RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlW200 2263419-2 Spruch, W200 2263419-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Die Beschwerdeführerin war in Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von
- Ursächlich dafür war ein chirurgisches Sachverständigengutachten basierend auf der Aktenlage vom 18.04.2018, das Folgendes ergab:
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule- Deckplattenimpressionne LWK III und IV, Diskusprotrusionen. Pos.Nr. 02.01.
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule- Deckplattenimpressionne LWK römisch drei und römisch vier, Diskusprotrusionen. Pos.Nr. 02.01.02 Einstufung der Erkrankung aufgrund der bildgebenden Diagnostik mit höhergradigen Veränderungen im Bereich der LWS mit 40 %.
- Diabetes mellitus II- insulinpflichtig. HbA1c: 8,0 %. Pos.Nr. 09.02.02 Einstufung der Erkrankung mit 40 %- Instabile Stoffwechsellage aufgrund des erhöhten HbA1c von 8,0 %.
- Arterielle Hypertonie. Pos.Nr. 05.01.01 Einstufung der Erkrankung mit dem Fixsatz von 10 % laut den Bestimmungen der EVO bei Monotherapie Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Position 1 als Hauptdiagnose- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule- wird durch Position 2- Diabetes mellitus II- insulinpflichtig- um insgesamt eine Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung von 50 % gesteigert. Aufgrund der instabilen Einstellung des Diabetes kommt es zu einer zusätzlichen Verschlechterung der Gesamtsituation- Steigerung daher gerechtfertigt. Position 3 hat keine steigernde Wirkung aufgrund von Geringfügigkeit (10 %). Gegenständliches Verfahren: Die Beschwerdeführerin stellte am 14.07.2022 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass unter Anschluss von Röntgenbefunden (Becken, Lendenwirbelsäule, Kniegelenke und Ganzbeinaufnahme) sowie einer Duplexsonographie der hirnversorgenden Gefäße vom 18.05.2022, eines MRTs des rechten Kniegelenks vom 28.06.
- Das orthopädisch/unfallchirurgische Gutachten basierend auf einer Untersuchung vom 07.10.2022 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von 100 und gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: „Anamnese: Vorgutachten 4/2018 50%;Vorgutachten 4 aus 2018, 50%; Derzeitige Beschwerden: Das rechte Bein schmerzt, ich kann den rechten Fuß nicht einmal heben. Ich muß dauernd Schmerzmittel nehmen. Das linke Knie schmerzt geringer. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Liste Dr. XXXX 10/2022: Hydal 2mg 3x, Hydal 1,3 bei Bed.,Thyrex, Toujeo, Humalog, Marcoumar, Hct G.L Tbl. Knieorthese rechts mit freigegebener Beweglichkeit.Liste Dr. römisch 40 10/2022: Hydal 2mg 3x, Hydal 1,3 bei Bed.,Thyrex, Toujeo, Humalog, Marcoumar, Hct G.L Tbl. Knieorthese rechts mit freigegebener Beweglichkeit. Sozialanamnese: in Pension, verheiratet. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): VGA 4/2018; Röntgen DZ Mödling 5/2022: Zustand nach Vertebroplastie LWK 3 und LWK 4 mit bei hier nurVGA 4 aus 2018,; Röntgen DZ Mödling 5/2022: Zustand nach Vertebroplastie LWK 3 und LWK 4 mit bei hier nur minimalem Höhenverlust Normale Zementverteilung. Im Übrigen geringe generalisierte Spondylose. Leichte Chondrosen L1-L3 und mäßige L5/S
- Mäßige Spondylarthrosen lumbosacral. Keine nachweisbare Instabilität. MRT rechtes Knie Dr. XXXX 6/2022: Medialbetonte tibiofemorale Chondropathie II, beide Menisci degenerativMRT rechtes Knie Dr. römisch 40 6/2022: Medialbetonte tibiofemorale Chondropathie römisch zwei, beide Menisci degenerativ ohne nachweisbare Ruptur (II). Keine signifikante Gonarthrose.ohne nachweisbare Ruptur (römisch zwei). Keine signifikante Gonarthrose. Retropatellare Chondropathie li. Mäßiger Gelenkerguss und kleine Bakerzyste. Leichte prä- und infrapatellare superfizielle Bursitis. Derzeit keine Knochenmarködeme. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: sehr gut, Größe: 168,00 cm Gewicht: 110,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. BWS- drehung 25-0-25, normale Lendenlordose, FKBA 15 cm, Seitneigung bis Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-170, F 170-0-50, R bei F90 80-0-80, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50¬0-60, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-100, R 25-0-10, Kniegelenke 0-0-115 zu links 0-0-125, Sprunggelenke 10-0-45.Lasegue negativ. Gesamtmobilität - Gangbild: Gang in Straßenschuhen mit angelegter Knieorthese rechts, aber auch ohne Gehbehelfe möglich. Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. Lfd. Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, stabilisierte Deckplattenimpressionen LWK III und IV, Diskusprotrusionen. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, stabilisierte Deckplattenimpressionen LWK römisch drei und römisch vier, Diskusprotrusionen. unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik und leichte bis mässige radiologische Veränderungen 02.01.02 30 2 Abnützung Knie- und Hüftgelenke unterer Rahmensatz, da mässiges Beweglichkeitsdefizit 02.02.02 30 3 Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage unterer Rahmensatz, da keine instabile Stoffwechselsituation aktuell dokumentiert 09.02.02 30 4 Hypertonie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter bei fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung. (…) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Wirbelsäulenleiden und Diabetes gebessert, Knie-und Hüftleiden ist neu Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erniedrigung des GdB um eine Stufe“ Im gewährten Parteiengehör brachte die Beschwerdeführerin ausschließlich vor, dass mehrere Fakten leider unberücksichtigt geblieben seien und unkorrekte Formulierungen im Gutachten zu finden seien. Die Begründung des Widerspruchs werde nachgereicht. Mit Bescheid vom 21.11.2022 wurde der Grad der Behinderung mit 40 % neu festgesetzt. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Beschwerde gestaltete sich ua in Form von handschriftlichen Anmerkungen auf der Kopie des eingeholten Gutachtens. Zum Passus „derzeitige Beschwerden“ konkretisierte sie, dass ihr Hauptproblem derzeit das rechte Bein sei. Der chronische Rücken sei noch immer Teil ihrer Probleme. Zum Passus „Hilfsmittel“ gab sie zusätzlich an, dass sie Krücken und eine Orthese verwende. Zur „Gesamtmobilität – Gangbild“ fügte sie handschriftlich hinzu, dass sie auf zehn Quadratmetern ohne Krücken drei Schritte gehen könne. Dies beziehe sich nicht auf eine Strecke von 50 Metern, bei der ihr ständig das Knie „entgleite“. Sie benötige Krücken und Orthese und sei auf das Auto angewiesen: Öffentliche Verkehrsmittel würden äußerst selten benützt. Das würde sie auf eine längere Strecke nicht schaffen. Ebenso würde das Rückenmieder getragen, da sie sonst das Gefühl hätte, es reiße ihr den Rücken ab. Sie trage eine Rückenorthese und erhalte Injektionen im Lendenwirbelbereich. Abschließend fügte sie aus, dass sehr unverständlich sei, dass eine kurze Begutachtung so ein Ergebnis ergebe. Keiner habe ihre Schmerzen, keiner wisse auch, dass sie aufgrund der Schmerzen nicht mehr als vier Stunden schlafen könne. Keiner sei dabei, wenn sie unterwegs sei und immer wieder nach wenigen Schritten stehen bleiben müsse. Keiner wisse, dass ihr Mann ihr ständig beim Anziehen helfen müsse. Sie appelliere an die Menschlichkeit ein neues Gutachten zu erstellen und dieses anders zu beurteilen. Den großen Teil lege sie immer mit dem Auto zurück. Aus- und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel sei schwierig. Nach 50 Meter gehen, müsse sie stehen bleiben (Schaufensterkrankheit). In einem weiteren Schreiben begründete sie ihre Beschwerde dahingehend, dass sie eine Orthese, Krücken und ein Rückenmieder trage. Sie sei nicht in der Lage eine Wegstrecke, die länger als ein Kilometer sei, ohne Auto zurückzulegen, dies aufgrund der Probleme mit den Beinen, Rücken und der Atmung. Klar konnte sie in einem sehr kleinen Raum zwei Schritte ohne Krücken gehen. Es seien neuerlich gesundheitliche Probleme dazugekommen. Ein Laborbefund wäre angeschlossen. Dem angeschlossenen Laborbefund sind ein geringfügig zu niedriger Eisenwert sowie eine zu niedrige Transferrinsättigung sowie geringfügig erhöhte Gamma-GT und GPT (ALT) Leberwerte zu entnehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. 1.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Klinischer Status - Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. BWS- drehung 25-0-25, normale Lendenlordose, FKBA 15 cm, Seitneigung bis Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-170, F 170-0-50, R bei F90 80-0-80, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-60, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-100, R 25-0-10, Kniegelenke 0-0-115 zu links 0-0-125, Sprunggelenke 10-0-
- Lasegue negativ. Gesamtmobilität - Gangbild: Gang in Straßenschuhen mit angelegter Knieorthese rechts, aber auch ohne Gehbehelfe möglich. Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. 1.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, stabilisierte Deckplattenimpressionen LWK III und IV, Diskusprotrusionen. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, stabilisierte Deckplattenimpressionen LWK römisch drei und römisch vier, Diskusprotrusionen. unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik und leichte bis mäßige radiologische Veränderungen 02.01.02 30 2 Abnützung Knie- und Hüftgelenke unterer Rahmensatz, da mäßiges Beweglichkeitsdefizit 02.02.02 30 3 Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage unterer Rahmensatz, da keine instabile Stoffwechselsituation aktuell dokumentiert 09.02.02 30 4 Hypertonie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter bei fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 07.10.2022, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt wurde. Basierend auf der vom Gutachter selbst vorgenommen Untersuchung und der vorgelegten radiologischen Unterlagen stufte er das Wirbelsäulenleiden nachvollziehbar unter Pos.Nr. 02.01.02 mit dem unteren Rahmensatz ein und begründetet dies mit ungestörter peripherer Sensomotorik und leichten bis mäßigen radiologischen Veränderungen. Er stellte verglichen zum Vorverfahren (40%) insofern eine Besserung (30%) fest, da damals die Einstufung ausschließlich aufgrund der vorgelegten radiologischen Unterlagen ohne Untersuchung erfolgte, während nunmehr im gegenständlichen Verfahren die Einstufung qualitativ höherwertig erfolgte als ihr nicht ausschließlich radiologischen Unterlagen, sondern auch eine unfallchirurgische Untersuchung zu Grunde gelegt wurde. Auch hinsichtlich des früheren Leidens 2, nunmehr Leiden 3, stellte der Gutachter eine Besserung fest und stufte dies nur noch mit 30% ein, da verglichen zum Vorgutachten keine instabile Stoffwechsellage mehr dokumentiert wurde. Das frühere Leiden 3, nunmehr 4, wurde dem Vorgutachten entsprechend gleich eingestuft. Als neues Leiden 2 stellte der Facharzt für Unfallchirurgie basierend auf der eigenen Untersuchung und der vorgelegten radiologischen Unterlagen eine Abnützung der Knie- und Hüftgelenke mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades fest, die er unter der Pos.Nr. 02.02.02 mit 30% einstufte und begründete den unteren Rahmensatz – basierend auf der eigenen Untersuchung – damit, dass ein mäßiges Beweglichkeitsdefizit festgestellt werden konnte. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr auf ihre Schmerzen und das Tragen von Orthesen verweist, so ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter sämtliche Einschätzungen basierend sowohl auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen als auch insbesondere aufgrund des Ergebnisses seiner eigenen fachlich profunden unfallchirurgischen Untersuchung getroffen hat. Es wurde von ihm auch beschrieben, dass die Beschwerdeführerin am rechten Knie eine Knieorthese trägt – d.h., dass der Gutachter diesen Sachverhalt auch seiner Beurteilung zu Grunde gelegt hat. Ebenso verhält es sich mit den angegebenen Schmerzen: Diese wurden unter „derzeitige Schmerzen“ und durch die aufgelistete Schmerzmedikation vermerkt und verwertet. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, eine Rücken-Orthese zu tragen und Krücken zu benötigen, so widerspricht dies den Ausführungen im Gutachten: Im Gutachten selbst wird vom Unfallchirurgen unter „Hilfsmittel“ ausschließlich die Knieorthese rechts mit freigegebener Beweglichkeit beschrieben. Der erkennende Senat geht davon aus, dass der Gutachter sämtliche andere Hilfsmittel – so sie verwendet worden wären – auch in seine Beschreibung in die von der Beschwerdeführerin verwendeten Hilfsmittel aufgenommen hätte. Die Beschwerdeführerin hat auch keine ärztliche Verschreibung der von ihr angeblich getragenen Rücken -Orthese oder der angeblich verwendeten Krücken mit ihrer Beschwerde vorgelegt, sondern sie stellt die Behauptung deren Notwendigkeit ohne Belege einfach in den Raum. Zum vorgelegten Laborbefund vom 06.12.2022 ist darauf hinzuweisen, dass daraus vier geringfügige Überschreitungen von Grenzwerten ersichtlich sind. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine darauf basierenden allgemeinmedizinischen und internistischen Befunde, die eine Schlussfolgerung oder einen Therapieplan beinhalten, vorgelegt. Ebenso wenig legte sie Unterlagen darüber vor, dass diese geringfügigen Überschreitungen einer wiederkehrenden Kontrolle oder Überwachung bedürfen noch führte sie aus, ob diese bereits einer Kontrolle unterzogen wurden. Insofern war auf den - ohne jegliche medizinische Erläuterung vorgelegten - Befund nicht weiter einzugehen. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH abzuweichen, zumal diesem Gutachten nicht nur medizinische Unterlagen, sondern auch eine eigene fachärztlich qualifizierte Untersuchung zu Grunde gelegt wurde. Die Ausführungen in der Beschwerde und im Parteiengehör vermochten keine substantiierten Einwendungen gegen das eingeholte Sachverständigengutachten darzustellen. Der Gutachter hat sich mit dem Leidenszustand der Beschwerdeführerin ausführlich auseinandergesetzt und er wurde allesamt einer Beurteilung unterzogen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht in Gesamtbetrachtung kein Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin ist – wie beweiswürdigend ausgeführt – nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein,) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W200.2263419.2.00