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{'item': 'W112 2246194-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlW112 2246194-2 Spruch, W112 2246194-2/40EW112 2246196-2/33EW112 2246194-2/40E, W112 2246196-2/33E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von

  1. XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, und
  2. XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, beide vertreten durch RA XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2022,
  3. XXXX und
  4. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.02.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von
  5. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, und
  6. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, beide vertreten durch RA römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2022,
  7. römisch 40 und
  8. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.02.2023 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG und § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG und Paragraph 70, Absatz 3, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  9. Die Beschwerdeführer reisten am 11.04.2012 mit ihren bis 22.10.2013 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 19.12.2012 (Zweitbeschwerdeführerin) gültigen russischen Reisepässen und jeweils einem Schengenvisum C, gültig von 11.04.2012 bis 04.07.2012, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft in MOSKAU am 11.04.2012, legal mit dem Flugzeug über den Flughafen WIEN XXXX nach Österreich ein. Ab 16.04.2012 waren sie im Haus von XXXX (im Folgenden: Vater des Schwiegersohns), dem Vater von XXXX (im Folgenden: Schwiegersohn), dem Gatten ihrer Tochter XXXX (im Folgenden: Tochter), die als Angehörige des Schwiegersohns, der in DEUTSCHLAND seine Freizügigkeit in Anspruch genommen hatte, seit 1999 in Österreich – nunmehr dauerhaft – aufenthaltsberechtigt ist, in der XXXX in WIEN XXXX hauptwohnsitzgemeldet, wie auch ihre Tochter, ihr Schwiegersohn und deren Kinder.
  10. Die Beschwerdeführer reisten am 11.04.2012 mit ihren bis 22.10.2013 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 19.12.2012 (Zweitbeschwerdeführerin) gültigen russischen Reisepässen und jeweils einem Schengenvisum C, gültig von 11.04.2012 bis 04.07.2012, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft in MOSKAU am 11.04.2012, legal mit dem Flugzeug über den Flughafen WIEN römisch 40 nach Österreich ein. Ab 16.04.2012 waren sie im Haus von römisch 40 (im Folgenden: Vater des Schwiegersohns), dem Vater von römisch 40 (im Folgenden: Schwiegersohn), dem Gatten ihrer Tochter römisch 40 (im Folgenden: Tochter), die als Angehörige des Schwiegersohns, der in DEUTSCHLAND seine Freizügigkeit in Anspruch genommen hatte, seit 1999 in Österreich – nunmehr dauerhaft – aufenthaltsberechtigt ist, in der römisch 40 in WIEN römisch 40 hauptwohnsitzgemeldet, wie auch ihre Tochter, ihr Schwiegersohn und deren Kinder. Am 04.05.2012 stellte der Erstbeschwerdeführer, am 29.06.2012 die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehörige ihrer (nunmehr ehemaligen) Schwiegertochter XXXX (im Folgenden: Ex-Schwiegertochter), der damaligen Gattin ihres Sohnes XXXX (im Folgenden: Sohn), der selbst als Angehöriger seiner damaligen Gattin, einer deutsch-griechischen Staatsangehörigen, die in Österreich von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte, seit 1999 in Österreich – nunmehr dauerhaft – aufenthaltsberechtigt ist. Am 04.05.2012 stellte der Erstbeschwerdeführer, am 29.06.2012 die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehörige ihrer (nunmehr ehemaligen) Schwiegertochter römisch 40 (im Folgenden: Ex-Schwiegertochter), der damaligen Gattin ihres Sohnes römisch 40 (im Folgenden: Sohn), der selbst als Angehöriger seiner damaligen Gattin, einer deutsch-griechischen Staatsangehörigen, die in Österreich von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte, seit 1999 in Österreich – nunmehr dauerhaft – aufenthaltsberechtigt ist. Die Ex-Schwiegertochter bestätigte am 04.05.2012 an Eides statt, dass sie dem Erstbeschwerdeführer tatsächlich Unterhalt gewährt, am 29.06.2012 an Eides statt, dass sie der Zweitbeschwerdeführerin Unterhalt leistet. Die Beschwerdeführer erklärten am 29.06.2012 an Eides statt, dass Sie von ihrer Schwiegertochter Unterhalt bekommen. Der Erstbeschwerdeführer legte seine E-Card und eine russische Pensionsauszahlungsbestätigung vor, die Zweitbeschwerdeführerin eine Bestätigung ihrer Reiseversicherung und ein Schreiben der XXXX vom 18.06.2012 betreffend eine Mitversicherung und Herabsetzung der Beitragsgrundlage, derzufolge sie eine Wartefrist bis 06.12.2012 hatte und ihr monatlich Beiträge iHv € 359,64 vorgeschrieben wurden. Der Erstbeschwerdeführer legte seine E-Card und eine russische Pensionsauszahlungsbestätigung vor, die Zweitbeschwerdeführerin eine Bestätigung ihrer Reiseversicherung und ein Schreiben der römisch 40 vom 18.06.2012 betreffend eine Mitversicherung und Herabsetzung der Beitragsgrundlage, derzufolge sie eine Wartefrist bis 06.12.2012 hatte und ihr monatlich Beiträge iHv € 359,64 vorgeschrieben wurden. Weiters legten die Beschwerdeführer ihre RUSSISCHEN Geburtsurkunden vor, die Heiratsurkunde ihres Sohnes mit der Ex-Schwiegertochter vom Standesamt XXXX , DEUTSCHLAND, vom 16.10.2008, samt Auszug aus dem DEUTSCHEN Familienbuch, eine Kopie des deutschen Reisepasses der Ex-Schwiegertochter, ihres Meldezettels, wonach sie, wie auch ihr Sohn, seit 01.07.2009 in der XXXX in WIEN XXXX gemeldet war, die Lohnzettel ihrer Ex-Schwiegertochter aus APRIL, MAI und JUNI 2012, wonach sie zwischen € 778,78 und € 1.643,96 ausbezahlt bekam, eine Kopie des DEUTSCHEN Personalausweises und des Studentenausweises ihrer Ex-Schwiegertochter eine Kopie des russischen Reisepasses ihres Sohnes, ausgestellt 2011, die Krankenstandsbescheinigung ihres Sohnes betreffend die Arbeitsunfähigkeit von 03.02.2012 bis 15.07.2012, die Bestätigung der XXXX , dass der Sohn im APRIL und MAI 2012 zusammen insgesamt € 2.523,34 an Krankengeld ausgezahlt bekam, eine Kopie von ecard und Daueraufenthaltskarte ihres Sohnes und seine Kontoauszüge, wonach er vom VEREIN XXXX ÖSTERREICH im JÄNNER 2012 € 1.807,59, im FEBRUAR 2012 € 1.575,14 und im MÄRZ 2012 € 1.181,36 als Gehalt ausgezahlt bekam.Weiters legten die Beschwerdeführer ihre RUSSISCHEN Geburtsurkunden vor, die Heiratsurkunde ihres Sohnes mit der Ex-Schwiegertochter vom Standesamt römisch 40 , DEUTSCHLAND, vom 16.10.2008, samt Auszug aus dem DEUTSCHEN Familienbuch, eine Kopie des deutschen Reisepasses der Ex-Schwiegertochter, ihres Meldezettels, wonach sie, wie auch ihr Sohn, seit 01.07.2009 in der römisch 40 in WIEN römisch 40 gemeldet war, die Lohnzettel ihrer Ex-Schwiegertochter aus APRIL, MAI und JUNI 2012, wonach sie zwischen € 778,78 und € 1.643,96 ausbezahlt bekam, eine Kopie des DEUTSCHEN Personalausweises und des Studentenausweises ihrer Ex-Schwiegertochter eine Kopie des russischen Reisepasses ihres Sohnes, ausgestellt 2011, die Krankenstandsbescheinigung ihres Sohnes betreffend die Arbeitsunfähigkeit von 03.02.2012 bis 15.07.2012, die Bestätigung der römisch 40 , dass der Sohn im APRIL und MAI 2012 zusammen insgesamt € 2.523,34 an Krankengeld ausgezahlt bekam, eine Kopie von ecard und Daueraufenthaltskarte ihres Sohnes und seine Kontoauszüge, wonach er vom VEREIN römisch 40 ÖSTERREICH im JÄNNER 2012 € 1.807,59, im FEBRUAR 2012 € 1.575,14 und im MÄRZ 2012 € 1.181,36 als Gehalt ausgezahlt bekam. Am 14.05.2012 forderte das Magistrat der Stadt XXXX im Verfahren des Erstbeschwerdeführers die Vorlage der deutschen Übersetzung des Pensionsbescheides und der Geburtsurkunde des Sohnes in deutscher Übersetzung samt Apostille; letztere forderte das Magistrat der Stadt XXXX am 29.06.2012 auch im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin an. Die angeforderten Unterlagen wurden im Verfahren des Erstbeschwerdeführers am 07.05.2012 vorgelegt.Am 14.05.2012 forderte das Magistrat der Stadt römisch 40 im Verfahren des Erstbeschwerdeführers die Vorlage der deutschen Übersetzung des Pensionsbescheides und der Geburtsurkunde des Sohnes in deutscher Übersetzung samt Apostille; letztere forderte das Magistrat der Stadt römisch 40 am 29.06.2012 auch im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin an. Die angeforderten Unterlagen wurden im Verfahren des Erstbeschwerdeführers am 07.05.2012 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 09.05.2012 teilte das Magistrat der Stadt XXXX dem Erstbeschwerdeführer mit, dass sein Antrag vom 04.05.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels/Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts positiv entschieden worden sei und lud den Erstbeschwerdeführer zur Übernahme der Karte. Am 24.05.2012 kam der Erstbeschwerdeführer zum Magistrat der Stadt XXXX und übernahm die Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizerbürgers mit der Nummer A24833190.Mit Schriftsatz vom 09.05.2012 teilte das Magistrat der Stadt römisch 40 dem Erstbeschwerdeführer mit, dass sein Antrag vom 04.05.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels/Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts positiv entschieden worden sei und lud den Erstbeschwerdeführer zur Übernahme der Karte. Am 24.05.2012 kam der Erstbeschwerdeführer zum Magistrat der Stadt römisch 40 und übernahm die Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizerbürgers mit der Nummer A
  11. Im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurden die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt. Am 17.07.2012 hielt das Magistrat fest, dass die Ex-Schwiegertochter der Zweitbeschwerdeführerin ständig anrufe. Weil die Identität des Sohnes der Beschwerdeführer bereits in anderen Verfahren geprüft worden sei, werde auf die Anforderung verzichtet. Das Magistrat der Stadt XXXX hielt fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin telefonisch nicht erreichbar sei und teilte der Zweitbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.07.2012 mit, dass ihr Antrag vom 29.06.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels positiv entschieden worden sei und lud sie zur Übernahme der Karte. Am 02.08.2012 kam die Zweitbeschwerdeführerin zum Magistrat der Stadt XXXX und übernahm die Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers mit der Nummer A25237726.Im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurden die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt. Am 17.07.2012 hielt das Magistrat fest, dass die Ex-Schwiegertochter der Zweitbeschwerdeführerin ständig anrufe. Weil die Identität des Sohnes der Beschwerdeführer bereits in anderen Verfahren geprüft worden sei, werde auf die Anforderung verzichtet. Das Magistrat der Stadt römisch 40 hielt fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin telefonisch nicht erreichbar sei und teilte der Zweitbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.07.2012 mit, dass ihr Antrag vom 29.06.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels positiv entschieden worden sei und lud sie zur Übernahme der Karte. Am 02.08.2012 kam die Zweitbeschwerdeführerin zum Magistrat der Stadt römisch 40 und übernahm die Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers mit der Nummer A
  12. Mit Schreiben vom 27.02.2017 und 01.03.2017 ersuchte die Ex-Schwiegertochter um die sofortige Entbindung von der Verpflichtungserklärung, da sie die vorher gemeinsame Unterkunft nicht mehr bewohne und sich derzeit selbst in einer Notsituation befinde. Mit Eingaben vom 11.03.2017 und 13.03.2017 teilte die Ex-Schwiegertochter mit, dass die Beschwerdeführer seit 11.01.2017 wieder in WIEN seien, davor seien sie zuletzt 2013 oder 2014/2015 hier gewesen, hauptsächlich leben sie in RUSSLAND in XXXX , RUSSISCHE FÖDERATION. Ihre E-Cards haben sie ihrer Tochter gegeben, damit diese sie benützen könne, aber auch, damit es so aussehe, als ob sie hier wären und weil sie von der Rezeptgebühr befreit seien und ihre Tochter diese selbst nützen wolle. Die Zweitbeschwerdeführerin habe vor kurzem ein Konto in Österreich eröffnet. Sie seien jetzt nach WIEN gekommen, weil die Gültigkeit Ihrer Aufenthaltskarten bald fällig seien und sie natürlich einen unbefristeten Aufenthalt wollen und anschließend auch die Mindestsicherung beantragen wollen. Letztes Jahr habe es eine Anzeige des Vaters des Schwiegersohnes. Gegeben, wonach die Beschwerdeführer nicht hier leben. Dies stimme auch.Mit Eingaben vom 11.03.2017 und 13.03.2017 teilte die Ex-Schwiegertochter mit, dass die Beschwerdeführer seit 11.01.2017 wieder in WIEN seien, davor seien sie zuletzt 2013 oder 2014 aus 2015, hier gewesen, hauptsächlich leben sie in RUSSLAND in römisch 40 , RUSSISCHE FÖDERATION. Ihre E-Cards haben sie ihrer Tochter gegeben, damit diese sie benützen könne, aber auch, damit es so aussehe, als ob sie hier wären und weil sie von der Rezeptgebühr befreit seien und ihre Tochter diese selbst nützen wolle. Die Zweitbeschwerdeführerin habe vor kurzem ein Konto in Österreich eröffnet. Sie seien jetzt nach WIEN gekommen, weil die Gültigkeit Ihrer Aufenthaltskarten bald fällig seien und sie natürlich einen unbefristeten Aufenthalt wollen und anschließend auch die Mindestsicherung beantragen wollen. Letztes Jahr habe es eine Anzeige des Vaters des Schwiegersohnes. Gegeben, wonach die Beschwerdeführer nicht hier leben. Dies stimme auch.
  13. Am 09.05.2017 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte und gab als EWR- bzw. Schweizer Bürger den Schwiegersohn, StA Österreich, nicht erwerbstätig, an. Er legte folgende Unterlagen vor: Seinen am 18.01.2014 ausgestellten russischen Reisepass, seine E-Card und eine Bestätigung der XXXX an die Zweitbeschwerdeführerin, dass der Erstbeschwerdeführer bei ihr mitversichert sei, seinen Aufenthaltstitel, gültig von 09.05.2012 bis 09.05.2017, seinen ZMR-Auszug, demzufolge er seit 06.08.2015 an der Adresse seines Sohnes und seiner damaligen Schwiegertochter gemeldet war, die Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin, die Kopie des russischen Passes ihrer Tochter, ausgestellt am 24.08.2009 mit den Aufenthaltstiteln von ihr und ihrem Sohn XXXX , geboren 1996, die Kopie des österreichischen Reisepasses ihres Schwiegersohns, ausgestellt 2007, mit dem miteingetragenen Sohn XXXX , geboren 2007, die Rechnung der Steuerberaterin des Schwiegersohnes und der Tochter, die Mitteilung der BAYRISCHEN Versorgungskammer betreffend die Weiterversicherung vom 17.08.2004, dem Jahresnachweis 2003, den Weiterversicherungsbeitrag 2005, sowie die Heiratsurkunde des Schwiegersohnes und der Tochter der Beschwerdeführer des Standesamtes WIEN XXXX vom 30.12.1998 samt Auszug aus dem Heiratseintrag.
