RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlW124 2261375-1 Spruch, W124 2261375-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , XXXX alias XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 geb., StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein und am XXXX in „ XXXX / Somalia“ geboren worden zu sein. In Somalia habe er in „ XXXX “ gewohnt. Er gehöre der Volksgruppe der XXXX an und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht, verfüge über eine Berufsausbildung als Schneider und habe den Beruf des Schneiders zuletzt ausgeübt. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern würden im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat aufhältig sein. Er sei legal mit einem Reisedokument aus Somalia ausgereist. XXXX habe er sich mittels Flugzeug in die Türkei begeben und er sei im XXXX zu Fuß weiter nach Griechenland und über Nordmazedonien, Serbien sowie Ungarn nach Österreich gelangt. Am römisch 40 erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein und am römisch 40 in „ römisch 40 / Somalia“ geboren worden zu sein. In Somalia habe er in „ römisch 40 “ gewohnt. Er gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht, verfüge über eine Berufsausbildung als Schneider und habe den Beruf des Schneiders zuletzt ausgeübt. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern würden im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat aufhältig sein. Er sei legal mit einem Reisedokument aus Somalia ausgereist. römisch 40 habe er sich mittels Flugzeug in die Türkei begeben und er sei im römisch 40 zu Fuß weiter nach Griechenland und über Nordmazedonien, Serbien sowie Ungarn nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, zwei seiner Brüder seien Soldaten der somalischen Armee gewesen. Bei Kampfhandlungen mit der Terrormiliz Al Shabaab sei einer schwer verwundet und einer getötet worden. Die Terrormiliz habe sich am BF rächen wollen und er habe das Land verlassen müssen, um nicht getötet zu werden. Im Fall einer Rückkehr fürchte er, getötet zu werden.
- Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen.
- Am römisch 40 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen. Zu seiner Person gab er an, er sei somalischer Staatsbürger und am XXXX in XXXX geboren. Er habe sein ganzes Leben in XXXX gelebt und sei kurz vor seiner Ausreise in Mogadischu gewesen, wo er sich für drei Tage aufgehalten habe. Er sei der Volksgruppe der XXXX zugehörig und sei sunnitischer Moslem. Er gehöre dem Clan XXXX und dem Sub-Clan XXXX an. Die Angehörigen des Clans XXXX seien meistens Fischer und würden meist Schneidereien besitzen. Er habe nicht sehr viel Interesse an den Clans gehabt und könne dazu (zu besonderen Merkmalen seines Sub-Clans) nicht mehr sagen. Sechs Jahre lang habe er die Grundschule besucht, er habe als Schneider gearbeitet und dazu auch eine Ausbildung gemacht. Seinen Lebensunterhalt habe er durch seine Arbeit als Schneider bestritten und außerdem habe er in einer Videothek gearbeitet, wo er für den Verleih von Videokassetten zuständig gewesen sei. Außerdem habe er Porno-Kurzfilme Leuten auf ihre Handys geschickt und sei dafür auch bezahlt worden. Ab dem Zeitpunkt seiner Verletzung habe er in beiden Berufen nicht mehr gearbeitet, weil er Angst um sein Leben gehabt habe und auch davor, dass er umgebracht werde. Er habe auch aufgehört, diese Kurz-Filme zu verschicken. Zu seiner Person gab er an, er sei somalischer Staatsbürger und am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er habe sein ganzes Leben in römisch 40 gelebt und sei kurz vor seiner Ausreise in Mogadischu gewesen, wo er sich für drei Tage aufgehalten habe. Er sei der Volksgruppe der römisch 40 zugehörig und sei sunnitischer Moslem. Er gehöre dem Clan römisch 40 und dem Sub-Clan römisch 40 an. Die Angehörigen des Clans römisch 40 seien meistens Fischer und würden meist Schneidereien besitzen. Er habe nicht sehr viel Interesse an den Clans gehabt und könne dazu (zu besonderen Merkmalen seines Sub-Clans) nicht mehr sagen. Sechs Jahre lang habe er die Grundschule besucht, er habe als Schneider gearbeitet und dazu auch eine Ausbildung gemacht. Seinen Lebensunterhalt habe er durch seine Arbeit als Schneider bestritten und außerdem habe er in einer Videothek gearbeitet, wo er für den Verleih von Videokassetten zuständig gewesen sei. Außerdem habe er Porno-Kurzfilme Leuten auf ihre Handys geschickt und sei dafür auch bezahlt worden. Ab dem Zeitpunkt seiner Verletzung habe er in beiden Berufen nicht mehr gearbeitet, weil er Angst um sein Leben gehabt habe und auch davor, dass er umgebracht werde. Er habe auch aufgehört, diese Kurz-Filme zu verschicken. In Somalia habe er eine Schädeloperation im XXXX gehabt, dadurch habe er Kopf- und Augenschmerzen. Als er in der Schneiderei gearbeitet habe, habe eine Gruppe von Männern, die Al Shabaab angehören würden, sie angegriffen und einer von ihnen habe dem BF mit einem Metallgegenstand auf den Kopf geschlagen. Daraufhin habe er innere Blutungen gehabt und habe operiert werden müssen. Der Vorfall, als er zusammengeschlagen worden sei, habe sich glaublich am XXXX ereignet. Aus dem Krankenhaus sei er zirka am XXXX entlassen worden, über das Entlassungsdatum sei er sich nicht ganz sicher. Derzeit nehme er keine Medikamente, er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und habe keinen Arzt hinsichtlich der angegebenen Schmerzen in Österreich aufgesucht. In Somalia habe er eine Schädeloperation im römisch 40 gehabt, dadurch habe er Kopf- und Augenschmerzen. Als er in der Schneiderei gearbeitet habe, habe eine Gruppe von Männern, die Al Shabaab angehören würden, sie angegriffen und einer von ihnen habe dem BF mit einem Metallgegenstand auf den Kopf geschlagen. Daraufhin habe er innere Blutungen gehabt und habe operiert werden müssen. Der Vorfall, als er zusammengeschlagen worden sei, habe sich glaublich am römisch 40 ereignet. Aus dem Krankenhaus sei er zirka am römisch 40 entlassen worden, über das Entlassungsdatum sei er sich nicht ganz sicher. Derzeit nehme er keine Medikamente, er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und habe keinen Arzt hinsichtlich der angegebenen Schmerzen in Österreich aufgesucht. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern würden in XXXX , Somalia, leben und seine zwei Brüder und zwei Schwestern würden alle bei seinen Eltern in XXXX leben. Er habe zwei Tanten mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits sowie einen Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits in Somalia, die alle in XXXX leben würden. Seine Großeltern seien verstorben. Einer seiner Brüder arbeite als Fahrer, er transportiere Güter zwischen XXXX und Mogadischu und auch in andere Regionen. Er sei der einzige in seiner Familie, der arbeite. Der BF habe aber gehört, dass er (sein Bruder) mittlerweile festgenommen worden sei. Der BF habe vor ein paar Tagen mit seiner Familie telefoniert und ihm sei erzählt worden, dass sein Bruder XXXX während seiner Arbeit von einer bewaffneten Gruppierung, es handle sich dabei nicht um die Al Shabaab, festgenommen worden sei und dass diese Gruppierung seine Familie mehrmals angerufen habe, weil sie für seine Befreiung Lösegeld fordern würden. Der BF habe nicht gefragt, wie lange sein Bruder schon inhaftiert sei. Sie würden 1.000 Dollar Lösegeld verlangen, so viel Geld habe seine Familie nicht, aber er hoffe, dass die Arbeitgeber seines Bruders vielleicht das Geld aufbringen könnten. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern würden in römisch 40 , Somalia, leben und seine zwei Brüder und zwei Schwestern würden alle bei seinen Eltern in römisch 40 leben. Er habe zwei Tanten mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits sowie einen Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits in Somalia, die alle in römisch 40 leben würden. Seine Großeltern seien verstorben. Einer seiner Brüder arbeite als Fahrer, er transportiere Güter zwischen römisch 40 und Mogadischu und auch in andere Regionen. Er sei der einzige in seiner Familie, der arbeite. Der BF habe aber gehört, dass er (sein Bruder) mittlerweile festgenommen worden sei. Der BF habe vor ein paar Tagen mit seiner Familie telefoniert und ihm sei erzählt worden, dass sein Bruder römisch 40 während seiner Arbeit von einer bewaffneten Gruppierung, es handle sich dabei nicht um die Al Shabaab, festgenommen worden sei und dass diese Gruppierung seine Familie mehrmals angerufen habe, weil sie für seine Befreiung Lösegeld fordern würden. Der BF habe nicht gefragt, wie lange sein Bruder schon inhaftiert sei. Sie würden 1.000 Dollar Lösegeld verlangen, so viel Geld habe seine Familie nicht, aber er hoffe, dass die Arbeitgeber seines Bruders vielleicht das Geld aufbringen könnten. Die Befragung des BF zu den Umständen im Herkunftsland, zu seinem Fluchtweg und zu seinen Fluchtgründen nahm folgenden Verlauf: „(…) LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland? VP: Nein. Es besteht nur eine Bedrohung wegen der Al Shabaab. LA: Sind Sie vorbestraft? VP: Nein. LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehören Sie einer politischen Partei an? VP: Nein. LA: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an? VP: Nein. LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes? VP: Nein. LA: Werden Sie aufgrund der Zugehörigkeit zur Religion, Rasse, Nationalität bzw. Volksgruppe einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Gesinnung im Herkunftsstaat verfolgt? VP: Ich gehöre zur Minderheit der XXXX (Clan) und wir haben in Somalia keinen Schutz, da es in Somalia keine Regierung gibt. Ich hatte auch wegen meiner Religion Probleme, ich habe einen ganz anderen Glauben, als der AS und dadurch wurde ich von der AS geschlagen und bedroht. Ansonsten werde ich nicht verfolgt.VP: Ich gehöre zur Minderheit der römisch 40 (Clan) und wir haben in Somalia keinen Schutz, da es in Somalia keine Regierung gibt. Ich hatte auch wegen meiner Religion Probleme, ich habe einen ganz anderen Glauben, als der AS und dadurch wurde ich von der AS geschlagen und bedroht. Ansonsten werde ich nicht verfolgt. Fragen zum Fluchtweg LA: Waren Sie nach Ihrer Flucht aus Ihrem Heimatland jemals wieder auf somalischem Staatsgebiet? VP: Nein. LA: Wann hatten Sie beschlossen zu flüchten? VP: Im XXXX , nachdem ich verletzt wurde, habe ich beschlossen, das Land zu verlassen.VP: Im römisch 40 , nachdem ich verletzt wurde, habe ich beschlossen, das Land zu verlassen. LA: Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, XXXX den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben. Nehmen Sie dazu Stellung!LA: Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, römisch 40 den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben. Nehmen Sie dazu Stellung! VP: Am Tag der Erstbefragung war ich ein bisschen müde und hatte Stress gehabt. Richtig ist, dass ich im XXXX den Entschluss zur Ausreise gefasst habe.dass ich im römisch 40 den Entschluss zur Ausreise gefasst habe. LA: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? VP: Im XXXX .VP: Im römisch 40 . LA: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, legal, mittels Flugzeug, in die Türkei gereist zu sein. Wie viel hat Ihre Reise gekostet? VP: Ich weiß nicht, wie viel das Ticket gekostet hat, mein Bruder hat mir den Reisepass und die Flugtickets besorgt, er hat mir alles gegeben und ich bin dann gereist. LA: Haben Sie mit Ihrem Bruder über die Kosten gesprochen? VP: Nein, wir haben darüber nicht gesprochen, ich hatte Angst und es hat mich nicht interessiert, wieviel alles kostet, ich wollte nur weg von Somalia. LA: Hatten Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? VP: Nein. LA: Warum haben Sie nicht in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt? Sie waren ja bereits in der Türkei, in Griechenland, in Mazedonien, Serbien und Ungarn sicher! Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie weitergereist sind! VP: Ich kannte all dieser Länder nicht. Ich kenne nur die Türkei und dort kann man keinen Asylantrag stellen. Durch die anderen Länder bin ich mit anderen Menschen gereist und deren Ziel war Österreich, ich bin einfach mit ihnen mitgereist. Fragen zur Flucht LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Heimatstaat verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Versuchen Sie chronologisch vorzugehen, schildern Sie es so, dass es auch unbeteiligte Personen nachvollziehen können. Wenn ich etwas näher wissen möchte, frage ich explizit nach. VP: Ich war Besitzer einer Videothek und habe Porno-Kurzfilme auf das Handy von Kunden geschickt. Die AS hat mitbekommen, dass ich das mache und ich wusste nicht, dass das verboten ist, ich wollte nur damit Geld verdienen. Ich wurde mehrmals von der AS telefonisch bedroht, ich wurde aufgefordert, damit aufzuhören, die Filme zu verschicken. Ich wusste nicht, dass die Leute, die mich anrufen, von der AS sind und habe die Bedrohungen nicht ernst genommen bzw. ignoriert. Mir wurde am Telefon gesagt, dass ich, sollte ich nicht aufhören, die Filme zu verschicken, umgebracht werde. Eines Tages hat die AS mich in meinem Geschäft attackiert und angegriffen. Ich wurde geschlagen und gefoltert und ich habe einen Schlag auf den Kopf bekommen. Ich wurde ohnmächtig, nachdem ich das Bewusstsein wiedererlangt hatte, hat mir meine Mutter erzählt, dass sie mich ins Krankenhaus gebracht hat. Meine Familie und meine Freunde haben geglaubt, dass ich tot bin, aber zum Glück hat man mich gerettet. Nach der Krankenhausentlassung hatte ich Angst um mein Leben bzw. dass so etwas wieder passieren kann. Die AS weiß genau, wo unsere Wohnung ist und wo wir leben, deshalb habe ich das Land verlassen. LA: Woher wissen Sie, dass die Anrufe, bei denen Sie bedroht wurden, von der AS waren? VP: Sie haben immer mit unterdrückter Nummer angerufen, die AS ist dafür bekannt, dass deren Nummer nicht angezeigt wird, es war sicher die AS. LA: Haben Sie Beweise dafür, dass die AS sie bedroht hat? VP: Nein, ich habe keine Beweise. LA: Schildern Sie den Vorfall, als Sie in Ihrem Geschäft attackiert wurden! VP: An dem Tag, als der Vorfall passiert ist, habe ich normal meine Arbeit gemacht, wie ich sie immer gemacht habe. Die Leute, die an jenem Tag mein Geschäft betreten haben, haben mich mit Salam Aleikum begrüßt und fasst alle Leute grüßen so, wenn sie eintreten, also habe ich gedacht, das wären auch normale Leute. Ich habe beim Eintritt der Leute nicht aufgeschaut, ich habe weitergearbeitet. Ich habe einen Schlag auf den Kopf bekommen, ich wurde mehrmals geschlagen und habe dann mein Bewusstsein verloren. LA: Wie viele Personen haben das Geschäft betreten? VP: Es waren 2 Männer. LA: Woher wussten Sie das, Sie haben angegeben, nicht aufgeschaut zu haben, als die Personen das Geschäft betreten haben? VP: Ich habe die Personen nicht genau beachtet, aber dass es 2 Männer waren, habe ich erkannt. LA: Woher wissen Sie, dass diese Männer der AS angehören? VP: Weil ich telefonisch bereits bedroht wurde und diese Bedrohung macht nur die AS, andere Leute verbieten nichts, das macht nur die AS, die zwei Männer waren sicher von der AS. LA: Waren die Männer bewaffnet? VP: Ich habe es nicht genau gesehen. LA: Waren zum Zeitpunkt des Vorfalles auch andere Personen in Ihrem Geschäft? VP: Nein, an diesem Tag war ich allein in meinem Geschäft. LA: Woher hatte Ihrer Meinung nach die AS Kenntnis darüber, dass Sie Porno-Kurzfilme verschickt haben? VP: Es gibt Leute, die versteckt sind, und für die AS arbeiten oder Mitglied sind, vielleicht habe ich auch so einer Person einen Film geschickt und so hat die AS mitbekommen, dass ich so etwas mache. Nachgefragt: Ich bin sicher, dass ich so aufgeflogen bin, anders kann ich es mir nicht vorstellen. LA: Wie erfolgte die Bezahlung dafür, dass Sie anderen Personen Kurzfilme verschickt haben? VP: Wenn ich an einen Kunden einen Film schicke, schickt mir der Kunde elektronisch Geld, das nennt sich Zaad. Das ist üblich in Somalia, aufgrund der Inflation wird kaum mehr mit Bargeld bezahlt, sondern hauptsächlich mittels Überweisung. Das Geld wird vom Konto des Kunden abgebucht und auf mein Konto draufgebucht. LA: Woher hatten Sie diese Porno-Kurzfilme, die Sie verschickt haben? VP: Ich habe Porno-Kassetten im Geschäft gehabt und habe die Filme auf einen USB-Stick überspielt und mit dem Laptop Kurzfilme erstellt. Diese Kurzfilme habe ich dann verschickt. LA: Ist es erlaubt, Porno-Filme in Somalia zu verleihen? VP: Nein, es ist nicht erlaubt, aber die Jugendlichen mögen das und schauen sich das an. LA: Wie sind Sie zu den Pornofilmen gekommen? VP: Ich habe die Pornofilme immer von Mogadischu bekommen. Nachgefragt: Ich hatte Kontakte zum Schwarzmarkt und immer, wenn es neue Pornofilme gab, wurde ich informiert. Nachgefragt: Es kam dann jemand nach XXXX , der mir die Filme gegeben hat.VP: Ich habe die Pornofilme immer von Mogadischu bekommen. Nachgefragt: Ich hatte Kontakte zum Schwarzmarkt und immer, wenn es neue Pornofilme gab, wurde ich informiert. Nachgefragt: Es kam dann jemand nach römisch 40 , der mir die Filme gegeben hat. LA: Sie wussten daher, dass Sie mit dem Besitz von Pornofilmen etwas illegales machen? VP: Nein, in Mogadischu ist das ganz normal, aber die AS verbietet so etwas. LA: Wie waren die Öffnungszeiten der Videothek? VP: Ich hatte jeden Tag von 08.00 bis 16.00 Uhr offen, nur freitags war die Videothek geschlossen, da ich freitags immer Fußball gespielt habe. LA: Waren Sie als Schneider selbständig oder haben Sie für jemand anderen gearbeitet? VP: Die Schneiderei gehört unserer Familie, mein Vater und ich waren selbständig. Nachgefragt: Die Schneiderei und die Videothek waren zusammen in einem Gebäude. Aber die Videothek war in einem Eck der Schneiderei versteckt. Nachgefragt: Ich habe Porno-Filme via Handy verschickt und es sind aber auch Kunden gekommen, die sich über Nacht so einen Film ausgeliehen haben. LA: Können Sie eine Kopie Ihres Reisepasses vorlegen? VP: Nein. Ich hatte den Reisepass zwar fotografiert, aber leider, ist wie gesagt, auch mein Handy verlorengegangen. LA: Gab es irgendwelche Verfolgungshandlungen, die direkt gegen Sie gerichtet waren? VP: Ja, man hat mich mit dem Tod bedroht und ich wurde verletzt, das habe ich bereits gesagt, ich meine damit den Vorfall, wo ich geschlagen wurde. LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der angeben Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet? VP: Ich hatte keine Möglichkeit, woanders hinzugehen. Ich kenne niemand, ich bin in XXXX VP: Ich hatte keine Möglichkeit, woanders hinzugehen. Ich kenne