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{'item': 'W291 2265186-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2023 GeschäftszahlW291 2265186-1 Spruch, W291 2265186-1/35E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. RIEDLER über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2023, W291 2265186-1/28E, betreffend Schubhaft, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. RIEDLER über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2023, W291 2265186-1/28E, betreffend Schubhaft, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:, GEMÄß § 30 ABS. 2 VWGG WIRD DEM ANTRAG NICHT STATTGEGEBEN.GEMÄß Paragraph 30, ABS. 2 VWGG WIRD DEM ANTRAG NICHT STATTGEGEBEN. TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Spruch des Erkenntnisses vom 12.01.2023 des Bundeverwaltungsgerichtes lautet, wie folgt: „A) I. Die Beschwerde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 03.01.2023, 07:30 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 03.01.2023, 07:30 Uhr, wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 02.01.2023 bis 03.01.2023, 07:30 Uhr, wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch drei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 02.01.2023 bis 03.01.2023, 07:30 Uhr, wird als unzulässig zurückgewiesen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch fünf. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.“Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“ Die Schubhaft des Revisionswerbers wurde bereits beendet. Der Revisionswerber wurde zudem am 11.03.2023 über den Flughafen Wien-Schwechat abgeschoben. Mit Schriftsatz vom 27.03.2023 brachte der Revisionswerber eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2023 ein, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:Mit Schriftsatz vom 27.03.2023 brachte der Revisionswerber eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2023 ein, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. , römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer , Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Die Schubhaft des Revisionswerbers wurde bereits beendet. Im Übrigen wurde der Revisionswerber der Aktenlage zufolge am 11.03.2023 abgeschoben. Von daher ist das bekämpfte Erkenntnis, mit dem (ua.) festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der gegen den Revisionswerber angeordneten Schubhaft vorliegen, keinem weiteren Vollzug mehr zugänglich (vgl. VwGH 27.04.2017, Ra 2017/21/0036). Die Schubhaft des Revisionswerbers wurde bereits beendet. Im Übrigen wurde der Revisionswerber der Aktenlage zufolge am 11.03.2023 abgeschoben. Von daher ist das bekämpfte Erkenntnis, mit dem (ua.) festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der gegen den Revisionswerber angeordneten Schubhaft vorliegen, keinem weiteren Vollzug mehr zugänglich vergleiche VwGH 27.04.2017, Ra 2017/21/0036). Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W291.2265186.1.01

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