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{'item': 'G308 2263585-1'}

Obsah (14)Art 133§ 38§ 14§ 13§ 10§ 42§ 29§ 22§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlG308 2263585-1 Spruch, G308 2263585-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.07.2022 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF),

§ 38Al

VG iVm. § 10 AlVG für den Zeitraum von 15.09.2022 bis 09.11.2022 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wurde. Der angeführte Zeitraum würde sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängern.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.07.2022 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF),

Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 15.09.2022 bis 09.11.2022 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wurde. Der angeführte Zeitraum würde sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängern. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF am 07.09.2022 von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Pizzakoch bei der Pizzeria XXXX (nachfolgend: P.) zugewiesen worden sei. Der BF habe sich auf die Stelle beworben, jedoch laut Rückmeldung des Dienstgebers die Stelle abgelehnt, da er bei der XXXX (nachfolgend: H.) Busfahrer werden wolle. Durch sein Verhalten habe der BF eine mögliche Arbeitsaufnahme mit 15.09.2022 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF am 07.09.2022 von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Pizzakoch bei der Pizzeria römisch 40 (nachfolgend: P.) zugewiesen worden sei. Der BF habe sich auf die Stelle beworben, jedoch laut Rückmeldung des Dienstgebers die Stelle abgelehnt, da er bei der römisch 40 (nachfolgend: H.) Busfahrer werden wolle. Durch sein Verhalten habe der BF eine mögliche Arbeitsaufnahme mit 15.09.2022 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vom BF am 24.10.2022 bei der belangten Behörde per E-Mail einlangende Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF sich schon bei der Pizzeria P. beworben habe und auch dort gewesen sei, weil er dringend Arbeit suche. Er habe beim Gespräch das in der Stellenzuweisung angeführte Gehalt von brutto EUR 2.100,00 sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld angeführt. Der Chef der Pizzeria habe aber gesagt das würde nicht stimmen. Sein Angebot seien sechs Arbeitstage pro Woche zu je zwölf Stunden gewesen. Da habe der BF gemeint, das wäre in Österreich gegen das Gesetz, es müssten täglich maximal acht bzw. 40 Stunden in der Woche sein. Das habe der Chef nicht akzeptiert und sei der BF dann einfach nach Hause gefahren. Er sei kein Asylwerber oder Kind, dass er mit Kollektivvertrat so viele Stunden arbeite. Es sei auch nicht richtig, dass er angegeben haben soll, er wolle bei H. Busfahrer werden, da er gar keinen entsprechenden Führerschein habe. Der Chef der Pizzeria sei bekannt dafür, immer Probleme zu machen, auch bei anderen Kollegen. Der BF beantragt erkennbar, der Beschwerde stattzugeben und ihm die Notstandshilfe zu gewähren.
  2. In der Folge trat der BF mit einem weiteren handschriftlichen Schreiben vom 02.11.2022 an die belangte Behörde heran und brachte darin im Wesentlichen vor, der Chef der Pizzeria P. sei ein problematischer Mensch und habe er dies bereits sehr oft seiner Beraterin bei der belangten Behörde gesagt. „Sie“ [Plural, Anm.] würden sich mit ihm nicht verstehen und habe er auch keine Rückmeldung von der Pizzeria erhalten. Er habe auch nie gesagt, dass er bei H. als Busfahrer arbeiten wolle. Aktuell arbeite er nur geringfügig und versuche eine Vollzeitstelle zu finden. Im September und Oktober sei das aber kaum möglich gewesen, niemand wolle in Vollzeit anstellen. Er habe auch zwei Kinder für die er ohne Mutter sorgen müsse. Miete und Heizung wären noch nicht bezahlt für Oktober. Er bekomme Depressionen und habe Angst, auf der Straße zu landen. Außer zwei vorangehenden Problemen bei Bewerbungen habe er noch nie welche gehabt und sich immer auf alle Stellen beworben.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG aus.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF XXXX Jahre alt und seit Beendigung seines Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX GmbH, welches er selbst aufgelöst habe, mit kurzen Unterbrechungen seit 13.05.2016 als arbeitslos vorgemerkt sei. Seit 01.11.2016 würde er Notstandhilfe beziehen, aktuell in der Höhe von täglich EUR 32,63. Nebenbei habe er immer wieder geringfügig bei insgesamt 35 verschiedenen Dienstgebern seit 2016 gearbeitet. Derzeit sei er seit 04.10.2022 wieder als Pizzakoch geringfügig beschäftigt. Aufgrund seiner Berufserfahrung sei mit dem BF die Stellensuche als Pizzakoch vereinbart worden. Es gäbe unzählige Stellen in diesem Bereich. Alleine im Jahr 2022 seien dem BF 46 Vermittlungsvorschläge, vorwiegend als Pizzakoch, übermittelt worden. Keine einzige Stellenvermittlung habe zu einer Arbeitsaufnahme geführt. Im Zeitraum von 09.08.2018 bis 19.09.2018 sowie von 06.05.2019 bis 30.06.2019 sei der Notstandshilfeanspruch bereits zwei Mal

