RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlW112 2170858-2 Spruch, W112 2170858-2/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger russischer Staatsangehöriger. Er verbüßte eine Haftstrafe bis 05.10.
- Mit Festnahmeauftrag vom 25.09.2018 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) die Festnahme des Beschwerdeführers im Falle der Entlassung aus der Haft an. Mit Parteiengehör vom 25.09.2018 räumte ihm das Bundesamt Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes ein. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 03.10.2018 die Verlängerung der Stellungnahmefrist. Der Beschwerdeführer wurde nach der Haftentlassung am 05.10.2018 festgenommen, niederschriftlich einvernommen und im Anschluss entlassen. Am 05.10.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme und legte dieser zahlreiche Unterlagen bei. Mit Festnahmeauftrag vom 23.10.2019 ordnete das Bundesamt die Festnahme des Beschwerdeführers an, der unbekannten Aufenthalts war. Am 03.12.2019 widerrief es den Festnahmeauftrag wegen der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer. Es ordnete am 03.12.2019 die Festnahme des Beschwerdeführers im Falle der Entlassung aus der Haft an. Mit Parteiengehör vom 03.12.2019 räumte ihm das Bundesamt Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes ein. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 12.12.2019 die Verlängerung der Stellungnahmefrist. Mit Urteil vom 14.01.2020 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Er verbüßte die Haftstrafe von 30.11.2019 bis 20.12.
- Im Anschluss an die Haftentlassung wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 23.12.2019 entlassen. Mit Schriftsatz vom 08.01.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.Mit Festnahmeauftrag vom 23.10.2019 ordnete das Bundesamt die Festnahme des Beschwerdeführers an, der unbekannten Aufenthalts war. Am 03.12.2019 widerrief es den Festnahmeauftrag wegen der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer. Es ordnete am 03.12.2019 die Festnahme des Beschwerdeführers im Falle der Entlassung aus der Haft an. Mit Parteiengehör vom 03.12.2019 räumte ihm das Bundesamt Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes ein. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 12.12.2019 die Verlängerung der Stellungnahmefrist. Mit Urteil vom 14.01.2020 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Er verbüßte die Haftstrafe von 30.11.2019 bis 20.12.
- Im Anschluss an die Haftentlassung wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 23.12.2019 entlassen. Mit Schriftsatz vom 08.01.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.
- Mit Schriftsatz vom 14.01.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.01.2020 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass der Antrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde gestellt werden muss, da sonst kein rechtswirksam gestellter Antrag vorliege. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag nicht persönlich, es wurde daher kein Asylverfahren eingeleitet. Mit Abwesenheitsurteil vom 23.09.2020 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen verbotenen Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Der Beschwerdeführer verbüßte die Haft von 13.11.2020 bis 22.03.2021.Mit Abwesenheitsurteil vom 23.09.2020 verurteilte das Bezirksgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen verbotenen Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Der Beschwerdeführer verbüßte die Haft von 13.11.2020 bis 22.03.
- Mit Urteil vom 06.04.2021 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer und seinen Bruder wegen versuchten schweren Betruges, Fälschung besonders geschützter Urkunden und Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten. Mit Urteil vom 20.04.2021 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten wegen verbotenen Waffenbesitzes. Er verbüßte die Freiheitsstrafe von 10.09.2021 bis 10.08.2022.Mit Urteil vom 06.04.2021 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer und seinen Bruder wegen versuchten schweren Betruges, Fälschung besonders geschützter Urkunden und Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten. Mit Urteil vom 20.04.2021 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten wegen verbotenen Waffenbesitzes. Er verbüßte die Freiheitsstrafe von 10.09.2021 bis 10.08.
- Mit Parteiengehör vom 06.10.2021 räumte ihmdas Bundesamt Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes ein. Am 22.10.2021 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme.
- Mit Bescheid vom 27.07.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt am 01.08.2022, erteilte ihm das Bundesamt keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist, erließ gemäß § 53 FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn und räumte ihm gemäß § 55 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.
- Mit Bescheid vom 27.07.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt am 01.08.2022, erteilte ihm das Bundesamt keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig ist, erließ gemäß Paragraph 53, FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn und räumte ihm gemäß Paragraph 55, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.
