdauer, ausgestellt. vergleiche Auszüge Zentrales Fremdenregister jeweils vom 24.10.2023) 1.
  10. Die in 1040 Wien ansässige Botschaft der Republik Kosovo stellt Reisepässe für kosovarische Staatsangehörige aus. Sie kann ohne Terminvereinbarung täglich zwischen 10.00 und 12.00 Uhr sowie zwischen 13.30 und 15.30 Uhr aufgesucht werden. Für die Ausstellung eines Reisepasses sind im Fall eines abgelaufenen Reisepasses der abgelaufene Reisepass, eine ID-Karte und eine Bankomatkarte vorzulegen. Im Fall des Verlustes des Reisepasses sind eine Verlustanzeige im Original, eine ID-Karte und eine Bankomatkarte vorzulegen. Für ein „Travel Dokument“ sind ein Meldezettel, ein Visum, zwei Fotos und eine ID-Karte vorzulegen. Die Verfahrensdauer der Ausstellung von Reisepässen beträgt zwei bis vier Wochen, Erwachsene haben eine Gebühr von EUR 100,- zu entrichten. (vgl. eingeholte Anfragebeantwortung der kosovarischen Botschaft)1.
  11. Die in 1040 Wien ansässige Botschaft der Republik Kosovo stellt Reisepässe für kosovarische Staatsangehörige aus. Sie kann ohne Terminvereinbarung täglich zwischen 10.00 und 12.00 Uhr sowie zwischen 13.30 und 15.30 Uhr aufgesucht werden. Für die Ausstellung eines Reisepasses sind im Fall eines abgelaufenen Reisepasses der abgelaufene Reisepass, eine ID-Karte und eine Bankomatkarte vorzulegen. Im Fall des Verlustes des Reisepasses sind eine Verlustanzeige im Original, eine ID-Karte und eine Bankomatkarte vorzulegen. Für ein „Travel Dokument“ sind ein Meldezettel, ein Visum, zwei Fotos und eine ID-Karte vorzulegen. Die Verfahrensdauer der Ausstellung von Reisepässen beträgt zwei bis vier Wochen, Erwachsene haben eine Gebühr von EUR 100,- zu entrichten. vergleiche eingeholte Anfragebeantwortung der kosovarischen Botschaft) 1.
  12. Die Beschwerdeführer erbrachten keinen Nachweis, dass sie mit der Botschaft der Republik Kosovo in Wien Kontakt aufgenommen haben bzw. einen Versuch unternommen haben, über die Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates einen Reisepass zu erlangen. Sie nannten auch keine konkreten Gründe, weshalb ihnen dies nicht möglich bzw. nicht zumutbar sein sollte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die im Bezirk St. Pölten wohnhaften Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, mit der Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates Kontakt aufzunehmen bzw. diese persönlich aufzusuchen. 1.
  13. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei der kosovarischen Botschaft in Wien einen kosovarischen Reisepass erhalten können.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  16. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  17. Die unstrittigen Feststellungen über die Staatsangehörigkeit, den Schutzstatus und die bislang ausgestellten Fremdenpässe ergeben sich aus dem Inhalt des gegenständlichen Verfahrensaktes sowie eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich der Beschwerdeführer darüber hinaus Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister sowie das Schengener Informationssystem. 2.
  18. Die Feststellungen über die Möglichkeit der Reisepassausstellung bei der kosovarischen Botschaft in Wien und die diesbezüglichen Voraussetzungen ergeben sich aus der eingeholten Anfragebeantwortung der kosovarischen Botschaft, die den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und von diesen nicht bestritten worden ist. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführer angesichts ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage seien, in einen anderen EU-Staat zu reisen, um sich ein Reisedokument ausstellen zu lassen, ist festzuhalten, dass die Notwendigkeit einer Auslandsreise zur Erlangung eines Reisedokumentes angesichts der Möglichkeit der Reisepassausstellung bei der in Wien ansässigen Vertretungsbehörde ohnedies nicht besteht. 2.
