RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlW103 2225053-1 Spruch, W103 2225053-1/9E W103 1434279-2/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (BF2) sind Brüder und reisten zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 25.01.2012, mit ihrer Mutter in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Mutter der BF1-BF2 für sich und ihre Söhne an ebendiesem Tag Anträge auf internationalen Schutz.
- Dem Vater der BF1-BF2 und den BF1-BF2, zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 12.11.2014 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den BF1-BF2 wurde der Status der Asylberechtigten iVm § 34 Abs. 2 AsylG durch Erstreckung im Familienverfahren zuerkannt.
- Dem Vater der BF1-BF2 und den BF1-BF2, zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 12.11.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den BF1-BF2 wurde der Status der Asylberechtigten in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG durch Erstreckung im Familienverfahren zuerkannt. Der rechtlichen Beurteilung zufolge ergebe sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Vaters der BF1-BF2, wonach dieser wegen seiner Vergangenheit als aktiver Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg, wegen seiner aus der Türkei ausgeübten finanziellen Unterstützungstätigkeit für die Widerstandskämpfer in den Jahren 2002 bis 2005, sohin wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit, weiters aufgrund des Umstandes, dass sein älterer Bruder in der Türkei die exponierte Funktion eines Vertreters der „Flüchtlinge der Republik Itschkeria“ innegehabt habe, ihm Rahmen derer dieser ua. auch die Methoden, mit denen seitens der Regierung Kadyrows in der Türkei aufhältige Tschetschenen zur Rückkehr in den Herkunftsstaat bewegt werden sollten, angeprangert habe, aufgrund des Umstandes, dass es sich bei einem Cousin des Vaters der BF1-BF2, welcher denselben Namen wie der Vater der BF1-BF2 führe, um einen Widerstandskämpfer handle, der auch für XXXX gekämpft habe und schließlich im Zuge einer Verhaftung im Jahr 2009 getötet worden sei, in das Blickfeld tschetschenischer Sicherheitskräfte geraten sei, obwohl der Vater der BF1-BF2 seit dem Jahr 2000 nicht mehr in Tschetschenien aufhältig gewesen sei. Das ergebe sich auch daraus, dass die Mutter der BF1-BF2 während ihres mehrere Monate dauernden Aufenthalts im Herkunftsstaat in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 insgesamt 3 Mal von tschetschenischen Sicherheitskräften aufgesucht und nach dem Verbleib ihres Mannes gefragt worden sei. Ihr sei auch nahegelegt worden für dessen Rückkehr zu sorgen und sei auch der Bruder des Vaters der BF1-BF2, der in der Türkei die Funktion eines Flüchtlingsvertreters innegehabt habe, von der Regierung Kadyrows durch Ausübung von psychischem Druck zu einer Rückkehr nach Tschetschenien gezwungen worden und folglich trotz Zusicherung freien Geleits verschleppt, verhört und insgesamt für 2 Wochen angehalten worden. Daraus ergebe sich, dass nach wie vor ein Interesse der tschetschenischen Sicherheitskräfte daran bestehe dem Vater der BF1-BF2 habhaft zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei zu verneinen. Der rechtlichen Beurteilung zufolge ergebe sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Vaters der BF1-BF2, wonach dieser wegen seiner Vergangenheit als aktiver Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg, wegen seiner aus der Türkei ausgeübten finanziellen Unterstützungstätigkeit für die Widerstandskämpfer in den Jahren 2002 bis 2005, sohin wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit, weiters aufgrund des Umstandes, dass sein älterer Bruder in der Türkei die exponierte Funktion eines Vertreters der „Flüchtlinge der Republik Itschkeria“ innegehabt habe, ihm Rahmen derer dieser ua. auch die Methoden, mit denen seitens der Regierung Kadyrows in der Türkei aufhältige Tschetschenen zur Rückkehr in den Herkunftsstaat bewegt werden sollten, angeprangert habe, aufgrund des Umstandes, dass es sich bei einem Cousin des Vaters der BF1-BF2, welcher denselben Namen wie der Vater der BF1-BF2 führe, um einen Widerstandskämpfer handle, der auch für römisch 40 gekämpft habe und schließlich im Zuge einer Verhaftung im Jahr 2009 getötet worden sei, in das Blickfeld tschetschenischer Sicherheitskräfte geraten sei, obwohl der Vater der BF1-BF2 seit dem Jahr 2000 nicht mehr in Tschetschenien aufhältig gewesen sei. Das ergebe sich auch daraus, dass die Mutter der BF1-BF2 während ihres mehrere Monate dauernden Aufenthalts im Herkunftsstaat in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 insgesamt 3 Mal von tschetschenischen Sicherheitskräften aufgesucht und nach dem Verbleib ihres Mannes gefragt worden sei. Ihr sei auch nahegelegt worden für dessen Rückkehr zu sorgen und sei auch der Bruder des Vaters der BF1-BF2, der in der Türkei die Funktion eines Flüchtlingsvertreters innegehabt habe, von der Regierung Kadyrows durch Ausübung von psychischem Druck zu einer Rückkehr nach Tschetschenien gezwungen worden und folglich trotz Zusicherung freien Geleits verschleppt, verhört und insgesamt für 2 Wochen angehalten worden. Daraus ergebe sich, dass nach wie vor ein Interesse der tschetschenischen Sicherheitskräfte daran bestehe dem Vater der BF1-BF2 habhaft zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei zu verneinen.
- Die BF1-BF2 wurden im Bundesgebiet straffällig, weshalb am 25.02.2019 (BF1) bzw. am 23.01.2019 (BF2) Asylaberkennungsverfahren eingeleitet wurden.
- Am 29.04.2019 wurde jeweils eine niederschriftliche Einvernahme mit den BF1-BF2 im Rahmen des Parteiengehörs vor der belangten Behörde durchgeführt. Die Einvernahme des BF1 lautet auszugsweise: […] LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Werden Sie im gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang? VP: Ich werde nicht vertreten. LA: Ist es für Sie in Ordnung, dass Ihre Bewährungshelferin anwesend bleibt? VP: Ja. LA: Zum Ablauf der Einvernahme: Die Einvernahme ist ein Beweismittel. Sie ist keine mündliche Verhandlung; sondern eine Befragung gem. § 51 AVG, deren Ablauf der Leiter der Amtshandlung bestimmt. Ich ersuche daher, die Einvernahme nicht zu unterbrechen. LA: Zum Ablauf der Einvernahme: Die Einvernahme ist ein Beweismittel. Sie ist keine mündliche Verhandlung; sondern eine Befragung gem. Paragraph 51, AVG, deren Ablauf der Leiter der Amtshandlung bestimmt. Ich ersuche daher, die Einvernahme nicht zu unterbrechen. LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? Was ist Ihre Muttersprache? VP: Gut. Meine Muttersprache ist Tschetschenisch. Außerdem spreche ich Russisch und Deutsch. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Sind Sie gesund? Müssen Sie Medikamente einnehmen? VP: Ja, ich bin gesund und nehme keine Medikamente. Ich könnte auch arbeiten gehen, ich besuche gerade eine Ausbildung. LA: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und wahrheitsgemäß darlegen. Sollte die Behörde auf Unwahrheiten oder Verheimlichungen stoßen, kann dies negative Folgen auf das Verfahren haben. Haben Sie das verstanden? VP: Ich habe das verstanden. LA: Ihr Vater hat folgende Beweismittel vorgelegt: ● Jahreszeugnis 2013/2014 der allgemeinen Sonderschule; Anlage 1 Jahreszeugnis 2013 aus 2014, der allgemeinen Sonderschule; Anlage 1 ● Abschlusszeugnis der
- Schulstufe Schuljahr 2017/2018; Anlage 2 Abschlusszeugnis der