§ 10Al

VG gesperrt worden. Am 07.09.2022 sei dem BF eine Beschäftigung als Pizzakoch bei der Pizzeria P. übermittelt worden. Am 22.09.2022 habe der Dienstgeber der belangten Behörde gemeldet, dass sich der BF beworben habe, das Stellenangebot jedoch abgelehnt hätte, da er bei H. Busfahrer werden wolle. Niederschriftlich habe er vor der belangten Behörde am 05.10.2022 angegeben, der Chef der Pizzeria sei ein schwieriger Mensch, für den er nicht arbeiten wolle. Er kenne ihn uns sei wirklich problematisch. Er bitte darum, nicht bei ihm arbeiten zu müssen. Er habe das Gehalt von EUR 2.010,00 angesprochen, das im Stellenangebot stehe und habe der Chef aber weniger bezahlen wollen. Die zugewiesene Stelle habe den allgemeinen Zumutbarkeitskriterien jedenfalls entsprochen. Dennoch habe der BF die Stelle abgelehnt. Da bereits zwei Mal gegen den BF Sperren

§ 10Al

VG verhängt worden seien, habe die Sperre nunmehr acht Wochen zu betragen, da der BF keine neue Anwartschaft erworben habe. Gründe für die Gewährung von Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG würden nicht vorliegen.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF römisch 40 Jahre alt und seit Beendigung seines Dienstverhältnisses bei der Firma römisch 40 GmbH, welches er selbst aufgelöst habe, mit kurzen Unterbrechungen seit 13.05.2016 als arbeitslos vorgemerkt sei. Seit 01.11.2016 würde er Notstandhilfe beziehen, aktuell in der Höhe von täglich EUR 32,63. Nebenbei habe er immer wieder geringfügig bei insgesamt 35 verschiedenen Dienstgebern seit 2016 gearbeitet. Derzeit sei er seit 04.10.2022 wieder als Pizzakoch geringfügig beschäftigt. Aufgrund seiner Berufserfahrung sei mit dem BF die Stellensuche als Pizzakoch vereinbart worden. Es gäbe unzählige Stellen in diesem Bereich. Alleine im Jahr 2022 seien dem BF 46 Vermittlungsvorschläge, vorwiegend als Pizzakoch, übermittelt worden. Keine einzige Stellenvermittlung habe zu einer Arbeitsaufnahme geführt. Im Zeitraum von 09.08.2018 bis 19.09.2018 sowie von 06.05.2019 bis 30.06.2019 sei der Notstandshilfeanspruch bereits zwei Mal

Paragraph 10, AlVG gesperrt worden. Am 07.09.2022 sei dem BF eine Beschäftigung als Pizzakoch bei der Pizzeria P. übermittelt worden. Am 22.09.2022 habe der Dienstgeber der belangten Behörde gemeldet, dass sich der BF beworben habe, das Stellenangebot jedoch abgelehnt hätte, da er bei H. Busfahrer werden wolle. Niederschriftlich habe er vor der belangten Behörde am 05.10.2022 angegeben, der Chef der Pizzeria sei ein schwieriger Mensch, für den er nicht arbeiten wolle. Er kenne ihn uns sei wirklich problematisch. Er bitte darum, nicht bei ihm arbeiten zu müssen. Er habe das Gehalt von EUR 2.010,00 angesprochen, das im Stellenangebot stehe und habe der Chef aber weniger bezahlen wollen. Die zugewiesene Stelle habe den allgemeinen Zumutbarkeitskriterien jedenfalls entsprochen. Dennoch habe der BF die Stelle abgelehnt. Da bereits zwei Mal gegen den BF Sperren

Paragraph 10, AlVG verhängt worden seien, habe die Sperre nunmehr acht Wochen zu betragen, da der BF keine neue Anwartschaft erworben habe. Gründe für die Gewährung von Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen.

