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{'item': 'G308 2251144-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 14§ 44§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 23§ 50§ 12§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlG308 2251144-1 Spruch, G308 2251144-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde) vom 23.09.2021, Geschäftszahl: XXXX , wurde der Antrag des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Arbeitslosengeld vom 09.09.2021 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle in Folge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes abgelehnt.
  2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) vom 23.09.2021, Geschäftszahl: römisch 40 , wurde der Antrag des römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Arbeitslosengeld vom 09.09.2021 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle in Folge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF der belangten Behörde im Zuge seiner Antragstellung gemeldet habe, dass er an der Adresse „ XXXX “ (nachfolgend: G.) wohnhaft sei. Außerdem habe er niederschriftlich angegeben, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe und nur gelegentlich in sein Heimatland Bosnien-Herzegowina zurückkehre, wo seine Familie lebe. Die belangte Behörde habe bereits mehrfach Wohnsitzüberprüfungen für die vom BF angeführte Adresse in G. durchgeführt. Im Zuge dessen sei festgestellt worden, dass er sich während seiner Arbeitslosigkeit nicht an dieser Adresse aufhalte. Es sei davon auszugehen, dass er während seiner Erwerbslosigkeit in Österreich nur angemeldet sei, um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können. Der Antrag auf Arbeitslosengeld sei daher aufgrund des Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich abzulehnen gewesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF der belangten Behörde im Zuge seiner Antragstellung gemeldet habe, dass er an der Adresse „ römisch 40 “ (nachfolgend: G.) wohnhaft sei. Außerdem habe er niederschriftlich angegeben, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe und nur gelegentlich in sein Heimatland Bosnien-Herzegowina zurückkehre, wo seine Familie lebe. Die belangte Behörde habe bereits mehrfach Wohnsitzüberprüfungen für die vom BF angeführte Adresse in G. durchgeführt. Im Zuge dessen sei festgestellt worden, dass er sich während seiner Arbeitslosigkeit nicht an dieser Adresse aufhalte. Es sei davon auszugehen, dass er während seiner Erwerbslosigkeit in Österreich nur angemeldet sei, um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können. Der Antrag auf Arbeitslosengeld sei daher aufgrund des Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich abzulehnen gewesen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 13.10.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde stattgeben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend führte der BF aus, dass er nur fallweise in Bosnien-Herzegowina sei, die Aufenthalte der belangten Behörde auch ordnungsgemäß gemeldet habe und über entsprechende Nachweise in seinen Reisedokumenten verfüge. Entgegen aller Behauptung der belangten Behörde befinde sich sein Wohnsitz an der von ihm angegebenen Adresse in G., wo er auch sämtliche Tätigkeiten, die mit seinem Lebensmittelpunkt verbunden seien, ausführe. Dazu lege er eine Bestätigung der Hauptwohnsitzmeldung seit 2013, Rechnungen über tägliche Einkäufe im September 2021 und Kontoauszüge vom September 2021 vor. Insgesamt ergebe sich im Gesamtbild, dass die von der belangten Behörde aufgestellte Behauptung, dass er sich während seiner Arbeitslosigkeit nicht an dieser Adresse aufhalten würde, falsch wäre. Weiters widerspreche es der Lebenserfahrung, dass eine Person sich in den Räumlichkeiten ihres Wohnsitzes 24 Stunden täglich sieben Tage die Woche durchgehend aufhalte. In diesem Zusammenhang gebe er an, dass es dem BF unabhängig von täglichen Besorgungen auch wegen seines Bluthochdrucks geboten sei, sich regelmäßig im Freien zu bewegen. Dass allenfalls gerade zu diesen Zeitpunkten ein Aufsuchen durch Organe der belangten Behörde stattgefunden habe, sei für ihn die einzige Erklärung für das Nichtantreffen am Wohnort. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten „Wohnsitzüberprüfungen“ wären nicht näher definiert und auch nicht datumsmäßig nachprüfbar. Es sei dem BF daher gar nicht möglich, auf konkrete Vorwürfe der belangten Behörde einzugehen und liege insofern eine Verletzung seiner Parteienrechte und ein Begründungsmangel des Bescheides vor.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2021, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde des BF vom 13.10.2021

§ 14Vw

GVG iVm. § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2021, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF vom 13.10.2021

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des Beschwerdevorbringens des BF sowie Zitierung der relevanten Rechtsvorschriften zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bosnischer Staatsangehöriger sei und am 09.09.2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Zuvor habe er im Zeitraum von 01.03.2021 bis 08.09.2021 bei der „ XXXX “ gearbeitet. Die Familie des BF lebe in Bosnien, zu welcher er in Zeiten der Beschäftigungslosigkeit zurückkehre. Während der Beschäftigung bewohne er ein Arbeiterquartier an der Adresse in G., wo er seit 15.01.2013 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. In den Jahren 2017 bis 2021 seien von der belangten Behörde umfangreiche Erhebungen durch den Erhebungsdienst der belangten Behörde durchgeführt worden. Der BF habe bei keiner einzigen Kontrolle durch den Erhebungsdienst angetroffen werden können und halte sich der BF lediglich zum Arbeiten bzw. zur Erledigung diverser Termine in Österreich auf. Er habe über viele Jahre hinweg zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, während er sich nachweislich nicht in Österreich aufgehalten habe. In den letzten Jahren wären 364 Grenzübertritte zwischen Kroatien und Bosnien erfolgt, wobei davon auszugehen sei, dass nicht alle Grenzübertritte auch dokumentiert worden seien. Kein einziger Auslandsaufenthalt sei vom BF ordnungsgemäß gemeldet worden. Aufgrund der vom BF nicht gemeldeten Rückkehr nach Bosnien im Zeitraum von 12.07.2018 bis 24.02.2021 sei vom BF mit rechtskräftigem Bescheid vom 13.08.2021 die zu Unrecht bezogene Leistung in Höhe von EUR 4.429,70 widerrufen und zurückgefordert worden. Er habe mutwillig und wissentlich über viele Jahre hindurch Sozialleistungsbetrug betrieben und sei nicht glaubwürdig. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des Beschwerdevorbringens des BF sowie Zitierung der relevanten Rechtsvorschriften zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bosnischer Staatsangehöriger sei und am 09.09.2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Zuvor habe er im Zeitraum von 01.03.2021 bis 08.09.2021 bei der „ römisch 40 “ gearbeitet. Die Familie des BF lebe in Bosnien, zu welcher er in Zeiten der Beschäftigungslosigkeit zurückkehre. Während der Beschäftigung bewohne er ein Arbeiterquartier an der Adresse in G., wo er seit 15.01.2013 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. In den Jahren 2017 bis 2021 seien von der belangten Behörde umfangreiche Erhebungen durch den Erhebungsdienst der belangten Behörde durchgeführt worden. Der BF habe bei keiner einzigen Kontrolle durch den Erhebungsdienst angetroffen werden können und halte sich der BF lediglich zum Arbeiten bzw. zur Erledigung diverser Termine in Österreich auf. Er habe über viele Jahre hinweg zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, während er sich nachweislich nicht in Österreich aufgehalten habe. In den letzten Jahren wären 364 Grenzübertritte zwischen Kroatien und Bosnien erfolgt, wobei davon auszugehen sei, dass nicht alle Grenzübertritte auch dokumentiert worden seien. Kein einziger Auslandsaufenthalt sei vom BF ordnungsgemäß gemeldet worden. Aufgrund der vom BF nicht gemeldeten Rückkehr nach Bosnien im Zeitraum von 12.07.2018 bis 24.02.2021 sei vom BF mit rechtskräftigem Bescheid vom 13.08.2021 die zu Unrecht bezogene Leistung in Höhe von EUR 4.429,70 widerrufen und zurückgefordert worden. Er habe mutwillig und wissentlich über viele Jahre hindurch Sozialleistungsbetrug betrieben und sei nicht glaubwürdig. Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen in Österreich richte sich

§ 44Al

VG nach dem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort des Arbeitslosen. Der Wohnsitz einer Person sei an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, da selbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sei durch einen räumlich personalen Bezug gekennzeichnet, für den einerseits der Wille, seine Lebensbeziehungen bis auf weiteres mit einem bestimmten Ort zu verbinden und andererseits der Umstand charakteristisch sei, dass die Beziehungen auch tatsächlich mit dem Aufenthaltsort verknüpft werden. Der BF besitze während der Arbeitslosigkeit in Österreich in G. lediglich eine Meldeadresse, um ungerechtfertigt Sozialleistungen beziehen zu können. Er halte sich dort während der Arbeitslosigkeit lediglich sporadisch auf, was durch umfangreiche Erhebungen bestätigt worden sei. Die Familie lebe in Bosnien und seien seitens des BF in den letzten Jahren nachweislich 364 Grenzübertritt erfolgt. Er habe keinen einzigen Auslandsaufenthalt der belangten Behörde ordnungsgemäß gemeldet. Es sei lebensfremd, dass er die Zeit der Arbeitslosigkeit fern von seiner Familie, die er wegen der Beschäftigung in Österreich ohnehin nur selten sehen würde, im Arbeiterquartier bis zur Wiedereinstellung sozial abgekapselt verbringe. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege zweifellos bei seiner Familie in Bosnien und nicht in Österreich. Auch wenn sich der BF nun im Hinblick auf die beiden gegen den BF verhängten Rückforderungsbescheide bzw. seinem Wunsch, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können, öfters in Österreich aufhalte, so habe sich an seiner persönlichen Situation nichts geändert. Er befinde sich lediglich zur Arbeit in Österreich und kehre in der Zeit der Arbeitslosigkeit zu seiner Familie nach Bosnien zurück. Der Antrag auf Arbeitslosengeld sei daher

§ 44i

Vm. § 45 AlVG mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückzuweisen gewesen.Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen in Österreich richte sich

