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{'item': 'W112 2246194-3'}

Obsah (14)§ 8aArt. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 64§ 66§ 84§ 85§ 72§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlW112 2246194-3 Spruch, W112 2246194-3/4EW112 2246196-3 /4EW112 2246194-3/4E, W112 2246196-3 /4E, BESCHLUSS Das Bu

§ 8aAbs. 1, 2 Vw

GVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 und 2, §§ 66, 84, 85 ZPO zurückgewiesen.A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird

Paragraph 8 a, Absatz eins, 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraphen 66, 84, 85, ZPO zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Die Beschwerdeführer stellten mit Schriftsatz vom 01.02.2023 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Darin führten sie aus, die Beschwerdeführer und ihr Vertreter den Verhandlungstermin am 03.02.2023 gesundheitsbedingt nicht wahrnehmen können. Die an die intravitreale Injektionstherapie angewiesene Beschwerdeführerin nehme den ärztlichen Termin am 03.02.2023 wahr und werde von ihrem ebenfalls beim AKH behandelnden Ehegatten u.a. wegen der räumlichen Orientierung begleitet und nach des Eingriffs zuhause gepflegt. Die dafür vorgesehenen Termine seien äußerst nachgefragt und der Kontinuitätsbruch bei dieser Behandlung sei wegen des Risikos einer bedrohlichen Gesundheitsverschlechterung streng zu vermeiden. Die Terminbestätigung vom 03.02.2023 werde bei Bedarf selbstverständlich nachgereicht. In Anbetracht der gerichtlichen Anordnung betreffend den Wechsel des krankgemeldeten Vertreters Mag. XXXX sowie des ebenfalls vom zuständigen Gericht erfolgten Hinweises auf die Möglichkeit der Beantragung der Verfahrenshilfe werde diese höflichst beantragt. RA Mag. Mahmut SAHINOL habe ihnen seine Zusage in ihrer causa als Verfahrenshelfer bereits erteilt.Darin führten sie aus, die Beschwerdeführer und ihr Vertreter den Verhandlungstermin am 03.02.2023 gesundheitsbedingt nicht wahrnehmen können. Die an die intravitreale Injektionstherapie angewiesene Beschwerdeführerin nehme den ärztlichen Termin am 03.02.2023 wahr und werde von ihrem ebenfalls beim AKH behandelnden Ehegatten u.a. wegen der räumlichen Orientierung begleitet und nach des Eingriffs zuhause gepflegt. Die dafür vorgesehenen Termine seien äußerst nachgefragt und der Kontinuitätsbruch bei dieser Behandlung sei wegen des Risikos einer bedrohlichen Gesundheitsverschlechterung streng zu vermeiden. Die Terminbestätigung vom 03.02.2023 werde bei Bedarf selbstverständlich nachgereicht. In Anbetracht der gerichtlichen Anordnung betreffend den Wechsel des krankgemeldeten Vertreters Mag. römisch 40 sowie des ebenfalls vom zuständigen Gericht erfolgten Hinweises auf die Möglichkeit der Beantragung der Verfahrenshilfe werde diese höflichst beantragt. RA Mag. Mahmut SAHINOL habe ihnen seine Zusage in ihrer causa als Verfahrenshelfer bereits erteilt. Sie haben sich ständig um die selbständige Prozessführung bemüht, um kostensparend vorzugehen und die durch Beanspruchung der Verfahrenshilfe entsprechenden Kosten für den Staat zu vermeiden. Dennoch habe die jedem Rechtssuchenden gebührende Rechtsverfolgung – u.a. bedingt durch fehlende Rechtskenntnisse – ihre Schranken. Ihre Rechtsangelegenheiten betrachten sie als sehr wichtig, und zwar für die allgemeine Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung. In so einem Fall könne von Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit keine Rede sein, denn sie führen ihre Verfahren, und zwar da, wo sie einer kompetenten und rechtlich erfahrenen Behörde in allen Mitteln ohnehin unterlegen seien, ohne kostspielige rechtsfreundliche Vertretung, die sie sich in Anbetracht ihrer prekären finanziellen Lage nicht leisten können. In dieser Hinsicht werden sie von ihren Kindern und Angehörigen zur Gänze unterstützt. Aus ihrer Sicht gebe es in der vorliegenden Sache manche Ungereimtheit, die auch die Zuziehung der anwaltlichen Hilfe rechtfertigen. Dem Antrag legten die Beschwerdeführer den Befundbericht der Zweitbeschwerdeführerin, eine Überweisung des Erstbeschwerdeführers vom 23.01.2023 und das Ansuchen um Kostenübernahme einer Kernspintomographie für den Erstbeschwerdeführer vom 25.01.2023 bei.
  2. Mit Beschluss vom 02.02.2023, den Beschwerdeführern zugestellt am 07.02.2023, gab das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG iVm § 52 Abs. 2 BFA-VG nicht Folge.2. Mit Beschluss vom 02.02.2023, den Beschwerdeführern zugestellt am 07.02.2023, gab das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG nicht Folge.

