RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlL516 2157994-2 Spruch, L516 2157994-2/74E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Iran gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018, Zahl 601635301-180018486, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Iran gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018, Zahl 601635301-180018486, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2023 zu Recht: A)In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG ersatzlos behoben.A), In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (§ 28 Ab2 VwGVG, § 13 Abs 7 AVG)Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Paragraph 28, Ab2 VwGVG, Paragraph 13, Absatz 7, AVG) Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 31.08.2018, Zahl 601635301-180018486, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.01.2018 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs 5 iVm § 92 Abs 1 FPG ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 31.08.2018, Zahl 601635301-180018486, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.01.2018 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, FPG ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde. Der Beschwerdeführer zog seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses am 14.03.2023 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zurück. (VS 14.03.2023 S 7) Diese Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit des BFA zur Erlassung des angefochtenen Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086 RS10)Diese Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit des BFA zur Erlassung des angefochtenen Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086 RS10) Der angefochtene Bescheid wird daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG ersatzlos behoben.Der angefochtene Bescheid wird daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG ersatzlos behoben. Zu B) Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L516.2157994.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.