Paragraph 44, AlVG nach dem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort des Arbeitslosen. Der Wohnsitz einer Person sei an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, da selbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sei durch einen räumlich personalen Bezug gekennzeichnet, für den einerseits der Wille, seine Lebensbeziehungen bis auf weiteres mit einem bestimmten Ort zu verbinden und andererseits der Umstand charakteristisch sei, dass die Beziehungen auch tatsächlich mit dem Aufenthaltsort verknüpft werden. Der BF besitze während der Arbeitslosigkeit in Österreich in G. lediglich eine Meldeadresse, um ungerechtfertigt Sozialleistungen beziehen zu können. Er halte sich dort während der Arbeitslosigkeit lediglich sporadisch auf, was durch umfangreiche Erhebungen bestätigt worden sei. Die Familie lebe in Bosnien und seien seitens des BF in den letzten Jahren nachweislich 364 Grenzübertritt erfolgt. Er habe keinen einzigen Auslandsaufenthalt der belangten Behörde ordnungsgemäß gemeldet. Es sei lebensfremd, dass er die Zeit der Arbeitslosigkeit fern von seiner Familie, die er wegen der Beschäftigung in Österreich ohnehin nur selten sehen würde, im Arbeiterquartier bis zur Wiedereinstellung sozial abgekapselt verbringe. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege zweifellos bei seiner Familie in Bosnien und nicht in Österreich. Auch wenn sich der BF nun im Hinblick auf die beiden gegen den BF verhängten Rückforderungsbescheide bzw. seinem Wunsch, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können, öfters in Österreich aufhalte, so habe sich an seiner persönlichen Situation nichts geändert. Er befinde sich lediglich zur Arbeit in Österreich und kehre in der Zeit der Arbeitslosigkeit zu seiner Familie nach Bosnien zurück. Der Antrag auf Arbeitslosengeld sei daher

Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 45, AlVG mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückzuweisen gewesen.