  1. Mit Verfügung vom 02.02.2023, den Beschwerdeführern zugestellt am 07.02.2023, forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer unter Anschluss der Formblätter für das Vermögensbekenntnis auf, in der hg. Mündlichen Verhandlung am 09.02.2023 ein eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) vorzulegen.
  2. In der Verhandlung legten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: - Aus den Akten der XXXX betreffend die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln 2012:- Aus den Akten der römisch 40 betreffend die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln 2012: o Eidesstattliche Erklärung der Ex-Schwiegertochter vom 29.06.2012 o Kontoauszüge des Sohnes aus 2012 o Lohnzettel der Ex-Schwiegertochter aus 2012 - Aus den Akten der XXXX betreffend die Anträge auf Erteilung von Daueraufenthaltstiteln 2017:- Aus den Akten der römisch 40 betreffend die Anträge auf Erteilung von Daueraufenthaltstiteln 2017: o Stellungnahme an die XXXX vom 21.08.2017o Stellungnahme an die römisch 40 vom 21.08.2017 o Eidesstattliche Erklärung des Schwiegersohns vom 21.08.2017 o Versicherungsauszüge des Schwiegersohns aus 2002 o Dauerauftrag betreffend die Miete des Schwiegersohns 2002 o Handyrechnung des Schwiegersohns 2003 o Handyrechnung der Tochter 2003 o Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführer Stand 2018 - Medizinische Unterlagen o Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Sohnes o eJournal des AKH betreffend Ambulanzbesuch des Erstbeschwerdeführers am 08.02.2023 o Ansuchen um Kostenübernahme einer Kernspintomographischen Untersuchung betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 25.01.2023 o Überweisung des Erstbeschwerdeführers vom 23.01.2023 o Bestätigung, dass der Erstbeschwerdeführer am 03.02.2023 von 08:40 Uhr bis 09:50 Uhr als Begleitperson in der Ambulanz des AKH war o Bestätigung, dass die Zweitbeschwerdeführerin am 03.02.2023 von 08:40 Uhr bis 09:45 Uhr in der Ambulanz des AKH war o Befundbericht des AKH betreffend die Zweitbeschwerdeführerin o Bestätigung von Dr. Harald XXXX , Allgemeinmediziner, dass die Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht vor Gericht erscheinen können, aus 2019o Bestätigung von Dr. Harald römisch 40 , Allgemeinmediziner, dass die Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht vor Gericht erscheinen können, aus 2019 Eidesstattliche Vermögensbekenntnisse legten die Beschwerdeführer nicht vor.
  3. Die Beschwerdeführer kamen dem Verbesserungsauftrag vom 02.02.2023 somit nicht nach.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Beschwerdeführer stellten in der Verhandlung am 09.02.2023 – datiert mit 09.02.2022 – einen Ablehnungsantrag gegen die zuständige Richterin. Den Verwaltungsgerichten gegenüber kommt den Parteien aber kein Ablehnungsrecht zu, wenn sie ein Mitglied eines Verwaltungsgerichts als befangen empfinden (VwSlg. 19.157/2015). Gründe für eine Befangenheit liegen im Übrigen nicht vor (s. Beschlüsse vom heutigen Tag, W112 2246194-2 und W112 2246196-2).Den Verwaltungsgerichten gegenüber kommt den Parteien aber kein Ablehnungsrecht zu, wenn sie ein Mitglied eines Verwaltungsgerichts als befangen empfinden (VwSlg. 19.157 aus 2015,). Gründe für eine Befangenheit liegen im Übrigen nicht vor (s. Beschlüsse vom heutigen Tag, W112 2246194-2 und W112 2246196-2). Zu A) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe 1. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe

§ 8aAbs. 2 Vw

GVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist

§ 8aAbs. 3 Vw

GVG schriftlich zu stellen. Für Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist

§ 8aAbs. 5 Vw

GVG die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.1. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe

Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist

Paragraph 8 a, Absatz 3, VwGVG schriftlich zu stellen. Für Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist

Paragraph 8 a, Absatz 5, VwGVG die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird. 2. Die Verfahrenshilfe kann

§ 64Abs.