  1. Mit Schreiben vom 24.11.2022, bei der belangten Behörde am 25.11.2022 einlangend, beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde auf den Beschwerdeinhalt verwiesen und zudem „neuerlich“ [sic!] beantragt, es möge der Beschwerde vor dem Hintergrund der Behebung von § 56 Abs. 3 AlVG durch den Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Die aufschiebende Wirkung dürfe demnach nur im Einzelfall in engen inhaltlichen Grenzen mit Bescheid ausgeschlossen werden. Begründend wurde auf den Beschwerdeinhalt verwiesen und zudem „neuerlich“ [sic!] beantragt, es möge der Beschwerde vor dem Hintergrund der Behebung von Paragraph 56, Absatz 3, AlVG durch den Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Die aufschiebende Wirkung dürfe demnach nur im Einzelfall in engen inhaltlichen Grenzen mit Bescheid ausgeschlossen werden.
  2. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 30.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der BF zugleich schriftlich über diesen Umstand informiert.
  3. Am 06.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der BF unentschuldigt nicht erschien. Die Verhandlung wurde

§ 42Abs. 4 AVG i

Vm. § 17 VwGVG in Abwesenheit des BF durchgeführt. 7. Am 06.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der BF unentschuldigt nicht erschien. Die Verhandlung wurde

Paragraph 42, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Abwesenheit des BF durchgeführt. Seitens der belangten Behörde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit 2016 arbeitslos sei und seit November 2016 Notstandshilfe beziehe. Das letzte Dienstverhältnis vor der Arbeitslosigkeit sei von ihm selbst gelöst worden. 2018 und 2019 habe es jeweils bereits einmal eine Sperre des Bezuges gegeben, weil eine zugewiesene Stelle nicht angenommen worden sei. 2022 seien ihm über 50 Stellen zugewiesen worden, die allesamt nicht zur Aufnahme einer vollversicherten Erwerbstätigkeit geführt hätten. Seit 2016 habe der BF aber insgesamt 32 geringfügige Dienstverhältnisse gehabt. Es habe den Anschein, dass der Notstandshilfebezug in Zusammenschau mit einem Entgelt aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit für den BF attraktiv genug sei. Das Vorbringen des BF dazu, dass bei der gegenständlichen Stelle zu wenig bezahlt werden würde, sei nicht nachvollziehbar, da in der Stellenausschreibung der kollektivvertragliche Lohn genannt werde. Seit der Sperre habe er keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen und zuletzt von 08.05.2017 bis 02.07.2017 vollversichert gearbeitet. Derzeit sei der BF im Krankenstand. Das letzte geringfügige Dienstverhältnis sei noch aufrecht. Der BF bekomme keinen Familienzuschlag für die Kinder, es sei der belangten Behörde nichts über Unterhaltspflichten des BF bekannt. Die Verkündung der Entscheidung entfiel

§ 29Abs. 3 Vw

GVG. Die Verkündung der Entscheidung entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