- Schulstufe Schuljahr 2017 aus 2018,; Anlage 2 ● Teilnahmebestätigung „ XXXX “ Anlage 3 Teilnahmebestätigung „ römisch 40 “ Anlage 3 ● Stellungnahme von „ XXXX “; Anlage 4 Stellungnahme von „ römisch 40 “; Anlage 4 Möchten Sie sonst etwas vorlegen? VP: Nein, danke. LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? VP: Ich gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an und bin sunnitischer Moslem. LA: Geben Sie einen Lebenslauf von sich an! VP: Ich wurde am XXXX in der Türkei geboren. Ich habe in der Türkei cirka zwei Jahre die Schule besucht und wurde dann wieder zurück in den Kindergarten geschickt. Mit ungefähr elf Jahren bin ich dann mit meinen Eltern nach Österreich gekommen. Ich habe in Österreich dann acht Klassen der Schule besucht. Nun besuche ich die Ausbildung bei „ XXXX “. Dort arbeiten wir am Monat und am Dienstag, am Mittwoch ist Sporttag und Donnerstag sowie Freitag erhalten wir weitere Schulbildung.VP: Ich wurde am römisch 40 in der Türkei geboren. Ich habe in der Türkei cirka zwei Jahre die Schule besucht und wurde dann wieder zurück in den Kindergarten geschickt. Mit ungefähr elf Jahren bin ich dann mit meinen Eltern nach Österreich gekommen. Ich habe in Österreich dann acht Klassen der Schule besucht. Nun besuche ich die Ausbildung bei „ römisch 40 “. Dort arbeiten wir am Monat und am Dienstag, am Mittwoch ist Sporttag und Donnerstag sowie Freitag erhalten wir weitere Schulbildung. LA: Wie ist Ihr Familienstand? VP: Ich bin ledig und habe keine Kinder. LA: Leben Sie noch bei Ihren Eltern? VP: Ja. LA: Welche Angehörigen haben Sie noch in Österreich? VP: Meine Eltern, mein Bruder und meine Großmutter väterlicherseits ist hier. Vater XXXX Vater römisch 40 Mutter: XXXX Mutter: römisch 40 Bruder: XXXX Bruder: römisch 40 Großmutter: XXXX Großmutter: römisch 40 Dann habe ich noch eine Tante, einen Onkel und vier Cousins. LA: Haben Sie noch andere familiäre oder private Bindungen an Österreich? VP: Nein. LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Meine Eltern und ich bekomme auch mein eigenes Geld vom AMS. LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation? VP: Nein. Doch in einem Kampfsportverein. Ich boxe schon seit ungefähr 4-6 Jahren. LA: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Schule, Vereine oder die Universität? VP: Nein. LA: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich strafbare Handlungen begangen? VP: Ja. LA: Was haben Sie gemacht? VP: Ich habe zu Silvester etwas gemacht. Ich wollte cool sein und habe den Plan gehabt jemanden auszurauben. Das haben wir dann auch gemacht. LA: Was sagt Ihre Eltern dazu, dass Sie straffällig geworden sind? VP: Sie waren enttäuscht, dass ich so etwas gemacht habe. LA: Wie war Ihr Bruder darin verwickelt? VP: Er hat einfach mitgemacht. LA: Wie sehen Sie diese Tat heute? VP: Ich sehe es als richtig schlecht an. LA: Würden Sie es wieder tun? VP: Nein, nie wieder. LA: Stellen Sie Ihre Familienverhältnisse dar, wen haben Sie noch in Tschetschenien bzw. Russland? VP: Ich weiß es selber nicht. LA: Warum nicht? VP: Ich habe keinen Kontakt. LA: Warum haben Sie keinen Kontakt zur Familie in Tschetschenien? VP: Mit der Familie meiner Mutter verstehe ich mich nicht so gut. LA: Was ist mit den Verwandten des Vaters? VP: Zu denen habe ich auch keinen Kontakt. LA: Warum nicht? VP: Das weiß ich selber nicht. LA: Haben Sie kein Interesse an diesen Menschen? VP: Doch, ich habe aber einfach keinen Kontakt. LA: Hatten Sie noch nie Kontakt? VP: Doch, wir telefonieren. Das letzte Mal war aber schon vor zwei bis drei Jahren. LA: Mit wem haben Sie da telefoniert? VP: Mit Opa und Oma. LA: Welche Befürchtungen haben Sie aktuell für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Ich habe Angst dorthin zu gehen, weil mein Vater dort gekämpft hat. Auch weil mein Vater dort gesucht wird, glaube ich. LA: Sucht Sie jemand in Russland oder Tschetschenien? VP: Ich weiß es nicht. Ich habe auch Angst dort zu sein, weil ich dort nicht erreichen kann, was ich in Österreich erreichen kann. LA: Was meinen Sie damit? VP: Dort kann man keine Ausbildung machen und keine Arbeit finden. Dort ist es ganz schwer. LA: Woher wissen Sie das? VP: Meine Eltern haben mir das erzählt. Von den Nachrichten weiß ich es auch. LA: Welche Befürchtungen haben Sie aktuell für den Fall einer Rückkehr in eine andere Stadt Russlands? VP: Ich weiß es nicht und war dort auch nie. LA: Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? VP: Nein. […] Die Niederschrift des BF2 lautet auszugsweise: […] LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Werden Sie im gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang? VP: Ich werde nicht vertreten. LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? Was ist Ihre Muttersprache? VP: Gut. Meine Muttersprache ist Tschetschenisch. Außerdem spreche ich ein wenig Russisch und Deutsch. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Sind Sie gesund? Müssen Sie Medikamente einnehmen? VP: Ja, ich bin gesund und nehme keine Medikamente. LA: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und wahrheitsgemäß darlegen. Sollte die Behörde auf Unwahrheiten oder Verheimlichungen stoßen, kann dies negative Folgen auf das Verfahren haben. Haben Sie das verstanden? VP: Ich habe das verstanden. LA: Ihr Vater hat folgende Beweismittel vorgelegt: • Jahreszeugnis 2017/2018 Neue Mittelschule; Anlage 1• Jahreszeugnis 2017 aus 2018, Neue Mittelschule; Anlage 1 • Schulnachricht Schuljahr 2018/2019; Anlage 2• Schulnachricht Schuljahr 2018 aus 2019,; Anlage 2 • Schulbesuchsbestätigung ohne Datum; Anlage 3 LA: Möchten Sie sonst etwas vorlegen? VP: Nein, danke. LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? VP: Ich gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an und bin sunnitischer Moslem. LA: Geben Sie einen Lebenslauf von sich an! VP: Ich wurde am XXXX in der Türkei geboren. Ich habe in der Türkei weder die Schule noch den Kindergarten besucht. Als ich nach Österreich gekommen bin war ich ungefähr 7-8 Jahre alt.VP: Ich wurde am römisch 40 in der Türkei geboren. Ich habe in der Türkei weder die Schule noch den Kindergarten besucht. Als ich nach Österreich gekommen bin war ich ungefähr 7-8 Jahre alt. LA: Schildern Sie bitte Ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich! Was haben Sie alles gemacht? VP: Ich habe vier Jahre Volksschule besucht und bin jetzt in der zweiten Klasse der Mittelschule. LA: Leben Sie noch bei Ihren Eltern? VP: Ja. LA: Welche Angehörigen haben Sie noch in Österreich? VP: Meine Eltern, mein Bruder und meine Großmutter väterlicherseits ist hier. Vater XXXX Vater römisch 40 Mutter: XXXX Mutter: römisch 40 Bruder: XXXX Bruder: römisch 40 Großmutter XXXX Großmutter römisch 40 Dann habe ich noch eine Tante, Onkel und Cousins hier in Österreich. Mein Opa lebt in Tschetschenien. LA: Kennen Sie Ihren Großvater in Tschetschenien? VP: Ich habe keinen Kontakt zu ihm. LA: Haben Sie noch andere familiäre oder private Bindungen an Österreich? VP: Ich habe Freunde. LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Meine Eltern versorgen mich. LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation? VP: Ich mach Kampfsport. Nachgefragt gebe ich an, dass ich MMA mache. LA: Besuchen Sie in Österreich Kurse oder Vereine? VP: Ich gehe nur zur Bewährungshilfe. LA: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich strafbare Handlungen begangen? VP: Ja. LA: Was haben Sie gemacht? VP: Ich habe einen Raub begangen. LA: Warum haben Sie den Raub begangen? VP: Das kann ich nicht sagen. Es war einfach eine Idee und wir haben es gemacht. LA: Was haben Sie aus der Tat gelernt? VP: Das man so etwas nicht machen soll. Es zerstört die Zukunft. LA: Würden Sie wieder einen Raub begehen? VP: Nein. LA: Was sagt Ihre Eltern dazu, dass Sie straffällig geworden sind? VP: Wir dürfen nicht mehr so wie früher hinausgehen. Sie haben gesagt, dass man das nicht machen darf. LA: Stellen Sie Ihre Familienverhältnisse dar, wen haben Sie noch in Tschetschenien bzw. Russland? VP: Mein Oma mütterlicherseits lebt noch dort. Wir hatten telefonischen Kontakt als ich klein war. Ich habe noch meinen Großvater väterlicherseits. Sonst kenne ich niemanden dort. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich mit meinem Großvater noch nicht telefoniert habe. LA: Welche Befürchtungen haben Sie aktuell für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Ich habe Angst wegen meinem Vater. Mein Vater hat im Krieg gekämpft. Ich fürchte, dass die uns nicht in Ruhe lassen würden und uns Fragen stellen. LA: Welche Befürchtungen haben Sie aktuell für den Fall einer Rückkehr in eine andere Stadt Russlands? VP: Das weiß ich nicht. Ich wüsste nicht, wo ich dorthin gehen soll. LA: Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? VP: Nein.