  14. Am 09.05.2017 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte und gab als EWR- bzw. Schweizer Bürger den Schwiegersohn, StA Österreich, nicht erwerbstätig, an. Er legte folgende Unterlagen vor: Seinen am 18.01.2014 ausgestellten russischen Reisepass, seine E-Card und eine Bestätigung der römisch 40 an die Zweitbeschwerdeführerin, dass der Erstbeschwerdeführer bei ihr mitversichert sei, seinen Aufenthaltstitel, gültig von 09.05.2012 bis 09.05.2017, seinen ZMR-Auszug, demzufolge er seit 06.08.2015 an der Adresse seines Sohnes und seiner damaligen Schwiegertochter gemeldet war, die Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin, die Kopie des russischen Passes ihrer Tochter, ausgestellt am 24.08.2009 mit den Aufenthaltstiteln von ihr und ihrem Sohn römisch 40 , geboren 1996, die Kopie des österreichischen Reisepasses ihres Schwiegersohns, ausgestellt 2007, mit dem miteingetragenen Sohn römisch 40 , geboren 2007, die Rechnung der Steuerberaterin des Schwiegersohnes und der Tochter, die Mitteilung der BAYRISCHEN Versorgungskammer betreffend die Weiterversicherung vom 17.08.2004, dem Jahresnachweis 2003, den Weiterversicherungsbeitrag 2005, sowie die Heiratsurkunde des Schwiegersohnes und der Tochter der Beschwerdeführer des Standesamtes WIEN römisch 40 vom 30.12.1998 samt Auszug aus dem Heiratseintrag. Am 07.07.2017 stellte die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte und gab als EWR- bzw. Schweizer Bürger den Schwiegersohn, StA Österreich, nicht erwerbstätig, an. Sie legte folgende Unterlagen vor: Ihren am 14.12.2012 ausgestellten russischen Reisepass, ihre Geburtsurkunde und die Kopie des russischen Passes ihrer Tochter, ausgestellt am 24.08.2009 mit den Aufenthaltstiteln von ihr und ihrem Sohn XXXX , geboren 1996.Am 07.07.2017 stellte die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte und gab als EWR- bzw. Schweizer Bürger den Schwiegersohn, StA Österreich, nicht erwerbstätig, an. Sie legte folgende Unterlagen vor: Ihren am 14.12.2012 ausgestellten russischen Reisepass, ihre Geburtsurkunde und die Kopie des russischen Passes ihrer Tochter, ausgestellt am 24.08.2009 mit den Aufenthaltstiteln von ihr und ihrem Sohn römisch 40 , geboren
  15. Das Magistrat der Stadt XXXX bestätigte die Einreichung der Anträge am 09.05.2017 bzw. 07.07.2017.Das Magistrat der Stadt römisch 40 bestätigte die Einreichung der Anträge am 09.05.2017 bzw. 07.07.
  16. Am 24.05.2017 reichte der Beschwerdeführer die Mitgliedsbescheinigung des Schwiegersohnes bei der Betriebskrankenkasse von MOBIL OIL vom 16.09.2002 vor, seinen Änderungsvertrag mit dem XXXX , seine Sozialversicherungsmeldung 2002, den Dauerauftrag betreffend seine Miete 2002, seine Telefonrechnung 2003 und die der Tochter der Beschwerdeführer ebenfalls aus 2003.Am 24.05.2017 reichte der Beschwerdeführer die Mitgliedsbescheinigung des Schwiegersohnes bei der Betriebskrankenkasse von MOBIL OIL vom 16.09.2002 vor, seinen Änderungsvertrag mit dem römisch 40 , seine Sozialversicherungsmeldung 2002, den Dauerauftrag betreffend seine Miete 2002, seine Telefonrechnung 2003 und die der Tochter der Beschwerdeführer ebenfalls aus
  17. Am 29.05.2017 vernahm das Magistrat der Stadt XXXX die Ex-Schwiegertochter der Beschwerdeführer als Zeugin niederschriftlich ein; sie legte dabei einen Kontoauszug aus 2016 vor. Am 07.06.2017 erstattete sie eine Stellungnahme, um ihre Aussage zu ergänzen. Sie legte Kopien der E-Cards von ihr und dem Sohn der Beschwerdeführer sowie der gemeinsamen Tochter, der Enkelin der Beschwerdeführer, der Daueraufenthaltskarte des Sohnes der Beschwerdeführer, Kopien der 2006 und 2011 ausgestellten russischen Reisepässe des Sohnes der Beschwerdeführer, einer Bestätigung des AMS über den Bezug von Notstandshilfe 01.01.2016 bis 03.12.2017 mit einem Tagsatz von 28,93 bzw. 29,15 durch den Sohn der Beschwerdeführer, die Ladung im Verfahren betreffend Körperverletzung an den Ex-Schwiegertochter durch den Sohn der Beschwerdeführer, die Niederschrift ihrer Zeugenvernehmung vom 02.03.2017, die Einstweilige Verfügung gegen den Sohn der Beschwerdeführer, gefährdete Parteien waren die Ex-Schwiegertochter und deren Tochter mit dem Sohn der Beschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: Enkelin) vom 26.04.2017, die Wegweisung des Sohnes der Beschwerdeführer vom 22.02.2017, den Mietvertrag vom 19.08.2015 betreffend die Wohnung in der XXXX in WIEN XXXX , die Übersetzung der Heiratsurkunde der Beschwerdeführer, die Übersetzung der Bestätigung über den russischen Pensionsbezug der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers 2011 – 2012 vom 09.04.2012, Anzeigen des Vaters des Schwiegersohnes gegen dessen Sohn betreffend Sozialversicherungsbetrug durch falsche Mitversicherung des Erstbeschwerdeführers als pflegender Angehöriger von XXXX , der Mutter des Schwiegersohns und Gattin des Vaters des Schwiegersohns (im Folgenden: Mutter des Schwiegersohns) und an die Meldebehörde betreffend die Unterschrift auf der Anmeldung der Beschwerdeführer an der Adresse des Vaters des Schwiegersohns, die Bestätigung der XXXX , wonach der Erstbeschwerdeführer von 16.04.2012 bis 18.04.2015 als pflegender Angehöriger der Mutter des Schwiegersohns bei dieser mitversichert war, den Antrag auf Bewilligung von Leistungen für pflegende Angehörige betreffend die Mitversicherung des Erstbeschwerdeführers bei der Mutter des Schwiegersohns vom 18.04.2012 sowie den Räumungsvergleich zwischen dem Vater des Schwiegersohns und dessen Sohn betreffend die Liegenschaft des Vaters des Schwiegersohns, an der auch die Beschwerdeführer bis 2015 gemeldet waren, das bezughabende Übernahmeprotokoll vom 14.07.2015/16.07.2015.Am 29.05.2017 vernahm das Magistrat der Stadt römisch 40 die Ex-Schwiegertochter der Beschwerdeführer als Zeugin niederschriftlich ein; sie legte dabei einen Kontoauszug aus 2016 vor. Am 07.06.2017 erstattete sie eine Stellungnahme, um ihre Aussage zu ergänzen. Sie legte Kopien der E-Cards von ihr und dem Sohn der Beschwerdeführer sowie der gemeinsamen Tochter, der Enkelin der Beschwerdeführer, der Daueraufenthaltskarte des Sohnes der Beschwerdeführer, Kopien der 2006 und 2011 ausgestellten russischen Reisepässe des Sohnes der Beschwerdeführer, einer Bestätigung des AMS über den Bezug von Notstandshilfe 01.01.2016 bis 03.12.2017 mit einem Tagsatz von 28,93 bzw. 29,15 durch den Sohn der Beschwerdeführer, die Ladung im Verfahren betreffend Körperverletzung an den Ex-Schwiegertochter durch den Sohn der Beschwerdeführer, die Niederschrift ihrer Zeugenvernehmung vom 02.03.2017, die Einstweilige Verfügung gegen den Sohn der Beschwerdeführer, gefährdete Parteien waren die Ex-Schwiegertochter und deren Tochter mit dem Sohn der Beschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: Enkelin) vom 26.04.2017, die Wegweisung des Sohnes der Beschwerdeführer vom 22.02.2017, den Mietvertrag vom 19.08.2015 betreffend die Wohnung in der römisch 40 in WIEN römisch 40 , die Übersetzung der Heiratsurkunde der Beschwerdeführer, die Übersetzung der Bestätigung über den russischen Pensionsbezug der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers 2011 – 2012 vom 09.04.2012, Anzeigen des Vaters des Schwiegersohnes gegen dessen Sohn betreffend Sozialversicherungsbetrug durch falsche Mitversicherung des Erstbeschwerdeführers als pflegender Angehöriger von römisch 40 , der Mutter des Schwiegersohns und Gattin des Vaters des Schwiegersohns (im Folgenden: Mutter des Schwiegersohns) und an die Meldebehörde betreffend die Unterschrift auf der Anmeldung der Beschwerdeführer an der Adresse des Vaters des Schwiegersohns, die Bestätigung der römisch 40 , wonach der Erstbeschwerdeführer von 16.04.2012 bis 18.04.2015 als pflegender Angehöriger der Mutter des Schwiegersohns bei dieser mitversichert war, den Antrag auf Bewilligung von Leistungen für pflegende Angehörige betreffend die Mitversicherung des Erstbeschwerdeführers bei der Mutter des Schwiegersohns vom 18.04.2012 sowie den Räumungsvergleich zwischen dem Vater des Schwiegersohns und dessen Sohn betreffend die Liegenschaft des Vaters des Schwiegersohns, an der auch die Beschwerdeführer bis 2015 gemeldet waren, das bezughabende Übernahmeprotokoll vom 14.07.2015/16.07.
  18. Der Schwiegersohn legte am 23.08.2017 eine eidesstattliche Erklärung vor, wonach er den Beschwerdeführern tatsächlich Unterhalt leiste. Darüber hinaus gab er u.a. an, dass er die Beschwerdeführer vor vielen Jahren persönlich in Russland kennengelernt habe, sich aber immer noch an ihre Gastfreundschaft, Hilfsbereitschaft und authentische Empathie erinnere, die, gerade im Kontext des interkulturellen Dialogs, noch nicht so oft beheimatet seien, und die ihm vom ersten Augenblick an so imponiert haben. Dass die Lebensqualität in Russland nicht annähernd vergleichbar mit der Lage in Österreich sei, scheine wohl notorisch zu sein. In diesem Zusammenhang bleibe es sein eigener Wunsch, die Eltern seiner Gattin finanziell bzw. materiell zu unterstützten. Um diesem echten, strukturbedingten Unterstützungsbedarf Rechnung tragen zu können, seien zB Lebens- und Genussmittel, diverse Sachen und Utensilien sowie Geldbeträge meistens persönlich, insbesondere bei regelmäßigen Besuchsfahrten der Gattin und des Schwagers übergeben worden, wobei der tatsächliche Bedarf all die Jahre letztlich den faktischen Gegebenheiten entsprochen habe. So habe sich die finanzielle Lage der Schwiegereltern seit 2001, der Pensionierung der Zweitbeschwerdeführerin, kontinuierlich verschlechtert, die Pensionierung des Erstbeschwerdeführers 2006 habe unausweichlich eine weitere Verschlechterung der ohnehin schon höchst prekären Situation der Schwiegereltern zur Folge gehabt. Nichtsdestotrotz haben die in Russland aufhältigen und bereits pensionierten Schwiegereltern noch einige Jahre den Wohnsitz in ihrem Herkunftsland nicht aufgeben wollen, aber einmal sei es für sie einfach nicht mehr weitergegangen. Oftmals komme mit zunehmendem Alter die Einsamkeit, gepaart mit Kraftverlust hinzu. Die tatsächliche Unterhaltsgewährung bleibe auch im Inland aufrecht, und zwar als fortgesetzte und regelmäßige Leistung. Sein Unterstützungsbeitrag – in concreto: Kost und Logis, Taschengeld, Kleidung, Hygieneartikel etc machen es möglich, dass die Beschwerdeführer ihre wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse bestreiten können. In der unter einem vorgelegten Stellungnahme führte er ergänzend u.a. aus, dass wohl nicht besonders darauf verwiesen werden brauche, dass im vorliegenden Fall der besonderen Situation von nahen Familienangehörigen und dem Fehlen eines klagbaren Unterhaltsanspruchs einerseits und der daraus resultierenden, wenngleich nur scheinbaren „Zahlungsmoral“ in solcherlei Zusammenhängen bzw. Unzweckmäßigkeit der umständlichen Beweisbeschaffung andererseits Rechnung getragen werden müsse. Mit Eingabe vom 09.01.2018 urgierten Beschwerdeführer die Erteilung der Daueraufenthaltskarten und gaben an, dass sie in einer wichtigen Angelegenheit dringend nach Russland reisen müssen und ohne Daueraufenthaltskarte wohl nur erschwert nach Österreich zurückkehren können. Am 10.01.2018 urgierten die Beschwerdeführer die Erledigung ihrer Anträge. Am 28.02.2018 legten sie die Vollmachten zugunsten ihres Sohnes und ihres Schwiegersohnes vom 21.07.2017 vor. Am 05.04.2018 teilte die XXXX mit, dass die Staatsanwaltschaft XXXX das Ermittlungsverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer bzw. den Schwiegersohn eingestellt habe. Daher habe auch die XXXX das Verfahren eingestellt.Am 05.04.2018 teilte die römisch 40 mit, dass die Staatsanwaltschaft römisch 40 das Ermittlungsverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer bzw. den Schwiegersohn eingestellt habe. Daher habe auch die römisch 40 das Verfahren eingestellt. Am 12.04.2018 teilte die XXXX mit, dass keine Unterschriftenfälschung stattgefunden habe und das Abmeldeverfahren betreffend die Beschwerdeführer eingestellt worden sei. Am 12.04.2018 teilte die römisch 40 mit, dass keine Unterschriftenfälschung stattgefunden habe und das Abmeldeverfahren betreffend die Beschwerdeführer eingestellt worden sei. Am 24.04.2018 vernahm das Magistrat der Stadt XXXX die Tochter und den Schwiegersohn der Beschwerdeführer in Anwesenheit des Sohnes der Beschwerdeführer als Zeugen ein; dabei gab der Schwiegersohn u.a. an, dass er seinen Vater wegen Verleumdung angezeigt, die Staatsanwaltschaft XXXX die Ermittlungen aber eingestellt habe und legte dazu die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX von der Einstellung des Verfahrens vom 24.08.2017 vor.Am 24.04.2018 vernahm das Magistrat der Stadt römisch 40 die Tochter und den Schwiegersohn der Beschwerdeführer in Anwesenheit des Sohnes der Beschwerdeführer als Zeugen ein; dabei gab der Schwiegersohn u.a. an, dass er seinen Vater wegen Verleumdung angezeigt, die Staatsanwaltschaft römisch 40 die Ermittlungen aber eingestellt habe und legte dazu die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 von der Einstellung des Verfahrens vom 24.08.2017 vor. Der Vater des Schwiegersohns erstattete durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine schriftliche Stellungnahme, wonach der Erstbeschwerdeführer seine Gattin keinen einzigen Tag gepflegt habe, keine Qualifikation im Bereich der Pflege habe und nicht DEUTSCH spreche. Weiters gab er u.a. an, er hätte der Kranken- und Körperpflege seiner Frau durch einen Mann auch nicht zugestimmt. Seinem Sohn (dem Schwiegersohn) gehe es nur um das Erbe. Die Einreise der Beschwerdeführer 2012 sei ihm als Besuch angekündigt worden, die Anmeldung des Erstbeschwerdeführers bei der XXXX sei erfolgt, um ihm eine offensichtlich dringend notwendige und teure medizinische Behandlung in WIEN zukommen zu lassen. Er könne sich aber dunkel daran erinnern, dass ihm seine Schwiegertochter (die Tochter) ein Schreiben blanko zur Unterfertigung übergeben habe, das, so seine Erinnerung, mit der Einladung iS einer polizeilichen Verpflichtungserklärung etwas zu tun gehabt habe. Sein Sohn (der Schwiegersohn) habe bereits zwei Mal – 2013 und 2016 – versucht, ihn besachwalten zu