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{'item': 'W213 2236857-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlW213 2236857-1 Spruch, W213 2236857 -1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Mit Schreiben vom 16.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung und Auszahlung der Urlaubsersatzleistung für seinen nicht verbrauchten Erholungsurlaub. Dies wurde mit Schreiben vom 24.04.2020 urgiert. römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 16.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung und Auszahlung der Urlaubsersatzleistung für seinen nicht verbrauchten Erholungsurlaub. Dies wurde mit Schreiben vom 24.04.2020 urgiert. I.
  3. Mit im Kopf angeführten Bescheid stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt A) für das Jahr 2018 einen Resturlaubsanspruch im Ausmaß von 40 Stunden und für das Kalenderjahr 2019 einen Resturlaubsanspruch im Ausmaß von 180 Stunden fest und wies unter Spruchpunkt B) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung und Bemessung einer Urlaubsersatzleistung ab. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass mangels entsprechender Übergangsbestimmungen die einschlägigen Bestimmungen des GehG und des BDG vor Inkrafttreten der
  4. Dienstrechtsnovelle 2019 anzuwenden seien. römisch eins.
  5. Mit im Kopf angeführten Bescheid stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt A) für das Jahr 2018 einen Resturlaubsanspruch im Ausmaß von 40 Stunden und für das Kalenderjahr 2019 einen Resturlaubsanspruch im Ausmaß von 180 Stunden fest und wies unter Spruchpunkt B) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung und Bemessung einer Urlaubsersatzleistung ab. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass mangels entsprechender Übergangsbestimmungen die einschlägigen Bestimmungen des GehG und des BDG vor Inkrafttreten der
  6. Dienstrechtsnovelle 2019 anzuwenden seien. Zu einem allfälligen Verfall eines offenen Erholungsurlaubsanspruches aus dem Kalenderjahr 2017 im Ausmaß von 24 Stunden wurde ausgeführt, dass dieser grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2018 verfalle. Im Zeitraum zwischen XXXX .2018 – XXXX .2018 habe sich der Beschwerdeführer im Krankenstand und vom XXXX .2018 bis zum XXXX .2018 auf Kuraufenthalt befunden. Mangels eines längerfristigen und durchgehenden Krankenstandes, liege keine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauchs iSd § 69 Abs 1 BDG vor. Dem Beschwerdeführer sei es möglich gewesen, den Erholungsurlaub im Ausmaß von 24 Stunden bis zum 31.12.2018 zu konsumieren. Es hätten sich auch keine dahingehenden Anhaltspunkte gefunden, dass der Beschwerdeführer durch dienstliche Gründe am Urlaubsverbrauch gehindert gewesen sei. Im Übrigen sei er im Schreiben des Rektors vom 05.11.2018 zur Urlaubskonsumation unter Hinweis auf den drohenden Urlaubsverfall aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer sei daher durch seinen Vorgesetzten fristgerecht und unmissverständlich in die Lage versetzt worden, seinen offenen Erholungsurlaub zu verbrauchen. Der Beschwerdeführer habe sich somit aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen auf die Konsumation seines Erholungsanspruches verzichtet. Damit sei der noch offene Erholungsanspruch aus dem Kalenderjahr 2017 im Ausmaß von 24 Stunden mit 31.12.2018 verfallen. Zu einem allfälligen Verfall eines offenen Erholungsurlaubsanspruches aus dem Kalenderjahr 2017 im Ausmaß von 24 Stunden wurde ausgeführt, dass dieser grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2018 verfalle. Im Zeitraum zwischen römisch 40 .2018 – römisch 40 .2018 habe sich der Beschwerdeführer im Krankenstand und vom römisch 40 .2018 bis zum römisch 40 .2018 auf Kuraufenthalt befunden. Mangels eines längerfristigen und durchgehenden Krankenstandes, liege keine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauchs iSd Paragraph 69, Absatz eins, BDG vor. Dem Beschwerdeführer sei es möglich gewesen, den Erholungsurlaub im Ausmaß von 24 Stunden bis zum 31.12.2018 zu konsumieren. Es hätten sich auch keine dahingehenden Anhaltspunkte gefunden, dass der Beschwerdeführer durch dienstliche Gründe am Urlaubsverbrauch gehindert gewesen sei. Im Übrigen sei er im Schreiben des Rektors vom 05.11.2018 zur Urlaubskonsumation unter Hinweis auf den drohenden Urlaubsverfall aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer sei daher durch seinen Vorgesetzten fristgerecht und unmissverständlich in die Lage versetzt worden, seinen offenen Erholungsurlaub zu verbrauchen. Der Beschwerdeführer habe sich somit aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen auf die Konsumation seines Erholungsanspruches verzichtet. Damit sei der noch offene Erholungsanspruch aus dem Kalenderjahr 2017 im Ausmaß von 24 Stunden mit 31.12.2018 verfallen. Die Urlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2018 im Ausmaß von 40 Stunden und aus dem Kalenderjahr 2019 im Ausmaß von 180 Stunden seien zum Stichtag XXXX .2019 noch nicht verfallen. Darauf beziehe sich die Zulässigkeitsüberprüfung einer Urlaubsersatzleistung. Die Urlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2018 im Ausmaß von 40 Stunden und aus dem Kalenderjahr 2019 im Ausmaß von 180 Stunden seien zum Stichtag römisch 40 .2019 noch nicht verfallen. Darauf beziehe sich die Zulässigkeitsüberprüfung einer Urlaubsersatzleistung. Da der Beschwerdeführer nach Vollendung des
  7. Lebensjahres in den Ruhestand übergetreten sei, sei er nicht aufgrund eines in § 13 Abs 2 Z 1 bis 3 GehG genannten Tatbestandes aus dem Dienstverhältnisses ausgeschieden. Somit habe er das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes nicht iSd § 13e Abs 2 GehG zu vertreten. Da der Beschwerdeführer nach Vollendung des
  8. Lebensjahres in den Ruhestand übergetreten sei, sei er nicht aufgrund eines in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 GehG genannten Tatbestandes aus dem Dienstverhältnisses ausgeschieden. Somit habe er das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes nicht iSd Paragraph 13 e, Absatz 2, GehG zu vertreten. Im nächsten Schritt sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes aus anderen Gründen zu vertreten habe. In Entsprechung von § 45 Abs 1 letzter Satz BDG sei der Beschwerdeführer hinsichtlich seines noch nicht verfallenen und nicht verbrauchten Erholungsurlaub im Schreiben vom 12.03.2019 zur Konsumation des Urlaubs bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand am XXXX .2019 aufgefordert worden. Auch sei er im Rahmen eines Telefonats am 19.03.2019 mit der zuständigen Sachbearbeiterin darauf hingewiesen worden, dass er sein offenes Urlaubskontingent bis zum XXXX .2019 zu verbrauchen habe, widrigenfalls dieses verfallen werde. Schließlich sei der Beschwerdeführer im Rundmail des Rektos vom 24.06.2019 zur Urlaubskonsumation aufgefordert worden. Da der Beschwerdeführer