- Am selben Tag wurde auch der Vater der BF1-BF2 als Zeuge vor der belangten Behörde einvernommen. Seine Niederschrift lautet auszugsweise: […] LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX ?LA: In welchem Verhältnis stehen Sie zu römisch 40 ? Z: Er sind meine Söhne. LA: Besuchen Ihre Söhne die Schule und machen Sie eine Ausbildung? Z: XXXX geht in die Schule. XXXX macht gerade bei der „ XXXX “ eine Ausbildung.Z: römisch 40 geht in die Schule. römisch 40 macht gerade bei der „ römisch 40 “ eine Ausbildung. LA: Leben Ihre Söhne mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt? Z: Ja. LA: Wer versorgt die Familie in finanzieller Hinsicht? Z: Bisher haben wir nur Sozialhilfe bekommen. Ich konnte wegen meiner Tuberkulose nicht arbeiten. Meine Frau hat ein paar Monate gearbeitet. Dieser Arbeitsplatz wurde aber eingespart und sie sucht auch eine Stelle. LA: Sind Sie jetzt gesund? Z: Ja. Ich muss aber Medikamente nehmen und gehe zur Kontrolle. LA: Sind Ihre beiden Söhne gesund? Z: Ja. LA: Warum wurde Ihr Sohn XXXX nach dem Lehrplan der Sonderschule unterrichtet?LA: Warum wurde Ihr Sohn römisch 40 nach dem Lehrplan der Sonderschule unterrichtet? Z: Das war meine Schuld. Als wir in XXXX waren hat unser Berater gesagt, dass XXXX zu schlecht Deutsch spricht und den Unterreicht zu schlecht versteht. Die Frau hat gemeint, dass es eine andere Schule gibt wo es leichter ist zu lernen. Sie hat auch gemeint, dass Ihr Bruder dort war und es nichts Schlimmes ist. Sie hat mich dann dort zur Direktorin gebracht und dort habe ich dann die Dokumente unterschrieben. Man hat gesagt, dass er wieder in eine normale Schule kann. Das war dann aber nicht möglich. In Wien hat man uns dann gesagt, dass er eh gut versteht und gefragt, warum er in der Sonderschule war. Man hat mir dann erklärt, dass es schwierig ist Ihn in die Regelschule zu bekommen und aus diesem Grund hat er die Sonderschule abgeschlossen.Z: Das war meine Schuld. Als wir in römisch 40 waren hat unser Berater gesagt, dass römisch 40 zu schlecht Deutsch spricht und den Unterreicht zu schlecht versteht. Die Frau hat gemeint, dass es eine andere Schule gibt wo es leichter ist zu lernen. Sie hat auch gemeint, dass Ihr Bruder dort war und es nichts Schlimmes ist. Sie hat mich dann dort zur Direktorin gebracht und dort habe ich dann die Dokumente unterschrieben. Man hat gesagt, dass er wieder in eine normale Schule kann. Das war dann aber nicht möglich. In Wien hat man uns dann gesagt, dass er eh gut versteht und gefragt, warum er in der Sonderschule war. Man hat mir dann erklärt, dass es schwierig ist Ihn in die Regelschule zu bekommen und aus diesem Grund hat er die Sonderschule abgeschlossen. LA: Bedeutet das, dass Ihr Sohn keinerlei Einschränkungen im Bereich der Lern- und Auffassungsfähigkeiten hat? Z: Genau, er ist ganz normal. Er hat keine Behinderung. Er sieht nur schlechter. Er braucht eine Brille zum Lesen. LA: Welche Familienangehörigen haben Sie noch in Österreich? Z: Meine Frau und meine Mutter sind auch in Österreich. Dann habe ich noch folgende. Gattin: XXXX Gattin: römisch 40 Mutter: XXXX BeschwerdeMutter: römisch 40 Beschwerde Neffen: XXXX Asylberechtigt seit 2006 in AUTNeffen: römisch 40 Asylberechtigt seit 2006 in AUT Onkel mütterlicherseits: XXXX Asyl in AUT mit FamilieOnkel mütterlicherseits: römisch 40 Asyl in AUT mit Familie LA: Haben Sie sonst noch jemanden in Österreich? Z: Nein. LA: Haben Sie irgendwelche privaten Bindungen? Z: Nein. LA: Welche Verwandte habe Sie noch im Heimatland? Z: Mein Vater, zwei Brüder und eine Schwester leben noch dort. Ein Bruder und die Schwester sind verheiratet. LA: Wo leben diese? Z: Mein Vater, ein Bruder und die Schwester leben in Tschetschenien. Ein Bruder in Abchasien, der hat an Kampfhandlungen teilgenommen und muss sich verstecken. LA: Haben Sie noch weitere Verwandte dort? Z: Ich habe einen Onkel väterlicherseits, zwei Tanten väterlicherseits, einen Onkel mütterlicherseits, zwei Tanten mütterlicherseits und viele Cousins und Cousinen. LA: Gibt es den Cousin in Moskau auch noch? VP: Ich habe schon lange keinen Kontakt mehr. Ich weiß es nicht. LA: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihren Verwandten im Heimatland? Z: Vor einem Monat habe ich am Telefon mit meiner Schwester gesprochen. Mit dem Bruder in Tschetschenien hatte ich schon lange keinen Kontakt und mit dem in Abchasien vor zwei Monaten zuletzt. Mit meinem Vater kann man nur schwer kommunizieren, weil er dement ist. Er versteht nichts mehr. LA: Wann waren Sie letztmalig in Russland oder Tschetschenien? Z: Das war
- LA: Haben Sie einen russischen Pass? Z: Nein. LA: Gehen Sie derzeit arbeiten? Z: Nein. LA: Sind Sie strafrechtlich angefallen? Z: Nein. Doch einmal hatte ich eine bedingte Strafe ausgefasst. Da war ich aber nicht schuld. Ich bin mit jemanden in ein Geschäft gegangen. Das hätte ich nicht tun sollen. LA: Können Sie mir das erklären? Z: Er hat mir Rasierer in die Tasche gesteckt und wurde dann erwischt. LA: Ist das alles? VP: Ja. LA: Was war am 25.10.2018? Da hatten Sie ganz offensichtlich Kontakt mit der Polizei? Z: Ich kann mich nicht erinnern. LA: Wurden Sie schon einmal mit Suchtmittel erwischt? Z: Ich habe seit dem Krieg Splitter im Kopf. Ich habe damals schwere Schmerzmittel bekommen. Danach hatte ich Kartitol und darauf wurde ich süchtig. Als wir dann nach Wien kamen bin ich zur Organisation Dialog gegangen und die haben mich in deren Programm aufgenommen. So wurde mir dann Substitol verschrieben. Ich wurde Überprüfung und konnte aber nachweisen, dass es verschrieben war. LA: Sind Ihre Kinder strafrechtlich angefallen? Z: Nur jetzt diese Problem. Sie sind in die Schule gegangen. Zum Jahreswechsel habe ich sie weggehen lassen. LA: Was sagen Sie dazu? Z: Sie hatten mich gebeten, dass Sie den Jahreswechsel bei der Schwester meiner Frau verbringen dürfen. Ich habe zugestimmt und gesagt, dass Sie um Mitternacht zuhause sein müssen. Zwischen 01:00-02:00 Uhr haben Sie der Tante gesagt, dass Ihnen langweilig wäre und sie nachhause möchten. Sie gingen dann. Dann haben Sie in XXXX bekannte getroffen und einen Betrunkenen gesehen. Sie haben ihn dann befragt und wollten Geld von ihm. Dann hat eine Rauferei begonnen. Meine Söhne haben aber nicht gerauft. Der Jüngere XXXX hat sich beteiligt. XXXX nicht. Die anderen haben dann den Mann zusammengeschlagen. Er lag dann am Boden und hat die Polizei gerufen. Sie wurden gefasst. Ich habe es erst am nächsten Tag erfahren. Sie haben zuerst die Tante angerufen. Diese hat dann mich informiertZ: Sie hatten mich gebeten, dass Sie den Jahreswechsel bei der Schwester meiner Frau verbringen dürfen. Ich habe zugestimmt und gesagt, dass Sie um Mitternacht zuhause sein müssen. Zwischen 01:00-02:00 Uhr haben Sie der Tante gesagt, dass Ihnen langweilig wäre und sie nachhause möchten. Sie gingen dann. Dann haben Sie in römisch 40 bekannte getroffen und einen Betrunkenen gesehen. Sie haben ihn dann befragt und wollten Geld von ihm. Dann hat eine Rauferei begonnen. Meine Söhne haben aber nicht gerauft. Der Jüngere römisch 40 hat sich beteiligt. römisch 40 nicht. Die anderen haben dann den Mann zusammengeschlagen. Er lag dann am Boden und hat die Polizei gerufen. Sie wurden gefasst. Ich habe es erst am nächsten Tag erfahren. Sie haben zuerst die Tante angerufen. Diese hat dann mich informiert LA: Wie sehen Sie die Sache? Z: Es ist negativ. Ich habe sie gefragt, was ihnen fehlt. Ich habe ihnen erlaubt fort zu gehen. Ich habe gefragt, warum sie den Mann belästigt haben. Ich habe gesagt, dass wir das nicht tun dürfen, weil wir Gäste sind und alles bekommen. Ich habe gesagt, dass wir unseren Platz schützen müssen. Der Ältere hat es eingesehen und um Entschuldigung gebeten. Das sind aber nicht nur meine Söhne. Man hört von den Tschetschenen immer wieder etwas. Es gibt viele hier die Probleme machen. Es gibt aber auch viel die so gekommen sind und keine Problem zuhause haben. Ich denke, dass viele die hier Problem haben, es egal ist, wenn sie nachhause geschickt werden, weil sie ohne Gründe ausgereist sind. LA: Verbringen Sie Zeit mit anderen in Österreich lebenden Tschetschenen? Z: Sehr selten. Ich bin meistens zuhause. LA: Warum sprechen Sie so schlecht Deutsch? Z: Ich hatte jedes Jahr eine Lungenentzündung und musste immer wieder ins Krankenhaus. A1 habe ich abgeschlossen. LA: Für Ihre Söhne wurden durch das BVwG keine asylrechtlich relevanten Gründe festgestellt. Diese haben den Schutz nur im Familienverfahren erhalten. Was befürchten Sie für Ihre Söhne im Falle der Rückkehr nach Russland? Z: Ehrlich gesagt bin ich davon überzeugt, dass die Familie derer, die an Kriegshandlungen teilgenommen haben, immer noch verfolgt werden. Ich kenne viele Fälle aus Frankreich welche zurückgegangen sind und dann festgenommen wurden. Es wurde verlangt, dass sich der Vater stellt oder Geld bezahlt wird. Das ist die Beschäftigung der Kadirov-Leute. Ich habe am zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen. Aus diesem Grund befürchte ich, dass ihnen etwas passiert. LA: Warum kann der Rest der Familie nach wie vor im Heimatland leben? Z: Außer der Schwester, welche schon lange verheiratet ist haben alles anderen fast 10 Jahre in der Türkei gelebt. Meine Eltern wollen dann wegen dem Alter in die Heimat. Mein Vater will zuhause sterben. Meine Eltern sind nach Tschetschenien zurück. Dann wurde mein älterer Bruder in der Türkei belästigt vom FSB. Es wurde ihm gesagt, dass was mit den Kindern passiert, wenn er nicht zurückkehrt. Er ist dann zurück und wurde zwei Wochen im Gefängnis festgehalten und verhört. Nach zwei Wochen wurde er freigelassen und stand unter Beobachtung. Er durfte Tschetschenien auch nicht verlassen. LA: Lebt Ihr Bruder noch dort? Z: Ja. Er steht aber unter Beobachtung. Das ist seit 2012 so. LA: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr? Z: Ich glaube nicht, dass ich es dorthin schaffe. LA: Warum? VP: Ich bin sicher, dass Leute die aus Europa kommen verschwinden oder eingesperrt werden. Wenn jemand an Kriegshandlungen teilgenommen hat, dann verschwindet man. LA: Warum ist Ihr Bruder nicht verschwunden. Z: Er hat an keinen Kriegshandlungen teilgenommen. LA: Warum nicht? Z: Weil er Kinder hatte. Er ging beim ersten Krieg nach Georgien. Mein zweiter Bruder war im Krieg und hält sich in Abchasien auf. LA: Wann wurde der Bruder in Abchasien letztmalig bedroht? Z: Wir haben nur selten Kontakt. Wir können darüber nicht reden. LA: Wann wurden Sie letztmalig bedroht? Z: Das war in der Türkei vom FSB. Ich möchte auf meine bisherigen Angaben verweisen. LA: Wenn man Sie hätte töten wollen, warum hat man das nicht getan? Z: Diese Bedrohung im Flüchtlingslager war nicht unmittelbar. Es wurde mir nur ausgerichtet. Bevor mir die Drohung überbracht wurde, wurden zwei Tschetschenen erschossen. Dann wurde mir diesem Mann mit der Drohung geschickt. LA: Gab es seitdem noch etwas? VP: Seit ich in Österreich bin, nicht mehr. Ich habe einen Freund aus dem Krieg. Der wurde von einem Kadirov Mann angesprochen und der hat gesagt, dass sie wissen das wir hier sind und uns beobachten LA: Welche Glaubensrichtung haben Ihre Kinder? VP: Sie sind sunnitische Moslems. LA: Ich beende für heute die Befragung. Haben Sie noch etwas zu ergänzen? Z: Nein.