  1. Die Verhandlungsniederschrift wurde dem BF zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung übermittelt und ihm am 13.02.2023 nachweislich und eigenhändig zugestellt. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der BF war zuletzt von 13.09.2015 bis 13.05.2016 längerfristig als Arbeiter vollversichert erwerbstätig. Seither ist der Beschwerdeführer, abgesehen von kurzzeitigen vollversicherten Erwerbstätigkeiten von 08.05.2017 bis 02.07.2017, von 01.10.2018 bis 31.10.2018, von 01.12.2018 bis 19.12.2018, von 21.01.2019 bis 22.01.2019 und von 01.11.2019 bis 30.11.2019 jeweils als Arbeiter, arbeitslos und bezieht seit 01.11.2016 – sonst nur unterbrochen nur durch Krankengeldbezüge – Notstandshilfe. Zugleich hat der BF in diesem Zeitraum rund 39 geringfügige Tätigkeiten ausgeübt, wobei er die letzte geringfügige Beschäftigung seit 04.10.2022 durchgehend ausübt und sich auch zum Entscheidungszeitpunkt bis laufend nach wie vor im Bezug von Notstandshilfe befindet. Der BF hat inzwischen kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen (vgl. aktenkundiger Versicherungs- und Bezugsverlauf jeweils vom 28.11.2022; Beschwerdevorentscheidung; Verhandlungsniederschrift vom 06.02.2023, S 3 f; Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.03.2023).1.
  4. Der BF war zuletzt von 13.09.2015 bis 13.05.2016 längerfristig als Arbeiter vollversichert erwerbstätig. Seither ist der Beschwerdeführer, abgesehen von kurzzeitigen vollversicherten Erwerbstätigkeiten von 08.05.2017 bis 02.07.2017, von 01.10.2018 bis 31.10.2018, von 01.12.2018 bis 19.12.2018, von 21.01.2019 bis 22.01.2019 und von 01.11.2019 bis 30.11.2019 jeweils als Arbeiter, arbeitslos und bezieht seit 01.11.2016 – sonst nur unterbrochen nur durch Krankengeldbezüge – Notstandshilfe. Zugleich hat der BF in diesem Zeitraum rund 39 geringfügige Tätigkeiten ausgeübt, wobei er die letzte geringfügige Beschäftigung seit 04.10.2022 durchgehend ausübt und sich auch zum Entscheidungszeitpunkt bis laufend nach wie vor im Bezug von Notstandshilfe befindet. Der BF hat inzwischen kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen vergleiche aktenkundiger Versicherungs- und Bezugsverlauf jeweils vom 28.11.2022; Beschwerdevorentscheidung; Verhandlungsniederschrift vom 06.02.2023, S 3 f; Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.03.2023). 1.
  5. Seitens der belangten Behörde wurde mit dem BF zuletzt am 07.09.2022 eine bis 06.03.2023 geltende, verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Aus dieser ergibt sich auszugsweise [Fehler im Original, Anm.]: „[…] Ihre Ausgangssituation: ● Sie erhalten die Notstandshilfe und suchen als Pizzakoch nach einer Beschäftigung. ● Sie suchen eine neue Arbeitsstelle. ● Sie haben gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen. ● Eine Vermittlung wird durch massive gesundheitliche Probleme (Befunde von Juli 2021 vorhanden) erschwert. Sie haben bisher folgende Schritte gesetzt eine Beschäftigung zu finden: Lt. PVA Gesundheitsstraße vom 8/2021 sind Sie für leichte Arbeiten arbeitsfähigSie haben bisher folgende Schritte gesetzt eine Beschäftigung zu finden: Lt. PVA Gesundheitsstraße vom 8 aus 2021, sind Sie für leichte Arbeiten arbeitsfähig Die Arbeitssuche war bisher nicht erfolgreich, weil: ● - es trotz zahlreicher Bewerbungen noch zu keiner Arbeitsaufnahme gekommen ist. ● die Vermittlungsversuche des AMS bisher gescheitert sind, ● selbst keine Stellen gefunden wurden. Sie haben Berufserfahrung als Pizzakoch. Ziel der Betreuung: ● Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Pizzakoch bzw. Warenzusteller und für HelferInnenstellen, die den ALVG Zumutbarkeits- bzw. Verfügbarkeitsbestimmungen für NotstandshilfebezieherInnen entsprechen. ● Das AMS unterstützt Sie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar Vermittlung offener Stellen/Projektstellen sowie Jobbörsen und Kurse (Informations- bzw. Einstiegsveranstaltungen sind verbindliche Teile des Kurses) zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Einladungen erhalten Sie persönlich oder per Post. Die Teilnahme an Informations-/Einstiegsveranstaltungen sowie Kursen/Projekten/Jobbörsen sind verpflichtend. Ansonsten kann es zu einem Verlust Ihres Leistungsbezuges für 6/8 Wochen führen (lt. § 10 ALVG). Das AMS unterstützt Sie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar Vermittlung offener Stellen/Projektstellen sowie Jobbörsen und Kurse (Informations- bzw. Einstiegsveranstaltungen sind verbindliche Teile des Kurses) zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Einladungen erhalten Sie persönlich oder per Post. Die Teilnahme an Informations-/Einstiegsveranstaltungen sowie Kursen/Projekten/Jobbörsen sind verpflichtend. Ansonsten kann es zu einem Verlust Ihres Leistungsbezuges für 6/8 Wochen führen (lt. Paragraph 10, ALVG). ● Vereinbarter Arbeitsort: Bezirk XXXX  Vereinbarter Arbeitsort: Bezirk römisch 40 ● Arbeitsausmaß: Vollzeit Es liegen keine Betreuungspflichten vor. Ihr neuer Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Was wir von Ihnen erwarten: ● Sie melden jede Änderungen oder Neuerungen innerhalb von 7 Tagen. ● Sie setzen selbstständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen. Zur Erlangung einer Beschäftigung benutzen Sie die Selbstbedienungsmöglichkeiten (SAMSOMAT, Stellenlisten) des AMS und bewerben sich auch selbstständig auf Zeitungsinserate, via Internet, bei Personalleasingfirmen und auch nutzen Ihre persönlichen Kontakte bei der Arbeitssuche.. Über die Rechtsfolgen wurde informiert. ● Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt und geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen. ● Sie nehmen an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teil. ● Sie nutzen die Selbstbedienungsangebote (Job-Suchmaschine „alle jobs“ und eJob-Room unter www.ams.at, AMS Job APP, Selbstbedienungsgeräte, Zeitungen). ● Sie reagieren auf Anrufe und E-Mails von Unternehmen, die direkt mit Ihnen in Kontakt treten. Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise: ● Beim heutigen persönlichen Gespräch am 7.9.22 wurde folgendes besprochen/vereinbart: * Sie geben an, unter psychischen Problemen zu leiden und wurden über die Beratung durch Fit 2 Work informiert. Ein Informationsblatt wurde Ihnen ausgehändigt und Sie werden einen Termin bei F2W vereinbaren. - Wir haben weiter vereinbart, dass Sie sich auf AMS-Vermittlungsvorschläge positiv und aktiv bewerben, an Jobbörsen oder Jobcastings teilnehmen, ebenso an Einstiegsveranstaltungen und an Jobbörsen gemeinnütziger Beschäftigungsprojekte. Die Nichtteilnahme (Weigerung oder Vereitelung) einer in diesem Sinne zugewiesenen oder anderweitig angebotenen Beschäftigung kann zum Ausschluss von Ihrem Leistungsbezug nach § 10 ALVG führen.- Wir haben weiter vereinbart, dass Sie sich auf AMS-Vermittlungsvorschläge positiv und aktiv bewerben, an Jobbörsen oder Jobcastings teilnehmen, ebenso an Einstiegsveranstaltungen und an Jobbörsen gemeinnütziger Beschäftigungsprojekte. Die Nichtteilnahme (Weigerung oder Vereitelung) einer in diesem Sinne zugewiesenen oder anderweitig angebotenen Beschäftigung kann zum Ausschluss von Ihrem Leistungsbezug nach Paragraph 10, ALVG führen. * Sie geben bekannt, dass Sie derzeit geringfügig beschäftigt sind. - Eine geringfügige Beschäftigung oder Ihre Selbstständigkeit darf nicht vermittlungshemmend wirken! Die Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung oder die Nichtteilnahme an einer vereinbarten Nach-(Um-)Schulung zur (Wieder-)Eingliederung am Arbeitsmarkt kann nach § 10 AlVG zum Ausschluss von Ihrem Leistungsbezug von 6- bis 8-Wochen führen!- Eine geringfügige Beschäftigung oder Ihre Selbstständigkeit darf nicht vermittlungshemmend wirken! Die Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung oder die Nichtteilnahme an einer vereinbarten Nach-(Um-)Schulung zur (Wieder-)Eingliederung am Arbeitsmarkt kann nach Paragraph 10, AlVG zum Ausschluss von Ihrem Leistungsbezug von 6- bis 8-Wochen führen! Die Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung oder die Nichtteilnahme an einer vereinbarten Nach(Um)Schulung zur (Wieder-)Eingliederung am Arbeitsmarkt oder die Vereitelung einer Arbeitsaufnahme bzw. Kurserfolges kann nach § 10 AlVG zum Ausschluss vom Leistungsbezug führen!Die Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung oder die Nichtteilnahme an einer vereinbarten Nach(Um)Schulung zur (Wieder-)Eingliederung am Arbeitsmarkt oder die Vereitelung einer Arbeitsaufnahme bzw. Kurserfolges kann nach Paragraph 10, AlVG zum Ausschluss vom Leistungsbezug führen! […] ● Sie können sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalten Sie passende Stellen zugeschickt. Weitere Vereinbarungen: Sie beziehen Notstandshilfe. Laut den Zumutbarkeitsbestimmungen für NotstandshilfebezieherInnen werden Sie ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auch Helferstellen für Sie zumutbar sind. Sie müssen dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen. […]“ 1.
  6. Dem BF wurde mit Schreiben vom 07.09.2022 seitens der belangten Behörde eine Stelle als Pizzakoch bei der Firma P. in Vollzeit zu einem kollektivvertraglichen Entgelt samt Überzahlung von EUR 2.010,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Arbeitszeiten im Rahmen der Öffnungszeiten nach Absprache von Montag bis Samstag zwischen 10:30 und 22:00 Uhr (Sonn- und Feiertags geschlossen) angeboten (vgl. aktenkundige Stellenzuweisung vom 07.09.2022). 1.
  7. Dem BF wurde mit Schreiben vom 07.09.2022 seitens der belangten Behörde eine Stelle als Pizzakoch bei der Firma P. in Vollzeit zu einem kollektivvertraglichen Entgelt samt Überzahlung von EUR 2.010,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Arbeitszeiten im Rahmen der Öffnungszeiten nach Absprache von Montag bis Samstag zwischen 10:30 und 22:00 Uhr (Sonn- und Feiertags geschlossen) angeboten vergleiche aktenkundige Stellenzuweisung vom 07.09.2022). Am 22.09.2022 langte bei der belangten Behörde die Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers ein, das sich der BF zwar beworben, das Jobangebot aber abgelehnt habe, da er bei der XXXX Busfahrer werden wolle. Eine Einstellung des BF erfolgte daher nicht und wäre ein Arbeitsantritt bei P. mit 15.09.2022 möglich gewesen. (vgl. aktenkundige Meldung vom 22.09.2022).Am 22.09.2022 langte bei der belangten Behörde die Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers ein, das sich der BF zwar beworben, das Jobangebot aber abgelehnt habe, da er bei der römisch 40 Busfahrer werden wolle. Eine Einstellung des BF erfolgte daher nicht und wäre ein Arbeitsantritt bei P. mit 15.09.2022 möglich gewesen. vergleiche aktenkundige Meldung vom 22.09.2022). 1.
