Obsah (21)
§ 52§§ 54Art. 133§ 57§ 46§ 2§§ 55§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 53§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 46a§ 21§§ 58§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlG307 2257654-1 Spruch, G307 2257654-1/21E IM namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 52Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idg
F., iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid wird insofern stattgegeben, als eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., auf Dauer unzulässig ist. II.
§§ 54und 55 Abs. 1 i
Vm 58 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005, idgF., wird XXXX eine Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei.
Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, idgF., wird römisch 40 eine Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am XXXX 2021 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) von der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion XXXX wegen des Verdachts der unerlaubten Ausübung einer Beschäftigung angezeigt.
- Am römisch 40 2021 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) von der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion römisch 40 wegen des Verdachts der unerlaubten Ausübung einer Beschäftigung angezeigt.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA), vom 07.12.2021 wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Außerlandesbringung bzw. Rückkehrentscheidung und eventuell eines Einreiseverbotes binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (im Folgenden: BFA), vom 07.12.2021 wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Außerlandesbringung bzw. Rückkehrentscheidung und eventuell eines Einreiseverbotes binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben. Hierauf antwortete der BF zeitgerecht mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin (RV).
- Mit Bescheid des BFA vom 22.06.2022, dem BF persönlich zugestellt am 28.06.2022, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen diesen
§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.).3.
Mit Bescheid des BFA vom 22.06.2022, dem BF persönlich zugestellt am 28.06.2022, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen diesen
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). 4. Dagegen erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und durchzuführen, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G erteilt werde, die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die Abschiebung nach BiH nicht zulässig sei, in eventu die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.4. Dagegen erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und durchzuführen, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt werde, die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die Abschiebung nach BiH nicht zulässig sei, in eventu die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
- Der Verwaltungsakt samt Beschwerde wurde vom BFA dem BVwG am 27.07.2022 vorgelegt und langte dort am 29.07.2022 ein.
- Am 07.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine RV teilnahmen, seine Frau als Zeugin einvernommen und eine Dolmetscherin die Sprache Bosnisch beigezogen wurde.
- Am 07.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine Regierungsvorlage teilnahmen, seine Frau als Zeugin einvernommen und eine Dolmetscherin die Sprache Bosnisch beigezogen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist bosnischer Staatsbürger. Im Internet lernte er vor einigen Jahren – der genaue Zeitpunkt war nicht feststellbar – die bosnische Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX , kennen, führt mit ihr seit August 2021 eine Beziehung und ist mit dieser seit XXXX verheiratet. Seit 10.01.2022 lebt er mit ihr (und deren vier Kindern) im gemeinsamen Haushalt. Seitdem hält er sich – abgesehen von kurzen Besuchen in der Heimat – ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Seit spätestens Februar 2022 erweist sich sein Verbleib in Österreich als nicht rechtmäßig. 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist bosnischer Staatsbürger. Im Internet lernte er vor einigen Jahren – der genaue Zeitpunkt war nicht feststellbar – die bosnische Staatsbürgerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , kennen, führt mit ihr seit August 2021 eine Beziehung und ist mit dieser seit römisch 40 verheiratet. Seit 10.01.2022 lebt er mit ihr (und deren vier Kindern) im gemeinsamen Haushalt. Seitdem hält er sich – abgesehen von kurzen Besuchen in der Heimat – ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Seit spätestens Februar 2022 erweist sich sein Verbleib in Österreich als nicht rechtmäßig. Der Vater der beiden jüngeren Kinder hat mit diesen etwa alle zwei Wochen für ein Wochenende, jener der beiden älteren lediglich ein Mal im Jahr Kontakt mit dessen Kindern. 1.
- Am 20.06.2022 stellte der BF beim Magistrat der Stadt Linz einen Erstantrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, über welchen noch nicht entschieden wurde. 1.
