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{'item': 'W285 2264089-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlW285 2264089-1 Spruch, W285 2264089-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 8Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig,

Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)
(6)[…]." Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. zB VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285, mwN).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche zB VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285, mwN). Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen. Da der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 4 FPG für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben ist, ist bei der Gefährdungsprognose in einem solchen Fall auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127, mwN). Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen. Da der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben ist, ist bei der Gefährdungsprognose in einem solchen Fall auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127, mwN). Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung vom XXXX zugrundeliegenden strafbaren Handlungen im Mittelpunkt.Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung vom römisch 40 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen im Mittelpunkt. Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die dem Strafurteil vom XXXX zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer Straftaten von beträchtlicher Schwere im Bereich der Suchtgiftkriminalität begangen hat. Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die dem Strafurteil vom römisch 40 zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer Straftaten von beträchtlicher Schwere im Bereich der Suchtgiftkriminalität begangen hat. So lag der Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX insbesondere zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Heroin, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen gewinnbringend überlassen hat, indem er im Zeitraum von zumindest Mitte Juni 2022 bis zu seiner Festnahme am XXXX in mehreren Angriffen insgesamt etwa 300 Gramm Heroin an unterschiedliche Abnehmer im Bundesgebiet gewinnbringend verkauft und bei seiner Festnahme weitere 150 Gramm Heroin für den Weiterverkauf besessen hat. Zudem hat er Cannabiskraut zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen. So lag der Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 insbesondere zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Heroin, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen gewinnbringend überlassen hat, indem er im Zeitraum von zumindest Mitte Juni 2022 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 in mehreren Angriffen insgesamt etwa 300 Gramm Heroin an unterschiedliche Abnehmer im Bundesgebiet gewinnbringend verkauft und bei seiner Festnahme weitere 150 Gramm Heroin für den Weiterverkauf besessen hat. Zudem hat er Cannabiskraut zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte stellen ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Der Beschwerdeführer hat aus reiner Gewinnsucht Heroin in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt und sich mit den mit Suchtgiftkonsum verbundenen potentiellen gesundheitlichen Folgen für die Abnehmer billigend abgefunden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz davon aus, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; 1.4.2019, Ra 2018/19/0643; 1.12.2022, Ra 2022/19/0200; siehe jüngst auch EGMR 15.10.2020, Fall Akbay u.a./Deutschland, Appl. 40495/15, Rn. 110).Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte stellen ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Der Beschwerdeführer hat aus reiner Gewinnsucht Heroin in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt und sich mit den mit Suchtgiftkonsum verbundenen potentiellen gesundheitlichen Folgen für die Abnehmer billigend abgefunden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz davon aus, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; 1.4.2019, Ra 2018/19/0643; 1.12.2022, Ra 2022/19/0200; siehe jüngst auch EGMR 15.10.2020, Fall Akbay u.a./Deutschland, Appl. 40495/15, Rn. 110). Wenngleich es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich handelt und das Strafgericht – neben der teilweisen Sicherstellung des Suchtgiftes – das umfassende Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigte, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine erst kurz zurückliegende, einschlägige Vorstrafe in Serbien aufweist, wo er im Jänner 2021 im Zusammenhang mit Suchtgift zu einer einjährigen, bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sodass sich die mit Suchtmitteldelikten einhergehende Wiederholungsgefahr in seinem Fall bereits konkret manifestiert hat. Der Beschwerdeführer ist offenbar ausschließlich zwecks Verschaffung einer illegalen Einnahmequelle durch den Verkauf von Suchtgift ins Bundesgebiet eingereist, weshalb die Behörde zutreffend von einem besonders schwerwiegenden Fehlverhalten und einer Wiederholungsgefahr ausgegangen ist. Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Resozialisierungsbemühungen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters im Allgemeinen erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Angesichts dessen, dass die sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt noch in Haft befindet, kann nicht von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung ausgegangen werden (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/21/0136; 15.2.2021, Ra 2021/17/0006 mit Hinweis auf VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Resozialisierungsbemühungen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters im Allgemeinen erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Angesichts dessen, dass die sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt noch in Haft befindet, kann nicht von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung ausgegangen werden vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2021/21/0136; 15.2.2021, Ra 2021/17/0006 mit Hinweis auf VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Hinsichtlich des Beschwerdeführers konnte daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken.Angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eines Einreiseverbotes.Es sprechen bedeutende öffentliche Interessen gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eines Einreiseverbotes. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (u.a.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig,

Art. 8Abs.