- Mit Aktenvermerk vom 02.07.2019 wurden die Aberkennungsverfahren gegen die BF1-BF2 eingestellt, obwohl es sich bei Raub um ein schweres Verbrechen handle. Zum Entscheidungszeitpunkt fiel die Gefährdungsprognose aufgrund der erstmaligen Verurteilung positiv für die BF1-BF2 aus.
- Nach erneuter Verurteilung am 12.08.2019 wurde gegen den BF1 am 03.09.2019 neuerlich ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, wozu dieser am 23.09.2019 niederschriftlich einvernommen wurde. Die Niederschrift lautet auszugsweise: […] LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Werden Sie im gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang? VP: Ich werde nicht vertreten. LA: Warum ist heute Ihre Bewährungshelferin nicht anwesend? VP: Ich weiß es nicht. Ich habe Ihr gesagt, dass der Termin stattfindet. Ich habe ihr gesagt, dass Sie nicht mitkommen braucht. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Sind Sie gesund? Müssen Sie Medikamente einnehmen? VP: Ja, ich bin gesund und nehme keine Medikamente. Ich gehe jetzt auch arbeiten. Ich habe eine Lehrstelle. Nachgefragt gebe ich an, dass ich eine Lehre als Mechaniker mit Beginn des Monats begonnen habe. LA: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und wahrheitsgemäß darlegen. Sollte die Behörde auf Unwahrheiten oder Verheimlichungen stoßen, kann dies negative Folgen auf das Verfahren haben. Haben Sie das verstanden? VP: Ich habe das verstanden. LA: Möchten Sie heute noch neue Beweismittel vorlegen? VP: Nein, danke. LA: Hat sich seit Ihrer letzten Einvernahme etwas wesentlich verändert? VP: Nein. LA: Wie ist Ihr Familienstand? VP: Ich bin ledig und habe keine Kinder. LA: Leben Sie noch bei Ihren Eltern? VP: Ja. LA: Haben Sie noch andere familiäre oder private Bindungen an Österreich außer Ihre Eltern, Ihren Bruder, Ihre Großmutter väterlicherseits? VP: Nein, jetzt nicht. LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Meine Eltern bekommen das Geld vom Sozialamt und ich vom AMS. LA: Warum bekommen Sie das Geld nach wie vor vom AMS? VP: Die Lehre mache ich bei der Jugendwerkstatt. Das ist keine Firma. Das ist ein Projekt, welches vom AMS gefördert wird. LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation? VP: Nein. Jetzt bin ich kein Mitglied mehr. LA: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Schule, Vereine oder die Universität? VP: Nein. LA: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich strafbare Handlungen begangen? VP: Ja. LA: Sie wurden bereits am 29.04.2019 in einem Aberkennungsverfahren einvernommen. Warum wurden Sie abermals straffällig? VP: Ich wurde wegen Einbruch verurteilt. Wir sind in ein Auto eingebrochen. Ich habe aber nichts gemacht. Ich war nur dabei. LA: Sie haben damals angegeben, dass Sie so etwas nie wieder machen würden und wurden nun abermals verurteilt? Was sagen Sie dazu? VP: Ich wusste nicht, dass es wieder passieren wird. Ich habe nichts gemacht. Ich wurde mit ihm erwischt. LA: Was sagt Ihre Eltern dazu, dass Sie erneut straffällig geworden sind? VP: Nichts Gutes. LA: Wie sehen Sie diese Tat heute? VP: Schlecht. LA: Haben Sie nun bereist versucht wieder Kontakt zur Familie in Tschetschenien herzustellen? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Ich weiß es nicht. LA: Hat Ihr Vater Kontakt zur Familie in Tschetschenien? VP: Ich weiß es nicht. LA: Welche Befürchtungen haben Sie aktuell für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: VP überlegt lange. Ich habe Angst in Tschetschenien zu leben. LA: Warum? VP: Weil man dort nichts anfangen kann. Die wirtschaftliche Lage ist schlecht. LA: Sonst noch Gründe? VP: Dort kann man keine Familie Gründen und auch niemanden heiraten. Dass mit der Arbeit ist auch immer das Gleiche. LA: Welche Befürchtungen haben Sie aktuell für den Fall einer Rückkehr in eine andere Stadt Russlands? VP: Ich weiß es nicht und war dort auch nie. Ich weiß es nicht. LA: Haben Sie einen russischen Reisepass? VP: Ja, ich habe einen Pass der russischen Föderation. LA: Hat Ihr Vater auch einen russischen Reisepass? VP: Ja. LA: Sind Sie oder Vater wieder nach Tschetschenien oder Russland zurückgefahren? VP: Nein. LA: Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? VP: Nein. LA: Möchten Sie noch eine Stellungnahme zu den Länderinformationen zu Russland abgeben? VP: Nein. LA: Frage an den gesetzlichen Vertreter? Möchten Sie noch etwas vorbringen oder haben Sie noch Fragen? VP: Ich möchte hinzufügen, dass die jungen Leute aus Europa dort alle Probleme haben und verhört oder verschleppt werden. Es besteht das Risiko, dass er dort einvernommen und zur Familie und dem Leben in Österreich befragt wird. Wenn ein Familienmitglied gesucht wird oder an Kriegshandlungen teilgenommen hat, dann bedeutet das für ihn eine Gefährdung. Die, die aus Russland stammen haben keine Probleme. Die aus Tschetschenien schon. Dass die Russen keine Probleme haben stimmt. LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA vom 28.02.
