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{'item': 'L516 2157994-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlL516 2157994-1 Spruch, L516 2157994-1/108E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den

§ 7Asyl

G ersatzlos aufgehoben. Dem Beschwerdeführer kommt weiterhin der Status eines Asylberechtigten zu.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, AsylG ersatzlos aufgehoben. Dem Beschwerdeführer kommt weiterhin der Status eines Asylberechtigten zu. II. römisch zwei. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden gemäß §

§ 57Asyl

G, §§ 46, 52, 53, 55 und 93 FPG, § 18 BFA-VG ersatzlos behoben.Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, Paragraphen 46, 52, 53, 55 und 93 FPG, Paragraph 18, BFA-VG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erkannte mit angefochtenem Bescheid vom 13.04.2017 (I.) dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, der ihm vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.04.2013, Zahl 12 11.928-BAE, zuerkannt worden war, unter Bezugnahme auf „§ 7 Abs 1 Z 2 AsylG“ ab und stellte gemäß § 7 Abs 4 AsylG fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Das BFA erkannte unter einem (II.) dem Beschwerdeführer gleichzeitig den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, entzog dem Beschwerdeführer (III.) gemäß § 94 Abs 5 iVm § 93 Abs 1 Z 1 und § 94 Abs 1 FPG den – am 07.04.2017 bereits abgelaufenen – Konventionsreisepass Nr XXXX , erteilte (IV.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gleichzeitig gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, erkannte (V.) einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, sprach (VI.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ (VII.) gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erkannte mit angefochtenem Bescheid vom 13.04.2017 (römisch eins.) dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, der ihm vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.04.2013, Zahl 12 11.928-BAE, zuerkannt worden war, unter Bezugnahme auf „§ 7 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG“ ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Das BFA erkannte unter einem (römisch zwei.) dem Beschwerdeführer gleichzeitig den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, entzog dem Beschwerdeführer (römisch drei.) gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 94, Absatz eins, FPG den – am 07.04.2017 bereits abgelaufenen – Konventionsreisepass Nr römisch 40 , erteilte (römisch vier.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG und erließ gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, erkannte (römisch fünf.) einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, sprach (römisch sechs.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ (römisch sieben.) gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot. Gegen diesen Bescheid vom 13.04.2017 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 17.09.2021 und 18.05.2022 wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.10.2022 die Rechtssache der Gerichtsabteilung L516 zugewiesen. Am 14.03.2023 erfolgte die Wiederholung der mündlichen Verhandlung (§ 25 Abs 7 VwGVG); dabei nahmen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teil; die belangte Behörde erschien nicht. Am 14.03.2023 erfolgte die Wiederholung der mündlichen Verhandlung (Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG); dabei nahmen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teil; die belangte Behörde erschien nicht. 1. Sachverhaltsfeststellungen [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme; VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ON=Ordnungsnummer des strafrechtlichen Gerichtsaktes] 1.1 Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 16.04.2013 Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer Erstbefragung am 04.09.2012 sowie nach einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.01.2013 und der Befragung eines Pfarrers als Zeugen am 08.03.2013 rechtskräftig mit Bescheid vom 16.04.2013, Zahl 12 11.928-BAE, gemäß § 3 AsylG den Status eines Asylberechtigten zu und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. (NS EB 04.09.2012 (AS 75 ff); NS EV 28.01.2013 (AS 127 ff); NS Zeugenbefragung 08.03.2013 (AS 193 ff); Bundesasylamt Bescheid 16.04.2013 AS 203 ff)Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer Erstbefragung am 04.09.2012 sowie nach einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.01.2013 und der Befragung eines Pfarrers als Zeugen am 08.03.2013 rechtskräftig mit Bescheid vom 16.04.2013, Zahl 12 11.928-BAE, gemäß Paragraph 3, AsylG den Status eines Asylberechtigten zu und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. (NS EB 04.09.2012 (AS 75 ff); NS EV 28.01.2013 (AS 127 ff); NS Zeugenbefragung 08.03.2013 (AS 193 ff); Bundesasylamt Bescheid 16.04.2013 AS 203 ff) In einem dazu angefertigten „Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ vom 11.04.2013 hielt das Bundesasylamt unter der Überschrift „A) Feststellungen“ fest, dass (1.) der Beschwerdeführer zum Christentum übergetreten ist, (2.) der fluchtauslösende Grund für die Ausreise das Interesse des Beschwerdeführers zum Christentum und die daraus entstehenden Probleme im Heimatland gewesen ist, (3.) der Vater des Beschwerdeführers Mitarbeiter beim Nachrichtendienst ist und gegen die Konvertierung des Sohnes ist und der Beschwerdeführer vor der Ausreise von seinem Vater auf der Hand schwer verletzt worden ist, weil jener den Beschwerdeführer an die Behörden ausliefern wollte, (4.) dem Beschwerdeführer aufgrund seiner nachweislichen glaubhaften Konvertierung Verfolgung und Gefährdung im Iran drohen könnte und (5.) in Anbetracht der Feststellungen zum Herkunftsstaat in Bezug auf Konvertierungen zum christlichen Glauben sowie der unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers eine Gefährdungslage vorliegt, die sich im gegenständlichen Fall insbesondere in Bezug auf Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit ergibt und dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund seiner Konvertierung die Todesstrafe drohen könnte. (Aktenvermerk 11.04.2013 S 1f; vom BFA bei Aktenvorlage von der Akteneinsicht ausgenommen) Unter der Überschrift „C) Beweiswürdigung“ führte das Bundesasylamt in jenem Aktenvermerk vom 11.04.2013 aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur drohenden Verhaftung durch die iranischen Behörden und der somit drohenden Bestrafung eventuell mit der Todesstrafe glaubhaft waren, der Beschwerdeführer einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat und sein Vorbringen zur Gefährdungssituation im wesentlichen Kern nachvollziehbar bzw. plausibel erschien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, zum Christentum konvertiert zu sein, war aufgrund seiner Aussagen in Zusammenhang mit der Zeugenaussage des Pfarrers glaubhaft und plausibel nachvollziehbar. Das Bundesasylamt gewann laut Aktenvermerk sowohl durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als auch durch die Zeugeneinvernahme den Eindruck, dass der Beschwerdeführer eine sehr christliche Lebensweise lebt und dies aus innerer Überzeugung tut, sein eigener Vater beim Nachrichtendienst beschäftigt ist und gegen eine Konvertierung des Beschwerdeführers ist und daher nicht auszuschließen ist, dass die iranischen Behörden Kenntnis bezüglich der Konversion erhalten; auch könnte der Beschwerdeführer seine neu angenommene Religion im Iran unter keinen Umständen frei ausüben. Das Bundesasylamt ging zusammenfassend davon aus, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fluchtgrund, nämlich dem Islam den Rücken gekehrt zu haben und aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum mit Schwierigkeiten seitens der iranischen Behörden und auch von Privatpersonen zu rechnen hätte, glaubhaft und plausibel war. (Aktenvermerk 11.04.2013 S 10f) 1.2 Kontakt des Beschwerdeführers mit der iranischen Botschaft in Wien zur Bestätigung der Echtheit des iranischen Führerscheins Dem Beschwerdeführer wollte nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten seinen iranischen Führerschein in eine österreichische Lenkerberechtigung umschreiben lassen. Er gab dazu beim Verkehrsamt Wien im Original seinen am 16.10.2008 ausgestellten und bis 16.10.2013 gültigen iranischen Führerschein ab, dessen kriminaltechnische Untersuchung KEINE Merkmale einer Fälschung oder Verfälschung erkennen ließ und der als echt qualifiziert wurde. Das Verkehrsamt Wien forderte den Beschwerdeführer im Zuge des Umtauschverfahrens mit Ladung vom 02.12.2014 auf, eine Bestätigung der Ausstellungsbehörde seines iranischen Führerscheins sowie eine Überbeglaubigung eines Schreibens durch die österreichische Botschaft in Iran vorzulegen. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs, bei einer anderen österreichischen Verkehrsbehörde durch die Vorlage einer Kopie seines echten iranischen Führerscheins einen total gefälschten iranischen Führerschein vorgelegt zu haben, Anklage erhoben. Die Mutter des Beschwerdeführers bewirkte im Iran in Abwesenheit des Beschwerdeführers die Verlängerung des zwischenzeitlich abgelaufenen iranischen Führerscheindokumentes und die Nachsendung zum Beschwerdeführer nach Österreich. Zum Zwecke des Beweises seiner Unschuld und der Echtheit seines vorgelegten iranischen Führerscheins suchte der Beschwerdeführer die iranische Botschaft in Wien auf, welche die Echtheit der iranischen Lenkerberechtigung bestätigte. Der Beschwerdeführer wurde letztlich vom Vorwurf, bei einer anderen österreichischen Verkehrsbehörde durch die Vorlage einer Kopie seines echten iranischen Führerscheins einen total gefälschten iranischen Führerschein vorgelegt zu haben, vom Landesgericht XXXX freigesprochen.Der Beschwerdeführer wurde letztlich vom Vorwurf, bei einer anderen österreichischen Verkehrsbehörde durch die Vorlage einer Kopie seines echten iranischen Führerscheins einen total gefälschten iranischen Führerschein vorgelegt zu haben, vom Landesgericht römisch 40 freigesprochen. (Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Urteils des Landesgerichtes XXXX 16.06.2016, XXXX (OZ 66); Gerichtsakt des Landesgerichts XXXX zum Verfahren XXXX , insb ON 8, 24, 26 beinhaltend insb die Ladung des Verkehrsamtes Wien vom 02.12.2014 und die Mitteilung der iranischen Botschaft an das Verkehrsamt vom XXXX (OZ 69); NS EV 21.06.2016 S 2 (AS 321); Bestätigung der iranischen Botschaft vom XXXX (AS 337 ff); VS 17.09.2021 S 31-32 (OZ 54); VS 18.05.2022 S 12 (OZ 87))(Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 16.06.2016, römisch 40 (OZ 66); Gerichtsakt des Landesgerichts römisch 40 zum Verfahren römisch 40 , insb ON 8, 24, 26 beinhaltend insb die Ladung des Verkehrsamtes Wien vom 02.12.2014 und die Mitteilung der iranischen Botschaft an das Verkehrsamt vom römisch 40 (OZ 69); NS EV 21.06.2016 S 2 (AS 321); Bestätigung der iranischen Botschaft vom römisch 40 (AS 337 ff); VS 17.09.2021 S 31-32 (OZ 54); VS 18.05.2022 S 12 (OZ 87)) 1.3 Keine Änderung der in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände und keine grundlegende Änderung der Lage im Herkunftsstaat nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten 1.3.1 Der Beschwerdeführer war ursprünglich muslimischen Glaubens. Er reiste im September XXXX in Österreich ein, wo er anschließend in einer Gemeinde im Burgenland Zugang zur römisch-katholischen Glaubensgemeinde fand und Glaubenskurse besuchte. Der Beschwerdeführer lebte aus innerer Überzeugung eine sehr christliche Lebensweise. (NS EB 04.09.2012 (AS 75 ff); NS EV 28.01.2013 (AS 127 ff); NS Zeugenbefragung 08.03.2013 (AS 193 ff); Aktenvermerk 11.04.2013 S 1f; vom BFA bei Aktenvorlage von der Akteneinsicht ausgenommen))1.3.1 Der Beschwerdeführer war ursprünglich muslimischen Glaubens. Er reiste im September römisch 40 in Österreich ein, wo er anschließend in einer Gemeinde im Burgenland Zugang zur römisch-katholischen Glaubensgemeinde fand und Glaubenskurse besuchte. Der Beschwerdeführer lebte aus innerer Überzeugung eine sehr christliche Lebensweise. (NS EB 04.09.2012 (AS 75 ff); NS EV 28.01.2013 (AS 127 ff); NS Zeugenbefragung 08.03.2013 (AS 193 ff); Aktenvermerk 11.04.2013 S 1f; vom BFA bei Aktenvorlage von der Akteneinsicht ausgenommen)) Nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch den Bescheid des BFA vom 16.04.2013 absolvierte der Beschwerdeführer eine Taufvorbereitung und er wurde in XXXX nach dem Ritus der römisch-katholischen Kirche getauft. (NS EV 21.06.2016 S 4; VS 17.09.2021 S 22; VS 14.03.2023 S 7)Nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch den Bescheid des BFA vom 16.04.2013 absolvierte der Beschwerdeführer eine Taufvorbereitung und er wurde in römisch 40 nach dem Ritus der römisch-katholischen Kirche getauft. (NS EV 21.06.2016 S 4; VS 17.09.2021 S 22; VS 14.03.2023 S 7) Der Beschwerdeführer nahm seit einem längeren Zeitraum nicht mehr an Gottesdiensten teil und war kein Mitglied einer bestimmten Pfarrgemeinde, besuchte jedoch zuletzt bis zu seiner aktuellen Inhaftierung monatlich eine römisch-katholische Kirche, in der er Kerzen anzündete und für sich betete. Der Beschwerdeführer betet nach wie vor für sich persönlich nach seiner christlichen Religion und liest in der Bibel und verfügt über grundlegende Kenntnisse über den christlichen Glauben und die Bibel. (VS 14.03.2023 S 4ff) Der Beschwerdeführer verfügt über Sprachkenntnisse zumindest auf dem Sprachniveau B1 (ÖSD-Sprachnachweis B1 (OZ 50, 53)) und unterhält sich frei mit anderen Menschen über seinen Glauben und bekennt sich dabei zu seiner christlichen Konfession. Dies und seine aktive und immer wieder auch öffentliche christliche Glaubensbetätigung seit mehreren Jahren durchgehend steht der Annahme entgegen, dass der Beschwerdeführer seine Konversion grundsätzlich geheim halten will. (vgl VfGH 12.06.2013, U 2087/2012)Der Beschwerdeführer verfügt über Sprachkenntnisse zumindest auf dem Sprachniveau B1 (ÖSD-Sprachnachweis B1 (OZ 50, 53)) und unterhält sich frei mit anderen Menschen über seinen Glauben und bekennt sich dabei zu seiner christlichen Konfession. Dies und seine aktive und immer wieder auch öffentliche christliche Glaubensbetätigung seit mehreren Jahren durchgehend steht der Annahme entgegen, dass der Beschwerdeführer seine Konversion grundsätzlich geheim halten will. vergleiche VfGH 12.06.2013, U 2087 aus 2012,) Während des laufenden Verfahrens trat somit eindeutig zu Tage, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor ernsthaft aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und sich zu seiner christlichen Glaubensüberzeugung bekennt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine religiöse Einstellung – die öffentliche Abwendung vom islamischen Glauben - weiterhin als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat leben wird. 1.3.2 Der Abfall vom Islam bedeutet nach islamischem Verständnis im Iran einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel ’mohareb’ (’Waffenaufnahme gegen Gott’), ’mofsid-fil-arz/fisad-al-arz’ (’Verdorbenheit auf Erden’), ’Handlungen gegen die nationale Sicherheit’. Auch wenn die Todesstrafe bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, gegenwärtig keine geläufige Bestrafung, ist drohen zumindest langjährige Haftstrafen. Selbst nach Freisprüchen durch den Obersten Gerichtshof kommt es zu neuerlichen Anklagen wegen Verbreitung des Christentums oder wegen Propaganda gegen den Staat. Und im Iran sind bei Verhören und in Haft psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlungen, insbesondere in politischen Fällen, weit verbreitet und systemimmanent, auch wenn Folter formal nach der iranischen Verfassung verboten ist. So ist Straflosigkeit bei Vergehen von Beamten weiterhin ein Problem und Richter weigern sich häufig, Foltervorwürfen nachzugehen, sodass auch kein effektiver staatlicher Schutz besteht. (IRAN – Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 5 vom 23.05.2022 (Beilage zur VS 14.03.2023)) 1.4 Verurteilungen des Beschwerdeführers Das Strafregister der Republik Österreich weist aktuell fünf rechtskräftige Verurteilungen auf. Zudem wurde der Beschwerdeführer zuletzt am 21.12.2022 von einem Landesgericht erneut verurteilt, wobei dieses Urteil nach einer Rechtsmittelerhebung bisher nicht rechtskräftig ist. Zu den einzelnen Verurteilungen: Verurteilungen wegen Vergehen 1.4.1 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom XXXX wegen einer zuletzt am XXXX begangenen Tat wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223

(2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. 1.4.1 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom römisch 40 wegen einer zuletzt am römisch 40 begangenen Tat wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraphen 223,
(2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Jener Verurteilung lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer für die Einreise in Österreich am XXXX einen verfälschten griechischen Personalausweis gebraucht hat. Bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigt der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis, erschwerend kein Umstand. (Urteil LG XXXX )Jener Verurteilung lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer für die Einreise in Österreich am römisch 40 einen verfälschten griechischen Personalausweis gebraucht hat. Bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigt der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis, erschwerend kein Umstand. (Urteil LG römisch 40 ) 1.4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom XXXX wegen einer zuletzt am XXXX begangenen Tat wegen des Vergehens (I.) der Körperverletzung gemäß § 83
(1)StGB sowie (II.) des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ §15 StGB, § 269
(1)1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. 1.4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom römisch 40 wegen einer zuletzt am römisch 40 begangenen Tat wegen des Vergehens (römisch eins.) der Körperverletzung gemäß Paragraph 83,
(1)StGB sowie (römisch zwei.) des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen §15 StGB, Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Jener Verurteilung lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer (I.) einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er ihm einen Schlag auf den Kopf mit einem Klappmesser versetzt hat, wodurch das Opfer eine blutende Kopfwunde erlitt sowie (II.) nach jener Tat versucht hat, sich einer Festnahme durch Polizeibeamte zu entziehen, indem er mit den Füßen um sich und auf die Beamten zu treten versuchte, was jedoch misslang, weshalb ihm aber Fußfesseln angelegt werden mussten. Bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigt das reumütige und volle Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen. (Urteil LG XXXX )Jener Verurteilung lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer (römisch eins.) einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er ihm einen Schlag auf den Kopf mit einem Klappmesser versetzt hat, wodurch das Opfer eine blutende Kopfwunde erlitt sowie (römisch zwei.) nach jener Tat versucht hat, sich einer Festnahme durch Polizeibeamte zu entziehen, indem er mit den Füßen um sich und auf die Beamten zu treten versuchte, was jedoch misslang, weshalb ihm aber Fußfesseln angelegt werden mussten. Bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigt das reumütige und volle Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen. (Urteil LG römisch 40 ) 1.4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom XXXX wegen einer zuletzt am XXXX begangenen Tat wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (Mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX (siehe unten 1.4.6) wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.). 