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{'item': 'W145 2260215-2'}

Obsah (12)Art. 133§ 2§ 28§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 130§ 132§ 66§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlW145 2260215-2 Spruch, W145 2260215-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dani

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) erstattete mit Schreiben vom 17.05.2022 der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde), eine Meldung

§ 2Abs. 1 i

Vm § 16 Abs. 1 BSVG. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass nun abermals die Meldung an die belangte Behörde erstattet werde, dass die Waldgrundstücke Nr. 621, Nr. 2101, Nr. 7441 und Nr. 1023 nicht bewirtschaftet werden und Dauerbrache vorliege, zumal die letzte Meldung auf den 29.10.2021 basiere und der Gegenbeweis für Bewirtschaftungsverhältnisse die länger als einen Monat zurückliegen laut BSVG nicht zulässig sei. Sämtliche Ackerflächen seien verpachtet und der Rest der verbleibenden Grundflächen seien Dauerbrachen, dies sei bereits gemeldet worden. Die Flächen ruhen, werden weder bearbeitet noch bestellt und seien aus dem landwirtschaftlichen Prozess ausgegliedert. Es werden also keine Arbeiten der Land- und Forstwirtschaft im technischen Sinne (Ackern, Mähen, Düngen usw.) durchgeführt. Er selbst habe für die Flächen weder einen Förderantrag gestellt, noch bekomme er von irgendwelcher Stelle diesbezüglich einen Förderbetrag. Auch bestehen für die Flächen bei der AMA keine Zahlungsansprüche (seit 2019). 1. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) erstattete mit Schreiben vom 17.05.2022 der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde), eine Meldung

Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BSVG. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass nun abermals die Meldung an die belangte Behörde erstattet werde, dass die Waldgrundstücke Nr. 621, Nr. 2101, Nr. 7441 und Nr. 1023 nicht bewirtschaftet werden und Dauerbrache vorliege, zumal die letzte Meldung auf den 29.10.2021 basiere und der Gegenbeweis für Bewirtschaftungsverhältnisse die länger als einen Monat zurückliegen laut BSVG nicht zulässig sei. Sämtliche Ackerflächen seien verpachtet und der Rest der verbleibenden Grundflächen seien Dauerbrachen, dies sei bereits gemeldet worden. Die Flächen ruhen, werden weder bearbeitet noch bestellt und seien aus dem landwirtschaftlichen Prozess ausgegliedert. Es werden also keine Arbeiten der Land- und Forstwirtschaft im technischen Sinne (Ackern, Mähen, Düngen usw.) durchgeführt. Er selbst habe für die Flächen weder einen Förderantrag gestellt, noch bekomme er von irgendwelcher Stelle diesbezüglich einen Förderbetrag. Auch bestehen für die Flächen bei der AMA keine Zahlungsansprüche (seit 2019).

  1. Mit Bescheid vom 27.06.2022, Zl. XXXX , hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 01.07.2021 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist und hat in weiterer Folge Beiträge vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Eigentümer landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Flächen von insgesamt 7,3591 ha Flächen sei, die zum Teil verpachtet seien. Unter anderem sei im Sinne des BSVG davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Waldgrundstücke Nr. 621, Nr. 2101, Nr. 7441 und Nr. 1023 selbst bewirtschafte, da für diese Flächen keine Brache festgestellt werden konnte. Die Waldgrundstücke Nr. 621, Nr. 2101 und Nr. 1023 seien besichtigt aber nicht betreten worden. Im Zuge eines Bescheidverfahrens betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages (Bescheid vom 27.07.2021; Entscheidung BVwG vom 06.09.2022 zu GZ W209 2247549-1/6E) habe der Beschwerdeführer angegeben, einen forstwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von 2,6 ha zu führen. Dies sei als neue Meldung gewertet und ein neues Ermittlungsverfahren betreffend die vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Flächen eingeleitet worden.
  2. Mit Bescheid vom 27.06.2022, Zl. römisch 40 , hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 01.07.2021 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist und hat in weiterer Folge Beiträge vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Eigentümer landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Flächen von insgesamt 7,3591 ha Flächen sei, die zum Teil verpachtet seien. Unter anderem sei im Sinne des BSVG davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Waldgrundstücke Nr. 621, Nr. 2101, Nr. 7441 und Nr. 1023 selbst bewirtschafte, da für diese Flächen keine Brache festgestellt werden konnte. Die Waldgrundstücke Nr. 621, Nr. 2101 und Nr. 1023 seien besichtigt aber nicht betreten worden. Im Zuge eines Bescheidverfahrens betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages (Bescheid vom 27.07.2021; Entscheidung BVwG vom 06.09.2022 zu GZ W209 2247549-1/6E) habe der Beschwerdeführer angegeben, einen forstwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von 2,6 ha zu führen. Dies sei als neue Meldung gewertet und ein neues Ermittlungsverfahren betreffend die vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Flächen eingeleitet worden.
  3. Mit Schreiben vom 14.07.2022 brachte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 27.06.2022 fristgerecht Beschwerde ein.
  4. Mit Schreiben vom 06.02.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die belangte Behörde wegen des Nichterstellens eines Bescheides innerhalb gesetzlicher Frist Säumnisbeschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er am 17.05.2022 an die belangte Behörde eine Meldung

