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{'item': 'W285 2262511-1'}

Obsah (21)§ 53Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 28§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67§ 2Art. 4Art. 20§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlW285 2262511-1 Spruch, W285 2262511-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen“.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen“. II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nichtzulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nichtzulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 16.10.2022 erfolgte eine polizeiliche Meldung der zuständigen Landespolizeidirektion, derzufolge der Beschwerdeführer im Bundesgebiet am selben Tag bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung auf einer Baustelle betreten worden sei. Auf Nachfrage habe er angegeben, vor zwei Wochen nach Österreich eingereist zu sein und seither auf diversen Baustellen für Freunde zu arbeiten. Am 16.10.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Mandatsbescheid vom gleichen Datum verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), es wurde gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Darüber hinaus wurde

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.),

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), es wurde gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, mittellos sei und bei der Ausübung einer unrechtmäßigen Beschäftigung auf einer Baustelle betreten worden sei. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über keine familiäre, sprachliche, wirtschaftliche oder soziale Integration. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in seinem Herkunftsstaat, wo er eine Schul- und Berufsausbildung absolviert habe. Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, der nicht vorhandenen Bindungen im Bundesgebiet und des hohen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit erscheine ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren angemessen. Angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Jener Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am XXXX persönlich übernommen.Jener Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am römisch 40 persönlich übernommen. Am 18.10.2022 übermittelte die nunmehrige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesamt einen vom Beschwerdeführer unterfertigten Rechtsmittelverzicht im Umfang der Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien. Der Beschwerdeführer wurde am 20.10.2022 aus der Schubhaft entlassen und reiste am gleichen Tag im Rahmen der organisatorisch unterstützten Rückkehr freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides vom XXXX erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 11.11.2022, am 14.11.2022 beim Bundesamt einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wird (insbesondere) beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben, in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen. Gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 11.11.2022, am 14.11.2022 beim Bundesamt einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wird (insbesondere) beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben, in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht bestreite, auf einer Baustelle angetroffen worden zu sein, auf der er ausgeholfen habe, um etwas Geld zu verdienen, sodass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG objektiv erfüllt sei. Dies reiche jedoch für die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht aus, sondern es sei eine individuelle Gefährdungsprognose erforderlich. In diesem Kontext wäre zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Beschwerdeführer durch das ihm vorgeworfene Fehlverhalten

§ 28Ausl

BG selbst nicht strafbar gemacht habe und zuvor weder verwaltungsstrafrechtlich aufgefallen, noch bei der Schwarzarbeit betreten worden sei. Der Beschwerdeführer sei einsichtig und habe infolge seiner Rückkehr nach Albanien bereits eine Arbeitsstelle gefunden, sodass er nunmehr ein gesichertes Einkommen beziehe und künftig nicht mehr auf Einkünfte aus Schwarzarbeit in Österreich zurückgreifen werde müssen. Demnach liege auch keine Mittellosigkeit iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG vor. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass die Verfassungskonformität der genannten Bestimmung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.10.2022, E 3763-3764/2021, in Prüfung gezogen worden sei. Von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers ginge daher keine künftige Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Jedenfalls aber sei die Dauer des Einreiseverbotes unverhältnismäßig hoch angesetzt worden. Die Behörde habe auch nicht dargelegt, weshalb sie die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten erachte. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht bestreite, auf einer Baustelle angetroffen worden zu sein, auf der er ausgeholfen habe, um etwas Geld zu verdienen, sodass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG objektiv erfüllt sei. Dies reiche jedoch für die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht aus, sondern es sei eine individuelle Gefährdungsprognose erforderlich. In diesem Kontext wäre zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Beschwerdeführer durch das ihm vorgeworfene Fehlverhalten