lassen. Das Bezirksgericht XXXX habe beide Anträge ablehnt. Er legte den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 20.05.2016, die Bestätigung der XXXX über die Mitversicherung des Erstbeschwerdeführers als pflegender Angehöriger von 16.04.2012 bis 18.04.2015 und einen Befund das AKH vor, wonach er aus gesundheitlichen Gründen der Ladung zum Magistrat der Stadt XXXX nicht nachkommen konnte.Der Vater des Schwiegersohns erstattete durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine schriftliche Stellungnahme, wonach der Erstbeschwerdeführer seine Gattin keinen einzigen Tag gepflegt habe, keine Qualifikation im Bereich der Pflege habe und nicht DEUTSCH spreche. Weiters gab er u.a. an, er hätte der Kranken- und Körperpflege seiner Frau durch einen Mann auch nicht zugestimmt. Seinem Sohn (dem Schwiegersohn) gehe es nur um das Erbe. Die Einreise der Beschwerdeführer 2012 sei ihm als Besuch angekündigt worden, die Anmeldung des Erstbeschwerdeführers bei der römisch 40 sei erfolgt, um ihm eine offensichtlich dringend notwendige und teure medizinische Behandlung in WIEN zukommen zu lassen. Er könne sich aber dunkel daran erinnern, dass ihm seine Schwiegertochter (die Tochter) ein Schreiben blanko zur Unterfertigung übergeben habe, das, so seine Erinnerung, mit der Einladung iS einer polizeilichen Verpflichtungserklärung etwas zu tun gehabt habe. Sein Sohn (der Schwiegersohn) habe bereits zwei Mal – 2013 und 2016 – versucht, ihn besachwalten zu lassen. Das Bezirksgericht römisch 40 habe beide Anträge ablehnt. Er legte den Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 20.05.2016, die Bestätigung der römisch 40 über die Mitversicherung des Erstbeschwerdeführers als pflegender Angehöriger von 16.04.2012 bis 18.04.2015 und einen Befund das AKH vor, wonach er aus gesundheitlichen Gründen der Ladung zum Magistrat der Stadt römisch 40 nicht nachkommen konnte. Der Sachwalter der Mutter des Schwiegersohns, teilte mit, dass diese weder ausgeh- noch kommunikationsfähig sei und daher der Ladung nicht nachkommen könne. Mit Schriftsatz vom 08.08.2018 forderte das Magistrat der Stadt XXXX die Beschwerdeführer auf, innerhalb von vier Wochen die Kopien sämtlicher Seiten ihrer aktuell gültigen Reisepässe, in eventu die vollständige Kopie des vorherigen Reisepasses und alle zum Nachweis ihres tatsächlichen Aufenthalts im Bundesgebiet zwischen 11.08.2015 und 11.01.2017 geeigneten Unterlagen vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 08.08.2018 forderte das Magistrat der Stadt römisch 40 die Beschwerdeführer auf, innerhalb von vier Wochen die Kopien sämtlicher Seiten ihrer aktuell gültigen Reisepässe, in eventu die vollständige Kopie des vorherigen Reisepasses und alle zum Nachweis ihres tatsächlichen Aufenthalts im Bundesgebiet zwischen 11.08.2015 und 11.01.2017 geeigneten Unterlagen vorzulegen. Mit Eingabe vom 11.09.2018 teilten die Beschwerdeführer mit, dass der Erstbeschwerdeführer den Schriftsatz vom 08.08.2018 erst am 07.09.2018 erhalten habe, die Zweitbeschwerdeführerin habe ihn nicht erhalten. Am 14.09.2018 legten die Beschwerdeführer die Kopien des 2012 ausgestellten Reisepasses der Zweitbeschwerdeführerin und des 2014 ausgestellten Reisepasses des Erstbeschwerdeführers, die Einreichbestätigung der XXXX vom 09.05.2017 bzw. 07.07.2017 vor, die Bestätigung von XXXX vom 07.09.2018, wonach die Zweitbeschwerdeführerin 2013 bis dato regelmäßig zu Schilddrüsenuntersuchungen komme und die Bestätigung von XXXX vom 07.09.2018, wonach der Erstbeschwerdeführer von 2013 bis dato zu Knochen- und Herzuntersuchungen komme.Am 14.09.2018 legten die Beschwerdeführer die Kopien des 2012 ausgestellten Reisepasses der Zweitbeschwerdeführerin und des 2014 ausgestellten Reisepasses des Erstbeschwerdeführers, die Einreichbestätigung der römisch 40 vom 09.05.2017 bzw. 07.07.2017 vor, die Bestätigung von römisch 40 vom 07.09.2018, wonach die Zweitbeschwerdeführerin 2013 bis dato regelmäßig zu Schilddrüsenuntersuchungen komme und die Bestätigung von römisch 40 vom 07.09.2018, wonach der Erstbeschwerdeführer von 2013 bis dato zu Knochen- und Herzuntersuchungen komme. Zudem erstatteten Sie eine Stellungnahme, wonach die vorherigen Reisepässe nicht mehr im Original vorhanden seien. Die Reisepässe der Familienangehörigen von EU-Bürgern aus Drittstaaten dürfen nach dem Unionsrecht zudem nicht abgestempelt werden. Am 19.09.2018 teilte das Bundesministerium für Inneres den Beschwerdeführern auf deren Anfrage hin mit, dass eine Nachfrage beim Magistrat der Stadt XXXX ergeben habe, dass es sich um einen komplexen Sachverhalt handle und daher umfangreiche Ermittlungen geführt worden seien, der Sachverhalt nunmehr im Wesentlichen geklärt sei und in Kürze eine Verständigung durch das Magistrat der Stadt XXXX ergehen werde.Am 19.09.2018 teilte das Bundesministerium für Inneres den Beschwerdeführern auf deren Anfrage hin mit, dass eine Nachfrage beim Magistrat der Stadt römisch 40 ergeben habe, dass es sich um einen komplexen Sachverhalt handle und daher umfangreiche Ermittlungen geführt worden seien, der Sachverhalt nunmehr im Wesentlichen geklärt sei und in Kürze eine Verständigung durch das Magistrat der Stadt römisch 40 ergehen werde. Mit Eingabe vom 21.09.2018 unterstrichen die Beschwerdeführer, dass es sich um Anträge auf Daueraufenthaltskarten, nicht um Anträge auf Erteilung von Aufenthaltskarten handle. Mit Eingabe vom 28.09.2018 ersuchte der Sohn der Beschwerdeführer um einen Termin beim Magistrat, um den vorliegenden Sachverhalt betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln für seine Eltern endgültig zu bereinigen. Mit Schriftsatz vom 28.09.2018 räumte das Magistrat der Stadt XXXX den Beschwerdeführern Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein, wonach es für die Behörde als erwiesen gelte, dass sich die Beschwerdeführer nur für sehr kurze Zeiträume im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten haben, sodass die Kontinuität gemäß § 53a Abs. 2 NAG jedenfalls unterbrochen sei und die Beschwerdeführer dadurch kein Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Es sei daher beabsichtigt, die Anträge auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte abzuweisen. Es räumte den Beschwerdeführern dazu eine Frist von zwei Wochen ein.Mit Schriftsatz vom 28.09.2018 räumte das Magistrat der Stadt römisch 40 den Beschwerdeführern Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein, wonach es für die Behörde als erwiesen gelte, dass sich die Beschwerdeführer nur für sehr kurze Zeiträume im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten haben, sodass die Kontinuität gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG jedenfalls unterbrochen sei und die Beschwerdeführer dadurch kein Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Es sei daher beabsichtigt, die Anträge auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte abzuweisen. Es räumte den Beschwerdeführern dazu eine Frist von zwei Wochen ein. Mit Schriftsatz vom 22.10.2018 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens: Die Auflistung der sämtlichen Beweise im Parteiengehör sei unvollständig gewesen, der Sohn der Beschwerdeführer sei nicht als Zeuge einvernommen worden. Um eigene Untätigkeit zu rechtfertigen, beschäftige sich das Magistrat mit den sog. „weitergehenden Nachforschungen“. Diese Vorgehensweise überzeuge nicht und laufe auf eine bloße Unterstellung zwecks Marginalisierung der Antragsteller bzw. ihres Schwiegersohnes hinaus. Die Ausführungen seien sowohl redundant als auch irreführend und stellen keine Tatsachen dar. Die einzige Feststellung, auf die sich das Magistrat mit mehr oder weniger Erfolg berufen könne, widerlege die von ihnen behauptete Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht, weil die Formulierung „zumindest zeitweise an der besagten wohnhaft“ weder konkrete Zeiträume enthalte, noch generell negativ ausfalle. Das Bundesamt habe die Aussagen der Tochter und des Schwiegersohnes nicht bemängelt. Es habe die Ex-Schwiegertochter einvernommen, die den Sohn der Beschwerdeführer im vorigen Jahr einer Straftat beschuldigt habe, der Prozess habe aber mit einem Freispruch geendet. Da die Zweitbeschwerdeführerin in diesem Prozess für ihren Sohn entlastend ausgesagt habe, wundere sie das Verhalten ihrer Ex-Schwiegertochter in diesem Verfahren schon gar nicht mehr. Die Aussage der ehemaligen Ex-Schwiegertochter sei daher nicht geeignet, den Verdacht der Unterbrechung der Kontinuität ihres Aufenthalts zu erhärten. Es liegen widersprüchliche Zeugenaussagen vor. Das Magistrat hätte darlegen müssen, warum es der Ex-Schwiegertochter mehr glaube, als den anderen Zeugen. Betreffend die Reisepässe weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Reisepässe begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht abgestempelt werden dürfen, falls die Betreffenden ihre Aufenthaltskarten mit sich führen. Unter einem legten Sie das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 11.05.2017 vor, mit dem der Sohn nach Einvernahme der ehemaligen Schwiegertochter, der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Tochter mangels Schuldbeweises vom Vorwurf, die ehemalige Schwiegertochter am 22.02.2017 in der gemeinsamen Wohnung durch drei Faustschläge gegen den Kopf, die eine Kopfprellung und Verstauchung der Halswirbelsäule zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt habe, freigesprochen wurde.Unter einem legten Sie das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 11.05.2017 vor, mit dem der Sohn nach Einvernahme der ehemaligen Schwiegertochter, der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Tochter mangels Schuldbeweises vom Vorwurf, die ehemalige Schwiegertochter am 22.02.2017 in der gemeinsamen Wohnung durch drei Faustschläge gegen den Kopf, die eine Kopfprellung und Verstauchung der Halswirbelsäule zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt habe, freigesprochen wurde. Mit Schriftsätzen vom 28.01.2019 übermittelten die Beschwerdeführer Anträge auf Weitergewährung der Wohnbeihilfe, die von der ehemaligen Schwiegertochter unterzeichnet worden seien. Diesem Urkundenbeweis könne das Magistrat entnehmen, dass die Ex-Schwiegertochter zuvor angegeben und somit wissentlich behauptet habe, dass sich die Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich aufgehalten haben, und zwar jedenfalls zwischen Sommer 2015 und Jänner 2017, was sie jedoch bei ihrer Einvernahme verschwiegen bzw. dementiert haben solle. Dadurch sei ihre Glaubwürdigkeit in Frage gestellt. Es lasse sich dabei ein gewisses Muster erkennen: Aus den Feststellungen zu den Gründen des Freispruchs des Sohnes durch das Bezirksgericht XXXX in der hier gegebenen Konstellation werde an dieser Stelle nicht näher eingegangen, dennoch spiegle sich dasselbe Motiv für die Falschbezichtigung ebenso in der Angelegenheit der Beschwerdeführer wieder, und dieses nenne sich Hass, in concreto zum Sohn der Beschwerdeführer und seinen Angehörigen. Unter solchen Umständen wäre es nicht ganz nachvollziehbar, den Aussagen des Schwiegersohnes und der Tochter, die weder unschlüssig noch widersprüchlich gewesen zu seien, weniger Glauben zu schenken, als der Ex-Schwiegertochter. Selbst wenn auf Grund des Angehörigkeitsverhältnisses Abstand davon genommen werden sollte, diesbezüglich eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachts der Übertretung nach § 289 StGB an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln, können sie so eine Vorgehensweise der Ex-Schwiegertochter nicht hinnehmen und lehnen diese entschieden ab. In Anbetracht der seit MAI bzw. JULI 2017 laufenden Ermittlungen sei davon auszugehen, dass die Niederlassungsbehörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig immer noch nicht berücksichtigt habe, sodass seitens der Beschwerdeführer diesmal die Fristsetzung betreffend die Bescheidfällung bis einschließlich 03.02.2019 erfolge, widrigenfalls werden Säumnisbeschwerden erhoben.Mit Schriftsätzen vom 28.01.2019 übermittelten die Beschwerdeführer Anträge auf Weitergewährung der Wohnbeihilfe, die von der ehemaligen Schwiegertochter unterzeichnet worden seien. Diesem Urkundenbeweis könne das Magistrat entnehmen, dass die Ex-Schwiegertochter zuvor angegeben und somit wissentlich behauptet habe, dass sich die Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich aufgehalten haben, und zwar jedenfalls zwischen Sommer 2015 und Jänner 2017, was sie jedoch bei ihrer Einvernahme verschwiegen bzw. dementiert haben solle. Dadurch sei ihre Glaubwürdigkeit in Frage gestellt. Es lasse sich dabei ein gewisses Muster erkennen: Aus den Feststellungen zu den Gründen des Freispruchs des Sohnes durch das Bezirksgericht römisch 40 in der hier gegebenen Konstellation werde an dieser Stelle nicht näher eingegangen, dennoch spiegle sich dasselbe Motiv für die Falschbezichtigung ebenso in der Angelegenheit der Beschwerdeführer wieder, und dieses nenne sich Hass, in concreto zum Sohn der Beschwerdeführer und seinen Angehörigen. Unter solchen Umständen wäre es nicht ganz nachvollziehbar, den Aussagen des Schwiegersohnes und der Tochter, die weder unschlüssig noch widersprüchlich gewesen zu seien, weniger Glauben zu schenken, als der Ex-Schwiegertochter. Selbst wenn auf Grund des Angehörigkeitsverhältnisses Abstand davon genommen werden sollte, diesbezüglich eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachts der Übertretung nach Paragraph 289, StGB an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln, können sie so eine Vorgehensweise der Ex-Schwiegertochter nicht hinnehmen und lehnen diese entschieden ab. In Anbetracht der seit MAI bzw. JULI 2017 laufenden Ermittlungen sei davon auszugehen, dass die Niederlassungsbehörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig immer noch nicht berücksichtigt habe, sodass seitens der Beschwerdeführer diesmal die Fristsetzung betreffend die Bescheidfällung bis einschließlich 03.02.2019 erfolge, widrigenfalls werden Säumnisbeschwerden erhoben. Dieser Stellungnahme legten Sie die Anträge auf Verlängerung der Wohnbeihilfe vom 11.05.2016 bzw. 04.11.2016 bei.