- Der BF absolvierte in Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH) die 8jährige Grundschule und schloss dann eine dreijährige Lehre zum Mechaniker ab. Er reiste immer wieder für etwa 3 Monate in den Herkunftsstaat, dann hielt er sich wieder für die gleiche Zeitspanne im Inland auf. Während dieser heimatstaatlichen Aufenthalte verdiente er seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten auf Baustellen. Seit der Eheschließung hält sich der BF vermehrt in Österreich auf. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt somit, spätestens seit seiner Eheschließung im Inland, die Kontakte zum Herkunftsstaat und den dort lebenden Verwandten, speziell zu den Eltern und Kindern, halten sich jedoch in Grenzen und beschränken sich zumeist auf Kurzbesuche in Form von Urlauben. 1.4 Der BF ist Vater eines XXXX jährigen Sohnes, der bei der Mutter des BF und einer XXXX jährigen, an Epilepsie leidenden Tochter, die bei der Kindesmutter lebt. Für beide Kinder, die sich im Herkunftsstaat des BF aufhalten, hat der BF die Obsorge inne.1.4 Der BF ist Vater eines römisch 40 jährigen Sohnes, der bei der Mutter des BF und einer römisch 40 jährigen, an Epilepsie leidenden Tochter, die bei der Kindesmutter lebt. Für beide Kinder, die sich im Herkunftsstaat des BF aufhalten, hat der BF die Obsorge inne. 1.
- In der gemeinsamen, rund 100 m² großen, Wohnung, für die monatliche Gesamtkosten in der Höhe von rund € 600,00 anfallen, leben ferner die 4 leiblichen, von zwei verschiedenen Vätern stammenden Kinder der Ehefrau des BF, nämlich XXXX Jahre), XXXX Jahre), XXXX Jahre) und XXXX Jahre). Für diese hat die Frau des BF einen monatlichen Unterhaltsanspruch von insgesamt rund € 1.250,
- Das Verhältnis zwischen dem BF und seinen Stiefkindern gestaltet sich äußerst gut. So unterstützt er den ältesten Stiefsohn etwa im Fach Mathematik, spielt mit den kleineren beiden Kindern regelmäßig, auch im Freien und bringt ihnen Bosnisch und sie ihm Deutsch bei. 1.
- In der gemeinsamen, rund 100 m² großen, Wohnung, für die monatliche Gesamtkosten in der Höhe von rund € 600,00 anfallen, leben ferner die 4 leiblichen, von zwei verschiedenen Vätern stammenden Kinder der Ehefrau des BF, nämlich römisch 40 Jahre), römisch 40 Jahre), römisch 40 Jahre) und römisch 40 Jahre). Für diese hat die Frau des BF einen monatlichen Unterhaltsanspruch von insgesamt rund € 1.250,
- Das Verhältnis zwischen dem BF und seinen Stiefkindern gestaltet sich äußerst gut. So unterstützt er den ältesten Stiefsohn etwa im Fach Mathematik, spielt mit den kleineren beiden Kindern regelmäßig, auch im Freien und bringt ihnen Bosnisch und sie ihm Deutsch bei. 1.
- Die Frau des BF ist seit 01.02.2023 bei der XXXX vollzeitbeschäftigt und erhält hierfür einen monatlichen Lohn in der Höhe von rund € 1.842,92 brutto (das sind rund € 1.500,00 netto) ohne Urlaubsentgelt und Weihnachtsremuneration.1.
- Die Frau des BF ist seit 01.02.2023 bei der römisch 40 vollzeitbeschäftigt und erhält hierfür einen monatlichen Lohn in der Höhe von rund € 1.842,92 brutto (das sind rund € 1.500,00 netto) ohne Urlaubsentgelt und Weihnachtsremuneration. 1.
- Der BF wurde am XXXX .2021 um 13:54 Uhr von Beamten der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion XXXX bei der unerlaubten Ausübung von Malerarbeiten betreten. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, verfügt jedoch über einen am 01.03.2023 mit dem „ XXXX “ abgeschlossenen Arbeitsvorvertrag als vollzeitbeschäftigter Arbeiter im Baugewerbe zu einem monatlichen Lohn von rund € 2.200,00 brutto.1.