  1. Mit Vorlageantrag vom 10.01.2022, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, beantragte der BF unter Verweis auf seine Beschwerdegründe die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Die gegenständliche Beschwerde wurde daraufhin samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo dieser am 28.01.2022 einlangte. Zugleich wurde der BF über die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde informiert.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022 wurde das Landesgericht für Strafsachen XXXX um Übermittlung einer Verhandlungsschrift und des gegen den BF allenfalls am 08.02.2022 ergehendes Strafurteils infolge der Anzeige der belangten Behörde erhobenen Anklage wegen Betruges ersucht.
  4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022 wurde das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 um Übermittlung einer Verhandlungsschrift und des gegen den BF allenfalls am 08.02.2022 ergehendes Strafurteils infolge der Anzeige der belangten Behörde erhobenen Anklage wegen Betruges ersucht.
  5. Nach einer Urgenz seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde das gegen den BF ergangene Strafurteil samt der Verhandlungsniederschrift vom 08.02.2022 am 26.04.2022 übermittelt.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2022 wurde dem BF seine strafgerichtliche Verurteilung vorgehalten und er zudem aufgefordert, bekanntzugeben, ob er seine Beschwerde dennoch aufrechterhalten will.
  7. Ein Bekannter des BF teilte in seinem Beisein daraufhin telefonisch dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er die Beschwerde aufrechterhalten will, dies jedoch mangels Deutschkenntnissen aber nicht selbst (weder mündlich noch schriftlich) tun könne.
  8. In Folge der Ladung des BF vom 23.05.2022 zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.06.2022 wurde beim Bundesverwaltungsgericht mit am 22.06.2022 einlangendem Schriftsatz die Vertretungsvollmacht der ehemaligen Rechtsvertretung des BF bekanntgegeben, die Beiziehung eines Dolmetschers bei der mündlichen Verhandlung beantragt und weiters zusammengefasst vorgebracht, dass hinsichtlich des Vorwurfs des mutwilligen und wissentlichen Sozialleistungsbetruges durch den BF keine stichhaltigen Beweise in der Beweiswürdigung der belangten Behörde genannt würden. Auch würden allfällige negative Stichprobenkontrollen kein Beweis dafür sein, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt nicht in Österreich hätte. Der BF sei die ganze Zeit in Österreich gewesen und könne diesbezüglich auch näher angeführte Zeugen namhaft machen, deren Einvernahme beantragt werde. In der beschwerdegegenständlichen Zeit hätten dem BF auch amtliche Schriftstücke zugestellt werden können, die vom BF persönlich übernommen worden seien. Dazu würden vier RSa-Benachrichtigungen vorgelegt werden. Auch habe der BF die Fahrten in den Heimatort jedes Mal bei der belangten Behörde gemeldet und werde diesbezüglich auf die Meldungen im eAMS-Konto verwiesen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der LPD Steiermark hätte er ebenfalls immer an seiner Adresse angetroffen werden können. Diesbezüglich werde auch eine näher genannte Polizeibeamtin als Zeugin beantragt. Auch habe der BF bei diversen Onlinehändlern Waren an seine Adresse in G. bestellt, die entweder direkt zugestellt oder vom BF unter Vorlage seines Ausweises abgeholt worden seien. Grenzübertritte in Kroatien würden permanent aufgezeichnet werden und könne dies abgerufen werden. Diese Abrufe habe die belangte Behörde bereits für die Einreise durchgeführt. Es werde auch für die Ausreise beantragt, die Daten anzuführen. Dadurch sei ersichtlich, dass der BF immer nur kurze Besuche in Bosnien vorgenommen habe. Es werde beantragt, dem BF das Arbeitslosengeld zuzusprechen.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.06.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF, sein Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Der BF gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Befragen zusammengefasst an, dass er wisse, dass er etwas falsch gemacht habe und deswegen aber bereits bestraft worden sei. Er habe jedoch nichts gemacht, was nicht auch andere machen würden. Die Polizei habe ihn etwa im August 2021 darüber informiert, dass er sich melden müsse, wenn er das Land verlasse. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich auch darangehalten. Die Polizei sei drei Mal vor Ort gewesen und habe in der Wohnung in G. auch den BF antreffen können. Die Polizei habe ihn aber auch darüber informiert, dass er Ende August, Anfang September 2021 im Ermittlungsverfahren eine Einvernahme haben werde. Auf Vorhalt der strafgerichtlichen Verurteilung vom 08.02.2022 wegen Sozialleistungsbetruges und die Frage, inwiefern sich seither die Lebensumstände des BF verändert hätten, gab er an, er sei psychisch angeschlagen, da er weiterhin keine Versicherung habe. Er habe auch andere gesundheitliche Probleme und habe keine ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen können. Er fühle sich von der Behörde im Stich gelassen, in jeglicher Hinsicht bedroht und leide auch seine Familie unter den behördlichen Entscheidungen. Weihnachten 2021 habe er in Österreich verbracht, das könne er durch Belege von der Bank beweisen. Silvester sei er hingegen nach Hause nach Bosnien gefahren und am 10.01.2022 zurückgekommen. Das habe er der belangten Behörde auch telefonisch und schriftlich mitgeteilt. In Bosnien würden seine Mutter, seine Ehefrau und seine beiden Kinder leben. Für den Lebensunterhalt seiner Familie komme er alleine auf. Seine Mutter verfüge über eine Pension in Höhe von etwa EUR 30,
  10. Die Familie lebe in einem geerbten Einfamilienhaus in XXXX in Bosnien-Herzegowina. Von G. aus wären das ca. sechs Stunden mit dem Auto. In G. wohne der BF in einer 22 m² großen Wohnung gemeinsam mit einem Arbeitskollegen. Seine Familie habe ihn nur in G. besucht, wenn der Kollege über das Wochenende nach Hause gefahren sei. Seine Freizeit in G. verbringe er mit Spazieren gehen und in seinem „Stammlokal“, einem Tankstellencafé, wo er sich mit Landsleuten treffen. In einem Verein sei er nicht und treffe sich auch kaum mit Österreichern, da er wegen seiner gesundheitlichen Probleme nicht arbeite und sich nur mit seinen ehemaligen Arbeitskollegen treffe. Darunter seien kaum Österreicher. Mit diesen Personen telefoniere oder treffe er sich täglich, manchmal auch bei McDonald´s. Er habe in Bosnien inzwischen drei Kredite aufgenommen, um sich das tägliche Leben, wie auch sein Auto, zu finanzieren.Der BF gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Befragen zusammengefasst an, dass er wisse, dass er etwas falsch gemacht habe und deswegen aber bereits bestraft worden sei. Er habe jedoch nichts gemacht, was nicht auch andere machen würden. Die Polizei habe ihn etwa im August 2021 darüber informiert, dass er sich melden müsse, wenn er das Land verlasse. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich auch darangehalten. Die Polizei sei drei Mal vor Ort gewesen und habe in der Wohnung in G. auch den BF antreffen können. Die Polizei habe ihn aber auch darüber informiert, dass er Ende August, Anfang September 2021 im Ermittlungsverfahren eine Einvernahme haben werde. Auf Vorhalt der strafgerichtlichen Verurteilung vom 08.02.2022 wegen Sozialleistungsbetruges und die Frage, inwiefern sich seither die Lebensumstände des BF verändert hätten, gab er an, er sei psychisch angeschlagen, da er weiterhin keine Versicherung habe. Er habe auch andere gesundheitliche Probleme und habe keine ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen können. Er fühle sich von der Behörde im Stich gelassen, in jeglicher Hinsicht bedroht und leide auch seine Familie unter den behördlichen Entscheidungen. Weihnachten 2021 habe er in Österreich verbracht, das könne er durch Belege von der Bank beweisen. Silvester sei er hingegen nach Hause nach Bosnien gefahren und am 10.01.2022 zurückgekommen. Das habe er der belangten Behörde auch telefonisch und schriftlich mitgeteilt. In Bosnien würden seine Mutter, seine Ehefrau und seine beiden Kinder leben. Für den Lebensunterhalt seiner Familie komme er alleine auf. Seine Mutter verfüge über eine Pension in Höhe von etwa EUR 30,
  11. Die Familie lebe in einem geerbten Einfamilienhaus in römisch 40 in Bosnien-Herzegowina. Von G. aus wären das ca. sechs Stunden mit dem Auto. In G. wohne der BF in einer 22 m² großen Wohnung gemeinsam mit einem Arbeitskollegen. Seine Familie habe ihn nur in G. besucht, wenn der Kollege über das Wochenende nach Hause gefahren sei. Seine Freizeit in G. verbringe er mit Spazieren gehen und in seinem „Stammlokal“, einem Tankstellencafé, wo er sich mit Landsleuten treffen. In einem Verein sei er nicht und treffe sich auch kaum mit Österreichern, da er wegen seiner gesundheitlichen Probleme nicht arbeite und sich nur mit seinen ehemaligen Arbeitskollegen treffe. Darunter seien kaum Österreicher. Mit diesen Personen telefoniere oder treffe er sich täglich, manchmal auch bei McDonald´s. Er habe in Bosnien inzwischen drei Kredite aufgenommen, um sich das tägliche Leben, wie auch sein Auto, zu finanzieren. Der Behördenvertreter führte aus, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhalts davon auszugehen sei, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF in Bosnien befinde und er die Zeit seiner Arbeitslosigkeit nicht in Graz verbringe, sondern in Bosnien. Er habe vor der belangten Behörde mehrmals gelogen. Auch die belangte Behörde habe den BF über die Meldeverpflichtungen informiert und sei dies auch ausdrücklich in den Niederschriften festgehalten worden. Seitens der belangten Behörde werde nicht davon ausgegangen, dass sich die Lebensumstände des BF im Verhältnis zu dem Zeitraum, in welchen seine strafbaren Handlungen liegen, verändert hätten. Es habe auch keine Wohnsitzänderung gegeben und habe der BF seinen Aufenthalt in Bosnien zwischen Weihnachten und Neujahr 2021/2022 nicht gemeldet. Der Behördenvertreter führte aus, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhalts davon auszugehen sei, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF in Bosnien befinde und er die Zeit seiner Arbeitslosigkeit nicht in Graz verbringe, sondern in Bosnien. Er habe vor der belangten Behörde mehrmals gelogen. Auch die belangte Behörde habe den BF über die Meldeverpflichtungen informiert und sei dies auch ausdrücklich in den Niederschriften festgehalten worden. Seitens der belangten Behörde werde nicht davon ausgegangen, dass sich die Lebensumstände des BF im Verhältnis zu dem Zeitraum, in welchen seine strafbaren Handlungen liegen, verändert hätten. Es habe auch keine Wohnsitzänderung gegeben und habe der BF seinen Aufenthalt in Bosnien zwischen Weihnachten und Neujahr 2021 aus 2022, nicht gemeldet. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt und der Rechtsvertretung eine Frist von 14 Tagen zur Nachreichung der in der mündlichen Verhandlung avisierten Unterlagen eingeräumt.
  12. Trotz Urgenz durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.08.2022 wurden die avisierten Unterlagen samt dazugehörigem Vorbringen erst am 14.11.2022, somit einen Tag vor der Fortsetzung der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegt. Der BF habe der belangten Behörde für die Zeiträume 17.09.2021 bis 19.09.2021, 01.10.2021 bis 03.10.2021, 11.11.2021 bis 14.11.2021 und 14.12.2021 bis 20.01.2022 jeweils schriftlich gemeldet, dass er ins Ausland reise. Entsprechende Nachweise aus dem eAMS-Konto würden vorgelegt werden. Tatsächlich habe sich der BF jedoch sogar etwas kürzer im Ausland aufgehalten. Dem Gericht würden weiters Kopien von Zalando-Sendungen übermittelt werden, woraus ebenfalls hervorgehe, dass sich der BF zum jeweiligen Lieferzeitpunkt in Österreich aufgehalten habe, da die Pakete an die Adresse in G. gesendet worden seien und der BF sie auch behoben habe. Auch die Giro-Kontoauszüge, Einkaufsbelege und die RSa-Briefe würden vorgelegt werden. Zum Nachweis der Kreditaufnahmen in Bosnien-Herzegowina werde ein Kreditplan vorgelegt. Der BF sei bereits seit 17 Jahren in seiner Wohnung in G. gemeldet und bewohne diese auch. Dort hätten jedenfalls nie 18 verschiedene Personen gelebt. Es würde weiters die Ladung und Einvernahme näher genannter Zeugen beantragt bzw. die bereits gestellten Anträge wiederholt werden.
  13. Am 15.11.2022 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt. An dieser nahmen neuerlich der BF, sein Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde und eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teil. Zudem wurden XXXX (nachfolgend: Z1) und XXXX (nachfolgend: Z2) als Zeugen vernommen.