  19. Mit Schriftsatz vom 18.02.2019 erhoben die Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht XXXX .
  20. Mit Schriftsatz vom 18.02.2019 erhoben die Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht römisch 40 . Am 22.08.2019 legte der Sohn der Beschwerdeführer Vollmacht und ersuchte um eine rasche Erledigung des Verfahrens, da seine Eltern nun über sechs Monate lang warten und dringend nach Russland ausreisen müssen. Am 30.08.2019 nahm er Akteneinsicht. Am 26.09.2019, 23.10.2019 und 06.11.2019 fand die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. Die Beschwerdeführer nahmen persönlich nicht an der mündlichen Verhandlung teil und wurden von ihrem Sohn vertreten. Die Ex-Schwiegertochter, die und der Schwiegersohn wurden als Zeugen einvernommen. Die Beschwerdeführer legten die österreichische Bankomatkarte der Zweitbeschwerdeführerin, die Kopie des 2014 ausgestellten Reisepasses des Erstbeschwerdeführers und des 2012 ausgestellten Reisepasses der Zweitbeschwerdeführerin und die Bestätigung von XXXX , dass die Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht vor Gericht erscheinen können, vor. Die Ex-Schwiegertochter der Beschwerdeführer legte die Schreiben der Anwältin des Vaters des Schwiegersohns vom 07.07.2016 vor und die Vergleichsausfertigung im Verfahren zwischen dem Vater des Schwiegersohns und dessen Sohn vom 30.01.2016 samt Übernahmeprotokoll. Der Schwiegersohn legte den Antrag auf Mitversicherung des Erstbeschwerdeführers als pflegender Angehöriger vom 18.04.2012 vor und seinen Kontoauszug vom 22.10.2019.Am 26.09.2019, 23.10.2019 und 06.11.2019 fand die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. Die Beschwerdeführer nahmen persönlich nicht an der mündlichen Verhandlung teil und wurden von ihrem Sohn vertreten. Die Ex-Schwiegertochter, die und der Schwiegersohn wurden als Zeugen einvernommen. Die Beschwerdeführer legten die österreichische Bankomatkarte der Zweitbeschwerdeführerin, die Kopie des 2014 ausgestellten Reisepasses des Erstbeschwerdeführers und des 2012 ausgestellten Reisepasses der Zweitbeschwerdeführerin und die Bestätigung von römisch 40 , dass die Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht vor Gericht erscheinen können, vor. Die Ex-Schwiegertochter der Beschwerdeführer legte die Schreiben der Anwältin des Vaters des Schwiegersohns vom 07.07.2016 vor und die Vergleichsausfertigung im Verfahren zwischen dem Vater des Schwiegersohns und dessen Sohn vom 30.01.2016 samt Übernahmeprotokoll. Der Schwiegersohn legte den Antrag auf Mitversicherung des Erstbeschwerdeführers als pflegender Angehöriger vom 18.04.2012 vor und seinen Kontoauszug vom 22.10.
  21. In der Verhandlung am 06.11.2019 ersuchte der Vertreter der Beschwerdeführer um eine Frist für eine abschließende schriftliche Stellungnahme binnen sechs Wochen. Das Landesverwaltungsgericht gewährte den Beschwerdeführern diese Frist und erteilte den Beschwerdeführern den Auftrag, die noch verfügbaren jährlichen Einkommenssteuerbescheide des Finanzamtes betreffend den Schwiegersohn jedenfalls bis zum Jahr 2012 vorzulegen, zumal dieser deren Bereitstellung in der Verhandlung zugesagt hatte. Diese wurden nicht vorgelegt. Am 17.12.2019 legte der Sohn als Vertreter eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung von 02.12.2019 bis 13.12.2019 und ab 16.12.2019 vor und ersuchte um Fristerstreckung um drei Wochen wegen seiner bestehenden und noch fortdauernden Erkrankung. Das Landesverwaltungsgericht gab dem Antrag statt. Am 07.01.2020 legte der Sohn als Vertreter seine zuletzt am 02.01.2020 verlängerte Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 16.12.2019 vor und ersuchte um Fristerstreckung um drei Wochen. Die Beschwerdeführer seien nicht anwaltlich vertreten und der Sohn als Vertreter weiterhin im Krankenstand, wobei es sich um neurologische mit Schmerzen und Taubheitsgefühl verbundene Erkrankung der rechten Hand handle. Alternativ könne die Stellungnahme mündlich zu Protokoll gegeben werden. Das Landesverwaltungsgericht gab dem Antrag auf Fristerstreckung statt. Am 29.01.2020 legte der Sohn als Vertreter seine zuletzt am 16.01.2020 verlängerte Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 16.12.2019 vor und ersuchte um Fristerstreckung um drei Wochen. Jedenfalls werde er das Gericht rechtzeitig informieren, ob der Krankenstand beendet oder wieder verlängert werde. Alternativ wäre er durchaus bereit, die Stellungnahme mündlich zu Protokoll zu geben, soweit eine entsprechende Dringlichkeit geboten sei. Das Landesverwaltungsgericht gab dem Antrag auf Fristerstreckung statt und teilte den Beschwerdeführern mit, dass die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme damit letztmalig verlängert werde. Am 20.02.2020 statteten die Beschwerdeführer durch ihren Sohn als Vertreter eine Stellungnahme. Dieser legten sie das Formblatt für den Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltsbescheinigung, die Übernahmebestätigung betreffend die Übernahme des Aufenthaltstitels durch den Erstbeschwerdeführer am 24.05.2012, den Antrag der Ex-Schwiegertochter der Beschwerdeführer auf Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr vom 29.06.2013, wonach sie an Burnout und Depression litt, die Bewilligung der Rezeptgebührenbefreiung für die Zweitbeschwerdeführerin ab dem 10.07.2015 und eine eidessta[t]tliche Erklärung vom 19.02.2020 von Fr. XXXX , wohnhaft in der XXXX , vor, wonach sie schon ihr ganzes Leben in der XXXX lebe und die ganze Nachbarschaft sehr gut kenne und es merke, wenn jemand neu herziehe. Sie kenne die Familie der Beschwerdeführer seit vielen Jahren persönlich, da sie im Haus gegenüber wohne und sie sich täglich vom Balkon aus über den Hof grüßen. Den Sohn der Beschwerdeführer kenne sie seit über zehn Jahren und seine Eltern, die Beschwerdeführer, seit mindestens fünf Jahren. Das seien alle sehr nette Leute und sie pflegen ein sehr gutes nachbarschaftliches Verhältnis. Sie sei schon bei einigen Jubiläen der Familie eingeladen gewesen, zB im Herbst 2014 zum 70er der Zweitbeschwerdeführerin. Das wisse sie so genau, weil sie selbst im Herbst Geburtstag habe. Als der Sohn der Beschwerdeführer seinen
  22. Geburtstag gehabt habe, im gleichen Jahr, in dem der Erstbeschwerdeführer seinen
  23. Geburtstag gehabt habe, sie sie auch bei der Familie zum Feiern eingeladen [gewesen]. Leide könne sie mit den Beschwerdeführern nur über deren Sohn kommunizieren, weil beide leider kein Deutsch sprechen. Der Sohn müsse immer dolmetschen. Sie könne versichern, dass die ganze Familie seit mindestens fünf Jahren in der XXXX wohne, da sie sie ja tagtäglich am Balkon sehe, bei verschiedenen Feiern dabei gewesen sei und ihr auch keine längere Abwesenheit der Familie in all den Jahren aufgefallen sei.Am 20.02.2020 statteten die Beschwerdeführer durch ihren Sohn als Vertreter eine Stellungnahme. Dieser legten sie das Formblatt für den Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltsbescheinigung, die Übernahmebestätigung betreffend die Übernahme des Aufenthaltstitels durch den Erstbeschwerdeführer am 24.05.2012, den Antrag der Ex-Schwiegertochter der Beschwerdeführer auf Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr vom 29.06.2013, wonach sie an Burnout und Depression litt, die Bewilligung der Rezeptgebührenbefreiung für die Zweitbeschwerdeführerin ab dem 10.07.2015 und eine eidessta[t]tliche Erklärung vom 19.02.2020 von Fr. römisch 40 , wohnhaft in der römisch 40 , vor, wonach sie schon ihr ganzes Leben in der römisch 40 lebe und die ganze Nachbarschaft sehr gut kenne und es merke, wenn jemand neu herziehe. Sie kenne die Familie der Beschwerdeführer seit vielen Jahren persönlich, da sie im Haus gegenüber wohne und sie sich täglich vom Balkon aus über den Hof grüßen. Den Sohn der Beschwerdeführer kenne sie seit über zehn Jahren und seine Eltern, die Beschwerdeführer, seit mindestens fünf Jahren. Das seien alle sehr nette Leute und sie pflegen ein sehr gutes nachbarschaftliches Verhältnis. Sie sei schon bei einigen Jubiläen der Familie eingeladen gewesen, zB im Herbst 2014 zum 70er der Zweitbeschwerdeführerin. Das wisse sie so genau, weil sie selbst im Herbst Geburtstag habe. Als der Sohn der Beschwerdeführer seinen
  24. Geburtstag gehabt habe, im gleichen Jahr, in dem der Erstbeschwerdeführer seinen
  25. Geburtstag gehabt habe, sie sie auch bei der Familie zum Feiern eingeladen [gewesen]. Leide könne sie mit den Beschwerdeführern nur über deren Sohn kommunizieren, weil beide leider kein Deutsch sprechen. Der Sohn müsse immer dolmetschen. Sie könne versichern, dass die ganze Familie seit mindestens fünf Jahren in der römisch 40 wohne, da sie sie ja tagtäglich am Balkon sehe, bei verschiedenen Feiern dabei gewesen sei und ihr auch keine längere Abwesenheit der Familie in all den Jahren aufgefallen sei. Mit Erkenntnissen vom 20.04.2020 stellte das Verwaltungsgericht XXXX fest, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 54a Abs. 1 und 2 NAG für das unionsrechtlich begründete Daueraufenthaltsrecht nicht erfüllen. Die Anträge vom 09.05.2017 bzw. 07.07.2017 wurden gemäß § 54a Abs. 3 NAG abgewiesen. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht XXXX im Verfahren des Erstbeschwerdeführers Folgendes aus (das Erkenntnis im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin ist fast wortgleich):Mit Erkenntnissen vom 20.04.2020 stellte das Verwaltungsgericht römisch 40 fest, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 54 a, Absatz eins und 2 NAG für das unionsrechtlich begründete Daueraufenthaltsrecht nicht erfüllen. Die Anträge vom 09.05.2017 bzw. 07.07.2017 wurden gemäß Paragraph 54 a, Absatz 3, NAG abgewiesen. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht römisch 40 im Verfahren des Erstbeschwerdeführers Folgendes aus (das Erkenntnis im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin ist fast wortgleich): „Der Antrag des auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts mittels Daueraufenthaltskarte wurde am 9.5.2017 eingebracht. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist der BF erstmals am 11.4.2012 von Russland nach Österreich ein- und etwas über ein Jahr später im Juli 2013 wieder in sein Heimatland ausgereist (Ankunft in Russland 10.7.2013). Die nächste Einreise erfolgte am 2.4.2015 für etwas über vier Monate bis zur Ausreise am 11.8.2015 (Ankunft in Russland 12.8.2015). Die nächste und letzte Einreise vor dem aktuell andauernden Aufenthalt in Österreich erfolgte am 11.1.
  26. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 9.5.2017 war der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet von Juli 2013 bis 2.4.2015 und von 12.8.2015 bis 11.1.2017 über jeweils mehr als ein Jahr und somit deutlich länger als sechs Monate (§ 53a Abs. 2 Z 1 NAG) unterbrochen. Die vom BFV ins Treffen geführten unionsrechtlichen Vorschriften betreffend das Absehen von Stempeln in Reisepässen begünstigter Drittstaatsangehöriger bei Vorweisen einer Aufenthaltskarte – konkret geht es um Art. 5 Abs. 3 RL 2004/38/EG vom 29.4.2004 und Art. 11 Abs. 2 und 3 lit. g VO (EU) 2016/399 vom 9.3.2016 („Schengener Grenzkodex") und die Vorgängerbestimmung des Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 562/2006 vom 15.3.2006 idF VO (EU) 610/2013 vom 26.6.2013 – haben im vorliegenden Fall, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, in Anbetracht der übrigen Beweislage keine Bedeutung. Auch letzte Einreise vom 11.1.2017 liegt bis dato noch keine fünf Jahre zurück. Für die Anwendbarkeit der Tatbestände des § 53a Abs. 2 Z 2 und 3 NAG oder eine frühere Erlangung des Daueraufenthaltsrechts gemäß § 54a Abs. 2 NAG besteht im Fall des BF kein Anhaltspunkt. Damit sind die Voraussetzungen des § 54a Abs. 1 und/oder 2 NAG nicht erfüllt und kommt eine positive Erledigung gemäß Abs. 3 nicht in Betracht, dies unabhängig von der Frage, ob die bisher über drei Monate andauernden Aufenthalte des BF im Bundesgebiet gemessen an den Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 NAG (tatsächliche Unterhaltsleistung der Ankerperson im Sinn der unionsrechtlichen Rechtsprechung) und des § 55 NAG (ursprüngliches Bestehen und Fortbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts) rechtmäßig waren. Wo der BF während seiner vorübergehenden Aufenthalte in Österreich tatsächlich untergebracht war – im Spital oder im Haushalt des Sohnes oder der Tochter – ist insofern ebenfalls unerheblich.„Der Antrag des auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts mittels Daueraufenthaltskarte wurde am 9.5.2017 eingebracht. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist der BF erstmals am 11.4.2012 von Russland nach Österreich ein- und etwas über ein Jahr später im Juli 2013 wieder in sein Heimatland ausgereist (Ankunft in Russland 10.7.2013). Die nächste Einreise erfolgte am 2.4.2015 für etwas über vier Monate bis zur Ausreise am 11.8.2015 (Ankunft in Russland 12.8.2015). Die nächste und letzte Einreise vor dem aktuell andauernden Aufenthalt in Österreich erfolgte am 11.1.