- Der BF wurde am römisch 40 .2021 um 13:54 Uhr von Beamten der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion römisch 40 bei der unerlaubten Ausübung von Malerarbeiten betreten. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, verfügt jedoch über einen am 01.03.2023 mit dem „ römisch 40 “ abgeschlossenen Arbeitsvorvertrag als vollzeitbeschäftigter Arbeiter im Baugewerbe zu einem monatlichen Lohn von rund € 2.200,00 brutto. 1.
- Der BF besitzt Deutschkenntnisse des Niveaus „A1“ und ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.
- Der BF wird aktuell von seiner Frau finanziell unterstützt. Beide gemeinsam verbringen ihren Urlaub, rund zwei bis drei Wochen im Jahr, in BiH.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des Aktes, jenes des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des Aktes, jenes des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
- Der BF legte zum Beweis seiner Identität (in der Verhandlung) einen auf seinen Namen lautenden bosnischen Reisepass wie einen ebensolchen Führerschein vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die mit XXXX geführte Ehe ergibt sich aus dem Datenbestand des ZMR und dem dort angeführten Datum der Eheschließung samt Heiratsurkundennummer. Den – jedoch nicht genau festgelegten – Zeitpunkt der erstmaligen Bekanntschaft haben beide in weitgehender Übereinstimmung ebenso genannt, wie die Dauer der Beziehung. Die gemeinsame Haushaltsführung folgt dem ZMR-Inhalt, wonach der BF seit 10.01.2022 bei seiner Frau gemeldet ist, was auch deren Angaben nicht widerspricht.Die mit römisch 40 geführte Ehe ergibt sich aus dem Datenbestand des ZMR und dem dort angeführten Datum der Eheschließung samt Heiratsurkundennummer. Den – jedoch nicht genau festgelegten – Zeitpunkt der erstmaligen Bekanntschaft haben beide in weitgehender Übereinstimmung ebenso genannt, wie die Dauer der Beziehung. Die gemeinsame Haushaltsführung folgt dem ZMR-Inhalt, wonach der BF seit 10.01.2022 bei seiner Frau gemeldet ist, was auch deren Angaben nicht widerspricht. Die Betretung des BF bei der Ausübung von „Schwarzarbeit“ folgt dem dahingehenden Bericht der LPD XXXX (AS 35 f).Die Betretung des BF bei der Ausübung von „Schwarzarbeit“ folgt dem dahingehenden Bericht der LPD römisch 40 (AS 35 f). Der seit Februar 2022 rechtswidrige Aufenthalt des BF ergibt sich aus der Zuzählung von 90 Tagen ab dem Tag der Einreise des BF (01.11.2021, AS 44), womit der letzte Tag des rechtmäßigen Aufenthalts der 31.01.2022 war. Dass sich der BF seit November 2021 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, wurde von dessen Frau in der mündlichen Verhandlung (Protokoll Seite 12) bestätigt und konnten weder der BF selbst noch dessen RV in deren Zuge die behauptete Ausreise am 16.12.2021 aus dem Bundesgebiet nachweisen. Der seit Februar 2022 rechtswidrige Aufenthalt des BF ergibt sich aus der Zuzählung von 90 Tagen ab dem Tag der Einreise des BF (01.11.2021, AS 44), womit der letzte Tag des rechtmäßigen Aufenthalts der 31.01.2022 war. Dass sich der BF seit November 2021 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, wurde von dessen Frau in der mündlichen Verhandlung (Protokoll Seite 12) bestätigt und konnten weder der BF selbst noch dessen Regierungsvorlage in deren Zuge die behauptete Ausreise am 16.12.2021 aus dem Bundesgebiet nachweisen. Der beim Magistrat der Stadt XXXX gestellte Antrag (I.1.2). ist dem Inhalt des IZR (Zentrales Fremdenregister) zu entnehmen. Dort ist ferner ersichtlich, dass über diesen noch nicht entschieden wurde. An dieser Stelle sei erwähnt, dass eine derartige Antragstellung im Inland kein Aufenthaltsrecht begründet, weshalb auch dadurch der Aufenthalt des BF nicht rechtmäßig wurde (siehe unten: Punkt 3.2.).Der beim Magistrat der Stadt römisch 40 gestellte Antrag (römisch eins.1.2). ist dem Inhalt des IZR (Zentrales Fremdenregister) zu entnehmen. Dort ist ferner ersichtlich, dass über diesen noch nicht entschieden wurde. An dieser Stelle sei erwähnt, dass eine derartige Antragstellung im Inland kein Aufenthaltsrecht begründet, weshalb auch dadurch der Aufenthalt des BF nicht rechtmäßig wurde (siehe unten: Punkt 3.2.). Den