auch in den vorangegangenen Jahren durch Schreiben der Personalabteilung zur Urlaubskonsumation aufgefordert worden sei, sei allgemein bekannt gewesen, dass Urlaub seitens des Arbeitgebers ermöglicht werde und im Fall der Nichtkonsumation der Verfall eintrete. Im nächsten Schritt sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes aus anderen Gründen zu vertreten habe. In Entsprechung von Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz BDG sei der Beschwerdeführer hinsichtlich seines noch nicht verfallenen und nicht verbrauchten Erholungsurlaub im Schreiben vom 12.03.2019 zur Konsumation des Urlaubs bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand am römisch 40 .2019 aufgefordert worden. Auch sei er im Rahmen eines Telefonats am 19.03.2019 mit der zuständigen Sachbearbeiterin darauf hingewiesen worden, dass er sein offenes Urlaubskontingent bis zum römisch 40 .2019 zu verbrauchen habe, widrigenfalls dieses verfallen werde. Schließlich sei der Beschwerdeführer im Rundmail des Rektos vom 24.06.2019 zur Urlaubskonsumation aufgefordert worden. Da der Beschwerdeführer auch in den vorangegangenen Jahren durch Schreiben der Personalabteilung zur Urlaubskonsumation aufgefordert worden sei, sei allgemein bekannt gewesen, dass Urlaub seitens des Arbeitgebers ermöglicht werde und im Fall der Nichtkonsumation der Verfall eintrete. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Krankenständen ( XXXX .2019 – XXXX .2019; XXXX .2019 – XXXX .2019; XXXX .2019 – XXXX .2019) seine Beschäftigung wiederaufgenommen und sich damit kurz vor dem Übertritt in den Ruhestand mit XXXX .2019 nicht länger im Krankenstand befunden und somit auch nicht durch Krankheit daran gehindert, den Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Da auch keine dienstlichen Gründe der Urlaubskonsumation entgegengestanden hätten und der Beschwerdeführer durch seinen Vorgesetzten fristgerecht und unmissverständlich in die Lage versetzt worden sei, seinen offenen Erholungsurlaub zu verbrauchen, habe sich der Beschwerdeführer somit aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen auf die Konsumation seines Erholungsanspruches verzichtet. Der Beschwerdeführer habe somit das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs iSd § 13e Abs 1 zweiter Satz GehG zu vertreten. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Krankenständen ( römisch 40 .2019 – römisch 40 .2019; römisch 40 .2019 – römisch 40 .2019; römisch 40 .2019 – römisch 40 .2019) seine Beschäftigung wiederaufgenommen und sich damit kurz vor dem Übertritt in den Ruhestand mit römisch 40 .2019 nicht länger im Krankenstand befunden und somit auch nicht durch Krankheit daran gehindert, den Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Da auch keine dienstlichen Gründe der Urlaubskonsumation entgegengestanden hätten und der Beschwerdeführer durch seinen Vorgesetzten fristgerecht und unmissverständlich in die Lage versetzt worden sei, seinen offenen Erholungsurlaub zu verbrauchen, habe sich der Beschwerdeführer somit aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen auf die Konsumation seines Erholungsanspruches verzichtet. Der Beschwerdeführer habe somit das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs iSd Paragraph 13 e, Absatz eins, zweiter Satz GehG zu vertreten. I.
  9. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Erholungsurlaubsanspruch aus dem Jahr 2017 nicht verfallen sei, da es ihm aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, den Urlaub zu verbrauchen. Das Unterbleiben des Verbrauchs der Erholungsurlaubsansprüche aus den Jahren 2018 und 2019 habe er nicht zu vertreten. Unter der Pflicht iSd § 45 Abs 1 letzter Satz BDG sei auch zu subsumieren, dass den Mitarbeitern durch entsprechende Vertretungen der Dienstpflicht trotz Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes nachzukommen sei. Es genüge nicht, wenn der Arbeitgeber zwar mitteile, den Urlaub zu ermöglichen, die Erfüllung der Dienstpflicht dies aber faktisch nicht zulasse. Der Arbeitgeber habe zu beweisen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Dienstpflicht tatsächlich in der Lage gewesen sei, seinen Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe auch versucht seinen Erholungsurlaub zu konsumieren und dementsprechende Anträge eingebracht. Er habe jedoch nur Teile des noch offenen Urlaubs konsumieren können, da er ansonsten seinen Dienstpflichten nicht nachkommen hätte können. römisch eins.
  10. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Erholungsurlaubsanspruch aus dem Jahr 2017 nicht verfallen sei, da es ihm aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, den Urlaub zu verbrauchen. Das Unterbleiben des Verbrauchs der Erholungsurlaubsansprüche aus den Jahren 2018 und 2019 habe er nicht zu vertreten. Unter der Pflicht iSd Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz BDG sei auch zu subsumieren, dass den Mitarbeitern durch entsprechende Vertretungen der Dienstpflicht trotz Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes nachzukommen sei. Es genüge nicht, wenn der Arbeitgeber zwar mitteile, den Urlaub zu ermöglichen, die Erfüllung der Dienstpflicht dies aber faktisch nicht zulasse. Der Arbeitgeber habe zu beweisen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Dienstpflicht tatsächlich in der Lage gewesen sei, seinen Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe auch versucht seinen Erholungsurlaub zu konsumieren und dementsprechende Anträge eingebracht. Er habe jedoch nur Teile des noch offenen Urlaubs konsumieren können, da er ansonsten seinen Dienstpflichten nicht nachkommen hätte können. I.
  11. Die Beschwerdesache wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2020 zur Entscheidung vorgelegt. römisch eins.
  12. Die Beschwerdesache wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2020 zur Entscheidung vorgelegt. I.
  13. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.10.2022 die ihm zugegangene Bescheidausfertigung in eingescannter Kopie vor.römisch eins.
  14. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.10.2022 die ihm zugegangene Bescheidausfertigung in eingescannter Kopie vor. I.
  15. Am 24.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer nicht teilnahm und mit Schriftsatz vom 18.01.2023 auf die Durchführung einer solchen Verhandlung ausdrücklich verzichtete. Seitens der belangten Behörde wurden diverse Unterlagen über die dienstlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in den Jahren 2018 und 2019 vorgelegt.römisch eins.
  16. Am 24.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer nicht teilnahm und mit Schriftsatz vom 18.01.2023 auf die Durchführung einer solchen Verhandlung ausdrücklich verzichtete. Seitens der belangten Behörde wurden diverse Unterlagen über die dienstlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in den Jahren 2018 und 2019 vorgelegt. I.