  19. Die Beschwerdeführer haben im gesamten Verfahren keine Nachweise erbracht, dass sie die Ausstellung von kosovarischen Reisedokumenten bei der kosovarischen Botschaft in Wien beantragt haben bzw. ihnen die Ausstellung eines kosovarischen Reisepasses versagt worden sei (etwa durch die Vorlage einer Bestätigung der kosovarischen Botschaft). Obwohl die Beschwerdeführer bereits im behördlichen Verfahren darauf hingewiesen wurden, dass sie sich bezüglich der Reisepassausstellung primär an die Botschaft ihres Herkunftsstaates zu wenden haben und auch die Abweisung ihrer Anträge durch das BFA mit der Möglichkeit begründet wurde, einen Reisepass bei der kosovarische Botschaft zu erlangen, erbrachten die Beschwerdeführer bis dato weder einen Nachweis über eine tatsächliche Kontaktaufnahme mit der kosovarischen Botschaft, noch erstatteten sie ein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer solchen Kontaktaufnahme. Ihr Vorbringen beschränkt sich darauf, dass sie bereits wiederholt mit der Botschaft in Kontakt getreten seien, welche ihnen immer mitgeteilt habe, dass sie ihnen keinen Reisepass ausstellen werde, dies aber nicht habe schriftlich festhalten wollen. Diese unbelegte Behauptung ist jedenfalls bei weitem zu unkonkret, um eine tatsächliche Kontaktaufnahme mit der Botschaft bzw. eine verweigerte Reisepassausstellung nachweisen zu können. Weder machten die Beschwerdeführer Angaben zu den Zeitpunkten und näheren Umständen der angeblichen Kontaktaufnahmen, noch konkretisierten sie, aus welchem Grund ihnen die Reisepassausstellung verweigert worden sei. Sie legten auch keinerlei Schriftverkehr mit der Vertretungsbehörde vor, obwohl sie sich nach Erhalt des Verbesserungsauftrages des Bundesamtes angeblich per E-Mail an die Botschaft gewandt hätten, sodass bei Zutreffen ihrer Angaben zumindest insofern ein schriftlicher Nachweis vorhanden sein müsste. Alleine die allgemein gehaltene, unbelegte Behauptung hinsichtlich einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme mit der Vertretungsbehörde und erfolglos gebliebenen Beantragung eines Reisepasses vermag jedenfalls keinen hinreichenden Nachweis dafür darzustellen, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage sind, einen Reisepass ihres Herkunftsstaates zu erlangen. Die Beschwerdeführer haben insbesondere auch nicht vorgebracht, dass ihnen die Reisepassausstellung bei der Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates mangels Vorhandenseins erforderlicher Dokumente nicht möglich sei; wie festgestellt, ist bzw. war die Erstbeschwerdeführerin im Besitz authentischer kosovarischer Dokumente, nämlich eines im Jahr 2008 ausgestellten kosovarischen Reisepasses und eines kosovarischen Personalausweises. Sollten diese Dokumente anlässlich der Beantragung von internationalem Schutz in behördlicher Verwahrung geblieben sein, wäre es der Erstbeschwerdeführerin jedenfalls möglich, deren Herausgabe vom Bundesamt zu verlangen, sollte sie diese für eine Reisepassbeantragung benötigen. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers gibt die Aktenlage zwar keinen Aufschluss über das Vorhandensein von kosovarischen Dokumenten, dies alleine entbindet ihn jedoch nicht vom Versuch einer Kontaktaufnahme mit der Vertretungsbehörde bzw. Darlegung konkreter Gründe, weshalb ihm dies nicht möglich sein sollte. Soweit in der Beschwerde auf den schlechten Gesundheitszustand insbesondere des Zweitbeschwerdeführers verwiesen wird, ist zunächst festzuhalten, dass keine ärztlichen Unterlagen zum Beleg der aktuellen gesundheitlichen Einschränkungen vorgelegt wurden. Insbesondere konnte daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht grundsätzlich nicht in der Lage seien, in Kontakt mit der kosovarischen Botschaft zu treten bzw. diese persönlich aufzusuchen. Entsprechendes wurde auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet, zumal sie vielmehr vorbrachten, bereits mehrfach mit der Botschaft in Kontakt getreten zu sein. Die Beschwerdeführer haben ihren Hauptwohnsitz laut Zentralem Melderegister im Bezirk St. Pölten, sodass sie für eine persönliche Vorsprache bei der in 1040 Wien ansässigen Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates nur eine geringe geographische Distanz zurücklegen müssten. Zudem hätte der Zweitbeschwerdeführer auch die Möglichkeit, sich von seiner Ehegattin, der Erstbeschwerdeführerin, oder dem gemeinsamen Sohn unterstützen zu lassen. Aus der Schutzgewährung resultierende Gründe, welche es den Beschwerdeführern unzumutbar machen würden, sich an die Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates zu wenden, liegen ebenfalls nicht vor. Derartiges wurde von den Beschwerdeführern auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, vielmehr erklärten sie (unbelegt), bereits wiederholt in Kontakt mit der Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates getreten zu sein. 2.