- Diese ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Ihre subjektive Lage hat sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde, geändert; es ist nichts festzustellen, dass eine reale Gefahr für Ihre Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder lässt sich eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat noch aus einer etwaigen lebensbedrohlichen und in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbaren Erkrankung Ihrer Person ableiten. Es ist festzuhalten, dass Ihnen eine Rückkehr nach Tschetschenien zuzumuten ist, da Sie insbesondere in Grosny sowie in der Heimatprovinz, Sicherheit erlangen könnten und auch eine zumutbare Lebenssituation vorfänden. Zudem ist festzuhalten, dass es Ihnen zuzumuten ist, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, umso mehr Sie ja auch auf die Unterstützung Ihrer in Tschetschenien lebenden Familie zurückgreifen könnten. […]
- Nach erneuter Verurteilung am 08.01.2020 wurde gegen den BF2 am 31.01.2020 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, wozu dieser am 10.03.2020 neuerlich niederschriftlich einvernommen wurde. Die Niederschrift lautet auszugsweise: […] LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Werden Sie im gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang? VP: Ich werde nicht vertreten. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Sind Sie gesund? Müssen Sie Medikamente einnehmen? VP: Ja, ich bin gesund und nehme keine Medikamente. Ich gehe noch in die Schule. Ich gehe in die zweite Klasse. LA: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und wahrheitsgemäß darlegen. Sollte die Behörde auf Unwahrheiten oder Verheimlichungen stoßen, kann dies negative Folgen auf das Verfahren haben. Haben Sie das verstanden? VP: Ich habe das verstanden. LA: Möchten Sie heute noch neue Beweismittel vorlegen? VP: Nein, danke. LA: Hat sich seit Ihrer letzten Einvernahme etwas wesentlich verändert? VP: Nein. LA: Wie ist Ihr Familienstand? VP: Ich bin ledig und habe keine Kinder. LA: Leben Sie noch bei Ihren Eltern? VP: Ja. LA: Haben Sie noch andere familiäre oder private Bindungen an Österreich außer Ihre Eltern, Ihren Bruder, Ihre Großmutter väterlicherseits? VP: Eine Tante und einen Cousin habe ich auch noch. LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Meine Eltern versorgen mich. Woher die das Geld bekommen, weiß ich nicht. LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation? VP: Nein. Jetzt bin ich kein Mitglied mehr. LA: Besuchen Sie in Österreich Kurse oder Vereine? VP: Nein. LA: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich strafbare Handlungen begangen? VP: Ja. LA: Sie wurden bereits am 29.04.2019 in einem Aberkennungsverfahren einvernommen. Warum wurden Sie abermals straffällig? VP: Ich wurde wegen einem versuchten Einbruch verurteilt. LA: Was sagt Ihre Eltern dazu, dass Sie erneut straffällig geworden sind? VP: Die haben mit mir geredet. Außerdem habe ich ein Handyverbot bekommen und durfte nicht mehr hinausgehen. LA: Wie sehen Sie diese Tat heute? VP: Ich bereue, dass ich das gemacht habe und meine Familie dadurch Probleme hat. LA: Das haben Sie bereits bei Ihrer ersten Einvernahme so angegeben. Warum wurden Sie trotzdem wieder straffällig? VP: Ich war mit schlechten Freunden zusammen LA: Waren das die einzigen Vorkommnisse oder gab es sonst noch etwas? VP: Ja, es gab noch etwas. Ich habe einen Zeitungsständer mit Freunden umgedreht. Er war aber nicht kaputt. LA: War das alles oder gab es noch etwas? VP: Sonst war nichts. Doch es war auch etwas wegen Waffenbesitz. LA: Welche Waffe hatten Sie? VP: Einen Schlagring. Nachgefragt gebe ich an, dass ich diesen von einem Freund habe. LA: War das jetzt alles? VP: Ja. LA: Sind Sie sich da sicher? VP: Ich kann mich nicht erinnern. LA: Was war mit der Körperverletzung? VP: Das war auch. Ich konnte mich nicht erinnern. LA: Wen haben Sie verletzt? VP: Einen jungen aus meiner Schule. Wir haben sich aber außerhalb des Gerichtes geeinigt. Ich musste dann nichts zahlen. LA: War das jetzt alles? VP: Ja. LA: Haben Sie nun bereist versucht wieder Kontakt zur Familie in Tschetschenien herzustellen? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Ich habe mir gedacht, dass nichts passieren wird. LA: Hat Ihr Vater Kontakt zur Familie in Tschetschenien? VP: Ich weiß es nicht. LA: Ich habe Ihnen in der letzten Einvernahme die selbe Frage gestellt. Hatten Sie dann kein Interesse zu erfahren, ob Ihre Eltern Kontakt zu Ihren Verwandten haben? VP: Die Mutter hat vielleicht Kontakt. LA: Welche Befürchtungen haben Sie aktuell für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland Tschetschenien? VP: Das ich dort kein Geld und kein Haus haben werde und wegen meinem Vater. LA: Ihr Vater ist vor 20 Jahren ausgereist? VP: Damals als wir in Russland waren haben die gesagt, dass mein Vater Probleme bekommen wird, wenn er zurückkehrt. Mein älterer Bruder könnte auch Probleme bekommen. Ich aber nicht. LA: Warum würden Sie keine Probleme bekommen? VP: Weil ich jünger bin. LA: Gibt es sonst noch Gründe? VP: Ich habe dort niemanden. LA: Eine Tante lebt aber noch im Heimatland? VP: Ja, ich habe hier auch die Schule die ich abschließen könnte und dann arbeiten gehen. LA: Welche Befürchtungen haben Sie aktuell für den Fall einer Rückkehr in eine andere Stadt Russlands? VP: Weil dort gar keiner von der Familie lebt. LA: Ihr Bruder hat in seiner Einvernahme vom 23.09.2019 angegeben, dass er und Ihr Vater einen Reisepass der russischen Föderation besitzen würden. Wurde für Sie auch ein Reisepass ausgestellt? VP: Ich habe keinen. Mein Vater und mein Bruder haben auch keinen Pass. Mein Bruder wusste das nicht. LA: Sind Sie oder Vater wieder nach Tschetschenien oder Russland zurückgefahren? VP: Nein, nur meine Mutter. LA: Wann war Ihre Mutter in Tschetschenien? VP: Das war 2017 glaube ich für zwei Monate in den Sommerferien. LA: Was hat Ihre Mutter im Heimatland gemacht? VP: Sie hat ihre Freundin besucht. LA: Warum war sie (die Mutter) in den Sommerferien dort wo Sie keine Schule hatten? VP: Sie hat Geld bekommen und wollte die Freundin besuchen. LA: Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? VP: Ich habe damals schon gesagt, dass ich es bereue und habe es wieder gemacht. Es sind die Freunde die mir sagen, dass ich es machen soll. Dann mache ich es und danach fühle mich schlecht. Ich habe in Tschetschenien nicht die selben Chancen wie hier in Österreich, dass ich die Schule besuchen kann und Arbeit finden. […] LA: Frage an den gesetzlichen Vertreter? Möchten Sie noch etwas vorbringen oder haben Sie noch Fragen? Nun haben Sie die Gelegenheit sich zu äußern. VP: Mein Sohn ist noch sehr jung und kennt die Situation in Tschetschenien überhaupt nicht. Wir haben mit meiner Frau über diese Dinge vor den Kindern nicht gesprochen. Das Einzige was ich ihnen gesagt habe ist, dass Sie dort nicht die selben Chancen haben wie hier und sich wohl verhalten müssen. Aus diesem Grund sagt er auch, dass er fürchtet, dass er keine Arbeit findet und kein Geld hat. Das ist aber nicht das Wichtigste. Ich bin davon überzeugt, dass das Alter keinen Unterschied macht und er auch gefährdet ist wie sein Bruder. Wenn Sie abgeschoben werden kommen Sie in Moskau an und werden von Vertretern Tschetscheniens abgeholt und verhört sowie überprüft. Er kennt die Situation dort nicht und kann sich nicht vorstellen, was dort passieren kann. Das war alles. LA: In welcher Sprache reden Sie mit Ihrem Vater? VP: Tschetschenisch. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Russisch nur ein wenig kann. LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Ich möchte keine weiteren Angaben machen. Ich konnte alles umfassend vorbringen. Ich habe keine Einwände. […]
- Auch der Vater der BF1-BF2 wurde am 10.03.2020 neuerlich niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Die Niederschrift lautet auszugsweise: LA: In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX ?LA: In welchem Verhältnis stehen Sie zu römisch 40 ? Z: Er ist mein Sohn. LA: Besucht Ihr Sohn die Schule oder macht er eine Ausbildung? Z: XXXX geht in die Schule. Er besucht die Hauptschule und geht dort in die zweite Klasse.Z: römisch 40 geht in die Schule. Er besucht die Hauptschule und geht dort in die zweite Klasse. LA: Warum erst in die zweite Klasse? Z: Er musste einmal wiederholen. LA: Leben Ihre Söhne und Ihre Gattin mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt? Z: Ja. LA: Wer versorgt die Familie in finanzieller Hinsicht? Z: Ich bekomme wieder Sozialhilfe, weil ich im Krankenhaus war wegen meiner Tuberkulose. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nie gearbeitet habe, weil ich immer krank war. Es ist auch eine Operation an der Lunge geplant. LA: Sind Ihre beiden Söhne gesund? Z: Ja. LA: Geht Ihre Frau arbeiten? Z: Ja. LA: Was arbeitet Ihre Frau? Z: Sie hat jetzt eine neue Arbeit gefunden. Sie arbeitet im Großhandel und sortiert dort Obst und Gemüse. LA: Wird Ihr Sohn in diesem Verfahren durch einen Anwalt vertreten? Z: Nein. LA: Sie waren bei den vorhergehenden Einvernahmen Ihrer beiden Söhne anwesend und haben selbst schon einmal als Zeuge ausgesagt. Waren die Angaben in den vorhergehenden Einvernahmen korrekt? Z: Ja. LA: Wurde in den Einvernahmen bis dato immer alles korrekt protokolliert? VP: Mein Sohn hat sich wegen der Pässe geirrt. Nachgefragt gebe ich an, dass er es aber gesagt. Er hat gedacht, dass es sich um die russischen Geburtsurkunden handelt und hat Reisepässe gesagt. LA: Waren die Einvernahme auch immer korrekt geführt? Z: Ja. LA: Warum haben Sie die Aussage am Ende der Einvernahme als Sie gefragt wurden nicht korrigiert? VP: Ich habe es eh gesagt. LA: Ich habe damals die Einvernahme geführt und Sie haben nicht gesagt, dass Sie keine Pässe hätten? Z: Das war nachdem schon alles aufgeschrieben war. Ich habe nicht verstanden, was mein Sohn gesagt hat. LA: Das Protokoll wurde Ihnen durch den anwesenden Dolmetscher rückübersetzt und Sie haben es danach unterschieben? Z: Ich habe es aber gesagt. Ich habe ihn dann gefragt, was er gesagt hat und er hat mir gesagt, dass er zugegeben hätte, dass wir russische Pässe hätten. Ich habe gesagt, dass wir keine Pässe haben. LA: Der Anwalt Ihres anderen Sohnes behauptet in der Beschwerde, dass Sie in der Einvernahme vehement gefordert hätten, dass die Passage im Protokoll korrigiert werden soll. Dies nicht geschehen wäre und Ihnen das Protokoll dann auch nicht nochmals rückübersetzt worden wäre. Nachdem Sie dies niemals gefordert haben konnte es weder protokolliert werden, noch war eine weitere Rückübersetzung notwendig. Z: Ich habe mit dem Anwalt nicht gesprochen. Das war meine Frau. LA: Woher soll Ihre Frau wissen, was in der Einvernahme passiert ist? VP: Wir haben mit Ihr gesprochen. Anmerkung: Die Passage der Beschwerde des anderen Sohnes wurde dem Vater durch die Dolmetscherin übersetzt. LA: Stimmen nun die Behauptungen des Anwaltes oder nicht? Z: Nein, so wie das dort steht stimmt das nicht. Ich