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{'item': 'W182 2255680-1'}

Obsah (11)§ 62§ 3Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 66§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlW182 2255680-1 Spruch, W182 2255680-1/11Z BEschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEIL

§ 62Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I. Nr. 51/1991 (AVG) idg

F, dahingehend berichtigt, dass die nachstehende Wortfolge zu entfallen hat: „A) A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt“.A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2023, Zl. W182 2255680-1/9E, wird

Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, dahingehend berichtigt, dass die nachstehende Wortfolge zu entfallen hat: „A) A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt“. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2023, Zl. 2255680-1/9E, wurde die gegenständliche Beschwerde

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2023, Zl. 2255680-1/9E, wurde die gegenständliche Beschwerde

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen. Hierbei wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes übersehen, dass offensichtlich aufgrund der Verwendung einer Spruchvorlage im Spruchpunkt A) eine zusätzliche, nicht zutreffende Spruchvariante nicht wie vorgesehen entfernt wurde. Für letztere ergeben sich in der Begründung der Entscheidung auch keinerlei Anhaltsspunkte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A): 2.

§ 62Abs. 4 AVG idg

F kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.2.

Paragraph 62, Absatz 4, AVG idgF kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offensichtlich nicht entsprochen hat (vgl. dazu beispielsweise VwGH 18.09.1987, Zl. 87/17/0244). Die Unrichtigkeit ist nur dann offenkundig, wenn sie für jene Person, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar ist und die Unrichtigkeit von der Behörde - mit entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. dazu beispielsweise VwGH 04.09.1986, Zl. 86/02/0115). Auch ein „Vergessen“ kann grundsätzlich unter diesen Voraussetzungen dem "Versehen" im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG 1950 gleichgesetzt werden (vgl. dazu etwa VwGH 26.02.1990, Zl. 88/12/0074). Die Berichtigung eines erstinstanzlichen Bescheides kann auch durch die Berufungsbehörde oder das Verwaltungsgericht erfolgen (vgl. etwa VwGH 22.02.2012, Zl. 2011/16/0216; VwGH 07.08.2019, Zl. Ra 2019/02/0134).Die Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offensichtlich nicht entsprochen hat vergleiche dazu beispielsweise VwGH 18.09.1987, Zl. 87/17/0244). Die Unrichtigkeit ist nur dann offenkundig, wenn sie für jene Person, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar ist und die Unrichtigkeit von der Behörde - mit entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können vergleiche dazu beispielsweise VwGH 04.09.1986, Zl. 86/02/0115). Auch ein „Vergessen“ kann grundsätzlich unter diesen Voraussetzungen dem "Versehen" im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 gleichgesetzt werden vergleiche dazu etwa VwGH 26.02.1990, Zl. 88/12/0074). Die Berichtigung eines erstinstanzlichen Bescheides kann auch durch die Berufungsbehörde oder das Verwaltungsgericht erfolgen vergleiche etwa VwGH 22.02.2012, Zl. 2011/16/0216; VwGH 07.08.2019, Zl. Ra 2019/02/0134). Eine Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheids oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheids (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006). Eine Berichtigung

§ 62Abs.

4 AVG ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung) beseitigt werden soll (VwGH 24.01.2019, Zl. Ra 2018/09/0141 mit Verweis auf VwGH 09.08.2017, Zl. Ra 2017/09/0028). Andererseits ging der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2013/03/0055, hinsichtlich einer Entscheidung, bei welcher der Spruch (Zurückweisung einer Berufung

§ 66Abs. 4 AVG i

Vm §§ 24 und 51 VStG als verspätet) im Widerspruch zur Begründung (ausschließlich inhaltliche Prüfung der Berufung) stand, von der Zulässigkeit einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG aus und begründete dies wie folgt:Eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheids oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheids vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006). Eine Berichtigung

Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung) beseitigt werden soll (VwGH 24.01.2019, Zl. Ra 2018/09/0141 mit Verweis auf VwGH 09.08.2017, Zl. Ra 2017/09/0028). Andererseits ging der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2013/03/0055, hinsichtlich einer Entscheidung, bei welcher der Spruch (Zurückweisung einer Berufung

Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 24 und 51 VStG als verspätet) im Widerspruch zur Begründung (ausschließlich inhaltliche Prüfung der Berufung) stand, von der Zulässigkeit einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG aus und begründete dies wie folgt: „Aus der gesamten Begründung des angefochtenen Bescheides geht jedoch eindeutig hervor, dass die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers materiell geprüft und darüber eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zurückweisung ausgesprochen werden sollte, lassen sich der Begründung nicht entnehmen, zumal nirgends von einer Unzulässigkeit oder einer verspäteten Einbringung der Berufung die Rede ist. Im Hinblick auf die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechtzeitigkeit des Einspruches gegen die Strafverfügung bzw. mit der Wirksamkeit der Zustellung der Strafverfügung ist offenkundig, dass sich die Behörde im Spruch, wonach die Berufung als verspätet zurückgewiesen werde (anstatt die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde, abzuweisen), lediglich im Ausdruck vergriffen hat und der Wortlaut des Spruchs den Gedanken, den die belangte Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergibt (vgl. die hg Erkenntnisse vom

  1. März 1998, Zl 97/11/0267, und vom
  2. November 2005, 2005/03/0028). Da der Spruch des angefochtenen Bescheides daher im Sinne des § 62 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG berichtigungsfähig ist, ist er, auch wenn die Berichtigung unterblieben ist, in der bereinigten Fassung - hier: dass die Berufung abgewiesen wurde - zu lesen (vgl das hg Erkenntnis vom
  3. September 2013, Zl 2011/07/0111).“„Aus der gesamten Begründung des angefochtenen Bescheides geht jedoch eindeutig hervor, dass die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers materiell geprüft und darüber eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zurückweisung ausgesprochen werden sollte, lassen sich der Begründung nicht entnehmen, zumal nirgends von einer Unzulässigkeit oder einer verspäteten Einbringung der Berufung die Rede ist. Im Hinblick auf die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechtzeitigkeit des Einspruches gegen die Strafverfügung bzw. mit der Wirksamkeit der Zustellung der Strafverfügung ist offenkundig, dass sich die Behörde im Spruch, wonach die Berufung als verspätet zurückgewiesen werde (anstatt die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde, abzuweisen), lediglich im Ausdruck vergriffen hat und der Wortlaut des Spruchs den Gedanken, den die belangte Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergibt vergleiche die hg Erkenntnisse vom
  4. März 1998, Zl 97/11/0267, und vom
  5. November 2005, 2005/03/0028). Da der Spruch des angefochtenen Bescheides daher im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG berichtigungsfähig ist, ist er, auch wenn die Berichtigung unterblieben ist, in der bereinigten Fassung - hier: dass die Berufung abgewiesen wurde - zu lesen vergleiche das hg Erkenntnis vom
  6. September 2013, Zl 2011/07/0111).“ Dies trifft aber auch auf den vorliegenden Fall zu: Bereits aus der Begründung des Erkenntnisses geht zweifelsfrei hervor, dass das Gericht ausschließlich von einer Abweisung der Beschwerde des BF ausgegangen ist. Im gesamten Bescheid findet sich - bis auf den zweiten Spruchteil – kein Hinweis auf eine davon abweichende Rechtsanschauung. So lässt auch der festgestellte Sachverhalt keinen asylrelevanten Tatbestand erkennen. Somit steht aber außer Zweifel, dass das Gericht die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde spruchgemäß beabsichtigte. Aufgrund eines offensichtlichen Versehens wurde darauf vergessen, eine in der verwendeten Vorlage als Alternative enthaltene, hier offenkundig unzutreffende weitere Spruchvariante wie beabsichtigt aus dem Spruch zu entfernen. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte die Behörde den offensichtlichen Fehler bereits bei der Erlassung des Bescheides vermeiden können, wobei die Unrichtigkeit angesichts des Sachverhaltes bzw. der eindeutigen Bescheidbegründung auch für den BF jedenfalls erkennbar sein musste. Sohin war aber mit der gegenständlichen Maßgabe zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W182.2255680.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.