RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlW207 2255811-1 Spruch, W207 2255811-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine in Österreich aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige, stellte am 12.11.2020 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Rahmen dieses Verfahrens holte die belangte Behörde allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 12.03.2021 und vom 21.06.2021 sowie ein hals-, nasen- und ohrenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 06.06.2021 ein, auf Grundlage derer unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zusammenfassend folgende Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt wurden: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Hörstörung bds. Tabelle Z 5/K5-unterer Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche.Tabelle Ziffer 5 /, K, 5 -, u, n, t, e, r, e, r, Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche. 12.02.01 60 2 Lumboischialgie-mikrochirurgische Dekompression L4/5 und L5/S1 mit Laminektomie und dorsaler Stabilisierung L4/S1 10/2020.Lumboischialgie-mikrochirurgische Dekompression L4/5 und L5/S1 mit Laminektomie und dorsaler Stabilisierung L4/S1 10 aus 2020,. Oberer Rahmensatz, da deutliche Schonhaltung. Kein neurologisches Defizit. Rahmensatz beinhaltet Somatisierungstendenz. 02.01.02 40 3 Kniegelenk - Funktionseinschränkung bei Meniskusschaden und Chondropathie. Unterer Rahmensatz, da keine Bewegungseinschränkung beschrieben. 02.05.19 20 4 Schilddrüsenunterfunktion. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation erforderlich. 09.01.01 20 Weiters wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da das Leiden 2 schwerwiegend sei. Die Leiden 3 und 4 würden nicht weiter erhöhen, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe. Die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Die/Der Untersuchte ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger“ und „Die/Der Untersuchte ist schwer hörbehindert“ würden vorliegen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar erachtet. Unter Zugrundelegung der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 20.07.2021 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert“ aus. Am 24.11.2021 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in ihrem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Dem Antrag legte sie medizinische Unterlagen sowie Kopien ihres Reisepasses, ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte Daueraufenthalt EU, gültig bis 03.04.2022, und ihres Behindertenpasses bei.Am 24.11.2021 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in ihrem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Dem Antrag legte sie medizinische Unterlagen sowie Kopien ihres Reisepasses, ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte Daueraufenthalt EU, gültig bis 03.04.2022, und ihres Behindertenpasses bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 02.04.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.02.2022, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Frau XXX kommt zur neuerlichen Untersuchung. Es wurden ein Antrag auf Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellt. Sie kann nicht weit gehen. Sie hat Probleme mit dem rechten Knie. Es wurde 2021 eine Arthroskopie durchgeführt. Es konnte jedoch keine Besserung der Beschwerden erreicht werden. Es ist für April eine Operation geplant. Jetzt ist sie mit einer Krücke unterwegs, da sie das Knie nicht so gut belasten kann. Auch Infiltrationen brachten keine Besserung der Beschwerden.Frau römisch 30 kommt zur neuerlichen Untersuchung. Es wurden ein Antrag auf Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellt. Sie kann nicht weit gehen. Sie hat Probleme mit dem rechten Knie. Es wurde 2021 eine Arthroskopie durchgeführt. Es konnte jedoch keine Besserung der Beschwerden erreicht werden. Es ist für April eine Operation geplant. Jetzt ist sie mit einer Krücke unterwegs, da sie das Knie nicht so gut belasten kann. Auch Infiltrationen brachten keine Besserung der Beschwerden. Der Zustand der Wirbelsäule hat sich nicht verändert. Hypothyreose ist medikamentös gut eingestellt Seitens der Harninkontinenz wurde eine TVT–Implantation am 13.9.2021 durchgeführt. Es besteht weiterhin eine Dranginkontienz. Der Harnverlust konnte gebessert werden. Sie benötigt oft dringend ein WC. Sie trägt Inkontinenzeinlagen. Derzeitige Beschwerden: Hörstörung bds, Lumboischialgie-mikrochirurgische Dekompression L4/5 und L5/S1 mit Laminektomie und dorsaler Stabilisierung L4/S1 10/2020, Kniegelenk -Funktionseinschränkung bei Meniskusschaden und Chondropathie, Z.n. ASK re. Kniegelenk 06/2021, Schilddrüsenunterfunktion, Mischinkontinenz, Z.n.TVT-Implantation 09/2021Hörstörung bds, Lumboischialgie-mikrochirurgische Dekompression L4/5 und L5/S1 mit Laminektomie und dorsaler Stabilisierung L4/S1 10 aus 2020,, Kniegelenk -Funktionseinschränkung bei Meniskusschaden und Chondropathie, Z.n. ASK re. Kniegelenk 06 aus 2021,, Schilddrüsenunterfunktion, Mischinkontinenz, Z.n.TVT-Implantation 09/2021 Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Vesicare, Spamolyt, im Wechsel Novalgin, Seractil und MovalisVesicare, Spamolyt, im Wechsel Novalgin, Seractil und Movalis, Sozialanamnese: Einzelhandelskauffrau, AMS, Krankenstand verheiratet, 3 Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): -Aktenmäßiges allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, Dr. XXX, 20.6.2021: Hörstörung bds, Lumboischialgie-mikrochirurgische Dekompression L4/5 und L5/S1 mit Laminektomie und dorsaler Stabilisierung