§ 2Abs. 1 i

Vm § 16 Abs. 1 BSVG erstattet habe und bis dato weder eine Mitteilung oder einen Bescheid erhalten habe. Die gesetzlich vorgegebene Frist sei somit von der belangten Behörde erheblich überschritten worden.4. Mit Schreiben vom 06.02.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die belangte Behörde wegen des Nichterstellens eines Bescheides innerhalb gesetzlicher Frist Säumnisbeschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er am 17.05.2022 an die belangte Behörde eine Meldung

Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BSVG erstattet habe und bis dato weder eine Mitteilung oder einen Bescheid erhalten habe. Die gesetzlich vorgegebene Frist sei somit von der belangten Behörde erheblich überschritten worden. 5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2023, GZ W145 2260215-1/3E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid vom 27.06.2022

§ 28Abs. 3 Satz 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zurückverwiesen.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2023, GZ W145 2260215-1/3E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid vom 27.06.2022

Paragraph 28, Absatz 3, Satz

  1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zurückverwiesen.
  2. Mit Schreiben vom 23.02.2023 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und verwies auf das Verfahren vor dem BVwG mit der Geschäftszahl W 145 2260215-1/3E. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Meldung vom 17.05.2022 sei bereits Teil dieses Aktes (OZ 18). Drei der darin genannten Waldgrundstücke, nämlich Nr. 1023, Nr. 2101 und Nr. 621 seien am 01.03.2023(sic) besichtigt worden und es konnte festgestellt werden, dass diese in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers bewirtschaftet werden. Aus diesem Grund sei mit Bescheid vom 27.03.2022 die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG festgestellt worden. Da somit die belangte Behörde ihre Entscheidungsfrist nicht verletzt habe, werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Ergänzend werde mitgeteilt, dass entsprechend den Beschluss des BVwG vom 08.02.2023 eine neuerliche Besichtigung der Grundstücke stattfinden werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf den unter I. dargestellten Verfahrensgang zu verweisen. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf den unter römisch eins. dargestellten Verfahrensgang zu verweisen. Des Weiteren werden die folgenden Feststellungen getroffen: Die im Zuge vom Beschwerdeführer in einem Bescheidverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages (Bescheid vom 27.07.2021; Entscheidung BVwG vom 06.09.2022, GZ W209 2247549-1/6E) getätigten Angaben wurden von der belangten Behörde als neue Meldung gewertet und es wurde von dieser am 25.01.2022 ein Verwaltungsverfahren eröffnet. Dieses nach Bescheidbeschwerde vom 14.07.2022 vor das BVwG mit der Geschäftszahl W 145 2260215-1/3E anhängig gewesene Verfahren umfasst unter anderem die in der Meldung vom 17.05.2022 vorgebrachten Waldgrundstücke Nr. 621 (KG Kroisegg im Ausmaß von 1,0044ha), Nr. 2101 (KG Loipersdorf im Ausmaß von 0,6178 ha), Nr. 7441 (KG Loipersdorf im Ausmaß von 0,0152 ha und Nr. 1023 (KG Neustift an der Lafnitz im Ausmaß von 0,5676 ha).
  4. Beweiswürdigung: Der im Verfahrensgang dargelegte und der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG lautet auszugsweise: Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde§ 8.