Bestand der jeweiligen leiblichen Kinder des BF einerseits und seiner Frau andererseits haben beide in der Verhandlung – im Einklang mit dem Akt – bestätigt und ist dieser Umstand deckungsgleich mit dem Inhalt des auf all diese Personen lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Den Verbleib seiner eigenen Kinder in BiH hat der BF – auch hier ohne Widersprüche zu den Angaben seiner Gattin – in der Verhandlung glaubwürdig dargelegt. Die Kontaktintensität der leiblichen Väter zu den Kindern der Ehefrau des BF ist deren dahingehend glaubhaften Angaben im Verhandlungsprotokoll wie jenen des BF zu entnehmen. Die gute, nahezu vatergleiche Beziehung zwischen dem BF und seinen Stiefkindern, wie die mit ihnen unternommenen Tätigkeiten und die wechselseitige Unterstützung folgen dem Vorbringen des BF und jenem seiner Frau vor dem erkennenden Gericht. Die jeweils abwechselnden Aufenthalte des BF in der Heimat, deren Dauer, die Ausübung von Maurerarbeiten, der auf Urlaubsbesuche beschränkte Kontakt zu Eltern und Kindern sowie die im Anschluss in Österreich und umgekehrt verbrachte Zeit (bis zur Hochzeit) hat er ebenso in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargelegt und steht dieser Umstand im Einklang sowohl mit den Stempeln in seinem Reisepass als auch den diesbezüglichen Angaben seiner Frau. Dem Akteninhalt – konkret dem Urteil, welches auch die alleinige Obsorge für seine Kinder dem BF überträgt – ist auch entnehmbar, dass seine Tochter an Epilepsie leidet. Den Wohnort der Kinder hat der BF in der Verhandlung glaubhaft dargelegt. Die strafrechtliche Unbescholtenheit folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges sind keine Beschäftigungen zu entnehmen, jenem der Frau die von ihr ins Treffen geführte Beschäftigung samt Monatslohn. Letzterer Umstand folgt auch dem Inhalt des Dienstvertrages wie der dort vorzufindenden Lohn- und Stundenvereinbarung. Die Größe der von den Eheleuten und den 4 Kindern der Frau bewohnten Unterkunft, die hierfür anfallenden monatlichen Kosten, der für die Kinder bezogene Unterhalt sowie die Finanzierung der Wohnung ist den dahingehend einander deckenden Angaben der beiden geschuldet und findet ferner Niederschlag in den Schreiben des Referats „ XXXX “ der Stadt XXXX , der Mietvorschreibung der „ XXXX “ vom 01.07.2022 wie in dem dahingehenden Mietvertrag. Die Größe der von den Eheleuten und den 4 Kindern der Frau bewohnten Unterkunft, die hierfür anfallenden monatlichen Kosten, der für die Kinder bezogene Unterhalt sowie die Finanzierung der Wohnung ist den dahingehend einander deckenden Angaben der beiden geschuldet und findet ferner Niederschlag in den Schreiben des Referats „ römisch 40 “ der Stadt römisch 40 , der Mietvorschreibung der „ römisch 40 “ vom 01.07.2022 wie in dem dahingehenden Mietvertrag. Der Arbeitsvorvertrag ist aus dem in der Verhandlung vorgelegten Dokument ersichtlich. Dem gegenständlichen Sachverhalt waren keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen irgendwelcher Krankheiten oder einer Arbeitsunfähigkeit auf Seiten des BF zu entnehmen und hat er dies vom dem Verwaltungsgericht am 07.03.2023 bestätigt. Das Niveau der Deutschkenntnisse des BF hat der durch die Vorlage des diesbezüglichen Zertifikats bestätigt und konnte er sich in der mündlichen Verhandlung gut in Deutsch artikulieren.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.1.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jemand der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und
Abs. 4 Z 10 leg cit, ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist als Drittstaatsangehöriger.3.1.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jemand der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und
Absatz 4, Ziffer 10, leg cit, ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist als Drittstaatsangehöriger. Der BF ist aufgrund seiner bosnischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 4 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner bosnischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.2. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.2. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ 3.1.
- Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:3.1.
- Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der BF hält sich seit Anfang November 2021 de facto ohne Unterbrechung in Österreich auf und stellte am 20.06.2022 beim Magistrat der Stadt XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte-plus. Somit hält er sich spätestens seit 01.02.2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das Bundesamt hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt. Der BF hält sich seit Anfang November 2021 de facto ohne Unterbrechung in Österreich auf und stellte am 20.06.2022 beim Magistrat der Stadt römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte-plus. Somit hält er sich spätestens seit 01.02.2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das Bundesamt hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG. 3.1.5.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.5.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: ● die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), ● das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), ● die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, ● den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), ● die Bindungen zum Heimatstaat, ● die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie ● auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). 3.1.6. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet:3.1.6. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet: § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. In Bezug auf die Person des BF trifft keine der in der soeben genannten Bestimmung angeführten Voraussetzungen zu. 3.2.
§ 21Abs.
6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.3.2.
Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 9, Absatz 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. 3.2.1. Die am 20.06.2022 erfolgte Antragstellung beseitigte daher den rechtswidrigen Aufenthalt des BF nicht. Der BF führt seit November 2021 mit seiner Frau eine Beziehung und lebt mit dieser und den 4 Stiefkindern seit 10.01.2022 im gemeinsamen Haushalt. Auf der „Sollseite“ gilt es zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich seit etwa einem Jahr ohne Titel oder Visum aufhältig ist. Die heimatstaatlichen Besuche erweisen sich als zu kurz, dass von einem legalen Wiederaufenthalt im Inland gesprochen werden kann. Ferner wurde der BF einmalig bei der unerlaubten Ausübung einer Beschäftigung betreten. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, kommen der Rechtsprechung des EuGH zufolge als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen.Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, kommen der Rechtsprechung des EuGH zufolge als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen. Wirft man einen Blick auf die Bindung des BF zu seiner Frau und deren Kindern, erweist sich diese – trotz des erst kurzen, wenn auch zum Großteil rechtswidrigen Aufenthalts – als sehr intensiv. In der Beziehung zu den Kindern nimmt der BF eindeutig eine vaterähnliche Rolle wahr, wobei dieser umso mehr Bedeutung zukommt, als die beiden Väter der leiblichen Kinder von XXXX – im Verhältnis zum BF – nur wenig Kontakt zu diesen pflegen. Das Verwaltungsgericht geht anhand des persönlichen Eindruckes, den es von den Eheleuten in der Verhandlung gewonnen hat, von einer sehr stimmigen, harmonischen Beziehung der beiden aus und unterstützt die Ehefrau seit Beginn der Beziehung den BF finanziell. Zudem führen beide einen gemeinsamen Haushalt. Der BF zeigte sich um die Erlangung einer Beschäftigung bemüht, was in die Unterzeichnung eines Arbeitsvorvertrages mündete. Ferner sind die Bindungen des BF zu BiH zwar vorhanden, jedoch weit entfernt von jenen, die er in Österreich (familiär bedingt) pflegt. Das Ansinnen, in Österreich zu verbleiben, hat er auch durch Stellung des besagten Antrags beim Magistrat der Stadt XXXX untermauert. Obwohl es dem Gericht nicht zusteht, über das zertifiziertes Deutschniveau des BF hinausgehende Feststellungen zu treffen, sind dessen Deutschkenntnisse, die in der Verhandlung zu Tage getreten