niemand, ich bin in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Ich habe gehört, dass die AS ganz Somalia unter Kontrolle hat. LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? VP: Ja. Ich möchte aber noch sagen, dass meine Brüder XXXX und XXXX für dieVP: Ja. Ich möchte aber noch sagen, dass meine Brüder römisch 40 und römisch 40 für die Regierung als Soldaten im XXXX gearbeitet haben. Es gab zwei Vorfälle. Mein Bruder XXXX wurde angeschossen und ist seither geistig und körperlich beeinträchtigt. Nachgefragt: Der Vorfall war XXXX , mein Bruder wurde von der AS angeschossen, er war als Soldat bekleidet und hat eine Waffe getragen. Zum Zeitpunkt des Vorfalles war mein Bruder jedoch im Kaffeehaus und hat nicht damit gerechnet, dass die AS dort auftaucht. Mein Bruder XXXX wurde bei einer Kampfhandlung zwischen den Regierungssoldaten und der AS erschossen, man hat ihn nicht richtig begraben, er steht nur auf einer Liste von verstorbenen Soldaten. Nachgefragt: Dieser Vorfall war XXXX . Die Pflege meines Bruders XXXX macht meiner Familie große Probleme.Regierung als Soldaten im römisch 40 gearbeitet haben. Es gab zwei Vorfälle. Mein Bruder römisch 40 wurde angeschossen und ist seither geistig und körperlich beeinträchtigt. Nachgefragt: Der Vorfall war römisch 40 , mein Bruder wurde von der AS angeschossen, er war als Soldat bekleidet und hat eine Waffe getragen. Zum Zeitpunkt des Vorfalles war mein Bruder jedoch im Kaffeehaus und hat nicht damit gerechnet, dass die AS dort auftaucht. Mein Bruder römisch 40 wurde bei einer Kampfhandlung zwischen den Regierungssoldaten und der AS erschossen, man hat ihn nicht richtig begraben, er steht nur auf einer Liste von verstorbenen Soldaten. Nachgefragt: Dieser Vorfall war römisch 40 . Die Pflege meines Bruders römisch 40 macht meiner Familie große Probleme. LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? VP: Ich habe alles gesagt. LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? VP: Ich habe Angst um mein Leben. LA: Was müsste sich ändern, um theoretisch wieder zurückkehren zu können? VP: Die einzige Möglichkeit, die es gibt, um nach Somalia zurückzukehren, wäre die, dass die AS nicht mehr existiert und Somalia ein funktionierender Staat ist, aber daran glaube ich nicht. (…)“, (…)“
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sein Fluchtvorbringen aus näher dargelegten Gründen nicht glaubhaft habe machen können. Aus seinen persönlichen Merkmalen wie Volksgruppe und Religion habe aus der allgemeinen Lage in Somalia keine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden können. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sein Fluchtvorbringen aus näher dargelegten Gründen nicht glaubhaft habe machen können. Aus seinen persönlichen Merkmalen wie Volksgruppe und Religion habe aus der allgemeinen Lage in Somalia keine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden können.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt aktuelle Länderfeststellungen zur Menschenrechtssituation mit besonderer Berücksichtigung der Situation der XXXX treffen hätte müssen. Es sei auch keine Auseinandersetzung mit der EUAA Country Guidance zu Somalia erfolgt, obwohl der BF neben dem Risikoprofil eines Angehörigen eines Minderheitenclans auch das Risikoprofil von Personen erfülle, die ein Verhalten gesetzt hätten, welches gegen islamische oder landesübliche Gepflegtheiten verstoße. Das Bundesamt habe die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des BF primär auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt gestützt, obwohl Asylwerber im Zuge der Erstbefragung gar nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürften. Der BF sei zum Zeitpunkt der Erstbefragung sehr müde und erschöpft von seiner langen Reise gewesen und die Befragung sei zudem nur sehr kurz gewesen, weshalb er berechtigterweise davon ausgegangen sei, er würde sein Fluchtvorbringen im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt näher ausführen können. Darüber hinaus habe sich der BF in seinen Angaben nie widersprochen und habe sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vorgebracht, dass seine Geschwister durch Angriffe von Al Shabaab getötet bzw. schwer verwundet worden seien. Zudem erweise sich die Beweiswürdigung des Bundesamtes aus näher dargelegten Gründen als äußerst unschlüssig. Das Fluchtvorbringen des BF sei jedoch als glaubhaft zu werten, weil er nachvollziehbare Angaben machen habe können und sich sein Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decke. Der BF habe Porno-Kurzfilme verschickt und damit Geld verdient, wodurch er gegen die Moralvorstellungen der Al Shabaab verstoßen habe, brutal attackiert und bis zu seiner Ausreise bedroht worden sei. Der somalische Staat sei nicht in der Lage Schutz zu bieten, wie die Länderberichte klar zeigen würden. Die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan verstärke die Vulnerabilität des BF. Bei einer Rückkehr würde ihm daher asylrelevante Verfolgung wegen der Religion sowie der ethnischen Zugehörigkeit drohen. Ihm stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, zumal dies aufgrund der Zuerkennung subsidiären Schutzes auszuschließen sei.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt aktuelle Länderfeststellungen zur Menschenrechtssituation mit besonderer Berücksichtigung der Situation der römisch 40 treffen hätte müssen. Es sei auch keine Auseinandersetzung mit der EUAA Country Guidance zu Somalia erfolgt, obwohl der BF neben dem Risikoprofil eines Angehörigen eines Minderheitenclans auch das Risikoprofil von Personen erfülle, die ein Verhalten gesetzt hätten, welches gegen islamische oder landesübliche Gepflegtheiten verstoße. Das Bundesamt habe die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des BF primär auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt gestützt, obwohl Asylwerber im Zuge der Erstbefragung gar nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürften. Der BF sei zum Zeitpunkt der Erstbefragung sehr müde und erschöpft von seiner langen Reise gewesen und die Befragung sei zudem nur sehr kurz gewesen, weshalb er berechtigterweise davon ausgegangen sei, er würde sein Fluchtvorbringen im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt näher ausführen können. Darüber hinaus habe sich der BF in seinen Angaben nie widersprochen und habe sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vorgebracht, dass seine Geschwister durch Angriffe von Al Shabaab getötet bzw. schwer verwundet worden seien. Zudem erweise sich die Beweiswürdigung des Bundesamtes aus näher dargelegten Gründen als äußerst unschlüssig. Das Fluchtvorbringen des BF sei jedoch als glaubhaft zu werten, weil er nachvollziehbare Angaben machen habe können und sich sein Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decke. Der BF habe Porno-Kurzfilme verschickt und damit Geld verdient, wodurch er gegen die Moralvorstellungen der Al Shabaab verstoßen habe, brutal attackiert und bis zu seiner Ausreise bedroht worden sei. Der somalische Staat sei nicht in der Lage Schutz zu bieten, wie die Länderberichte klar zeigen würden. Die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan verstärke die Vulnerabilität des BF. Bei einer Rückkehr würde ihm daher asylrelevante Verfolgung wegen der Religion sowie der ethnischen Zugehörigkeit drohen. Ihm stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, zumal dies aufgrund der Zuerkennung subsidiären Schutzes auszuschließen sei.
- Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.
- Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:„(…)Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:, „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Meine Muttersprache ist Somali. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Ich übersetzte in Somali. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Nein, ich bin gesund. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Ich habe die Bestätigung vom Krankenhausbesuch. BF legt vor: Eine Überweisung wegen Kopfschmerzen bzw. Augenbrennen. Überweisung an Dr. XXXX , MRT, welche als Beilage A zum Akt genommen werden. BF legt vor: Eine Überweisung wegen Kopfschmerzen bzw. Augenbrennen. Überweisung an Dr. römisch 40 , MRT, welche als Beilage A zum Akt genommen werden. R: Fühlen Sie sich in der Lage der Verhandlung Folge leisten zu können? BF: Ja. R: Haben Sie das mit Ihrem RV angesprochen?R: Haben Sie das mit Ihrem Regierungsvorlage angesprochen? BF: Nein, ich habe ihm das nicht gezeigt. R: Haben Sie besprochen ob Sie der Verhandlung Folge leisten können? BF: Ja. Eröffnung des Beweisverfahrens Zum bisherigen Verfahren: Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BFA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht. R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. Beginn der Befragung R: Wie ist Ihr Name und wo sind Sie geboren? BF: Mein Name ist XXXX , bin am XXXX in der Stadt XXXX , in Somalia geboren. BF: Mein Name ist römisch 40 , bin am römisch 40 in der Stadt römisch 40 , in Somalia geboren. R: Sind die Angaben, die Sie bei der Polizei bzw. beim BFA gemacht haben, korrekt. Halten Sie diese aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit? BF: Ja. R: Wo haben Sie von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise gelebt? Bitte nennen Sie mir dies chronologisch und geben Sie mir an, in welchen Zeiträumen Sie in welchen Dörfern, Städten, Orten gelebt haben. BF: Ich bin geboren und aufgewachsen in der Stadt XXXX . Unmittelbar nach meiner Schussverletzung, bin ich in das Krankenhaus in Mogadischu gekommen und dort ein Monat verblieben. Nach dem Krankenhausaufenthalt habe ich das Land verlassen. Nein, ich bin zunächst in meine Heimatstadt zurückgekehrt. Ich war dann dort ca. zwei Monate in verschiedenen Häusern bzw. Orten versteckt. Dann habe ich das Land verlassen. BF: Ich bin geboren und aufgewachsen in der Stadt römisch 40 . Unmittelbar nach meiner Schussverletzung, bin ich in das Krankenhaus in Mogadischu gekommen und dort ein Monat verblieben. Nach dem Krankenhausaufenthalt habe ich das Land verlassen. Nein, ich bin zunächst in meine Heimatstadt zurückgekehrt. Ich war dann dort ca. zwei Monate in verschiedenen Häusern bzw. Orten versteckt. Dann habe ich das Land verlassen. R: Haben Sie von XXXX direkt das Land verlassen?R: Haben Sie von römisch 40 direkt das Land verlassen? BF: Von XXXX bin ich dann nach Mogadischu. Dort verblieb ich drei Tage. BF: Von römisch 40 bin ich dann nach Mogadischu. Dort verblieb ich drei Tage. R weist darauf hin, die Fragen konkret zu beantworten. R: Wann sind Sie im Krankenhaus gewesen? BF: Ich bin am XXXX , ins Krankenhaus gekommen. Ein Monat später, wurde ich entlassen.BF: Ich bin am römisch 40 , ins Krankenhaus gekommen. Ein Monat später, wurde ich entlassen. R: Wann wurden Sie entlassen? BF: Ich erinnere mich nicht mehr daran. R: Wann haben Sie Somalia verlassen? BF: Ich habe mein Heimatland am XXXX verlassen. BF: Ich habe mein Heimatland am römisch 40 verlassen. R: Können Sie mir den Reiseweg, vom Verlassen von Somalia, bis nach Österreich angeben? BF: Ich bin von Somalia in die Türkei geflogen. In der Türkei bin ich drei Tage verblieben. Dann bin ich mit einem Schlepper durch ein unbekanntes Land gefahren und am XXXX bin ich in Österreich angekommen.BF: Ich bin von Somalia in die Türkei geflogen. In der Türkei bin ich drei Tage verblieben. Dann bin ich mit einem Schlepper durch ein unbekanntes Land gefahren und am römisch 40 bin ich in Österreich angekommen. R: Wo haben Sie sich in dem Zeitraum von mehr als einem Jahr aufgehalten? BF: Ich habe kein Geld gehabt. Ich war eine Weile in Serbien. R: Wie sind Sie dann wieder zu Geld gekommen? BF: Unser Haus wurde verkauft und mir wurde das Geld nach Serbien geschickt. R: Haben Sie in Serbien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Ich wollte nach Österreich. R: Warum wollten Sie nach Österreich? BF: Weil Österreich ein sicheres Land ist. R: Und was ist mit Serbien? BF: Es war nicht mein Zielland. R: Was heißt, es war nicht Ihr Zielland? BF: Ich wollte nach Österreich? R: Serbien war das erste sichere Land, warum haben Sie dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? BF: Ich wollte in Österreich leben und hier ein neues Leben anfangen. R: Waren Sie einmal in Österreich, bevor Sie XXXX angekommen sind?R: Waren Sie einmal in Österreich, bevor Sie römisch 40 angekommen sind? BF: Nein. R: Warum wollten Sie ausgerechnet in Österreich ein neues Leben anfangen? BF: Ich habe das auf YouTube gesehen. R: Mit wem haben Sie, an der von Ihnen angegeben Heimatadresse, gelebt? BF: Gemeinsam mit meinen Eltern und meinen zwei Brüdern und meinen zwei Schwestern. R: Wie heißen Ihre beiden Brüdern? BF: Einer XXXX und der zweite heißt XXXX .BF: Einer römisch 40 und der zweite heißt römisch 40 . R: Wie alt sind Ihre Brüder? BF: XXXX ist XXXX Jahre alt und XXXX ist XXXX Jahre alt. BF: römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt und römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt. R: Haben die eine eigenen Familie? BF. Ja, sie sind beide verheiratet. R: Wie geht es Ihren Eltern und Geschwistern? BF: Sie sind gesund. R: Wann haben Sie den letzten Kontakt zu Ihren Familienangehörigen gehabt? BF: Vor drei Tagen. R: Was war der Inhalt des Gespräches? BF: Ich habe allgemein über das Wohlbefinden gefragt und geredet. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: Ich habe 11 Jahre die Schule besucht. (D erklärt, dass das eine Art Gymnasium ohne Matura ist, da der BF die
- Klasse nicht mehr besucht und damit die Matura nicht absolviert hat.) Ich habe als Schneider gearbeitet. R: Wie lange haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt? BF: Ich habe als Kind angefangen. R wiederholt die Frage. BF: Von meiner Kindheit bis zu meiner Verletzung. R: Wie bestreitet Ihr Vater seinen Lebensunterhalt? BF: Mein Vater war auch Schneider. R: Wie bestreitet er seinen Lebensunterhalt? BF: Er ist jetzt alt und bettlägerig. R: Wer sorgt für ihn? BF: Seine Söhne. R: Schicken Sie Geld nach Somalia? BF: Ich habe selber kein Geld und brauche selber Geld. R: Arbeiten Sie in Österreich? BF: Ja, von Dezember 2022 bis Jänner 2023 habe ich gearbeitet. R: Als was haben Sie gearbeitet? BF: Ich habe in XXXX bei der Firma XXXX (phonetisch) gearbeitet. BF: Ich habe in römisch 40 bei der Firma römisch 40 (phonetisch) gearbeitet. R: Wieso arbeiten Sie jetzt nicht mehr? BF: Jetzt bin ich arbeitsuchend. R wiederholt die Frage. BF: Es ist eine schwere Arbeit. Es ist sehr kalt dort. R: Was arbeiten Ihre Brüder? BF: Ein Bruder ist LKW-Fahrer und der andere ist verletzt und ist zuhause. R: Wie bestreitet der verletzte Bruder seinen Lebensunterhalt? BF: Meine Familie ist ein gemeinsamer Haushalt. Sie kommen zusammen und essen zusammen. R: Wie Sie von Ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus wieder zu Ihrem Elternhaus zurückgekehrt sind und dort einige Zeit verblieben sind, wie sind Sie von dort nach Mogadischu gelangt? BF: Ich bin von XXXX nach Mogadischu mit einem LKW gefahren. Der LKW nimmt die Leute auf der Ladefläche mit. BF: Ich bin von römisch 40 nach Mogadischu mit einem LKW gefahren. Der LKW nimmt die Leute auf der Ladefläche mit. R: Wie viele Leute waren auf dieser Ladefläche? BF: Ich kann nicht sagen wie viele, aber es waren Leute. R: Wie lange hat die Fahrt von Ihrem Heimatort bis nach Mogadischu gedauert? BF: Zwei Tage. R: Wie weit ist Mogadischu von Ihrem Heimatort entfernt? BF: 90 km. R: Was wollten Sie in Mogadischu machen? BF: Ich wollte das Land verlassen. R: Wo haben Sie sich dann in Mogadischu aufgehalten? BF: Ich habe mich in einem Bezirk mit dem Namen XXXX aufgehalten. BF: Ich habe mich in einem Bezirk mit dem Namen römisch 40 aufgehalten. R: Warum haben Sie sich ausgerechnet im Bezirk XXXX aufgehalten?R: Warum haben Sie sich ausgerechnet im Bezirk römisch 40 aufgehalten? BF: Meine Familie hat einen Aufenthaltsort gesucht, wo ich mich bis zu meiner Ausreise aufhalten kann. R: Wo haben Sie sich dann aufgehalten? BF: Ich war drei Tage in einem Haus. R: Wem hat dieses Haus gehört? BF: Ich weiß es nicht, wem das Haus gehört. Meine Eltern haben eine Verbindung hergestellt. R: Zu wem haben Ihre Eltern da eine Verbindung hergestellt? BF: Es war ein junger Mann, der in diesem Haus gelebt hat. Ich habe nicht mehr Informationen. R: Wie hat dieser junge Mann geheißen? BF: Ich erinnre mich nicht mehr an seinen Namen. R: Welchem Clan hat dieser Mann angehört? BF: Ich weiß es nicht. R: Welchem Clan gehören Sie bzw. Ihre Familie an? BF: Der Name meines Clans ist XXXX . BF: Der Name meines Clans ist römisch 40 . R: Und der Sub Clan bzw. der Sub-Sub Clan? BF: Der Sub Clan ist XXXX und der Sub Sub clan ist XXXX . BF: Der Sub Clan ist römisch 40 und der Sub Sub clan ist römisch 40 . R: Wie ist der Name des Sub-Sub-Sub Clan? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie unterscheidet sich der Clan der XXXX zu den anderen Clans?R: Wie unterscheidet sich der Clan der römisch 40 zu den anderen Clans? BF: Ich kenne mich bei der Clanstruktur nicht so gut aus. R wiederholt die Frage. BF: Ich weiß nicht, was der Unterschied ist, oder was uns unterscheidet. R: Was ist das Hauptmerkmal Ihres Clans? BF: Die meisten sind vom Beruf aus Schneider und Fischer. R: Und ansonsten? BF: Weiß ich nicht. R: Haben Sie den Mann zu dem Sie dann nach Mogadischu gefahren sind vorher schon gekannt? BF: Nein. R: Hat er Sie vorher schon einmal gesehen? BF: Nein. R: Wie sind Sie dann mit diesem Mann in Mogadischu in Kontakt getreten? BF: Meine Familie hat das organisiert. R wiederholt die Frage. BF: Ich habe die Telefonnummer bekommen und ihn angerufen. Er hat mich dann in sein Haus gebracht. R: Wie hat er Sie erkannt? BF: Er hat mir einen Ort genannt, wo ich hinkommen soll und er hat mich von dort abgeholt. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Ich bin vor der Al Shabaab geflüchtet. Wenn Sie mich noch einmal sehen, dann bringen Sie mich um. R: Was für einen Anlass hätte die Al Shabaab Sie umzubringen? BF: Weil ich vor ihnen geflüchtet bin. R wiederholt die Frage. BF: Ich habe den Anordnungen der Al Shabaab nicht gefolgt. Die Verhandlung wird um 10:30 Uhr unterbrochen und um 10:40 Uhr fortgesetzt. R: Was heißt, ,,Ich habe den Anordnungen der Al Shabaab nicht gefolgt.