Paragraph 28, AuslBG selbst nicht strafbar gemacht habe und zuvor weder verwaltungsstrafrechtlich aufgefallen, noch bei der Schwarzarbeit betreten worden sei. Der Beschwerdeführer sei einsichtig und habe infolge seiner Rückkehr nach Albanien bereits eine Arbeitsstelle gefunden, sodass er nunmehr ein gesichertes Einkommen beziehe und künftig nicht mehr auf Einkünfte aus Schwarzarbeit in Österreich zurückgreifen werde müssen. Demnach liege auch keine Mittellosigkeit iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG vor. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass die Verfassungskonformität der genannten Bestimmung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.10.2022, E 3763-3764/2021, in Prüfung gezogen worden sei. Von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers ginge daher keine künftige Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Jedenfalls aber sei die Dauer des Einreiseverbotes unverhältnismäßig hoch angesetzt worden. Die Behörde habe auch nicht dargelegt, weshalb sie die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten erachte. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 17.11.2022 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) steht fest. (vgl. Kopie albanischer Führerschein, AS 42; Kopie Auszug albanischer Reisepass, AS 133)Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) steht fest. vergleiche Kopie albanischer Führerschein, AS 42; Kopie Auszug albanischer Reisepass, AS 133) Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und wurde Am 16.10.2022 im Zuge einer polizeilichen Kontrolle festgenommen, zumal er, ohne über eine entsprechende arbeitsmarktrechtliche bzw. fremdenrechtliche Bewilligung zu verfügen, beim Verrichten von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeiten auf einer Baustelle betreten wurde. Er verfügte in Österreich bzw. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel und war bis zu seiner organisatorisch unterstützten freiwilligen Ausreise am 20.10.2022 im Schengen-Raum aufhältig. Sein Aufenthalt war als unrechtmäßig zu qualifizieren. (vgl. Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom XXXX ; Ausreisebestätigung der BBU GmbH, AS 132; Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 17.11.2022)Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und wurde Am 16.10.2022 im Zuge einer polizeilichen Kontrolle festgenommen, zumal er, ohne über eine entsprechende arbeitsmarktrechtliche bzw. fremdenrechtliche Bewilligung zu verfügen, beim Verrichten von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeiten auf einer Baustelle betreten wurde. Er verfügte in Österreich bzw. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel und war bis zu seiner organisatorisch unterstützten freiwilligen Ausreise am 20.10.2022 im Schengen-Raum aufhältig. Sein Aufenthalt war als unrechtmäßig zu qualifizieren. vergleiche Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom römisch 40 ; Ausreisebestätigung der BBU GmbH, AS 132; Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 17.11.2022) Der Beschwerdeführer ist gesund und uneingeschränkt zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage. (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 16.10.2022)Der Beschwerdeführer ist gesund und uneingeschränkt zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage. vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 16.10.2022) Der Beschwerdeführer hat Albanien laut eigenen Angaben im März 2022 verlassen und hielt sich in der Folge (ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen zu sein) in Deutschland auf; von dort reiste er zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens Anfang Oktober 2022, nach Österreich, um auf Baustellen einer illegalen Beschäftigung nachzugehen, um seine finanzielle Situation aufzubessern. Während seines Aufenthaltes verfügte er über keinen gemeldeten Hauptwohnsitz. Er hat weder im Schengen-Raum noch in Österreich nahe Verwandte bzw. sonstige Familienangehörige oder enge soziale Bindungen. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, weshalb keine Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden konnten. (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 16.10.2022)Der Beschwerdeführer hat Albanien laut eigenen Angaben im März 2022 verlassen und hielt sich in der Folge (ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen zu sein) in Deutschland auf; von dort reiste er zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens Anfang Oktober 2022, nach Österreich, um auf Baustellen einer illegalen Beschäftigung nachzugehen, um seine finanzielle Situation aufzubessern. Während seines Aufenthaltes verfügte er über keinen gemeldeten Hauptwohnsitz. Er hat weder im Schengen-Raum noch in Österreich nahe Verwandte bzw. sonstige Familienangehörige oder enge soziale Bindungen. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, weshalb keine Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden konnten. vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 16.10.2022) Hingegen ist der Beschwerdeführer nach wie vor in Albanien sozial verankert, zumal er dort aufgewachsen ist, seine Schul- und Berufsausbildung absolviert hat und sämtliche seiner nahen Angehörigen, nämlich seine Eltern und sein Bruder, dort aufhältig sind. (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 16.10.2022)Hingegen ist der Beschwerdeführer nach wie vor in Albanien sozial verankert, zumal er dort aufgewachsen ist, seine Schul- und Berufsausbildung absolviert hat und sämtliche seiner nahen Angehörigen, nämlich seine Eltern und sein Bruder, dort aufhältig sind. vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 16.10.2022) Der Beschwerdeführer wurde am 20.10.2022 aus der Schubhaft entlassen und reiste am gleichen Tag im Rahmen der organisatorisch unterstützten Rückkehr freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. (vgl. Antrag freiwillige Rückkehr, AS 90 ff, Genehmigungsschreiben BFA; AS 95; Entlassungsschein 18.10.2022, AS 116; Ausreisebestätigung AS 132 f)Der Beschwerdeführer wurde am 20.10.2022 aus der Schubhaft entlassen und reiste am gleichen Tag im Rahmen der organisatorisch unterstützten Rückkehr freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. vergleiche Antrag freiwillige Rückkehr, AS 90 ff, Genehmigungsschreiben BFA; AS 95; Entlassungsschein 18.10.2022, AS 116; Ausreisebestätigung AS 132 f) Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. (vgl. Auszug aus dem Strafregister vom 17.11.2022)Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. vergleiche Auszug aus dem Strafregister vom 17.11.2022)
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Überdies sind der Führerschein und eine auszugsweise Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers aktenkundig. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, das Strafregister sowie das Schengener Informationssystem. Da der Beschwerdeführer seinen Reisepass nicht im Original vorlegte und auch keine vollständige Kopie aktenkundig ist, konnte keine Feststellung dazu getroffen, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer in den Schengenraum bzw. das Bundesgebiet eingereist ist. Laut eigenen Aussagen hielt er sich zum Zeitpunkt seiner Festnahme (nach einem vorangegangenen Aufenthalt in Deutschland) seit rund zwei Wochen im Bundesgebiet auf, sodass festzustellen war, dass er spätestens Anfang Oktober 2022 ins Bundesgebiet einreiste. In Albanien habe er sich laut eigenen Angaben zuletzt im März 2022 aufgehalten, in der Folge sei er nach Deutschland und von dort nach Österreich gereist. Dass er im Besitz eines Aufenthaltstitels für Deutschland oder einen anderen Mitgliedstaat gewesen ist, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Insofern ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Aufgriffs in Österreich bereits mehr als ein halbes Jahr durchgehend im Schengenraum aufhältig gewesen ist. Hinsichtlich der Feststellung, dass sein Aufenthalt als unrechtmäßig zu qualifizieren war, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und zu keiner Zeit bestritten wurden.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt VI. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Zudem wurde die Rechtswidrigkeit der erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise geltend gemacht. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis III. und somit auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch sechs. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Zudem wurde die Rechtswidrigkeit der erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise geltend gemacht. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und somit auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Rechtskraft. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idF BGBl. I 110/2019 lautet (auszugsweise) wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2019, lautet (auszugsweise) wie folgt: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)
(5)[…]
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)[…]
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)
(11)[…]“ Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG idF BGBl. I 202/2022 lautet (auszugsweise) wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 202 aus 2022, lautet (auszugsweise) wie folgt: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)[…]
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)[…]" Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idF BGBl. I 56/2018 lautet (auszugsweise) wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, lautet (auszugsweise) wie folgt: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)
(6)[…]." Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Albaniens und sohin Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Albaniens und sohin Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Albanische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Art. 4Abs. 1 i