L4/S1 10/2020, Kniegelenk - Funktionseinschränkung bei Meniskusschaden und Chondropathie, Schilddrüsenunterfunktion: GdB 70%; Dauerzustand; Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar-Aktenmäßiges allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, Dr. römisch 30 , 20.6.2021: Hörstörung bds, Lumboischialgie-mikrochirurgische Dekompression L4/5 und L5/S1 mit Laminektomie und dorsaler Stabilisierung L4/S1 10 aus 2020,, Kniegelenk - Funktionseinschränkung bei Meniskusschaden und Chondropathie, Schilddrüsenunterfunktion: GdB 70%; Dauerzustand; Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar -Univ.Klinikum XXX, Abt.f.Orthopädie, ärztl.Entlassungsbrief, 17.6.2021:-Univ.Klinikum römisch 30 , Abt.f.Orthopädie, ärztl.Entlassungsbrief, 17.6.2021: Aufnahmegrund: Arthroskopie des rechten Kniegelenkes; Therapie: Arthroskopie rechtes Kniegelenk am 17.6.2021, Innenmensikusteilresektion -LK XXX, Abt.f.Gynäkologie, ärztl.Entlassungsbrief, 15.9.2021: Diagnosen bei Entlassung Mischinkontinenz, vordergründig Belastungsinkontinenz Grad II, Dranginkontinenz , Z.n. Laminektomie L4/S1 , Z.n. Meniskus-Operation, Hypothyreose; Durchgefuhrte Maßnahmen TVT-exact-lmplantation in AN am 13.9.2021-LK römisch 30 , Abt.f.Gynäkologie, ärztl.Entlassungsbrief, 15.9.2021: Diagnosen bei Entlassung Mischinkontinenz, vordergründig Belastungsinkontinenz Grad römisch zwei, Dranginkontinenz , Z.n. Laminektomie L4/S1 , Z.n. Meniskus-Operation, Hypothyreose; Durchgefuhrte Maßnahmen TVT-exact-lmplantation in AN am 13.9.2021 -Dr. XXX (FA f. Orthopädie), Karteiauszug, letzter Eintag 14.2.2022: RÖ HWS: Osteochondrose C6/7, inzip.BWS: multisegm.Osteochondrosen insb.mittleres Drittel, mittelgraidg LWS: dors.Stabilisierung L3-5 bei Spondylolisthese L4/5 Grad 1, Becken: bde Hüften ob, bde ISG frei, Knie re med.GS mäßig höhenreduziert, Gesamtachse deutl.varisch, ausgeprägte Crus varum bds-Dr. römisch 30 (FA f. Orthopädie), Karteiauszug, letzter Eintag 14.2.2022: RÖ HWS: Osteochondrose C6/7, inzip.BWS: multisegm.Osteochondrosen insb.mittleres Drittel, mittelgraidg LWS: dors.Stabilisierung L3-5 bei Spondylolisthese L4/5 Grad 1, Becken: bde Hüften ob, bde ISG frei, Knie re med.GS mäßig höhenreduziert, Gesamtachse deutl.varisch, ausgeprägte Crus varum bds -LK XXX, MRT re. Knie, 3.2.2022: vertikale Spaltbildung Innenmeniskushinterhorn, Knorpelausdünnung bis mind.Grad IIImed.Kompartment u.Gelenkserguss; zentrale Degeneration u.leichte Subluxationsstellung Innenmeniskuscorpus-LK römisch 30 , MRT re. Knie, 3.2.2022: vertikale Spaltbildung Innenmeniskushinterhorn, Knorpelausdünnung bis mind.Grad IIImed.Kompartment u.Gelenkserguss; zentrale Degeneration u.leichte Subluxationsstellung Innenmeniskuscorpus Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: unauffällig Ernährungszustand: stark übergewichtig Größe: 150,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Atmung: reguläre Atemfreqenz in Ruhe, Schädel: Augen:Pupillen isokor, mittelweit,bds Hörgeräteversorgung; Zähne: saniert, Thorax: symmetrisch, Lunge: vesikuläre Atmung, Herz: Herztöne rein, rhythmisch; Abdomen: über Thoraxniveau, Wirbelsäule: blande Narbe LWS, HWS: frei beweglich, Seitneigen Rumpf:symmetrisch ½ eingeschränkt, Finger-Boden-Versuch: Unterrand der Patella, Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand bds. durchführbar; Extremitäten: Obere Extremitäten: Grobe Kraft:seitengleich, Faustschluß: beidseits komplett, Gelenke äußerlich unauffällig , Gelenke frei beweglich, Schürzen-und Nackengriff beidseits durchführbar, Keine signifikante Umfangdifferenz, Narbenbildungen: keine Untere Extremitäten: Aktives Heben bds. 40°; Hüftgelenke: Beweglichkeit beidseits nicht eingeschränkt; Kniegelenke: re: Beugen 100°, kein Streckdefizit, li: Beugen endlagig eingeschränkt, kein Streckdefizit; Sprunggelenke: beidseits ohne Einschränkung ; Knie anheben beidseits über 20cm möglich; Kraft: grobe Kraft beidseits vorhanden; keine trophischen Störungen, Beschwielung: seitengleich typisch Gesamtmobilität – Gangbild: Trägt Konfektionsschuhe zum Schlüpfen, 1 UASTK, Aufstehen aus dem Sitzen mit Aufstützen, selbständiges An-/Ausziehen im Stehen teils mit Anhalten möglich, Niederknien möglich, Transfer Untersuchungsliege selbständig, wohnt in einem Reihenhaus mit 1 Stockwerk, Stiegen Steigen mit Anhalten+Krücke derzeit, im Nachstellschritt möglich, im Alltag je nach Verfassung selbständig, Gehen derzeit wenige 100m möglich; Gangbild mit 1 UASTK sicher, harmonisches Gangbild Status Psychicus: orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Einschränkungen des Hörvermögens; allfälliger Schwindel wird mitberücksichtigt 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen; Zustand nach Laminektomie L4/S1 (10/2020) ohne neurologisches Defizit; Somatisierungstendenz wird mitberücksichtigtDegenerative Wirbelsäulenveränderungen; Zustand nach Laminektomie L4/S1 (10 aus 2020,) ohne neurologisches Defizit; Somatisierungstendenz wird mitberücksichtigt 3 Degenerative Kniegelenksveränderungen, Zustand nach Arthroskopie rechtes Kniegelenk 06/2021, bestehende Funktionseinschränkung und anamnestisch Planung einer weiteren Operation (zu erwartende Besserung der Funktion wird mitberücksichtigt)Degenerative Kniegelenksveränderungen, Zustand nach Arthroskopie rechtes Kniegelenk 06 aus 2021,, bestehende Funktionseinschränkung und anamnestisch Planung einer weiteren Operation (zu erwartende Besserung der Funktion wird mitberücksichtigt) 4 Schilddrüsenunterfunktion unter medikamentöser Substitutionstherapie 5 Entleerungsstörung der Blase und der Harnröhre leichten Grades bei Zustand nach erfolgreicher TVT-Implantation 09/2021 Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1-3 bestehen unverändert. Vorübergehende Zunahme der Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks ist in der Bandbreite der gewählten Richtsatzposition enthalten. Leiden 5 wird neu aufgenommen. Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die/Der Untersuchte Xrömisch zehn ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger Xrömisch zehn ist schwer hörbehindert