  8. Am 05.10.2022 wurde mit dem BF sodann seitens der belangten Behörde eine Niederschrift zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Der BF gab dabei an, weder bezogen auf die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit, die körperlichen Fähigkeiten, die Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg, oder wegen Betreuungspflichten Einwendungen zu haben. Auf Vorhalt der vom Dienstgeber ergangenen Rückmeldung gab der BF nur an, er habe sich persönlich und per E-Mail bei der Pizzeria beworben, der Chef sei ein schwieriger Mensch, für den er nicht arbeiten wolle. Er kenne ihn und sei er wirklich sehr problematisch. Er habe das Gehalt von EUR 2.010,00 angesprochen, dass im Stellenangebot stehe, es sollte jedoch weniger bezahlt werden (vgl. Niederschrift vom 05.10.2022). 1.
  9. Am 05.10.2022 wurde mit dem BF sodann seitens der belangten Behörde eine Niederschrift zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Der BF gab dabei an, weder bezogen auf die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit, die körperlichen Fähigkeiten, die Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg, oder wegen Betreuungspflichten Einwendungen zu haben. Auf Vorhalt der vom Dienstgeber ergangenen Rückmeldung gab der BF nur an, er habe sich persönlich und per E-Mail bei der Pizzeria beworben, der Chef sei ein schwieriger Mensch, für den er nicht arbeiten wolle. Er kenne ihn und sei er wirklich sehr problematisch. Er habe das Gehalt von EUR 2.010,00 angesprochen, dass im Stellenangebot stehe, es sollte jedoch weniger bezahlt werden vergleiche Niederschrift vom 05.10.2022). Der BF gab sonst keine berücksichtigungswürdigen Gründe an. Daraufhin wurde der Bezug von Notstandshilfe vom 15.09.2022 bis 09.11.2022 eingestellt. Es handelt sich nach den Sperren im Zeitraum von 09.08.2018 bis 19.09.2018, von 06.05.2019 bis 30.06.2019 und von 04.04.2022 bis 29.05.2022 bereits um die vierte Sperre des Notstandshilfebezuges des BF nach § 10 AlVG (vgl. Bezugsverlauf vom 28.11.2022).Daraufhin wurde der Bezug von Notstandshilfe vom 15.09.2022 bis 09.11.2022 eingestellt. Es handelt sich nach den Sperren im Zeitraum von 09.08.2018 bis 19.09.2018, von 06.05.2019 bis 30.06.2019 und von 04.04.2022 bis 29.05.2022 bereits um die vierte Sperre des Notstandshilfebezuges des BF nach Paragraph 10, AlVG vergleiche Bezugsverlauf vom 28.11.2022). Der BF bezieht nach wie vor Notstandshilfe und ist zusätzlich sei 04.10.2022 durchgehend geringfügig erwerbstätig. Er hat bisher kein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.03.2023).Der BF bezieht nach wie vor Notstandshilfe und ist zusätzlich sei 04.10.2022 durchgehend geringfügig erwerbstätig. Er hat bisher kein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.03.2023).
  10. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die verfahrensgegenständliche Stelle beim präsumtiven Dienstgeber entsprach jedenfalls den Kenntnissen und Möglichkeiten des BF und hat der BF auch keine Einwendungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Stelle an sich vorgebracht, sondern gab vielmehr an, dass der Chef seiner Meinung nach ein schwieriger und problematischer Mensch sei und er für ihn nicht arbeiten wolle und er ihm den im Stellenangebot angeführten Lohn nicht zahlen wollte. Dazu ist aber auszuführen, dass das Stellenangebot darauf hinweist, dass jedenfalls das kollektivvertragliche Mindestentgelt bezahlt wird und weiters, dass es sich beim angeführten Betrag im der Stellenanzeige um das Mindestentgelt INKLUSIVE einer möglichen Überzahlung für die Stelle als Pizzakoch handelt und nicht nur um den Betrag des kollektivvertraglichen Mindestentgelts. Darüber hinaus ist der BF im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seiner Mitwirkungspflicht überhaupt nicht nachgekommen und blieb der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. Auch von der ihm eingeräumten Möglichkeit, zur Verhandlungsniederschrift schriftlich Stellung zu nehmen, hat der BF keinen Gebrauch gemacht. Es war daher nicht möglich, nähere Feststellungen zum Ablauf des konkreten Bewerbungsgespräches aus der Sicht des BF zu treffen. Hingegen ergibt sich aus der Rückmeldung des Dienstgebers, dass der BF die Stelle abgelehnt hat, weil er angab, Busfahrer werden zu wollen. Dies bestreitet der BF zwar in seiner Beschwerde bzw. der nachfolgenden Stellungnahme, jedoch waren auch hier mangels Mitwirkung des BF am gegenständlichen Verfahren keine näheren bzw. anderweitigen Feststellungen möglich. Angesichts des Umstandes, dass für den präsumtiven Dienstgeber nichts gewonnen ist, wenn er bei der belangten Behörde falsche Rückmeldungen erstattet und der BF im Ergebnis eingeräumt hat, dass er in dieser Pizzeria nicht arbeiten wollte, können weitere Ermittlungen dahingehend auch dahingestellt bleiben, da der BF definitiv die Stelle von sich aus abgelehnt hat. Insgesamt hat der BF keine zu berücksichtigenden Einwendungen gegen die übermittelte Stelle vorgebracht und keine relevanten Gründe für eine Nachsicht geltend gemacht und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass der BF weder in seiner Beschwerde noch im Vorlageantrag – abgesehen von einem Verweis auf die Behebung von § 56 Abs. 3 AlVG durch den Verfassungsgerichtshof –auf seinen konkreten Fall bezogene Umstände angeführt hat, die sein Interesse (an der vorübergehenden) Weitergewährung der Notstandshilfe untermauern würden bzw. warum die belangte Behörde diesbezüglich eine falsche Beurteilung vorgenommen hätte, sodass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde

§ 22Abs. 3 Vw

GVG dennoch und bei bereits eingetretener Rechtskraft der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gehabt hätte. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass der BF weder in seiner Beschwerde noch im Vorlageantrag – abgesehen von einem Verweis auf die Behebung von Paragraph 56, Absatz 3, AlVG durch den Verfassungsgerichtshof –auf seinen konkreten Fall bezogene Umstände angeführt hat, die sein Interesse (an der vorübergehenden) Weitergewährung der Notstandshilfe untermauern würden bzw. warum die belangte Behörde diesbezüglich eine falsche Beurteilung vorgenommen hätte, sodass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG dennoch und bei bereits eingetretener Rechtskraft der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gehabt hätte. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 3.

  1. Zu Spruchpunkt I.: Abweisung der Beschwerde:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins.: Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  3. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant: Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 7 AlVG idgF BGBl. I Nr. 28/2020 lautet auszugsweise:Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte Paragraph 7, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020, lautet auszugsweise: „§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […]“ Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte § 9 AlVG idgF BGBl. I Nr. 104/2007 lautet auszugsweise:Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte Paragraph 9, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, lautet auszugsweise: „§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.„§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]“ § 10 AlVG idgF BGBl. I Nr. 3/2013 lautet:Paragraph 10, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, lautet: „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“

§ 38Al

VG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 38, AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist. 3.2.

  1. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. 10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.3.2.
  3. Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. 10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  5. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  6. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). 3.2.
  7. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass dem BF der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag ausgefolgt wurde und er von diesem vollinhaltlich Kenntnis erlangt hatte. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem BF

§ 9Abs. 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde dieser Umstand auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Ebenfalls unstrittig hat sich der BF bei der Pizzeria P. zwar beworben, aber die Stelle im Ergebnis abgelehnt, weil er für den Chef, einen seiner Ansicht nach schwierigen Menschen, nicht arbeiten wolle und er ihm das in der Stellenausschreibung angeführte Gehalt (samt bereits eingerechneter Überzahlungsmöglichkeit) nicht zahlen wollte. Dennoch war das kollektivvertragliche Mindestentgelt jedenfalls angeboten. Die angebotene Stelle war dem BF