habe aber nicht mit dem Anwalt gesprochen. Das war meine Frau. Es wundere mich, dass der Anwalt das so in unserem Namen schreibt. LA: Wurde das Protokoll nun richtig geführt, oder nicht? Z: Alles was wir gesagt haben, wurde richtig aufgeschrieben. Ich möchte nur nochmal anmerken, dass wir keine Reisepässe haben. Alles andere ist richtig. LA: Welche Familienangehörigen haben Sie noch in Österreich? Z: Meine Frau und meine Mutter sind auch in Österreich. Dann habe ich noch folgende. Gattin: XXXX Gattin: römisch 40 Mutter: XXXX Mutter: römisch 40 Neffen: XXXX Neffen: römisch 40 Onkel mütterlicherseits: XXXX Onkel mütterlicherseits: römisch 40 LA: Haben Sie sonst noch jemanden in Österreich? Z: Nein. LA: Haben Sie irgendwelche privaten Bindungen? Z: Nein. Ich habe zwar Bekannte, welche Österreicher sind. Besondere Bindungen habe ich aber keine. LA: Betreiben Ihre Söhne noch Kampfsport? Z: Der Ältere ja, der Jüngere nicht mehr. LA: Seit wann macht es der ältere Sohn wieder? Z: Es geht nur periodisch hin, weil er immer wieder Kurse gemacht hat. LA: In der Einvernahme hat er angegeben, dass er in keinem Verein mehr ist? Z: Derzeit geht er auch nicht mehr. Er sucht jetzt Arbeit. LA: Welche Verwandte habe Sie noch im Heimatland? Z: Mein Vater, zwei Brüder und eine Schwester leben noch dort. Ein Bruder und die Schwester sind verheiratet. LA: Wo leben diese? Z: Mein Vater, ein Bruder und die Schwester leben in Tschetschenien. Ein Bruder in Abchasien, der hat an Kampfhandlungen teilgenommen und muss sich verstecken. LA: Haben Sie noch weitere Verwandte dort? Z: Ich habe einen Onkel väterlicherseits, zwei Tanten väterlicherseits, einen Onkel mütterlicherseits, zwei Tanten mütterlicherseits und viele Cousins und Cousinen. Da hat sich nichts geändert. Ich habe aber keinen Kontakt zu denen. LA: Warum nicht? Z: Ich war schon lange nicht mehr dort. Der Kontakt ist einfach abgebrochen. LA: Haben Sie nun wieder Kontakt zum Cousin in Moskau? Z: Nein. LA: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihren Verwandten – Kernfamilie - im Heimatland? Z: Ich rede regelmäßig mit meiner Schwester. Mein Vater ist dement und kennt sich nicht mehr so gut aus. LA: Sie haben die Frage nicht beantwortet. Wann haben Sie das letzte Mal mit Ihrer Schwester telefoniert? Z: Vor ca. drei Monaten. LA: Haben Sie nach dem Aberkennungsbescheid Ihres Sohnes XXXX schon Vorkehrungen für den Fall einer Rückkehr getroffen?LA: Haben Sie nach dem Aberkennungsbescheid Ihres Sohnes römisch 40 schon Vorkehrungen für den Fall einer Rückkehr getroffen? Z: Ich habe mit meiner Schwester darüber gesprochen. Wir haben auch über Ihre Kinder gesprochen. Einer ist in Moskau und einer in Österreich. Ich habe ihr die Situation erklärt und Sie hat geweint. Sie können nicht russisch. Alle Kinder die lange hier waren sind gegen das dortige Regime. Aus diesem Grund hat meine Schwester Angst, dass er Probleme bekommt, wenn er etwas Falsches sagt. LA: Haben Sie Vorbereitungen getroffen? Z: Er hat viele Dummheiten gemacht. LA: Haben Sie Vorkehrungen getroffen? VP: Nein. Ich weiß nicht wo ich ihn hinschicken soll, wenn meine Schwester sagt, dass er nicht zurückkehren soll. LA: Wann waren Sie letztmalig in Russland oder Tschetschenien? Z: Das war
- LA: Haben Sie einen russischen Pass? Z: Nein. LA: Gegen Ihre Kinder wurde schon einmal ein Aberkennungsverfahren geführt. Dieses wurde trotz besonders schweren Verbrechens wieder eingestellt, zumal es sich um eine Jugendstrafe sowie die erstmalige Verurteilung gehandelt hat. Ihrem Sohn XXXX wurde nach abermaliger Straffälligkeit nun erstinstanzlich Asyl aberkannt und nun wurde auch Ihr Sohn XXXX wieder verurteilt. Was sagen Sie dazu?LA: Gegen Ihre Kinder wurde schon einmal ein Aberkennungsverfahren geführt. Dieses wurde trotz besonders schweren Verbrechens wieder eingestellt, zumal es sich um eine Jugendstrafe sowie die erstmalige Verurteilung gehandelt hat. Ihrem Sohn römisch 40 wurde nach abermaliger Straffälligkeit nun erstinstanzlich Asyl aberkannt und nun wurde auch Ihr Sohn römisch 40 wieder verurteilt. Was sagen Sie dazu? Z: Ich habe mit ihm geredet. Er gibt es zu. Er hat einfach einen schlechten Umgang. Er hat schlechte Freunde. LA: Liegt damit die Schuld bei den Anderen und nicht bei Ihrem Sohn? Z: Er ist auch schuld. Ich habe ihm oft gesagt, dass er mit anderen Leuten verkehren soll. Es gibt auch viele nette Kinder. Ich möchte, dass er die Schule wechselt. Diese Burschen sind in seiner derzeitigen Schule. LA: Für Ihre Söhne wurden durch das BVwG keine asylrechtlich relevanten Gründe festgestellt. Diese haben den Schutz nur im Familienverfahren erhalten. Was befürchten Sie für Ihre Söhne im Falle der Rückkehr nach Russland? Z: Sie kenne die Sprache nicht. Sie haben keine Ahnung von der Situation dort. Meine Schwester hat geweint. Wenn Sie ein falsches Wort sagen oder etwas falsch machen…. Solche Burschen, jenen die aus Europa zurückkommen werden kontrolliert und beobachtet. Achmet ist sehr impulsiv. Er sagt Dinge oft gerade heraus. Ich habe auch mit seinen Lehrern gesprochen. Ich fürchte, dass sie im Fall der Rückkehr dort auffallen, wenn Sie etwas gerade heraussagen. Die Jugend wird dort streng kontrolliert. Es gibt viele, welche zurückgeschickt wurden und wo die Familie in Österreich Lösegeld bezahlen muss. Ich hätte Angst, dass ich meine Söhne verliere. Es besteht auch die Gefahr, dass sie gequält und gefoltert werden. LA: Warum sollte das passieren? Z: Die Regierung macht solche Sachen die Situation ist dort so. Es wird hauptsächlich Lösegeld gefordert. Es gibt keinen Unterschied zwischen Kindern und Erwachsenen. Es wird provoziert, dass sie einen Fehler machen. LA: Gibt es eine konkrete Suche nach Ihren Söhnen? Z: Nein. LA: Warum kann der Rest der Familie nach wie vor im Heimatland leben? Z: Weil diese Tschetschenien nie verlassen haben und auch nicht gekämpft. Nur ich und mein Bruder haben mitgemacht. LA: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr? Z: Die Leute können sich nicht an mich erinnern. Die Computerdaten sind aber da. Offiziell sucht man mich auch nicht. Genau weiß ich es aber nicht. Wenn jemand an Kampfhandlungen teilgenommen hat, machen 20 Jahre keinen Unterschied. LA: Es gab eine Amnestie in Tschetschenien. Warum sollte man Sie nun trotzdem verfolgen? Z: Die Amnestie bezieht sich auf jene die gekommen sind und entwaffnet wurden. AL: Warum sollte die Amnestie für Sie nicht gelten? Z: Ich war nicht in Tschetschenien. Ich weiß es nicht. Die Amnestie war nach dem Ende des zweiten Krieges. Ich kann es nicht wissen, wie es sich auf mich auswirkt. LA: Wann wurden Sie letztmalig bedroht? Z: Das war in der Türkei vom FSB. Ein Freund hat mir in Österreich gesagt, dass Sie wissen, dass wir in Österreich sind. LA: Ich beende für heute die Befragung. Haben Sie noch etwas zu ergänzen? Z: Nein. LA: Im Anschluss wird Ihnen das Protokoll nochmals rückübersetzt. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? Z: Ich habe keine Einwendungen, es wurde alles richtig protokolliert. […]
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 30.09.2019 (BF1) bzw. vom 29.07.2020 (BF2) wurde den BF1-BF2 in Spruchteil I. der ihnen mit Erkenntnis vom 12.11.2014 zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass diesen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde den BF1-BF2 gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihnen in Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen die BF1-BF2 in Spruchpunkt VI. gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG idgF erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG in Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung der BF1-BF2 in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei und in Spruchpunkt VI., ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Nur gegen den BF2 wurde in Spruchpunkt VII. zudem gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 30.09.2019 (BF1) bzw. vom 29.07.2020 (BF2) wurde den BF1-BF2 in Spruchteil römisch eins. der ihnen mit Erkenntnis vom 12.11.2014 zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass diesen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil römisch zwei. wurde den BF1-BF2 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihnen in Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen die BF1-BF2 in Spruchpunkt römisch sechs. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung der BF1-BF2 in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und in Spruchpunkt römisch sechs., ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Nur gegen den BF2 wurde in Spruchpunkt römisch sieben. zudem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die Entscheidung über die Aberkennung des Status der Asylberechtigten wurde darauf gestützt, dass die Umstände, aufgrund derer die BF1-BF2 als Flüchtlinge anerkannt worden wären, weggefallen seien. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die BF1-BF2 abgeleitet Asyl von ihrem Vater erhalten hätten und für den BF 1und BF 2 keine persönliche Verfolgung festgestellt werden habe können. Aus dem Vorbringen des Vaters der BF1-BF2 könne keinerlei Verfolgung für diese selbst abgeleitet werden, zumal weder Aktualität vorliege, die Familie wieder nach Tschetschenien zurückkehren habe können und es auch seit ihrem Aufenthalt in Österreich zu keinen Problemen gekommen sein soll, obwohl der Vater der BF1-BF2 behauptet habe, dass ihm mitgeteilt worden wäre, dass bekannt sei, dass dieser mit seiner Familie in Österreich leben solle und auch unter Beobachtung stehe. Des Weiteren hätten der Vater der BF1 und BF2 und der BF1 selbst in der Einvernahme am 23.09.2019 zugegeben einen Reisepass der Russischen Föderation zu besitzen (siehe Seite 34/Zurücknahme dieser Aussage als Missverständnis), weshalb sich der BF1 und dessen Vater unter den Schutz des Heimatlandes gestellt hätten. Eine Verfolgung könne somit keinesfalls bestehen, womit abzuerkennen sei. Die Mutter der BF1-BF2 soll freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sein, weshalb anzunehmen sei, dass auch für den BF2 ein russischer Reisepass ausgestellt worden sei. Auch den Länderinformationen sei zu entnehmen, dass keine aktuelle Gefährdungslage für die BF1-BF2 in ihrem Heimatland vorliege. Die BF1-BF2 könnten in der Russischen Föderation auch ihren Lebensunterhalt bestreiten, wie den Länderinformationen entnommen werden könne. Den BF1-BF2 sei auch unter durchaus schweren Bedingungen zumutbar am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Darüber hinaus würden die BF1-BF2 über familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland verfügen, mit welchen deren Vater in Kontakt stünde. Für die BF1-BF2 sei es als gesunde, junge, arbeitsfähige Menschen mit Schulbildung ein leichtes Unterfangen, neue soziale Kontakte zu knüpfen und würden sie die dort gesprochene Sprache sprechen. Auch seien sie mit der ansässigen Kultur vertraut, weil sie in einem tschetschenisch geprägten Familienverband aufgewachsen seien.