  14. Am 15.11.2022 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt. An dieser nahmen neuerlich der BF, sein Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde und eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teil. Zudem wurden römisch 40 (nachfolgend: Z1) und römisch 40 (nachfolgend: Z2) als Zeugen vernommen. Der BF gab auf Befragen der vorsitzenden Richterin an, seine Lebensumstände hätten sich insofern verändert, als er keine Einkünfte und keine Sozialversicherung gehabt habe und seine Behandlung habe selbst bezahlen müssen. Dazu habe er selbst in Bosnien zwei Kredite und seine Ehefrau einen weiteren Kredit aufgenommen. Seine in der Schweiz lebende Schwester habe ihn zudem finanziell unterstützt. An seiner Wohnsituation habe sich nichts geändert. Zwischen 01.03.2021 und 08.09.2021 habe er gearbeitet, anschließend immer nur für ein oder zwei Wochen. Er habe die Beschäftigung wegen seiner Schmerzen in der Halswirbelsäule immer wieder beenden müssen. Da er keine Sozialversicherung habe, habe er die Therapien nicht mehr regelmäßig in Anspruch nehmen können. Entsprechende Therapiepläne lege er vor. Sein Fahrzeug habe er noch immer, es sei ein Ford Galaxy mit Kennzeichen aus G. Das genaue Kennzeichen könne er nicht nennen. Die Z1 brachte im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme zusammengefasst vor, sie habe den BF einmal bei Erhebungen vor Ort zuerst in den Räumlichkeiten bei der belangten Behörde und dann bei seiner Wohnung kennengelernt, das sei am 30.01.2019 gewesen. Sie habe damals im Beisein des BF einen Lokalaugenschein in seiner Wohnung in G. durchgeführt. Es habe sich um eine Einzimmerwohnung mit einem schmalen Flur gehandelt. Gleich neben dem Eingang habe sich eine Waschmaschine befunden, dann ein kleiner Küchenblock. Weiters ein Bad-/WC. Sonst habe die Wohnung nur aus einem Raum bestanden. Rechts habe sich ein Wohnzimmerkasten befunden, an zwei gegenüberliegenden Wänden zwei Betten und mittig zu den zwei Betten wären zwei Nachtkästen aneinandergeschoben gewesen. Tisch oder Sessel habe sie keinen gesehen. Der Fernseher habe sich am Wohnzimmerkasten befunden. Der Kasten des BF sei voller Kleidung und Toiletteartikel gewesen, sie könne aber nicht beurteilen, ob alles dem BF oder dem Kollegen gehört habe. Ihr sei noch erinnerlich, dass der Schlauch der Waschmaschine in der Trommel gelegen sei, sodass die Waschmaschine gar nicht funktionstüchtig gewesen sei. Die Waschmaschine habe nicht neu gewirkt. Sie habe den BF auch darauf angesprochen und er habe gemeint, er würde die Wäsche mit der Hand waschen. Dazu warf der Rechtsvertreter des BF ein, die Waschmaschine sei damals kaputt gewesen und hätte erst wieder angeschlossen werden müssen. Tisch und Sessel hätten sich auf der Terrasse befunden, ebenso wie Kleidung zum Trocknen. Weiters gab die Z1 an, sie habe den BF auf die vermehrten Erhebungsversuche hingewiesen und er habe ihr darauf geantwortet, er sei viel unterwegs, treffe sich mit Freunden und halte sich im Shopping Center Nord auf. Ab September 2021 hätten aber keine weiteren Erhebungsversuche mehr stattgefunden. Es hätte zwischen 07.10.2020 und 29.01.2021 insgesamt sieben Erhebungsversuche gegeben. Bei allen sieben Versuchen hätte der BF nicht ein einziges Mal angetroffen werden können. Trotz des Lockdowns zwischen 02.11.2020 und 05.02.2021 mit abendlicher Ausgangssperre hätten sie den BF auch nicht am 18.11.2020 und am 19.01.2021 am Abend antreffen können. Danach sei es zur Erstattung der Strafanzeige gekommen und hätte der Erhebungsdienst in der Folge auch die Auswertung der Grenzübertritte erhalten. Im Jahr 2020 hätte sich der BF 251 Tage im Ausland befunden, im Zeitraum Jänner bis Februar 2021 habe er sich 32 Tage von 59 Tagen im Ausland befunden. Der BF gab sodann auf Befragen an, dass die Waschmaschine etwa seit 2019 kaputt gewesen sei. Er habe die Wäsche mit der Hand gewaschen. Nachdem er damals alle zwei Wochen nach Bosnien gefahren sei, habe er größere Wäschemengen mit nach Bosnien genommen und dort gewaschen. Der Z2 gab an, dass er mit dem BF zusammengearbeitet habe und daraus eine Bekanntschaft entstanden sei. Er würde den BF seit 2004 oder 2005 kennen. Hin und wieder habe er den BF zu Terminen bei der belangten Behörde begleitet, da er nicht gut Deutsch könne. Er habe dann als Dolmetscher fungiert und auch Telefonate übersetzt, wenn der BF ihn darum gebeten habe. Früher habe er sich mit dem BF im Winter während der arbeitslosen Zeit etwa zwei oder drei Mal die Woche getroffen. In letzter Zeit aber seltener, weil Z2 wieder arbeite. Der Z2 sei Serbe, er fahre ab und zu nach Serbien aber nie nach Bosnien. Zuletzt habe er glaublich mit dem BF vor zwei Jahren gearbeitet. Er könne sich erinnern, dass der BF glaublich Mitte Dezember um den 15.12.2021 herum bei der belangten Behörde telefonisch einen drei oder vierwöchigen Aufenthalt in Bosnien bis etwa Mitte Jänner gemeldet habe. Ob er selbst damals das Telefonat geführt habe oder der BF wisse er nicht mehr. Z2 habe jedenfalls vier oder fünf Telefonat 2021 für den BF geführt. Einmal habe er den BF auch zu einem Treffen bei der belangten Behörde begleitet. Der BF sei etwa alle zwei oder drei Wochen nach Hause gefahren. Die Verhandlung wurde wieder auf unbestimmte Zeit vertagt.
  15. Mit Schriftsatz vom 09.01.2023, beim Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2023 einlangend, wurden von der ehemaligen Rechtsvertretung des BF weitere Unterlagen und zwar Paketbenachrichtigungen der Post sowie Kassenzettel von Supermärkten über Bar-Einkäufe, Parkscheine, Bankbelege über Einzahlungen von Bargeld, eine Mitteilung des Gerichtsvollziehers, dass der BF nicht angetroffen werden konnte und weitere Einkaufsbelege vorgelegt.
  16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2023 wurde der BF über seine ehemalige Rechtsvertretung zudem aufgefordert, einen Mietvertrag und/oder Nachweise über Mietzahlungen für das Jahr 2021 zumindest bis Oktober 2021 vorzulegen.
  17. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.02.2023, am 24.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, brachte der BF vor, er würde sich die Stromkosten für die Wohnung mit seinem Mitbewohner teilen, der jedoch der alleinige Vertragspartner des Stromunternehmens sei. Auch der Mietvertrag laufe auf seinen Mitbewohner und wurde eine Kopie des Mietvertrages samt Vertragsverlängerung und kopierten Einzahlungsbestätigungen des Mitbewohners vorgelegt.
  18. Per E-Mail vom 27.02.2023 wurde die Auflösung der Vertretungsvollmacht der ehemaligen Rechtsvertretung bekanntgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Der BF ist bosnischer Staatsangehöriger (unstrittig; in der mündlichen Verhandlung am 15.11.2022 vorgelegte Aufenthaltsberechtigungskarte; Fremdenregisterauszug vom 31.01.2023). Er verfügt zumindest seit 15.12.2006 über den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ bzw. nunmehr „Daueraufenthalt-EU“. Zuletzt wurde ihm eine von 17.12.2021 bis 16.12.2026 gültige Aufenthaltskarte ausgestellt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 31.01.2023).Er verfügt zumindest seit 15.12.2006 über den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ bzw. nunmehr „Daueraufenthalt-EU“. Zuletzt wurde ihm eine von 17.12.2021 bis 16.12.2026 gültige Aufenthaltskarte ausgestellt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 31.01.2023). Der Beschwerdeführer ging in Österreich erstmals ab Jänner 2001 einer sozialversicherten Beschäftigung als Arbeiter nach und weist nachfolgende Sozialversicherungszeiten in Österreich auf, wobei wesentliche Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung im Zeitraum von 11.08.2017 bis 19.02.2021 von der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Sozialleistungsbetruges (siehe dazu Punkt 1.4.) umfasst sind (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 01.02.2023 & vom 14.03.2023):Der Beschwerdeführer ging in Österreich erstmals ab Jänner 2001 einer sozialversicherten Beschäftigung als Arbeiter nach und weist nachfolgende Sozialversicherungszeiten in Österreich auf, wobei wesentliche Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung im Zeitraum von 11.08.2017 bis 19.02.2021 von der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Sozialleistungsbetruges (siehe dazu Punkt 1.4.) umfasst sind vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 01.02.2023 & vom 14.03.2023):  02.01.2001 bis 20.02.2002 Arbeiter  30.03.2001 bis 20.02.2002 Selbstversicherung § 16 Abs. 2 ASVG 30.03.2001 bis 20.02.2002 Selbstversicherung Paragraph 16, Absatz 2, ASVG  21.02.2002 bis 10.07.2002 Arbeiter  10.07.2002 bis 07.08.2002 Arbeiter  09.08.2002 bis 01.09.2002 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)  02.09.2002 bis 24.11.2002 Arbeiter  05.12.2002 bis 06.01.2003 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)  03.02.2003 bis 03.03.2003 Arbeiter  10.03.2003 bis 29.06.2003 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)  30.06.2003 bis 21.08.2003 Arbeiter  28.08.2003 bis 19.09.2003 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)  22.09.2003 bis 31.10.2003 Arbeiter  18.06.2005 bis 21.12.2005 Arbeiter  23.12.2005 bis 20.03.2005 Arbeitslosengeldbezug  03.04.2006 bis 17.04.2006 Arbeitslosengeldbezug  12.04.2006 bis 22.05.2006 geringfügig beschäftigter Arbeiter  29.05.2006 bis 05.07.2006 geringfügig beschäftigter Arbeiter  19.04.2006 bis 18.08.2006 Arbeiter  19.08.2006 bis 22.08.2006 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)  01.09.2006 bis 02.10.2006 Arbeiter  02.10.2006 bis 30.11.2006 Arbeiter  06.12.2006 bis 02.01.2007 Arbeitslosengeldbezug  03.01.2007 bis 22.02.2007 Arbeiter  23.02.2007 bis 30.03.2007 Arbeiter  02.04.2007 bis 30.04.2007 Arbeiter  01.05.2007 bis 27.06.2007 Arbeitslosengeldbezug  28.06.2007 bis 08.07.2007 Krankengeldbezug (Sonderfall)  09.07.2007 bis 07.09.2007 Angestellter  01.10.2007 bis 11.10.2007 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)  12.10.2007 bis 26.11.2007 Arbeiter  11.12.2007 bis 11.01.2008 Arbeiter  14.01.2008 bis 15.02.2008 Arbeiter  16.02.2008 bis 21.03.2008 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)  22.03.2008 bis 02.04.2008 Arbeitslosengeldbezug  03.04.2008 bis 13.04.2008 Krankengeldbezug (Sonderfall)  14.04.2008 bis 24.04.2008 Arbeitslosengeldbezug  25.04.2008 bis 04.05.2008 Krankengeldbezug (Sonderfall)  05.05.2008 bis 19.05.2008 Arbeitslosengeldbezug  20.05.2008 bis 29.11.2008 Arbeiter  30.11.2008 bis 30.11.2008 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)  02.12.2008 bis 11.12.2008 Arbeitslosengeldbezug  12.12.2008 bis 28.12.2008 Krankengeldbezug (Sonderfall)  29.12.2008 bis 01.03.2009 Arbeitslosengeldbezug  02.03.2009 bis 13.03.2009 Arbeiter  02.03.2009 bis 11.03.2009 Krankengeldbezug (Sonderfall)  14.03.2009 bis 31.03.2009 Arbeitslosengeldbezug  01.04.2009 bis 03.05.2009 Arbeiter  04.05.2009 bis 08.09.2009 Arbeiter  09.09.2009 bis 10.09.2009 Arbeiter  14.09.2009 bis 17.09.2009 Arbeitslosengeldbezug  18.09.2009 bis 28.09.2009 Krankengeldbezug (Sonderfall)  29.09.2009 bis 31.10.2009 Arbeitslosengeldbezug  02.11.2009 bis 09.11.2009 Krankengeldbezug (Sonderfall)  10.11.2009 bis 21.12.2009 Arbeiter  22.12.2009 bis 10.01.2010 Arbeitslosengeldbezug  11.01.2010 bis 20.01.2020 Arbeiter  30.01.2010 bis 28.02.2010 Arbeitslosengeldbezug  01.03.2010 bis 14.03.2010 Krankengeldbezug (Sonderfall)  15.03.2010 bis 31.03.2010 Arbeitslosengeldbezug  01.04.2010 bis 11.04.2010 Krankengeldbezug (Sonderfall)  12.04.2010 bis 09.05.2010 Arbeitslosengeldbezug  10.05.2010 bis 16.08.2010 Arbeiter  19.08.2010 bis 03.10.2010 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)  09.10.2010 bis 26.10.2010 Krankengeldbezug (Sonderfall)  27.10.2010 bis 08.11.2010 Arbeitslosengeldbezug  09.11.2010 bis 12.11.2010 Arbeiter  13.11.2010 bis 26.11.2010 Arbeitslosengeldbezug  27.11.2010 bis 08.12.2010 Krankengeldbezug (Sonderfall)  09.12.2010 bis 16.01.2011 Arbeitslosengeldbezug  17.01.2011 bis 16.03.2011 Arbeiter  17.03.2011 bis 13.04.2011 Arbeitslosengeldbezug  14.04.2011 bis 26.04.2011 Krankengeldbezug (Sonderfall)  27.04.2011 bis 11.05.2011 Arbeitslosengeldbezug  12.05.2011 bis 12.05.2011 Krankengeldbezug (Sonderfall)  13.05.2011 bis 06.06.2011 Arbeitslosengeldbezug  07.06.2011 bis 06.07.2011 Arbeiter  07.07.2011 bis 24.08.2011 Arbeitslosengeldbezug  25.08.2011 bis 28.08.2011 Krankengeldbezug (Sonderfall)  29.08.2011 bis 13.12.2011 Arbeiter  14.12.2011 bis 12.01.2012 Arbeitslosengeldbezug  13.01.2012 bis 19.01.2012 Krankengeldbezug (Sonderfall)  20.01.2012 bis 23.01.2012 Arbeitslosengeldbezug  24.01.2012 bis 13.04.2012 Arbeiter  14.04.2012 bis 25.04.2012 