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde dieser Umstand auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Ebenfalls unstrittig hat sich der BF bei der Pizzeria P. zwar beworben, aber die Stelle im Ergebnis abgelehnt, weil er für den Chef, einen seiner Ansicht nach schwierigen Menschen, nicht arbeiten wolle und er ihm das in der Stellenausschreibung angeführte Gehalt (samt bereits eingerechneter Überzahlungsmöglichkeit) nicht zahlen wollte. Dennoch war das kollektivvertragliche Mindestentgelt jedenfalls angeboten. Damit hat der BF – unabhängig davon, ob er tatsächlich angegeben hat, er wolle lieber bei der Holding als Busfahrer arbeiten oder nicht - ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass er diese Stelle ablehnt und an der tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme kein Interesse hatte. Damit hat der BF die mögliche Beschäftigungsaufnahme und damit einhergehend das Ende seiner Arbeitslosigkeit vereitelt. Das Verhalten des BF ist im gegenständlichen Fall kausal dafür, dass es zu einer Nichteinstellung gekommen ist. Dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Die vom BF angeführten Erwägungen im gegenständlichen Fall sind wie bereits ausgeführt nicht zu berücksichtigen. Der BF hat zudem innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums keine andere Beschäftigung aufgenommen. Es wurden vom BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und sind solche auch nicht anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG lagen gegenständlich somit nicht vor, zumal der BF nach wie vor keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen hat, immer noch Notstandshilfe bezieht und nebenbei geringfügig erwerbstätig ist.Der BF hat zudem innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums keine andere Beschäftigung aufgenommen. Es wurden vom BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und sind solche auch nicht anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lagen gegenständlich somit nicht vor, zumal der BF nach wie vor keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen hat, immer noch Notstandshilfe bezieht und nebenbei geringfügig erwerbstätig ist. Auch wurde der BF bereits mehrfach wegen § 10 AlVG vorübergehend vom Notstandshilfebezug gesperrt, sodass die Sperre gegenständlich zu Recht für die Dauer von acht Wochen verhängt wurde.Auch wurde der BF bereits mehrfach wegen Paragraph 10, AlVG vorübergehend vom Notstandshilfebezug gesperrt, sodass die Sperre gegenständlich zu Recht für die Dauer von acht Wochen verhängt wurde. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. 3.3. Zu Spruchpunkt II.: Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde: Die belangte Behörde hat mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2022 auch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen.Die belangte Behörde hat mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2022 auch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Im Vorlagenantrag stellte der BF dennoch den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde (wohl

§ 22Abs. 3 Vw

GVG) die aufschiebende Wirkung dennoch zuerkennen, da der Verfassungsgerichtshof § 56 Abs. 3 AlVG als verfassungswidrig aufgehoben habe und damit ex lege jeder Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zukomme, außer es lägen im Einzelfall entsprechende Gründe vor, die die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten. Im Vorlagenantrag stellte der BF dennoch den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde (wohl

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG) die aufschiebende Wirkung dennoch zuerkennen, da der Verfassungsgerichtshof Paragraph 56, Absatz 3, AlVG als verfassungswidrig aufgehoben habe und damit ex lege jeder Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zukomme, außer es lägen im Einzelfall entsprechende Gründe vor, die die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten. Dazu ist – wie bereits in den beweiswürdigenden Erwägungen ausgeführt – einerseits festzuhalten, dass der BF im Vorlageantrag – abgesehen von einem Verweis auf die Behebung von § 56 Abs. 3 AlVG durch den Verfassungsgerichtshof – keinerlei auf seinen konkreten Fall bezogene Umstände angeführt hat, die sein Interesse (an der vorübergehenden) Weitergewährung der Notstandshilfe untermauern würden bzw. warum die belangte Behörde diesbezüglich eine falsche Beurteilung vorgenommen hätte, sodass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde

§ 22Abs. 3 Vw

GVG dennoch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gehabt hätte. Dazu ist – wie bereits in den beweiswürdigenden Erwägungen ausgeführt – einerseits festzuhalten, dass der BF im Vorlageantrag – abgesehen von einem Verweis auf die Behebung von Paragraph 56, Absatz 3, AlVG durch den Verfassungsgerichtshof – keinerlei auf seinen konkreten Fall bezogene Umstände angeführt hat, die sein Interesse (an der vorübergehenden) Weitergewährung der Notstandshilfe untermauern würden bzw. warum die belangte Behörde diesbezüglich eine falsche Beurteilung vorgenommen hätte, sodass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG dennoch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gehabt hätte. Weiters wird diesbezüglich auch auf die ständige Judikatur des VwGH verwiesen, wonach ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf an einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG (iVm. § 38 AlVG) gegeben ist, deren disziplinierender Zweck verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde (vgl. VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/08/0030, RS Nr. 3). Weiters wird diesbezüglich auch auf die ständige Judikatur des VwGH verwiesen, wonach ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf an einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben ist, deren disziplinierender Zweck verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde vergleiche VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/08/0030, RS Nr. 3). Es lagen daher für das erkennende Gericht keinerlei Gründe vor, der Beschwerde

§ 22Abs. 3 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen, zumal mit der gegenständlichen Entscheidung auch eine Sachentscheidung zu Ungunsten des Beschwerdeführers erging und er damit im Ergebnis durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auch nicht beschwert war.Es lagen daher für das erkennende Gericht keinerlei Gründe vor, der Beschwerde

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG die aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen, zumal mit der gegenständlichen Entscheidung auch eine Sachentscheidung zu Ungunsten des Beschwerdeführers erging und er damit im Ergebnis durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auch nicht beschwert war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2263585.1.00

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