- Mit Schriftsatz vom 16.08.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid im vollen Umfang und beantragte die Aufhebung des Bescheides und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
- Das Bundesamt legte den Akt am 17.08.2022 vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schriftsätzen vom 22.12.2022 beraumte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung für den 17.01.2023, 13:00 Uhr, an, auf Antrag des Beschwerdeführers vom 22.12.2022 wurde sie auf 15:00 Uhr verschoben. Das Bundesamt teilte mit, dass es nicht an der Verhandlung teilnimmt. Mit Schriftsatz vom 05.01.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, in seinem Herkunftsstaat einer Gefährdung ausgesetzt zu sein, legte einen Artikel der XXXX Zeitung vor und beantragte, dass das Gericht möge in den Akt des Bruders des Beschwerdeführers Einsicht nehmen.Mit Schriftsatz vom 05.01.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, in seinem Herkunftsstaat einer Gefährdung ausgesetzt zu sein, legte einen Artikel der römisch 40 Zeitung vor und beantragte, dass das Gericht möge in den Akt des Bruders des Beschwerdeführers Einsicht nehmen. Mit Schriftsatz vom 12.01.2023 brachte der Beschwerdeführer erneut vor, in seinem Herkunftsstaat einer Gefährdung ausgesetzt zu sein und legte Berichte von Civic Assistance und XXXX vor. Mit Schriftsatz vom 12.01.2023 brachte der Beschwerdeführer erneut vor, in seinem Herkunftsstaat einer Gefährdung ausgesetzt zu sein und legte Berichte von Civic Assistance und römisch 40 vor. An der mündlichen Verhandlung am 17.01.2023 nahmen der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Russisch teil. Dabei gab der Beschwerdeführer u.a. an: „R: Mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß Abs. 9 leg.cit. ein Abspruch gemäß § 50 FPG zu verbinden. Inhaltlich entspricht Ihr Vorbringen in der Beschwerde einem Antrag gemäß § 51 iVm § 50 FPG. Bezogen auf den Herkunftsstaat gilt so ein Antrag gemäß § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz. § 51 Abs. 2 FPG wird vom VwGH auch auf das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung angewandt (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Ergeben die Ermittlungen, dass eine Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat iSd § 50 FPG unzulässig ist, stellt § 52 Abs. 9 FPG keine Grundlage dafür dar, darüber hinaus auch noch eine in diesem Sinn ausdrückliche „negative“ Feststellung zu treffen. Es ist nämlich durch den Wortlaut des § 52 Abs. 9 FPG nicht gedeckt, dass gegebenenfalls auch die Feststellung zu treffen wäre, die Abschiebung in einen bestimmten Staat sei nicht zulässig. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung ist jedenfalls dann, wenn es um die Abschiebung in den Herkunftsstaat geht, nicht geboten, weil dem Fremden insoweit die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unbenommen bleibt (vgl. EB (582 BlgNR
- GP 20), wonach „der Fremde stets die Möglichkeit (hat), ein Vorbringen der Unzulässigkeit (der Abschiebung) in seinen Herkunftsstaat aufgrund Verstoßes gegen Art. 3 MRK mit einem Antrag auf internationalen Schutz geltend zu machen“) (ibid). Nicht nur dann, wenn der Fremde noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern auch dann, wenn er bereits ein abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen hat und der nunmehrige Feststellungsantrag entsprechend den asylrechtlichen Bestimmungen als Folgeantrag zu behandeln ist, ist der vom Gesetzgeber primär vorgezeichnete Weg die Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz. Nur ein solcher Antrag führt bei Zutreffen der Verfolgungsbehauptungen zur Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz und kann entsprechende (umfassende) Aufenthaltsberechtigungen verschaffen; zumindest kann bei Vorliegen einer Konstellation iSd § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auf diesem Weg eine Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat erreicht werden, woran die Aufenthaltsduldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG anknüpft (ibid). Wollen Sie mit Ihrem Vorbringen, dass Sie in der Russischen Föderation verfolgt werden, einen Asylantrag stellen? (VwGH 31.08.2016, Ra 2016/21/0367)„R: Mit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Absatz 9, leg.cit. ein Abspruch gemäß Paragraph 50, FPG zu verbinden. Inhaltlich entspricht Ihr Vorbringen in der Beschwerde einem Antrag gemäß Paragraph 51, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG. Bezogen auf den Herkunftsstaat gilt so ein Antrag gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FPG als Antrag auf internationalen Schutz. Paragraph 51, Absatz 2, FPG wird vom VwGH auch auf das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung angewandt (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Ergeben die Ermittlungen, dass eine Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 50, FPG unzulässig ist, stellt Paragraph 52, Absatz 9, FPG keine Grundlage dafür dar, darüber hinaus auch noch eine in diesem Sinn ausdrückliche „negative“ Feststellung zu treffen. Es ist nämlich durch den Wortlaut des Paragraph 52, Absatz 9, FPG nicht gedeckt, dass gegebenenfalls auch die Feststellung zu treffen wäre, die Abschiebung in einen bestimmten Staat sei nicht zulässig. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung ist jedenfalls dann, wenn es um die Abschiebung in den Herkunftsstaat geht, nicht geboten, weil dem Fremden insoweit die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unbenommen bleibt vergleiche EB (582 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 20), wonach „der Fremde stets die Möglichkeit (hat), ein Vorbringen der Unzulässigkeit (der Abschiebung) in seinen Herkunftsstaat aufgrund Verstoßes gegen Artikel 3, MRK mit einem Antrag auf internationalen Schutz geltend zu machen“) (ibid). Nicht nur dann, wenn der Fremde noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern auch dann, wenn er bereits ein abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen hat und der nunmehrige Feststellungsantrag entsprechend den asylrechtlichen Bestimmungen als Folgeantrag zu behandeln ist, ist der vom Gesetzgeber primär vorgezeichnete Weg die Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz. Nur ein solcher Antrag führt bei Zutreffen der Verfolgungsbehauptungen zur Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz und kann entsprechende (umfassende) Aufenthaltsberechtigungen verschaffen; zumindest kann bei Vorliegen einer Konstellation iSd Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auf diesem Weg eine Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat erreicht werden, woran die Aufenthaltsduldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG anknüpft (ibid). Wollen Sie mit Ihrem Vorbringen, dass Sie in der Russischen Föderation verfolgt werden, einen Asylantrag stellen? (VwGH 31.08.2016, Ra 2016/21/0367) BFV: Ja. R: Möchten Sie einen Asylantrag betreffend die Russische Föderation stellen? BF: Ja. Ich möchte einen Asylantrag stellen. R: Sie haben schon 2 Asylanträge in Schriftsätzen. Beide wurden als gegenstandslos abgelegt, weil sie nicht mündlich wiederholt wurden. Wieso? BFV: Bei 2 Terminen, die vereinbart wurden, ist der BF nicht gekommen. Er hat jeweils verschlafen. Dann ist aus nicht nachvollziehbaren Gründen das Ganze nicht weiterverfolgt worden. Er war zwischenzeitig auch immer wieder im Gefängnis. Wir haben auch gesagt, er solle die Einvernahme im Gefängnis machen. R: Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 17 AsylG 2005 gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht. Der Antrag auf internationalen Schutz gilt gemäß Abs. 2 leg.cit. mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts Anderes ergibt. Vor dem BVwG können Sie daher keinen Asylantrag stellen. Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in § 17 Abs. 1 AsylG 2005 genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde gemäß § 17 Abs. 5 leg.cit. die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Dies wird auf Grund der fortgeschrittenen Zeit und weil die Geschäftsstelle nicht mehr besetzt ist, morgen erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht wird die LPD XXXX am Standort XXXX informieren, weil diese bisher mit Ihrem Verfahren befasst war und Ihre Akten sohin dort aufliegen. Sind Sie damit einverstanden?R: Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß Paragraph 17, AsylG 2005 gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht. Der Antrag auf internationalen Schutz gilt gemäß Absatz 2, leg.cit. mit Anordnung des Bundesamtes gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts Anderes ergibt. Vor dem BVwG können Sie daher keinen Asylantrag stellen. Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in Paragraph 17, Absatz eins, AsylG 2005 genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde gemäß Paragraph 17, Absatz 5, leg.cit. die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Dies wird auf Grund der fortgeschrittenen Zeit und weil die Geschäftsstelle nicht mehr besetzt ist, morgen erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht wird die LPD römisch 40 am Standort römisch 40 informieren, weil diese bisher mit Ihrem Verfahren befasst war und Ihre Akten sohin dort aufliegen. Sind Sie damit einverstanden? BFV: Ich bin damit einverstanden. R: Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen, wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 zulässig war, schriftlich gestellt wurde. Sie haben den Antrag hier mündlich zu Protokoll gegeben. Für den Fall, dass die LPD XXXX dies durch die Weiterleitung gemäß § 6 AVG, weil das Bundesamt hier unzuständig ist, dies als schriftliche Antragstellung wertet, werden Sie aufgefordert, sich auch selbst im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht an die LPD XXXX , XXXX 6-10, XXXX zu wenden. Im hg. Verfahren erteilt Ihnen das Bundesverwaltungsgericht den Auftrag, binnen zwei Wochen das Protokoll der Erstbefragung vorzulegen.“R: Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen, wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, zulässig war, schriftlich gestellt wurde. Sie haben den Antrag hier mündlich zu Protokoll gegeben. Für den Fall, dass die LPD römisch 40 dies durch die Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG, weil das Bundesamt hier unzuständig ist, dies als schriftliche Antragstellung wertet, werden Sie aufgefordert, sich auch selbst im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht an die LPD römisch 40 , römisch 40 6-10, römisch 40 zu wenden. Im hg. Verfahren erteilt Ihnen das Bundesverwaltungsgericht den Auftrag, binnen zwei Wochen das Protokoll der Erstbefragung vorzulegen.“ Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Niederschrift am 17.01.2023 an die Landespolizeidirektion XXXX , Fremdenpolizeiliches Büro, XXXX 8-12, XXXX , weiter, das bereits mit dem schriftlichen Asylantrag des Beschwerdeführers vom 24.02.2020 befasst war.Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Niederschrift am 17.01.2023 an die Landespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, römisch 40 8-12, römisch 40 , weiter, das bereits mit dem schriftlichen Asylantrag des Beschwerdeführers vom 24.02.2020 befasst war.