  27. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 9.5.2017 war der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet von Juli 2013 bis 2.4.2015 und von 12.8.2015 bis 11.1.2017 über jeweils mehr als ein Jahr und somit deutlich länger als sechs Monate (Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, NAG) unterbrochen. Die vom BFV ins Treffen geführten unionsrechtlichen Vorschriften betreffend das Absehen von Stempeln in Reisepässen begünstigter Drittstaatsangehöriger bei Vorweisen einer Aufenthaltskarte – konkret geht es um Artikel 5, Absatz 3, RL 2004/38/EG vom 29.4.2004 und Artikel 11, Absatz 2 und 3 Litera g, VO (EU) 2016/399 vom 9.3.2016 („Schengener Grenzkodex") und die Vorgängerbestimmung des Artikel 10, Absatz 3, VO (EG) 562 aus 2006, vom 15.3.2006 in der Fassung VO (EU) 610 aus 2013, vom 26.6.2013 – haben im vorliegenden Fall, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, in Anbetracht der übrigen Beweislage keine Bedeutung. Auch letzte Einreise vom 11.1.2017 liegt bis dato noch keine fünf Jahre zurück. Für die Anwendbarkeit der Tatbestände des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 NAG oder eine frühere Erlangung des Daueraufenthaltsrechts gemäß Paragraph 54 a, Absatz 2, NAG besteht im Fall des BF kein Anhaltspunkt. Damit sind die Voraussetzungen des Paragraph 54 a, Absatz eins, und/oder 2 NAG nicht erfüllt und kommt eine positive Erledigung gemäß Absatz 3, nicht in Betracht, dies unabhängig von der Frage, ob die bisher über drei Monate andauernden Aufenthalte des BF im Bundesgebiet gemessen an den Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz eins, NAG (tatsächliche Unterhaltsleistung der Ankerperson im Sinn der unionsrechtlichen Rechtsprechung) und des Paragraph 55, NAG (ursprüngliches Bestehen und Fortbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts) rechtmäßig waren. Wo der BF während seiner vorübergehenden Aufenthalte in Österreich tatsächlich untergebracht war – im Spital oder im Haushalt des Sohnes oder der Tochter – ist insofern ebenfalls unerheblich. Ergibt sich aufgrund des Antrags oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gemäß § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt. Da der BF im Rahmen der einschlägigen Erörterungen beim letzten Verhandlungstermin am 6.11.1019 im Weg des BFV Mag. M. ausdrücklich erklärt hat, sein Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach § 54a NAG dürfe keinesfalls als zurückgezogen betrachtet werden und er dies mit der letzten schriftlichen Stellungnahme vom 19.2.2020 durch ausdrückliche Wiederholung des Antragsbegehrens und Beharren auf der Kontinuität seines Aufenthalts nochmals ausdrücklich bekräftigt hat, ist das VGW verpflichtet, über diesen Antrag inhaltlich abzusprechen. Insofern kann auch dahingestellt bleiben, ob die Zuständigkeit für das Folgeverfahren nach Antragsänderung aufgrund einer Belehrung nach § 23 Abs. 1 NAG im Fall des Säumnisbeschwerdeverfahrens noch immer beim VG oder wieder bei der belangten Behörde liegt (wobei das VGW davon ausgeht, dass die gerichtliche Zuständigkeit aus dem Titel der Säumnisbeschwerde nur die Erledigung des ursprünglichen Antrags und nicht auch Folgeanträge nach konkludenter Antragsrückziehung erfasst). Darüber hinaus kann dahinstehen, ob es im Hinblick auf den bloß deklaratorischen Charakter der von der belangten Behörde per 9.5.2012 ausgestellten Aufenthaltskarte (§ 54 NAG) möglich wäre, im dortigen Verfahren unterlaufene Unrechtmäßigkeiten aufzugreifen und in die nunmehrige Beurteilung miteinzubeziehen (zur Bewertung von Dokumentationen durch Behörden anderer Mitgliedsstaaten vgl. sg. etwa VwGH 26.6.2012, 2010/22/0035), oder ob diese in einem solchen Fall als „geheilt" anzusehen bzw. allenfalls „analog" die Kriterien für eine Wiederaufnahme zu prüfen wären.Ergibt sich aufgrund des Antrags oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Da der BF im Rahmen der einschlägigen Erörterungen beim letzten Verhandlungstermin am 6.11.1019 im Weg des BFV Mag. M. ausdrücklich erklärt hat, sein Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach Paragraph 54 a, NAG dürfe keinesfalls als zurückgezogen betrachtet werden und er dies mit der letzten schriftlichen Stellungnahme vom 19.2.2020 durch ausdrückliche Wiederholung des Antragsbegehrens und Beharren auf der Kontinuität seines Aufenthalts nochmals ausdrücklich bekräftigt hat, ist das VGW verpflichtet, über diesen Antrag inhaltlich abzusprechen. Insofern kann auch dahingestellt bleiben, ob die Zuständigkeit für das Folgeverfahren nach Antragsänderung aufgrund einer Belehrung nach Paragraph 23, Absatz eins, NAG im Fall des Säumnisbeschwerdeverfahrens noch immer beim VG oder wieder bei der belangten Behörde liegt (wobei das VGW davon ausgeht, dass die gerichtliche Zuständigkeit aus dem Titel der Säumnisbeschwerde nur die Erledigung des ursprünglichen Antrags und nicht auch Folgeanträge nach konkludenter Antragsrückziehung erfasst). Darüber hinaus kann dahinstehen, ob es im Hinblick auf den bloß deklaratorischen Charakter der von der belangten Behörde per 9.5.2012 ausgestellten Aufenthaltskarte (Paragraph 54, NAG) möglich wäre, im dortigen Verfahren unterlaufene Unrechtmäßigkeiten aufzugreifen und in die nunmehrige Beurteilung miteinzubeziehen (zur Bewertung von Dokumentationen durch Behörden anderer Mitgliedsstaaten vergleiche sg. etwa VwGH 26.6.2012, 2010/22/0035), oder ob diese in einem solchen Fall als „geheilt" anzusehen bzw. allenfalls „analog" die Kriterien für eine Wiederaufnahme zu prüfen wären. Der Vollständigkeit halber sei jedoch Folgendes angemerkt: Nach der Aktenlage kommt als alternative Erledigung im Fall des BF – unbeschadet der Frage der Erfüllung einzelner Voraussetzungen – nur eine weitere Aufenthaltskarte nach § 54 NAG in Betracht. Ein konstitutiver Aufenthaltstitel nach § 46 NAG scheidet für den beabsichtigten Zweck der Familienzusammenführung aus, weil der BF im Verhältnis zu seinen beiden dauerhaft in Österreich aufhältigen volljährigen Kindern Mag. M. und XXXX kein „Familienangehöriger" iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG (Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind) ist. Die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" nach § 47 NAG steht nicht im Raum, weil der Schwiegersohn XXXX als einziger noch für einen konstitutiven Aufenthaltstitel in Betracht kommender (allerdings vom BF mit der letzten Stellungnahme vom 19.2.2020 explizit ausgeschlossener) Zusammenführender durch seinen längerfristigen beruflichen Aufenthalt in Deutschland iSd Rechtsprechung des EuGH unzweifelhaft sein Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat (vgl. EuGH 25.7.2008, C-127/08, Metock; 19.12.2008, C-551/07, Sahin). Die Ehe des Sohnes Mag. M. mit der XXXX ist nach dem Stand des Zentralen Melderegisters rechtskräftig geschieden.Der Vollständigkeit halber sei jedoch Folgendes angemerkt: Nach der Aktenlage kommt als alternative Erledigung im Fall des BF – unbeschadet der Frage der Erfüllung einzelner Voraussetzungen – nur eine weitere Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG in Betracht. Ein konstitutiver Aufenthaltstitel nach Paragraph 46, NAG scheidet für den beabsichtigten Zweck der Familienzusammenführung aus, weil der BF im Verhältnis zu seinen beiden dauerhaft in Österreich aufhältigen volljährigen Kindern Mag. M. und römisch 40 kein „Familienangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG (Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind) ist. Die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" nach Paragraph 47, NAG steht nicht im Raum, weil der Schwiegersohn römisch 40 als einziger noch für einen konstitutiven Aufenthaltstitel in Betracht kommender (allerdings vom BF mit der letzten Stellungnahme vom 19.2.2020 explizit ausgeschlossener) Zusammenführender durch seinen längerfristigen beruflichen Aufenthalt in Deutschland iSd Rechtsprechung des EuGH unzweifelhaft sein Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat vergleiche EuGH 25.7.2008, C-127/08, Metock; 19.12.2008, C-551/07, Sahin). Die Ehe des Sohnes Mag. M. mit der römisch 40 ist nach dem Stand des Zentralen Melderegisters rechtskräftig geschieden. Zu dem u.a. auch in § 52 Abs. 1 Z 3 NAG festgelegten Erfordernis des tatsächlich geleisteten Unterhalts ist zunächst auf die Judikatur des EuGH hinzuweisen, wonach dieses Kriterium ein Abhängigkeitsverhältnis beschreibt, welches den eigentlichen Anknüpfungspunkt sowie die sachliche Rechtfertigung für den Nachzug des betreffenden Angehörigen darstellt. Folglich ist nach der Rechtsprechung darauf abzustellen, ob ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Zusammenführenden und dem nachziehenden Angehörigen bereits im Herkunfts-/Heimatland bestanden hat, dies zumindest in dem Zeitpunkt, in dem der Angehörige beantragt, dem Unterhalt gewährenden Unionsbürger nachziehen zu dürfen. Ob der Unterhalt auch nach erfolgtem Familiennachzug im aufnehmenden Mitgliedsstaat weiterhin geleistet werden soll, ist unerheblich (vgl. EuGH 5.9.2012, C-83/11, Rahman u.a., 16.1.2014, C- 423/12, Reyes). Schon gar nicht gerechtfertigt erscheint im Licht dieser Judikatur ein Familiennachzug, durch welchen eine Abhängigkeit des Nachziehenden im Aufnahmestaat überhaupt erst entsteht. Der Umstand, dass die Grundversorgung des BF durch seine Einreise ins Bundesgebiet von der Unterstützung durch die hier lebenden Angehörigen (etwa durch Beistellung von Nahrung und Unterkunft) abhängig geworden ist, kann daher als solcher jedenfalls kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht begründen. Wenn der nachziehende Angehörige über ein geringes eigenes Einkommen verfügt, schadet dies nicht, solange er zur Deckung der am Existenzminimum orientierten Grundbedürfnisse im Herkunftsland auf Leistungen des Zusammenführenden in bestimmter Höhe angewiesen ist und ein entsprechender Unterhalt (in Geld oder auch Naturalien) von letzterem tatsächlich mit der Absicht einer dauerhaften notwendigen Unterstützung geleistet wird (vgl. auch VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005). Ein gesetzlicher oder vertraglich eingeräumter Unterhaltsanspruch ist in diesem Zusammenhang weder erforderlich noch ausreichend.Zu dem u.a. auch in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG festgelegten Erfordernis des tatsächlich geleisteten Unterhalts ist zunächst auf die Judikatur des EuGH hinzuweisen, wonach dieses Kriterium ein Abhängigkeitsverhältnis beschreibt, welches den eigentlichen Anknüpfungspunkt sowie die sachliche Rechtfertigung für den Nachzug des betreffenden Angehörigen darstellt. Folglich ist nach der Rechtsprechung darauf abzustellen, ob ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Zusammenführenden und dem nachziehenden Angehörigen bereits im Herkunfts-/Heimatland bestanden hat, dies zumindest in dem Zeitpunkt, in dem der Angehörige beantragt, dem Unterhalt gewährenden Unionsbürger nachziehen zu dürfen. Ob der Unterhalt auch nach erfolgtem Familiennachzug im aufnehmenden Mitgliedsstaat weiterhin geleistet werden soll, ist unerheblich vergleiche EuGH 5.9.2012, C-83/11, Rahman u.a., 16.1.2014, C- 423/12, Reyes). Schon gar nicht gerechtfertigt erscheint im Licht dieser Judikatur ein Familiennachzug, durch welchen eine Abhängigkeit des Nachziehenden im Aufnahmestaat überhaupt erst entsteht. Der Umstand, dass die Grundversorgung des BF durch seine Einreise ins Bundesgebiet von der Unterstützung durch die hier lebenden Angehörigen (etwa durch Beistellung von Nahrung und Unterkunft) abhängig geworden ist, kann daher als solcher jedenfalls kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht begründen. Wenn der nachziehende Angehörige über ein geringes eigenes Einkommen verfügt, schadet dies nicht, solange er zur Deckung der am Existenzminimum orientierten Grundbedürfnisse im Herkunftsland auf Leistungen des Zusammenführenden in bestimmter Höhe angewiesen ist und ein entsprechender Unterhalt (in Geld oder auch Naturalien) von letzterem tatsächlich mit der Absicht einer dauerhaften notwendigen Unterstützung geleistet wird vergleiche auch VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005). Ein gesetzlicher oder vertraglich eingeräumter Unterhaltsanspruch ist in diesem Zusammenhang weder erforderlich noch ausreichend. Vor diesem Hintergrund wurde bereits bei der Beantragung der Aufenthaltskarte im Vorverfahren der Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung (§ 54 Abs. 2 Z 2 NAG) nicht erbracht. Bei der „eidesstattlichen Verpflichtungserklärung" der XXXX vom 4.5.2012 handelte es sich, wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher begründet wurde, in Wahrheit um eine Zusage, pro futuro für den Unterhalt des BF in Österreich einzustehen. Ferner hat das Ermittlungsverfahren des VGW ergeben, dass von ihrer Seite über Geschenkpakete in der Dimension von Kaffee und günstigen europäischen Waren hinausgehende Zuwendungen an die Schwiegereltern von der Einreise nicht erfolgt sind. Abgesehen davon bestehen nach der Aktenlage (einschließlich Parteivorbringen) auch keinerlei Anhaltspunkte, dass der BF und seine Ehegattin, die zusammen mit dem Mag. M. im Heimatland Russland eine Eigentumswohnung und ein Gartenhaus besitzen sowie jeweils an das Landesniveau angepasste Pensionen beziehen, bei der Bestreitung ihrer dortigen notwendigen Lebensbedürfnisse jemals auf Zuwendungen der XXXX angewiesen gewesen wären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf eine von der XXXX bereits vor der belangten Behörde zeugenschaftlich angesprochene und vor dem VGW nachdrücklich bekräftigte familiäre Unterredung dahingehend, dass sich die Schwiegereltern ohnedies in Russland aufhalten würden und künftig geltend zu machende Sozialleistungen (Mindestsicherung) faktisch Angehörigen in Österreich zukommen sollten (VHS 23.10.2019, S. 10). Vor diesem Hintergrund wurde bereits bei der Beantragung der Aufenthaltskarte im Vorverfahren der Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung (Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) nicht erbracht. Bei der „eidesstattlichen Verpflichtungserklärung" der römisch 40 vom 4.5.2012 handelte es sich, wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher begründet wurde, in Wahrheit um eine Zusage, pro futuro für den Unterhalt des BF in Österreich einzustehen. Ferner hat das Ermittlungsverfahren des VGW ergeben, dass von ihrer Seite über Geschenkpakete in der Dimension von Kaffee und günstigen europäischen Waren hinausgehende Zuwendungen an die Schwiegereltern von der Einreise nicht erfolgt sind. Abgesehen davon bestehen nach der Aktenlage (einschließlich Parteivorbringen) auch keinerlei Anhaltspunkte, dass der BF und seine Ehegattin, die zusammen mit dem Mag. M. im Heimatland Russland eine Eigentumswohnung und ein Gartenhaus besitzen sowie jeweils an das Landesniveau angepasste Pensionen beziehen, bei der Bestreitung ihrer dortigen notwendigen Lebensbedürfnisse jemals auf Zuwendungen der römisch 40 angewiesen gewesen wären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf eine von der römisch 40 bereits vor der belangten Behörde zeugenschaftlich angesprochene und vor dem VGW nachdrücklich bekräftigte familiäre Unterredung dahingehend, dass sich die Schwiegereltern ohnedies in Russland aufhalten würden und künftig geltend zu machende Sozialleistungen (Mindestsicherung) faktisch Angehörigen in Österreich zukommen sollten (VHS 23.10.2019, S. 10). Für den Zeitraum vor der letzten Einreise des BF am 11.1.2017 wurde hinsichtlich Unterhaltserfordernissen oder -leistungen im Heimatstaat nicht einmal ein Vorbringen erstattet, zumal der BF – wenn auch feststellungsgemäß unrichtig – darauf beharrt, er habe sich ohnedies bereits kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten. Im Übrigen erschiene auch nicht nachvollziehbar, wie die XXXX , die zur damaligen Zeit nach einem halben Jahr Krankengeldbezug seit Juli 2016 Bildungsteilzeitgeld vom AMS bezog bei gleichzeitigem (bereits seit dem Jahr 2013 andauerndem) Notstandshilfebezug ihres Ehegatten Mag. M. und Unterhaltspflichten für die gemeinsame Tochter noch Beiträge zum Unterhalt weiterer im Ausland lebender Personen hätte leisten können. Auch der im Antrag vom 9.5.2017 als zusammenführender Angehöriger genannte XXXX bezog zur Zeit der letzten Einreise des BF – nach längerer Arbeitslosigkeit und vorübergehender geringfügiger Beschäftigung – bereits seit September 2016 dauerhaft Notstandshilfe, seine Ehegattin XXXX seit Februar
