RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlG308 2263874-1 Spruch, G308 2263874-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.08.2022 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum von 09.08.2022 bis 19.09.2022 ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wurde.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.08.2022 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), gemäß Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 09.08.2022 bis 19.09.2022 ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wurde. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe eine von der belangten Behörde angebotene, zumutbare Beschäftigung als Serviererin bei der Firma „ XXXX “ mit möglichem Beschäftigungsbeginn am 09.08.2022 nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, die BF habe eine von der belangten Behörde angebotene, zumutbare Beschäftigung als Serviererin bei der Firma „ römisch 40 “ mit möglichem Beschäftigungsbeginn am 09.08.2022 nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die per E-Mail vom 23.08.2022 von der BF erhobene Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, für die der BF angebotene Stelle als „Servicemitarbeiterin in der Gastronomie“, daher als Serviererin bzw. Kellnerin, sei ihrerseits keinerlei Qualifikation vorhanden. Die Tätigkeit setzte eine reibungslose Inkassotätigkeit, wie auch fließende Deutschkenntnisse für eine einwandfreie Kommunikation mit den Gästen voraus. Weiters wären dafür auch gewisse österreichische kulinarische Kenntnisse notwendig, um einen Gast korrekt bedienen zu können. Alle diese Kenntnisse und Anforderungen würde die BF aber nicht erfüllen, da sie aus Belarus komme und erst seit 20 Monaten in Österreich lebe. Einen derartigen Beruf in der Gastronomie habe sie nie erlernt oder ausgeübt und habe damit absolut keine Erfahrung. In ihrer bisherigen Zeit in Österreich sei sie lediglich als Servicehilfskraft in einem Hotel für Essen- und Getränkeausgabe ohne Inkasso und als Unterstützung beim Buffet im Einsatz gewesen, aber niemals in der Gastronomie. Deshalb habe ihr Ehemann in ihrem Auftrag das betreffende Stellenangebot schriftlich per E-Mail abgelehnt und auch entsprechend begründet. Im Ergebnis wurde beantragt, der Beschwerde möge stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben werden.
- Am 26.09.2022 nahm die BF eine vollversicherte Beschäftigung als Arbeiterin beim Kärntner Berufsföderungsinstitut auf.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2022 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde abgewiesen, der BF jedoch gemäß § 10 Abs. 3 AlVG Nachsicht im Ausmaß von zwei Wochen gewährt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2022 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde abgewiesen, der BF jedoch gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG Nachsicht im Ausmaß von zwei Wochen gewährt. Begründend wurde seitens der belangten Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges, den Beschwerdegründen der BF sowie den entsprechenden rechtlichen Bestimmungen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF ihre letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld im Juli 2022 erworben habe und seit 09.08.2022 Arbeitslosengeld beziehe. Sie habe von 24.05.2022 bis 26.06.2022 als Frühstücksserviererin und von 25.02.2022 bis 24.05.2022 als Servicekraft in zwei unterschiedlichen Hotels gearbeitet. Am 26.09.2022 habe sie ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis in einem sozioökonomischen Betrieb aufgenommen und sei dort laufend beschäftigt. Aus der gegenständlichen Stellenzuweisung ergebe sich, dass auch Bewerber ohne berufliche Vorkenntnisse aufgenommen würden. Die Einwendungen der BF gegen die Stelle in der Gastronomie seien vor diesen Hintergrund nicht nachvollziehbar und hätte sie sich auf die Stelle bewerben müssen. Allfällig hätte sich im Zuge des Gesprächs mit dem Dienstgeber herausgestellt, ob sie wegen der behaupteten mangelnden Deutschkenntnisse nicht aufgenommen worden wäre. Die BF habe durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Die Aufnahme einer Tätigkeit in einem sozioökonomischen Betrieb ab 26.09.2022 sei ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG, sodass der BF Nachsicht im Ausmaß von zwei Wochen gewährt werde.Begründend wurde seitens der belangten Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges, den Beschwerdegründen der BF sowie den