Obsah (16)
Art 133§ 18§ 9§ 28§ 52§ 53Art. 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 61§ 66§ 67§ 10§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlW192 2234464-2 Spruch, W192 2234464-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein in Österreich geborener Staatsangehöriger von Serbien, der über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, wobei zuletzt eine entsprechende Karte mit Gültigkeit bis 23.03.2022 ausgestellt wurde. In der Zeit seit 1996 wurde der Beschwerdeführer zehn Mal vom Jugendgerichtshof, einem Bezirksgericht und von Landesgerichten strafgerichtlich verurteilt. Dabei wurde zuletzt im März 2017 wegen Schweren Raubes eine unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Jahren verhängt. Am 25.10.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme und zur Erlassung der Schubhaft kursorisch niederschriftlich einvernommen. Mit Schreiben vom 18.05.2020 erging die Verständigung an den Beschwerdeführer, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) beabsichtige, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot zu erlassen. Dazu könne er durch schriftliche Beantwortung einer Reihe von im Schreiben enthaltener Fragen Stellung nehmen. Mit Schreiben vom 19.05.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Er führte aus, sich seit Geburt im Bundesgebiet aufzuhalten. Derzeit verfüge er über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“. In Österreich würden als österreichische Staatsbürger seine beiden Kinder sowie seine frühere Lebensgefährtin leben, ebenso seine Mutter und zwei Brüder. Der Beschwerdeführer habe früher gearbeitet, er sei gesund und hätte die Möglichkeit, nach der Haft bei einer Reinigungsfirma zu arbeiten. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt ist nicht erfolgt. 1.
- Am 29.06.2020 erließ das BFA einen Bescheid, mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG erlassen (Spruchpunkt I) sowie nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II). Unter einem wurde ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt III). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht festgesetzt (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).1.2. Am 29.06.2020 erließ das BFA einen Bescheid, mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins) sowie nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Unter einem wurde ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier) und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Die Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und führte aus, dass er von einem Gericht verurteilt worden sei. Es habe keine Aufenthaltsverfestigung erkannt werden können. Der Beschwerdeführer sei „seit spätestens Jänner 2017“ in Österreich aufhältig. Es wurde der die gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schweren Raubes vom März 2017 betreffende Teil des Strafregisterauszugs wiedergegeben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit den gesetzten Straftaten wiederholt seinen Unwillen gezeigt habe, sich an österreichische Gesetze zu halten. Somit gehe von ihm eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus. Der Beschwerdeführer „befinde sich seit mehreren Jahren im Bundesgebiet, daher müsse ihm eine gewisse soziale Integration zugesprochen werden. Das zugebilligte Ausmaß an erfolgter Integration werde jedoch durch die gerichtliche Verurteilung mehr als kompensiert.“ Eine konkrete Bezugnahme auf relevante Urteile der Strafgerichte ist nicht erfolgt und im Verwaltungsakt waren auch keinerlei Ausfertigungen dieser Urteile enthalten. Der genannte Bescheid enthielt keine Feststellungen über Art und Intensität der Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen in Österreich und auch nicht über den aufenthaltsrechtlichen Status seiner Mutter und seiner Brüder. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in einer Justizanstalt am 29.07.2020 zugestellt. 1.3. Mit Schriftsatz einer Rechtsberatungsorganisation vom 28.07.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde in vollem Umfang, worin ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer derzeit eine freiwillige Drogentherapie absolviere. Die Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie unterlassen habe, sich im Zusammenhang mit der aufenthaltsbehinderten Maßnahme einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Die Behörde habe unzureichende Feststellungen über die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich und über persönlichen und familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich getroffen. Es sei eine korrekte Abwägung
§ 9Abs.
2 BFA-VG nicht vorgenommen worden und sei auch keine fundierte Prognoseentscheidung über eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit getroffen worden.1.3. Mit Schriftsatz einer Rechtsberatungsorganisation vom 28.07.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde in vollem Umfang, worin ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer derzeit eine freiwillige Drogentherapie absolviere. Die Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie unterlassen habe, sich im Zusammenhang mit der aufenthaltsbehinderten Maßnahme einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Die Behörde habe unzureichende Feststellungen über die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich und über persönlichen und familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich getroffen. Es sei eine korrekte Abwägung
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht vorgenommen worden und sei auch keine fundierte Prognoseentscheidung über eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit getroffen worden. 1.4. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 27.08.2020
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG mit nachstehender Begründung aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückverwiesen:1.4. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 27.08.2020
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG mit nachstehender Begründung aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückverwiesen: „…gravierenden Ermittlungslücken sind dem Bundesamt hier unterlaufen: Zunächst ist dazu festzuhalten, dass sich das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes im Wesentlichen auf die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers und die Einholung diverser Registerauszüge beschränkte. Eine Einsichtnahme in die relevanten Urteile der Strafgerichte ist nicht erfolgt und eine aktuelle mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt unterblieb. Auszugehen ist davon, dass der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt. Damit kommt ihm nach § 20 Abs. 3 NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024 sowie 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Auszugehen ist davon, dass der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt. Damit kommt ihm nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024 sowie 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Für Fremde mit dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" ist