1 Z 1 ZPO für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen: die einstweilige Befreiung von der Entrichtung, der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (lit. a); der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes (lit. b); der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer (lit. c); der Kosten der notwendigen Verlautbarungen (lit. d); der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte (lit. e); der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind (lit. f); diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt.2. Die Verfahrenshilfe kann

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen: die einstweilige Befreiung von der Entrichtung, der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Litera a,); der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes (Litera b,); der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer (Litera c,); der Kosten der notwendigen Verlautbarungen (Litera d,); der Kosten eines Kurators, die die Partei nach Paragraph 10, zu bestreiten hätte (Litera e,); der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind (Litera f,); diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt. Zugleich mit dem Antrag ist

§ 66Abs.

1 ZPO sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 ZPO vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.Zugleich mit dem Antrag ist

Paragraph 66, Absatz eins, ZPO sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den Paragraphen 84 und 85 ZPO vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach Paragraph 85, Absatz 2, eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen. Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, hat das Gericht

§ 84Abs.

1 ZPO die Beseitigung von Formgebrechen, welche die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet sind, von amtswegen anzuordnen. Ein solcher Beschluss kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. War bei der Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist

§ 84Abs.

3 ZPO nach Abs. 1 leg.cit. auch vorzugehen, wenn in dem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommene Prozesshandlung vorgeschrieben sind. Durch solche Verbesserungen und sonstige Ergänzungen des zu verbessernden Schriftsatzes darf jedoch das darin enthaltene Vorbringen nicht so geändert werden, dass dadurch in die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung eingegriffen würde; war dem zurückgestellten Schriftsatz nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Entscheidung nur zum Teil oder inwieweit sie angefochten wird, so gilt sie als zur Gänze angefochten.Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, hat das Gericht

Paragraph 84, Absatz eins, ZPO die Beseitigung von Formgebrechen, welche die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet sind, von amtswegen anzuordnen. Ein solcher Beschluss kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. War bei der Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist

Paragraph 84, Absatz 3, ZPO nach Absatz eins, leg.cit. auch vorzugehen, wenn in dem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommene Prozesshandlung vorgeschrieben sind. Durch solche Verbesserungen und sonstige Ergänzungen des zu verbessernden Schriftsatzes darf jedoch das darin enthaltene Vorbringen nicht so geändert werden, dass dadurch in die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung eingegriffen würde; war dem zurückgestellten Schriftsatz nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Entscheidung nur zum Teil oder inwieweit sie angefochten wird, so gilt sie als zur Gänze angefochten. Zum Zwecke der Beseitigung von Formgebrechen kann die Partei

§ 85Abs.

1 ZPO vorgeladen oder ihr der Schriftsatz mit der Anweisung zur Behebung der gleichzeitig zu bezeichnenden Formgebrechen zurückgestellt werden. War bei Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist

§ 85Abs.

2 ZPO letzterenfalls für die Wiederanbringung eine neuerliche Frist festzusetzen, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tage seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht zulässig.Zum Zwecke der Beseitigung von Formgebrechen kann die Partei

Paragraph 85, Absatz eins, ZPO vorgeladen oder ihr der Schriftsatz mit der Anweisung zur Behebung der gleichzeitig zu bezeichnenden Formgebrechen zurückgestellt werden. War bei Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist

Paragraph 85, Absatz 2, ZPO letzterenfalls für die Wiederanbringung eine neuerliche Frist festzusetzen, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tage seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht zulässig. Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse sind

§ 72Abs.

1 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Prozessgericht eine solche nicht zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen für erforderlich hält.Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse sind

Paragraph 72, Absatz eins, ZPO ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Prozessgericht eine solche nicht zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen für erforderlich hält. 3. Die Beschwerdeführer kamen dem Verbesserungsauftrag vom 02.02.2023 nicht nach: Sie legten unterschriebene, eidesstattliche Vermögensbekenntnisse nicht vor. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe über die Beigebung eines Verfahrenshelfers (Beschluss vom 02.02.2023) hinaus ist sohin

§ 8aAbs. 1, 2 Vw

GVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 und 2, §§ 66, 84, 85 ZPO wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.3. Die Beschwerdeführer kamen dem Verbesserungsauftrag vom 02.02.2023 nicht nach: Sie legten unterschriebene, eidesstattliche Vermögensbekenntnisse nicht vor. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe über die Beigebung eines Verfahrenshelfers (Beschluss vom 02.02.2023) hinaus ist sohin

Paragraph 8 a, Absatz eins, 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraphen 66, 84, 85, ZPO wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil eine klare Rechtslage vorliegt, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil eine klare Rechtslage vorliegt, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt vergleiche OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W112.2246194.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.