  20. Der Beschwerdeführer haben somit nicht dargelegt, inwiefern es ihnen unmöglich oder unzumutbar sei, sich persönlich an die kosovarische Botschaft in Wien zu wenden und um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu bemühen. Deshalb konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen relevanter Hindernisse im Hinblick auf die Erlangung eines herkunftsstaatlichen Reisedokumentes erkannt werden.
  21. Rechtliche Beurteilung: Die im Spruchkopf angegeben, inhaltlich gleich gelagerten Verfahren wurden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die im Spruchkopf angegeben, inhaltlich gleich gelagerten Verfahren wurden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerden Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
  22. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
  23. Hauptstück des FPG. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet: Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet: „

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ Die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Beschwerdeführer sind jeweils nicht staatenlos (Z 1), verfügen weder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (Z 2) noch liegen bei ihnen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ (Z 3) vor, eine Auswanderungsabsicht der Beschwerdeführer ist nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgebracht (Z 4). Ebensowenig liegen Bestätigungen des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5).Die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, FPG sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Beschwerdeführer sind jeweils nicht staatenlos (Ziffer eins,), verfügen weder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (Ziffer 2,) noch liegen bei ihnen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ (Ziffer 3,) vor, eine Auswanderungsabsicht der Beschwerdeführer ist nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgebracht (Ziffer 4,). Ebensowenig liegen Bestätigungen des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Ziffer 5,). Vorweg ist festzuhalten, dass aus der vormals erfolgten Ausstellung eines Fremdenpasses kein Rechtsanspruch auf Stattgabe weiterer Anträge abgeleitet werden kann; vielmehr ist aus Anlass jeden Antrages von Neuem zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines solchen Dokumentes vorliegen. Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann (vgl. RV 2144 BlgNR
  1. GP, 25).Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann vergleiche Regierungsvorlage 2144 BlgNR
  2. GP, 25). Den Beschwerdeführern kommt der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, es ist also auf Antrag ein Fremdenpass auszustellen, wenn diese nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Dass dies der Fall ist, hat sich jedoch nicht ergeben: Die Beschwerdeführer haben als kosovarische Staatsangehörige grundsätzlich die Möglichkeit, sich bei der Botschaft der Republik Kosovo in Wien einen Reisepass ausstellen zu lassen. Konkrete Gründe, weshalb ihnen dies nicht möglich oder nicht zumutbar sei, haben sich im Verfahren nicht ergeben. So haben die Beschwerdeführer insbesondere nicht nachgewiesen, dass sie bereits einen Versuch unternommen haben, bei der kosovarischen Vertretungsbehörde in Wien einen kosovarischen Reisepass zu erlangen. Es wurde weder eine verweigerte Reisepassausstellung, noch auch nur eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit der kosovarischen Botschaft nachgewiesen. Die Beschwerdeführer haben im Verfahren auch keine konkreten Gründe dargetan, weshalb ihnen die Kontaktaufnahme mit der kosovarischen Botschaft bzw. die Erlangung eines Reisepasses nicht möglich sein sollte. Insbesondere wurde nicht konkret vorgebracht, dass die Beschwerdeführer nicht im Besitz von für die Reisepassausstellung notwendigen Dokumenten seien. Ebensowenig wurden konkrete Gründe vorgebracht, die auf eine Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der kosovarischen Botschaft zwecks Erlangung eines Reisedokumentes hindeuten würden. Wie an anderer Stelle dargelegt, ist weder ersichtlich gemacht worden, dass die Beschwerdeführer etwa aus gesundheitlicher Sicht nicht in der Lage sind, die kosovarische Botschaft in Wien aufzusuchen, noch resultieren aus dem aufrechten Status der subsidiär Schutzberechtigten Gründe, die zur Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der Botschaft ihres Herkunftsstaates führen würden. Entsprechendes wurde von den Beschwerdeführern jeweils auch nicht konkret behauptet. Somit hat sich nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage sind, einen Reisepass ihres Herkunftsstaates zu erlangen. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die unbelegte und nicht näher konkretisierte Behauptung, dass sie sich an die kosovarische Botschaft gewandt hätten, die ihnen aber die Ausstellung eines Reisepasses sowie einer dahingehenden Bestätigung verweigert habe, jedenfalls nicht als ausreichender Nachweis dafür angesehen werden kann, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage sind, sich einen Reisepass ihres Herkunftsstaates zu beschaffen. Dies ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretungen hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 88 FPG K7 f). Somit hat sich nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage sind, einen Reisepass ihres Herkunftsstaates zu erlangen. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die unbelegte und nicht näher konkretisierte Behauptung, dass sie sich an die kosovarische Botschaft gewandt hätten, die ihnen aber die Ausstellung eines Reisepasses sowie einer dahingehenden Bestätigung verweigert habe, jedenfalls nicht als ausreichender Nachweis dafür angesehen werden kann, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage sind, sich einen Reisepass ihres Herkunftsstaates zu beschaffen. Dies ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretungen hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 88, FPG K7 f). Im Ergebnis hat die Annahme der Beschwerdeführer, sie seien nicht in der Lage, sich ein kosovarisches Reisedokument ausstellen zu lassen, keinerlei substantielle Grundlage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Antrag der Beschwerdeführer auf Ausstellung eines Fremdenpasses daher zu Recht abgewiesen. Sollte den Beschwerdeführern die Ausstellung eines Reisepasses durch die Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates künftig tatsächlich verweigert werden bzw. sollten sich konkrete Gründe ergeben, weshalb ihnen die Erlangung eines Reisepasses nicht möglich sein sollte, steht es ihnen offen – unter Nachweis dieser Umstände – beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich die Ausstellung eines Fremdenpasses zu beantragen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der ergänzend eingeholten, den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebrachten Anfragebeantwortung der kosovarischen Botschaft geklärt ist. Weder in der Beschwerde, noch in der Stellungnahme vom 01.03.2023 wurden konkrete Gründe vorgebracht, weshalb die Beschwerdeführer sich nicht an die Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates wenden könnten, die unstrittig Reisepässe ausstellt. Ebensowenig wurde ein Nachweis für eine bereits erfolgte Vorsprache bei der Vertretungsbehörde vorgelegt. Es haben sich daher keine strittigen Sachverhalte ergeben, deren mündliche Erörterung zur Klärung des Sachverhaltes beitragen würde. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der ergänzend eingeholten, den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebrachten Anfragebeantwortung der kosovarischen Botschaft geklärt ist. Weder in der Beschwerde, noch in der Stellungnahme vom 01.03.2023 wurden konkrete Gründe vorgebracht, weshalb die Beschwerdeführer sich nicht an die Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates wenden könnten, die unstrittig Reisepässe ausstellt. Ebensowenig wurde ein Nachweis für eine bereits erfolgte Vorsprache bei der Vertretungsbehörde vorgelegt. Es haben sich daher keine strittigen Sachverhalte ergeben, deren mündliche Erörterung zur Klärung des Sachverhaltes beitragen würde. Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W285.2256323.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.