- Mit am 29.10.2019 (BF1) bzw. am 11.08.2020 (BF2) jeweils beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schriftsatz wurden durch XXXX für den BF1 und durch den VMÖ für den BF2 fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden eingebracht.
- Mit am 29.10.2019 (BF1) bzw. am 11.08.2020 (BF2) jeweils beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schriftsatz wurden durch römisch 40 für den BF1 und durch den VMÖ für den BF2 fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden eingebracht.
- Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 04.11.2019 (BF1) bzw. am 14.08.2020 (BF2) beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schriftsatz vom 23.11.2020 legte der VMÖ mit Wirksamkeit vom 31.12.2020 sämtliche Vollmachten in Beschwerdeverfahren vor dem BVwG nieder.
- Mit Schriftsatz vom 23.11.2020 legte der VMÖ mit Wirksamkeit vom 31.12.2020 sämtliche Vollmachten in Beschwerdeverfahren vor dem BVwG nieder.,
- Am 01.10.2021 wurde gegen den BF2 neuerlich Anklage wegen §§ 127, 131 StGB erhoben.
- Am 01.10.2021 wurde gegen den BF2 neuerlich Anklage wegen Paragraphen 127, 131, StGB erhoben.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 03.10.2022 wurde die gegenständlichen Rechtssache der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und der Gerichtsabteilung W103 am 05.10.2022 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.
- Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Entscheidung zuständig. Zu Spruchteil A) Zurückverweisung der Rechtssache: 2.
- Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123): Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123): "In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)." "In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)." 2.
- Im gegenständlichen Fall wurde den aus der Russischen Föderation (Tschetschenien) stammenden BF1-BF2 der Status der Asylberechtigten nicht aufgrund eigener Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern nach den nationalen Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, abgeleitet vom Asylstatus ihres Vaters, zuerkannt.2.
- Im gegenständlichen Fall wurde den aus der Russischen Föderation (Tschetschenien) stammenden BF1-BF2 der Status der Asylberechtigten nicht aufgrund eigener Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern nach den nationalen Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, abgeleitet vom Asylstatus ihres Vaters, zuerkannt. 2.2.
- Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es laut den Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059-6, darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage habe die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelange die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die in Rn. 29 genannten Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (siehe auch Pt.
- auf Seite 8.)2.2.
- Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es laut den Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059-6, darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage habe die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelange die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die in Rn. 29 genannten Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) vorliegen (siehe auch Pt.
- auf Seite 8.) Diese Erwägungen schlagen auf das vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführte Ermittlungsverfahren durch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK gestützt und hierzu ausgeführt, dass die BF1-BF2 zum Entscheidungszeitpunkt keiner Gefährdung in ihrem Heimatland unterliegen würden. Das gegenständliche Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, weist vor dem Hintergrund der eben zitierten Judikatur insofern einen gravierenden Mangel auf, als die Behörde darüber hinaus keine erkennbaren Feststellungen zum individuellen Sachverhalt, welcher ursprünglich für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten der BF1-BF2 ausschlaggebend gewesen ist, und keine Feststellungen dahingehend, ob der Vater der BF1-BF2 in der Russischen Föderation unverändert einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist, getroffen hat. Die Behörde stützte die Aberkennung des Status der Asylberechtigen in den angefochtenen Bescheiden der BF1-BF2 auf den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK, für dessen Anwendung laut der dargestellten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes als Vorfrage auf den Wegfall der Verfolgungsgefahr beim Vater der zwischenzeitig volljährigen BF1-BF2 abzustellen gewesen wäre. Nach der dargestellten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes fehlen, wie dargelegt, die entscheidungsrelevanten Feststellungen in Bezug auf eine unverändert vorliegende asylrelevante Gefährdung des Vaters der BF1-BF
- Diese Erwägungen schlagen auf das vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführte Ermittlungsverfahren durch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK gestützt und hierzu ausgeführt, dass die BF1-BF2 zum Entscheidungszeitpunkt keiner Gefährdung in ihrem Heimatland unterliegen würden. Das gegenständliche Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, weist vor dem Hintergrund der eben zitierten Judikatur insofern einen gravierenden Mangel auf, als die Behörde darüber hinaus keine erkennbaren Feststellungen zum individuellen Sachverhalt, welcher ursprünglich für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten der BF1-BF2 ausschlaggebend gewesen ist, und keine Feststellungen dahingehend, ob der Vater der BF1-BF2 in der Russischen Föderation unverändert einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist, getroffen hat. Die Behörde stützte die Aberkennung des Status der Asylberechtigen in den angefochtenen Bescheiden der BF1-BF2 auf den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK, für dessen Anwendung laut der dargestellten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes als Vorfrage auf den Wegfall der Verfolgungsgefahr beim Vater der zwischenzeitig volljährigen BF1-BF2 abzustellen gewesen wäre. Nach der dargestellten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes fehlen, wie dargelegt, die entscheidungsrelevanten Feststellungen in Bezug auf eine unverändert vorliegende asylrelevante Gefährdung des Vaters der BF1-BF
- Aus einer personenbezogenen Anfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ergab sich, dass der Asylstatus des Vaters der BF1-BF2 nach wie vor aufrecht ist. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 30.09.2020 wurde festgehalten, dass gegen den Vater der BF1-BF2 kein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG vorliegt, ein Aberkennungsverfahren daher nicht einzuleiten sei. Der Vater der BF1-BF2 verfügt daher nach wie vor über einen aufrechten Asylstatus. Aus einer personenbezogenen Anfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ergab sich, dass der Asylstatus des Vaters der BF1-BF2 nach wie vor aufrecht ist. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 30.09.2020 wurde festgehalten, dass gegen den Vater der BF1-BF2 kein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG vorliegt, ein Aberkennungsverfahren daher nicht einzuleiten sei. Der Vater der BF1-BF2 verfügt daher nach wie vor über einen aufrechten Asylstatus. Die belangte Behörde hat sich im Zuge der Aberkennungsverfahren in keinster Weise mit den seinerzeitigen Fluchtgründen des Vaters der BF1-BF2 und deren möglichen Fortbestehen befasst. Zwar wurde der Vater der BF1-BF2 in deren Verfahren einvernommen und zu den Rückkehrbefürchtungen für sich und seine Söhne befragt, doch wurde er zu seinen ursprünglichen Fluchtgründen und einem möglichen Fortbestehen seiner damaligen Ausreisegründe nicht befragt. Die belangte Behörde setzte sich in gegenständlich angefochtenem Bescheid mit den ursprünglich vorgebrachten und seinerzeit für glaubhaft befundenen Fluchtgründen des Vaters der BF1-BF2, nämlich seiner Aktivität als aktiver Widerstandskämpfer, seiner exilpolitischen Tätigkeit aus der Türkei, der Tätigkeiten seines Bruders und seines Cousins und dem Umstand, dass die Mutter der BF1-BF2 im Jahr 2011 3 Mal von tschetschenischen Sicherheitskräften aufgesucht worden sein soll, mit keinem Wort auseinander, sondern begnügt sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit allgemein gehaltenen Ausführungen von wenigen Sätzen, wonach aus dem Vorbringen des Vaters der BF1-BF2 für diese keinerlei Verfolgung ihrer Personen im Herkunftsstaat abgeleitet werden könne. Jegliche individuelle Begründung und einen Bezug zu den ursprünglich für glaubhaft befunden Fluchtgründen lässt die belangte Behörde gänzlich vermissen und dies obwohl dem Vater der BF1-BF2 und diesen selbst erst mit Erkenntnis des BVwG vom 12.11.2014 der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden ist, sohin zu einem Zeitpunkt als der zweite Tschetschenienkrieg bereits seit 5 ½ Jahren beendet war. Umso mehr hätte die belangte Behörde gegenständlich ihrer Ermittlungspflicht umfangreich nachkommen und begründen müssen, warum sie nunmehr (seit der Zuerkennung im Jahr 2014) davon ausgeht, dass eine Verfolgung des Vaters der BF1-BF2 von asylrelevanter Intensität im Herkunftsstaat nicht mehr vorliege und seine Rückkehr in die Russische Föderation nunmehr möglich sei. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde dem Vater der BF1-BF2 den Asylstatus zum Zeitpunkt der Erlassung des Aberkennungsbescheides des BF1 am 30.09.2019 ohne Weiteres aberkennen hätte können, sofern sie davon ausgegangen wäre, dass keine Verfolgungsgefahr für diesen im Herkunftsstaat mehr vorliege, weil die 5-Jahresfrist nach § 7 Abs 3 AsylG 2005, zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war (Erkenntnis des BVwG vom 12.11.2014).Die belangte Behörde hat sich im Zuge der Aberkennungsverfahren in keinster Weise mit den seinerzeitigen Fluchtgründen des Vaters der BF1-BF2 und deren möglichen Fortbestehen befasst. Zwar wurde der Vater der BF1-BF2 in deren Verfahren einvernommen und zu den Rückkehrbefürchtungen für sich und seine Söhne befragt, doch wurde er zu seinen ursprünglichen Fluchtgründen und einem möglichen Fortbestehen seiner damaligen Ausreisegründe nicht befragt. Die belangte Behörde setzte sich in gegenständlich angefochtenem Bescheid mit den ursprünglich vorgebrachten und seinerzeit für glaubhaft befundenen Fluchtgründen des Vaters der BF1-BF2, nämlich seiner Aktivität als aktiver Widerstandskämpfer, seiner exilpolitischen Tätigkeit aus der Türkei, der Tätigkeiten seines Bruders und seines Cousins und dem Umstand, dass die Mutter der BF1-BF2 im Jahr 2011 3 Mal von tschetschenischen Sicherheitskräften aufgesucht worden sein soll, mit keinem Wort auseinander, sondern begnügt sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit allgemein gehaltenen Ausführungen von wenigen Sätzen, wonach aus dem Vorbringen des Vaters der BF1-BF2 für diese keinerlei Verfolgung ihrer Personen im Herkunftsstaat abgeleitet werden könne. Jegliche individuelle Begründung und einen Bezug zu den ursprünglich für glaubhaft befunden Fluchtgründen lässt die belangte Behörde gänzlich vermissen und dies obwohl dem Vater der BF1-BF2 und diesen selbst erst mit Erkenntnis des BVwG vom 12.11.2014 der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden ist, sohin zu einem Zeitpunkt als der zweite Tschetschenienkrieg bereits seit 5 ½ Jahren beendet war. Umso mehr hätte die belangte Behörde gegenständlich ihrer Ermittlungspflicht umfangreich nachkommen und begründen müssen, warum sie nunmehr (seit der Zuerkennung im Jahr 2014) davon ausgeht, dass eine Verfolgung des Vaters der BF1-BF2 von asylrelevanter Intensität im Herkunftsstaat nicht mehr vorliege und seine Rückkehr in die Russische Föderation nunmehr möglich sei. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde dem Vater der BF1-BF2 den Asylstatus zum Zeitpunkt der Erlassung des Aberkennungsbescheides des BF1 am 30.09.2019 ohne Weiteres aberkennen hätte können, sofern sie davon ausgegangen wäre, dass keine Verfolgungsgefahr für diesen im Herkunftsstaat mehr vorliege, weil die 5-Jahresfrist nach Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005, zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war (Erkenntnis des BVwG vom 12.11.2014). Ermittlungen zur Frage, ob dem Vater der BF1-BF2 die in seinem Fall festgestellte individuelle Verfolgungssituation im Heimatland unverändert droht, haben daher nicht stattgefunden. Die entscheidungsmaßgebliche Vorfrage, ob bei der Bezugsperson der BF1-BF2 unverändert eine asylrelevante Gefahr vorliegt, wurde im Verfahren vor der Behörde demnach nicht ansatzweise behandelt. Die Behörde stützte die Aberkennung des Status der Asylberechtigen in den angefochtenen Bescheiden der BF1-BF2 des Weiteren auf den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK. Diesbezüglich ist auszuführen, dass zwar der BF1 in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 23.09.2019 angegeben habe, dass dieser und sein Vater über einen russischen Reisepass verfügen würden, doch sind Kopien davon weder im Akt einliegend, noch hat die belangte Behörde dazu in irgendeiner Weise weitere Ermittlungen angestellt (keine Nachfrage, ob es sich um die ursprünglichen RP handelt, oder ob diese neu ausgestellt wurden und unter welchen Umständen), weshalb diese Umstände für das erkennende Gericht nicht überprüfbar sind, vor allem vor dem Hintergrund, dass der Vater der BF1-BF2 in seiner neuerlichen Einvernahme am 29.04.2020 behauptet hat, es handle sich um ein Missverständnis und sie hätten keine russischen Pässe. Der BF2 hat zu keinem Zeitpunkt behaupteten einen russischen Reisepass zu besitzen und hat auch der BF1 dies nicht behauptet. Auch dazu hat die belangte Behörde keinerlei weitere Ermittlungen angestellt, sondern ist schlicht davon ausgegangen, dass auch der BF2 einen russischen Reisepass besitze. Ermittlungen zur Frage, ob die BF1-BF2 und deren Vater tatsächlich im Besitz russischer Reisepässe sind, haben daher nicht stattgefunden.Die Behörde stützte die Aberkennung des Status der Asylberechtigen in den angefochtenen Bescheiden der BF1-BF2 des Weiteren auf den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK. Diesbezüglich ist auszuführen, dass zwar der BF1 in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 23.09.2019 angegeben habe, dass dieser und sein Vater über einen russischen Reisepass verfügen würden, doch sind Kopien davon weder im Akt einliegend, noch hat die belangte Behörde dazu in irgendeiner Weise weitere Ermittlungen angestellt (keine Nachfrage, ob es sich um die ursprünglichen RP handelt, oder ob diese neu ausgestellt wurden und unter welchen Umständen), weshalb diese Umstände für das erkennende Gericht nicht überprüfbar sind, vor allem vor dem Hintergrund, dass der Vater der BF1-BF2 in seiner neuerlichen Einvernahme am 29.04.2020 behauptet hat, es handle sich um ein Missverständnis und sie hätten keine russischen Pässe. Der BF2 hat zu keinem Zeitpunkt behaupteten einen russischen Reisepass zu besitzen und hat auch der BF1 dies nicht behauptet. Auch dazu hat die belangte Behörde keinerlei weitere Ermittlungen angestellt, sondern ist schlicht davon ausgegangen, dass auch der BF2 einen russischen Reisepass besitze. Ermittlungen zur Frage, ob die BF1-BF2 und deren Vater tatsächlich im Besitz russischer Reisepässe sind, haben daher nicht stattgefunden. Bei der ausgehend davon erforderlichen erstmaligen Prüfung und Feststellung, ob beim Vater der BF1-BF2 unverändert eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat vorliegt und dieser sowie die BF1-BF2 im Besitz russischer Reisepässe sind, würde es sich nicht lediglich um ergänzende Ermittlungen handeln. Vielmehr würde hierfür der für das gegenständliche Verfahren zentrale Sachverhalt zur Gänze erstmals im Beschwerdeverfahren ermittelt werden, zumal, wie dargelegt, die entscheidungsmaßgebliche Beurteilung im Verfahren vor der Behörde (wenn auch – angesichts der erst nach Bescheiderlassung des BF1 erfolgten rechtlichen Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof – unverschuldet) vollends ausgeklammert worden war. Auch vor dem Hintergrund, dass, sollte sich im Falle des Vaters der BF1-BF2 ein Wegfall der Verfolgungsgefahr ergeben, ein mögliches Aberkennungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzuleiten wäre, erscheint es zielführend, die entsprechenden Ermittlungen auf Behördenebene vorzunehmen. Die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Nachholung der fehlenden Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst wäre demnach fallgegenständlich weder im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (vgl. VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0015), zumal den angefochtenen Bescheiden, wie dargelegt, im vorliegenden Fall überhaupt keine Feststellungen zu den ursprünglichen Gründen für die Zuerkennung des Asylstatus an den Vater der BF1-BF2 und des unveränderten Bestehens derselben entnommen werden können, sodass der für das gegenständliche Verfahren relevante Sachverhalt – welcher allenfalls gleichzeitig die Grundlage für ein Aberkennungsverfahren in Bezug auf eine Person, welche nicht Partei des gegenständlichen Verfahren ist, bilden könnte – zur Gänze erstmals im Beschwerdeverfahren ermittelt werden müsste. Die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Nachholung der fehlenden Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst wäre demnach fallgegenständlich weder im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden vergleiche VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0015), zumal den angefochtenen Bescheiden, wie dargelegt, im vorliegenden Fall überhaupt keine Feststellungen zu den ursprünglichen Gründen für die Zuerkennung des Asylstatus an den Vater der BF1-BF2 und des unveränderten Bestehens derselben entnommen werden können, sodass der für das gegenständliche Verfahren relevante Sachverhalt – welcher allenfalls gleichzeitig die Grundlage für ein Aberkennungsverfahren in Bezug auf eine Person, welche nicht Partei des gegenständlichen Verfahren ist, bilden könnte – zur Gänze erstmals im Beschwerdeverfahren ermittelt werden müsste. 2.2.
- Die Behörde hat die Aberkennung des Asylstatus fallgegenständlich auf den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützt und keine möglichen weiteren Aberkennungsgründe geprüft. 2.2.
- Die Behörde hat die Aberkennung des Asylstatus fallgegenständlich auf den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestützt und keine möglichen weiteren Aberkennungsgründe geprüft. 2.
- Angesichts der dargelegten gravierenden Ermittlungslücken erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der ausgesprochenen Aberkennung des Status der Asylberechtigten auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich dieser Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist. Die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde und die diesen zugrunde liegenden Aberkennungsverfahren sind im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob in den vom Bundesamt eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung neuer Bescheide zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als ungeklärt.Die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde und die diesen zugrunde liegenden Aberkennungsverfahren sind im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob in den vom Bundesamt eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung neuer Bescheide zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als ungeklärt. 2.
- Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.2.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W103.2225053.1.00