  28. Darüber hinaus bestanden in diesem Haushalt Unterhaltspflichten für mindestens zwei Kinder. Eine Mitfinanzierung des Unterhalts der Schwiegereltern in Russland ist daher nach allgemeinen Erfahrungswerten auch von dieser Seite nicht denkbar. Von Seiten des XXXX ist überdies nicht einmal ein (nennenswerter) aktueller Beitrag zum Unterhalt in Österreich indiziert, da der BF laut Vorbringen und Melderegister seit August 2015 dem Haushalt des Mag. M. in XXXX Wien, XXXX , zugeordnet ist. Letztlich hat der BF in seiner letzten Stellungnahme vom 19.2.2020 klar zum Ausdruck gebracht, dass der XXXX für ihn als Zusammenführender nicht (mehr) in Betracht kommt. In Anbetracht der angespannten finanziellen Situation aller in Österreich aufhältigen Angehörigen und des jahrelangen Unterbleibens nennenswerter Erwerbstätigkeiten ist im Einklang mit den einschlägigen Ausführungen der Zeugin XXXX davon auszugehen, dass das Motiv hinter dem Gesamtsachverhalt zunächst die medizinische Versorgung des krebskranken BF in Österreich war und es nunmehr vorwiegend um eine zusätzlichen Einkommensquelle durch Bezug von (an das Daueraufenthaltsrecht anknüpfenden) Sozialleistungen geht. Der Aussage des XXXX in der Verhandlung vom 6.11.2019, es habe schließlich „seit 2012 alles funktioniert, ohne dass soziale Leistungen in Anspruch genommen worden wären“ (VHS 6.11.2019, S. 8), mangelt es – mit dem Zugeständnis, dass Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Rechtssinn nicht als Sozialleistungen gelten – an jedem Realitätsbezug. Auffällig erschien auch, dass der BFV Mag. M. das Thema des Mindestsicherungs-/Ausgeichszulagenbezugs der Eltern im Ermittlungsverfahren mehrmals eigenständig ansprach und dabei diesbezügliche Absichten entweder auffällig vehement dementierte oder aber umgekehrt betonte, die Beantragung bzw. der Bezug solcher Leistungen würden der Rechtsposition des BF nicht schaden. Das Vorbringen des BFV, der Sozialhilfeantrag sei noch gar nicht gestellt worden, obwohl die Behörde dies bereits angeboten habe (VHS 26.9.2019, S. 5), hat hier überhaupt keine Aussagekraft: Zwar trifft es zu, dass mit dem Daueraufenthaltsrecht verbundene Sozialhilfeansprüche nicht von der Ausstellung einer deklaratorischen Aufenthaltskarte abhängen werden, jedoch ist die Beweislage selbstredend ungleich schlechter, wenn die Einwanderungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für den Daueraufenthalt nicht vorab bejaht hat. Unter allen vorerörterten Aspekten ist eine Abhängigkeit des notwendigen Lebensunterhalts des BF von tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträgen eines im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen zu den relevanten Zeitpunkten nicht ersichtlich, weshalb nach der derzeitigen Aktenlage auch kein Anknüpfungspunkt für ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht erkennbar ist.Für den Zeitraum vor der letzten Einreise des BF am 11.1.2017 wurde hinsichtlich Unterhaltserfordernissen oder -leistungen im Heimatstaat nicht einmal ein Vorbringen erstattet, zumal der BF – wenn auch feststellungsgemäß unrichtig – darauf beharrt, er habe sich ohnedies bereits kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten. Im Übrigen erschiene auch nicht nachvollziehbar, wie die römisch 40 , die zur damaligen Zeit nach einem halben Jahr Krankengeldbezug seit Juli 2016 Bildungsteilzeitgeld vom AMS bezog bei gleichzeitigem (bereits seit dem Jahr 2013 andauerndem) Notstandshilfebezug ihres Ehegatten Mag. M. und Unterhaltspflichten für die gemeinsame Tochter noch Beiträge zum Unterhalt weiterer im Ausland lebender Personen hätte leisten können. Auch der im Antrag vom 9.5.2017 als zusammenführender Angehöriger genannte römisch 40 bezog zur Zeit der letzten Einreise des BF – nach längerer Arbeitslosigkeit und vorübergehender geringfügiger Beschäftigung – bereits seit September 2016 dauerhaft Notstandshilfe, seine Ehegattin römisch 40 seit Februar
  29. Darüber hinaus bestanden in diesem Haushalt Unterhaltspflichten für mindestens zwei Kinder. Eine Mitfinanzierung des Unterhalts der Schwiegereltern in Russland ist daher nach allgemeinen Erfahrungswerten auch von dieser Seite nicht denkbar. Von Seiten des römisch 40 ist überdies nicht einmal ein (nennenswerter) aktueller Beitrag zum Unterhalt in Österreich indiziert, da der BF laut Vorbringen und Melderegister seit August 2015 dem Haushalt des Mag. M. in römisch 40 Wien, römisch 40 , zugeordnet ist. Letztlich hat der BF in seiner letzten Stellungnahme vom 19.2.2020 klar zum Ausdruck gebracht, dass der römisch 40 für ihn als Zusammenführender nicht (mehr) in Betracht kommt. In Anbetracht der angespannten finanziellen Situation aller in Österreich aufhältigen Angehörigen und des jahrelangen Unterbleibens nennenswerter Erwerbstätigkeiten ist im Einklang mit den einschlägigen Ausführungen der Zeugin römisch 40 davon auszugehen, dass das Motiv hinter dem Gesamtsachverhalt zunächst die medizinische Versorgung des krebskranken BF in Österreich war und es nunmehr vorwiegend um eine zusätzlichen Einkommensquelle durch Bezug von (an das Daueraufenthaltsrecht anknüpfenden) Sozialleistungen geht. Der Aussage des römisch 40 in der Verhandlung vom 6.11.2019, es habe schließlich „seit 2012 alles funktioniert, ohne dass soziale Leistungen in Anspruch genommen worden wären“ (VHS 6.11.2019, S. 8), mangelt es – mit dem Zugeständnis, dass Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Rechtssinn nicht als Sozialleistungen gelten – an jedem Realitätsbezug. Auffällig erschien auch, dass der BFV Mag. M. das Thema des Mindestsicherungs-/Ausgeichszulagenbezugs der Eltern im Ermittlungsverfahren mehrmals eigenständig ansprach und dabei diesbezügliche Absichten entweder auffällig vehement dementierte oder aber umgekehrt betonte, die Beantragung bzw. der Bezug solcher Leistungen würden der Rechtsposition des BF nicht schaden. Das Vorbringen des BFV, der Sozialhilfeantrag sei noch gar nicht gestellt worden, obwohl die Behörde dies bereits angeboten habe (VHS 26.9.2019, S. 5), hat hier überhaupt keine Aussagekraft: Zwar trifft es zu, dass mit dem Daueraufenthaltsrecht verbundene Sozialhilfeansprüche nicht von der Ausstellung einer deklaratorischen Aufenthaltskarte abhängen werden, jedoch ist die Beweislage selbstredend ungleich schlechter, wenn die Einwanderungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für den Daueraufenthalt nicht vorab bejaht hat. Unter allen vorerörterten Aspekten ist eine Abhängigkeit des notwendigen Lebensunterhalts des BF von tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträgen eines im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen zu den relevanten Zeitpunkten nicht ersichtlich, weshalb nach der derzeitigen Aktenlage auch kein Anknüpfungspunkt für ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht erkennbar ist. Unabhängig davon war im Hinblick auf das ausdrücklich unverändert aufrechterhaltene Antragsbegehren auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach § 54a Abs. 3 NAG spruchgemäß zu entscheiden (vgl. auch VwGH 4.10.2018, Ra 2017/22/0218).“Unabhängig davon war im Hinblick auf das ausdrücklich unverändert aufrechterhaltene Antragsbegehren auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach Paragraph 54 a, Absatz 3, NAG spruchgemäß zu entscheiden vergleiche auch VwGH 4.10.2018, Ra 2017/22/0218).“
  30. Die Beschwerdeführer stellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Anträge mit Beschluss vom 10.07.2020, zugestellt am 21.07.2020, wegen Aussichtslosigkeit ab. Mit Schriftsätzen vom 01.09.2020 erhoben die Beschwerdeführer durch die XXXX als rechtsfreundliche Vertreter außerordentliche Revision gegen die Erkenntnisse vom 20.04.2020 und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Schriftsätzen vom 01.09.2020 erhoben die Beschwerdeführer durch die römisch 40 als rechtsfreundliche Vertreter außerordentliche Revision gegen die Erkenntnisse vom 20.04.2020 und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zum Sachverhalt führten sie aus, dass ihr Sohn seit MÄRZ 2019 rechtskräftig von der nunmehrigen Ex-Schwiegertochter geschieden sei. Die Beschwerdeführer seien während des gesamten Verfahrens über lange Strecken hinweg krank und in ärztlicher Behandlung gewesen. Bei der Entlassung des Erstbeschwerdeführers seien HIRNINFARKT, STÖRUNG DES LIPOPORTEINSTOFFWECHSELS, BÖSARTIGE NEUBILDUNG: NASOPHARYNX, GUTARTIGE NEUBILDUNG HYPOPHYSE, ANEURYSMA UND DISSEKTION DER A. CAROTIS diagnostiziert worden. Dabei handle es sich um mehrere, den Lebenslauf des Erstbeschwerdeführers gravierend einschränkende Erkrankungen wie SCHLAGANFALL, KREBSERKRANKUNG, STOFFWECHSELSTÖRUNG, ANEURYSMA etc. Daher habe der Erstbeschwerdeführer an den mündlichen Verhandlungen nicht teilnehmen können bzw. wollen. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an einer Augenkrankheit, die sie in ihrem Tagesablauf gravierend behindere. Sie sei praktisch blind. Eine Therapie sei bis dato nicht zielführend gewesen. Zusätzlich leide sie an Asthma und anderen Lungenkrankheiten. Hierbei handle es sich um mehrere, den Lebenslauf der Zweitbeschwerdeführerin gravierend einschränkende Erkrankungen. Aus diesem Grund habe die Zweitbeschwerdeführerin an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen können. Der Revision legte der Erstbeschwerdeführer eine Aufenthaltsbestätigung des AKH WIEN vom 06.05.2020 für den Zeitraum 20.04.2020 bis 06.05.2020 und den Patientenbrief des AKH WIEN bei. Die Zweitbeschwerdeführerin legte Die Termine für EYLEA-Injektionen am 16.12.2019, 13.01.2020 und 24.02.2020 vor und die Befundberichte der Augenabteilung des AKH vom 24.02.2020 und 25.09.2019, Terminvereinbarung vom 20.04.2020, Laborzuweisung vom 17.01.2020, Bestätigung von XXXX , dass die Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht vor Gericht erscheinen können vom 31.10.2019 und Bestätigung von XXXX vom 07.09.2018, dass die Beschwerdeführerin durchgehend von 2013 bis dato regelmäßig zu ihren Schilddrüsenuntersuchungen komme.Der Revision legte der Erstbeschwerdeführer eine Aufenthaltsbestätigung des AKH WIEN vom 06.05.2020 für den Zeitraum 20.04.2020 bis 06.05.2020 und den Patientenbrief des AKH WIEN bei. Die Zweitbeschwerdeführerin legte Die Termine für EYLEA-Injektionen am 16.12.2019, 13.01.2020 und 24.02.2020 vor und die Befundberichte der Augenabteilung des AKH vom 24.02.2020 und 25.09.2019, Terminvereinbarung vom 20.04.2020, Laborzuweisung vom 17.01.2020, Bestätigung von römisch 40 , dass die Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht vor Gericht erscheinen können vom 31.10.2019 und Bestätigung von römisch 40 vom 07.09.2018, dass die Beschwerdeführerin durchgehend von 2013 bis dato regelmäßig zu ihren Schilddrüsenuntersuchungen komme. Zu Art. 8 EMRK führten die Beschwerdeführer aus, dass sie durchgehend fünf Jahre vor Antragstellung im Bundesgebiet aufhältig gewesen seien. Ferner haben sie ausgesagt, dass ihr Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet sei und daher ihr Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK im Bundesgebiet schützenswert sei. Dies im Hinblick auf den Sohn und die Tochter, die ebenfalls ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet haben. Die Beschwerdeführer und ihre Kinder haben ein inniges Verhältnis und sehen sich regelmäßig. Die Beschwerdeführer werden auch regelmäßig von ihren Kindern besucht und auch von diesen gepflegt.Zu Artikel 8, EMRK führten die Beschwerdeführer aus, dass sie durchgehend fünf Jahre vor Antragstellung im Bundesgebiet aufhältig gewesen seien. Ferner haben sie ausgesagt, dass ihr Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet sei und daher ihr Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet schützenswert sei. Dies im Hinblick auf den Sohn und die Tochter, die ebenfalls ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet haben. Die Beschwerdeführer und ihre Kinder haben ein inniges Verhältnis und sehen sich regelmäßig. Die Beschwerdeführer werden auch regelmäßig von ihren Kindern besucht und auch von diesen gepflegt. Die Beschwerdeführer seien im April 2012 eingereist und seitdem im Bundesgebiet aufhältig. Sie besitzen seit dem 09.05.2012 die Aufenthaltskarte. Hinsichtlich der Aufenthaltskarten aus 2012 liege res iudicata vor. Mit Beschluss vom 30.10.2020 wies der Verwaltungsgerichtshof die Revisionen zurück. Darin führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. Folgendes aus: „Die revisionswerbenden Parteien machen – insbesondere im Zusammenhang mit den Aufenthaltszeiten der revisionswerbenden Parteien im Inland und somit mit der Beurteilung nach § 54a Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 53a Abs. 2 Z 1 NAG – zum einen Verfahrensmängel geltend. Das Verwaltungsgericht habe kein Parteiengehör eingeräumt und sich keinen persönlichen Eindruck von den revisionswerbenden Parteien verschafft. Zudem habe es willkürlich unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen.„Die revisionswerbenden Parteien machen – insbesondere im Zusammenhang mit den Aufenthaltszeiten der revisionswerbenden Parteien im Inland und somit mit der Beurteilung nach Paragraph 54 a, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, NAG – zum einen Verfahrensmängel geltend. Das Verwaltungsgericht habe kein Parteiengehör eingeräumt und sich keinen persönlichen Eindruck von den revisionswerbenden Parteien verschafft. Zudem habe es willkürlich unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht am
  31. September 2019, fortgesetzt am
  32. Oktober 2019 und am
  33. November 2019, eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, in der mehrere Familienmitglieder der revisionswerbenden Parteien, darunter der als Vertreter agierende MM, befragt wurden. Hinsichtlich der revisionswerbenden Parteien selbst wurde von MM am ersten Verhandlungstag vorgebracht, diese seien auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage, vor Gericht persönlich auszusagen. Am letzten Verhandlungstag wurde eine ärztliche Bescheinigung betreffend die Verhinderung der revisionswerbenden Parteien aus medizinischen Gründen vorgelegt. Auch in den Revisionen wird auf die schweren Krankheiten der revisionswerbenden Parteien hingewiesen, die es diesen unmöglich gemacht hätten, an der Verhandlung teilzunehmen. Im Hinblick auf die seitens der revisionswerbenden Parteien selbst vorgebrachte mangelnde Verhandlungsfähigkeit und die dazu vorgelegte ärztliche Bescheinigung ist es nicht als unvertretbar anzusehen, dass das Verwaltungsgericht seine Feststellungen fallbezogen ohne persönliche Einvernahme der revisionswerbenden Parteien getroffen hat. Das seitens der revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführte Recht auf Parteiengehör kann auch unter Mitwirkung eines Vertreters ausgeübt werden. Ausgehend von der Vertretung der revisionswerbenden Parteien durch ihren – nach seinen Angaben am ersten Verhandlungstag mit dem Sachverhalt vollständig vertrauten – Sohn MM ist nicht ersichtlich und wird auch nicht aufgezeigt, in welcher Weise dieses Recht vorliegend verletzt worden wäre. Zudem bewirkt auch die (allfällige) Verletzung des Parteiengehörs nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen wesentlichen Mangel, wenn das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der Rechtsmittelwerber muss daher die entscheidenden Tatsachen behaupten, die wegen des Mangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß zu rügen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet worden wäre und inwiefern sich daraus eine für ihn günstigere Entscheidung hätte ergeben können (vgl. zu allem VwGH 4.6.2020, Ra 2017/22/0119, Pkt. 8.2.). Ein konkretes Vorbringen im aufgezeigten Sinn – abseits der Rüge im Zusammenhang mit der unterbliebenen Einvernahme der revisionswerbenden Parteien – enthalten die vorliegenden Revisionen nicht. Es fehlt insoweit somit an einer entsprechenden Relevanzdarstellung.Zudem bewirkt auch die (allfällige) Verletzung des Parteiengehörs nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen wesentlichen Mangel, wenn das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der Rechtsmittelwerber muss daher die entscheidenden Tatsachen behaupten, die wegen des Mangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß zu rügen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet worden wäre und inwiefern sich daraus eine für ihn günstigere Entscheidung hätte ergeben können vergleiche zu allem VwGH 4.6.2020, Ra 2017/22/0119, Pkt. 8.2.). Ein konkretes Vorbringen im aufgezeigten Sinn – abseits der Rüge im Zusammenhang mit der unterbliebenen Einvernahme der revisionswerbenden Parteien – enthalten die vorliegenden Revisionen nicht. Es fehlt insoweit somit an einer entsprechenden Relevanzdarstellung. Soweit die Revisionen im Rahmen dieses Vorbringens noch die „Ausübung von Willkür“ und eine „denkunmögliche“ Feststellung durch das Verwaltungsgericht – und damit implizit die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten – geltend machen, ist darauf zu verweisen, dass es sich hierbei nicht um vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbare Rechte handelt (VwGH 6.2.2020, Ra 2020/14/