1.4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom römisch 40 wegen einer zuletzt am römisch 40 begangenen Tat wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 (siehe unten 1.4.6) wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.). Jener Verurteilung lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer einem anderen durch Versetzung von Faustschlägen ins Gesicht am Körper verletzt hat, wodurch dieser Schürfwunden und eine blutende Wunde im Bereich des Mundes erlitt. Bei der Strafbemessung wurden keine Umstände mildernd oder erschwerend berücksichtigt. (Urteil LG XXXX XXXX )Jener Verurteilung lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer einem anderen durch Versetzung von Faustschlägen ins Gesicht am Körper verletzt hat, wodurch dieser Schürfwunden und eine blutende Wunde im Bereich des Mundes erlitt. Bei der Strafbemessung wurden keine Umstände mildernd oder erschwerend berücksichtigt. (Urteil LG römisch 40 römisch 40 ) 1.4.4 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom XXXX wegen einer zuletzt am XXXX begangenen Tat wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. 1.4.4 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom römisch 40 wegen einer zuletzt am römisch 40 begangenen Tat wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Jener Verurteilung lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer einem anderen in Form einer Schädelprellung und Platzwunden am Körper verletzt hat, indem er den anderen mehrere Schläge mit einem Gegenstand auf den Hinterkopf versetzte. wodurch dieser Schürfwunden und eine blutende Wunde im Bereich des Mundes erlitt. Bei der Strafbemessung wurde kein Umstand mildernd, erschwerend drei einschlägige Vorstrafen berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig ein Strafaufschub bis 01.06.2022 gewährt, die Weisung erteilt, am nächsten Antigewalttraining des Vereins Neustart teilzunehmen und dem Gericht die regelrechte Beendigung nachzuweisen, und für den Fall der Einhaltung der Weisung und der weiteren Straflosigkeit eine nachträgliche Strafmilderung in Aussicht gestellt. Am 12.07.2022 wurde die Strafe bedingt nachgesehen bei einer Probezeit von 3 Jahren. (Urteil BG XXXX ; Strafregister (SA)) Jener Verurteilung lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer einem anderen in Form einer Schädelprellung und Platzwunden am Körper verletzt hat, indem er den anderen mehrere Schläge mit einem Gegenstand auf den Hinterkopf versetzte. wodurch dieser Schürfwunden und eine blutende Wunde im Bereich des Mundes erlitt. Bei der Strafbemessung wurde kein Umstand mildernd, erschwerend drei einschlägige Vorstrafen berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig ein Strafaufschub bis 01.06.2022 gewährt, die Weisung erteilt, am nächsten Antigewalttraining des Vereins Neustart teilzunehmen und dem Gericht die regelrechte Beendigung nachzuweisen, und für den Fall der Einhaltung der Weisung und der weiteren Straflosigkeit eine nachträgliche Strafmilderung in Aussicht gestellt. Am 12.07.2022 wurde die Strafe bedingt nachgesehen bei einer Probezeit von 3 Jahren. (Urteil BG römisch 40 ; Strafregister (SA)) 1.4.5 Der Beschwerdeführer wurde mit – zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht rechtskräftigem – Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom XXXX wegen einer zuletzt am XXXX begangenen Tat wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (§§ 15, 84 Abs 4 StGB, 107 Abs 1 StGB) unter Anwendung der § 28 Abs 1 StGB und 39 Abs 1 und Abs 1a StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund dieser Verurteilung gegenwärtig in Haft.1.4.5 Der Beschwerdeführer wurde mit – zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht rechtskräftigem – Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom römisch 40 wegen einer zuletzt am römisch 40 begangenen Tat wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB (Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, 107 Absatz eins, StGB) unter Anwendung der Paragraph 28, Absatz eins, StGB und 39 Absatz eins und Absatz eins a, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund dieser Verurteilung gegenwärtig in Haft. Jener Verurteilung lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX , wenn auch nur fahrlässig, sich durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch Handlungen begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Absatz 4 StGB (Pkt I./) sowie als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Absatz 1 StGB (Pkt II./) zugerechnet würden, und zwar indem er Jener Verurteilung lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig, sich durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch Handlungen begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4 StGB (Pkt römisch eins./) sowie als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz 1 StGB (Pkt römisch zwei./) zugerechnet würden, und zwar indem er I./ einer anderen (Person 1) eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen versuchte (§ 15 StGB), indem er ihn mit der Faust und einem abgebrochenen Flaschenhals einer Glasflasche gegen die linke Stirnseite schlug, wobei die andere Person Gegenwehr leistete, es zu einem intensiven Gerangel zwischen den beiden kam und die andere Person eine Rissquetschwunde in der linken Stirnregion, Prellungen des Kopfes und der linken Großzehe, Schnittwunden an der linken hinteren Schulterregion, am linken Handgelenk und am linken Knie erlitt;römisch eins./ einer anderen (Person 1) eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen versuchte (Paragraph 15, StGB), indem er ihn mit der Faust und einem abgebrochenen Flaschenhals einer Glasflasche gegen die linke Stirnseite schlug, wobei die andere Person Gegenwehr leistete, es zu einem intensiven Gerangel zwischen den beiden kam und die andere Person eine Rissquetschwunde in der linken Stirnregion, Prellungen des Kopfes und der linken Großzehe, Schnittwunden an der linken hinteren Schulterregion, am linken Handgelenk und am linken Knie erlitt; II./ einer weiteren Person (Person 2) zumindest mit einer Verletzung ihrer körperlichen Integrität gefährlich bedrohte, um sie ihn Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er vor ihren Augen eine Glasflasche zerbrach und mit dem abgebrochenen Flaschenhals, den er sodann auch im Zuge der Tat zu I./ verwendete, Stichbewegungen in ihre Richtung ausführte.römisch zwei./ einer weiteren Person (Person 2) zumindest mit einer Verletzung ihrer körperlichen Integrität gefährlich bedrohte, um sie ihn Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er vor ihren Augen eine Glasflasche zerbrach und mit dem abgebrochenen Flaschenhals, den er sodann auch im Zuge der Tat zu römisch eins./ verwendete, Stichbewegungen in ihre Richtung ausführte. Zum Tatzeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer in einem von seinem Bekannten – Person 1 – angemieteten Haus, wobei sich dort auch Person 2, die Lebensgefährtin von Person 1, aufhielt. Der Beschwerdeführer und Person 1 tranken gemeinsam zwei große Flaschen Wodka. Der Beschwerdeführer hat sich dadurch in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt. Er wusste, dass die Menge an konsumiertem Wodka einen schweren Rauschzustand verursachen kann und nahm dies in Kauf. Seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit war zum Zeitpunkt der in der Folge begangenen Taten nicht gegeben, wobei die Zurechnungsunfähigkeit nur aufgrund der Berauschung eingetreten ist. Zwischen dem Beschwerdeführer und Person 1 kam es zu einem Streit. Der voll berauschte Beschwerdeführer war so verärgert, dass er mehrfach versuchte, vor den Augen von Person 1 und Person 2 eine Wodkaflasche zu zerschlagen, was ihm schließlich gelang. Er hielt fortan den abgebrochenen Flaschenhals in seiner Faust, wobei ein spitzer Teil davon aus seiner Faust herausschaute. Der Beschwerdeführer, der sich in einer aggressiven Stimmung befand, führte mehrfach Stichbewegungen mit der Faust, in der sich der abgebrochene Flaschenhals befand, in Richtung der Person 2 aus und näherte sich ihr schnell, weshalb diese Angst verspürte. Person 1 ging zwischen den Beschwerdeführer und Person 2, um diese zu schützen. Der Beschwerdeführer schlug daraufhin mit der Faust und dem darin befindlichen abgebrochenen Flaschenhals gegen die linke Stirnseite der Person 1, wobei dieser daraufhin Gegenwehr leistete, es zu einem intensiven Gerangel und Schlagen zwischen den beiden kam und Person 1 eine Rissquetschwunde in der linken Stirnregion, Prellungen des Kopfes und der linken Großzehe, Schnittwunden an der linken hinteren Schulterregion, am linken Handgelenk und am linken Knie erlitt. Der Beschwerdeführer erlitt durch das Gerangel und das Schlagen zahlreiche leichte Verletzungen am Körper, insbesondere kleinere Schnittverletzungen. Der Beschwerdeführer hielt es bei der im vorvorigen Absatz angesprochenen Tathandlung zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er beim wiederholten Ausführen von Stichbewegungen mit der Faust, in der sich der abgebrochene Flaschenhals befand, in Richtung der Person 2, und dem schnellen Nähern nach der Art und Weise seines Handelns zumindest eine zu befürchtende Verletzung der körperlichen Integrität der Person 2 in Aussicht stellte. Der Beschwerdeführer hielt es dabei weiters ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er bei Person 2 den Eindruck erweckte, er sei in der Lage und willens, die Drohung in die Tat umzusetzen. Ferner kam es ihm dabei gerade darauf an, Person 2 dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der Beschwerdeführer hielt es zudem bei der im vorvorigen Absatz angesprochenen Tathandlung zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, Person 1 durch den Schlag mit der Faust, in der sich der abgebrochene Flaschenhals befand, gegen die Stirn des Person 1 und dem darauffolgenden Gerangel und gegenseitigen Schlagen am Körper zu verletzen und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, bei diesem eine schwere Körperverletzung herbeizuführen. Bei der Strafbemessung wurde betreffend den der Rauschtat zugrundeliegenden Vorwurf nach § 84 Abs 4 StGB mildernd der Versuch sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei dem Vorfall selbst zahlreiche Verletzungen am Körper davongetragen hat, gewertet, erschwerend hingegen die vier einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen. Das Urteil ist nach Erhebung von Rechtsmittel noch nicht rechtskräftig. Bei der Strafbemessung wurde betreffend den der Rauschtat zugrundeliegenden Vorwurf nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB mildernd der Versuch sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei dem Vorfall selbst zahlreiche Verletzungen am Körper davongetragen hat, gewertet, erschwerend hingegen die vier einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen. Das Urteil ist nach Erhebung von Rechtsmittel noch nicht rechtskräftig. (Urteil LG XXXX XXXX aktuell nicht rechtskräftig (OZ 99))(Urteil LG römisch 40 römisch 40 aktuell nicht rechtskräftig (OZ 99)) Verurteilung wegen eines Verbrechens 1.4.6 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom XXXX wegen einer zuletzt am XXXX begangenen Tat wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 84