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Leiden 1 und 2 schränken die Mobilität ein, aber nicht so, dass die nachgefragten Funktionen auf erhebliche Art und Weise dauerhaft erschwert bzw. verunmöglicht würden. Vor und nach einer Operation ist eine vorübergehende Einschränkung der Beweglichkeit üblich, eine Verbesserung der Mobilität ist zusätzlich noch nach Abschluss der Rehabilitation zu erwarten. Es ist auch zu erwarten, dass das Verwenden von 1 Unterarmstützkrücke nach Abschluss der Rehabilitation nicht mehr erforderlich sein wird. Die Zusatzeintragung" Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel " kann nicht gewährt werden, da von einem vorübergehenden Zustand von weniger als 6 Monaten auszugehen ist. Bei Drang-und Stressharninkontinenz schützen die am Markt üblichen Produkte ausreichend sicher vor einer Verunreinigung der Person
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.04.2022 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 02.04.2022 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin erstattete innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.11.2021 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da im Rahmen des gewährten Parteiengehörs innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auch nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Sachverständigengutachten vom 02.04.2022 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen im Wege ihrer nunmehrigen Vertretung mit Schriftsatz vom 31.05.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 01.06.2022, fristgerecht eine Beschwerde folgenden Inhalts – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ein: „[…] Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt: Die belangte Behörde geht in dem Gutachten vom Sachverständigen Dr. XXX davon aus, dass die Gehstrecke für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausreicht, jedoch führte die Sachverständige in ihrem Gutachten aus, dass von einem vorübergehenden Zustand für weniger als 6 Monate auszugehen sei. Dazu wird ausgeführt, dass das vorliegende Zustandsbild seit der Arthroskopie am 17.06.2021 besteht. Der Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie Dr. XXX führt in seinem Gutachten vom 04.04.2022 aus, dass durch die Arthroskopie keine wesentliche Besserung eingetreten ist. Am 27.04.2022 nach Einholung weiterer Röntgenaufnahmen wurde eine weitere Arthroskopie empfohlen. Bereits aus diesem Befund ergibt sich, dass der Zustand der Beschwerdeführerin weit länger als ein halbes Jahr dauert und noch andauern wird.Die belangte Behörde geht in dem Gutachten vom Sachverständigen Dr. römisch 30 davon aus, dass die Gehstrecke für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausreicht, jedoch führte die Sachverständige in ihrem Gutachten aus, dass von einem vorübergehenden Zustand für weniger als 6 Monate auszugehen sei. Dazu wird ausgeführt, dass das vorliegende Zustandsbild seit der Arthroskopie am 17.06.2021 besteht. Der Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie Dr. römisch 30 führt in seinem Gutachten vom 04.04.2022 aus, dass durch die Arthroskopie keine wesentliche Besserung eingetreten ist. Am 27.04.2022 nach Einholung weiterer Röntgenaufnahmen wurde eine weitere Arthroskopie empfohlen. Bereits aus diesem Befund ergibt sich, dass der Zustand der Beschwerdeführerin weit länger als ein halbes Jahr dauert und noch andauern wird. Beweis: → Beiliegender Befund von Dr. XXX vom 04.04.2022 Beiliegender Befund von Dr. römisch 30 vom 04.04.2022 → Beiliegender Befund von Dr. XXX vom 08.04.2022 Beiliegender Befund von Dr. römisch 30 vom 08.04.2022 → Durchführung einer mündlichen Verhandlung → einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie Außerdem besteht bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende Stressinkontinenz sowie eine ausgeprägte Dranginkontinenz. Beweis: → Beiliegender Befund vom 27.04.2022 → einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Urologie Aus genannten Gründen wird daher der ANTRAG gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass stattzugeben. Name der Beschwerdeführerin“ Die belangte Behörde legte am 10.06.2022 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.09.2022 auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.09.2022 wurde in diesem medizinischen Sachverständigengutachten, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, Folgendes ausgeführt „[…] SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 4.5.2022, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen der BF vom 31.5.2022, Abl. 96-98, vertreten durch den KOBV, wird eingewendet, dass bei Zustand nach Arthroskopie die Einschränkung der Gehstrecke länger als ein halbes Jahr andauere. Außerdem bestünden eine rezidivierende Stressinkontinenz und eine ausgeprägte Dranginkontinenz. Vorgeschichte: 10/2020 Dekompression L4/L5 und L5/S1 und dorsale Stabilisierung L4/S1 02/2021 Rehabilitation RZ XXX 06/2021 Arthroskopie rechtes Kniegelenk10 aus 2020, Dekompression L4/L5 und L5/S1 und dorsale Stabilisierung L4/S1 02 aus 2021, Rehabilitation RZ römisch 30 06 aus 2021, Arthroskopie