“? BF: Ich habe ein Studio betrieben. Ich habe dort an Jugendliche Kassetten verkauft. Das war der Al Shabaab nicht so recht. R: Seit wann haben Sie dieses Studio betrieben? BF: An das genaue Eröffnungsdatum erinnere ich mich nicht, aber ich habe es drei Jahre betrieben. R: In welchen Jahr haben Sie damit angefangen? BF: Im Jahr XXXX .BF: Im Jahr römisch 40 . R: Anfang, Mitte oder Ende XXXX ?R: Anfang, Mitte oder Ende römisch 40 ? BF: Ich habe dann abgeschlossen, weil es keine gute Einnahmequelle war. R wiederholt die Frage. BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Wann haben Sie das Studio wieder geschlossen? BF: Ich habe XXXX angefangen und nach ein paar Monaten habe ich es geschlossen und XXXX wieder eröffnet. Ich habe es dann bis zu meiner Verletzung betrieben. BF: Ich habe römisch 40 angefangen und nach ein paar Monaten habe ich es geschlossen und römisch 40 wieder eröffnet. Ich habe es dann bis zu meiner Verletzung betrieben. R: Wann haben Sie es das erste Mal abgeschlossen? BF: Ich habe es im XXXX abgeschlossen. BF: Ich habe es im römisch 40 abgeschlossen. R: Wo hat sich dieses Studio befunden? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: Wie weit von XXXX ? Wie weit war das von Ihrem Elternhaus entfernt?R: Wie weit von römisch 40 ? Wie weit war das von Ihrem Elternhaus entfernt? BF: Ca. 20 Minuten zu Fuß. R: Warum haben Sie es im Dezember XXXX wieder geschlossen?R: Warum haben Sie es im Dezember römisch 40 wieder geschlossen? BF: Niemand wollte etwas kaufen. Es war ein Verlust. R: Was haben Sie XXXX verkauft?R: Was haben Sie römisch 40 verkauft? BF: Dann bin ich wieder in die Schneiderei zurückgekehrt. R: Was haben Sie in der Zeit von XXXX , bis XXXX verkauft?R: Was haben Sie in der Zeit von römisch 40 , bis römisch 40 verkauft? BF gibt an, dass er fühlen würde, dass der D nicht somalisch kann und auch die Deutsche Sprache nicht beherrscht. BF wird hinsichtlich seiner Mitwirkungspflicht ermahnt, die ihm gestellten Fragen zu beantworten und dies völlig emotionslos zu machen. Das Gericht räumt ihm die Möglichkeit ein zu den ihm gestellten Fragen eine Antwort abzugeben. In wieweit der BF darauf antwortet, obliegt dem BF selbst und wird von Seiten des Gerichtes nicht gezwungen eine Antwort abgeben zu müssen. Allerdings muss das dann entsprechend in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. R: Was haben Sie in der Zeit von XXXX verkauft?R: Was haben Sie in der Zeit von römisch 40 verkauft? BF: Ich habe ein Pornostudio betrieben. Ich habe die Pornos über die Handys vertrieben und dies gegen entsprechende Bezahlung. R: Sie haben zuerst gesagt Sie haben Kassetten verkauft. Welche Kassetten haben Sie XXXX verkauft?R: Sie haben zuerst gesagt Sie haben Kassetten verkauft. Welche Kassetten haben Sie römisch 40 verkauft? BF: Ja, ich habe auch Kassetten verkauft. R: Was waren das für Kassetten? BF: Das waren Porno-Kassetten. R: Warum ist das Geschäft so schlecht gegangen, dass Sie wieder geschlossen haben? BF: Es waren wenig Kunden. R: Von wem wurde Ihr Heimatgebiet beherrscht? BF: Die Al Shabaab haben dort regiert. R: Ist das Verkaufen von Pornos in einen von der Al Shabaab besetzten Gebiet erlaubt? BF: Nein, die Al Shabaab haben so etwas nicht erlaubt. R: Wenn das von den Al Shabaab nicht erlaubt war, wieso haben Sie dann trotzdem Pornos verkauft bzw. auf die Handys spielen lassen? BF: Ich wollte so mein Geld verdienen. R: War Ihnen beim Eröffnen dieses Studios bzw. beim Verkauf dieser Porno-Kassetten bzw. Überspielen dieser Pornos auf Handys, die Einstellung der Al Shabaab dazu egal? BF: Ich habe das heimlich betrieben. R: Wie können Sie so etwas heimlich betreiben, wenn Sie solche Sachen verkauft haben? BF: Das war spezifisch für die Jugendlichen diese an sie zu verkaufen. R: Hat es in der Zeit, zwischen dem Eröffnen dieses Studios XXXX , Probleme mit der Al Shabaab diesbezüglich gegeben?R: Hat es in der Zeit, zwischen dem Eröffnen dieses Studios römisch 40 , Probleme mit der Al Shabaab diesbezüglich gegeben? BF: Nein. R: Wann haben Sie dieses Studio wieder eröffnet? BF: Ich habe eine Schneiderei betrieben und eine Pornotheke. R: War das alles in einem Raum? BF: Ja. R: War das in der Schneiderei Ihres Vaters? BF: Nein, es war meine eigene. R: Haben Ihr Vater und Sie eigene Geschäfte betreiben? BF: In dieser Zeit hat mein Vater nicht mehr gearbeitet. R: Wann hat Ihr Vater zum Arbeiten aufgehört? BF: Ja, er hat lange vorher aufgehört zu arbeiten. Seine Söhne haben mitgearbeitet. R wiederholt die Frage. BF: Das weiß ich nicht, wann er aufgehört hat. R: Haben Ihre beiden Brüder in dem Geschäft dann mitgearbeitet? BF: Nein, einer war schon LKW-Fahrer und der andere war wegen seiner Verletzungen zuhause. R: Haben Sie einen Mitarbeiter gehabt, der Ihnen geholfen hat? BF: Nein, ich war alleine. R: Ab wann haben Sie das Geschäft alleine betrieben? BF: Das war bei der Wiedereröffnung XXXX . BF: Das war bei der Wiedereröffnung römisch 40 . R: Wann XXXX ?R: Wann römisch 40 ? BF: Ich erinnere mich nicht an das genaue Datum. R: Und an das ungefähre Datum? BF: Ca. XXXX des Jahres XXXX . BF: Ca. römisch 40 des Jahres römisch 40 . R: Warum haben Sie das Geschäft wieder eröffnet, nachdem es zuerst sehr schlecht gegangen ist? BF: Die Einwohneranzahl hat sich vergrößert, deshalb habe ich neu begonnen. R: Wenn Sie sagen die Einwohnerzahl hat sich vergrößert. In wieweit hat sich die Einwohnerzahl vergrößert? BF: Ich habe neue Siedlungen gesehen, welche gebaut worden sind und mehr Jugendliche. R: Haben Sie bevor Sie dieses Pornogeschäft eröffnet haben, irgendwelche Vorkehrungen getroffen, dass die Al Shabaab nicht darauf kommen würde. BF: Nein. R: Warum haben Sie keine Vorkehrungen getroffen, nachdem Sie gewusst haben, dass die Al Shabaab gegen den Verkauf von solchen Porno-Kassetten bzw. pornografischen Filmen ist? BF: Ich dachte die Al Shabaab würde nie darauf kommen. Ich habe explizit an Jugendliche verkauft. R: Sie haben am Anfang gesagt, Sie hätten sich nicht an die Anforderungen dieser gehalten, in wie Fern hat sich dies von Seiten der Al Shabaab geäußert? BF: Ich weiß nur, dass die Al Shabaab die Pornographie nicht erlaubt. R: Hat sich die Al Shabaab Ihnen gegenüber diesbezüglich in irgendeiner Art und Weise geäußert? BF: Nachdem sie davon erfahren haben, haben sie mich mehrmals angerufen. Ich habe es aber nicht ernst genommen. R: Wie oft wurden Sie angerufen? BF: Es war mehrmals, aber die genaue Anzahl weiß ich nicht. R: Wann hat der erste Anruf stattgefunden? BF: Ich erinnere mich an das genaue Datum nicht. R: Wie lange haben Sie das Geschäft wieder eröffnet gehabt, nachdem der erste Anruf der Al Shabaab gekommen ist? BF: Ein Jahr später haben sie dann angerufen. R: Woher wissen Sie, dass es sich bei diesem Anruf um die Al Shabaab gehandelt hat? BF: Nach der Verletzung habe ich verstanden, dass es die Al Shabaab war. R: Wie lange sind die Anrufe dann gegangen? Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hat der erste Anruf XXXX begonnen.R: Wie lange sind die Anrufe dann gegangen? Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hat der erste Anruf römisch 40 begonnen. BF: Der erste Anruf war nicht im Jahr XXXX , sondern im Jahr XXXX .BF: Der erste Anruf war nicht im Jahr römisch 40 , sondern im Jahr römisch 40 . R: Sie haben aber zuerst gesagt, dass die Wiedereröffnung des Pornohops XXXX war und ein Jahr später, das wäre XXXX , der erste Drohanruf von der Al Shabaab erfolgt ist. Was sagen Sie dazu?R: Sie haben aber zuerst gesagt, dass die Wiedereröffnung des Pornohops römisch 40 war und ein Jahr später, das wäre römisch 40 , der erste Drohanruf von der Al Shabaab erfolgt ist. Was sagen Sie dazu? BF: Nein, das ist ein Missverständnis. Das erste Telefonat war im Jahr XXXX . BF: Nein, das ist ein Missverständnis. Das erste Telefonat war im Jahr römisch 40 . R: Wann im Jahr XXXX ?R: Wann im Jahr römisch 40 ? BF: Das war XXXX .BF: Das war römisch 40 . R: Was heißt XXXX ?R: Was heißt römisch 40 ? BF: Das war XXXX .BF: Das war römisch 40 . R: Ist Ihnen bei der Fahrt von Ihrem Heimatort nach Mogadischu jemand gefolgt? BF: Nein, ich war alleine. R: Was heißt ,,nein ich war alleine“? BF: Niemand ist mir gefolgt. R: Der erste Anruf war XXXX . Wann sind die weiteren Anrufe erfolgt?R: Der erste Anruf war römisch 40 . Wann sind die weiteren Anrufe erfolgt? BF: Von XXXX , bis unmittelbar vor meiner Verletzung, haben Sie mich immer wieder angerufen. BF: Von römisch 40 , bis unmittelbar vor meiner Verletzung, haben Sie mich immer wieder angerufen. R: Haben Sie über diese Anrufe mit einem Ihrer Familienmitglieder besprochen? BF: Ich habe mit meiner Mutter darüber gesprochen. R: Wie war die Einstellung Ihrer Eltern zu Ihrem Verkauf von pornografischen Kassetten bzw. zum Überspielen von pornografischen Filmen an Jugendliche. BF: Ich habe mit meiner Familie nicht darüber gesprochen. Es war geheim. R: Wie haben Sie dann über die Anrufe der Al Shabaab gesprochen, nachdem es keinen Anlass gegeben hat Sie zu bedrohen? BF: Sie hat mich gefragt, was ich getan habe. Ich habe gesagt, dass ich gar nichts getan habe. Sie hat auch angenommen, dass die Jugendlichen sich einen Spaß machen. R: Wie haben Sie den Verkauf der pornografischen Kassetten bzw. Filme verheimlicht? BF: Ich habe sie über das Handy darauf spielen lassen. R: Und der Verkauf der Kassetten? BF: Ich habe die Filme auf die Memorysticks gespielt. Diese haben Sie mitgenommen. R wiederholt die Frage. BF: Bei den Kassetten gibt es zwei Arten. Einmal wird es geliehen und einmal verkauft. R: Können Sie mir genau beschreiben