in § 52 Abs. 5 FPG eine Sonderbestimmung vorgesehen (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067), der zufolge vom Fremden eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG ausgehen muss, um überhaupt eine Rückkehrentscheidung erlassen zu dürfen. Bei der Prüfung dieser Gefahr reicht es nicht aus, auf die bloße Tatsache der Verurteilung abzustellen. Vielmehr muss eine „das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung“ (vgl. VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101) vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 und 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.08.2017, Ra 2017/21/0120; 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Dabei kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die Gefährdungsprognose besondere Bedeutung zu (VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Einen solchen - für eine fundierte Prognoseentscheidung, ob ihr weiterer Aufenthalt iSd § 52 Abs. 5 FPG 2005 eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde - unbedingt notwendigen persönlichen Eindruck hätte das Bundesamt vor Erlassung der Rückkehrentscheidung durch die Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen müssen. Ohne den Beschwerdeführer einzuvernehmen, darf nicht schon wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung eo ipso auf eine von ihm ausgehende „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 52 Abs. 5 FPG 2005 geschlossen werden, zumal eine Auseinandersetzung der Behörde mit den konkreten Strafurteilen, aus denen die Umstände der Tatbegehung und die jeweiligen Erschwerungs- und Milderungsgründe erst ersichtlich wären, nicht erfolgt ist. Für Fremde mit dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" ist in Paragraph 52, Absatz 5, FPG eine Sonderbestimmung vorgesehen vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067), der zufolge vom Fremden eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausgehen muss, um überhaupt eine Rückkehrentscheidung erlassen zu dürfen. Bei der Prüfung dieser Gefahr reicht es nicht aus, auf die bloße Tatsache der Verurteilung abzustellen. Vielmehr muss eine „das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung“ vergleiche VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101) vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 und 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.08.2017, Ra 2017/21/0120; 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Dabei kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die Gefährdungsprognose besondere Bedeutung zu (VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Einen solchen - für eine fundierte Prognoseentscheidung, ob ihr weiterer Aufenthalt iSd Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde - unbedingt notwendigen persönlichen Eindruck hätte das Bundesamt vor Erlassung der Rückkehrentscheidung durch die Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen müssen. Ohne den Beschwerdeführer einzuvernehmen, darf nicht schon wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung eo ipso auf eine von ihm ausgehende „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ iSd Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 geschlossen werden, zumal eine Auseinandersetzung der Behörde mit den konkreten Strafurteilen, aus denen die Umstände der Tatbegehung und die jeweiligen Erschwerungs- und Milderungsgründe erst ersichtlich wären, nicht erfolgt ist. Trotz dieser Gegebenheiten unterließ es das Bundesamt, den Beschwerdeführer zu seinen Straftaten, deren Hintergründen und möglicher Ursachen in seiner Suchterkrankung einzuvernehmen, obwohl dies zur Prognose der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und damit zur Beurteilung unabdingbar war, ob gegen ihn trotz der Voraussetzungen
§ 52Abs.
5 FPG überhaupt eine Rückkehrentscheidung erlassen werden darf. Trotz dieser Gegebenheiten unterließ es das Bundesamt, den Beschwerdeführer zu seinen Straftaten, deren Hintergründen und möglicher Ursachen in seiner Suchterkrankung einzuvernehmen, obwohl dies zur Prognose der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und damit zur Beurteilung unabdingbar war, ob gegen ihn trotz der Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 5, FPG überhaupt eine Rückkehrentscheidung erlassen werden darf. Ferner wäre die Einvernahme des Beschwerdeführers zu den genannten Hintergründen seiner Strafbarkeit auch erforderlich gewesen, um jene Gefährdungsprognose treffen zu können, auf die das Bundesamt das unter einem
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot stützt. Denn bei der Bemessen eines Einreiseverbots ist darauf abzustellen, wie lange die von der Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Auch für diese Prognose kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039). Daher wäre der Beschwerdeführer auch zur Bemessung des Einreiseverbots zu den Umständen seiner Delinquenz einzuvernehmen gewesen.Ferner wäre die Einvernahme des Beschwerdeführers zu den genannten Hintergründen seiner Strafbarkeit auch erforderlich gewesen, um jene Gefährdungsprognose treffen zu können, auf die das Bundesamt das unter einem
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot stützt. Denn bei der Bemessen eines Einreiseverbots ist darauf abzustellen, wie lange die von der Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Auch für diese Prognose kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039). Daher wäre der Beschwerdeführer auch zur Bemessung des Einreiseverbots zu den Umständen seiner Delinquenz einzuvernehmen gewesen. Besonders gravierend erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer trotz seines seit Geburt bestehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu seiner Integration in Österreich nicht einvernommen wurde, könnte sein Privat- und Familienleben in Österreich doch dazu führen, dass Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer trotz der strafgerichtlichen Verurteilungen nicht zulassen. Mit Blick darauf, dass die bisherigen Ermittlungsergebnisse darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Familienangehörigen, im Bundesgebiet jedoch ihre gesamten Angehörigen hat, wäre es erforderlich gewesen, den Beschwerdeführer zu seinem Verhältnis zu diesen, insbesondere zu der Intensität und Regelmäßigkeit des Kontakts sowie etwaiger wechselseitiger Abhängigkeiten und Unterstützung, einzuvernehmen, um das Gewicht dieses Privat- und oder Familienlebens zu ermitteln. Ohne diese Ermittlungen durch Einvernahme des Beschwerdeführers erscheint eine Beurteilung des Gewichts dieses Privat- und Familienlebens nicht möglich. Der schlichte Hinweis im angefochtenen Bescheid es stehe fest, dass der Beschwerdeführer kein schützenswertes Privat- und Familienleben habe, greift zu kurz.Besonders gravierend erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer trotz seines seit Geburt bestehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu seiner Integration in Österreich nicht einvernommen wurde, könnte sein Privat- und Familienleben in Österreich doch dazu führen, dass Artikel 8, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer trotz der strafgerichtlichen Verurteilungen nicht zulassen. Mit Blick darauf, dass die bisherigen Ermittlungsergebnisse darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Familienangehörigen, im Bundesgebiet jedoch ihre gesamten Angehörigen hat, wäre es erforderlich gewesen, den Beschwerdeführer zu seinem Verhältnis zu diesen, insbesondere zu der Intensität und Regelmäßigkeit des Kontakts sowie etwaiger wechselseitiger Abhängigkeiten und Unterstützung, einzuvernehmen, um das Gewicht dieses Privat- und oder Familienlebens zu ermitteln. Ohne diese Ermittlungen durch Einvernahme des Beschwerdeführers erscheint eine Beurteilung des Gewichts dieses Privat- und Familienlebens nicht möglich. Der schlichte Hinweis im angefochtenen Bescheid es stehe fest, dass der Beschwerdeführer kein schützenswertes Privat- und Familienleben habe, greift zu kurz. Angesichts seines langen Aufenthalts, der dazu führen kann, dass mit einer Rückkehrentscheidung ein gravierender Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers
Art. 8
EMRK verbunden sind, hat das Bundesamt wegen der Maßgeblichkeit des Privat- und Familienlebens für die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK und § 9 BFA-VG einen gravierenden Ermittlungsmangel begangen, indem es den Beschwerdeführer nicht zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich einvernommen hat.Angesichts seines langen Aufenthalts, der dazu führen kann, dass mit einer Rückkehrentscheidung ein gravierender Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers
Artikel 8
, EMRK verbunden sind, hat das Bundesamt wegen der Maßgeblichkeit des Privat- und Familienlebens für die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor dem Hintergrund von Artikel 8, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG einen gravierenden Ermittlungsmangel begangen, indem es den Beschwerdeführer nicht zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich einvernommen hat. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des
- August 2018 zwar aufgehoben wurde. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2019/21/0238 vom 19.12.2019) zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR
- GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des
- August 2018 zwar aufgehoben wurde. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2019/21/0238 vom 19.12.2019) zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich seien vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu noch einmal Regierungsvorlage 189 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel). Dass das Bundesamt es unterließ, dem Beschwerdeführer zu den Straftaten, deren Hintergründen und zu seinem Privat- und Familienleben einzuvernehmen, stellt daher einen im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung besonders gravierenden Ermittlungsmangel dar, der die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit zum Bundesamt
§ 28Abs. 3 Vw
GVG rechtfertigt. Dass das Bundesamt es unterließ, dem Beschwerdeführer zu den Straftaten, deren Hintergründen und zu seinem Privat- und Familienleben einzuvernehmen, stellt daher einen im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung besonders gravierenden Ermittlungsmangel dar, der die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit zum Bundesamt
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG rechtfertigt. Denn mit Blick auf den skizzierten Hergang des Ermittlungsverfahrens geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Bundesamt den Sachverhalt, welchen es für die Erlassung sämtlicher Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids als maßgeblich feststellte, im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt hat. Trotz nur ansatzweise vorliegender Beweisergebnisse sah das Bundesamt nämlich davon ab, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, um so den Sachverhalt zu klären.“ 2.
- Im fortgesetzten Verfahren erfolgte am 22.11.2021 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er keinen Wohnsitz im Herkunftsstaat habe und in Österreich geboren sei. Auf Vorhalt der zuletzt erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung brachte er vor, dass er die Tat begangen habe, um seine Drogensucht zu finanzieren. Er sei in Therapie seit er in Haft sei und sei seit eineinhalb Jahren drogenfrei. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ mit Ablauf der Karte am 23.03.
- Der Beschwerdeführer sei vor langer Zeit bei einer Leihfirma als Fensterputzer erwerbstätig gewesen. Dann sei er beim AMS gemeldet gewesen und habe Kurse absolviert. In Österreich seien die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers aufhältig, während er im Herkunftsstaat keine Angehörigen der Kernfamilie habe. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe vor seiner Inhaftierung mit seiner Lebensgefährtin gelebt, mit der er zwei gemeinsame Kinder habe. Der Beschwerdeführer sei obsorgeberechtigt und versuche, finanzielle Unterstützung zu leisten. Er habe letztes Jahr im Oktober im Zuge eines Ausganges die Kinder zum letzten Mal gesehen und habe 2020 zuletzt Besuch der Lebensgefährtin und der beiden Kinder erhalten. Der Beschwerdeführer wolle nach Haftentlassung wieder mit der ehemaligen Lebensgefährtin zusammenkommen. Er habe sich geändert und sei nicht mehr drogenabhängig. Diese Lebensgefährtin erhalte Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer bekomme während der Haft Besuche durch seine Mutter und Geschwister und habe bis vor dem Lockdown im Zuge von regelmäßigen Ausgängen seine frühere Lebensgefährtin und die Kinder besucht. Nach Haftentlassung habe der Beschwerdeführer Aussicht, bei einer Reinigungsfirma zu arbeiten und wolle ein straffreies Leben führen. 2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG erlassen (Spruchpunkt I) sowie nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II). Unter einem wurde ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt III). Eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen wurde festgesetzt (Spruchpunkt IV). 2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins) sowie nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Unter einem wurde ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen wurde festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Die Behörde stellte die Identität und den aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers sowie die relativ kurzfristigen Zeiträume der Ausübung einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet und die Zeiträume der Inanspruchnahme von Notstandshilfe/Überbrückungshilfe fest. Der Beschwerdeführer sei „des Öfteren“ von österreichischen Gerichten verurteilt worden und er respektiere die in Österreich vorherrschende Rechtsordnung nicht. Wegen der durch den Jugendgerichtshof und durch Landesgerichte erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen gehe von Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus. Angesichts der Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat habe kein Hinderungsgrund gegen eine Abschiebung festgestellt werden können. 2.