  34. Rn. 15). Zum anderen wenden sich die revisionswerbenden Parteien in ihrem Zulässigkeitsvorbringen gegen die vorgenommene Beweiswürdigung, insbesondere im Zusammenhang mit den Aufenthaltszeiten der revisionswerbenden Parteien im Inland. Gerügt wird eine nicht nachvollziehbare Auslegung der seitens zweier Personen (eines Arztes sowie einer Nachbarin) vorgelegten Erklärungen sowie eine falsche Würdigung der Aussage der – mittlerweile von MM geschiedenen – HC. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insoweit einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs sowie darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (vgl. etwa VwGH 18.2.2020, Ra 2019/22/0221, Pkt. 4.2.).Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insoweit einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs sowie darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden vergleiche etwa VwGH 18.2.2020, Ra 2019/22/0221, Pkt. 4.2.). Dass die vom Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mit mehreren Tagsatzungen) unter Heranziehung der vorliegenden Urkunden, Aktenbestandteile und der erstatteten Aussagen erfolgte und eingehend begründete Beweiswürdigung in einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre, vermögen die Revisionen vorliegend nicht aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht hat auch die vorgelegten Erklärungen des Arztes und der Nachbarin in seine beweiswürdigenden Überlegungen einbezogen, ihnen aber – wiederum in einer nicht als unvertretbar anzusehenden Weise – mit näherer Begründung keine entscheidungsrelevante Aussagekraft beigemessen. Zu der seitens der revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang ebenfalls gerügten unterlassenen Einvernahme des Arztes und der Nachbarin ist anzumerken, dass es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes obliegt, ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind (dass ein entsprechender Antrag auf Einvernahme der Personen gestellt worden wäre, wird auch in den Revisionen nicht dargelegt). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 7.7.2020, Ra 2020/20/0231, Rn. 20, mwN), was im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt wird.Zu der seitens der revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang ebenfalls gerügten unterlassenen Einvernahme des Arztes und der Nachbarin ist anzumerken, dass es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes obliegt, ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind (dass ein entsprechender Antrag auf Einvernahme der Personen gestellt worden wäre, wird auch in den Revisionen nicht dargelegt). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche VwGH 7.7.2020, Ra 2020/20/0231, Rn. 20, mwN), was im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt wird. Soweit die revisionswerbenden Parteien fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anbringung von Einreise- und Ausreisestempeln in den Reisedokumenten von Drittstaatsangehörigen, die über eine Aufenthaltskarte verfugen, ins Treffen fuhren, zeigen sie im Hinblick auf die – wie dargelegt – als nicht unvertretbar anzusehende Beweiswürdigung nicht auf, inwieweit es darauf für die Entscheidung über die Revision ankommen soll. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aber nicht zuständig (vgl. VwGH 11.5.2020, Ro 2020/22/0002, Rn. 12, mwN). Auch eine Verletzung (bzw. Außerachtlassung) von Unionsrecht – konkret des Art. 11 Abs. 3 lit. g der Verordnung (EU) 2016/399 – wird nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst sieht, der nicht weiter substantiierten Anregung nachzukommen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.Soweit die revisionswerbenden Parteien fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anbringung von Einreise- und Ausreisestempeln in den Reisedokumenten von Drittstaatsangehörigen, die über eine Aufenthaltskarte verfugen, ins Treffen fuhren, zeigen sie im Hinblick auf die – wie dargelegt – als nicht unvertretbar anzusehende Beweiswürdigung nicht auf, inwieweit es darauf für die Entscheidung über die Revision ankommen soll. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aber nicht zuständig vergleiche VwGH 11.5.2020, Ro 2020/22/0002, Rn. 12, mwN). Auch eine Verletzung (bzw. Außerachtlassung) von Unionsrecht – konkret des Artikel 11, Absatz 3, Litera g, der Verordnung (EU) 2016/399 – wird nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst sieht, der nicht weiter substantiierten Anregung nachzukommen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. Die revisionswerbenden Parteien behaupten des Weiteren eine Verletzung des § 24 Abs. 3 NAG und fuhren in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erschleichen eines Bescheides im Sinn des § 69 Abs. I Z 1 AVG ins Treffen. Dazu genügt der Hinweis, dass vorliegend weder über einen Verlängerungsantrag abgesprochen wurde noch eine Wiederaufnahme erfolgt ist.Die revisionswerbenden Parteien behaupten des Weiteren eine Verletzung des Paragraph 24, Absatz 3, NAG und fuhren in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erschleichen eines Bescheides im Sinn des Paragraph 69, Abs. römisch eins Ziffer eins, AVG ins Treffen. Dazu genügt der Hinweis, dass vorliegend weder über einen Verlängerungsantrag abgesprochen wurde noch eine Wiederaufnahme erfolgt ist. Der Rüge, das Verwaltungsgericht hätte zumindest eine Aufenthaltskarte ausstellen müssen, ist (abgesehen davon, dass die Revision kein Vorbringen zu den betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zum Erfordernis nach § 52 Abs. 1 Z 3 NAG enthält) entgegenzuhalten, dass kein darauf gerichteter Antrag gestellt worden ist. Soweit in diesem Zusammenhang – somit in Hinblick auf die Frage der Ausstellung von Aufenthaltskarten – eine Verletzung der Manuduktionspflicht behauptet wird, ist anzumerken, dass die revisionswerbenden Parteien – vertreten durch ihren (im Übrigen rechtlich ausgebildeten) Sohn MM – am dritten Verhandlungstag ausweislich des Verhandlungsprotokolls ausdrücklich dazu befragt worden sind, ob in eventu Aufenthaltskarten ausgestellt werden sollten.Der Rüge, das Verwaltungsgericht hätte zumindest eine Aufenthaltskarte ausstellen müssen, ist (abgesehen davon, dass die Revision kein Vorbringen zu den betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zum Erfordernis nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG enthält) entgegenzuhalten, dass kein darauf gerichteter Antrag gestellt worden ist. Soweit in diesem Zusammenhang – somit in Hinblick auf die Frage der Ausstellung von Aufenthaltskarten – eine Verletzung der Manuduktionspflicht behauptet wird, ist anzumerken, dass die revisionswerbenden Parteien – vertreten durch ihren (im Übrigen rechtlich ausgebildeten) Sohn MM – am dritten Verhandlungstag ausweislich des Verhandlungsprotokolls ausdrücklich dazu befragt worden sind, ob in eventu Aufenthaltskarten ausgestellt werden sollten. Zur geltend gemachten Verletzung des Privat- und Familienlebens sowie zur Rüge, die für die revisionswerbenden Parteien sprechenden Tatsachen seien bei der Interessenabwägung unzureichend berücksichtigt worden, genügt der Hinweis, dass § 54a NAG keine Abwägung nach Art. 8 EMRK vorsieht.Zur geltend gemachten Verletzung des Privat- und Familienlebens sowie zur Rüge, die für die revisionswerbenden Parteien sprechenden Tatsachen seien bei der Interessenabwägung unzureichend berücksichtigt worden, genügt der Hinweis, dass Paragraph 54 a, NAG keine Abwägung nach Artikel 8, EMRK vorsieht. In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.“Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.“
  35. Am 09.06.2020 teilte das Magistrat der Stadt XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [im Folgenden: Bundesamt] mit, dass die Anträge auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten als Angehörige von EWR-Bürgern abgewiesen worden seien und dass festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 54a Abs. 1 und 2 NAG für das unionsrechtlich begründete Daueraufenthaltsrecht nicht erfüllen.
  36. Am 09.06.2020 teilte das Magistrat der Stadt römisch 40 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [im Folgenden: Bundesamt] mit, dass die Anträge auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten als Angehörige von EWR-Bürgern abgewiesen worden seien und dass festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 54 a, Absatz eins und 2 NAG für das unionsrechtlich begründete Daueraufenthaltsrecht nicht erfüllen. Mit Schriftsätzen vom 16.09.2020 räumte das Bundesamt den Beschwerdeführern Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein. Der Erstbeschwerdeführer behob das am 21.09.2020 durch Hinterlegung zugestellte Parteiengehör nicht. Am 02.10.2020 erstatteten die Beschwerdeführer durch ihren Sohn eine Stellungnahme, in der sie ausführten, dass der Erstbeschwerdeführer wegen eines Rehabilitationsaufenthalts infolge eines SCHLAGANFALLES außerhalb WIENS gewesen sei und das Parteiengehör daher als nicht zugestellt gelte. Darüber hinaus gaben sie an, dass sie sich nur beschränkt zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung äußern können, weil dies passiert sei, u.a. ohne ihre unmittelbare Teilnahme und Akteneinsicht. Das Bundesamt sehe es als erwiesen an, dass die Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet seien, wobei nicht einmal die rechtliche Grundlage, geschweige denn eine Begründung, für diese Feststellung genannt worden sei. Selbst wenn es nicht die Aufgabe der Beschwerdeführer sei, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, könne man nicht mal im Umkehrschluss nachvollziehen, wie die Rückkehrentscheidung auf ihre Angelegenheit anzuwenden wäre. Das Datum, seit dem ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig wäre – 21.10.2017 – helfe ihnen ebenso wenig, von der Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen Gebrauch zu machen. Die Antragsteller seien zu diesem Zeitpunkt – ohne jeden Zweifel – begünstigte Drittstaatsangehörige, und zwar als Schwiegereltern einer freizügigkeitsberechtigten EU-Staatsbürgerin und zugleich eines österreichischen Schwiegersohns, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, und bleiben – jedenfalls im Falle ihres Schwiegersohnes – immer noch solche. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht existiere unabhängig von der Ausstellung dessen Dokumentation, der lediglich eine deklaratorische Bedeutung zukomme. Schon allein aus diesem Grund erscheine die Rückkehrentscheidung in so einer Konstellation unmöglich. Ebenso undenkbar sei es, den Umstand zu ignorieren, dass betagte und nachweislich schwerkranke Antragsteller (die Zweitbeschwerdeführerin sei praktisch blind sowie herz- und lungenkrank, der Erstantragsteller habe vor kurzem einen HIRNINFARKT erlitten und habe GUT- sowie BÖSARTIGE NEUBILDUNGEN in Anamnese sowie ANEURYSMA), die seit 2012 bei ihren beiden Kindern wohnen, auf Pflege derer sie angewiesen seien und tatsächlich von diesen Unterhalt bekommen. Die Beschwerdeführer haben nie irgendwelche Sozialleistungen beantragt – nicht einmal die Wohnbeihilfe – leben in geregelten finanziellen Verhältnissen zur Miete in WIEN XXXX und seien krankenversichert. Sie seien gut integriert und völlig unbescholten. Wie bereits erwähnt leben sämtliche Kinder – die Tochter seit 1998 und der Sohn seit 2008 – und Enkelkinder der Antragsteller in Österreich. Seit 2012 halten sie sich im Bundesgebiet auf und haben keine essentiellen Bindungen zu ihrer Heimat, sodass das Leben außerhalb der Republik Österreich, wo ihre gesamte Familie lebe und sicher nicht plane, Österreich zu verlassen, die komplette Trennung von dieser und infolge dessen die Verletzung des Privat- und Familienlebens sowohl der Beschwerdeführer, als auch ihrer Familienangehörigen darstellen würde, was – gerade im hohen Alter der Beschwerdeführer und in der düsteren Zeit von Corona-Pandemie – die ganze Situation eindeutig und endgültig irreparabel machen würde.Ebenso undenkbar sei es, den Umstand zu ignorieren, dass betagte und nachweislich schwerkranke Antragsteller (die Zweitbeschwerdeführerin sei praktisch blind sowie herz- und lungenkrank, der Erstantragsteller habe vor kurzem einen HIRNINFARKT erlitten und habe GUT- sowie BÖSARTIGE NEUBILDUNGEN in Anamnese sowie ANEURYSMA), die seit 2012 bei ihren beiden Kindern wohnen, auf Pflege derer sie angewiesen seien und tatsächlich von diesen Unterhalt bekommen. Die Beschwerdeführer haben nie irgendwelche Sozialleistungen beantragt – nicht einmal die Wohnbeihilfe – leben in geregelten finanziellen Verhältnissen zur Miete in WIEN römisch 40 und seien krankenversichert. Sie seien gut integriert und völlig unbescholten. Wie bereits erwähnt leben sämtliche Kinder – die Tochter seit 1998 und der Sohn seit 2008 – und Enkelkinder der Antragsteller in Österreich. Seit 2012 halten sie sich im Bundesgebiet auf und haben keine essentiellen Bindungen zu ihrer Heimat, sodass das Leben außerhalb der Republik Österreich, wo ihre gesamte Familie lebe und sicher nicht plane, Österreich zu verlassen, die komplette Trennung von dieser und infolge dessen die Verletzung des Privat- und Familienlebens sowohl der Beschwerdeführer, als auch ihrer Familienangehörigen darstellen würde, was – gerade im hohen Alter der Beschwerdeführer und in der düsteren Zeit von Corona-Pandemie – die ganze Situation eindeutig und endgültig irreparabel machen würde. Sie wissen nicht mal richtig, worum es genau in dieser Angelegenheit gehe, weil der Informationstransfer zwischen den Beschwerdeführern und dem Bundesamt auf das Parteiengehör beschränke. Es habe auch keine Mitteilungen seitens anderer Behörden, die ihnen irgendwelche Informationen bezüglich obiger Angelegenheit liefern würden. Es gehe daher um das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf Parteiengehör. Die Akteneinsicht würde es ihnen ermöglichen, Kenntnis vom Wissensstand des Bundesamtes zu erlangen. Erst danach können sie vom Parteiengehör und somit von der Gelegenheit zur Darstellung ihrer Auffassung und zur Geltendmachung ihrer Rechte im gebührenden Ausmaß Gebrauch machen. Es werde daher höflichst ersucht, das Bundesamt möge im Rahmen ihres Ermessensspielraumes gepaart mit der Interessensabwägung und gestützt auf ihre Argumentation ihrem Ansuchen auf das Unterbleiben einer Aufenthaltsbeendigung Folge leisten. Für den Fall, dass ihrem Ansuchen nicht stattgegeben werde, stellen sie aus den vorstehend angeführten Gründen die Anträge, die angebotenen Beweise aufzunehmen, Akteneinsicht zu gewähren und die Frist zur Abgabe einer Äußerung zum eventuell modifizierten Ergebnis der Beweisaufnahme zu erstrecken (um mindestens drei Wochen, weil der Erstbeschwerdeführer noch auf Reha sei). Die als Beilagen angekündigten Urkunden lagen nicht bei. Am 04.03.2021 räumte das Bundesamt den Beschwerdeführern erneut Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein. Das Parteiengehör wurde am 11.03.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Am 29.03.2021 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, die im Wesentlichen der vom 02.10.2020 entspricht. Die Beschwerdeführer beantragten, das Bundesamt möge die angebotenen Beweise (v.a. Parteienvernehmung, Zeugenvernehmung, Urkundenbeweis) aufzunehmen, uns Akteneinsicht zu gewähren und eine mündliche Erörterung des Beweisverfahrens anzuberaumen. Es werde höflichst ersucht, die Urkundenvorlage nach bzw. zugleich mit der in Anspruch genommenen Akteneinsicht zu gewähren, denn es stelle für die Beschwerdeführer eine enorme Mühewaltung gepaart mit dem Risiko der Ansteckung mit dem Coronavirus dar, sämtliche in Frage kommenden Unterlagen (v.a. Befunde) zügig zu beschaffen. Mit Bescheiden vom 28.07.2021, den Beschwerdeführern zugestellt durch Hinterlegung am 02.08.2021, erteilte das Bundesamt den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Unter einem gab es den Beschwerdeführern die BBU als Rechtsberater bei.Mit Bescheiden vom 28.07.2021, den Beschwerdeführern zugestellt durch Hinterlegung am 02.08.2021, erteilte das Bundesamt den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Unter einem gab es den Beschwerdeführern die BBU als Rechtsberater bei.