  17. Mit Schriftsatz vom 03.03.2023 nahm der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs dazu Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass er in der Zeit vom 01.
  18. bis XXXX .2019 nachstehend angeführte Tätigkeiten ausgeführt habe:römisch eins.
  19. Mit Schriftsatz vom 03.03.2023 nahm der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs dazu Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass er in der Zeit vom 01.
  20. bis römisch 40 .2019 nachstehend angeführte Tätigkeiten ausgeführt habe: ● Sichtung bzw. Vernichtung von vertraulichem Material aus 25-jährigen Studien bzw. Kurrikular Kommissionsvorsitz (Verfassen von 3 neuen Studienplänen samt diverser Korrespondenz). ● Sichtung bzw. Vernichtung von vertraulichem Lehrveranstaltungsmaterial (Prüfungsprotokolle, schriftliche Arbeiten, etc.). ● Sichtung, Aussortierung und Übersiedelung von Arbeitsbehelfen, ca. 40 Laufmeter Bücher, diverse Aufzeichnungen, Schriftstücke, etc. Die gerade beschriebenen Tätigkeiten seien eben so gewesen, dass er das Büro in der Uni ausgeräumt habe. Es wäre schon noch festzuhalten, dass die Lehrtätigkeit und Prüfungstätigkeit überdurchschnittlich hoch hoch gewesen sei, weil man ja insbesondere berücksichtigen müsse, dass im Studienzweig XXXX weit weniger Studenten inskribiert seien als vergleichsweise zum Beispiel Wirtschaftsstudienrichtungen oder Juridische oder dergleichen.Die gerade beschriebenen Tätigkeiten seien eben so gewesen, dass er das Büro in der Uni ausgeräumt habe. Es wäre schon noch festzuhalten, dass die Lehrtätigkeit und Prüfungstätigkeit überdurchschnittlich hoch hoch gewesen sei, weil man ja insbesondere berücksichtigen müsse, dass im Studienzweig römisch 40 weit weniger Studenten inskribiert seien als vergleichsweise zum Beispiel Wirtschaftsstudienrichtungen oder Juridische oder dergleichen. Er habe im Schnitt 150 Prüfungen im Jahr gehabt. Die Lehrverpflichtung sei im Schnitt 12 bis 14 Semesterstunden gewesen. Grundsätzlich hätte man nur 4 Semesterstunden machen müssen. Alles darüber ist überdurchschnittlich bzw. Überpflicht. Überpflicht ist der Terminus bezogen auf die Bezahlung II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Feststellungen: römisch eins. Feststellungen: Mit im Kopf angeführten Bescheid stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt A) für das Jahr 2018 einen Resturlaubsanspruch im Ausmaß von 40 Stunden und für das Kalenderjahr 2019 einen Resturlaubsanspruch im Ausmaß von 180 Stunden fest und wies unter Spruchpunkt B) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung und Bemessung einer Urlaubsersatzleistung vom 16.01.2020 ab. Die im Verwaltungsakt befindliche Durchschrift des Bescheids nennt auf der ersten Seite – neben der Bezeichnung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer als Adressaten, dem Spruch des Bescheids, dem Datum sowie der Geschäftszahl – „ XXXX “ als Sachbearbeiter und den Namen des Rektors „ XXXX “. Auf der letzten Seite der Durchschrift des Bescheides befinden sich die Rechtsmittelbelehrung, Kontakthinweise sowie der abschließende Vermerk:Die im Verwaltungsakt befindliche Durchschrift des Bescheids nennt auf der ersten Seite – neben der Bezeichnung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer als Adressaten, dem Spruch des Bescheids, dem Datum sowie der Geschäftszahl – „ römisch 40 “ als Sachbearbeiter und den Namen des Rektors „ römisch 40 “. Auf der letzten Seite der Durchschrift des Bescheides befinden sich die Rechtsmittelbelehrung, Kontakthinweise sowie der abschließende Vermerk: „Für das Amt der Universität, Rektor XXXX “. römisch 40 “. Sonstige Vermerke liegen nicht vor; insbesondere ist kein Hinweis auf eine elektronische Genehmigung/Amtssignatur oder eine eigenhändige Abzeichnung vorhanden. Die belangte Behörde adressierte eine Ausfertigung dieser Erledigung an den Beschwerdeführer persönlich, die sich mit der Durchschrift des Bescheides vollinhaltlich deckt. Zusätzlich befindet sich oberhalb des im Abschlussvermerk genannten Namens folgender eigenhändiger Schriftzug: Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen (ihm zugestellten) Bescheid Beschwerde. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des XXXX .2019 der Universität XXXX als Universitätsassistent (Amtstitel Assistenzprofessor) zur Dienstleistung zugewiesen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer noch unverbrauchten Erholungsurlaub aus dem Jahr 2017 im Ausmaß von 24 Stunden, aus dem Jahr 2018 im Ausmaß von 40 Stunden und aus dem Jahr 2019 im Ausmaß von 180 Stunden, was ein Gesamtausmaß von 244 Stunden ausmacht.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des römisch 40 .2019 der Universität römisch 40 als Universitätsassistent (Amtstitel Assistenzprofessor) zur Dienstleistung zugewiesen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer noch unverbrauchten Erholungsurlaub aus dem Jahr 2017 im Ausmaß von 24 Stunden, aus dem Jahr 2018 im Ausmaß von 40 Stunden und aus dem Jahr 2019 im Ausmaß von 180 Stunden, was ein Gesamtausmaß von 244 Stunden ausmacht. Der Beschwerdeführer befand sich in der Zeit von XXXX .2018 bis XXXX .2018 im Krankenstand. Im Zeitraum vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 befand er sich auf Kuraufenthalt. Der Beschwerdeführer befand sich in der Zeit von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 im Krankenstand. Im Zeitraum vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 befand er sich auf Kuraufenthalt. Der Beschwerdeführer befand sich in der Zeit von XXXX .2019 – XXXX .2019, XXXX .2019 – XXXX .2019 und von XXXX .2019 – XXXX .2019 im Krankenstand. Der Beschwerdeführer befand sich in der Zeit von römisch 40 .2019 – römisch 40 .2019, römisch 40 .2019 – römisch 40 .2019 und von römisch 40 .2019 – römisch 40 .2019 im Krankenstand. Der Beschwerdeführer hielt im Wintersemester 2018/19 und im Sommersemester 2019 regelmäßig Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Semesterwochenstunden ab. Hinzu kam noch eine Exkursion im Mai 2019 im Ausmaß von sieben Semesterwochenstunden. Ferner nahm der Beschwerdeführer im Wintersemester 2018/19 bzw. Sommersemester 2019 insgesamt 145 Prüfungen ab. Darüber hinaus war er in den Monaten Juli, August und September 2019 mit der Räumung seines Büros beschäftigt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.10.2022 die ihm zugegangene Bescheidausfertigung in eingescannter Kopie vor, weshalb die Feststellungen zu dieser Ausfertigung unzweifelhaft getroffen werden konnten. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des XXXX .2019 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund steht. Die Einordung des Beschwerdeführers als Universitätsassistent ergibt sich aus der Aktenlage (vgl auch § 185 Abs 1 Z 2 BDG, wonach für Universitätsassistenten im definitiven Dienstverhältnis der Amtstitel „Assistenzprofessor“ vorgesehen ist). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des römisch 40 .2019 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund steht. Die Einordung des Beschwerdeführers als Universitätsassistent ergibt sich aus der Aktenlage vergleiche auch Paragraph 185, Absatz eins, Ziffer 2, BDG, wonach für Universitätsassistenten im definitiven Dienstverhältnis der Amtstitel „Assistenzprofessor“ vorgesehen ist). Dass der Beschwerdeführer zum Stichtag XXXX .2019 über einen unverbrauchten Erholungsurlaub aus dem Jahr 2017 im Ausmaß von 24 Stunden, im Jahr 2018 im Ausmaß von 40 Stunden und im Jahr 2019 im Ausmaß von 180 Stunden, somit insgesamt über einen unverbrauchten Erholungsurlaub von 244 Stunden verfügte, ergibt sich aus dem von der Universität XXXX erstellten Auszug der Abwesenheitskontingente zum Stichtag XXXX .2019 (ON 27), was im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht weiter bestritten wurde.Dass der Beschwerdeführer zum Stichtag römisch 40 .2019 über einen unverbrauchten Erholungsurlaub aus dem Jahr 2017 im Ausmaß von 24 Stunden, im Jahr 2018 im Ausmaß von 40 Stunden und im Jahr 2019 im Ausmaß von 180 Stunden, somit insgesamt über einen unverbrauchten Erholungsurlaub von 244 Stunden verfügte, ergibt sich aus dem von der Universität römisch 40 erstellten Auszug der Abwesenheitskontingente zum Stichtag römisch 40 .2019 (ON 27), was im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht weiter bestritten wurde. Die Feststellungen der Krankenstände und des Kuraufenthaltes konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Die Feststellungen über den Umfang der Lehr- und Prüfungstätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, die vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden. Er beschränkte sich vielmehr darauf im Schriftsatz vom 03.03.2023 darzulegen, dass er von Juli bis September 2019 mit der Räumung seines Büros beschäftigt gewesen sei. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2021/87 (im Folgenden: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/87 (im Folgenden: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) In Bezug auf die Bescheidqualität des Schreibens der belangten Behörde vom 20.08.2022 ist Folgendes auszuführen: Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl 1991/51 idF BGBl I 2018/58 (im Folgenden: AVG) lauten auszugsweise wie folgt:Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl 1991/51 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/58 (im Folgenden: AVG) lauten auszugsweise wie folgt: „Erledigungen § 18.

(1)[…]Paragraph 18,
(1)[…]
(2)Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. [...].“ § 18 AVG regelt die behördliche Erledigung. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf es zum einen der verwaltungsinternen Genehmigung (Abs 3) und zum anderen der außenwirksamen Bekanntgabe (Abs 4, insb Zustellung) an die Rechtsunterworfenen. Nach § 18 Abs 3 AVG müssen schriftliche Erledigungen vom Genehmigenden entweder eigenhändig unterschrieben oder aber elektronisch genehmigt werden. Jede „Urschrift" einer Erledigung muss das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger10, Verwaltungsverfahrensrecht [2014], Rz 190 ff). Paragraph 18, AVG regelt die behördliche Erledigung. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf es zum einen der verwaltungsinternen Genehmigung (Absatz 3,) und zum anderen der außenwirksamen Bekanntgabe (Absatz 4,, insb Zustellung) an die Rechtsunterworfenen. Nach Paragraph 18, Absatz 3, AVG müssen schriftliche Erledigungen vom Genehmigenden entweder eigenhändig unterschrieben oder aber elektronisch genehmigt werden. Jede „Urschrift" einer Erledigung muss das genehmigende Organ erkennen lassen vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger10, Verwaltungsverfahrensrecht [2014], Rz 190 ff). Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018). Wie bereits oben ausgeführt, hat der Genehmigende die Urschrift einer schriftlichen Erledigung – bei sonstiger absoluter Nichtigkeit – entweder eigenhändig zu unterzeichnen oder durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität und der Authentizität der Erledigung elektronisch zu genehmigen. Eine Unterschrift ist dabei nach der Judikatur ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann. Bei der elektronischen Genehmigung kommt grundsätzlich jedes technische System in Frage, besonders geeignet ist dafür die Amtssignatur. Ein mit Amtssignatur signiertes elektronisches Dokument erfüllt zugleich auch die Anforderungen an eine Ausfertigung gemäß § 18 Abs 4 AVG (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger10, Verwaltungsverfahrensrecht [2014], Rz 190/4; vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 27 mwH; vgl auch VwGH 7.11.2019, Ra 2019/14/0389). Wie bereits oben ausgeführt, hat der Genehmigende die Urschrift einer schriftlichen Erledigung – bei sonstiger absoluter Nichtigkeit – entweder eigenhändig zu unterzeichnen oder durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität und der Authentizität der Erledigung elektronisch zu genehmigen. Eine Unterschrift ist dabei nach der Judikatur ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann. Bei der elektronischen Genehmigung kommt grundsätzlich jedes technische System in Frage, besonders geeignet ist dafür die Amtssignatur. Ein mit Amtssignatur signiertes elektronisches Dokument erfüllt zugleich auch die Anforderungen an eine Ausfertigung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger10, Verwaltungsverfahrensrecht [2014], Rz 190/4; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 27 mwH; vergleiche auch VwGH 7.11.2019, Ra 2019/14/0389). Im gegenständlichen Fall ist die Bescheiddurchschrift im vorgelegten Verwaltungsakt weder handschriftlich unterschrieben noch lässt sie erkennen, dass ein Verfahren nach E-GovG durchgeführt wurde (insb findet sich kein Hinweis auf eine Amtssignatur). Allerdings trägt die dem Beschwerdeführer zugegangene Bescheidausfertigung – im Gegensatz zu der im Akt aufliegenden Bescheiddurchschrift – eine handschriftliche Unterfertigung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, dass die „Urschrift“ des Bescheides an die Partei zu schicken und gleichzeitig eine nicht unterschriebene Durchschrift des Bescheides im Akt zu belassen (vgl VwGH 28.2.2018, Ro 2015/06/0016). Allerdings trägt die dem Beschwerdeführer zugegangene Bescheidausfertigung – im Gegensatz zu der im Akt aufliegenden Bescheiddurchschrift – eine handschriftliche Unterfertigung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, dass die „Urschrift“ des Bescheides an die Partei zu schicken und gleichzeitig eine nicht unterschriebene Durchschrift des Bescheides im Akt zu belassen vergleiche VwGH 28.2.2018, Ro 2015/06/0016). Was die handschriftliche Abzeichnung der zugestellten Bescheidausfertigung betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn des § 18 Abs 3 AVG ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl für viele VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn des Paragraph 18, Absatz 3, AVG ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen vergleiche für viele VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist (vgl erneut VwGH 7.11.2019, Ra 2019/14/0389 mwN; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 23 mwH).Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist vergleiche erneut VwGH 7.11.2019, Ra 2019/14/0389 mwN; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 23 mwH). Die zugestellte Bescheidausfertigung vom 20.08.2020 weist unter der Wortfolge „Für das Amt der Universität, Rektor:“ einen gedruckten Namen auf. Über diesem Namen befindet sich der Anfangsbuchstabe des Nachnamens sowie ein davon getrennt gesetzter Schriftzug, der hinsichtlich des Vornamens den ersten Buchstaben zumindest erkennen lässt und insgesamt – va vor dem Hintergrund, dass die Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen muss – als „individueller Schriftzug“ im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu deuten ist. Da aufgrund der vorhandenen Unterschrift somit ein bekämpfbarer Bescheid vorliegt, ist die dagegen erhobene Beschwerde auch als zulässig anzuerkennen. Zur Abweisung der Beschwerde Zunächst ist hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036 mwN; zuletzt etwa VwGH 26.4.2021, Ra 2021/01/0027).Zunächst ist hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen vergleiche VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036 mwN; zuletzt etwa VwGH 26.4.2021, Ra 2021/01/0027). Die belangte Behörde vermeint allerdings, dass im gegenständlichen Fall mangels entsprechender Übergangsbestimmungen die einschlägigen Bestimmungen des GehG und des BDG vor Inkrafttreten der 3. Dienstrechtsnovelle 2019 anzuwenden seien. In diesem Zusammenhang zitierte sie die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 08.08.2007, 9 ObA 63/07s, wonach § 37 Abs 1 2. Satz BB-PG im Lichte der Zweifelsregel des § 5 ABGB nur dahin verstanden werden könne, „dass für den im Geltungsbereich der alten Rechstlage mit Wirkung für diesen Bereich gestellten Antrag des Arbeitnehmers auf Ruhestandsversetzung bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zum ‚beabsichtigten Wirksamkeitsbeginn‘ die alten Bemessungsregeln zur Anwendung gelangen, auch wenn die dienstbehördliche Entscheidung über die Ruhestandsversetzung erst im Anwendungsbereich der neuen Rechtslage zustande kommt.“Die belangte Behörde vermeint allerdings, dass im gegenständlichen Fall mangels entsprechender Übergangsbestimmungen die einschlägigen Bestimmungen des GehG und des BDG vor Inkrafttreten der 3. Dienstrechtsnovelle 2019 anzuwenden seien. In diesem Zusammenhang zitierte sie die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 08.08.2007, 9 ObA 63/07s, wonach Paragraph 37, Absatz eins, 2. Satz BB-PG im Lichte der Zweifelsregel des Paragraph 5, ABGB nur dahin verstanden werden könne, „dass für den im Geltungsbereich der alten Rechstlage mit Wirkung für diesen Bereich gestellten Antrag des Arbeitnehmers auf Ruhestandsversetzung bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zum ‚beabsichtigten Wirksamkeitsbeginn‘ die alten Bemessungsregeln zur Anwendung gelangen, auch wenn die dienstbehördliche Entscheidung über die Ruhestandsversetzung erst im Anwendungsbereich der neuen Rechtslage zustande kommt.“ Die mit der 3. Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl I 2019/112, verfügten Änderungen der §§ 13e Abs 1, 2, 4 und 8 GehG sowie § 69 BDG traten gemäß § 175 Abs 99 Z 5 sowie gemäß § 284 Abs 104 Z 3 BDG mit 28.12.2019 in Kraft, eine Rückwirkung dieser Bestimmungen wurde vom Gesetzgeber nicht angeordnet. Die mit der 3. Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl römisch eins 2019/112, verfügten Änderungen der Paragraphen 13 e, Absatz eins, 2, 4 und 8 GehG sowie Paragraph 69, BDG traten gemäß Paragraph 175, Absatz 99, Ziffer 5, sowie gemäß Paragraph 284, Absatz 104, Ziffer 3, BDG mit 28.12.2019 in Kraft, eine Rückwirkung dieser Bestimmungen wurde vom Gesetzgeber nicht angeordnet. Auch der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 11.10.2021, Ro 2020/12/0013, aus, dass den „Gesetzesmaterialien zur 3. Dienstrechts-Novelle nichts zu entnehmen ist, was für eine rückwirkende Anwendung dieser Bestimmungen spricht. Auch die Ausführungen zu § 69 BDG 1979, wonach entsprechend der Judikatur des EuGH in den Rs. C-619/16 und C-684/16 ein Verfall des Anspruchs auf Erholungsurlaub gem. § 69 Abs. 3 nunmehr nur für jenen Teil des Erholungsurlaubes eintritt, der trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten nicht verbraucht wurde, spricht gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung. Eine Anwendung des § 69 Abs. 3 BDG 1979 idF der 3. Dienstrechts-Novelle 2019 kam daher im Revisionsfall, in dem der allfällige Verfall von Erholungsurlaub des Jahres 2015 zu beurteilen war, nicht in Betracht.“Auch der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 11.10.2021, Ro 2020/12/0013, aus, dass den „Gesetzesmaterialien zur 3. Dienstrechts-Novelle nichts zu entnehmen ist, was für eine rückwirkende Anwendung dieser Bestimmungen spricht. Auch die Ausführungen zu Paragraph 69, BDG 1979, wonach entsprechend der Judikatur des EuGH in den Rs. C-619/16 und C-684/16 ein Verfall des Anspruchs auf Erholungsurlaub gem. Paragraph 69, Absatz 3, nunmehr nur für jenen Teil des Erholungsurlaubes eintritt, der trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten nicht verbraucht wurde, spricht gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung. Eine Anwendung des Paragraph 69, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019 kam daher im Revisionsfall, in dem der allfällige Verfall von Erholungsurlaub des Jahres 2015 zu beurteilen war, nicht in Betracht.“ Unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommen daher gegenständlich die novellierten Bestimmungen der §§ 13e Abs 1, 2, 4 und 8 GehG sowie § 69 BDG idF BGBl I 2019/112 nicht zur Anwendung, zumal es auch hier ein allfälliger Verfall von Erholungsurlaub für den Zeitraum 01.01.2017 – XXXX .2019 zu beurteilen war.Unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommen daher gegenständlich die novellierten Bestimmungen der Paragraphen 13 e, Absatz eins, 2, 4 und 8 GehG sowie Paragraph 69, BDG in der Fassung BGBl römisch eins 2019/112 nicht zur Anwendung, zumal es auch hier ein allfälliger Verfall von Erholungsurlaub für den Zeitraum 01.01.2017 – römisch 40 .2019 zu beurteilen war. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung des Gehaltsgesetz 1956 BGBl 1956/53 idF BGBl I 2016/119, lautet auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung des Gehaltsgesetz 1956 BGBl 1956/53 in der Fassung BGBl römisch eins 2016/119, lautet auszugsweise wie folgt: „Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung) § 13e.