- Gegen die Spruchpunkte I, II und III richtet sich die mit Schriftsatz der nunmehrigen Rechtsvertretung vom 21.12.2021 erhobene Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass die Behörde die Intensität der familiären Beziehungen insbesondere zu den Kindern aber auch zur Lebensgefährtin und sonstigen Angehörigen nicht ausreichend ermittelt habe. Hinsichtlich der zuletzt erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass bei einem bestehenden Strafrahmen von zehn Jahren Freiheitsstrafe der Beschwerdeführer nur zu einer Freiheitstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wurde und damit der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. Der Beschwerdeführer sei sich seiner Fehler bewusst und bereue diese. Die Behörde habe es vollständig unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange eine vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Diese habe bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, da für eine anzustellende Gefährdungsprognose für die Verhängung eines Einreiseverbotes dem persönlichen Eindruck besondere Bedeutung zukomme.2.
- Gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei richtet sich die mit Schriftsatz der nunmehrigen Rechtsvertretung vom 21.12.2021 erhobene Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass die Behörde die Intensität der familiären Beziehungen insbesondere zu den Kindern aber auch zur Lebensgefährtin und sonstigen Angehörigen nicht ausreichend ermittelt habe. Hinsichtlich der zuletzt erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass bei einem bestehenden Strafrahmen von zehn Jahren Freiheitsstrafe der Beschwerdeführer nur zu einer Freiheitstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wurde und damit der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. Der Beschwerdeführer sei sich seiner Fehler bewusst und bereue diese. Die Behörde habe es vollständig unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange eine vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Diese habe bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, da für eine anzustellende Gefährdungsprognose für die Verhängung eines Einreiseverbotes dem persönlichen Eindruck besondere Bedeutung zukomme. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.03.2023 eine Beschwerdeverhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer einvernommen und seine Lebensgefährtin und seine Kinder als Zeugen befragt wurden. Das BFA hat keinen Vertreter entsandt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens; seine Identität steht aufgrund der Innehabung eines serbischen Reisepasses fest. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1981 in Österreich geboren und verbrachte den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens im Bundesgebiet. Er hat sich hier seit Geburt rechtmäßig aufgehalten. Die ihm erteilten Aufenthaltstitel wurden in der Folge regelmäßig verlängert, zuletzt wurde ihm ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ mit einer Gültigkeitsdauer der Karte bis 23.03.2022 erteilt. Für den Beschwerdeführer bestanden seit 2004 im ZMR dokumentierte Meldungen als Hauptwohnsitz. Seit seiner Festnahme im Jänner 2017 bis zur Haftentlassung am 14.01.2022 war der Beschwerdeführer in Justizanstalten gemeldet. Seit Jänner 2022 wohnte er mit seiner Lebensgefährtin und zunächst beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt, die volljährige Tochter wohnt seit April 2022 in einer eigenen Wohnung. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet in jeweils nur sehr kurzfristigen Zeiträumen einer legalen Beschäftigung nachgegangen und hat Arbeitslosengeld sowie über längere Zeiträume Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bezogen. Während der Verbüßung der zuletzt verhängten fünfjährigen Strafhaft hat der Beschwerdeführer als Dolmetscher, in der Schlosserei, in der Wäscherei und in der Viehzucht der Justizanstalt wiederkehrend vorübergehende Beschäftigungen in einer Dauer von insgesamt ca. 52 Wochen ausgeübt. Seit der Haftentlassung war er nicht erwerbstätig und bezog Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. 1.
- Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf: Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 09.01.1996 nach § 201 Abs. 2 und 3, § 15, § 201 Abs. 2 § 201 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre;Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 09.01.1996 nach Paragraph 201, Absatz 2 und 3, Paragraph 15,, Paragraph 201, Absatz 2, Paragraph 201, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre; Urteil des Jugendgerichthofes Wien vom 23.10.1996 nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche bedingt, Probezeit drei Jahre;Urteil des Jugendgerichthofes Wien vom 23.10.1996 nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche bedingt, Probezeit drei Jahre; Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 17.03.2000 nach § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 SMG, § 15 StGB, § 127 Abs. 1 SMG, § 126 Abs. 1 Z 5, 269 Abs. 1, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre;Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 17.03.2000 nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 127, Absatz eins, SMG, Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, 269, Absatz eins, 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre; Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 26.06.2002 nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je zwei Euro;Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 26.06.2002 nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je zwei Euro; Urteil des Landesgerichts des zuständigen Landesgerichts vom 23.11.2004 nach § 28 Abs. 2 SMG, § 223 Abs. 2, 224 StGB, § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freistrafe von zehn Monaten;Urteil des Landesgerichts des zuständigen Landesgerichts vom 23.11.2004 nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG, Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freistrafe von zehn Monaten; Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 22.11.2005 nach § 88 Abs. 1 und 4 (erster Fall) Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je zwei Euro;Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 22.11.2005 nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 (erster Fall) Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je zwei Euro; Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 21.04.2005 nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Das Strafgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 06.09.2003 seine damalige Lebensgefährtin und Mutter eines gemeinsamen Kindes durch Faustschläge ins Gesicht verletzt hat. Das Gericht berücksichtigte bei der Strafbemessung als erschwerend die beiden einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und als mildernd dessen reumütiges Geständnis und das längere Zurückliegen der Tat. Dazu stellte das zuständige Oberlandesgericht in seiner Berufungsentscheidung vom 06.03.2006 fest, dass das Geständnis des Beschwerdeführers keineswegs reumütig gewesen sei und diesem lediglich äußerst geringes Gewicht zukomme, es jedoch angesichts der bevorstehenden erstmaligen Vollzugs einer Freiheitsstrafe nicht des zusätzlichen Vollzuges der mit Urteil des Jugendgerichtshofes vom 17.03.2000 verhängten Freiheitsstrafe bedürfe;Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 21.04.2005 nach Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Das Strafgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 06.09.2003 seine damalige Lebensgefährtin und Mutter eines gemeinsamen Kindes durch Faustschläge ins Gesicht verletzt hat. Das Gericht berücksichtigte bei der Strafbemessung als erschwerend die beiden einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und als mildernd dessen reumütiges Geständnis und das längere Zurückliegen der Tat. Dazu stellte das zuständige Oberlandesgericht in seiner Berufungsentscheidung vom 06.03.2006 fest, dass das Geständnis des Beschwerdeführers keineswegs reumütig gewesen sei und diesem lediglich äußerst geringes Gewicht zukomme, es jedoch angesichts der bevorstehenden erstmaligen Vollzugs einer Freiheitsstrafe nicht des zusätzlichen Vollzuges der mit Urteil des Jugendgerichtshofes vom 17.03.2000 verhängten Freiheitsstrafe bedürfe; Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 20.04.2006 nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Das Strafgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Mittäter gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift einem anderen überlassen habe sowie zu überlassen versucht habe, indem sie es für den unmittelbar bestehenden Weiterverkauf an namentlich nicht bekannte Abnehmer bereithielten. Das Gericht zog im Rahmen der Strafbemessung als mildernd das Geständnis sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das getrübte Vorleben sowie die Begehung der Tat innerhalb eines beantragten Haftaufschub heran;Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 20.04.2006 nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Das Strafgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Mittäter gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift einem anderen überlassen habe sowie zu überlassen versucht habe, indem sie es für den unmittelbar bestehenden Weiterverkauf an namentlich nicht bekannte Abnehmer bereithielten. Das Gericht zog im Rahmen der Strafbemessung als mildernd das Geständnis sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das getrübte Vorleben sowie die Begehung der Tat innerhalb eines beantragten Haftaufschub heran; Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 31.07.2013 nach §§ 127, 130 erster Fall StGB, nach § 89 StGB sowie nach § 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich in der Zeit zwischen März und November 2012 gewerbsmäßig in drei Angriffen von einer Selbstbedienungstankstelle Treibstoff angeeignet hat, am 27.09.2012 als Lenker eines Kraftfahrzeuges dadurch, dass er sich der Anhaltung durch die Polizei entziehen wollte und mit weit überhöhter Geschwindigkeit verschiedene Straßenzüge kreuzte, anderen den Vorrang nahm sowie in den Gegenverkehrsbereich fuhr und letztlich einen Auffahrunfall verursachte, wenn auch nur fahrlässig, unter besonders gefährlichen Verhältnissen eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer herbeigeführt hat, sowie einen gefälschten deutschen Führerschein gebraucht hat, indem er sich im Zuge einer polizeilichen Kontrolle damit legitimierte. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Gericht als mildernd das reumütige Geständnis und als erschwerend acht einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und innerhalb der gewerbsmäßigen Begehung die Tatwiederholung;Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 31.07.2013 nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB, nach Paragraph 89, StGB sowie nach Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich in der Zeit zwischen März und November 2012 gewerbsmäßig in drei Angriffen von einer Selbstbedienungstankstelle Treibstoff angeeignet hat, am 27.09.2012 als Lenker eines Kraftfahrzeuges dadurch, dass er sich der Anhaltung durch die Polizei entziehen wollte und mit weit überhöhter Geschwindigkeit verschiedene Straßenzüge kreuzte, anderen den Vorrang nahm sowie in den Gegenverkehrsbereich fuhr und letztlich einen Auffahrunfall verursachte, wenn auch nur fahrlässig, unter besonders gefährlichen Verhältnissen eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer herbeigeführt hat, sowie einen gefälschten deutschen Führerschein gebraucht hat, indem er sich im Zuge einer polizeilichen Kontrolle damit legitimierte. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Gericht als mildernd das reumütige Geständnis und als erschwerend acht einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und innerhalb der gewerbsmäßigen Begehung die Tatwiederholung; Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 21.03.2017 wegen des Verbrechens des Schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitstrafe von fünf Jahren. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in Zusammenwirken mit zwei Mittätern, die ebenso Heroinkonsumenten seien, von dem späteren Opfer in den Wochen vor der Tat Suchtgift kauften. Das Opfer wurde im Anschluss an eine Suchtgiftübergabe nach dem Verlassen der Wohnung des Abnehmers vom Beschwerdeführer verfolgt und durch einen der Mittäter mit einem Messer bedroht und ihm dadurch 15 g Heroin sowie € 300 abgenötigt. Das Gericht berücksichtigte bei der Strafbemessung als mildernd das reumütige Geständnis und als erschwerend die neun einschlägigen Vorstrafen.Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 21.03.2017 wegen des Verbrechens des Schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitstrafe von fünf Jahren. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in Zusammenwirken mit zwei Mittätern, die ebenso Heroinkonsumenten seien, von dem späteren Opfer in den Wochen vor der Tat Suchtgift kauften. Das Opfer wurde im Anschluss an eine Suchtgiftübergabe nach dem Verlassen der Wohnung des Abnehmers vom Beschwerdeführer verfolgt und durch einen der Mittäter mit einem Messer bedroht und ihm dadurch 15 g Heroin sowie € 300 abgenötigt. Das Gericht berücksichtigte bei der Strafbemessung als mildernd das reumütige Geständnis und als erschwerend die neun einschlägigen Vorstrafen. 1.
- Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich gleichgelagerte Straftaten begehen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. 1.