- Am 25.01.2023 legte der Beschwerdeführer durch seine Lebensgefährtin erneut den Bericht von XXXX und einen geschwärzten Beschluss des XXXX vom 08.09.2022 betreffend eine Auslieferung an die Russische Föderation vor, eine Stellungnahme betreffend die Verurteilung der Annexion von Gebieten der Ukraine und die Bezeichnung des russischen Regimes als terroristisches Regime, einen Gesetzesantrag, die Russische Föderation zu einem staatlichen Terrorismusfinancier zu bezeichnen, einen Brief von XXXX an die Europäische Union und einen Bericht von Civic Assistance.
- Am 25.01.2023 legte der Beschwerdeführer durch seine Lebensgefährtin erneut den Bericht von römisch 40 und einen geschwärzten Beschluss des römisch 40 vom 08.09.2022 betreffend eine Auslieferung an die Russische Föderation vor, eine Stellungnahme betreffend die Verurteilung der Annexion von Gebieten der Ukraine und die Bezeichnung des russischen Regimes als terroristisches Regime, einen Gesetzesantrag, die Russische Föderation zu einem staatlichen Terrorismusfinancier zu bezeichnen, einen Brief von römisch 40 an die Europäische Union und einen Bericht von Civic Assistance. Auf Grund von Schwierigkeiten mit der Terminvereinbarung beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Frist für die Vorlage des Einvernahmeprotokolls des Beschwerdeführers bis zum 28.02.
- Er legte Fotos der Prognoseentscheidung – Privatgeher Folgeantrag, Verschlussakt – und der Niederschrift der Erstbefragung vom 27.01.2023 bei. Am 16.02.2023 legte er die Ladung zum Bundesamt für den 30.03.2023 vor.
- Dies ergibt sich auf Grund der vorliegenden Verwaltungsaktes, des Gerichtsaktes sowie der hg. mündlichen Verhandlung. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
- Die Beschwerde ist zulässig.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
- Mit Bescheid vom 27.07.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt am 01.08.2022, erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist, erließ gemäß § 53 FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn und räumte ihm gemäß § 55 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Während des Verfahrens über die Beschwerde gegen diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in der hg. mündlichen Verhandlung. Diesen leitete das Bundesverwaltungsgericht an die Landespolizeidirektion XXXX weiter. Der Beschwerdeführer wurde am 27.01.2023 zu seinem Antrag erstbefragt, der Antrag ist sohin nicht als gegenstandslos abzulegen. Aufgrund der Prognoseentscheidung des Bundesamtes vom selben Tag ist der Antrag eingebracht. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist beim Bundesamt anhängig, die Einvernahme findet am 30.03.2023 statt.
- Mit Bescheid vom 27.07.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt am 01.08.2022, erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig ist, erließ gemäß Paragraph 53, FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn und räumte ihm gemäß Paragraph 55, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Während des Verfahrens über die Beschwerde gegen diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in der hg. mündlichen Verhandlung. Diesen leitete das Bundesverwaltungsgericht an die Landespolizeidirektion römisch 40 weiter. Der Beschwerdeführer wurde am 27.01.2023 zu seinem Antrag erstbefragt, der Antrag ist sohin nicht als gegenstandslos abzulegen. Aufgrund der Prognoseentscheidung des Bundesamtes vom selben Tag ist der Antrag eingebracht. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist beim Bundesamt anhängig, die Einvernahme findet am 30.03.2023 statt. Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“, nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie „unter einem“ zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG kommt hingegen – außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist – auf Grund des vom Gesetzgeber seit 01.01.2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (VwSlg. 19.425 A/2016).Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“, nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat sie „unter einem“ zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG kommt hingegen – außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist – auf Grund des vom Gesetzgeber seit 01.01.2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist (VwSlg. 19.425 A/2016). Die Rückkehrentscheidung ist daher ersatzlos aufzuheben.
- Da die Nichterteilung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, die Feststellung, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist, die Erlassung des Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG und die Einräumung der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im untrennbaren Zusammenhang stehen, ist der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben.
- Da die Nichterteilung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, die Feststellung, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig ist, die Erlassung des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, FPG und die Einräumung der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im untrennbaren Zusammenhang stehen, ist der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W112.2170858.2.00