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde, Paragraph 8,

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

§ 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz gegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075). Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 02.07.2015, E 657/2015).

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz gegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075). Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 02.07.2015, E 657 aus 2015,).

§ 132Abs.

3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Paragraph 132, Absatz 3, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG) lautet auszugsweise: Meldungen der Pflichtversicherten § 16.

(1)Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen haben für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.Paragraph 16,
(1)Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen haben für sich selbst und für die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
(2)Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der Pflichtversicherung - ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption - jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.
(2)Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der Pflichtversicherung - ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption - jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Absatz eins, festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden. Die Säumnisbeschwerde schützt Verfahrensparteien vor behördlicher Untätigkeit im Bereich der Hoheitsverwaltung, weshalb die Partei zunächst einen Anspruch auf bescheidmäßige behördliche Erledigung haben muss vgl. Rosenkranz in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 132 B-VG (Stand 1.1.2021, rdb.at). In der Regel bedarf es daher eines Begehrens des Einschreiters, das auf die Erlassung eines Bescheides selbst gerichtet ist (AVG § 73 Rz 6 f; VwGH
  1. 2014, 2013/03/0152).Die Säumnisbeschwerde schützt Verfahrensparteien vor behördlicher Untätigkeit im Bereich der Hoheitsverwaltung, weshalb die Partei zunächst einen Anspruch auf bescheidmäßige behördliche Erledigung haben muss vergleiche Rosenkranz in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 132, B-VG (Stand 1.1.2021, rdb.at). In der Regel bedarf es daher eines Begehrens des Einschreiters, das auf die Erlassung eines Bescheides selbst gerichtet ist (AVG Paragraph 73, Rz 6 f; VwGH
  2. 2014, 2013/03/0152). Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidungspflicht ergibt sich wie folgt: „Die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (vgl. etwa VwGH 09.08.2021, Ra 2021/03/0053; 26.2.2016, Ro 2014/03/0002; 17.3.2011, 2009/03/0077, je mwN).“„Die Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht vergleiche etwa VwGH 09.08.2021, Ra 2021/03/0053; 26.2.2016, Ro 2014/03/0002; 17.3.2011, 2009/03/0077, je mwN).“ § 13 AVG regelt den Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten und nennt in seinem Abs. 1 Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen. In der Literatur wird dazu ausgeführt, dass Anträge solche Anbringen sind, die einen Rechtsanspruch auf Tätigwerden der Behörde auslösen. Von Anträgen zu unterscheiden sind Anzeigen oder Mitteilungen, deren Unterlassen gesetzlich festgelegte Rechtsfolgen (zB Strafbarkeit) nach sich ziehen kann oder auch Anbringen, welche die Behörde dazu veranlassen sollen, von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten. Selbst wenn die Behörde aufgrund eines solchen Anbringens eine objektive Pflicht zur Einleitung eines Verfahrens trifft, kann deren Verletzung nicht Säumigkeit iSd § 73 AVG bewirken vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at).Paragraph 13, AVG regelt den Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten und nennt in seinem Absatz eins, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen. In der Literatur wird dazu ausgeführt, dass Anträge solche Anbringen sind, die einen Rechtsanspruch auf Tätigwerden der Behörde auslösen. Von Anträgen zu unterscheiden sind Anzeigen oder Mitteilungen, deren Unterlassen gesetzlich festgelegte Rechtsfolgen (zB Strafbarkeit) nach sich ziehen kann oder auch Anbringen, welche die Behörde dazu veranlassen sollen, von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten. Selbst wenn die Behörde aufgrund eines solchen Anbringens eine objektive Pflicht zur Einleitung eines Verfahrens trifft, kann deren Verletzung nicht Säumigkeit iSd Paragraph 73, AVG bewirken vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, (Stand 1.1.2014, rdb.at). Ob es sich bei einem Anbringen um einen Antrag der Partei handelt, der ein Verwaltungsverfahren in Gang setzt, oder um eine bloße Mitteilung (Meldung, Anzeige, Hinweis), ergibt sich nicht aus der Bezeichnung des Anbringens (etwa als Antrag, Ansuchen, Gesuch), sondern aus seinem Inhalt in Verbindung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften (VwGH 26.11.1986, 86/01/0157). Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Maßgeblich ist die Erklärung des Willens, nicht der ihr zugrundeliegenden Absichten und Beweggründe (VwGH 24.1.1994, 93/10/0192 und 29.1.1996, 94/16/0158). Die Mitteilung vom 17.05.2022 iSd § 16 BSVG löst somit keinen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Tätigwerden der Behörde aus zumal in der Mitteilung vom 17.05.2022 auch keine Bescheiderlassung beantragt wird und auch aus der einschlägigen Rechtsvorschrift nichts anderes hervorgeht. Die Mitteilung vom 17.05.2022 iSd Paragraph 16, BSVG löst somit keinen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Tätigwerden der Behörde aus zumal in der Mitteilung vom 17.05.2022 auch keine Bescheiderlassung beantragt wird und auch aus der einschlägigen Rechtsvorschrift nichts anderes hervorgeht. Wie oben angeführt kann selbst wenn die Behörde aufgrund einer solchen Mitteilung eine objektive Pflicht zur Einleitung eines Verfahrens trifft, deren Verletzung nicht Säumigkeit iSd § 73 AVG bewirken.Wie oben angeführt kann selbst wenn die Behörde aufgrund einer solchen Mitteilung eine objektive Pflicht zur Einleitung eines Verfahrens trifft, deren Verletzung nicht Säumigkeit iSd Paragraph 73, AVG bewirken. Außerdem hat im vorliegenden Fall die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde in jenem Zeitpunkt neu zu laufen begonnen hat, in dem die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang neuerlich zur Erlassung eines Bescheides zuständig war (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2023, GZ W145 2260215-1/3E). Im Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde war die Behörde daher nicht säumig. Die belangte Behörde hat somit im zweiten Rechtsgang abermals über die Pflichtversicherung und Beitragspflicht in der Unfallversicherung nach BSVG abzusprechen. Die vom Beschwerdeführer am 17.05.2022 getätigte Meldung ist Teil dieses Verfahrens, welches die belangte Behörde nun im zweiten Rechtsgang zu erledigen hat. Außerdem hat im vorliegenden Fall die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde in jenem Zeitpunkt neu zu laufen begonnen hat, in dem die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang neuerlich zur Erlassung eines Bescheides zuständig war vergleiche Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2023, GZ W145 2260215-1/3E). Im Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde war die Behörde daher nicht säumig. Die belangte Behörde hat somit im zweiten Rechtsgang abermals über die Pflichtversicherung und Beitragspflicht in der Unfallversicherung nach BSVG abzusprechen. Die vom Beschwerdeführer am 17.05.2022 getätigte Meldung ist Teil dieses Verfahrens, welches die belangte Behörde nun im zweiten Rechtsgang zu erledigen hat. Fehlt es sohin an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017). Denn die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht (VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass mit einer Zurückverweisung

§ 66Abs.

2 AVG eine verfahrensrechtliche Entscheidungsfrist der Behörde, an die zurückverwiesen worden war, von neuem zu laufen beginnt (VwGH 26.9.2017, Ra 2016/05/0067). Nichts anderes kann im Falle der Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 Vw

GVG gelten, folgt dieses Modell konzeptionell doch jenem des § 66 Abs 2 AVG (VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass mit einer Zurückverweisung

Paragraph 66, Absatz 2, AVG eine verfahrensrechtliche Entscheidungsfrist der Behörde, an die zurückverwiesen worden war, von neuem zu laufen beginnt (VwGH 26.9.2017, Ra 2016/05/0067). Nichts anderes kann im Falle der Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gelten, folgt dieses Modell konzeptionell doch jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034). Somit war die vorliegende Säumnisbeschwerde

§§ 28Abs. 1 i

Vm 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.Somit war die vorliegende Säumnisbeschwerde

Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs 2 Z 2 Vw

GVG abgesehen werden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG abgesehen werden. 5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133

Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W145.2260215.2.00

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