Vm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806 ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der Beschwerdeführer durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort

Art. 20Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Art.

5 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen.Albanische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Artikel 4

, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806, ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der Beschwerdeführer durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort

Artikel 20

, Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellt. Von den angeführten Voraussetzungen nicht umfasst ist jedoch die Aufnahme einer Beschäftigung abseits der Voraussetzungen des AuslBG. Gerade bei einer solchen illegalen Beschäftigung wurde der Beschwerdeführer jedoch betreten und hat dieser somit objektiv den in § 53 Abs. 2 Z 7 FPG umschriebenen Tatbestand erfüllt. Weiters hat er die höchstzulässige Dauer eines sichtvermerkfreien Aufenthaltes iSd Art. 20 SDÜ überschritten, zumal er sich laut eigenen Angaben seit April 2022, somit mehr als sechseinhalb Monate, ununterbrochen im Schengen-Raum aufhielt. Sein Aufenthalt war daher als unrechtmäßig zu qualifizieren.Von den angeführten Voraussetzungen nicht umfasst ist jedoch die Aufnahme einer Beschäftigung abseits der Voraussetzungen des AuslBG. Gerade bei einer solchen illegalen Beschäftigung wurde der Beschwerdeführer jedoch betreten und hat dieser somit objektiv den in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG umschriebenen Tatbestand erfüllt. Weiters hat er die höchstzulässige Dauer eines sichtvermerkfreien Aufenthaltes iSd Artikel 20, SDÜ überschritten, zumal er sich laut eigenen Angaben seit April 2022, somit mehr als sechseinhalb Monate, ununterbrochen im Schengen-Raum aufhielt. Sein Aufenthalt war daher als unrechtmäßig zu qualifizieren. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (vgl. zB VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285, mwN; 19.2.2013, 2012/18/0230).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar vergleiche Paragraph 28, AuslBG) gemacht hat vergleiche zB VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285, mwN; 19.2.2013, 2012/18/0230). Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf die Tatbestände des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG und begründete es mit dem Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, zumal dieser die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht nachweisen habe können und demnach von einer Mittellosigkeit auszugehen sei. Überdies sei der Beschwerdeführer in Österreich einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, da er ohne die erforderliche Aufenthaltsberechtigung bzw. arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beim Verrichten von Schwarzarbeit auf einer Baustelle betreten worden sei. Er habe demnach seine sichtvermerkfreie Einreise zum Ausüben einer unerlaubten Erwerbstätigkeit missbraucht. Dieses Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar.Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG und begründete es mit dem Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, zumal dieser die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht nachweisen habe können und demnach von einer Mittellosigkeit auszugehen sei. Überdies sei der Beschwerdeführer in Österreich einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, da er ohne die erforderliche Aufenthaltsberechtigung bzw. arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beim Verrichten von Schwarzarbeit auf einer Baustelle betreten worden sei. Er habe demnach seine sichtvermerkfreie Einreise zum Ausüben einer unerlaubten Erwerbstätigkeit missbraucht. Dieses Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

§ 2Abs. 4 Ausl

BG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.Als Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige – wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes – bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige – wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes – bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 25.5.2021, Ra 2019/21/0402 mwN).Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 25.5.2021, Ra 2019/21/0402 mwN). Der Beschwerdeführer wurde, wie festgestellt, am 16.10.2022 im Zuge einer Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf einer Baustelle bei der Verrichtung von Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen des AuslBG bewilligungspflichtig sind, betreten. Da er eine entsprechende Bewilligung nicht vorweisen konnte, hat die belangten Behörde den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG zu Recht als erfüllt angesehen, wodurch eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert ist. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom Beschwerdeführer gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Der Beschwerdeführer wurde, wie festgestellt, am 16.10.2022 im Zuge einer Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf einer Baustelle bei der Verrichtung von Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen des AuslBG bewilligungspflichtig sind, betreten. Da er eine entsprechende Bewilligung nicht vorweisen konnte, hat die belangten Behörde den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG zu Recht als erfüllt angesehen, wodurch eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert ist. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom Beschwerdeführer gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Zum Ausüben einer illegalen Erwerbstätigkeit kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer während seines durchgehenden Aufenthalts seit April 2022 (zunächst in Deutschland, anschließend in Österreich) die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überschritten hat, zumal er sich iSd Art. 20 Abs. 1 SDÜ jedenfalls länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengen-Raum aufgehalten hat.Zum Ausüben einer illegalen Erwerbstätigkeit kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer während seines durchgehenden Aufenthalts seit April 2022 (zunächst in Deutschland, anschließend in Österreich) die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überschritten hat, zumal er sich iSd Artikel 20, Absatz eins, SDÜ jedenfalls länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengen-Raum aufgehalten hat. Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb jedenfalls die Annahme, dass mit einem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung einhergeht. An dieser Einschätzung vermag das – unbelegte – Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Rückkehr nach Albanien eine Beschäftigung aufgenommen habe und aus dieser ein Einkommen beziehe, sodass keine Gefahr bestehe, dass er neuerlich auf die Verrichtung von Schwarzarbeit im Bundesgebiet angewiesen sein werde, nichts zu ändern. Neben der illegalen Beschäftigung stützte das Bundesamt die Verhängung des Einreiseverbotes auch auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264/2022-7, als verfassungswidrig aufgehoben wurde, da dieser einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973 darstellt. So ist es sachlich nicht gerechtfertigt, dass § 53 Abs. 2 Z 6 FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnet, nur weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.Neben der illegalen Beschäftigung stützte das Bundesamt die Verhängung des Einreiseverbotes auch auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264/2022-7, als verfassungswidrig aufgehoben wurde, da dieser einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, darstellt. So ist es sachlich nicht gerechtfertigt, dass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnet, nur weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Da gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und dieser am 20.10.2022 freiwillig aus dem Bundesgebiet bzw. dem Schengen-Raum ausgereist ist, besteht iSd des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefahr, dass sein Aufenthalt zu einer Belastung der Gebietskörperschaften führen könnte. Das Einreiseverbot war demnach lediglich auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG zu stützten.Das Einreiseverbot war demnach lediglich auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG zu stützten. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