rechtes Kniegelenk 09/2021 TVT-Implantation bei Harninkontinenz Hörstörung bds., siehe HNO-Gutachten Schilddrüsenunterfunktion, Substitutionstherapie09 aus 2021, TVT-Implantation bei Harninkontinenz Hörstörung bds., siehe HNO-Gutachten Schilddrüsenunterfunktion, Substitutionstherapie Zwischenanamnese seit 2/2022: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Befunde: Abl. 15 Entlassungsbrief Krankenhaus 23.10.2020 (Dekompression L4/L5 und L5/S1 und dorsale Stabilisierung L4/S1) Abl. 25-27 Karteikartenauszug 01/2020-10/2020, Behandler nicht dokumentiert (Diagnosen: Reizerguss rechtes Knie, Blockierung ISG beidseitig dorsale Stabilisierung L3 bis S1, Gonalgie rechts und Meniskopathie, Diskusprotrusion L5/S1, geringgradig Lumbago, Lumboischialgie beidseits, Pseudospondylolisthese, rezidivierende Lumbago, Infusionen, konservative Therapie) Abl. 28 Audiogramm
- 2021 Abl. 29-30 Bewilligungsvermerk für Hörgeräte beidseits Abl. 36 Attest Dr. XXX Facharzt für Orthopädie 03/2021 (Reizerguss Knie)Abl. 36 Attest Dr. römisch 30 Facharzt für Orthopädie 03 aus 2021, (Reizerguss Knie) Abl. 38 = 43 = 46 MRT linkes Knie 7.9.2020 (hochgradiger Verdacht auf Ruptur Innenmeniskus, Erguss) Abl.39 Schilddrüsenszintigraphie 26,8.2020 (Verdacht auf chronische Autoimmunthyreoiditis, Euthyrox) Abl. 40-42 Karteikartenauszug, Behandler nicht dokumentiert, 02/2020 - 04/2021 (Behandlung rechtes Kniegelenk und LWS)Abl. 40-42 Karteikartenauszug, Behandler nicht dokumentiert, 02 aus 2020, - 04 aus 2021, (Behandlung rechtes Kniegelenk und LWS) Abl. 47-48 MRT rechtes Kniegelenk 13.4.2021 (Knorpelverschmälerung femoral Grad lll-IV im medialen Kompartiment, ausgeprägter Erguss) Abl. 49 Behandlungstermin physikalische Medizin 2-4/2021 (Lumboischialgie) Abl. 61 = 73 Befund Orthopädie Krankenhaus XXX 17.6.2021 (Arthroskopie rechtes Knie, Innenmeniskusteilresektion) /Abl. 61 = 73 Befund Orthopädie Krankenhaus römisch 30 17.6.2021 (Arthroskopie rechtes Knie, Innenmeniskusteilresektion) / Abl. 75-77 Karteikartenauszug Dr. XXX Facharzt für Orthopädie 06/2021-08/2021 (Behandlung bei Gonalgie rechts und Lumbago)Abl. 75-77 Karteikartenauszug Dr. römisch 30 Facharzt für Orthopädie 06/2021-08/2021 (Behandlung bei Gonalgie rechts und Lumbago) Abl. 79-80 Entlassungsbrief Krankenhaus XXX 15.9.2021 (Mischinkontinenz, Belastungsinkontinenz Grad II, Dranginkontinenz, TVT Implantation)Abl. 79-80 Entlassungsbrief Krankenhaus römisch 30 15.9.2021 (Mischinkontinenz, Belastungsinkontinenz Grad römisch zwei, Dranginkontinenz, TVT Implantation) Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, lebt in Reihenhaus Berufsanamnese: Einzelhandelskauffrau, 30 Wochenstunden, seit 2020 AMS Medikamente: Euthyrox. Seractil, Novalgin, Voltaren bei Bedarf Allergien: Bienen, Tramal Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXX, XXXLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 30 , römisch 30 , Derzeitige Beschwerden: „Beschwerden habe ich vor allem im rechten Kniegelenk, die Arthroskopie hat keine wesentliche Besserung gebracht, habe weiterhin Schmerzen und eine eingeschränkte Gehstrecke. Beschwerden habe ich in der Lendenwirbelsäule beim Bücken. Ich darf nichts Schweres heben. ' Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht. Am 20.09.2022 ist die Geradestellung im Bereich des rechten Kniegelenks geplant.“ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 150 cm, Gewicht 80 kg, Alter: 45 Jahre Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig J Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke Sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand und Fersenstand beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse zeigt diskrete Varusstellung des rechten Kniegelenks, linkes Kniegelenk physiologisch. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk rechts: geringgradige retropatellares Reiben und Krepitation, sonst unauffällig Kniegelenk links: unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie bds. 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, Klopfschmerz über der unteren LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Romberg, Unterberger: unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, mit angelegtem Lendenstützmieder, das Gangbild ist hinkfrei, unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Diagnosenliste 1 Hörstörung bds. 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Dekompression L4/L5 und L5/S1 und dorsale Stabilisierung L4/S1 3 Degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenks, beginnende Varusgonarthrose 4 Schilddrüsen-Unterfunktion 5 Entleerungsstörung der Harnblase leichten Grades, TVT Implantation ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen vor. Weder im Bereich der Hüftgelenke noch der Kniegelenke noch der Füße konnte eine relevante funktionelle Einschränkung festgestellt werden. Beide unteren Extremitäten sind voll belastbar. Die beginnende Varusgonarthrose rechts führt zu keiner relevanten Einschränkung der Mobilität. Bei Zustand nach Wirbelsäulenoperation und rezidivierenden Beschwerden kommt es zu keinem motorischen Defizit, Kraft und Beweglichkeit der unteren Extremitäten sind nicht eingeschränkt. Erhebliche Komorbiditäten der oberen Extremitäten liegen nicht vor, das Erreichen von Haltegriffen, das Festhalten ist möglich, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremitäten beidseits vorliegt. ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. Eine maßgebliche kardiopulmonale Funktionseinschränkung oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar. Der kardiale Status ist kompensiert. ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Nein. Insbesondere liegt bei Zustand nach Dekompression im Bereich der Lendenwirbelsäule kein neurologisches Defizit im Bereich der unteren Extremitäten vor. Der Zustand nach Wirbelsäulenoperation führt zu keiner erheblichen Gangbildbeeinträchtigung, Gangunsicherheit, Gehleistungsminderung oder Schwäche, siehe Status insbesondere Gangbildanalyse. ad 5) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. ad 6) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? Nein. ad 7) In welchem Ausmaß wirken sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus? Das anerkannte HNO-Leiden behindert weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels noch das Ein-und Aussteigen oder den sicheren Transport. Die Informationsaufnahme ist visuell möglich, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Die degenerativen Veränderungen im Bereich von Wirbelsäule, Hüftgelenken und Kniegelenken führen zu keiner hochgradigen Einschränkung des Bewegungsumfangs. Die rezidivierenden Beschwerden unter analgetischer Bedarfsmedikation führen zu keiner maßgeblichen Immobilität, siehe aktueller Status. Schilddrüsen-Unterfunktion führt zu keiner Einschränkung der Mobilität. Die geringgradige Entleerungsstörung der Harnblase verunmöglicht nicht das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel. Bei Zustand nach erfolgreicher TVT-Implantation und bei Beckenbodentraining und entsprechender medikamentöser Behandlung, ist, auch unter Verwendung von Inkontinenzprodukten, das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt beurteilt werden. Anhand des beobachteten Gangbilds - Kommt selbständig gehend ohne Hilfsmittel, mit angelegtem Lendenstützmieder, das Gangbild ist hinkfrei, unauffällig-, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten, und der derzeitigen Therapieerfordernis (analgetische Bedarfsmedikation) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400m, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapie, auch durch einen Kuraufenthalt oder Rehabilitationsaufenthalt, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. Das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 min, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m, ist möglich, eine maßgebliche Funktionseinschränkung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschweren könnte, ist nicht objektivierbar. Das Überwinden von Niveauunterschieden, wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Eine relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten konnte nicht festgestellt werden. Das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich, eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden, siehe Gangbild. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Das Anhalten ist nicht erheblich erschwert, höhergradige Funktionseinschränkungen beider oberer Extremitäten konnten nicht festgestellt werden. ad 8) Stellungnahme zu den Einwendungen des BF Abl. 97 Vorgebracht wird, dass der Zustand nach Arthroskopie mit Einschränkung der Gehstrecke länger als ein halbes Jahr andauern würde. Außerdem bestehe eine rezidivierende Stressinkontinenz und eine ausgeprägte Dranginkontinenz, Dem wird entgegengehalten, dass eine hochgradige Immobilität durch die vorgelegten Befunde und Untersuchungsergebnisse nicht begründbar ist. Beide unteren Extremitäten sind voll belastbar, ausreichender Bewegungsumfang ist gegeben, ausreichend Kraft, Gesamtbeweglichkeit und Sicherheit, um einzusteigen und auszusteigen und in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden, ist gegeben. ad 9) Stellungnahme zu vorgelegten Befunden Abl. 100,101-102,103: Abl. 100 Röntgen Beckenübersicht und Gesamtbeinaufnahme 8.4.2022 (Acetabulum links 2 mm höherstehend, beginnende Gonarthrose bds., geringe Varusstellung rechts, anatomische Beinachse links) Abl. 101-102 Befund Abteilung für Gynäkologie 27.4.2022 (Stressinkontinenz I bei Zustand nach TVT 9/2021, ausgeprägte Dranginkontinenz, Zustand nach Laminektomie mit dorsaler Stabilisierung L4 bis S1 10/
- Urologische Durchuntersuchung empfohlen, Beckenbodentraining)Abl. 101-102 Befund Abteilung für Gynäkologie 27.4.2022 (Stressinkontinenz römisch eins bei Zustand nach TVT 9 aus 2021,, ausgeprägte Dranginkontinenz, Zustand nach Laminektomie mit dorsaler Stabilisierung L4 bis S1 10 aus 2020,. Urologische Durchuntersuchung empfohlen, Beckenbodentraining) Abl. 103 Befund Dr. XXX Facharzt für Unfallchirurgie
- 2022 und
- 2022 (Beschwerdebild unverändert, empfohlen wird Rearthroskopie mit gleichzeitiger Valgisierungsosteotomie)Abl. 103 Befund Dr. römisch 30 Facharzt für Unfallchirurgie
- 2022 und
- 2022 (Beschwerdebild unverändert, empfohlen wird Rearthroskopie mit gleichzeitiger Valgisierungsosteotomie) Dokumentiert ist eine beginnende Arthrose in beiden Kniegelenken, rechts mit geringgradiger Varusstellung. Geplant ist eine Valgisierungsosteotomie rechts. Eine maßgebliche funktionelle Einschränkung durch die Abnutzungserscheinungen im Bereich der Kniegelenke ist anhand der aktuellen Begutachtung und vorliegenden Befunde jedoch nicht objektivierbar. Bei Zustand nach dorsaler Stabilisierung L4 bis S1 ist weder ein neurologisches Defizit objektivierbar noch eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität, sodass die Kriterien für eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erfüllt werden. Hinsichtlich Harninkontinenz ist durch die Operation eine Besserung eingetreten, Beckenbodentraining und medikamentöse Therapie für die noch bestehende Dranginkontinenz sind zumutbar und führen zu einer Besserung, ebenso sind Inkontinenzprodukte zumutbar, sodass eine erhebliche Beeinträchtigung beim Benützen Öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliegt. ad 10) Stellungnahme zu einer allfälligen vom angefochtenen Gutachten Abl. 85-90 abweichenden Beurteilung: keine abweichende Beurteilung ad 11) Feststellung ob bzw. eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ad 12) Wurden im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung Befunde vorgelegt welche der Neuerungsbeschränkung unterliegen? Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde: Befund Dr. XXX Facharzt für Urologie 9.8.2020 (Mikrohaematurie, Urgeinkontinenz, TVT Implantation, Belastungsinkontinenz, Urgeinkontinenz. Vesicare)Befund Dr. römisch 30 Facharzt für Urologie 9.8.2020 (Mikrohaematurie, Urgeinkontinenz, TVT Implantation, Belastungsinkontinenz, Urgeinkontinenz. Vesicare) Befund Gynäkologie Krankenhaus 14.1.2022 (Kontrolle nach TVT Implantation, noch leichter Harnverlust postoperativ bei Stress) Befunde stehen nicht in Widerspruch zu getroffener Beurteilung, vielmehr wird eine erfolgreiche Operation dokumentiert, sodass das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und möglich ist. Aufklärungsbogen für kniegelenksnahe Umstellungsoperation, Krankenhaus XXX, über geplante Valgisierungsoperation: OP-Vorhaben ist bereits bekannt, keine neue Erkenntnis.Aufklärungsbogen für kniegelenksnahe Umstellungsoperation, Krankenhaus römisch 30 , über geplante Valgisierungsoperation: OP-Vorhaben ist bereits bekannt, keine neue Erkenntnis. […]“ Mit Beweismittelvorlage vom 07.11.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.11.2022, reichte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung weitere medizinische Unterlagen, darunter ein ärztlicher Entlassungsbericht eines näher genannten Klinikums vom 24.09.2022 betreffend die Durchführung einer Re-Arthroskopie und einer Valgisierungsosteotomie im Bereich des rechten Kniegelenks, nach. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2022, der belangten Behörde zugestellt am 10.11.2022, der Vertretung der Beschwerdeführerin zugestellt am 14.11.2022, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.09.2022, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 28.11.2022 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen eine Stellungnahme ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die mit Beweismittelvorlage vom 07.11.2022 vorgelegten Befunde nicht der Neuerungsbeschränkung unterliegen würden, da diese bereits in der Beschwerdeschrift angekündigt worden seien bzw. in der Beschwerde auch vorgebracht worden sei, dass eine weitere Operation am Kniegelenk erforderlich sei. Darüber hinaus würden ausgehend von dem beigelegten Befund eines näher genannten Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 31.11.2022 weiterhin Schmerzen bestehen, weshalb eine Rehabilitation geplant sei. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.03.2023 im Beisein der Beschwerdeführerin, deren Vertretung sowie der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen eine mündliche Verhandlung durch, zu der die belangte Behörde unentschuldigt nicht erschien. Im Rahmen der Verhandlung wurde das von der Sachverständigen erstattete Gutachten unter Einbeziehung der Einwendungen der Beschwerdeführerin umfassend erörtert. Die beigezogene Gutachterin legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein ergänzendes Sachverständigengutachten vom 10.03.2023 vor. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere medizinische Unterlagen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine in Österreich aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige, ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.11.2021 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde.Die Beschwerdeführerin stellte am 24.11.2021 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Die Beschwerdeführerin leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
- Hörstörung beidseits;
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Dekompression L4/L5 und L5/S1 und dorsale Stabilisierung L4/S1;
- Degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenks, beginnende Varusgonarthrose, Zustand nach valgisierender Umstellungsosteotomie 9/2022;
- Degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenks, beginnende Varusgonarthrose, Zustand nach valgisierender Umstellungsosteotomie 9 aus 2022,;
- Schilddrüsen-Unterfunktion
- Entleerungsstörung der Harnblase leichten Grades, TVT Implantation. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der – gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Erstellung des medizinischen Sachverständigengutachtens der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, das auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.09.2022 erging – zwischenzeitlich am 20.09.2022 durchgeführten Valgisierungsosteotomie des rechten Kniegelenkes und der damit in Zusammenhang stehenden postoperativen Mobilitätseinschränkung nicht zumutbar. Mit einer Besserung des postoperativen Zustandes der Beschwerdeführerin kann allerdings gerechnet werden, weshalb eine Nachuntersuchung im September 2024 geboten ist.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorliegen eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung und aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Anfrage aus dem zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.09.2022 (samt dessen Ergänzung vom 10.03.2023), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.09.2022 sowie auf den Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung am 10.03.
- Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachterin hielt in ihrem, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.09.2022 basierenden Sachverständigengutachten vom 30.09.2022 ursprünglich fest, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Begründend führte sie aus, dass im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten, insbesondere im Bereich der Hüft- und Kniegelenke aber auch im Bereich der Füße, keine erheblichen Funktionseinschränkungen vorliegen würden. Die degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, der Hüftgelenke und der Kniegelenke würden zu keiner hochgradigen Einschränkung des Bewegungsumfangs führen. Aus den rezidivierenden Beschwerden resultiere unter analgetischer Bedarfsmedikation keine maßgebliche Immobilität. Insbesondere führe auch die beginnende Varusgonarthrose rechts zu keiner relevanten Einschränkung der Mobilität. Zwar sind die Schlussfolgerungen der beigezogenen Gutachterin in Anbetracht des im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.09.2022 erhobenen Fachstatus, welcher in den Ausführungen zum Verfahrensgang vollständig wiedergegeben wurde, durchaus nachvollziehbar und somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Doch ist bei der Beschwerdeführerin gegenüber dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. dem Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung am 01.09.2022 zwischenzeitlich aufgrund der am 20.09.2022 durchgeführten Valgisierungsosteotomie eine maßgebliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten. So ergibt sich aus dem im Rahmen der Beweismittelvorlage vom 07.11.2022 vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Klinikums vom 24.09.2022 – betreffend einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 20.09.2022 bis zum 24.09.2022 –, dass bei der Beschwerdeführerin am 20.09.2022 eine Re-Arthroskopie und eine Valgisierungsosteotomie bei incipienter Varusgonarthrose im Bereich des rechten Kniegelenks durchgeführt wurde. Der postoperative Verlauf zeigte sich unmittelbar nach der durchgeführten Operation zwar komplikationslos und konnte die Mobilisierung gut ausgeführt werden, wie dem ärztlichen Entlassungsbrief vom 24.09.2022 weiters zu entnehmen ist. Doch wendete die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2023 ein, dass die Operation in Bezug auf die bestehende Schmerzsymptomatik keine Besserung erbracht habe. Sie habe – trotz Einnahme von Schmerzmitteln – nach wie vor Schmerzen im rechten Knie, insbesondere beim Gehen, und sei aufgrund dieser Schmerzen weiterhin auf die Zuhilfenahme einer Unterarmstützkrücke zur Fortbewegung angewiesen. Ihr Operateur habe ihr mitgeteilt, dass der Heilungsprozess bei ihr sehr lange dauere. Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin erweisen sich vor dem Hintergrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2023 in Vorlage gebrachten Röntgenbefundes des rechten Kniegelenks und des rechten Unterschenkels vom 03.02.2023, in dem bei Zustand nach Umstellungsosteotomie weiterhin keine signifikante knöcherne Durchbauung beschrieben ist, sowie unter Berücksichtigung der von Seiten der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2023 demonstrierten Einschränkungen bei der Überwindung von Niveauunterschieden (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolles: „BF [Anm.: Beschwerdeführerin] demonstriert das Steigen einer Stufe im VH Saal [Anm.: Verhandlungssaal]. Die BF steigt mit dem linken Bein zuerst auf diese Stufe, stützt sich dabei unterhalb dieser Stufe mit der Krücke auf und zieht das rechte Bein nach, dabei hält sie sich am nebenstehenden Schreibtisch mit der rechten Hand an.“) nachvollziehbar und glaubhaft. So ergibt sich aus dem im Rahmen der Beweismittelvorlage vom 07.11.2022 vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Klinikums vom 24.09.2022 – betreffend einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 20.09.2022 bis zum 24.09.2022 –, dass bei der Beschwerdeführerin am 20.09.2022 eine Re-Arthroskopie und eine Valgisierungsosteotomie bei incipienter Varusgonarthrose im Bereich des rechten Kniegelenks durchgeführt wurde. Der postoperative Verlauf zeigte sich unmittelbar nach der durchgeführten Operation zwar komplikationslos und konnte die Mobilisierung gut ausgeführt werden, wie dem ärztlichen Entlassungsbrief vom 24.09.2022 weiters zu entnehmen ist. Doch wendete die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2023 ein, dass die Operation in Bezug auf die bestehende Schmerzsymptomatik keine Besserung erbracht habe. Sie habe – trotz Einnahme von Schmerzmitteln – nach wie vor Schmerzen im rechten Knie, insbesondere beim Gehen, und sei aufgrund dieser Schmerzen weiterhin auf die Zuhilfenahme einer Unterarmstützkrücke zur Fortbewegung angewiesen. Ihr Operateur habe ihr mitgeteilt, dass der Heilungsprozess bei ihr sehr lange dauere. Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin erweisen sich vor dem Hintergrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2023 in Vorlage gebrachten Röntgenbefundes des rechten Kniegelenks und des rechten Unterschenkels vom 03.02.2023, in dem bei Zustand nach Umstellungsosteotomie weiterhin keine signifikante knöcherne Durchbauung beschrieben ist, sowie unter Berücksichtigung der von Seiten der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2023 demonstrierten Einschränkungen bei der Überwindung von Niveauunterschieden vergleiche S. 5 des Verhandlungsprotokolles: „BF [Anm.: Beschwerdeführerin] demonstriert das Steigen einer Stufe im VH Saal [Anm.: Verhandlungssaal]. Die BF steigt mit dem linken Bein zuerst auf diese Stufe, stützt sich dabei unterhalb dieser Stufe mit der Krücke auf und zieht das rechte Bein nach, dabei hält sie sich am nebenstehenden Schreibtisch mit der rechten Hand an.