wie dieser Übergriff Ihnen gegenüber stattgefunden hat? Können Sie mir den Tagesablauf genau schildern, an dem dieser Übergriff stattgefunden hat? BF: Vor dem Vorfall hat es immer wieder Anrufe gegeben. Am XXXX , an einem Mittwoch, war ich wie immer in meinem Geschäft. Da kamen zwei Männer und haben mir mit einem Metallgegenstand auf den Kopf geschlagen. Ich bin in Ohnmacht gefallen und sie haben gedacht, ich sei gestorben. Dann sind sie weggegangen. Ich wurde ins Krankenhaus in Mogadischu eingeliefert und war dort 13 Tage im Tiefschlaf. BF: Vor dem Vorfall hat es immer wieder Anrufe gegeben. Am römisch 40 , an einem Mittwoch, war ich wie immer in meinem Geschäft. Da kamen zwei Männer und haben mir mit einem Metallgegenstand auf den Kopf geschlagen. Ich bin in Ohnmacht gefallen und sie haben gedacht, ich sei gestorben. Dann sind sie weggegangen. Ich wurde ins Krankenhaus in Mogadischu eingeliefert und war dort 13 Tage im Tiefschlaf. R: Sie haben mir das jetzt sehr oberflächlich geschildert. Bitte schildern Sie mir diesen konkreten Vorfall ganz genau. BF: Ich war wie üblich in meinem Geschäft. Da kamen zwei unbekannte Männer und haben mir mit einer Metallstange über den Kopf geschlagen und ich bin Ohnmacht gefallen und in Mogadischu nach 13 Tagen Ohnmacht aufgewacht. R: Was haben Sie gemacht als diese zwei Männer ins Geschäft gekommen sind? BF: Ich habe gerade Schneiderarbeiten verrichtet. R: Wie viele Personen außer Ihnen und den beiden Männern waren noch im Geschäft? BF: Ich war alleine im Geschäft. R: Wurde außer Ihnen in diesem Geschäft noch wer angegriffen? BF: Nein. R: Sie haben beim BFA am XXXX gesagt, ,,Als ich in der Schneiderei gearbeitet habe, hat eine Gruppe von Männern, die der Al Shabaab angehören, uns angegriffen und einer von denen hat mich mit einem Metallgegenstand auf den Kopf geschlagen…“ Was sagen Sie dazu?R: Sie haben beim BFA am römisch 40 gesagt, ,,Als ich in der Schneiderei gearbeitet habe, hat eine Gruppe von Männern, die der Al Shabaab angehören, uns angegriffen und einer von denen hat mich mit einem Metallgegenstand auf den Kopf geschlagen…“ Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe über mich persönlich geredet. Ich glaube es handelt sich dabei um ein Missverständnis. R: Das Protokoll wurde Ihnen rückübersetzt und es hat dagegen keine Einwände gegeben, weder in der Niederschrift noch in der Beschwerde wurde diesbezüglich etwas moniert. Was sagen Sie dazu? BF: Wie gesagt, ich habe nur von mir persönlich geredet und nicht von anderen Personen. R: Sie haben zuerst gesagt, Sie sind in Ohnmacht gefallen und die Männer der Al Shabaab haben geglaubt, dass Sie tot sein würden. Woher wissen Sie, dass die Männer geglaubt haben, dass Sie tot sind, nachdem Sie in Ohnmacht gefallen sind? BF: Weil sie dann weggegangen sind. R: Woher wissen Sie, dass sie weggegangen sind und nicht in der Nähe geblieben sind? BF: Es wurde mir erzählt, nachdem ich aus dem Koma erwacht bin. R: Von wem wurde Ihnen das erzählt? BF: Von meiner Familie. R: Wer konkret? BF: Meine Mutter. R: Hat Ihre Mutter diesen Vorfall beobachtet? BF: Nein. R: Wie lange waren Sie dann noch zuhause, nachdem Sie vom Krankenhaus zurückgekehrt sind? BF: Ich war noch ein paar Monate im Elternhaus. R: Was heißt ein paar Monate? BF: Das kann ich nicht sagen. R: War das jetzt noch ein halbes Jahr ein dreiviertel Jahr? Wie ordnen Sie das ein? BF: Ich schätze ca. ein Jahr. R: Ist es in diesem Jahr, Ihnen gegenüber noch zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Ich habe keine Fragen mehr.Regierungsvorlage, Ich habe keine Fragen mehr. R: Wollen Sie noch eine Stellungnahme abgeben? BF: Nein. (…)“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF 1.1.
- Der BF ist somalischer Staatsangehöriger und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Clanzugehörigkeit des BF kann nicht festgestellt werden. Er stammt aus der Stadt XXXX in der Region XXXX . Seine Muttersprache ist Somalisch. 1.1.
- Der BF ist somalischer Staatsangehöriger und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Clanzugehörigkeit des BF kann nicht festgestellt werden. Er stammt aus der Stadt römisch 40 in der Region römisch 40 . Seine Muttersprache ist Somalisch. Am XXXX stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Am römisch 40 stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. 1.1.
- Das Fluchtvorbringen des BF, wonach er Porno-Kurzfilme auf Handys von Kunden geschickt, damit Geld verdient habe und von Al Shabaab deswegen geschlagen worden sei, ist nicht glaubhaft. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass sich Al Shabaab an ihm rächen wolle, weil seine zwei Brüder Soldaten bei der somalischen Armee gewesen seien und in Kampfhandlungen einer von Al Shabaab getötet und einer schwer verwundet worden sei. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
- Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia 1.2.
- Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten (…) 1.2.1.
- Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 25.07.2022 Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vgl. CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6).Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vergleiche CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021).Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021). Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vgl. Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado II in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vergleiche Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado römisch zwei in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Mit Antritt von Präsident Hassan Sheikh Mohamud im Mai 2022 haben somalische Kräfte plötzlich mehrere größere Erfolge gegen al Shabaab einfahren können. Einerseits konnte die Spezialeinheit Danab Ende Juni al Shabaab in HirShabelle mit einer Offensive überraschen und mehrere Stützpunkte der Gruppe zwischen Matabaan und Jowhar einnehmen. Andererseits wurden bei einem Zusammenspiel von Macawiisley und Ahlu Sunna Wal Jama'a in Galmudug dutzende Kämpfer der al Shabaab getötet. Dies waren die größten Verluste der Islamisten in den vergangenen fünf Jahren (Sahan 29.6.2022). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Die Gruppe ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus. Die Präsenz von al Shabaab im ländlichen Raum hat 2021 zugenommen (BMLV 19.7.2022). Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Abs. 15ff). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Absatz 15 f, f,). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vergleiche AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Innerhalb der von al Shabaab gehaltenen Gebiete führen Bundesarmee und AMISOM kaum Operationen durch. Es kommt dort lediglich zu sporadischen Luftschlägen der USA (UNSC 6.10.2021). Die größte Einzeloffensive der Bundesregierung der vergangenen Jahre richtete sich im Oktober 2021 gegen ASWJ in Guri Ceel. Dabei wurden 120 Menschen getötet und hunderte verwundet. Dies war die blutigste Schlacht in Somalia seit dem Angriff der al Shabaab auf den kenianischen Stützpunkt in Ceel Cadde (Gedo) Anfang 2016 (Bryden 8.11.2021). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind
- das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facti die gesamte Region Middle Juba;
- Jamaame und Badhaade in Lower Juba;
- größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo;
- Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
- der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure;
- weites Gebiet recht und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
- sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021).
- sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vgl. PGN 12.2021).Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vergleiche PGN 12.2021). Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Diese Konflikte um z.B. Land und Wasser führen regelmäßig zu Gewalt (BS 2022, S. 31). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (BMLV 19.7.2022). Das Expertenpanel der UN hat im Zeitraum Jänner bis August 2021 118 Vorfälle von Clankonflikten registriert. Dabei handelte es sich v.a. um Rachemorde und Entführungen. Insgesamt starben dabei 80 Menschen, 170 wurden verletzt; 22 Personen wurden entführt, um Blutgeld für vorhergehende Morde zu erpressen (UNSC 6.10.2021). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022). Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21).Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Absatz 21,). Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 19.7.2022). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr
- Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern
- US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von AMISOM bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28% der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20% (Sahan 6.4.2021a). Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 15,4 Millionen Einwohnern (WHO 12.1.2021) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:9367 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019
- Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019
- Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). 1.2.1.