§ 67FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot i

Sd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062 mwN).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062 mwN). Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme vor der belangten Behörde vor, dass er keine in Österreich oder im Schengen-Raum aufhältigen nahen Verwandten bzw. Familienangehörigen hat. Er konnte auch keine nennenswerten Deutschkenntnisse oder engen sozialen Bindungen vorweisen und verfügt weder in Österreich noch in einem sonstigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel. Er ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und es liegt bei ihm keine berücksichtigungswürdige sprachliche, berufliche oder soziale Integration vor. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.8.2006, 2006/21/0140), welche durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer ohnehin nicht vorgebrachte, persönliche Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse gleichgehalten werden könnte.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.8.2006, 2006/21/0140), welche durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer ohnehin nicht vorgebrachte, persönliche Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse gleichgehalten werden könnte. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen unbestritten unrechtmäßigen Aufenthalt und dem Nachgehen einer illegalen Erwerbstätigkeit, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal er in Albanien sozial verankert ist und bereits im Oktober 2022 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen unbestritten unrechtmäßigen Aufenthalt und dem Nachgehen einer illegalen Erwerbstätigkeit, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal er in Albanien sozial verankert ist und bereits im Oktober 2022 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits wenige Tage nach seiner Betretung selbstständig das Bundesgebiet bzw. den Schengen-Raum verließ und sich insofern einsichtig zeigte, als er die gegen ihn verhängte Rückkehrentscheidung nicht angefochten und auch die Verrichtung seiner illegalen Erwerbstätigkeit nicht bestritten hat, scheint die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren gegenständlich nicht geboten. Es konnte daher mit einer Befristung von achtzehn Monaten das Auslangen gefunden werden. Dementsprechend war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe abzuweisen.Dementsprechend war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe abzuweisen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Zur Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst festzuhalten, dass weder die Rückkehrentscheidung noch der Ausspruch über die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien vom Umfang der gegenständlichen Beschwerde umfasst sind und demnach in Rechtskraft erwuchsen. Insoweit der Beschwerdeführer auch den Spruchpunkt V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) in Beschwerde zog, wurde seitens des Beschwerdeführers außer Acht gelassen, dass hier allein verfahrensgegenständlich das Einreiseverbot ist, welches – anders als die

§ 52Abs. 8 FPG zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtende Rückkehrentscheidung – keinem unmittelbaren Vollzug i

Sd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich, weil es

§ 53Abs.

1 FPG nur die Anweisung an den Beschwerdeführer beinhaltet, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0168).Insoweit der Beschwerdeführer auch den Spruchpunkt römisch fünf. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) in Beschwerde zog, wurde seitens des Beschwerdeführers außer Acht gelassen, dass hier allein verfahrensgegenständlich das Einreiseverbot ist, welches – anders als die

Paragraph 52, Absatz 8, FPG zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtende Rückkehrentscheidung – keinem unmittelbaren Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich, weil es

Paragraph 53, Absatz eins, FPG nur die Anweisung an den Beschwerdeführer beinhaltet, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten vergleiche VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0168). Schon von daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. als unbegründet abzuweisen.Schon von daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, welche ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen enthält und der Feststellung der Verrichtung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit und dem Fehlen familiärer und privater Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und im Schengenraum nicht konkret entgegentritt, geklärt, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Auch bei Zugrundelegung aller vom Beschwerdeführer genannten Interessen an der Möglichkeit zur Wiedereinreise ins Bundesgebiet bzw. in den Schengenraum, könnte angesichts des dargestellten Fehlverhaltens auch bei zusätzlicher Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften (vgl. VwGH 11.12.2014, Ra 2014/21/0034).Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, welche ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen enthält und der Feststellung der Verrichtung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit und dem Fehlen familiärer und privater Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und im Schengenraum nicht konkret entgegentritt, geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Auch bei Zugrundelegung aller vom Beschwerdeführer genannten Interessen an der Möglichkeit zur Wiedereinreise ins Bundesgebiet bzw. in den Schengenraum, könnte angesichts des dargestellten Fehlverhaltens auch bei zusätzlicher Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften vergleiche VwGH 11.12.2014, Ra 2014/21/0034). Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W285.2262511.1.00

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