4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe :, Entscheidungsgründe : I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein moldawischer Staatsangehöriger, reiste laut seinen Angaben im Jahr 2020 ins Bundesgebiet ein. Am 03.05.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag
1 Z 2 BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes erlassen.Am 03.05.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes erlassen. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2021 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm der Erlassung eines Einreiseverbotes verständigt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs
AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zehn Tagen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer nicht eingebracht.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2021 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Erlassung eines Einreiseverbotes verständigt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zehn Tagen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer nicht eingebracht. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 15.12.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 15.12.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Moldau zulässig ist (Spruchpunkt III.).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunt VI.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Moldau zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraphen 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Moldau sei, dessen Identität feststehe. Nicht bekannt sei, seit wann sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhalte. Es sei nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer über Barmittel verfüge. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein Familien- oder Privatleben und sei auch sonst im Bundesgebiet nicht integriert. Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig verurteilt. Aufgrund seiner Straffälligkeit sei insbesondere im Hinblick auf die massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das Verfahren eingeleitet worden. In Anbetracht seines Verhaltens im Bundesgebiet könne nicht von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen werden. Gegen den am 09.03.2022 rechtmäßig zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, welche 05.04.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird ausgeführt, dass das Verfahren mit Mängel belastet worden sei, da die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht einvernommen habe und daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Eine schriftliche Verständigung habe die persönliche Einvernahme im gegenständlichen Fall nicht ersetzen können, da der Beschwerdeführer kein Deutsch spreche. Der Beschwerdeführer habe sich trotz seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich bereits ein solides Privatleben aufgebaut. Zuletzt sei er in Österreich einer regelmäßigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter und Fliesenleger nachgegangen und habe bei einem Arbeitskollegen zur Untermiete gewohnt. Zum erlassenen Einreiseverbot fehle die einzelfallbezogene Gefährdungsprognose. Der Beschwerdeführer sei lediglich zu vier Jahren Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden und berücksichtige die belangte Behörde dabei den möglichen Strafrahmen nicht. Die Prognosebeurteilung sei mangelhaft und unzureichend durchgeführt worden. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabenden Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2022 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 29.03.2023 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner rechtlichen Vertreterin teilnahm. Ein Behördenvertreter nahm an der Verhandlung nicht teil. Anfangs der Verhandlung zog die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides zurück.Anfangs der Verhandlung zog die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides zurück. II. Das Bundesveraltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesveraltungsgericht hat erwogen:
1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Mit einer Rückkehrentscheidung kann
Paragraph 53, Absatz eins, FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat laut Z 5 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat laut Ziffer 5, insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289; VwGH Zl. 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. etwa VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022).Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289; VwGH Zl. 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich vergleiche etwa VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022). Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu § 63 FPG 2005 alt (vgl VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist. Kann der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden, so war laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 FPG (idF vor dem FrÄG 2011) ein unbefristetes Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbot zu verhängen (vgl. VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0503). Außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar.Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu Paragraph 63, FPG 2005 alt vergleiche VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist. Kann der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden, so war laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011) ein unbefristetes Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbot zu verhängen vergleiche VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0503). Außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar. Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde das Einreiseverbot auf den Fall des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG, da der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde.Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde das Einreiseverbot auf den Fall des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG, da der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Die Erfüllung des Tatbestandes indiziert
1 und 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, wobei bei der Bemessung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Die Erfüllung des Tatbestandes indiziert
Paragraph 53, Absatz eins und 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, wobei bei der Bemessung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Aufgrund des der Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer verletzte einen anderen, indem er ihm Faustschläge in dessen Gesicht versetzte, wodurch dieser Schwellungen und Abschürfungen im Gesicht erlitt und fügte diesem am folgenden Tag eine an sich schwere Körperverletzung absichtlich zu, indem er mit einem Messer, dessen Klinge etwa zwei Zentimeter nach dem Heft rechtswinkelig quer abgebrochen war, zumindest zwei Mal auf die Region des rechten Auges des Opfers einstach, wodurch dieses Schnittwunden oberhalb des rechten Auges und im Bereich des rechten Oberlids eine Schnittwunde, die zu einer Eröffnung des rechten Augapfels mit Vorfall des Augeninhaltes und Einblutung in den Augapfel geführt hat, erlitt, wodurch die Funktion des rechten Auges verloren ging und dieses durch eine Prothese ersetzt werden musste, sodass die Tat eine schwere Dauerfolge (§ 85), nämlich die Schädigung des Sehvermögens, herbeigeführt hat. Die verwirklichten Sachverhalte griffen sowohl der Art als auch der Schwere nach massiv in das geschützte Rechtsgut Leib und Leben ein, was sich aus im Strafausmaß niederschlug, zumal bei der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers eine unbedingte Haftstrafe von vier Jahren verhängt wurde. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch in Hinkunft nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen – vor allem unter starkem Alkoholeinfluss - der geschilderten Art begehen wird.Aufgrund des der Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer verletzte einen anderen, indem er ihm Faustschläge in dessen Gesicht versetzte, wodurch dieser Schwellungen und Abschürfungen im Gesicht erlitt und fügte diesem am folgenden Tag eine an sich schwere Körperverletzung absichtlich zu, indem er mit einem Messer, dessen Klinge etwa zwei Zentimeter nach dem Heft rechtswinkelig quer abgebrochen war, zumindest zwei Mal auf die Region des rechten Auges des Opfers einstach, wodurch dieses Schnittwunden oberhalb des rechten Auges und im Bereich des rechten Oberlids eine Schnittwunde, die zu einer Eröffnung des rechten Augapfels mit Vorfall des Augeninhaltes und Einblutung in den Augapfel geführt hat, erlitt, wodurch die Funktion des rechten Auges verloren ging und dieses durch eine Prothese ersetzt werden musste, sodass die Tat eine schwere Dauerfolge (Paragraph 85,), nämlich die Schädigung des Sehvermögens, herbeigeführt hat. Die verwirklichten Sachverhalte griffen sowohl der Art als auch der Schwere nach massiv in das geschützte Rechtsgut Leib und Leben ein, was sich aus im Strafausmaß niederschlug, zumal bei der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers eine unbedingte Haftstrafe von vier Jahren verhängt wurde. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch in Hinkunft nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen – vor allem unter starkem Alkoholeinfluss - der geschilderten Art begehen wird. Der Beschwerdeführer hat weder familiäre noch private Interessen im Bundesgebiet. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich, keine Partnerschaft, keine Bekanntschaften, noch Kurse zur deutschen Sprache oder Fortbildung besucht. Er reiste seinen Angaben zu Folge ins Bundesgebiet ein, um sich mit Einkünften aus illegaler Arbeitstätigkeit einen rumänischen Reisepass zu besorgen. Damit wollte er einen legalen Aufenthalt im Schengenraum erreichen. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit eines nicht vorhandenen Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Verhinderung von Straftaten, ist angesichts des bereits dargelegten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit eines nicht vorhandenen Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Verhinderung von Straftaten, ist angesichts des bereits dargelegten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Gerade die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, nämlich die Körperverletzung und die absichtlich schwere Körperverletzung, wobei die Deliktsqualifikation der schweren Dauerfolge erfüllt wurde und der Angriff nachdem das Opfer bereits kein Messer mehr in der Hand hatte, weisen auf eine besondere kriminelle Energie hin. Gerade auch die Verurteilung zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe weisen in Anbetracht des Strafrahmens auf ein nicht geringes persönliches Fehlverhalten hin, welches eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, da der seit der Tat verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch der Vollzug der Freiheitsstrafe nach wie vor andauert. Dieses verwerfliche Handeln des Beschwerdeführers lässt letztlich auch eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Verbrechen gegen Leib und Leben, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Ein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN).Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Verbrechen gegen Leib und Leben, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Ein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Der Beschwerdeführer ist weiterhin in Strafhaft und nur teilweise tateinsichtig: So bereut er zwar den Verlust des Auges seines Opfers („RV: Bereuen Sie, was mit Ihrem Kontrahenten passiert ist? Dass er bei der Auseinandersetzung ein Auge verloren hat? BF: Ich bereue es natürlich.“), andererseits will er dem Opfer kein Schmerzensgeld zugestehen („RI: Haben Sie das Schmerzensgeld bezahlt? BF: Nein, ich habe nichts bezahlt und ich werde ihm auch nichts zahlen, denn er wollte mich umbringen. Warum soll ich ihm etwas zahlen?“). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot
Vm Abs. 3 Z 5 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt. Die von der belangten Behörde verhängte unbefristetes Dauer des Einreiseverbotes stellt sich jedoch angesichts der Ausschöpfung der zulässigen Höchstdauer sowie der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und den angegebenen Milderungsgründen als zu lange dar. Hinsichtlich der Gefährdungsprognose ist dem Beschwerdeführer einerseits die verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren anzulasten. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass das strafrechtswidrige Verhalten erst vergleichsweise kurze Zeit zurückliegt und der Beschwerdeführer sich seit Mai 2021 in Haft befindet, sodass keine Wohlverhalten in Freiheit vorliegt, anhand dessen ein Gesinnungswandel zu beurteilen wäre (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Weiters ist ihm die fehlende soziale und wirtschaftliche Verankerung, seine illegale Arbeitstätigkeit sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer derzeit und auch in der Vergangenheit, abgesehen von den Zeiträumen, in denen er sich in Haft befand, trotz Aufenthalts im Bundesgebiet über keine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügte, und somit gegen melderechtliche Vorschriften in Österreich verstieß, vorzuwerfen.Hinsichtlich der Gefährdungsprognose ist dem Beschwerdeführer einerseits die verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren anzulasten. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass das strafrechtswidrige Verhalten erst vergleichsweise kurze Zeit zurückliegt und der Beschwerdeführer sich seit Mai 2021 in Haft befindet, sodass keine Wohlverhalten in Freiheit vorliegt, anhand dessen ein Gesinnungswandel zu beurteilen wäre vergleiche VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Weiters ist ihm die fehlende soziale und wirtschaftliche Verankerung, seine illegale Arbeitstätigkeit sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer derzeit und auch in der Vergangenheit, abgesehen von den Zeiträumen, in denen er sich in Haft befand, trotz Aufenthalts im Bundesgebiet über keine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügte, und somit gegen melderechtliche Vorschriften in Österreich verstieß, vorzuwerfen. Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er in Österreich vor seiner Verurteilung noch nicht vorbestraft war und sich in der Hauptverhandlung teilweise geständig zeigte. Der Rahmen für das verhängte Einreiseverbot beträgt bis zu zehn Jahren und kann auch unbefristet verhängt werden, sodass das verhängte unbefristete Einreiseverbot bereits den gesamten Rahmen ausschöpft. Der Beschwerdeführer hat zwar keine privaten Interessen im Bundesgebiet, jedoch scheint aufgrund der aufgezeigten Umstände ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren als völlig ausreichend. Nach sechs Jahren scheint eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Falle einer eventuellen Rückkehr ins Bundesgebiet nicht mehr gegeben und ist diesbezüglich auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in der Strafverhandlung teilweise geständig und vor dem BVwG teilweise reuig zeigte. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgelegte Dauer des Einreiseverbots erscheint unter Gesamtbetrachtung aller Umstände unverhältnismäßig, weshalb diese auf sechs Jahre herabzusetzen war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war demnach mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabzusetzen war, abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war demnach mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabzusetzen war, abzuweisen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (vgl. B vom 29.05.2018, Ra 2018/20/0259).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots vergleiche B vom 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W146.2253821.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.