- Der Beschwerdeführer beherrscht Serbisch und Deutsch. Er hat in Österreich Pflichtschulen besucht, aber keinen Schulabschluss erworben. Der Beschwerdeführer hat etwa seit 1997 eine Beziehung und zeitweise Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen geführt, welcher eine mittlerweile volljährige gemeinsame Tochter und ein minderjähriger gemeinsamer Sohn entstammen, die ebenfalls österreichische Staatsangehörige sind. In der Zeit zwischen 2006 und der zuletzt erfolgten Entlassung aus der Strafhaft im Jänner 2022 bestanden für den Beschwerdeführer Hauptwohnsitzmeldungen bei seiner Mutter und seinem Bruder sowie in diversen Justizanstalten; eine durchgehende Führung der Lebensgemeinschaft mit der Mutter seiner Kinder ist somit nicht erfolgt. Nach der vorübergehenden Trennung lebt der Beschwerdeführer seit der zuletzt erfolgten Entlassung aus der Strafhaft im Jänner 2022 mit dieser Lebensgefährtin und dem Sohn Kindern gemeinsamen Haushalt. Es sind in Österreich weiters die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers niedergelassen, welche als Staatsangehörige von Serbien alle über Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU verfügen. Der Beschwerdeführer steht zu allen Angehörigen in regelmäßigem telefonischen und auch persönlichen Kontakt. Während der zuletzt verbüßten fünfjährigen Freiheitsstrafe hatte der Beschwerdeführer Besuchskontakte seitens seiner Angehörigen und hat während der eingeräumten Freigänge seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder besucht. Es wäre dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich, den Kontakt zu diesen Angehörigen infolge seiner Rückkehr nach Serbien über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, gleichermaßen steht es den Angehörigen seiner Familie offen, den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zu besuchen. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er ist arbeitsfähig. 1.
- Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes wäre er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den serbischen Reisepass des Beschwerdeführers sowie die erteilten österreichischen Aufenthaltstitel. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen über die Dauer des legalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und die ihm erteilten Aufenthaltstitel ergeben sich aus dessen Angaben, welche mit den im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister zu seiner Person abrufbaren Daten in Einklang stehen. Der in Österreich absolvierte Pflichtschulbesuch ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Zeiten seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ergeben sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug sowie aus der Bestätigung der zuständigen Justizanstalt vom 21.12.
- Die Zeiten seiner Anhaltung in Untersuchungs- und Strafhaft sind durch die im Akt einliegenden Schreiben und die entsprechenden Einträge im Zentralen Melderegister dokumentiert. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell an keiner schwerwiegenden Erkrankung leidet und zu einer Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage ist, resultiert daraus, dass der Beschwerdeführer zuletzt während der Verbüßung der fünfjährigen Freiheitsstrafe wiederkehrend vorübergehende Beschäftigungen ausgeübt hat und anlässlich der Beschwerdeverhandlung auch nicht vorbrachte, wegen seiner gesundheitlichen Situation nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen zu können. 2.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, den diesen zugrunde gelegenen Tathandlungen und der getroffenen Gefährdungsprognose ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und die im Verwaltungsakt einliegenden und vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Urteilsausfertigungen. Aus den vorliegenden Ausfertigungen der gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die zuständigen Strafgerichte 1996 und 2017 insgesamt zehnmal wegen der Begehung von insbesondere Suchmittel-, Körperverletzungs-, Urkunden– und Vermögensdelikten rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer konnte durch zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen, Verbüßung von nicht unbeträchtlichen Haftstrafen und offene Probezeiten nicht davon abgehalten werden, seine kriminelle Laufbahn kontinuierlich fortzusetzen. 2.
- Angesichts der vom Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum begangenen zahlreichen schwerwiegenden Straftaten ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. 2.
- Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dessen Angaben im Verfahren vor dem BFA sowie den Angaben des Beschwerdeführers und seiner als Zeugen befragten Lebensgefährtin und Kinder anlässlich der am 29.03.2023 durchgeführten Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und muttersprachlich Serbisch spricht, können auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er den weit überwiegenden Teil seines Lebens außerhalb Serbiens verbracht hat, keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Aus den vorliegenden Länderberichten ergibt sich eine ausreichende medizinische Grundversorgung in Serbien. Demnach konnte kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.2. Zur Rückkehrentscheidung 3.2.1.
§ 52Abs.
5 FPG i.d.g.F. hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.3.2.1.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG i.d.g.F. hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. 3.2.
- Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: 3.2.2.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügte zuletzt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.3.2.2.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügte zuletzt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen. 3.2.2.
- Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass das weitere Erfordernis für die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfüllt ist, nämlich, dass die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.3.2.2.2. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass das weitere Erfordernis für die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfüllt ist, nämlich, dass die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
§ 53Abs.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat - unter anderem - im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat - unter anderem - im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. 3.2.2.
- Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 21.03.20217 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG vorliegt.3.2.2.
- Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 21.03.20217 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt, weshalb der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vorliegt. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Im Fall des Beschwerdeführers war zu berücksichtigen, dass dieser während seines Aufenthaltes kontinuierlich Straftaten begangen hat und gegen diesen zum Entscheidungszeitpunkt zehn rechtskräftige, noch nicht getilgte, Verurteilungen vorliegen. Die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers resultiert aus der kontinuierlichen Tatbegehung über einen mehrjährigen Zeitraum, innerhalb dessen es nie zu einem Gesinnungswandel gekommen ist. Beim Beschwerdeführer handelte es sich um einen volljährigen, mehrfach vorbestraften, Mann, welcher kontinuierlich schwerwiegende Delikte gesetzt hat, wobei ihm die Gefährlichkeit und das Unrecht der Taten jedenfalls bewusst waren und er auch einen möglichen Eingriff in sein im Bundesgebiet geführtes Familien- und Privatleben bereits angesichts der für solche Delikte bestehenden Strafdrohung bewusst in Kauf nahm. Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht getroffen werden kann. Vor diesem Hintergrund sind keine Umstände zu erkennen, welche die Prognose zuließen, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft nicht gleichermaßen – trotz des wiederholt und zuletzt mehrjährig erfahrenen Haftübels und der im Bundesgebiet vorhandenen Bindungen – in strafbares Verhalten zurückfallen werde. Alleine die Beteuerung des Beschwerdeführers, sein Verhalten zu bereuen, kann angesichts der Schwere und besonderen Gefährlichkeit der von ihm begangenen Delikte nicht als ausreichend erachtet werden, um eine positive Zukunftsprognose treffen zu können, zumal sein in der Vergangenheit gezeigtes tatsächliches Verhalten eine fehlende Verbundenheit mit der geltenden Rechtsordnung deutlich erkennen ließ. Schließlich ist festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006; 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Da sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit zuletzt immer wieder durch einen Rückfall manifestiert hat und dieser sich zum Entscheidungszeitpunkt erst etwas mehr als ein Jahr seit der letzten Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat, liegt der erforderliche Beobachtungszeitraum bislang nicht vor. Vor diesem Hintergrund sind keine Umstände zu erkennen, welche die Prognose zuließen, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft nicht gleichermaßen – trotz des wiederholt und zuletzt mehrjährig erfahrenen Haftübels und der im Bundesgebiet vorhandenen Bindungen – in strafbares Verhalten zurückfallen werde. Alleine die Beteuerung des Beschwerdeführers, sein Verhalten zu bereuen, kann angesichts der Schwere und besonderen Gefährlichkeit der von ihm begangenen Delikte nicht als ausreichend erachtet werden, um eine positive Zukunftsprognose treffen zu können, zumal sein in der Vergangenheit gezeigtes tatsächliches Verhalten eine fehlende Verbundenheit mit der geltenden Rechtsordnung deutlich erkennen ließ. Schließlich ist festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006; 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Da sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit zuletzt immer wieder durch einen Rückfall manifestiert hat und dieser sich zum Entscheidungszeitpunkt erst etwas mehr als ein Jahr seit der letzten Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat, liegt der erforderliche Beobachtungszeitraum bislang nicht vor. Wenn auch der Beschwerdeführer von Geburt an in Österreich gelebt hat und hier die festgestellten Bindungen zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern, seiner Mutter und seinen Geschwistern aufweist, hier seine Schulbildung absolviert hat und – allerdings nur kurzfristig - in Arbeitsverhältnissen beschäftigt war, so hat sich nichtsdestotrotz – trotz seiner Eingliederung im Bundesgebiet – über einen mehrjährigen Zeitraum eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer dessen Verfestigung im Bundesgebiet nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann. Die langjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie die vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte inklusive der Beziehung zu seinen Angehörigen vermochten den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht von dem dargestellten kontinuierlichen strafrechtswidrigen Verhalten abzuhalten. Allerdings waren, wenn auch ein gänzlicher Wegfall der Gefährdung nicht festzustellen war, zuletzt gewisse Tendenzen eines möglichen Gesinnungswandels des Beschwerdeführers zu erkennen. Dieser hat nach eigenen Angaben und laut Darstellung der Zeugen in der Beschwerdeverhandlung während der Haft eine Drogentherapie absolviert, eine Lehre als Maler abgeschlossen und Beschäftigungen in der Justizanstalt ausgeübt. An der Verhinderung von Vermögensdelikten und Suchtmitteldelikten besteht jedenfalls ein hohes öffentliches Interesse. In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0021). An der Verhinderung von Vermögensdelikten und Suchtmitteldelikten besteht jedenfalls ein hohes öffentliches Interesse. In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0021). Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. 3.2.
- Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). § 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete: Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“ § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27
- f)ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Der Verwaltungsgerichtshof hielt dazu fest (VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, Rn. 12), dass für eine derartige Gefährdung die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG Orientierung bieten, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und mehrere daran anschließende Entscheidungen; vgl. auch EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, Z 55, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden „einigermaßen außergewöhnlicher Umstände“, die etwa in der „außerordentlichen Schwere“ der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen); das gilt umso mehr für Fälle, in denen - wie hier - die Voraussetzungen der Z 2 des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG erfüllt sind (siehe dazu etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19; vgl. zu solchen Fällen auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, und VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0272; vgl. in diesem Sinn auch EGMR 23.6.2008, Maslov gg. Österreich, 1638/03, Z 75, wonach bei Fremden, die ihre gesamte oder den größten Teil ihrer Kindheit und Jugend (rechtmäßig) im Vertragsstaat verbracht haben, nur sehr gewichtige Gründe [„very serious reasons“] eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen; ebenso EGMR 12.1.2021, Khan gg. Dänemark, 26957/19, Z 60; EGMR 12.1.2021, Munir Johana gg. Dänemark, 56803/18, Z 46; EGMR 22.12.2020, Z gegen Schweiz, 6325/15, Z 59).Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27