(4)StGB bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Unter Anordnung der Bewährungshilfe wurde er nach zwei Drittel der Strafzeit am 27.01.2020 bedingt aus der Strafhaft bedingt entlassen bei einer Probezeit von 3 Jahren (Mit Urteil des Bezirksgericht XXXX (siehe oben 1.4.4) wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert). 1.4.6 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom römisch 40 wegen einer zuletzt am römisch 40 begangenen Tat wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, 84,
(4)StGB bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Unter Anordnung der Bewährungshilfe wurde er nach zwei Drittel der Strafzeit am 27.01.2020 bedingt aus der Strafhaft bedingt entlassen bei einer Probezeit von 3 Jahren (Mit Urteil des Bezirksgericht römisch 40 (siehe oben 1.4.4) wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert). Jener Verurteilung lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX bei einer Auseinandersetzung in einem Lokal versucht hat, einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen, indem er dem anderen mit einem schweren Halbliter-Bierglas mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte, wodurch der andere eine zweifache Rissquetschwunde im Bereich des Scheitelbeins bzw am Hinterkopf erlitt. Bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigt wurde der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen und die Begehung in offener Probezeit. (Urteil LG XXXX XXXX )Jener Verurteilung lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 bei einer Auseinandersetzung in einem Lokal versucht hat, einem anderen eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen, indem er dem anderen mit einem schweren Halbliter-Bierglas mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte, wodurch der andere eine zweifache Rissquetschwunde im Bereich des Scheitelbeins bzw am Hinterkopf erlitt. Bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigt wurde der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen und die Begehung in offener Probezeit. (Urteil LG römisch 40 römisch 40 )
  1. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, auf die übermittelten Schriftsätze der Parteien und das Ergebnis der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 16.04.2013 (oben 1.1) Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Begründung des Bundesasylamtes für die getroffene Entscheidung beruhen auf den im Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindlichen und unverdächtigen Aktenteilen, insbesondere auf den Niederschriften zur Erstbefragung, zur Einvernahme und Zeugenbefragung vor dem Bundesasylamt, auf dem Bescheid vom 16.04.2013 und den dazu von der Behörde unter Anwendung des Vieraugenprinzips angefertigten Aktenvermerks vom 11.04.
  2. 2.2 Zum Kontakt des Beschwerdeführers mit der iranischen Botschaft in Wien zur Bestätigung der Echtheit des iranischen Führerscheins (oben 1.2) Die Feststellungen zur Aufforderung des Beschwerdeführers durch das Verkehrsamt XXXX , eine Bestätigung der Ausstellungsbehörde seines iranischen Führerscheins sowie eine Überbeglaubigung eines Schreibens durch die österreichische Botschaft in Iran vorzulegen, beruht auf der Ladung des Verkehrsamtes XXXX vom 02.12.20214 welche sich im herbeigeschafften strafgerichtlichen Akt zum Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX befindet. (OZ 69)Die Feststellungen zur Aufforderung des Beschwerdeführers durch das Verkehrsamt römisch 40 , eine Bestätigung der Ausstellungsbehörde seines iranischen Führerscheins sowie eine Überbeglaubigung eines Schreibens durch die österreichische Botschaft in Iran vorzulegen, beruht auf der Ladung des Verkehrsamtes römisch 40 vom 02.12.20214 welche sich im herbeigeschafften strafgerichtlichen Akt zum Urteil des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 befindet. (OZ 69) Die Feststellung zum durchgeführten Strafverfahren und vom rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf, bei einer anderen österreichischen Verkehrsbehörde durch die Vorlage einer Kopie seines echten iranischen Führerscheins einen total gefälschten iranischen Führerschein vorgelegt zu haben, ergibt sich ebenso aus dem Strafgerichtsakt und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX XXXX .Die Feststellung zum durchgeführten Strafverfahren und vom rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf, bei einer anderen österreichischen Verkehrsbehörde durch die Vorlage einer Kopie seines echten iranischen Führerscheins einen total gefälschten iranischen Führerschein vorgelegt zu haben, ergibt sich ebenso aus dem Strafgerichtsakt und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 . Die Feststellung dazu, dass die Mutter im Iran in Abwesenheit des Beschwerdeführers die Verlängerung des zwischenzeitlich abgelaufenen iranischen Führerscheindokumentes und die Nachsendung zum Beschwerdeführer nach Österreich bewirkte, war zu treffen, da der Führerschein vom Chef der Verkehrspolizei, ein Hauptmann der Revolutionsgarden unterschrieben ist (VS 17.09.2021 S 32), es keine Hinweise darauf gibt und auch das BFA nicht behauptet hat, dass der Beschwerdeführer persönlich im Iran gewesen ist, und schließlich seine Angaben in der mündlichen Verhandlung am 17.09.2021 insoweit konsistent, schlüssig und widerspruchsfrei waren. (VS 17.09.2021 S 31-33 (OZ 54)) Zur Aufnahme von Erkundungsbeweisen sieht sich das Bundesverwaltungsgericht daher nicht veranlasst und es besteht dazu auch keine Verpflichtung. (VwGH 09.09.2016, Ra 2014/02/0059) Die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der iranischen Botschaft ist aufgrund der von ihm beim Verkehrsamt XXXX und in seinem Strafverfahren vorgelegten Bestätigungen der iranischen Botschaft erwiesen. (Bestätigung der iranischen Botschaft vom XXXX (AS 337 ff); Mitteilung der iranischen Botschaft an das Verkehrsamt vom XXXX im Gerichtsakt des Landesgerichts XXXX (OZ 69))Die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der iranischen Botschaft ist aufgrund der von ihm beim Verkehrsamt römisch 40 und in seinem Strafverfahren vorgelegten Bestätigungen der iranischen Botschaft erwiesen. (Bestätigung der iranischen Botschaft vom römisch 40 (AS 337 ff); Mitteilung der iranischen Botschaft an das Verkehrsamt vom römisch 40 im Gerichtsakt des Landesgerichts römisch 40 (OZ 69)) Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dazu die iranische Botschaft in Wien selbst aufgesucht hat, beruht auf seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 21.06.2016 (NS EV 21.06.2016 S 2, 5 (AS 321, 329)) und seinen Beschwerdeschriftsätzen vom 16.05.2017 und 17.05.2017 (AS 562, 590), wonach er dies deshalb gemacht hat, um entsprechend der Aufforderung der Führerscheinbehörde eine Bestätigung über die Echtheit seines iranischen Führerscheins für die Umschreibung auf einen österreichischen Führerschein vorlegen zu können und er es für nicht gefährlich erachtete, in Österreich die iranische Botschaft aufzusuchen. Hingegen wird seine später in der mündlichen Verhandlung am 17.09.2021 abgegebene Erklärung, wonach nicht er selbst, sondern sein Freund XXXX in die Botschaft gegangen sei (VS 17.09.2021 S 31, 34), als nicht glaubhaft erachtet, da zu erwarten gewesen wäre, dass er dies bereits vier Jahre zuvor bei seiner Einvernahme vor dem BFA im Jahr 2016 oder spätestens in der Beschwerde angegeben hätte, wenn dies den Tatsachen entsprechen würde.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dazu die iranische Botschaft in Wien selbst aufgesucht hat, beruht auf seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 21.06.2016 (NS EV 21.06.2016 S 2, 5 (AS 321, 329)) und seinen Beschwerdeschriftsätzen vom 16.05.2017 und 17.05.2017 (AS 562, 590), wonach er dies deshalb gemacht hat, um entsprechend der Aufforderung der Führerscheinbehörde eine Bestätigung über die Echtheit seines iranischen Führerscheins für die Umschreibung auf einen österreichischen Führerschein vorlegen zu können und er es für nicht gefährlich erachtete, in Österreich die iranische Botschaft aufzusuchen. Hingegen wird seine später in der mündlichen Verhandlung am 17.09.2021 abgegebene Erklärung, wonach nicht er selbst, sondern sein Freund römisch 40 in die Botschaft gegangen sei (VS 17.09.2021 S 31, 34), als nicht glaubhaft erachtet, da zu erwarten gewesen wäre, dass er dies bereits vier Jahre zuvor bei seiner Einvernahme vor dem BFA im Jahr 2016 oder spätestens in der Beschwerde angegeben hätte, wenn dies den Tatsachen entsprechen würde. 2.3 Dazu, dass keine Änderung der in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände und keine grundlegende Änderung der Lage im Herkunftsstaat nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingetreten sind (oben 1.3) 2.3.1 Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich muslimischen Glaubens war, er im September 2012 in Österreich einreiste, wo er anschließend in einer Gemeinde im Burgenland Zugang zur römisch-katholischen Glaubensgemeinde fand und Glaubenskurse besuchte und er aus innerer Überzeugung eine sehr christliche Lebensweise lebte, beruht auf den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt, den ebenso protokollierten Zeugenaussagen und der Begründung des Bundesasylamtes in seinem Aktenvermerk vom 11.04.