(1)Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.Paragraph 13 e,
(1)Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2)Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er den Verbrauch durch
  1. ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe zur Folge hatte,
  2. ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, 3, oder 4 BDG 1979 genannten Gründe zur Folge hatte,
  3. ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 3, 3a oder 4 BDG 1979 zur Folge hatte, oder
  4. ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, 3 a, oder 4 BDG 1979 zur Folge hatte, oder
  5. Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters durch Antrag oder Erklärung unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist von der Beamtin oder dem Beamten jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.
(3)Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.
(4)
(10)[…]“ Die im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung des § 69 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl 1979/333 idF BGBl I 2010/111, lautet wie folgt:Die im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung des Paragraph 69, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl 1979/333 in der Fassung BGBl römisch eins 2010/111, lautet wie folgt: „Verfall des Erholungsurlaubes §
  1. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum
  2. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.“Paragraph 69, Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum
  3. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.“ Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl 1979/333 idF BGBl I 2022/137 lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl 1979/333 in der Fassung BGBl römisch eins 2022/137 lauten auszugsweise wie folgt: „
  4. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER Unterabschnitt A BESTIMMUNGEN FÜR ALLE UNIVERSITÄTSLEHRER Gliederung §
  5. Universitätslehrer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:Paragraph 154, Universitätslehrer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: I. Universitätsprofessoren,römisch eins. Universitätsprofessoren, II. Universitätsdozenten,römisch zwei. Universitätsdozenten, III. Universitätsassistenten undrömisch drei. Universitätsassistenten und IV. Bundeslehrer.römisch vier. Bundeslehrer. Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten) § 155.
(1)Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.Paragraph 155,
(1)Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.
(2)Die Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität zu erfüllen.
(3)Die Universitätslehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet. […] Unterabschnitt D UNIVERSITÄTSASSISTENTEN […] Übertritt in den Ruhestand § 178a. Die Universitätsassistentin oder der Universitätsassistent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das
  1. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.Paragraph 178 a, Die Universitätsassistentin oder der Universitätsassistent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das
  2. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. Paragraph 13, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt. […] Dienstpflichten § 179.
(1)Der Universitätsassistent hat im Rahmen einer Universitätseinrichtung in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit zur Erfüllung der den Universitäten übertragenen Aufgaben beizutragen.Paragraph 179,
(1)Der Universitätsassistent hat im Rahmen einer Universitätseinrichtung in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit zur Erfüllung der den Universitäten übertragenen Aufgaben beizutragen.
(2)Nach Maßgabe seiner wissenschaftlichen (künstlerischen) Qualifikation und der Beauftragung hat er
  1. Aufgaben in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu erfüllen,
  2. Lehrveranstaltungen (§ 155 Abs. 8) und Prüfungen abzuhalten bzw. daran mitzuwirken,
  3. Lehrveranstaltungen (Paragraph 155, Absatz 8,) und Prüfungen abzuhalten bzw. daran mitzuwirken,
  4. Studierende, insbesondere bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
  5. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.
(3)Der Universitätsassistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität zu erfüllen.“ Vorweg ist festzuhalten, dass hinsichtlich einer gemäß § 13e Abs 3 erster Satz GehG gebührenden Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten und nicht verfallenen Erholungsurlaub, nur ein solcher noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub gemeint sein kann, der im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Urlaubsersatzleistung noch nicht gemäß § 69 BDG verfallen ist (vgl VwGH 25.3.2015, Ra 2014/12/0020).Vorweg ist festzuhalten, dass hinsichtlich einer gemäß Paragraph 13 e, Absatz 3, erster Satz GehG gebührenden Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten und nicht verfallenen Erholungsurlaub, nur ein solcher noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub gemeint sein kann, der im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Urlaubsersatzleistung noch nicht gemäß Paragraph 69, BDG verfallen ist vergleiche VwGH 25.3.2015, Ra 2014/12/0020). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der
  1. Dienstrechtsnovelle 2009 wird auszugsweise ua zu § 69 BDG 1979 ausgeführt:In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der
  2. Dienstrechtsnovelle 2009 wird auszugsweise ua zu Paragraph 69, BDG 1979 ausgeführt: „Der EuGH hat in einem jüngst ergangenen Urteil (EuGH 20.1.2009, verb. Rs C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff gegen Deutsche Rentenversicherung Bund und Stringer u.a. gegen Her Majesty’s Revenue and Customs) klargestellt, dass Bestimmungen über den Verfall von Urlaubsansprüchen zwar grundsätzlich aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht zulässig sind. Es sei aber gemeinschaftswidrig, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraumes und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraumes auch dann erlösche, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes oder eines Teils davon krankgeschrieben war und ihre oder seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb sie oder er ihren oder seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (aaO, Rz 52). Ebenso geht der OGH in seiner Judikatur von einer Hemmung des Urlaubsverfalls aus, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den Urlaub infolge krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht verbrauchen kann (vgl. OGH 6.10.2005, 8 ObA 41/05w, zum Tiroler Landes-Vertragsbedienstetengesetz). Dieser Rechtsprechung soll nun dahingehend Rechnung getragen werden, dass die Möglichkeit der Verschiebung des Verfallszeitpunktes um ein Jahr aus dienstlichen Gründen auf die Fälle einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles und des Beschäftigungsverbotes ausgedehnt werden. Es ist anzunehmen, dass damit der Judikatur des EuGH vollständig entsprochen wird, zumal während der Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst oder eines Beschäftigungsverbotes ebenfalls Urlaubsansprüche entstehen, die von der oder dem Bediensteten nach Wiederantritt des Dienstes verbraucht werden können und bei einer mehr als einjährigen Abwesenheit vom Dienst die zuvor entstandenen und in weiterer Folge allenfalls verfallenen Urlaubsansprüche gleichsam ersetzen."