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)  26.04.2012 bis 02.05.2012 Arbeitslosengeldbezug  03.05.2012 bis 03.08.2012 Arbeiter  06.08.2012 bis 15.08.2012 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)  16.08.2012 bis 30.09.2012 Arbeitslosengeldbezug  28.08.2012 bis 30.09.2012 geringfügig beschäftigter Arbeiter  01.10.2012 bis 14.12.2012 Arbeiter  15.12.2012 bis 13.01.2013 Arbeitslosengeldbezug  14.01.2013 bis 25.07.2013 Arbeiter  26.07.2013 bis 11.09.2013 Arbeitslosengeldbezug  12.09.2013 bis 20.09.2013 Krankengeldbezug (Sonderfall)  21.09.2013 bis 05.10.2013 Arbeitslosengeldbezug  06.10.2013 bis 20.10.2013 Krankengeldbezug (Sonderfall)  21.10.2013 bis 26.10.2013 Arbeitslosengeldbezug  27.10.2013 bis 07.11.2013 Krankengeldbezug (Sonderfall)  08.11.2013 bis 31.01.2014 Arbeitslosengeldbezug  08.11.2013 bis 31.01.2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter  01.02.2014 bis 17.02.2014 Arbeiter  18.02.2014 bis 09.03.2014 Arbeitslosengeldbezug  10.03.2014 bis 23.04.2014 Arbeiter  24.04.2014 bis 29.05.2014 Arbeitslosengeldbezug  27.05.2014 bis 30.06.2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter  30.05.2014 bis 10.06.2014 Krankengeldbezug (Sonderfall)  11.06.2014 bis 30.06.2014 Notstandshilfebezug  01.07.2014 bis 24.09.2014 Arbeiter  25.09.2014 bis 01.02.2015 Notstandshilfebezug  02.02.2015 bis 15.12.2015 Arbeiter  19.11.2014 bis 16.12.2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter  16.12.2015 bis 11.01.2016 Arbeitslosengeldbezug  12.01.2016 bis 05.02.2016 Arbeiter  06.02.2016 bis 14.02.2016 Arbeitslosengeldbezug  15.02.2016 bis 15.12.2016 Arbeiter  16.12.2016 bis 09.01.2017 Arbeitslosengeldbezug  10.01.2017 bis 21.04.2017 Arbeiter  25.04.2017 bis 09.08.2017 Arbeiter  10.08.2017 bis 05.10.2017 Arbeitslosengeldbezug  06.10.2017 bis 27.10.2017 Krankengeldbezug (Sonderfall)  28.10.2017 bis 01.11.2017 Arbeitslosengeldbezug  17.11.2017 bis 14.01.2018 Arbeitslosengeldbezug  15.01.2018 bis 16.02.2018 Krankengeldbezug (Sonderfall)  17.02.2018 bis 20.03.2018 Arbeitslosengeldbezug  25.03.2018 bis 09.05.2018 Arbeitslosengeldbezug  10.05.2018 bis 13.06.2018 Krankengeldbezug (Sonderfall)  17.06.2018 bis 18.06.2018 Krankengeldbezug (Sonderfall)  19.06.2018 bis 22.06.2018 Arbeiter  23.06.2018 bis 11.07.2018 Arbeitslosengeldbezug  20.08.2018 bis 07.12.2018 Arbeiter  08.12.2018 bis 15.12.2018 Arbeitslosengeldbezug  12.01.2019 bis 24.01.2019 Arbeitslosengeldbezug  28.01.2019 bis 14.02.2019 Arbeitslosengeldbezug  15.02.2019 bis 03.03.2019 Krankengeldbezug (Sonderfall)  04.03.2019 bis 11.03.2019 Arbeiter  15.03.2019 bis 21.03.2019 Arbeitslosengeldbezug  26.03.2019 bis 03.04.2019 Arbeitslosengeldbezug  04.04.2019 bis 04.04.2019 Notstandshilfebezug  08.04.2019 bis 18.04.2019 Notstandshilfebezug  22.04.2019 bis 01.05.2019 Krankengeldbezug (Sonderfall)  05.05.2019 bis 29.05.2019 Krankengeldbezug (Sonderfall)  02.06.2019 bis 07.06.2019 Krankengeldbezug (Sonderfall)  11.06.2019 bis 19.06.2019 Krankengeldbezug (Sonderfall)  20.06.2019 bis 27.06.2019 Notstandshilfebezug  02.07.2019 bis 11.07.2019 Notstandshilfebezug  18.07.2019 bis 25.07.2019 Krankengeldbezug (Sonderfall)  05.08.2019 bis 05.08.2019 Notstandshilfebezug  12.08.2019 bis 14.08.2019 Notstandshilfebezug  15.08.2019 bis 22.08.2019 Krankengeldbezug (Sonderfall)  25.08.2019 bis 05.09.2019 Krankengeldbezug (Sonderfall)  09.09.2019 bis 13.09.2019 Notstandshilfebezug  16.09.2019 bis 21.09.2019 Notstandshilfebezug  23.09.2019 bis 02.10.2019 Krankengeldbezug (Sonderfall)  07.10.2019 bis 17.10.2019 Krankengeldbezug (Sonderfall)  23.10.2019 bis 30.10.2019 Krankengeldbezug (Sonderfall)  03.11.2019 bis 14.11.2019 Krankengeldbezug (Sonderfall)  17.11.2019 bis 28.11.2019 Krankengeldbezug (Sonderfall)  01.12.2019 bis 07.12.2019 Krankengeldbezug (Sonderfall)  12.12.2019 bis 16.12.2019 Krankengeldbezug (Sonderfall)  17.12.2019 bis 18.12.2019 Notstandshilfebezug  30.12.2019 bis 30.12.2019 Krankengeldbezug (Sonderfall)  16.01.2020 bis 20.01.2020 Krankengeldbezug (Sonderfall)  24.01.2020 bis 28.01.2020 Krankengeldbezug (Sonderfall)  31.01.2020 bis 03.02.2020 Krankengeldbezug (Sonderfall)  06.02.2020 bis 09.02.2020 Krankengeldbezug (Sonderfall)  14.02.2020 bis 16.02.2020 Krankengeldbezug (Sonderfall)  20.02.2020 bis 24.02.2020 Krankengeldbezug (Sonderfall)  28.02.2020 bis 08.03.2020 Krankengeldbezug (Sonderfall)  15.06.2020 bis 25.06.2020 Notstandshilfebezug  29.06.2020 bis 09.07.2020 Notstandshilfebezug  14.07.2020 bis 17.07.2020 Notstandshilfebezug  18.07.2020 bis 22.07.2020 Krankengeldbezug (Sonderfall)  26.07.2020 bis 04.08.2020 Krankengeldbezug (Sonderfall)  11.08.2020 bis 25.08.2020 Krankengeldbezug (Sonderfall)  01.09.2020 bis 19.09.2020 Krankengeldbezug (Sonderfall)  18.09.2020 bis 23.09.2020 Krankengeldbezug (Sonderfall)  06.10.2020 bis 06.10.2020 Notstandshilfebezug  09.10.2020 bis 15.10.2020 Notstandshilfebezug  20.10.2020 bis 21.10.2020 Notstandshilfebezug  22.10.2020 bis 29.10.2020 Krankengeldbezug (Sonderfall)  01.11.2020 bis 12.11.2020 Krankengeldbezug (Sonderfall)  17.11.2020 bis 20.11.2020 Krankengeldbezug (Sonderfall)  23.11.2020 bis 24.11.2020 Krankengeldbezug (Sonderfall)  30.11.2020 bis 02.12.2020 Krankengeldbezug (Sonderfall)  07.12.2020 bis 12.12.2020 Krankengeldbezug (Sonderfall)  21.12.2020 bis 21.12.2020 Notstandshilfebezug  20.02.2021 bis 20.02.2021 Notstandshilfebezug  25.02.2021 bis 28.02.2021 Notstandshilfebezug  01.03.2021 bis 20.07.2021 Arbeiter  24.07.2021 bis 03.08.2021 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)  04.08.2021 bis 08.09.2021 Arbeiter  02.12.2021 bis 10.12.2021 Arbeiter  06.05.2022 bis 11.05.2022 Arbeiter  07.06.2022 bis 10.06.2022 Arbeiter Im Zeitraum von 01.03.2021 bis 08.09.2021 war der BF durchgehend bei der Firma XXXX GmbH als Fassader in Vollzeit mit einem wöchentlichen Beschäftigungsausmaß von 39 Stunden/Tage pro Woche und einem Brutto-Stundenlohn von EUR 15,00 beschäftigt (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 01.02.2023; in der mündlichen Verhandlung am 15.11.2022 vorgelegte Kopie des Dienstvertrages sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen, OZ 16).Im Zeitraum von 01.03.2021 bis 08.09.2021 war der BF durchgehend bei der Firma römisch 40 GmbH als Fassader in Vollzeit mit einem wöchentlichen Beschäftigungsausmaß von 39 Stunden/Tage pro Woche und einem Brutto-Stundenlohn von EUR 15,00 beschäftigt vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 01.02.2023; in der mündlichen Verhandlung am 15.11.2022 vorgelegte Kopie des Dienstvertrages sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen, OZ 16). Darüber hinaus weist er in Österreich nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.03.2023):Darüber hinaus weist er in Österreich nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.03.2023):  28.03.2001 bis 24.01.2002 Nebenwohnsitz in Graz  24.01.2002 bis 03.09.2003 Hauptwohnsitz in Graz  03.09.2003 bis 18.02.2004 Hauptwohnsitz in Graz  18.02.2004 bis 23.08.2007 Hauptwohnsitz in Graz  23.08.2007 bis 13.04.2010 Hauptwohnsitz in Graz  13.04.2010 bis 05.09.2011 Hauptwohnsitz in Graz  05.09.2011 bis 15.01.2032 Hauptwohnsitz in Graz  15.01.2013 bis laufend Hauptwohnsitz in Graz 1.
  21. Seit 15.01.2013 ist der Beschwerdeführer somit durchgehend an der Adresse „ XXXX “ (nachfolgend: G.) mit einem Hauptwohnsitz gemeldet.1.
  22. Seit 15.01.2013 ist der Beschwerdeführer somit durchgehend an der Adresse „ römisch 40 “ (nachfolgend: G.) mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Hauptmieter dieser Wohnung ist seit 04.02.2004 XXXX , geboren am XXXX , ebenfalls bosnischer Staatsangehöriger. Die Miete betrug im Jahr 2022 monatlich EUR 254,
  23. Auch der Strombezugsvertrag läuft auf den Hauptmieter. Der BF beteiligt sich zur Hälfte an den Miet- und Stromkosten und bezahlt diese an den Hauptmieter (vgl. aktenkundiger Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 01.02.2023; aktenkundige Kopie des Mietvertrages samt Verlängerung sowie Konvolut an Einzahlungsbestätigungen für die Miete, OZ 21; Erhebungsbericht vom 04.02.2019, S 3).Hauptmieter dieser Wohnung ist seit 04.02.2004 römisch 40 , geboren am römisch 40 , ebenfalls bosnischer Staatsangehöriger. Die Miete betrug im Jahr 2022 monatlich EUR 254,
  24. Auch der Strombezugsvertrag läuft auf den Hauptmieter. Der BF beteiligt sich zur Hälfte an den Miet- und Stromkosten und bezahlt diese an den Hauptmieter vergleiche aktenkundiger Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 01.02.2023; aktenkundige Kopie des Mietvertrages samt Verlängerung sowie Konvolut an Einzahlungsbestätigungen für die Miete, OZ 21; Erhebungsbericht vom 04.02.2019, S 3). Die Wohnung ist ca. 22 m² groß und besteht aus einem Vorraum, in welchem sich eine kleine Küche befindet. Der Vorraum führt in ein Bad mit WC und einen ca. 16 m² großen Raum, in welchem an den gegenüberliegenden Wänden zwei einzelne Betten stehen. Die Nachttische sind aneinandergeschoben und dienen als Tisch. Es gibt keine Sessel. Gegenüber der Balkontür steht ein Wohnzimmerkasten, auf welchem sich ein Fernseher befindet. Der BF verwahrt Kleidung (hauptsächlich Arbeitskleidung) und Toiletteartikel im Kasten. Im Vorraum befanden sich Jacken und zwei Paar Schuhe (vgl. Erhebungsbericht vom 04.02.2019, S 3; Verhandlungsniederschrift vom 24.06.2022, S 9 f; Z1, Verhandlungsniederschrift vom 15.11.2022, S 7). Die Wohnung ist ca. 22 m² groß und besteht aus einem Vorraum, in welchem sich eine kleine Küche befindet. Der Vorraum führt in ein Bad mit WC und einen ca. 16 m² großen Raum, in welchem an den gegenüberliegenden Wänden zwei einzelne Betten stehen. Die Nachttische sind aneinandergeschoben und dienen als Tisch. Es gibt keine Sessel. Gegenüber der Balkontür steht ein Wohnzimmerkasten, auf welchem sich ein Fernseher befindet. Der BF verwahrt Kleidung (hauptsächlich Arbeitskleidung) und Toiletteartikel im Kasten. Im Vorraum befanden sich Jacken und zwei Paar Schuhe vergleiche Erhebungsbericht vom 04.02.2019, S 3; Verhandlungsniederschrift vom 24.06.2022, S 9 f; Z1, Verhandlungsniederschrift vom 15.11.2022, S 7). Der BF einen in Österreich angemeldeten PKW und einen laufenden Internet-Vertrag bei Drei, für den er durchgehend zumindest im Zeitraum Februar 2021 bis Oktober 2022 monatlich Zahlungen geleistet hat (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 24.06.2022, S 11; Verhandlungsniederschrift vom 15.11.2022, S 5; in der Verhandlung am 15.11.2022 vorgelegte Rechnungskopien, OZ 16).Der BF einen in Österreich angemeldeten PKW und einen laufenden Internet-Vertrag bei Drei, für den er durchgehend zumindest im Zeitraum Februar 2021 bis Oktober 2022 monatlich Zahlungen geleistet hat vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 24.06.2022, S 11; Verhandlungsniederschrift vom 15.11.2022, S 5; in der Verhandlung am 15.11.2022 vorgelegte Rechnungskopien, OZ 16). 1.
  25. Bereits beginnend mit zumindest dem Jahr 2018 wurden seitens des Erhebungsdienstes der belangten Behörde immer wieder Wohnsitzerhebungen wegen des Verdachts des Auslandaufenthalts des BF in Bosnien-Herzegowina durchgeführt. Beim Beschwerdeführer fanden zu nachfolgenden Zeiten Wohnsitzerhebungen durch den Erhebungsdienst der belangten Behörde statt (vgl. etwa aktenkundige Berichte des Erhebungsdienstes vom 03.08.2018; vom 04.02.2019; vom 29.01.2021; vom 09.06.2021):Beim Beschwerdeführer fanden zu nachfolgenden Zeiten Wohnsitzerhebungen durch den Erhebungsdienst der belangten Behörde statt vergleiche etwa aktenkundige Berichte des Erhebungsdienstes vom 03.08.2018; vom 04.02.2019; vom 29.01.2021; vom 09.06.2021): - am 09.07.2018 (BF wurde nicht angetroffen); - am 11.07.2018 (BF wurde nicht angetroffen); - am 17.07.2018 (BF wurde nicht angetroffen); - am 18.07.2018 (BF wurde nicht angetroffen); - am 16.01.2019 (BF wurde nicht angetroffen); - am 17.01.2019 (BF wurde nicht angetroffen); - am 23.01.2019 (BF wurde nicht angetroffen); - am 24.01.2019 (BF wurde nicht angetroffen); - am 30.01.2019 (BF wurde angetroffen); - am 19.10.2020 (BF wurde nicht angetroffen); - am 21.10.2020 (BF wurde nicht angetroffen); - am 23.10.2020 (BF wurde nicht angetroffen); - am 21.12.2020 (BF wurde nicht angetroffen); - am 12.01.2021 (BF wurde nicht angetroffen); - am 18.01.2021 (BF wurde nicht angetroffen); - am 19.01.2021 (BF wurde nicht angetroffen); Aus den aktenkundigen Erhebungsberichten und der Auflistung der Grenzübertritte des Beschwerdeführers durch die kroatische Verbindungsstelle zwischen Bosnien-Herzegowina und Kroatien ergibt sich zusammengefasst, dass durch den Beschwerdeführer in diesem Zeitraum mindestens 364 Grenzübertritte erfolgten und der Beschwerdeführer kaum einen Auslandsaufenthalt in Bosnien-Herzegowina in diesem Zeitraum der belangten Behörde gemeldet hatte (vgl. etwa aktenkundiger Bericht des Erhebungsdienstes vom 09.06.2021; aktenkundige Auflistung der Grenzübertritte; Strafurteil).Aus den aktenkundigen Erhebungsberichten und der Auflistung der Grenzübertritte des Beschwerdeführers durch die kroatische Verbindungsstelle zwischen Bosnien-Herzegowina und Kroatien ergibt sich zusammengefasst, dass durch den Beschwerdeführer in diesem Zeitraum mindestens 364 Grenzübertritte erfolgten und der Beschwerdeführer kaum einen Auslandsaufenthalt in Bosnien-Herzegowina in diesem Zeitraum der belangten Behörde gemeldet hatte vergleiche etwa aktenkundiger Bericht des Erhebungsdienstes vom 09.06.2021; aktenkundige Auflistung der Grenzübertritte; Strafurteil). Seit 19.01.2021 ist es jedoch zu keinen weiteren Wohnsitzerhebungen durch den Erhebungsdienst gekommen (vgl. aktenkundige Erhebungsberichte; Z1, Verhandlungsniederschrift vom 15.11.2022, S 8).Seit 19.01.2021 ist es jedoch zu keinen weiteren Wohnsitzerhebungen durch den Erhebungsdienst gekommen vergleiche aktenkundige Erhebungsberichte; Z1, Verhandlungsniederschrift vom 15.11.2022, S 8). 1.