entsprechenden rechtlichen Bestimmungen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF ihre letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld im Juli 2022 erworben habe und seit 09.08.2022 Arbeitslosengeld beziehe. Sie habe von 24.05.2022 bis 26.06.2022 als Frühstücksserviererin und von 25.02.2022 bis 24.05.2022 als Servicekraft in zwei unterschiedlichen Hotels gearbeitet. Am 26.09.2022 habe sie ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis in einem sozioökonomischen Betrieb aufgenommen und sei dort laufend beschäftigt. Aus der gegenständlichen Stellenzuweisung ergebe sich, dass auch Bewerber ohne berufliche Vorkenntnisse aufgenommen würden. Die Einwendungen der BF gegen die Stelle in der Gastronomie seien vor diesen Hintergrund nicht nachvollziehbar und hätte sie sich auf die Stelle bewerben müssen. Allfällig hätte sich im Zuge des Gesprächs mit dem Dienstgeber herausgestellt, ob sie wegen der behaupteten mangelnden Deutschkenntnisse nicht aufgenommen worden wäre. Die BF habe durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Die Aufnahme einer Tätigkeit in einem sozioökonomischen Betrieb ab 26.09.2022 sei ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sodass der BF Nachsicht im Ausmaß von zwei Wochen gewährt werde.
- Daraufhin beantragte die BF mit Schreiben vom 14.11.2022 fristgerecht die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ohne weitere Begründung.
- Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 07.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der oben dargelegte Sachverhalt wird den gegenständlichen Feststellungen zugrunde gelegt. 1.
- Die BF bezog zuletzt ab 25.06.2022 Arbeitslosengeld. Am 05.08.2022 wurde ihr von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Servicemitarbeiterin in einer Café-Bar in Teilzeit (20 Wochenstunden) zum kollektivvertraglichen Mindestentgelt zugewiesen. Möglicher Arbeitsantritt wäre der 09.08.2022 gewesen. Die BF hat sich unstrittig nicht auf die zugewiesene Stelle beworben, weil sie sich dafür nicht als ausreichend qualifiziert erachtete (vgl. soweit übereinstimmende Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung sowie der gegenständlichen Beschwerde). 1.
- Die BF bezog zuletzt ab 25.06.2022 Arbeitslosengeld. Am 05.08.2022 wurde ihr von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Servicemitarbeiterin in einer Café-Bar in Teilzeit (20 Wochenstunden) zum kollektivvertraglichen Mindestentgelt zugewiesen. Möglicher Arbeitsantritt wäre der 09.08.2022 gewesen. Die BF hat sich unstrittig nicht auf die zugewiesene Stelle beworben, weil sie sich dafür nicht als ausreichend qualifiziert erachtete vergleiche soweit übereinstimmende Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung sowie der gegenständlichen Beschwerde). In weiterer Folge wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes der BF mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2022 für den Zeitraum von 09.08.2022 bis 19.09.2022 eingestellt und ursprünglich keine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG erteilt (vgl. aktenkundiger Bescheid).In weiterer Folge wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes der BF mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2022 für den Zeitraum von 09.08.2022 bis 19.09.2022 eingestellt und ursprünglich keine Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erteilt vergleiche aktenkundiger Bescheid). Die längere Ausschlussfrist gemäß § 10 Abs. 3 AlVG von acht Wochen lag daher im Zeitraum von 09.08.2022 bis 04.10.2022.Die längere Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von acht Wochen lag daher im Zeitraum von 09.08.2022 bis 04.10.
- Am 26.09.2022, somit innerhalb der längeren Ausschlussfrist des § 10 Abs. 3 AlVG, nahm die BF ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei einem sozioökonomischen Betrieb des Berufsförderungsinstitutes auf und ist dort zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes nach wie vor beschäftigt (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.03.2023).Am 26.09.2022, somit innerhalb der längeren Ausschlussfrist des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, nahm die BF ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei einem sozioökonomischen Betrieb des Berufsförderungsinstitutes auf und ist dort zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes nach wie vor beschäftigt vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.03.2023). 1.