sind, durchaus bemerkenswert. Wirft man einen Blick auf die Bindung des BF zu seiner Frau und deren Kindern, erweist sich diese – trotz des erst kurzen, wenn auch zum Großteil rechtswidrigen Aufenthalts – als sehr intensiv. In der Beziehung zu den Kindern nimmt der BF eindeutig eine vaterähnliche Rolle wahr, wobei dieser umso mehr Bedeutung zukommt, als die beiden Väter der leiblichen Kinder von römisch 40 – im Verhältnis zum BF – nur wenig Kontakt zu diesen pflegen. Das Verwaltungsgericht geht anhand des persönlichen Eindruckes, den es von den Eheleuten in der Verhandlung gewonnen hat, von einer sehr stimmigen, harmonischen Beziehung der beiden aus und unterstützt die Ehefrau seit Beginn der Beziehung den BF finanziell. Zudem führen beide einen gemeinsamen Haushalt. Der BF zeigte sich um die Erlangung einer Beschäftigung bemüht, was in die Unterzeichnung eines Arbeitsvorvertrages mündete. Ferner sind die Bindungen des BF zu BiH zwar vorhanden, jedoch weit entfernt von jenen, die er in Österreich (familiär bedingt) pflegt. Das Ansinnen, in Österreich zu verbleiben, hat er auch durch Stellung des besagten Antrags beim Magistrat der Stadt römisch 40 untermauert. Obwohl es dem Gericht nicht zusteht, über das zertifiziertes Deutschniveau des BF hinausgehende Feststellungen zu treffen, sind dessen Deutschkenntnisse, die in der Verhandlung zu Tage getreten sind, durchaus bemerkenswert. Das Verwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass der Beachtung fremdenrechtlicher, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich regelnden Normen (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293) große Bedeutung zukommt, die Integrationsleistung des BF aufgrund bekannter Unsicherheit seines bisherigen Aufenthaltes eine gewisse Relativierung hinzunehmen hat (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078) und er weiterhin über Bezugspunkte im Herkunftsstaat verfügt. Dennoch kommt das erkennende Gericht im konkreten Fall zur Ansicht, dass eingedenk der vom BF getätigten integrativen Schritte sowie unter Berücksichtigung der bestehenden engen familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls der Stiefkinder, nach Abwägung der einander widerstreitenden privaten Interessen des BF mit jenen der Republik Österreich, ein Überwiegen der Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet festzustellen ist. Eine verpflichtete Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat ginge unweigerlich mit einer Auflösung der familiären Bande sowie einem persönlichen Kontaktverlust zu seiner Familie einher. Der Ehefrau und ihren Kindern kann es aufgrund deren Aufenthaltsrechte in Österreich nicht zugemutet werden, den BF in seinen Herkunftstaat zu begleiten. Das Verwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass der Beachtung fremdenrechtlicher, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich regelnden Normen vergleiche VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293) große Bedeutung zukommt, die Integrationsleistung des BF aufgrund bekannter Unsicherheit seines bisherigen Aufenthaltes eine gewisse Relativierung hinzunehmen hat vergleiche VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078) und er weiterhin über Bezugspunkte im Herkunftsstaat verfügt. Dennoch kommt das erkennende Gericht im konkreten Fall zur Ansicht, dass eingedenk der vom BF getätigten integrativen Schritte sowie unter Berücksichtigung der bestehenden engen familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls der Stiefkinder, nach Abwägung der einander widerstreitenden privaten Interessen des BF mit jenen der Republik Österreich, ein Überwiegen der Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet festzustellen ist. Eine verpflichtete Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat ginge unweigerlich mit einer Auflösung der familiären Bande sowie einem persönlichen Kontaktverlust zu seiner Familie einher. Der Ehefrau und ihren Kindern kann es aufgrund deren Aufenthaltsrechte in Österreich nicht zugemutet werden, den BF in seinen Herkunftstaat zu begleiten. Die Anordnung einer Rückkehrentscheidung zöge sohin eine Verletzung der Rechte des BF nach Art. 8 EMRK sowie einen Verstoß gegen das Kindeswohl nach sich und erweist sich eine solche sohin aufgrund des nicht nur vorübergehenden Wesens der dieser Verletzung zugrundeliegenden Umstände als iSd. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig.Die Anordnung einer Rückkehrentscheidung zöge sohin eine Verletzung der Rechte des BF nach Artikel 8, EMRK sowie einen Verstoß gegen das Kindeswohl nach sich und erweist sich eine solche sohin aufgrund des nicht nur vorübergehenden Wesens der dieser Verletzung zugrundeliegenden Umstände als iSd. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig. Nach erfolgter Abwägung einander widerstreitender öffentlicher und privater Interessen iSd. Art 8 EMRK kommt das Gericht zum Schluss, dass sich der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung im konkreten Fall als nicht zulässig erweist. Nach erfolgter Abwägung einander widerstreitender öffentlicher und privater Interessen iSd. Artikel 8, EMRK kommt das Gericht zum Schluss, dass sich der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung im konkreten Fall als nicht zulässig erweist. Demzufolge war der gegenständlichen Beschwerde sohin stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Insofern liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF
§§ 58Abs. 2 i
Vm. 55 AsylG vor (vgl. Szymanski, AsylG § 55 Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg) Fremdenpolizei- und Asylrecht Teil II: wonach § 55 AsylG das Bleiberecht iSd. Judikatur des VfGH umsetzt, und hierfür Bedingung sei, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf Art 8 EMRK auf Dauer unzulässig ist).Insofern liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF
Paragraphen 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 AsylG vor vergleiche Szymanski, AsylG Paragraph 55, Anmerkung 1, in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg) Fremdenpolizei- und Asylrecht Teil II: wonach Paragraph 55, AsylG das Bleiberecht iSd. Judikatur des VfGH umsetzt, und hierfür Bedingung sei, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig ist). Angesichts der vom BF bis dato nicht nachgewiesenen Erfüllung der Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung iSd. § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm §§ 9 und 11 IntG (er verfügt laut eigenen Angaben lediglich über Kenntnisse des Niveaus „A1“) war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß festzustellen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel
§ 55Abs. 2 i
Vm. § 54 Abs. 2 AsylG „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist. Ausschlussgründe iSd. § 60 AsylG liegen nicht vor. Angesichts der vom BF bis dato nicht nachgewiesenen Erfüllung der Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung iSd. Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraphen 9 und 11 IntG (er verfügt laut eigenen Angaben lediglich über Kenntnisse des Niveaus „A1“) war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß festzustellen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist. Ausschlussgründe iSd. Paragraph 60, AsylG liegen nicht vor. 3.2.2. Aufgrund erfolgter – die Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewirkender – Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G an den BF fallen auch die Voraussetzungen für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (siehe § 52 Abs. 9 FPG) und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG) weg, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – im Zuge der Stattgabe der Beschwerde – aufzuheben sind. 3.2.2. Aufgrund erfolgter – die Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewirkender – Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG an den BF fallen auch die Voraussetzungen für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (siehe Paragraph 52, Absatz 9, FPG) und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG) weg, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – im Zuge der Stattgabe der Beschwerde – aufzuheben sind. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G307.2257654.1.00