- f)ausdrücklich fest, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich seien vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu noch einmal Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Der Verwaltungsgerichtshof hielt dazu fest (VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, Rn. 12), dass für eine derartige Gefährdung die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG Orientierung bieten, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und mehrere daran anschließende Entscheidungen; vergleiche auch EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, Ziffer 55,, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden „einigermaßen außergewöhnlicher Umstände“, die etwa in der „außerordentlichen Schwere“ der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen); das gilt umso mehr für Fälle, in denen - wie hier - die Voraussetzungen der Ziffer 2, des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG erfüllt sind (siehe dazu etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19; vergleiche zu solchen Fällen auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, und VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0272; vergleiche in diesem Sinn auch EGMR 23.6.2008, Maslov gg. Österreich, 1638/03, Ziffer 75,, wonach bei Fremden, die ihre gesamte oder den größten Teil ihrer Kindheit und Jugend (rechtmäßig) im Vertragsstaat verbracht haben, nur sehr gewichtige Gründe [„very serious reasons“] eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen; ebenso EGMR 12.1.2021, Khan gg. Dänemark, 26957/19, Ziffer 60,; EGMR 12.1.2021, Munir Johana gg. Dänemark, 56803/18, Ziffer 46,; EGMR 22.12.2020, Z gegen Schweiz, 6325/15, Ziffer 59,). 3.2.3.1. Der 42-jährige Beschwerdeführer hat sich von Geburt an rechtmäßig in Österreich aufgehalten, er weist hier die festgestellten verwandtschaftlichen Bindungen auf, hat seine Schulbildung im Bundesgebiet absolviert, beherrscht die deutsche Sprache und ist fallweise beruflichen Tätigkeiten nachgegangen. Eine nachhaltige Eingliederung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt ist jedoch nie erfolgt, zuletzt hat sich der Beschwerdeführer seit Jänner 2017 bis Jänner 2022 durchgehend in Haft befunden. Der ledige Beschwerdeführer hat eine enge Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und seinen in Österreich lebenden Kindern, mit welchen er wieder im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, zu seinen im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigten weiteren Angehörigen (insbesondere seiner Mutter und seinen Geschwistern), wenngleich ein regelmäßiger Kontakt vorliegt, in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen und er hat durch seine kontinuierliche schwerwiegende Straffälligkeit eine Trennung von seinen Angehörigen grundsätzlich bewusst in Kauf genommen. Durch eine Rückkehrentscheidung würde kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu seinen Angehörigen bewirkt, sondern es stünde seinen Angehörigen einerseits offen, den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Serbien zu besuchen, andererseits wird diesen eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein. Beim gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat trotz der nur schwach ausgeprägten Bindungen zu diesem Staat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Im vorliegenden Fall trifft jedoch der in § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2018 beinhaltete Aufenthaltsverfestigungstatbestand auf den im Bundesgebiet geborenen Beschwerdeführer zu, sodass die Interessenabwägung nach der oben dargestellten Rechtsprechung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf, sofern nicht eine „gravierende“ Straffälligkeit im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung vorliegt. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten sind selbst bei Berücksichtigung der raschen einschlägigen Rückfälligkeit sowohl angesichts der Tathandlungen als auch der Sanktionen, wenn auch zweifelsfrei schwerwiegend, noch nicht als Fälle „gravierender Straffälligkeit“ anzusehen, zumal auch die in § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2018 angeführten § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG 2005, aber auch die in der Rechtsprechung dazu dort genannten anderen Formen gravierender Straffälligkeit, nicht verwirklicht wurden. Das vom Beschwerdeführer zuletzt gesetzte Delikt der Schweren Raubes weist zwar seiner Art nach die Eignung auf, als andere Form gravierender Straffälligkeit angesehen zu werden, die konkrete Tathandlung begründet allerdings nicht „einigermaßen außergewöhnlicher Umstände“, die in der „außerordentlichen Schwere“ der begangenen Straftat liegen.Im vorliegenden Fall trifft jedoch der in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG 2014 in der Fassung vor Inkrafttreten des FrÄG 2018 beinhaltete Aufenthaltsverfestigungstatbestand auf den im Bundesgebiet geborenen Beschwerdeführer zu, sodass die Interessenabwägung nach der oben dargestellten Rechtsprechung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf, sofern nicht eine „gravierende“ Straffälligkeit im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung vorliegt. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten sind selbst bei Berücksichtigung der raschen einschlägigen Rückfälligkeit sowohl angesichts der Tathandlungen als auch der Sanktionen, wenn auch zweifelsfrei schwerwiegend, noch nicht als Fälle „gravierender Straffälligkeit“ anzusehen, zumal auch die in Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des FrÄG 2018 angeführten Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG 2005, aber auch die in der Rechtsprechung dazu dort genannten anderen Formen gravierender Straffälligkeit, nicht verwirklicht wurden. Das vom Beschwerdeführer zuletzt gesetzte Delikt der Schweren Raubes weist zwar seiner Art nach die Eignung auf, als andere Form gravierender Straffälligkeit angesehen zu werden, die konkrete Tathandlung begründet allerdings nicht „einigermaßen außergewöhnlicher Umstände“, die in der „außerordentlichen Schwere“ der begangenen Straftat liegen. Wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich ist (AS. 63), ist auch schon das BFA laut seinem Aktenvermerk vom 22.01.2018 davon ausgegangen, dass im Fall des Beschwerdeführers eine absolute Aufenthaltsverfestigung im Sinne des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2018 vorlag.Wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich ist (AS. 63), ist auch schon das BFA laut seinem Aktenvermerk vom 22.01.2018 davon ausgegangen, dass im Fall des Beschwerdeführers eine absolute Aufenthaltsverfestigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des FrÄG 2018 vorlag. 3.2.3.2. Eine gewichtende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in der gebotenen Gesamtbetrachtung, dass das Interesse des aufenthaltsverfestigten Beschwerdeführers an der Fortführung des Familien- und Privatlebens in Österreich derzeit noch als höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Es ist eine Rückstufung des unbefristeten Aufenthaltstitels nach § 28 NAG in Betracht zu ziehen.3.2.3.2. Eine gewichtende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in der gebotenen Gesamtbetrachtung, dass das Interesse des aufenthaltsverfestigten Beschwerdeführers an der Fortführung des Familien- und Privatlebens in Österreich derzeit noch als höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Es ist eine Rückstufung des unbefristeten Aufenthaltstitels nach Paragraph 28, NAG in Betracht zu ziehen. Da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer
§ 52Abs.
5 FPG unzulässig ist, sind Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids sowie die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden weiteren angefochtenen Spruchpunkte II. und III. ersatzlos zu beheben.Da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 5, FPG unzulässig ist, sind Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids sowie die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden weiteren angefochtenen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. ersatzlos zu beheben. Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert
§ 52Abs.
11 FPG nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Sollte der Beschwerdeführer daher erneut straffällig werden, wird die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes neuerlich zu prüfen sein. Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert
Paragraph 52, Absatz 11, FPG nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Sollte der Beschwerdeführer daher erneut straffällig werden, wird die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes neuerlich zu prüfen sein. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W192.2234464.2.00