  37. Mit Schriftsätzen vom 31.08.2021 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Bescheide im vollen Umfang. Zum Sachverhalt führten sie aus, dass sie russische Staatsangehörige seien und erstmalig am 16.04.2012 ins Bundesgebiet eingereist seien. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichts XXXX wegen der Säumnisbeschwrde betreffend ihre Anträge auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten habe dieses ausgesprochen, dass das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht in ihrem Fall nicht erfüllt sei, sodass die Anträge abzuweisen gewesen seien. Auch wenn sie damit nicht einverstanden gewesen seien, seien ihre außerordentlichen Revisionen vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen worden. In weiterer Folge habe sie das Bundesamt zweimal mit derselben Aufforderung hinsichtlich Stellungnahmen betreffend die beabsichtigte Erlassung von Rückkehrentscheidungen kontaktiert, wovon sie Gebrauch gemacht und zwei Mal diverse Anträge gestellt haben, die das Bundesamt völlig ignoriert habe. Zum Sachverhalt führten sie aus, dass sie russische Staatsangehörige seien und erstmalig am 16.04.2012 ins Bundesgebiet eingereist seien. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichts römisch 40 wegen der Säumnisbeschwrde betreffend ihre Anträge auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten habe dieses ausgesprochen, dass das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht in ihrem Fall nicht erfüllt sei, sodass die Anträge abzuweisen gewesen seien. Auch wenn sie damit nicht einverstanden gewesen seien, seien ihre außerordentlichen Revisionen vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen worden. In weiterer Folge habe sie das Bundesamt zweimal mit derselben Aufforderung hinsichtlich Stellungnahmen betreffend die beabsichtigte Erlassung von Rückkehrentscheidungen kontaktiert, wovon sie Gebrauch gemacht und zwei Mal diverse Anträge gestellt haben, die das Bundesamt völlig ignoriert habe. Die Bescheide des Bundeamtes seien rechtswidrig. Das Bundesamt halte es als erwiesen, dass das Verwaltungsgericht XXXX in seinen Erkenntnissen über sämtliche Aspekte hinsichtlich ihres Aufenthalts abgesprochen habe. Tatsächlich habe das Verwaltungsgericht XXXX nur die Abweisung ihrer Anträge auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten in den Spruch aufgenommen und eindeutig seine mangelnde Zuständigkeit in Erledigung anderer Fragen ausgesprochen. Somit könne seiner ausführlichen Anmerkung keinerlei bindende Wirkung beigemessen werden, was das erkennende Gericht auch nicht beansprucht habe.Das Bundesamt halte es als erwiesen, dass das Verwaltungsgericht römisch 40 in seinen Erkenntnissen über sämtliche Aspekte hinsichtlich ihres Aufenthalts abgesprochen habe. Tatsächlich habe das Verwaltungsgericht römisch 40 nur die Abweisung ihrer Anträge auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten in den Spruch aufgenommen und eindeutig seine mangelnde Zuständigkeit in Erledigung anderer Fragen ausgesprochen. Somit könne seiner ausführlichen Anmerkung keinerlei bindende Wirkung beigemessen werden, was das erkennende Gericht auch nicht beansprucht habe. Damit lege das Bundesamt nicht nur irrtümlich, sondern auch absolut aktenwidrig die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts XXXX aus, indem es zwecks unsauberer Subsumtion zB behaupte, dass ihr Schwiegersohn Sozialhilfeempfänger sei oder dass sie ihn als zusammenführende Ankerperson ausgeschlossen haben etc. Es sei angemerkt, dass ihr Sohn nie eine Sozialhilfe bezogen habe und selbst wenn er in Bezug von AMS-Leistungen gewesen sei, seien diese auf Grund seiner vorherigen Erwerbstätigkeit sehr hoch bemessen. Das Gesamteinkommen sowohl der Familie der Tochter als auch ihres derzeit und zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung im Frühjahr 2012 erwerbstätigen Sohnes habe es ermöglicht, sie finanziell sowie materiell zu unterstützen. Es sei angemerkt, dass sowohl ihre Tochter als auch ihr Sohn vom Veraltungsgericht XXXX diesbezüglich in persönlicher Eigenschaft nicht einvernommen worden seien, und dieses habe diesbezüglich nur auf den Schwiegersohn bzw. die Ex-Schwiegertochter abgestellt, obwohl die Unterstützung und die Zuwendungen zum größten Teil von ihren Kindern erfolgen, was in aufrechter Ehe absolut legitim und von derselben Bedeutung – egal welche Staatsbürgerschaft die Ehegatten von den EWR-Staatsbürgern besitzen – sei. Sie haben ihren Schwiegersohn nie als Ankerperson ausgeschlagen, denn sie kennen ihn seit über 20 Jahren und seien von ihm stets vielseitig unterstützt worden. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht XXXX haben sie lediglich und zwar im rein technischen Sinne präzisiert, dass ihre Aufenthaltskarten aus dem Jahre 2012 im Zusammenhang mit ihrer Ex-Schwiegertochter ausgestellt worden seien und dass sich in diesem Sinne hinsichtlich der Ausstellung von Daueraufenthaltskarten nichts geändert habe, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2017 sie immer noch ihre Schwiegertochter gewesen sei. Damit lege das Bundesamt nicht nur irrtümlich, sondern auch absolut aktenwidrig die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts römisch 40 aus, indem es zwecks unsauberer Subsumtion zB behaupte, dass ihr Schwiegersohn Sozialhilfeempfänger sei oder dass sie ihn als zusammenführende Ankerperson ausgeschlossen haben etc. Es sei angemerkt, dass ihr Sohn nie eine Sozialhilfe bezogen habe und selbst wenn er in Bezug von AMS-Leistungen gewesen sei, seien diese auf Grund seiner vorherigen Erwerbstätigkeit sehr hoch bemessen. Das Gesamteinkommen sowohl der Familie der Tochter als auch ihres derzeit und zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung im Frühjahr 2012 erwerbstätigen Sohnes habe es ermöglicht, sie finanziell sowie materiell zu unterstützen. Es sei angemerkt, dass sowohl ihre Tochter als auch ihr Sohn vom Veraltungsgericht römisch 40 diesbezüglich in persönlicher Eigenschaft nicht einvernommen worden seien, und dieses habe diesbezüglich nur auf den Schwiegersohn bzw. die Ex-Schwiegertochter abgestellt, obwohl die Unterstützung und die Zuwendungen zum größten Teil von ihren Kindern erfolgen, was in aufrechter Ehe absolut legitim und von derselben Bedeutung – egal welche Staatsbürgerschaft die Ehegatten von den EWR-Staatsbürgern besitzen – sei. Sie haben ihren Schwiegersohn nie als Ankerperson ausgeschlagen, denn sie kennen ihn seit über 20 Jahren und seien von ihm stets vielseitig unterstützt worden. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 haben sie lediglich und zwar im rein technischen Sinne präzisiert, dass ihre Aufenthaltskarten aus dem Jahre 2012 im Zusammenhang mit ihrer Ex-Schwiegertochter ausgestellt worden seien und dass sich in diesem Sinne hinsichtlich der Ausstellung von Daueraufenthaltskarten nichts geändert habe, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2017 sie immer noch ihre Schwiegertochter gewesen sei. Die vom Bundesamt frei erfundenen Sachen, dass zB der Großteil der Familie in Russland lebe oder die fehlende Erwähnung von sämtlichen ebenso in Österreich lebenden Enkelkindern – insgesamt vier und zwei davon sind volljährig – zeigen eindeutig, dass dieses den Sachverhalt überhaupt nur auf Grund der obigen Erkenntnisse, und zwar völlig falsch, erforscht habe. Nichtsdestotrotz erwähne das Bundesamt, dass den Bescheiden der gesamte Inhalt des Aktes zugrunde gelegt worden sei. Sie haben zwei Mal Anträge auf Akteneinsicht gestellt, was ihnen allerdings verweigert worden sei. Es sei angemerkt, dass die Zweitbeschwerdeführerin halbblind sei, was auch geltend gemacht worden sei. Sie genieße somit einen besonderen Schutz im Sinne vom hier völlig anzuwendenden AVG. Um ein substantiiertes Vorbringen erstatten zu können, was ihnen schon einmal vom Verwaltungsgericht XXXX vorgeworfen worden sei, haben sie um die Einvernahme zweimal höflichst ersucht und haben andere Beweisanträge gestellt. Da sie als kranke betagte Menschen als Risikopatienten im Sinne von COVID-Pandemie gelten, habe sie damit gerechnet, dass die belangte Behörde sie zu einem Termin vorlagen oder ihnen eine andere Vorgangsweise vorschlagen werde.Um ein substantiiertes Vorbringen erstatten zu können, was ihnen schon einmal vom Verwaltungsgericht römisch 40 vorgeworfen worden sei, haben sie um die Einvernahme zweimal höflichst ersucht und haben andere Beweisanträge gestellt. Da sie als kranke betagte Menschen als Risikopatienten im Sinne von COVID-Pandemie gelten, habe sie damit gerechnet, dass die belangte Behörde sie zu einem Termin vorlagen oder ihnen eine andere Vorgangsweise vorschlagen werde. Es sei daher allein der belangten Behörde die grobe Verletzung vom Recht auf Parteiengehör sowie Akteneinsicht vorzuwerfen. Selbst wenn es die Akten als Beweismittel ausdrücklich nicht erwähnt hätte, würde dies das Bundesamt von diesen gröbsten Verletzungen der österreichischen Rechtsordnung nicht exkulpieren können. Die fehlende Verschaffung eines persönlichen Eindrucks hinsichtlich Beschwerdeführer stelle auch die Verletzung des Art. 6 EMRK dar.Es sei daher allein der belangten Behörde die grobe Verletzung vom Recht auf Parteiengehör sowie Akteneinsicht vorzuwerfen. Selbst wenn es die Akten als Beweismittel ausdrücklich nicht erwähnt hätte, würde dies das Bundesamt von diesen gröbsten Verletzungen der österreichischen Rechtsordnung nicht exkulpieren können. Die fehlende Verschaffung eines persönlichen Eindrucks hinsichtlich Beschwerdeführer stelle auch die Verletzung des Artikel 6, EMRK dar. Das Bundesamt habe suggeriert, dass ihnen bewusst gewesen sei und sei, dass sie über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen. Daraufhin haben sie sich zwei Mal dazu geäußert und in diesem Zusammenhang angegeben, dass sie sich auf das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht berufen, das lediglich noch nicht dokumentiert sei. Der Versuch des Bundesamtes, ihren Schwiegersohn zu marginalisieren und als Ankerperson auszuschließen, indem u.a. die konsequente Beantragung von Daueraufenthaltskarten als Schwiegereltern von ihrer Ex-Schwiegertochter falsch ausgelegt bzw. rezitiert werde, ändere an dieser Stelle nichts. Das Bundesamt habe es unterlassen, dem Sachverhalt im Sinne der Erforschung der materiellen Wahrheit nachzugehen, obwohl es nachweislich von der XXXX noch am 09.06.2020 benachrichtigt worden sei, dass ihre Anträge auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten vom zuständigen Verwaltungsgericht abgewiesen worden seien. Das Bundesamt habe daher genug Zeit gehabt, um eigene Erhebungen vorzunehmen, statt sich mit dem Aktenvermerk und markierten Stellen seitens der XXXX hinsichtlich der nicht bindenden und daher völlig redundanten Ausführungen (Anmerkungen) des Verwaltungsgerichts XXXX zu begnügen. Die Beschwerdeführer haben mittlerweile gedacht, dass von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Form einer Ausweisung Abstand genommen werde und dass sie eines Tages diesbezüglich von der NAG-Behörde kontaktiert werden, was auch vorgesehen sei.Das Bundesamt habe suggeriert, dass ihnen bewusst gewesen sei und sei, dass sie über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen. Daraufhin haben sie sich zwei Mal dazu geäußert und in diesem Zusammenhang angegeben, dass sie sich auf das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht berufen, das lediglich noch nicht dokumentiert sei. Der Versuch des Bundesamtes, ihren Schwiegersohn zu marginalisieren und als Ankerperson auszuschließen, indem u.a. die konsequente Beantragung von Daueraufenthaltskarten als Schwiegereltern von ihrer Ex-Schwiegertochter falsch ausgelegt bzw. rezitiert werde, ändere an dieser Stelle nichts. Das Bundesamt habe es unterlassen, dem Sachverhalt im Sinne der Erforschung der materiellen Wahrheit nachzugehen, obwohl es nachweislich von der römisch 40 noch am 09.06.2020 benachrichtigt worden sei

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