- Der BF wurde mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2022 gemäß § 10 Abs. 3 AlVG Nachsicht im Ausmaß von zwei Wochen gewährt. 1.
- Der BF wurde mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2022 gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG Nachsicht im Ausmaß von zwei Wochen gewährt.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Zur Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung: 3.
- Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant: § 10 AlVG idgF BGBl. I Nr. 3/2013 lautet:Paragraph 10, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, lautet: „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ 3.
- Zur Frage, ob vor Erteilung einer Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG zwingend das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG geklärt werden muss, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits mehrfach festgehalten (vgl. dazu etwa VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027), dass in berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 10 Abs. 3 AlVG der Anspruchsverlust nach Abs. 1 dieser Bestimmung ganz oder teilweise nachzusehen ist. Dabei ist die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert. Kommt aber die regionale Geschäftsstelle oder – im Beschwerdeverfahren – das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlustes schon deswegen nicht in Betracht käme, weil gemäß § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen wäre, so kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen wird (vgl. VwGH vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).3.
- Zur Frage, ob vor Erteilung einer Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zwingend das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG geklärt werden muss, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits mehrfach festgehalten vergleiche dazu etwa VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027), dass in berücksichtigungswürdigen Fällen nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG der Anspruchsverlust nach Absatz eins, dieser Bestimmung ganz oder teilweise nachzusehen ist. Dabei ist die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert. Kommt aber die regionale Geschäftsstelle oder – im Beschwerdeverfahren – das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlustes schon deswegen nicht in Betracht käme, weil gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen wäre, so kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG abgesehen wird vergleiche VwGH vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Demnach ist – in einer (einzigen) Entscheidung – in einem ersten Schritt über den Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG und in einem weiteren Schritt über die (allfällige) gänzliche oder teilweise Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG abzusprechen. Bei einer jedenfalls zu erteilenden gänzlichen Nachsicht kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG auch von vornherein Abstand genommen werden (vgl. VwGH vom 01.12.2017, Ra 2015/08/0176, Punkt 4.1.).Demnach ist – in einer (einzigen) Entscheidung – in einem ersten Schritt über den Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG und in einem weiteren Schritt über die (allfällige) gänzliche oder teilweise Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG abzusprechen. Bei einer jedenfalls zu erteilenden gänzlichen Nachsicht kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG auch von vornherein Abstand genommen werden vergleiche VwGH vom 01.12.2017, Ra 2015/08/0176, Punkt 4.1.). Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Auch wenn das Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen, hat der VwGH (vgl. VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136) bereits klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes, eine Beschäftigung aufnimmt (vgl. auch Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu § 10 AlVG Rz 289).Auch wenn das Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen, hat der VwGH vergleiche VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136) bereits klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes, eine Beschäftigung aufnimmt vergleiche auch Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu Paragraph 10, AlVG Rz 289). 3.
- Vor dem Hintergrund, dass die BF im gegenständlichen Fall nach Setzung einer (allfälligen) Vereitelungshandlung am 09.08.2022 bereits am 26.09.2022, daher noch innerhalb der verlängerten achtwöchigen Frist des § 10 Abs. 3 AlVG eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, die sie zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor ausübt, und der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur, lag im Fall der BF ein jedenfalls zu gewährender Grund für die gänzliche Nachsichterteilung vor.3.