2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (vgl. zB VwGH 1.6.2021, Ra 2021/21/0133, mwN). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0181 mwN).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (u.a.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig,

Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird vergleiche zB VwGH 1.6.2021, Ra 2021/21/0133, mwN). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0181 mwN). Diese bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes gemäß § 9 BFA-VG zu beantwortende Frage nach der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben ist nicht nur nach den Verhältnissen in Österreich zu beurteilen, sondern es ist auch die Situation in anderen „Schengen-Staaten“ in den Blick zu nehmen (vgl. etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, Rn. 7, mwN, und daran anschließend VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0244, Rn. 22).Diese bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 9, BFA-VG zu beantwortende Frage nach der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben ist nicht nur nach den Verhältnissen in Österreich zu beurteilen, sondern es ist auch die Situation in anderen „Schengen-Staaten“ in den Blick zu nehmen vergleiche etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, Rn. 7, mwN, und daran anschließend VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0244, Rn. 22). Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder schützenswerten privaten Bindungen im Bundesgebiet. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war nur von kurzer Dauer und maßgeblich durch die von ihm begangenen Straftaten geprägt. Er ging zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und verfügte hier nie über einen Wohnsitz außerhalb einer Justizanstalt. Aspekte einer Integration in sprachlicher, beruflicher Hinsicht oder gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor. Es ist ihm vorzuwerfen, dass er offensichtlich nur zur Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet einreiste und sich dabei der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens jedenfalls bewusst war. Soweit er vorbrachte, dass ein Cousin sowie Freunde und Bekannte im Gebiet der Mitgliedstaaten (Schweden sowie Italien und Malta) leben würden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, zu diesen Bezugspersonen in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen oder mit ihnen je in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer hatte den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zuletzt in Serbien; die Gültigkeitsdauer seines maltesischen Aufenthaltstitels ist bereits im November 2020 abgelaufen, sodass nicht zu erkennen ist, dass er zuletzt ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in einem Mitgliedstaat geführt hat, in das durch das Einreiseverbot eingegriffen würde. Seinem Interesse an einer Wiedereinreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten zwecks Besuchs seines Cousins und seiner Freunde bzw. der allfälligen Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit stehen im Hinblick auf das gravierende Fehlverhalten erhebliche öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der ohnehin nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Verhängung des Einreiseverbotes auszugehen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen – etwa nach dem Suchtmittelgesetz –, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113; VwGH 8.4.2020, Ra 2020/14/0108, sowie VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0360, jeweils betreffend die Trennung von Kindern; siehe zuletzt auch VwGH 19.1.2023, Ra 2022/21/0159). Angesichts der hohen öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Straftaten im Bereich des Suchtgifthandels und der von seiner Person ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat der Beschwerdeführer eine Einschränkung seiner Möglichkeit zu künftigen Aufenthalten im Gebiet der Mitgliedstaaten – auch im Hinblick auf das geäußerte Interesse, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft neuerlich eine Erwerbstätigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten aufzunehmen – hinzunehmen. Seinem Cousin und seinen Freunden und Bekannten wird möglich sein, den Beschwerdeführer in Serbien oder Drittstaaten zu besuchen, im Übrigen wird eine Aufrechterhaltung des Kontakts über Telefon und Internet jederzeit erfolgen können. Auch wird der Beschwerdeführer – wie bereits in der Vergangenheit – am Erwerbsleben in Serbien teilnehmen können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen – etwa nach dem Suchtmittelgesetz –, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113; VwGH 8.4.2020, Ra 2020/14/0108, sowie VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0360, jeweils betreffend die Trennung von Kindern; siehe zuletzt auch VwGH 19.1.2023, Ra 2022/21/0159). Angesichts der hohen öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Straftaten im Bereich des Suchtgifthandels und der von seiner Person ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat der Beschwerdeführer eine Einschränkung seiner Möglichkeit zu künftigen Aufenthalten im Gebiet der Mitgliedstaaten – auch im Hinblick auf das geäußerte Interesse, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft neuerlich eine Erwerbstätigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten aufzunehmen – hinzunehmen. Seinem Cousin und seinen Freunden und Bekannten wird möglich sein, den Beschwerdeführer in Serbien oder Drittstaaten zu besuchen, im Übrigen wird eine Aufrechterhaltung des Kontakts über Telefon und Internet jederzeit erfolgen können. Auch wird der Beschwerdeführer – wie bereits in der Vergangenheit – am Erwerbsleben in Serbien teilnehmen können. Der Beschwerdeführer hat den weit überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Serbien verbracht, wo er die Schule und eine Berufsausbildung absolviert hat und als Kellner berufstätig gewesen ist. Er spricht Serbisch auf muttersprachlichem Niveau und hatte den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen stets in Serbien, wo er über eine Eigentumswohnung verfügt. Insofern ist davon auszugehen, dass die in Serbien bestehenden Bindungen des Beschwerdeführers seine nur schwach ausgeprägten Bindungen im Bundesgebiet bzw. im Gebiet der Mitgliedstaaten bei weitem überwiegen und er keinen Problemen bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft begegnen wird. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und dem strafbaren Verhalten letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung einer Rückehrentscheidung und eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und dem strafbaren Verhalten letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung einer Rückehrentscheidung und eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Da sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung im Bereich der Suchtgiftkriminalität in der Vergangenheit nachdrücklich manifestiert hat und das von ihm begangene Delikt (Handel mit Heroin) in seinem Schweregrad als besonders gravierend zu erachten ist, wird es auch nach Verbüßen der unbedingten eineinhalbjährigen Freiheitsstrafe jedenfalls noch eines längeren Beobachtungszeitraums bedürfen, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Unter Berücksichtigung der im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (bis zu fünfjährige Freiheitsstrafe; § 28a Abs. 1 SMG) bemessenen Freiheitsstrafe war das Einreiseverbot spruchgemäß auf fünf Jahre herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht.Da sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung im Bereich der Suchtgiftkriminalität in der Vergangenheit nachdrücklich manifestiert hat und das von ihm begangene Delikt (Handel mit Heroin) in seinem Schweregrad als besonders gravierend zu erachten ist, wird es auch nach Verbüßen der unbedingten eineinhalbjährigen Freiheitsstrafe jedenfalls noch eines längeren Beobachtungszeitraums bedürfen, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Unter Berücksichtigung der im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (bis zu fünfjährige Freiheitsstrafe; Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG) bemessenen Freiheitsstrafe war das Einreiseverbot spruchgemäß auf fünf Jahre herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Zur Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst festzuhalten, dass weder die Rückkehrentscheidung noch der Ausspruch über die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien vom Umfang der gegenständlichen Beschwerde umfasst sind und demnach in Rechtskraft erwuchsen. Insoweit der Beschwerdeführer gegenständlich auch den Spruchpunkt VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) in Beschwerde zog, wurde seitens des Beschwerdeführers außer Acht gelassen, dass hier allein verfahrensgegenständlich das Einreiseverbot ist, welches – anders als die gemäß § 52 Abs. 8 FPG zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtende Rückkehrentscheidung – keinem unmittelbaren Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist, weil es gemäß § 53 Abs. 1 FPG nur die Anweisung an den Beschwerdeführer beinhaltet, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0168).Insoweit der Beschwerdeführer gegenständlich auch den Spruchpunkt römisch sechs. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) in Beschwerde zog, wurde seitens des Beschwerdeführers außer Acht gelassen, dass hier allein verfahrensgegenständlich das Einreiseverbot ist, welches – anders als die gemäß Paragraph 52, Absatz 8, FPG zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtende Rückkehrentscheidung – keinem unmittelbaren Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich ist, weil es gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG nur die Anweisung an den Beschwerdeführer beinhaltet, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten vergleiche VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0168). Schon von daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. und VI. als unbegründet abzuweisen.Schon von daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, welche ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen enthält und dem unstrittigen strafrechtlichen Fehlverhalten sowie dem Fehlen maßgeblicher familiärer und privater Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und im Schengenraum nicht konkret entgegentritt, geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Auch bei Zugrundelegung aller vom Beschwerdeführer genannten Interessen an der Möglichkeit zur Wiedereinreise ins Bundesgebiet bzw. in den Schengenraum, könnte angesichts des dargestellten Fehlverhaltens auch bei zusätzlicher Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften (vgl. VwGH 11.12.2014, Ra 2014/21/0034).Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, welche ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen enthält und dem unstrittigen strafrechtlichen Fehlverhalten sowie dem Fehlen maßgeblicher familiärer und privater Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und im Schengenraum nicht konkret entgegentritt, geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Auch bei Zugrundelegung aller vom Beschwerdeführer genannten Interessen an der Möglichkeit zur Wiedereinreise ins Bundesgebiet bzw. in den Schengenraum, könnte angesichts des dargestellten Fehlverhaltens auch bei zusätzlicher Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften vergleiche VwGH 11.12.2014, Ra 2014/21/0034). Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W285.2264089.1.00

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