  3. (NS EB 04.09.2012 (AS 75 ff); NS EV 28.01.2013 (AS 127 ff); NS Zeugenbefragung 08.03.2013 (AS 193 ff); Aktenvermerk 11.04.2013 S 1f; vom BFA bei Aktenvorlage von der Akteneinsicht ausgenommen)) Aus dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 11.04.2013 ergibt sich auch, dass Zuerkennung nicht allein aufgrund der Zeugenaussage des damals einvernommenen Pfarrers erfolgte, sondern auch aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Gefährdungssituation, das vom Bundesasylamt in seinem wesentlichen Kern als nachvollziehbar, plausibel und glaubhaft erachtet wurde. Darüber hinaus hielt das Bundesasylamt auch fest, dass der Vater des Beschwerdeführers Mitarbeiter beim Nachrichtendienst ist und gegen die Konvertierung des Sohnes ist und der Beschwerdeführer vor der Ausreise von seinem Vater auf der Hand schwer verletzt worden ist, weil jener den Beschwerdeführer an die Behörden ausliefern wollte. (Aktenvermerk 11.04.2013, im Detail siehe oben unter 1.1) Im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.04.2017 vertrat das BFA zwischenzeitlich jedoch die Auffassung, dass der Beschwerdeführer von Anfang an das Bundesasylamt und die religiösen Institutionen getäuscht hätte und er sich nicht aus inneren Beweggründen dem Christentum angenähert hätte. (Bescheid 13.04.2017 S 10, 38, 40) Demgegenüber führt das BFA in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24.09.2021 aus, dass der Beschwerdeführer „nach Ansicht des BFA seine innere Hinwendung aufgegeben“ und „das Vorliegen einer Konversion nicht mehr vorliegt“ [Hervorhebung nicht im Original], sodass damit das BFA offensichtlich nunmehr von einer jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt tatsächlich erfolgten inneren Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum – und damit auch von einem fehlenden Täuschungsvorsatz – ausgeht. (Stellungnahme 24.09.2021 S 4 (OZ 56)) Auch aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich an die iranische Botschaft zur Bestätigung der Echtheit seines iranischen Führerscheins gewandt hat, kann nicht schlüssig abgeleitet werden, dass er nicht ernsthaft zum Christentum übergetreten und ihm daher im Iran keine Verfolgung drohen würde, wie das vom BFA im angefochtenen Bescheid angenommen wurde (Bescheid 13.04.2017 S 38), da der Beschwerdeführer diesen Schritt nur deshalb unternommen hat, um entsprechend der Aufforderung der Führerscheinbehörde eine Bestätigung über die Echtheit seines iranischen Führerscheins für die Umschreibung auf einen österreichischen Führerschein vorlegen zu können und er es für nicht gefährlich erachtete, in Österreich die iranische Botschaft aufzusuchen. (siehe dazu bereits oben 1.2 und 2.2) Das BFA verwies im angefochtenen Bescheid zunächst auf die Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 21.06.2016, wonach er versuche, die anderen „Landsleute“ zum Christentum zu überreden und er auch in die Kirche gehe und bete. (NS EV 21.06.2016 S 3). Das BFA folgerte dann, dass jene Aussage des Beschwerdeführers seiner nachfolgenden Angaben, wonach er nur „manchmal“ in die Kirche gehe, um die Interessenten zu „begleiten“ widersprechen würde. (Bescheid 13.04.2017 S 39) In diesen Angaben ist jedoch kein Widerspruch zu seiner davor dargestellten Aussage zu erkennen, da der Beschwerdeführer bei seiner ersten Aussage nicht gesagt hat und er vom BFA auch nicht gefragt wurde, wie oft er in die Kirche gehe und bete. Zudem schließen sich das Begleiten von Interessenten und beten in der Kirche nicht aus. Auch in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge in der Einvernahme erklärte, dass er nicht in katholische Messen gehe, sondern Kirchen nur besucht oder in diese reinschaut, steht nicht in Widerspruch mit seiner Aussage, wonach er manchmal in die Kirche gehe und bete. Die vom BFA im angefochtenen Bescheid als Bestätigung für den von Anfang an bestehenden Täuschungsvorsatz des Beschwerdeführers postulierten „Widersprüche“ in den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am 21.06.2016 zu seinem kirchlichen Engagement nach der Asylstatuszuerkennung liegen somit tatsächlich nicht vor. Soweit vom BFA die Täuschungsabsicht Beschwerdeführers deshalb angenommen wurde, da er laut BFA „nicht einmal den Pfarrer“ seiner behaupteten Gemeinde namentlich kenne und sich damit nach Meinung des BFA bestätigte, dass der Beschwerdeführer „absolut kein Interesse am christlichen Glauben“ gehabt habe (Bescheid 13.04.2017 S 39), steht dem gegenüber, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 21.06.2016 selbst angegeben hat, dass er nicht immer in dieselbe Kirche gehe und auch nicht (mehr) in Messen gehe, sondern je nachdem ob er Zeit habe, er in der Kirche bete und auch anderen den Weg dorthin zeige und manchmal begleite. Der Beschwerdeführer war jedoch in jener Einvernahme nach wie vor in der Lage, den Namen seines Taufpfarrers namens XXXX anzugeben, von dem er getauft wurde und von dem er bereits im Zuge seines Anerkennungsverfahrens dem Bundesasylamt Glaubensunterlagen vorgelegt hatte. (NS EV 21.06.2016 S 3, 4; siehe dazu auch AS 191).Soweit vom BFA die Täuschungsabsicht Beschwerdeführers deshalb angenommen wurde, da er laut BFA „nicht einmal den Pfarrer“ seiner behaupteten Gemeinde namentlich kenne und sich damit nach Meinung des BFA bestätigte, dass der Beschwerdeführer „absolut kein Interesse am christlichen Glauben“ gehabt habe (Bescheid 13.04.2017 S 39), steht dem gegenüber, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 21.06.2016 selbst angegeben hat, dass er nicht immer in dieselbe Kirche gehe und auch nicht (mehr) in Messen gehe, sondern je nachdem ob er Zeit habe, er in der Kirche bete und auch anderen den Weg dorthin zeige und manchmal begleite. Der Beschwerdeführer war jedoch in jener Einvernahme nach wie vor in der Lage, den Namen seines Taufpfarrers namens römisch 40 anzugeben, von dem er getauft wurde und von dem er bereits im Zuge seines Anerkennungsverfahrens dem Bundesasylamt Glaubensunterlagen vorgelegt hatte. (NS EV 21.06.2016 S 3, 4; siehe dazu auch AS 191). Soweit das BFA im angefochtenen Bescheid ausführt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 21.06.2016 nur äußerst oberflächliche oder allgemeine Angaben zur christlichen Lehre habe machen können (Bescheid 13.04.2017 S 39), ist festzustellen, dass das BFA dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 21.06.2016 zum Christentum auch nur eine einzige, ebenfalls sehr allgemein gehaltene Frage gestellt hat („Gibt es irgendwelche Regel, die besagen, wie ein Christ zu leben hat?“), auf die der Beschwerdeführer ebenso allgemein geantwortet hat, woraus ihm kein Vorwurf zu machen ist. Zudem ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach an das Wissen eines Gläubigen über den von ihm angenommenen Glauben keine überzogenen Erwartungen geknüpft werden dürfen. (vgl VwGH 22.06.2020 Ra 2020/19/0151; VwGH 27.04.2022, Ra 2022/18/0030)Soweit das BFA im angefochtenen Bescheid ausführt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 21.06.2016 nur äußerst oberflächliche oder allgemeine Angaben zur christlichen Lehre habe machen können (Bescheid 13.04.2017 S 39), ist festzustellen, dass das BFA dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 21.06.2016 zum Christentum auch nur eine einzige, ebenfalls sehr allgemein gehaltene Frage gestellt hat („Gibt es irgendwelche Regel, die besagen, wie ein Christ zu leben hat?“), auf die der Beschwerdeführer ebenso allgemein geantwortet hat, woraus ihm kein Vorwurf zu machen ist. Zudem ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach an das Wissen eines Gläubigen über den von ihm angenommenen Glauben keine überzogenen Erwartungen geknüpft werden dürfen. vergleiche VwGH 22.06.2020 Ra 2020/19/0151; VwGH 27.04.2022, Ra 2022/18/0030) Soweit das BFA im angefochtenen Bescheid – ohne Begründung – die Annahme trifft, dass von einem Konvertiten zu erwarten wäre, dass er sich auch nach Statuszuerkennung weiter intensiv mit religiösen Fragen auseinandersetzt, er keine Zeit verstreichen lässt und alle ihm bietenden Gelegenheiten wahrnimmt, um die neue Religion kennen zu lernen und sich selbst religiös und spirituell zu entwickeln (Bescheid 13.04.2017 S 39), ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen. (vgl VwGH 27.04.2022, Ra 2022/18/0030) Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels auch der sehr persönliche und daher unterschiedliche Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht gezogen werden muss (vgl VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0113), was vom BFA im angefochtenen Bescheid unterlassen wurde.Soweit das BFA im angefochtenen Bescheid – ohne Begründung – die Annahme trifft, dass von einem Konvertiten zu erwarten wäre, dass er sich auch nach Statuszuerkennung weiter intensiv mit religiösen Fragen auseinandersetzt, er keine Zeit verstreichen lässt und alle ihm bietenden Gelegenheiten wahrnimmt, um die neue Religion kennen zu lernen und sich selbst religiös und spirituell zu entwickeln (Bescheid 13.04.2017 S 39), ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen. vergleiche VwGH 27.04.2022, Ra 2022/18/0030) Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels auch der sehr persönliche und daher unterschiedliche Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht gezogen werden muss vergleiche VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0113), was vom BFA im angefochtenen Bescheid unterlassen wurde. Soweit das BFA im angefochtenen Bescheid die Unglaubhaftigkeit der ernsthaften Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum mit der mehrfachen Straffälligkeit begründet (Bescheid 13.04.2017 S 39), ist festzuhalten, dass kein Erfahrungssatz dahingehend existiert, dass (praktizierende) Christen keine Gewalttaten begehen. Eine frühere Täuschung des Bundesasylamtes und religiöser Institutionen durch den Beschwerdeführer und einer Erschleichung seines Aufenthaltsrechtes als Konventionsflüchtling durch unwahre Angaben, wie dies dem Beschwerdeführer vom BFA noch ursprünglich im angefochtenen Bescheid unterstellt wurde (Bescheid 13.04.2017 S 10, 40), liegt damit nicht vor, sondern ergibt sich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls aus innerer und echter Überzeugung zum Christentum konvertiert ist und ihm deshalb berechtigt vom Bundesasylamt der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch den Bescheid des BFA vom 16.04.2013 weiterhin eine Taufvorbereitung absolvierte und er in XXXX nach dem Ritus der römisch-katholischen Kirche getauft wurde, beruhen auf seinen bei allen Befragungen diesbezüglich konsistenten und widerspruchsfreien Angaben im Verfahren (NS EV 21.06.2016 S 4; VS 17.09.2021 S 22; VS 14.03.2023 S 7), welche auch vom BFA im angefochtenen Bescheid nicht bestritten wurden.Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch den Bescheid des BFA vom 16.04.2013 weiterhin eine Taufvorbereitung absolvierte und er in römisch 40 nach dem Ritus der römisch-katholischen Kirche getauft wurde, beruhen auf seinen bei allen Befragungen diesbezüglich konsistenten und widerspruchsfreien Angaben im Verfahren (NS EV 21.06.2016 S 4; VS 17.09.2021 S 22; VS 14.03.2023 S 7), welche auch vom BFA im angefochtenen Bescheid nicht bestritten wurden. Die Feststellungen, dass der seit längerem nicht mehr an Gottesdiensten teilnahm und kein Mitglied einer bestimmten Pfarrgemeinde war, er jedoch zuletzt bis zu seiner aktuellen Inhaftierung monatlich eine römisch-katholische Kirche besuchte, in der er Kerzen anzündete und für sich betete, und er nach wie vor für sich persönlich nach seiner christlichen Religion betet und in der Bibel liest, resultieren aus seinem diesbezüglichen nachvollziehbaren Angaben während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2023, welche mit seinem übrigen Vorbringen in Einklang gebracht werden kann. So war der Beschwerdeführer dabei in der Lage, spontan und in freier Erzählung seine persönlichen Gründe darzulegen, weshalb er sich nach 2015 bzw 2016 – als eine Vielzahl von Flüchtigen auch nach Österreich kam – begann, sich von kirchlichen Menschenansammlungen fernzuhalten. Er schilderte, dass er 2015 und 2016 zunächst vielen Iranern mit christlichen Kirchen in Österreich vertraut gemacht und in diese eingeladen hat, er später jedoch schlechte Erfahrungen gemacht hat und er dies auf seine persischen Freundeskreise zurückgeführt hat, weshalb er sich entschlossen hat, auf Distanz zu gehen und keinen Kontakt zu Mitgliedern einer bestimmten Glaubensgemeinde zu pflegen, um keine Probleme mehr zu bekommen. (VS 14.03.2023 S 6) Diese Angaben stehen auch in Einklang mit seinen Aussagen, die er bereits in der mündlichen Verhandlung am 17.09.2021 gemacht hat (VS 17.09.2021 S 25, 26), ohne jedoch gleichlautend zu sein, sodass ein einstudierter Vortrag auszuschließen ist, was für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels auch der sehr persönliche und daher unterschiedliche Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht gezogen werden (vgl VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0113). Die zuvor dargestellten Erklärungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2023, weshalb er sich aktuell keiner bestimmten Kirchengemeinde und deren Mitgliedern angeschlossen hat und er zuletzt bis zu seiner Inhaftierung nur noch für sich allein regelmäßig monatlich in einer Kirche Kerzen angezündet und gebetet hat, waren in den zentralen Punkten widerspruchsfrei, konsistent und schlüssig nachvollziehbar, und somit glaubhaft. Der Beschwerdeführer praktiziert seine christliche Religion, indem er entsprechend seinem christlichen Glauben zu seinem Gott betet, in der Bibel liest, er sich öffentlich anderen gegenüber zu seiner christlichen Religion bekennt und mit anderen Menschen frei über das Christentum spricht, wie beispielsweise zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit einem ungarischen Mithäftling, von dem er eine deutsche Ausgabe der Bibel erhalten hat und dessen letztes Gespräch mit dem Beschwerdeführer der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung spontan wiedergeben konnte. (VS 14.03.2023 S 5, 6) Daher kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben und der Auskunft der Justizanstalt vom 16.03.2023 bislang in Haft keine Messe besucht hat (VS 14.03.2023 S 4; Auskunft der Justizanstalt 16.03.2023 via BFA (OZ 107), auch keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels auch der sehr persönliche und daher unterschiedliche Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht gezogen werden vergleiche VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0113). Die zuvor dargestellten Erklärungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2023, weshalb er sich aktuell keiner bestimmten Kirchengemeinde und deren Mitgliedern angeschlossen hat und er zuletzt bis zu seiner Inhaftierung nur noch für sich allein regelmäßig monatlich in einer Kirche Kerzen angezündet und gebetet hat, waren in den zentralen Punkten widerspruchsfrei, konsistent und schlüssig nachvollziehbar, und somit glaubhaft. Der Beschwerdeführer praktiziert seine christliche Religion, indem er entsprechend seinem christlichen Glauben zu seinem Gott betet, in der Bibel liest, er sich öffentlich anderen gegenüber zu seiner christlichen Religion bekennt und mit anderen Menschen frei über das Christentum spricht, wie beispielsweise zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit einem ungarischen Mithäftling, von dem er eine deutsche Ausgabe der Bibel erhalten hat und dessen letztes Gespräch mit dem Beschwerdeführer der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung spontan wiedergeben konnte. (VS 14.03.2023 S 5, 6) Daher kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben und der Auskunft der Justizanstalt vom 16.03.2023 bislang in Haft keine Messe besucht hat (VS 14.03.2023 S 4; Auskunft der Justizanstalt 16.03.2023 via BFA (OZ 107), auch keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen an das Wissen eines Gläubigen über den von ihm angenommenen Glauben keine überzogenen Erwartungen geknüpft werden (vgl VwGH 22.06.2020 Ra 2020/19/0151; VwGH 06.04.2021 Ra 2021/18/0001; 27.04.2022, Ra 2022/18/0030) und es sind dabei auch die subjektiven Fähigkeiten und persönlichen Zugänge zum Glauben in Betracht zu ziehen. (vgl VwGH 27.04.2022, Ra 2022/18/0030) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer über grundlegende Kenntnisse über den christlichen Glauben und die Bibel verfügt, zumal er in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2023 Fragen zu Bibelinhalten, zu den Wundern von Jesus und zu einer christlichen Lebensführung korrekt beantworten konnte. So konnte er beispielsweise ohne Hilfe einige der Wunder, die Jesus zugeschrieben werden, benennen, kannte die christlichen Tugenden der Nächstenliebe und der Vergebung sowie die Bibelgeschichte über die Verleugnung von Jesus. (VS 14.03.2023 S 4ff)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen an das Wissen eines Gläubigen über den von ihm angenommenen Glauben keine überzogenen Erwartungen geknüpft werden vergleiche VwGH 22.06.2020 Ra 2020/19/0151; VwGH 06.04.2021 Ra 2021/18/0001; 27.04.2022, Ra 2022/18/0030) und es sind dabei auch die subjektiven Fähigkeiten und persönlichen Zugänge zum Glauben in Betracht zu ziehen. vergleiche VwGH 27.04.2022, Ra 2022/18/0030) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer über grundlegende Kenntnisse über den christlichen Glauben und die Bibel verfügt, zumal er in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2023 Fragen zu Bibelinhalten, zu den Wundern von Jesus und zu einer christlichen Lebensführung korrekt beantworten konnte. So konnte er beispielsweise ohne Hilfe einige der Wunder, die Jesus zugeschrieben werden, benennen, kannte die christlichen Tugenden der Nächstenliebe und der Vergebung sowie die Bibelgeschichte über die Verleugnung von Jesus. (VS 14.03.2023 S 4ff) Zusammengefasst zeigt sich als Ergebnis der hier getroffenen Ausführungen und auch aufgrund des persönlich erlangten Eindrucks in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2023, welcher das BFA fernblieb, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor ernsthaft aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und sich zu seiner christlichen Glaubensüberzeugung bekennt. Insgesamt zeigt sich, dass der Beschwerdeführer seine religiöse Einstellung – die öffentliche Abwendung vom islamischen Glauben – weiterhin als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat leben wird. 2.3.2 Die Feststellungen zur Lage im Iran beruhen auf dem vom BFA zusammengestellten aktuellen Länderinformationsblatt. (IRAN – Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 5 vom 23.05.2022 (Beilage zur VS 14.03.2023)) 2.4 Verurteilungen des Beschwerdeführers (oben 1.4) Die festgestellten strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich zum Entscheidungszeitpunkt sowie den dazu vorliegenden schriftlichen Gerichtsurteilen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Ersatzlose Behebung der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides; § 7 AsylG; § 6 AsylG)Ersatzlose Behebung der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides; Paragraph 7, AsylG; Paragraph 6, AsylG) 3.