- Vor dem Hintergrund, dass die BF im gegenständlichen Fall nach Setzung einer (allfälligen) Vereitelungshandlung am 09.08.2022 bereits am 26.09.2022, daher noch innerhalb der verlängerten achtwöchigen Frist des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, die sie zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor ausübt, und der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur, lag im Fall der BF ein jedenfalls zu gewährender Grund für die gänzliche Nachsichterteilung vor. Der Ausspruch eines Anspruchsverlustes der BF kommt daher schon deshalb nicht in Betracht, weil jedenfalls eine gänzliche Nachsicht (zumindest bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2022) gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zu erteilen gewesen wäre, sodass im gegenständlichen Fall von der grundsätzlich erforderlichen (Vor-)Beurteilung des Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 10 Abs. 1 AlVG Abstand genommen werden kann (vgl. abermals VwGH vom 01.12.2017, Ra 2015/08/0176, Punkt 4.1.).Der Ausspruch eines Anspruchsverlustes der BF kommt daher schon deshalb nicht in Betracht, weil jedenfalls eine gänzliche Nachsicht (zumindest bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2022) gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu erteilen gewesen wäre, sodass im gegenständlichen Fall von der grundsätzlich erforderlichen (Vor-)Beurteilung des Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG Abstand genommen werden kann vergleiche abermals VwGH vom 01.12.2017, Ra 2015/08/0176, Punkt 4.1.). 3.
- Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/002, weiters mit dem Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung und den sich daraus ergebenden Folgen für die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Fall eines Vorlageantrages auseinandergesetzt und – soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung – ausgeführt, dass durch die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert wird. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich die Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in den Fällen der Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. In Fällen, in denen die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt war, ist der Beschwerde vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben; eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid – im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes – rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist zu bestätigen, eine rechtswidrige – den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde – Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls – wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben. Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4 VwGVG aufzuheben (vgl. VwGH vom 14.09.2016, Ra 2015/08/0145, Rn. 5 und 6). 3.
- Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/002, weiters mit dem Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung und den sich daraus ergebenden Folgen für die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Fall eines Vorlageantrages auseinandergesetzt und – soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung – ausgeführt, dass durch die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert wird. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich die Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in den Fällen der Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. In Fällen, in denen die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt war, ist der Beschwerde vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben; eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid – im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes – rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist zu bestätigen, eine rechtswidrige – den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde – Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls – wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben. Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz oder Absatz 4, VwGVG aufzuheben vergleiche VwGH vom 14.09.2016, Ra 2015/08/0145, Rn. 5 und 6). Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus, dass die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der BF abgewiesen hat, aber dennoch in Abänderung des ursprünglichen Bescheides vom 22.08.2022 teilweise Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG im Ausmaß von zwei Wochen erteilt hat. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus, dass die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der BF abgewiesen hat, aber dennoch in Abänderung des ursprünglichen Bescheides vom 22.08.2022 teilweise Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG im Ausmaß von zwei Wochen erteilt hat. Wie bereits unter Punkt 3.
- und der entsprechend angeführten Judikatur ausgeführt, kam im gegenständlichen Fall der Ausspruch eines Anspruchsverlustes des BF aber schon deshalb nicht in Betracht, weil jedenfalls eine gänzliche Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zu erteilen gewesen ist. Die belangte Behörde hätte der Beschwerde der BF daher zur Gänze stattzugeben gehabt. Insofern hat die belangte Behörde den ursprünglich angefochtenen Bescheid mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung zwar abgeändert, jedoch nicht in weit genug gehender Weise.Wie bereits unter Punkt 3.
- und der entsprechend angeführten Judikatur ausgeführt, kam im gegenständlichen Fall der Ausspruch eines Anspruchsverlustes des BF aber schon deshalb nicht in Betracht, weil jedenfalls eine gänzliche Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu erteilen gewesen ist. Die belangte Behörde hätte der Beschwerde der BF daher zur Gänze stattzugeben gehabt. Insofern hat die belangte Behörde den ursprünglich angefochtenen Bescheid mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung zwar abgeändert, jedoch nicht in weit genug gehender Weise. Es war daher vom Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Abänderung der Beschwerdevorentscheidung insofern vorzunehmen, als der Beschwerde stattzugeben war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2263874.1.00