  26. Seitens der belangten Behörde wurde Strafanzeige gegen den BF gestellt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2022, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 2, 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 720,00), im Uneinbringlichkeitsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, sowie zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil sowie Strafregisterauszug vom 31.01.2023).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 2, 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 720,00), im Uneinbringlichkeitsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, sowie zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil sowie Strafregisterauszug vom 31.01.2023). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen 11.08.2017 und 19.02.2021 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortlichen des Arbeitsmarktservice XXXX und der Österreichischen Gesundheitskasse durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung von Arbeitslosengeld und Krankengeld für den genannten Zeitraum in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag in Höhe von gesamt EUR 13.528,28 verleitet, die das Arbeitsmarktservice in einem Betrag von EUR 7.311,70 und die Österreichische Gesundheitskasse in einem Betrag von EUR 6.216,58 am Vermögen schädigte, indem er es entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung unterließ, seine Auslandsaufenthalte den genannten Stellen bekanntzugeben, um weiterhin Arbeitslosengeld und Krankengeld beziehen zu können. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen 11.08.2017 und 19.02.2021 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortlichen des Arbeitsmarktservice römisch 40 und der Österreichischen Gesundheitskasse durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung von Arbeitslosengeld und Krankengeld für den genannten Zeitraum in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag in Höhe von gesamt EUR 13.528,28 verleitet, die das Arbeitsmarktservice in einem Betrag von EUR 7.311,70 und die Österreichische Gesundheitskasse in einem Betrag von EUR 6.216,58 am Vermögen schädigte, indem er es entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung unterließ, seine Auslandsaufenthalte den genannten Stellen bekanntzugeben, um weiterhin Arbeitslosengeld und Krankengeld beziehen zu können. 1.
  27. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 13.08.2021 wurde vom Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 903,54 für den Zeitraum 12.07.2018 bis 27.01.2019 und Notstandshilfe in Höhe von EUR 3.526,16 für den Zeitraum 22.03.2019 bis 24.02.2021 zurückgefordert. Der BF bezahlt monatliche Raten in Höhe von EUR 100,00 (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift vor dem Landesgericht für Strafsachen vom 08.02.2022, S 3).Der BF bezahlt monatliche Raten in Höhe von EUR 100,00 vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift vor dem Landesgericht für Strafsachen vom 08.02.2022, S 3). 1.
  28. Mit Geltendmachung zum 09.09.2021 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld (vgl. aktenkundiger Antrag).1.
  29. Mit Geltendmachung zum 09.09.2021 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld vergleiche aktenkundiger Antrag). Seither ist eine Meldung über einen Auslandsaufenthalt des BF im Zeitraum 16.09.2021 bis 19.09.2021 für den verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum des Jahres 2021 (gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld am 09.09.2021) aktenkundig (vgl. aktenkundige Gesprächsnotiz vom 16.09.2021);Seither ist eine Meldung über einen Auslandsaufenthalt des BF im Zeitraum 16.09.2021 bis 19.09.2021 für den verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum des Jahres 2021 (gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld am 09.09.2021) aktenkundig vergleiche aktenkundige Gesprächsnotiz vom 16.09.2021); Am 05.10.2021 hat der BF bei einer Bankfiliale in XXXX /Österreich EUR 200,00 auf sein Bankkonto eingezahlt. Weiters ergeben sich aus den Kontoauszügen im Zeitraum von September 2021 bis Dezember 2021 mehrmals wöchentliche Zahlungen in österreichischen Supermärkten (vgl. aktenkundige Kontoauszüge, Beilage zur Beschwerde und OZ 15). Am 05.10.2021 hat der BF bei einer Bankfiliale in römisch 40 /Österreich EUR 200,00 auf sein Bankkonto eingezahlt. Weiters ergeben sich aus den Kontoauszügen im Zeitraum von September 2021 bis Dezember 2021 mehrmals wöchentliche Zahlungen in österreichischen Supermärkten vergleiche aktenkundige Kontoauszüge, Beilage zur Beschwerde und OZ 15). Weiters hat der BF im November 2021 mehrere Corona-Gurgeltests in Österreich durchgeführt (vgl. OZ 15).Weiters hat der BF im November 2021 mehrere Corona-Gurgeltests in Österreich durchgeführt vergleiche OZ 15). Aktenkundig ist zudem, dass der BF im Zeitraum von 25.10.2021 bis 06.06.2022 (vgl. OZ 10) mehrere Bestellungen bei Online-Versandhandel ZALANDO getätigt hat, welche an die Adresse in G. versendet wurden. Aktenkundig ist zudem, dass der BF im Zeitraum von 25.10.2021 bis 06.06.2022 vergleiche OZ 10) mehrere Bestellungen bei Online-Versandhandel ZALANDO getätigt hat, welche an die Adresse in G. versendet wurden. 1.
  30. Die Ehegattin des BF, XXXX , geboren am XXXX , sowie die gemeinsamen Kinder, XXXX (geboren am XXXX ) und XXXX (geboren am XXXX ), leben in XXXX , Bosnien-Herzegowina. Auch die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Bosnien und erhält eine monatliche Alterspension in Höhe von EUR 30,
  31. Das Haus gehört dem Beschwerdeführer und beträgt die Fahrtzeit von Graz aus durchschnittlich sechseinhalb Stunden (je nach Strecke einfache Fahrt zwischen 548 und 609 km) (vgl. etwa Antrag auf Arbeitslosengeld vom 09.09.2021; Verhandlungsniederschrift vom 24.06.2022, S 7; XXXX , Zugriff am 15.03.2023).1.
  32. Die Ehegattin des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , sowie die gemeinsamen Kinder, römisch 40 (geboren am römisch 40 ) und römisch 40 (geboren am römisch 40 ), leben in römisch 40 , Bosnien-Herzegowina. Auch die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Bosnien und erhält eine monatliche Alterspension in Höhe von EUR 30,
  33. Das Haus gehört dem Beschwerdeführer und beträgt die Fahrtzeit von Graz aus durchschnittlich sechseinhalb Stunden (je nach Strecke einfache Fahrt zwischen 548 und 609 km) vergleiche etwa Antrag auf Arbeitslosengeld vom 09.09.2021; Verhandlungsniederschrift vom 24.06.2022, S 7; römisch 40 , Zugriff am 15.03.2023). 1.
  34. Zusammengefasst wird festgestellt, dass der in Österreich daueraufenthaltsberechtigte BF seit 15.01.2013 bis laufend durchgehend an derselben Adresse in G. mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist. Er ging unmittelbar bis einen Tag vor dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld vom 09.09.2021, daher im Zeitraum von 01.03.2021 bis 08.09.2021 (unterbrochen nur durch einen dienstgeberkontobezogenen Bezug von Krankengeld im Zeitraum von 24.07.2021 bis 03.08.2021), durchgehend einer mehrmonatigen, unselbstständigen und sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Fassader bei einem Bauunternehmen in Vollzeit nach. Er hat nachgewiesenermaßen im Zeitraum von September bis Dezember 2021 zahlreiche Bankomatzahlungen von einem österreichischen Konto getätigt, im November 2021 mehrfach Corona-Tests in Österreich absolviert, einige Online-Bestellungen an die Adresse in G. vorgenommen und seinen Auslandaufenthalt von 16.09.2021 bis 19.09.2021 nachweislich der belangten Behörde gemeldet. Demgegenüber haben seit Jänner 2021 keinerlei Wohnsitzerhebungen mehr durch die belangte Behörde stattgefunden. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 11.08.2017 und 19.02.2021 ist unbestritten und hat der BF insofern Sozialleistungsbetrug begangen, als er seine Auslandsreisen nach Bosnien weder der belangten Behörde noch der Österreichischen Gesundheitskasse gemeldet hat und daher auch Leistungen während seiner Auslandsaufenthalte zu Unrecht bezogen hat.
  35. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten, das Fremden- und das Strafregister des BF und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich, ob die belangte Behörde den Antrag des BF vom 09.09.2021 auf Arbeitslosengeld zu Recht wegen Unzuständigkeit (mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes des BF im Inland zum Zeitpunkt der Antragstellung) zurückgewiesen hat oder nicht (diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen). Demnach ist gegenständlich ausschließlich zu beurteilen, ob der BF zum 09.09.2021 einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt iSd. höchstgerichtlichen Judikatur in Österreich hatte. Das Vorbringen und die Beweismittel hinsichtlich des Jahres 2022 sind daher gegenständlich nicht von Relevanz und bedürfen daher auch keiner Würdigung, ebenso wenig wie der Umstand, ob der BF einen Auslandaufenthalt zwischen Weihnachten und Neujahr 2021/2022 der belangten Behörde gemeldet hat oder nicht.Verfahrensgegenstand ist ausschließlich, ob die belangte Behörde den Antrag des BF vom 09.09.2021 auf Arbeitslosengeld zu Recht wegen Unzuständigkeit (mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes des BF im Inland zum Zeitpunkt der Antragstellung) zurückgewiesen hat oder nicht (diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen). Demnach ist gegenständlich ausschließlich zu beurteilen, ob der BF zum 09.09.2021 einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt iSd. höchstgerichtlichen Judikatur in Österreich hatte. Das Vorbringen und die Beweismittel hinsichtlich des Jahres 2022 sind daher gegenständlich nicht von Relevanz und bedürfen daher auch keiner Würdigung, ebenso wenig wie der Umstand, ob der BF einen Auslandaufenthalt zwischen Weihnachten und Neujahr 2021 aus 2022, der belangten Behörde gemeldet hat oder nicht. Unstrittig hat die letzte Wohnsitzerhebung des Erhebungsdienstes der belangten Behörde im Jänner 2021 stattgefunden. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF umfasst einen Zeitraum bis Februar 2021 und wird von ihm auch nicht bestritten. Mit 01.03.2021 hat der Beschwerdeführer aber in Österreich eine durchgehende Vollzeitbeschäftigung aufgenommen, die mehrere Monate und bis unmittelbar vor dem Tag der gegenständlichen Antragstellung gedauert hat. Es liegt daher insofern ein geänderter Sachverhalt vor. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren der belangten Behörde erweist sich jedenfalls als mangelhaft und wurden diesem offensichtlich auch die falschen rechtlichen Prämissen zugrunde gelegt. Diesbezüglich wird abermals auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt am 09.09.2021 und auch die nachfolgenden Monate jedenfalls in Österreich gewohnt und hatte hier zumindest seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
  36. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  37. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zur Zurückweisung des Antrages des BF auf Arbeitslosgengeld: 3.2.
  2. Mit dem ursprünglichen Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2021 hat diese den Antrag des BF auf Arbeitslosengeld vom 09.09.2021 mangels Zuständigkeit infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsorts zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2021 abgewiesen und der Bescheid bestätigt. Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Zurückweisung des Antrages des BF auf Arbeitslosengeld vom 09.09.2021 mangels Zuständigkeit der belangten Behörde