- South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Letzte Änderung: 25.07.2022 In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Die Regierung konnte mit internationaler Unterstützung ihre eigene, lokal rekrutierte Armee, die South West State Special Police Force (SWSSPF), weiter ausbauen. Sie wird von Äthiopien versorgt und ist in Bay der Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab. Al Shabaab kontrolliert viele ländliche Gebiete (BMLV 7.7.2022) und nahezu alle wichtigen Hauptversorgungsrouten (HIPS 8.2.2022, S. 23f). Sicheres Reisen erfolgt über den Luftweg (BMLV 7.7.2022). Da der SWS maßgeblich von den Häfen Kismayo und Mogadischu abhängig ist, müssen Güter durch von al Shabaab kontrolliertes Gebiet transportiert werden. Generell haben sich zwischen al Shabaab und Sicherheitskräften das ganze Jahr 2021 über dutzende Angriffe und Gegenangriffe ereignet - auf den ganzen SWS verteilt (HIPS 8.2.2022, S. 23f). Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und AMISOM im Gebiet anzugreifen (BMLV 7.7.2022). Vor allem die Regionen Bay und Lower Shabelle sind von Angriffen und Anschlägen betroffen (UNSC 13.5.2022, Abs. 13).In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Die Regierung konnte mit internationaler Unterstützung ihre eigene, lokal rekrutierte Armee, die South West State Special Police Force (SWSSPF), weiter ausbauen. Sie wird von Äthiopien versorgt und ist in Bay der Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab. Al Shabaab kontrolliert viele ländliche Gebiete (BMLV 7.7.2022) und nahezu alle wichtigen Hauptversorgungsrouten (HIPS 8.2.2022, S. 23f). Sicheres Reisen erfolgt über den Luftweg (BMLV 7.7.2022). Da der SWS maßgeblich von den Häfen Kismayo und Mogadischu abhängig ist, müssen Güter durch von al Shabaab kontrolliertes Gebiet transportiert werden. Generell haben sich zwischen al Shabaab und Sicherheitskräften das ganze Jahr 2021 über dutzende Angriffe und Gegenangriffe ereignet - auf den ganzen SWS verteilt (HIPS 8.2.2022, S. 23f). Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und AMISOM im Gebiet anzugreifen (BMLV 7.7.2022). Vor allem die Regionen Bay und Lower Shabelle sind von Angriffen und Anschlägen betroffen (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Stößt al Shabaab auf den Widerstand lokaler Clanmilizen, so wie dies bei den Leysan (Rahanweyn) in Bay und Bakool oder den Galja'el (Hawiye) in Lower Shabelle geschehen ist, und wo es kaum Schutz durch Sicherheitskräfte gibt, dann entführt die Gruppe mitunter Älteste, und es kommt zur Zwangsvertreibung ganzer Dörfer (UNSC 6.10.2021). Lower Shabelle: Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM, Kurtunwaarey und Sablaale werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle (PGN 12.2021). Lower Shabelle ist nach wie vor von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen den Städten liegt im Fokus der al Shabaab (BMLV 7.7.2022). Generell wurde der Großteil der militärischen Anstrengungen der Bundesarmee gegen al Shabaab 2020 in die Operation Badbaado investiert. Bundesarmee und AMISOM hatten damals neben Janaale auch noch Sabiid, Bariire und Aw Dheegle einnehmen können. Diese Orte sind insofern strategisch relevant, als dort Brücken über den Shabelle führen und diese für al Shabaab wichtige Nachschubwege in Richtung Mogadischu dargestellt haben (HIPS 2021, S. 14). In jedem der genannten Orte wurde eine FOB (Forward Operating Base) der Bundesarmee eingerichtet (HIPS 4.2021, S. 18). Manche Orte, die später von AMISOM an somalische Kräfte übergeben worden sind, wurden von al Shabaab wieder eingenommen (Sahan 29.6.2021). Während die Operation Badbaado 1 einige Erfolge erzielen konnte (UNSC 6.10.2021; vgl. HIPS 2021, S. 14), kam die Phase 2 zu einem Stillstand (UNSC 6.10.2021). Mit dieser sollten eigentlich Hauptversorgungsrouten freigekämpft und -gehalten werden. Die Operation wurde nie umgesetzt (HIPS 8.2.2022, S. 28). Generell wurde der Großteil der militärischen Anstrengungen der Bundesarmee gegen al Shabaab 2020 in die Operation Badbaado investiert. Bundesarmee und AMISOM hatten damals neben Janaale auch noch Sabiid, Bariire und Aw Dheegle einnehmen können. Diese Orte sind insofern strategisch relevant, als dort Brücken über den Shabelle führen und diese für al Shabaab wichtige Nachschubwege in Richtung Mogadischu dargestellt haben (HIPS 2021, S. 14). In jedem der genannten Orte wurde eine FOB (Forward Operating Base) der Bundesarmee eingerichtet (HIPS 4.2021, S. 18). Manche Orte, die später von AMISOM an somalische Kräfte übergeben worden sind, wurden von al Shabaab wieder eingenommen (Sahan 29.6.2021). Während die Operation Badbaado 1 einige Erfolge erzielen konnte (UNSC 6.10.2021; vergleiche HIPS 2021, S. 14), kam die Phase 2 zu einem Stillstand (UNSC 6.10.2021). Mit dieser sollten eigentlich Hauptversorgungsrouten freigekämpft und -gehalten werden. Die Operation wurde nie umgesetzt (HIPS 8.2.2022, S. 28). Das Jahr 2021 hat zudem gezeigt, dass die militärischen Operationen gegen al Shabaab immer mehr taktischen als strategischen Charakter haben; und dass es den Regierungskräften an Kapazitäten mangelt, erobertes Gebiet auch zu halten (HIPS 8.2.2022, S. 28). Insgesamt wird immer noch auf die Stationierung einer ausreichenden Zahl an Polizisten gewartet, der Übergang zur Zivilverwaltung ist nicht erfolgt. Bislang wurden nur einige Darawish, sowie Polizeirekruten des SWS ausgebildet, ausgerüstet und im Gebiet stationiert (UNSC 6.10.2021). Anfang Juli 2021 hat die Bundespolizei 150 Darawish in Janaale und Aw Dheegle stationiert, um diese Gebiete abzusichern (UNSC 10.8.2021, Abs. 58). Immer wieder kann al Shabaab aber in Orte vordringen - z.B. am 7.4.2022 nach Buulo Mareer. Der Ort, in dem es Stützpunkte von AMISOM und Bundesarmee gibt, wurde vorab mit Mörsern beschossen und danach kurzzeitig von al Shabaab besetzt (ACLED 7.4.2022).Das Jahr 2021 hat zudem gezeigt, dass die militärischen Operationen gegen al Shabaab immer mehr taktischen als strategischen Charakter haben; und dass es den Regierungskräften an Kapazitäten mangelt, erobertes Gebiet auch zu halten (HIPS 8.2.2022, S. 28). Insgesamt wird immer noch auf die Stationierung einer ausreichenden Zahl an Polizisten gewartet, der Übergang zur Zivilverwaltung ist nicht erfolgt. Bislang wurden nur einige Darawish, sowie Polizeirekruten des SWS ausgebildet, ausgerüstet und im Gebiet stationiert (UNSC 6.10.2021). Anfang Juli 2021 hat die Bundespolizei 150 Darawish in Janaale und Aw Dheegle stationiert, um diese Gebiete abzusichern (UNSC 10.8.2021, Absatz 58,). Immer wieder kann al Shabaab aber in Orte vordringen - z.B. am 7.4.2022 nach Buulo Mareer. Der Ort, in dem es Stützpunkte von AMISOM und Bundesarmee gibt, wurde vorab mit Mörsern beschossen und danach kurzzeitig von al Shabaab besetzt (ACLED 7.4.2022). Anfang 2021 eskalierte der Konflikt zwischen al Shabaab und dem Clan der Galje’el (Hawiye). Al Shabaab vertrieb in Lower Shabelle dabei ca. 1.500 Haushalte aus 11 Dörfern. Im Zuge dieser Strafaktion ermordete die Gruppe zwei Menschen, setzte mehrere Dutzend Wohnstätten in Brand und stahl ca. 100 Kamele. Auch gegen Angehörige der Shanta Alemod (Rahanweyn) ging al Shabaab vor, dabei wurden im Feber 2021 rund 500 Haushalte aus vier Gemeinden vertrieben (UNSC 6.10.2021). Nach anderen Angaben kam es Mitte März 2021 im Bereich Wanla Weyne zu schweren Auseinandersetzungen zwischen zwei rivalisierenden Clans und al Shabaab. Zahlreicher Häuser wurden niedergebrannt, Vieh geplündert; 500 Familien sind alleine in Mogadischu als Flüchtlinge angekommen (Sahan 18.3.2021b). Im Mai 2021 sind weitere Flüchtlinge aus diesem Gebiet in Mogadischu angekommen (UNOCHA 17.6.2021, S. 3). Auch Mitte 2021 kam es im Gebiet zwischen al Shabaab, Galja'el, Shanta Alemod und Digil/Mirifle zu Auseinandersetzungen. Milizen der Galja'el griffen dabei Konvois an und beteiligten sich an Vergewaltigungen, Brandschatzungen, Plünderungen und Landraub (USDOS 12.4.2022, S. 7). Afgooye liegt aufgrund seines strategischen Wertes im ständigen Fokus aller Konfliktparteien - die Stadt gilt als Schlüssel zu Mogadischu. Trotzdem kann Afgooye hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Als sicher kann die Stadt allerdings nicht bezeichnet werden (BMLV 7.7.2022). Merka findet sich unter Kontrolle der Regierung (PGN 12.2021). Hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung kann die Stadt als konsolidiert erachtet werden. Die Kontrolle über einige Dörfer an der Küste zwischen Mogadischu und Merka ist unklar. Allerdings kann dieser Landesteil durch al Shabaab nicht mehr so einfach erreicht werden als vor der Operation Badbaado (BMLV 7.7.2022). Aus Baraawe gibt es auch weiterhin nur wenige sicherheitsrelevante Meldungen (BMLV 7.7.2022). Am 9.2.2022 kam es zu einem Mörserangriff auf Baraawe, vier Zivilisten wurden getötet (UNSC 13.5.2022, Abs. 15).Aus Baraawe gibt es auch weiterhin nur wenige sicherheitsrelevante Meldungen (BMLV 7.7.2022). Am 9.2.2022 kam es zu einem Mörserangriff auf Baraawe, vier Zivilisten wurden getötet (UNSC 13.5.2022, Absatz 15,). In den Gebieten von Qoryooley und Kurtunwaarey hat al Shabaab die Bewohner einiger Dörfer der Leysan (Rahanweyn) zwangsvertrieben (UNSC 6.10.2021). (…) Vorfälle: In den Regionen Bakool, Bay und Lower Shabelle lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 2,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S. 31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2020 insgesamt 60 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie violence against civilians). Bei 48 dieser 60 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2021 waren es 55 derartige Vorfälle (davon 44 mit je einem Toten). In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2021 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie violence against civilians, in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: (ACLED 2022 und Vorgängerversionen) 1.2.1.