  5. Die nach § 7 AsylG 2005 vom BFA zu entscheidende Angelegenheit ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solches und umfasst damit sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe. Dementsprechend ist die "Sache" des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe. (VwGH 13.09.2022, Ra 2021/19/0382)3.
  6. Die nach Paragraph 7, AsylG 2005 vom BFA zu entscheidende Angelegenheit ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solches und umfasst damit sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe. Dementsprechend ist die "Sache" des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe. (VwGH 13.09.2022, Ra 2021/19/0382) Kein Vorliegen eines Endigungsgrundes (§ 7 Abs 1 Z 2 AsylG)Kein Vorliegen eines Endigungsgrundes (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) Keine freiwillige Unterschutzstellung und keine Unterschutzstellungsabsicht (Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK)Keine freiwillige Unterschutzstellung und keine Unterschutzstellungsabsicht (Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK) 3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Annahme einer Unterschutzstellung die Freiwilligkeit, der tatsächliche Schutzerhalt und die Unterschutzstellungsabsicht vorliegen müssen. (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046 RS 2) Selbst ein temporärer Aufenthalt im Heimatstaat reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder für die Annahme der Unterschutzstellung noch für deren Verneinung aus. (vgl VwGH 13.09.2022, Ra 2022/19/0186 RS 2)Selbst ein temporärer Aufenthalt im Heimatstaat reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder für die Annahme der Unterschutzstellung noch für deren Verneinung aus. vergleiche VwGH 13.09.2022, Ra 2022/19/0186 RS 2) Zum gegenständlichen Fall 3.3 Das BFA begründete die Aberkennung zentral damit, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen und nachweislichen Ausstellung des heimatstaatlichen Führerscheins nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus jedenfalls wieder freiwillig dem behaupteten Verfolgerstaat unter Schutz gestellt habe. Es hätten sich nach Ansicht des BFA auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Behörden des Schutzstatus selbst die Vorlage von Identitätspapieren für nötig erachtet hätten. Dieser Akt des Beschwerdeführers bestätige die Ansicht des BFA, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung drohen könne und seine Angaben wonach er im Iran „ XXXX “ zur Fahndung ausgeschrieben sei, offensichtlich tatsachenwidrig sei. (angefochtener BFA-Bescheid 13.04.2017 S 9, 38)3.3 Das BFA begründete die Aberkennung zentral damit, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen und nachweislichen Ausstellung des heimatstaatlichen Führerscheins nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus jedenfalls wieder freiwillig dem behaupteten Verfolgerstaat unter Schutz gestellt habe. Es hätten sich nach Ansicht des BFA auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Behörden des Schutzstatus selbst die Vorlage von Identitätspapieren für nötig erachtet hätten. Dieser Akt des Beschwerdeführers bestätige die Ansicht des BFA, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung drohen könne und seine Angaben wonach er im Iran „ römisch 40 “ zur Fahndung ausgeschrieben sei, offensichtlich tatsachenwidrig sei. (angefochtener BFA-Bescheid 13.04.2017 S 9, 38) Zunächst ist die Ausführung des BFA im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides, wonach der Beschwerdeführer über ein „Reisedokument“ verfügen würde (Bescheid S 37: „Was Ihre Identität und Staatsangehörigkeit betrifft, wurde diese letztlich durch das Reisedokument des Herkunftsstaates bestätigt.“) aktenwidrig und beruht offensichtlich auf einer Verwechslung, was auch vom Vertreter des BFA in der mündlichen Verhandlung am 17.09.2021 angenommen wurde (VS 17.09.2021 S 15), zumal das BFA weder zu einem früheren noch späteren Zeitpunkt des Verfahrens davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein – iranisches – Reisedokument verfügen würde. Soweit das BFA im angefochtenen Bescheid zur Begründung ausführt, dass sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Behörden des Schutzstatus selbst die Vorlage von Identitätspapieren für nötig erachtet hätten, erweist sich dies angesichts des festgestellten Sachverhaltes insofern als unzutreffend, als das Verkehrsamt XXXX den Beschwerdeführer im Zuge des Umtauschverfahrens mit Ladung vom 02.12.2014 aufgefordert hatte, unter anderem eine Bestätigung der Ausstellungsbehörde seines iranischen Führerscheins vorzulegen. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs, bei einer anderen österreichischen Verkehrsbehörde durch die Vorlage einer Kopie seines echten iranischen Führerscheins einen total gefälschten iranischen Führerschein vorgelegt zu haben, ein Gerichtsverfahren geführt, in dem er erst nach Vorlage einer Bestätigung der iranischen Botschaft über die Echtheit seines Führerscheins freigesprochen wurde.Soweit das BFA im angefochtenen Bescheid zur Begründung ausführt, dass sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Behörden des Schutzstatus selbst die Vorlage von Identitätspapieren für nötig erachtet hätten, erweist sich dies angesichts des festgestellten Sachverhaltes insofern als unzutreffend, als das Verkehrsamt römisch 40 den Beschwerdeführer im Zuge des Umtauschverfahrens mit Ladung vom 02.12.2014 aufgefordert hatte, unter anderem eine Bestätigung der Ausstellungsbehörde seines iranischen Führerscheins vorzulegen. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs, bei einer anderen österreichischen Verkehrsbehörde durch die Vorlage einer Kopie seines echten iranischen Führerscheins einen total gefälschten iranischen Führerschein vorgelegt zu haben, ein Gerichtsverfahren geführt, in dem er erst nach Vorlage einer Bestätigung der iranischen Botschaft über die Echtheit seines Führerscheins freigesprochen wurde. Fallbezogen hat sich der Beschwerdeführer ausschließlich und nur deshalb in Österreich an die iranische Botschaft gewandt, um der Anordnung des Verkehrsamtes XXXX zu entsprechen sowie um in dem gegen ihn geführten Gerichtsverfahren seiner Unschuld und die Echtheit seines vorgelegten iranischen Führerscheins zu beweisen. Es liegt damit weder eine Freiwilligkeit noch eine Unterschutzstellungsabsicht des Beschwerdeführers vor. Somit erweist sich zudem die Annahme des BFA, wonach jener Akt des Beschwerdeführers eine fehlende drohende Verfolgung bestätige, als unberechtigt.Fallbezogen hat sich der Beschwerdeführer ausschließlich und nur deshalb in Österreich an die iranische Botschaft gewandt, um der Anordnung des Verkehrsamtes römisch 40 zu entsprechen sowie um in dem gegen ihn geführten Gerichtsverfahren seiner Unschuld und die Echtheit seines vorgelegten iranischen Führerscheins zu beweisen. Es liegt damit weder eine Freiwilligkeit noch eine Unterschutzstellungsabsicht des Beschwerdeführers vor. Somit erweist sich zudem die Annahme des BFA, wonach jener Akt des Beschwerdeführers eine fehlende drohende Verfolgung bestätige, als unberechtigt. 3.4 Die für die Erfüllung des von der belangten Behörde herangezogenen Tatbestandes des Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK notwendigen Voraussetzungen vom BFA daher zu Unrecht angenommen worden.3.4 Die für die Erfüllung des von der belangten Behörde herangezogenen Tatbestandes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK notwendigen Voraussetzungen vom BFA daher zu Unrecht angenommen worden. Keine Änderung der in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände und keine grundlegende Änderung der Lage im Herkunftsstaat 3.5 Eine für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der persönlichen Umstände eines Asylberechtigten bewirkt auch eine grundlegende Änderung der Lage in seinem Herkunftsland in Bezug auf seine dortige Verfolgungsgefahr. Der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK bezieht, ist somit auch dann erfüllt, wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat. (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002)3.5 Eine für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der persönlichen Umstände eines Asylberechtigten bewirkt auch eine grundlegende Änderung der Lage in seinem Herkunftsland in Bezug auf seine dortige Verfolgungsgefahr. Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK bezieht, ist somit auch dann erfüllt, wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat. (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002) Zum gegenständlichen Fall 3.6 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt (oben 1.3 iVm 2.3) ist der Beschwerdeführer nach wie vor ernsthaft aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt und er bekennt sich im Dialog öffentlich gegenüber anderen zu seiner christlichen Glaubensüberzeugung und besuchte bis zu seiner aktuellen Inhaftierung auch regelmäßig monatlich eine katholische Kirche. Der Beschwerdeführer versteht seine religiöse Einstellung – die öffentliche Abwendung vom islamischen Glauben – weiterhin als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal. Es ist vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass er auch nach einer Rückkehr christlich-religiöse Betätigungen vornehmen wollen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden, oder er bei einer Rückkehr ausschließlich deshalb auf die Ausübung seines christlichen Glaubens nach seinen inneren Wertvorstellungen verzichten würde, um einer Verfolgung von erheblicher Intensität zu entgehen und es ist dem Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11) nicht zuzumuten, bei einer Rückkehr in seine Heimat auf diese religiöse Betätigung zu verzichten.3.6 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt (oben 1.3 in Verbindung mit 2.3) ist der Beschwerdeführer nach wie vor ernsthaft aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt und er bekennt sich im Dialog öffentlich gegenüber anderen zu seiner christlichen Glaubensüberzeugung und besuchte bis zu seiner aktuellen Inhaftierung auch regelmäßig monatlich eine katholische Kirche. Der Beschwerdeführer versteht seine religiöse Einstellung – die öffentliche Abwendung vom islamischen Glauben – weiterhin als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal. Es ist vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass er auch nach einer Rückkehr christlich-religiöse Betätigungen vornehmen wollen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden, oder er bei einer Rückkehr ausschließlich deshalb auf die Ausübung seines christlichen Glaubens nach seinen inneren Wertvorstellungen verzichten würde, um einer Verfolgung von erheblicher Intensität zu entgehen und es ist dem Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11) nicht zuzumuten, bei einer Rückkehr in seine Heimat auf diese religiöse Betätigung zu verzichten. 3.7 Ausgehend von der festgestellten Ländersituation im Iran auf Grundlage der aktuellen Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation hat sich auch die Lage im Iran seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht grundlegend geändert, was vom BFA auch nicht behauptet wurde. Zur Asylrelevanz einer Verfolgung im Iran wegen Konversion siehe bspw VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0091 RS