§ 44Al

VG. Somit ist im gegenständlichen Fall ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zuständig ist oder nicht. Von dem Ausspruch der Unzuständigkeit der belangten Behörde ist zu unterscheiden, ob eine allfällige (gänzliche oder teilweise) Verneinung des Anspruches auf Arbeitslosengeld in inhaltlicher Hinsicht geboten wäre (vgl. dazu etwa VwGH vom 23.06.1998, 95/08/0132; vom 23.06.1998, 95/08/0115). Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Zurückweisung des Antrages des BF auf Arbeitslosengeld vom 09.09.2021 mangels Zuständigkeit der belangten Behörde

Paragraph 44, AlVG. Somit ist im gegenständlichen Fall ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zuständig ist oder nicht. Von dem Ausspruch der Unzuständigkeit der belangten Behörde ist zu unterscheiden, ob eine allfällige (gänzliche oder teilweise) Verneinung des Anspruches auf Arbeitslosengeld in inhaltlicher Hinsicht geboten wäre vergleiche dazu etwa VwGH vom 23.06.1998, 95/08/0132; vom 23.06.1998, 95/08/0115). Es könnte durchaus sein, das der BF etwa im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG mangels Erreichbarkeit vorübergehend nicht verfügbar gewesen ist. Dies wäre aber eine andere Sache als die Zurückweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld mangels Zuständigkeit der belangten Behörde wegen fehlendem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort und ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht näher zu prüfen (vgl. VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0282).Es könnte durchaus sein, das der BF etwa im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG mangels Erreichbarkeit vorübergehend nicht verfügbar gewesen ist. Dies wäre aber eine andere Sache als die Zurückweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld mangels Zuständigkeit der belangten Behörde wegen fehlendem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort und ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht näher zu prüfen vergleiche VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0282). 3.2.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: Vorweg ist festzuhalten, dass Bosnien-Herzegowina kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist und daher auf das gegenständliche Verfahren die VO (EG) Nr. 883/2004 nicht anzuwenden ist.Vorweg ist festzuhalten, dass Bosnien-Herzegowina kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist und daher auf das gegenständliche Verfahren die VO (EG) Nr. 883 aus 2004, nicht anzuwenden ist. Der mit „Zuständigkeit“ betitelte § 44 AlVG idgF BGBl. I Nr. 100/2018 lautet:Der mit „Zuständigkeit“ betitelte Paragraph 44, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lautet: „§ 44.