- Al Shabaab Letzte Änderung: 26.07.2022 Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vgl. SPC 9.2.2022). Zuletzt hat al Shabaab an Macht gewonnen (VOA 17.5.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 7.7.2022; vgl. BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021).Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vergleiche SPC 9.2.2022). Zuletzt hat al Shabaab an Macht gewonnen (VOA 17.5.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 7.7.2022; vergleiche BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vgl. FP 22.9.2021). V.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vergleiche FP 22.9.2021). römisch fünf.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). Im eigenen Gebiet hat die Gruppe grundlegende Verwaltungsstrukturen geschaffen (BS 2022, S. 10). Al Shabaab ist es gelungen, dort ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (HO 12.9.2021). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S. 1). Mit der Hisbah verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (UNSC 6.10.2021). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de-facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des
- Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 28.6.2022, S. 5/19). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vgl. JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vergleiche JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022). Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit, eine höhere Qualität an Rechtsprechung (Bryden 8.11.2021). Zudem ermöglicht al Shabaab Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen. In Jilib gehen laut einer Quelle Mädchen zur Schule, und Frauen werden von al Shabaab durchaus ermutigt, einer Arbeit nachzugehen (C4 15.6.2022). Clans: Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab auch Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 12.4.2022, S. 29). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen. Dies beruht jedoch auf Gegenseitigkeit, denn auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Manche Clans werden mit Zwang und Gewalt in Partnerschaft zu al Shabaab gehalten. Die Gruppe organisiert mitunter Feiern zur Ernennung neuer Clanältester (Nabadoon, Sultaan, Ugaas, Wabar) und stattet letztere mit z.B. einem Fahrzeug und einer Waffe aus. Dies geschah beispielsweise bei somalischen Bantu im Bezirk Jamaame, aber auch bei Elay, Wa’caysle, Sheikhal oder Mudulod (UNSC 6.10.2021). Rückhalt: Trotz des Einflusses, den die Gruppe in weiten Teilen Somalias ausüben kann, folgen nur wenige Somali der fremden und unflexiblen Theologie, den brutalen Methoden zur Kontrolle und der totalitären Vision von Staat und Gesellschaft (Sahan 30.6.2022). Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel (ACCORD 31.5.2021, S. 13). Andere unterstützen al Shabaab, weil die Gruppe Rechtsschutz bietet. Die meisten Menschen befolgen ihre Anweisungen aber aus Angst (FIS 7.8.2020, S. 15f). Stärke: Die Hälfte der Mitglieder von al Shabaab stellt den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; oder Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk (Maruf 14.11.2018). Laut einer Schätzung vom Feber 2022 hat die Gruppe nunmehr 12.000 Kämpfer (VOA 17.5.2022), jedenfalls mindestens 10.000 Mann an permanent verfügbarer Kampftruppe; mit einer Hinzunahme diverser Dorfmilizen ist diese Zahl vervielfachbar (BMLV 7.7.2022). Eine Quelle vom Mai 2021 spricht von 5.000-10.000 (bewaffneten) Angehörigen der al Shabaab (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Die tatsächliche Größe ist schwer festzulegen, da viele Angehörige der al Shabaab zwischen Kampf und Zivilleben hin- und her wechseln (WP 31.8.2019). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 7.7.2022). Dieser Dienst, der mehr als nur ein Geheimdienst ist, verfügt über 500 bis 1.000 Mann (BBC 27.5.2019). Der Amniyad ist die wichtigste Stütze der al Shabaab, und diese Teilorganisation hat ihre Fähigkeiten in den vergangenen Jahren ausgebaut. Der Amniyad ist auch für die Erhebung ausnützbarer Clanrivalitäten zuständig (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018). Gebiete: Al Shabaab wurde zwar aus den meisten Städten vertrieben, bleibt aber auf dem Land in herausragender Position (BBC 18.1.2021) bzw. hat die Gruppe dort eine feste Basis (FP 22.9.2021). Zudem schränkt sie regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen (HIPS 2021, S. 3). Al Shabaab kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 12.2021). Jedenfalls steht ebenso fest: Das Einsatzgebiet von al Shabaab ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Gemäß einer Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (LI 21.5.2019a, S. 3). Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (BMLV 7.7.2022). In den meisten Städten verfügt die Gruppe zudem über Schattenverwaltungen (FP 22.9.2021). "Kontrolliert" wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch "exemplarische Gewalt"; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Kapazitäten: Al Shabaab hat insgesamt an Stärke gewonnen - auch hinsichtlich personeller und materieller Kapazitäten (BMLV 7.7.2022). Die Gruppe weitet ihren Einfluss ständig aus – nicht nur in den eigenen Gebieten, sondern auch in den nominell unter Kontrolle der Regierung befindlichen Landesteilen (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Sie führt z.B. Körperstrafen immer wieder exemplarisch aus; aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021, S. 9). Steuern bzw. Schutzgeld [siehe auch Kapitel "Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen"]: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem (BS 2022, S. 10), dort wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, S. 2f; vgl. BBC 18.1.2021). Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022, S. 10). Mit Steuereinnahmen kann al Shabaab genug Geld generieren, um die Rebellion auch hinkünftig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021).Steuern bzw. Schutzgeld [siehe auch Kapitel "Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen"]: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem (BS 2022, S. 10), dort wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, S. 2f; vergleiche BBC 18.1.2021). Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022, S. 10). Mit Steuereinnahmen kann al Shabaab genug Geld generieren, um die Rebellion auch hinkünftig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021). Ein Teil der Einkünfte wird an einem Netzwerk an Straßensperren eingehoben. Insgesamt ist al Shabaab in der Lage, in ganz Süd-/Zentralsomalia erpresserisch Zahlungen zu erzwingen - auch in Gebieten, die nicht unter ihrer direkten Kontrolle stehen (UNSC 6.10.2021). Wirtschaftstreibende nehmen die Macht von al Shabaab zur Kenntnis und zahlen Steuern an die Gruppe – auch weil die Regierung sie nicht vor den Folgen beschützen kann, die bei einer Zahlungsverweigerung drohen (Bryden 8.11.2021). In umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung von al Shabaab nicht befolgt. Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden Steuern an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv. Jene, welche Abgaben an al Shabaab abführen, können ungestört leben; aber jene, die sich weigern, werden bestraft und ihr Leben bedroht. Vorerst werden dabei hohe Strafzahlungen ausgesprochen oder aber der Zugang zu Märkten wird blockiert, dann folgen auch Todesdrohungen. Zur tatsächlichen Exekution kommt es aber nur in Extremfällen. Andere müssen ihre Firma schließen, ihre Kontaktdaten ändern oder aus dem Land fliehen. Nur jene können den Druck ertragen und einer Besteuerung entgehen, welche sich außerhalb der Reichweite von al Shabaab befinden. Kaum jemand bezahlt die Abgaben freiwillig, das Antriebsmittel dafür ist die Angst (HI 10.2020, S. 1ff). Denn al Shabaab agiert wie ein verbrecherisches Syndikat (FDD 11.8.2021). Ziel ist es, aus kriminellen Aktivitäten Gewinn zu lukrieren. Die Religion dient nur als Deckmantel (FIS 7.8.2020, S. 18). So wandelt sich al Shabaab langsam zu einer mafiösen Entität, bei der das Eintreiben von „Steuern“ über den bewaffneten Kampf gestellt wird (HIPS 2021, S. 3). Laut einer Schätzung vom Feber 2022 kann al Shabaab pro Monat bis zu 10 Millionen US-Dollar generieren (VOA 17.5.2022). Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh (BS 2022, S. 10; vgl. UNSC 6.10.2021); sowie auf manche Dienstleistungen (HIPS 2020, S. 13). Sogar Bundesbedienstete – darunter hochrangige Angehörige der Armee – führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab. Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020, S. 6f). Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen (WP 31.8.2019).Laut einer Schätzung vom Feber 2022 kann al Shabaab pro Monat bis zu 10 Millionen US-Dollar generieren (VOA 17.5.2022). Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh (BS 2022, S. 10; vergleiche UNSC 6.10.2021); sowie auf manche Dienstleistungen (HIPS 2020, S. 13). Sogar Bundesbedienstete – darunter hochrangige Angehörige der Armee – führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab. Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020, S. 6f). Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen (WP 31.8.2019). 1.2.
- Sicherheitskräfte (…) 1.2.2.
- Somalische Kräfte Letzte Änderung: 26.07.2022 Der Sicherheitssektor ist sehr relevant, 80 % der öffentlichen Stellen befinden sich in diesem Bereich, zwei Drittel der Staatsausgaben (AA 28.6.2022, S. 9). - Nach anderen Angaben fließen jedenfalls mehr als die Hälfte dorthin (HIPS 4.2021, S. 20). Der Sicherheitssektor präsentiert sich nach wie vor als Mischung aus Truppen auf Clanbasis und neuen, durch externe Akteure wie die Türkei ausgebildeten Verbänden (BMLV 19.7.2022). Die Gesamtzahl der Sicherheitskräfte wird 2021 mit ca. 40.000 angegeben (HIPS 4.2021, S. 28). Nach anderen Angaben sind die Sicherheitskräfte unter der Regierung von Präsident Farmaajo mithilfe externer Unterstützung stark expandiert. Demnach hat Somalia mit 53.000 Mann auf Bundesebene und ca. 23.000 auf Ebene der Bundesstaaten mehr staatliches Sicherheitspersonal als notwendig und finanzierbar ist. Trotzdem ist die Aufnahme und Ausbildung weiterer 22.500 Soldaten in Planung, während sich immer noch ca. 20.000 Soldaten von ATMIS im Land befinden (Sahan 29.6.2022). Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen (BS 2022, S. 6), obwohl in den vergangenen Jahren Milliarden an US-Dollar in die Ausbildung und Ausrüstung von tausenden Soldaten, Polizisten und Geheimdienstmitarbeitern investiert worden sind. Trotzdem sind die Sicherheitskräfte Somalias auch nach 15 Jahren immer noch schwach und werden für politische Zwecke eingesetzt (HIPS 4.2021, S. 4/8). Die Kräfte des Bundes werden als in „alarmierender Weise disfunktional“ beschrieben (Bryden 8.11.2021). Experten sind sich einig, dass die somalischen Sicherheitskräfte noch zu schwach und schlecht organisiert sind, um selbständig - ohne internationale Unterstützung - die Sicherheit im Land garantieren zu können (SRF 27.12.2021; vgl. BMLV 19.7.2022; IP 27.7.2021). Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen (BS 2022, S. 6), obwohl in den vergangenen Jahren Milliarden an US-Dollar in die Ausbildung und Ausrüstung von tausenden Soldaten, Polizisten und Geheimdienstmitarbeitern investiert worden sind. Trotzdem sind die Sicherheitskräfte Somalias auch nach 15 Jahren immer noch schwach und werden für politische Zwecke eingesetzt (HIPS 4.2021, S. 4/8). Die Kräfte des Bundes werden als in „alarmierender Weise disfunktional“ beschrieben (Bryden 8.11.2021). Experten sind sich einig, dass die somalischen Sicherheitskräfte noch zu schwach und schlecht organisiert sind, um selbständig - ohne internationale Unterstützung - die Sicherheit im Land garantieren zu können (SRF 27.12.2021; vergleiche BMLV 19.7.2022; IP 27.7.2021). Sie sind stark fragmentiert (AA 28.6.2022, S. 10; vgl. HIPS 4.2021, S. 4/8), für die militärische Organisation gibt es kein zentrales Kommando (HIPS 3.2021, S. 16) und die Zusammenarbeit zwischen Armee und AMISOM hängt in großem Maße von der Sympathie zwischen einzelnen Führungskräften ab (Sahan 14.7.2021). Zudem sind die Sicherheitskräfte von al Shabaab unterwandert (BMLV 19.7.2022; vgl. GO 25.3.2021; AQ10, 5.2022), und die Loyalität vieler Sicherheitskräfte liegt eher beim eigenen Clan bzw. der patrilinearen Abstammungsgruppe als beim Staat (ACCORD 31.5.2021, S. 29). Die mangelnde Koordination von Aktivitäten und Operationen des Sicherheitsapparats trägt dazu bei, dass der Kampf gegen Al Shabaab wirkungslos bleibt (BMLV 19.7.2022; vgl. HIPS 3.2021, S. 16). Sie sind stark fragmentiert (AA 28.6.2022, S. 10; vergleiche