  7. 3.8 Fallbezogen liegen somit keine Änderung der in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände und keine grundlegende Änderung der Lage im Herkunftsstaat vor und damit auch nicht die für die Erfüllung des Tatbestandes des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK notwendigen Voraussetzungen.3.8 Fallbezogen liegen somit keine Änderung der in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände und keine grundlegende Änderung der Lage im Herkunftsstaat vor und damit auch nicht die für die Erfüllung des Tatbestandes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK notwendigen Voraussetzungen. Kein Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 6 AsylG)Kein Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 6, AsylG) 3.9 Gemäß § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.3.9 Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausgesprochen, dass in Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen sind. (VwGH 10.08.2020, Ra 2018/19/0228 mit Verweis auf EuGH 13.9.2018, Shajin Ahmed, C-369/17, Rn 52, zur Ausschlussklausel des Art. 17 Abs. 1 lit. b Status-RL).Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausgesprochen, dass in Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen sind. (VwGH 10.08.2020, Ra 2018/19/0228 mit Verweis auf EuGH 13.9.2018, Shajin Ahmed, C-369/17, Rn 52, zur Ausschlussklausel des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Status-RL). Für die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493).Für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass § 17 StGB mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten trifft, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt. (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116)Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Paragraph 17, StGB mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten trifft, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt. (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116) Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes demnach, dass ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei - oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte - um ein besonders schweres Verbrechen handelt. (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116)Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes demnach, dass ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei - oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte - um ein besonders schweres Verbrechen handelt. (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116) Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art 33 Abs 2 GFK. (vgl VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312)Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK. vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312) Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109)Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109) Zum gegenständlichen Verfahren 3.10 Im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers liegt zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nur eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens vor, nämlich das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX , mit dem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 84
(4)StGB bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, wobei dabei die als erschwerend angenommenen Umstände – zwei einschlägige Vorstrafen und die Begehung in offener Probezeit – bereits zum Ausdruck gekommen sind. (Zu Verurteilungen zu einer bloß zweijährigen Freiheitsstrafe, siehe zB VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050)3.10 Im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers liegt zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nur eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens vor, nämlich das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 , mit dem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, 84,
(4)StGB bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, wobei dabei die als erschwerend angenommenen Umstände – zwei einschlägige Vorstrafen und die Begehung in offener Probezeit – bereits zum Ausdruck gekommen sind. (Zu Verurteilungen zu einer bloß zweijährigen Freiheitsstrafe, siehe zB VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050) Festzuhalten ist zwar, dass der Beschwerdeführer damit bereits ein schweres Delikt verwirklichte, es aber einer qualifizierten Schwere der Straftaten, also „besonders schwere Verbrechen“ bedarf (vgl VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344 Rz 20) und der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durch die seiner Verurteilung zugrunde liegenden Straftat grundsätzlich kein typischerweise „besonders schwere Verbrechen“ iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG begangen hat, um von einem Asylausschlussgrund ausgehen zu können.Festzuhalten ist zwar, dass der Beschwerdeführer damit bereits ein schweres Delikt verwirklichte, es aber einer qualifizierten Schwere der Straftaten, also „besonders schwere Verbrechen“ bedarf vergleiche VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344 Rz 20) und der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durch die seiner Verurteilung zugrunde liegenden Straftat grundsätzlich kein typischerweise „besonders schwere Verbrechen“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG begangen hat, um von einem Asylausschlussgrund ausgehen zu können. Soweit gegenständlich noch vier weitere Verurteilungen wegen einschlägiger Vergehen vorliegen (davon ist das zuletzt ergangene Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX , zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht rechtskräftig) und der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht hat, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden können (vgl VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109), ist festzustellen, dass dies beim Beschwerdeführer nicht zutrifft und über ihn keine beträchtlichen und auch keine überwiegend unbedingten Freiheitsstrafen rechtskräftig verhängt wurden. (vgl zB VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522 Rz 24)Soweit gegenständlich noch vier weitere Verurteilungen wegen einschlägiger Vergehen vorliegen (davon ist das zuletzt ergangene Urteil des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 , zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht rechtskräftig) und der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht hat, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden können vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109), ist festzustellen, dass dies beim Beschwerdeführer nicht zutrifft und über ihn keine beträchtlichen und auch keine überwiegend unbedingten Freiheitsstrafen rechtskräftig verhängt wurden. vergleiche zB VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522 Rz 24) 3.11 Somit liegt im Falle des Beschwerdeführers keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines "besonders schweren" Verbrechens iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG vor. Es kommt daher auch auf Gesichtspunkte der Zukunftsprognose hinsichtlich des Verhaltens im Inland nicht mehr an. (vgl VwGH 03.12.2002, 99/01/0449 (Volltext))3.11 Somit liegt im Falle des Beschwerdeführers keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines "besonders schweren" Verbrechens iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vor. Es kommt daher auch auf Gesichtspunkte der Zukunftsprognose hinsichtlich des Verhaltens im Inland nicht mehr an. vergleiche VwGH 03.12.2002, 99/01/0449 (Volltext)) Kein Hinweis auf das Vorliegen weiterer Ausschluss- und Endigungsgründe 3.12 Hinweise auf das Vorliegen weiterer Endigungs- und Ausschlussgründe liegen nicht vor. Ergebnis 3.13 Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich im Falle des Beschwerdeführers als unzulässig. Es wird daher spruchgemäß Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Dem Beschwerdeführer kommt weiterhin der Status eines Asylberechtigten zu.3.13 Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich im Falle des Beschwerdeführers als unzulässig. Es wird daher spruchgemäß Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Dem Beschwerdeführer kommt weiterhin der Status eines Asylberechtigten zu. Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei Ersatzlose Behebung der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides (§

§ 57Asyl

G, §§ 46, 52, 53, 55 und 93 FPG, § 18 BFA-VG)Ersatzlose Behebung der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, Paragraphen 46, 52, 53, 55 und 93 FPG, Paragraph 18, BFA-VG) 3.14 Aufgrund dieses Ergebnisses liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides mangels einer gesetzlichen Grundlage dafür nicht mehr vor, weshalb diese ebenso ersatzlos aufgehoben werden. Zu B) Revision 3.15 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.16 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L516.2157994.1.00

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