(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

§ 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.“

(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.“ Der mit „Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld“ betitelte § 46 AlVG idgF BGBl. I Nr. 100/2018 lautet:Der mit „Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld“ betitelte Paragraph 46, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lautet: „§ 46.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:
  1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
  2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
  3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
  4. […]
(4)[…]
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“ Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50Abs. 1 Al

VG idgF BGBl. I Nr. 67/2013 verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

Abs. 2 leg. cit. ist die regionale Geschäftsstelle berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

Absatz 2, leg. cit. ist die regionale Geschäftsstelle berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. 3.2.3. Nach der Judikatur des VwGH ist für die Beurteilung der Zuständigkeit

§ 44Al

VG das Bestehen eines Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthaltsortes) konkret zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches maßgeblich (vgl. VwGH vom 12.12.1995, 95/08/0155; vom 23.06.1998, 95/08/0132 mwN; vom 20.09.2006, 2006/08/0125).3.2.3. Nach der Judikatur des VwGH ist für die Beurteilung der Zuständigkeit

Paragraph 44, AlVG das Bestehen eines Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthaltsortes) konkret zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches maßgeblich vergleiche VwGH vom 12.12.1995, 95/08/0155; vom 23.06.1998, 95/08/0132 mwN; vom 20.09.2006, 2006/08/0125). Die örtliche Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bzw. der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice richtet sich, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers, der nicht notwendigerweise mit dem Hauptwohnsitz übereinstimmen muss. Wenn ein solcher Wohnsitz nicht gegeben ist, wird die Zuständigkeit durch dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt (zB bei einem ausländischen Arbeitnehmer, für den nicht die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 AlVG gegeben sind). Der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes ist durch einen räumlich personalen Bezug gekennzeichnet, für den einerseits der Wille, seine Lebensbeziehungen bis auf weiteres mit einem bestimmten Ort zu verbinden, und andererseits der Umstand charakteristisch ist, dass diese Beziehungen auch tatsächlich mit dem Aufenthaltsort verknüpft werden (VwGH vom 08.03.1984, 82/08/0243; VwGH vom 12.12.1995, 95/08/0155; vom 29.01.2014, 2012/08/0282).Die örtliche Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bzw. der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice richtet sich, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers, der nicht notwendigerweise mit dem Hauptwohnsitz übereinstimmen muss. Wenn ein solcher Wohnsitz nicht gegeben ist, wird die Zuständigkeit durch dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt (zB bei einem ausländischen Arbeitnehmer, für den nicht die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 2, AlVG gegeben sind). Der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes ist durch einen räumlich personalen Bezug gekennzeichnet, für den einerseits der Wille, seine Lebensbeziehungen bis auf weiteres mit einem bestimmten Ort zu verbinden, und andererseits der Umstand charakteristisch ist, dass diese Beziehungen auch tatsächlich mit dem Aufenthaltsort verknüpft werden (VwGH vom 08.03.1984, 82/08/0243; VwGH vom 12.12.1995, 95/08/0155; vom 29.01.2014, 2012/08/0282). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.11.1983, Zl. 08/3678/80 (SlgNr. 11.223/A), ausgeführt, dass unter dem gewöhnlichen Aufenthalt derjenige Ort zu verstehen sei, in dem in der bestimmten und erkennbaren Absicht Aufenthalt genommen werde, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Der bloße Versuch, sich an einem Ort niederzulassen, genügt nicht, wenn die Umstände (fehlende Wohnung oder Arbeitsmöglichkeit) die Verwirklichung nicht zulassen. Der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt " erfordere nicht die Absicht, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, sondern es komme nur darauf an, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen gemacht hat; für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes sei es erforderlich, dass dieser eine gewisse Dauer habe und dort auch tatsächlich der Mittelpunkt des Lebens liege. Als gewöhnlicher Aufenthaltsort könne nur der Ort angesehen werden, wo sich jemand gewöhnlich, das ist die meiste Zeit, aufhält; daher komme der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes dem des Wohnsitzes ziemlich nahe, wobei als Unterscheidungsmerkmal nur das Fehlen der Absicht, sich dauernd an diesem Ort niederzulassen, bezeichnet werden könne. Ein bloß kurzfristiger Aufenthalt an einem Ort ohne die Absicht, dort Wohnung zu nehmen, wie z.B. ein Aufenthalt während einer Reise oder ein Aufenthalt zu Besuchszwecken, reiche zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus (VwGH vom 16.06.1992, 92/11/0031). 3.2.

  1. Fallbezogen ergibt sich daraus: Der Begründung der belangten Behörde im gegenständlichen Fall ist zu entnehmen, dass hinsichtlich des BF aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen Sozialleistungsbetruges und den in diesem Zusammenhang vom Erhebungsdienst bis Ende Jänner 2021 durchgeführten Erhebungen ohne Weiteres auch zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung vom 09.09.2021 davon auszugehen sei, dass der BF in Österreich weder über einen Wohnsitz, noch über einen gewöhnlichen Aufenthaltsort verfügt und sich seit seiner Arbeitslosigkeit überwiegend in Bosnien-Herzegowina und nicht in Österreich aufhalte. Darauf kommt es im gegenständlichen Fall betreffend die Beurteilung der Zuständigkeit der belangten Behörde zum konkreten Antragszeitpunkt am 09.09.2021 aber gar nicht an. Dementsprechend hat die belangte Behörde dem Umstand, dass der BF in Österreich von 01.03.2021 bis 08.09.2021 durchgehend vollversichert und in Vollzeit erwerbstätig gewesen ist, an seinem bisherigen und seit 2013 bis laufend bestehenden Hauptwohnsitz in G. aufhältig gewesen ist und am Tag nach der Beendigung seiner Beschäftigung am 09.09.2021 den gegenständlichen Antrag gestellt hat, keinerlei Bedeutung beigemessen, sondern vielmehr ihre Unzuständigkeit nur damit begründet, dass der BF in der Vergangenheit während seiner Arbeitslosigkeit oder seinen Krankenständen oft nach Bosnien-Herzegowina gereist war, ohne seiner Meldeverpflichtung nachzukommen, wobei die letzte Wohnsitzüberprüfung im Jänner 2021 und somit Monate vor dem 09.09.2021 und vor Wiederaufnahme eine mehrmonatigen Erwerbstätigkeit durch den BF in Österreich stattgefunden hat. Der BF hat auch durchgehend seinen Internetvertrag und eine Versicherung bezahlt und aufrechterhalten und brachte auch vor, die anteilige Untermiete samt Stromkosten weiterbezahlt zu haben. Er hat jedenfalls auch im Zeitraum unmittelbar nach der Antragstellung in Österreich regelmäßig bei Supermärkten eingekauft, beim Online-Shopping sich regelmäßig an der Adresse in G. zustellen lassen und den einzigen tatsächlich nachweisbaren Auslandsaufenthalt von wenigen Tagen auch bei der belangten Behörde gemeldet. Wenngleich der BF unbestreitbar sicherlich nicht die Absicht hat bzw. hatte, in Österreich einen Wohnsitz in der Form zu begründen, dass er dauernd hier wohnen bleiben will, so kann vor dem Hintergrund der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur zum Antragszeitpunkt am 09.09.2021 jedenfalls nicht gesagt werden, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des BF nicht in G. befunden hätte. Demnach lag zum Zeitpunkt der Antragstellung des BF am 09.09.2021 jedenfalls die Zuständigkeit der belangten Behörde vor, über den Antrag des BF auf Arbeitslosengeld inhaltlich abzusprechen. Ob der BF tatsächlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte, wäre am Maßstab der §§ 7 ff AlVG zu messen gewesen, insbesondere daran, ob der BF wirklich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden wäre.Demnach lag zum Zeitpunkt der Antragstellung des BF am 09.09.2021 jedenfalls die Zuständigkeit der belangten Behörde vor, über den Antrag des BF auf Arbeitslosengeld inhaltlich abzusprechen. Ob der BF tatsächlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte, wäre am Maßstab der Paragraphen 7, ff AlVG zu messen gewesen, insbesondere daran, ob der BF wirklich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden wäre. Wie bereits unter Punkt 3.2.
  2. ausgeführt, ist Gegenstand dieses Verfahrens ausschließlich die Zurückweisung des Antrages des BF auf Arbeitslosengeld vom 09.09.2021 mangels Zuständigkeit der belangten Behörde

§ 44Al

VG. Somit war im gegenständlichen Fall ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zuständig ist oder nicht. Von dem Ausspruch der Unzuständigkeit der belangten Behörde ist nämlich zu unterscheiden, ob eine allfällige (gänzliche oder teilweise) Verneinung des Anspruches auf Arbeitslosengeld in inhaltlicher Hinsicht geboten wäre (vgl. dazu etwa VwGH vom 23.06.1998, 95/08/0132; vom 23.06.1998, 95/08/0115). Wie bereits unter Punkt 3.2.1. ausgeführt, ist Gegenstand dieses Verfahrens ausschließlich die Zurückweisung des Antrages des BF auf Arbeitslosengeld vom 09.09.2021 mangels Zuständigkeit der belangten Behörde

Paragraph 44, AlVG. Somit war im gegenständlichen Fall ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zuständig ist oder nicht. Von dem Ausspruch der Unzuständigkeit der belangten Behörde ist nämlich zu unterscheiden, ob eine allfällige (gänzliche oder teilweise) Verneinung des Anspruches auf Arbeitslosengeld in inhaltlicher Hinsicht geboten wäre vergleiche dazu etwa VwGH vom 23.06.1998, 95/08/0132; vom 23.06.1998, 95/08/0115). Die belangte Behörde war gegenständlich daher zur Entscheidung über den vom BF gestellten Antrag zuständig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2251144.1.00

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