“) nachvollziehbar und glaubhaft. Schließlich hielt die beigezogene Gutachterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2023 in Bezug auf die stattgefunden habende Valgisierungsosteotomie rechts fest, dass bei ungleichmäßigen Knorpelabnützungen durch die Operation zwar grundsätzlich eine Verbesserung der Beschwerdesymptomatik durch die Verlagerung der Belastung erzielt werden soll. Die beigezogene Gutachterin bestätigte in diesem Zusammenhang aber auch, dass es sich bei der Operation um einen größeren Eingriff im Bereich des Kniegelenks handelt, der – auch noch etwa fünf Monate nach der Operation – nachvollziehbar mit Schmerzen einhergeht. Eine knöcherne Durchbauung des Spaltes, der durch die Operation geöffnet worden sei, sei – ausgehend von dem vorgelegten Röntgenbefund vom 03.02.2023 – bislang immer noch nicht festzustellen. Insgesamt liege derzeit ein postoperativer Status – mit einer aktuell noch erheblichen postoperativen Funktionseinschränkung - und noch kein dauerhafter Zustand vor. Die Rehabilitationsdauer könne bei einer derartigen Operation bis zu zwei Jahre betragen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in Ansehung dieser Ausführungen und insbesondere unter Berücksichtigung der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2023 seitens der Beschwerdeführerin glaubhaft beschriebenen Schmerzzustände sowie der glaubhaft demonstrierten Einschränkungen beim Stufensteigen davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin postoperativ zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt eine maßgebliche und länger als sechs Monate andauernde Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten, konkret des rechten Kniegelenks, resultierend aus der zwischenzeitlich durchgeführten Valgisierungsosteotomie besteht, welche der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden und das sichere Benützen öffentlicher Verkehrsmittel – entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung – aktuell nicht zumutbar erscheinen lässt. Entgegen der Ansicht der beigezogenen Gutachterin spricht im Übrigen auch das im vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht einer näher genannten Rehaklinik vom 31.01.2023 – betreffend einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 12.01.2023 bis zum 02.02.2023 – im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung vom 12.01.2023 beschriebene Gangbild der Beschwerdeführerin nicht für eine aktuelle Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Diesbezüglich wird im vorgelegten Entlassungsbericht zwar beschrieben, dass die Beschwerdeführerin mit einer Unterarmstützkrücke mobil sei, sie täglich für ca. 10 Minuten gehen könne und das Stufensteigen aufwärts und abwärts im Nachstellschritt mit Anhalten am Handlauf langsam möglich sei. Dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar wäre, ist aus diesen Angaben allerdings nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit abzuleiten, zumal dem vorliegenden Entlassungsbericht zwar zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin – offenkundig einmalig – am Tag für die Dauer von etwa 10 Minuten gehen könne. Der Entlassungsbericht trifft allerdings keinerlei Angaben bezüglich der maximal zurücklegbaren Gehstrecke bzw. der Gehgeschwindigkeit und ist somit auch nicht als ausreichender Beleg dafür anzusehen, dass der Beschwerdeführerin aktuell das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten möglich wäre. In Anbetracht der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2023, zu der die belangte Behörde unentschuldigt keinen Vertreter entsandte, sowie insbesondere des Eindruckes, den die Beschwerdeführerin in der Verhandlung hinterließ, ist der Beschwerdeführerin das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel aktuell nicht ausreichend sicher möglich. Wie die beigezogene Gutachterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2023 aber nachvollziehbar ausführte, liegt bei der Beschwerdeführerin derzeit ein postoperativer Zustand vor, wobei die Rehabilitationsdauer bei einer derartigen Operation bis zu zwei Jahre betragen kann. Insgesamt kann sohin innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach der am 20.09.2022 stattgefunden habenden Valgisierungsosteotomie noch mit einer Verbesserung gerechnet werden, weshalb in Bezug auf die gegenständlich gewährte Zusatzeintragung im September 2024 eine Nachuntersuchung erforderlich sein wird.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:, „§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.05.2022 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.05.2022 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie sich aus obigen beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ergibt, besteht bei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2023 in Folge der am 20.09.2022 durchgeführten Valgisierungsosteotomie des rechten Kniegelenks zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt eine maßgebliche Mobilitätseinschränkung, sodass das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel derzeit erheblich erschwert ist, weshalb davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen im Fall der Beschwerdeführerin wegen Vorliegens erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten iSd Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen aktuell erfüllt sind.Wie sich aus obigen beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ergibt, besteht bei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2023 in Folge der am 20.09.2022 durchgeführten Valgisierungsosteotomie des rechten Kniegelenks zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt eine maßgebliche Mobilitätseinschränkung, sodass das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel derzeit erheblich erschwert ist, weshalb davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen im Fall der Beschwerdeführerin wegen Vorliegens erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten iSd Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen aktuell erfüllt sind. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. Die genannte Zusatzeintragung im Behindertenpass wird daher in weiterer Folge von der belangten Behörde vorzunehmen sein. Da bei der Beschwerdeführerin aktuell aber ein postoperativer Zustand vorliegt und sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang noch in der Heilungsphase befindet, kann entsprechend den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen noch mit einer Verbesserung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab der am 20.09.2022 stattgefunden habenden Operation gerechnet werden, weshalb eine Nachuntersuchung im September 2024 geboten und die Zusatzeintragung daher befristet bis zum 20.09.2024 – zwei Jahre nach der Valgisierungsosteotomie des rechten Kniegelenks - vorzunehmen ist. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W207.2255811.1.00