„Der EuGH hat in einem jüngst ergangenen Urteil (EuGH 20.1.2009, verb. Rs C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff gegen Deutsche Rentenversicherung Bund und Stringer u.a. gegen Her Majesty’s Revenue and Customs) klargestellt, dass Bestimmungen über den Verfall von Urlaubsansprüchen zwar grundsätzlich aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht zulässig sind. Es sei aber gemeinschaftswidrig, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraumes und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraumes auch dann erlösche, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes oder eines Teils davon krankgeschrieben war und ihre oder seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb sie oder er ihren oder seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (aaO, Rz 52). Ebenso geht der OGH in seiner Judikatur von einer Hemmung des Urlaubsverfalls aus, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den Urlaub infolge krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht verbrauchen kann vergleiche OGH 6.10.2005, 8 ObA 41/05w, zum Tiroler Landes-Vertragsbedienstetengesetz). Dieser Rechtsprechung soll nun dahingehend Rechnung getragen werden, dass die Möglichkeit der Verschiebung des Verfallszeitpunktes um ein Jahr aus dienstlichen Gründen auf die Fälle einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles und des Beschäftigungsverbotes ausgedehnt werden. Es ist anzunehmen, dass damit der Judikatur des EuGH vollständig entsprochen wird, zumal während der Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst oder eines Beschäftigungsverbotes ebenfalls Urlaubsansprüche entstehen, die von der oder dem Bediensteten nach Wiederantritt des Dienstes verbraucht werden können und bei einer mehr als einjährigen Abwesenheit vom Dienst die zuvor entstandenen und in weiterer Folge allenfalls verfallenen Urlaubsansprüche gleichsam ersetzen." Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 22.11.2011, C-214/10, KHS AG, seine oben angeführte Entscheidung insofern nuanciert (Rz 28), indem er ausführte, dass ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines solchen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, jedoch nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen würde (Rz 30). Abschließend hielt der Europäische Gerichtshof fest, dass ein Zeitraum von 15 Monaten wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in dem die Übertragung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub möglich ist, dem Zweck dieses Anspruchs nicht zuwiderläuft, da er dessen positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit gewährleistet. Art 7 Abs 1 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt (Rz 43 f; vgl dazu auch VwGH 4.9.2014, Ra 2014/12/0008). Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 22.11.2011, C-214/10, KHS AG, seine oben angeführte Entscheidung insofern nuanciert (Rz 28), indem er ausführte, dass ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines solchen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, jedoch nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen würde (Rz 30). Abschließend hielt der Europäische Gerichtshof fest, dass ein Zeitraum von 15 Monaten wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in dem die Übertragung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub möglich ist, dem Zweck dieses Anspruchs nicht zuwiderläuft, da er dessen positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit gewährleistet. Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt (Rz 43 f; vergleiche dazu auch VwGH 4.9.2014, Ra 2014/12/0008). Da nach der österreichischen Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdefall ein 24-monatiger Übertragungszeitraum zur Anwendung kommt, begegnet § 69 BDG keinen unionsrechtlichen Bedenken (siehe dazu erneut VwGH 4.9.2014, Ra 2014/12/0008).Da nach der österreichischen Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdefall ein 24-monatiger Übertragungszeitraum zur Anwendung kommt, begegnet Paragraph 69, BDG keinen unionsrechtlichen Bedenken (siehe dazu erneut VwGH 4.9.2014, Ra 2014/12/0008). Nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung des § 69 BDG idF BGBl I 2010/111 verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum
  3. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt ua aufgrund dienstlicher Gründe oder einer Erkrankung des Beamten nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein (vgl den in § 69 zweiter Satz leg cit erfolgten Verweis auf § 51 Abs 2 erster Satz leg cit). Nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 69, BDG in der Fassung BGBl römisch eins 2010/111 verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum
  4. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt ua aufgrund dienstlicher Gründe oder einer Erkrankung des Beamten nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein vergleiche den in Paragraph 69, zweiter Satz leg cit erfolgten Verweis auf Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz leg cit). Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der unverbrauchte Erholungsurlaub aus dem Jahr 2017 im Ausmaß von 24 Stunden bereits als verfallen zu betrachten ist. Die belangte Behörde ist von keinem längerfristigen und durchgehenden Krankenstand und insofern von keiner Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauchs iSd § 69 Abs 1 BDG ausgegangen. Die belangte Behörde ist von keinem längerfristigen und durchgehenden Krankenstand und insofern von keiner Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauchs iSd Paragraph 69, Absatz eins, BDG ausgegangen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, befand sich der Beschwerdeführer in der Zeit von XXXX .2018 bis XXXX .2018 im Krankenstand und im Zeitraum vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 auf Kuraufenthalt. Weiters befand sich der Beschwerdeführer in der Zeit von XXXX .2019 – XXXX .2019, XXXX .2019 – XXXX .2019 und von XXXX 2019 – XXXX .2019 im Krankenstand. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, befand sich der Beschwerdeführer in der Zeit von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 im Krankenstand und im Zeitraum vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 auf Kuraufenthalt. Weiters befand sich der Beschwerdeführer in der Zeit von römisch 40 .2019 – römisch 40 .2019, römisch 40 .2019 – römisch 40 .2019 und von römisch 40 2019 – römisch 40 .2019 im Krankenstand. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2017 lediglich XXXX Arbeitstage im Krankenstand bzw XXXX Arbeitstage auf Kuraufenthalt war, kann insofern von keinem längerfristigen und durchgehenden Krankenstand des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Derartiges wurde im Übrigen auch nicht vom Beschwerdeführer vorgebracht. Ihm sei es vielmehr aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen, den Erholungsurlaub zu verbrauchen. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2017 lediglich römisch 40 Arbeitstage im Krankenstand bzw römisch 40 Arbeitstage auf Kuraufenthalt war, kann insofern von keinem längerfristigen und durchgehenden Krankenstand des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Derartiges wurde im Übrigen auch nicht vom Beschwerdeführer vorgebracht. Ihm sei es vielmehr aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen, den Erholungsurlaub zu verbrauchen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Wintersemester 2018/19 und im Sommersemester 2019 regelmäßig Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Semesterwochenstunden abgehalten. Hinzu kam noch eine Exkursion im Mai 2019 im Ausmaß von sieben Semesterwochenstunden. Ferner nahm der Beschwerdeführer im Wintersemester 2018/19 bzw. Sommersemester 2019 insgesamt 145 Prüfungen ab. Dass die zuvor genannten Tätigkeiten Forschungs- und Lehraufgaben iSd §§ 155 und 179 BDG zuzurechnen waren und damit zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörten, wurde im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Dass die zuvor genannten Tätigkeiten Forschungs- und Lehraufgaben iSd Paragraphen 155 und 179 BDG zuzurechnen waren und damit zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörten, wurde im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.4.2019, Ra 2018/12/0017, ausgesprochen, dass die Festlegung dienstlicher Interessen, sofern sie aus der Forschungs- bzw Lehrtätigkeit des dortigen Revisionswerbers, eines Universitätsdozenten, resultieren und sich auf die gemäß § 69 BDG für die Beurteilung dienstlicher Gründe maßgebende Zeitspanne beziehen, als Ausfluss des Grundrechtes der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art 17 StGG) dem Revisionswerber selbst obliegt und – jedenfalls dann, wenn dieser dabei nicht willkürlich vorgeht – keiner nachprüfenden Kontrolle durch die Dienstbehörde unterliegt (siehe zu § 73 zweiter Satz RStDG und einer vergleichbaren Konstellation im Kernbereich der Rechtsprechung VwGH 18.2.2015, Ro 2014/12/0043). Auf den Gesichtspunkt, dass die Dienstbehörde den Revisionswerber zur Konsumation von offenen Urlaubsansprüchen aufforderte, kommt es daher fallbezogen nicht an. Für die vom Revisionswerber geltend gemachten Gründe, nämlich die in Rede stehenden Publikations- und Vortragstätigkeiten, bedeutet dies jedoch auch, dass diese Tätigkeiten in zeitlicher Nähe zum
  5. Dezember 2016 ausgeübt worden sein müssen, um überhaupt denkmöglicherweise die Annahme zu rechtfertigen, dass sie dem Verbrauch eines Anspruchs auf Erholungsurlaub im Umfang von 80 Stunden bis zu dem zuletzt genannten Stichtag tatsächlich entgegenstanden. Diese Voraussetzung wäre beispielsweise bei entsprechend den Revisionsausführungen in die lehrveranstaltungsfreie Zeit fallenden (nämlich zB in den Sommermonaten 2016, ausgeübten) Publikations- oder Vortragstätigkeiten nicht gegeben; dies würde allerdings nicht ausschließen, dass aufgrund von zB in den Sommermonaten 2016 verrichteten Tätigkeiten andere dienstliche Aufgaben in diesem Zeitraum nicht erledigt werden konnten und diese anderen - ihrerseits im Hinblick auf § 69 zweiter Satz BDG zu prüfenden - Aufgaben deshalb (bzw in daraus resultierender Dringlichkeit) im zeitlichen Naheverhältnis zu dem maßgeblichen Stichtag (
  6. Dezember 2016) anfielen und die fristgerechte Konsumation des Erholungsurlaubs verhinderten.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.4.2019, Ra 2018/12/0017, ausgesprochen, dass die Festlegung dienstlicher Interessen, sofern sie aus der Forschungs- bzw Lehrtätigkeit des dortigen Revisionswerbers, eines Universitätsdozenten, resultieren und sich auf die gemäß Paragraph 69, BDG für die Beurteilung dienstlicher Gründe maßgebende Zeitspanne beziehen, als Ausfluss des Grundrechtes der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, StGG) dem Revisionswerber selbst obliegt und – jedenfalls dann, wenn dieser dabei nicht willkürlich vorgeht – keiner nachprüfenden Kontrolle durch die Dienstbehörde unterliegt (siehe zu Paragraph 73, zweiter Satz RStDG und einer vergleichbaren Konstellation im Kernbereich der Rechtsprechung VwGH 18.2.2015, Ro 2014/12/0043). Auf den Gesichtspunkt, dass die Dienstbehörde den Revisionswerber zur Konsumation von offenen Urlaubsansprüchen aufforderte, kommt es daher fallbezogen nicht an. Für die vom Revisionswerber geltend gemachten Gründe, nämlich die in Rede stehenden Publikations- und Vortragstätigkeiten, bedeutet dies jedoch auch, dass diese Tätigkeiten in zeitlicher Nähe zum
  7. Dezember 2016 ausgeübt worden sein müssen, um überhaupt denkmöglicherweise die Annahme zu rechtfertigen, dass sie dem Verbrauch eines Anspruchs auf Erholungsurlaub im Umfang von 80 Stunden bis zu dem zuletzt genannten Stichtag tatsächlich entgegenstanden. Diese Voraussetzung wäre beispielsweise bei entsprechend den Revisionsausführungen in die lehrveranstaltungsfreie Zeit fallenden (nämlich zB in den Sommermonaten 2016, ausgeübten) Publikations- oder Vortragstätigkeiten nicht gegeben; dies würde allerdings nicht ausschließen, dass aufgrund von zB in den Sommermonaten 2016 verrichteten Tätigkeiten andere dienstliche Aufgaben in diesem Zeitraum nicht erledigt werden konnten und diese anderen - ihrerseits im Hinblick auf Paragraph 69, zweiter Satz BDG zu prüfenden - Aufgaben deshalb (bzw in daraus resultierender Dringlichkeit) im zeitlichen Naheverhältnis zu dem maßgeblichen Stichtag (
  8. Dezember 2016) anfielen und die fristgerechte Konsumation des Erholungsurlaubs verhinderten. Vor diesem Hintergrund oblag die Festlegung der dienstlichen Interessen gegenständlich grundsätzlich dem Beschwerdeführer als Träger des Grundrechtes der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art 17 StGG).Vor diesem Hintergrund oblag die Festlegung der dienstlichen Interessen gegenständlich grundsätzlich dem Beschwerdeführer als Träger des Grundrechtes der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, StGG). Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen des Beschwerdeführers bei der Festlegung der dienstlichen Interessen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass der restliche Urlaubsanspruch für das Jahr 2017 im Ausmaß von 24 Stunden nicht verfallen ist. Bei dem Resturlaubsanspruch im Ausmaß von 244 Stunden handelt es sich um den nicht verbrauchten und nicht verfallenen Erholungsurlaub zum Stichtag XXXX .2019.Bei dem Resturlaubsanspruch im Ausmaß von 244 Stunden handelt es sich um den nicht verbrauchten und nicht verfallenen Erholungsurlaub zum Stichtag römisch 40 .
  9. Die Zuerkennung des Urlaubsersatzanspruches gebührt nur unter dem Vorbehalt, dass die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauches nicht zu vertreten hat. Gründe, wann die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs zu vertreten hat, sind beispielhaft in § 13e Abs 2 GehG aufgezählt.Die Zuerkennung des Urlaubsersatzanspruches gebührt nur unter dem Vorbehalt, dass die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauches nicht zu vertreten hat. Gründe, wann die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs zu vertreten hat, sind beispielhaft in Paragraph 13 e, Absatz 2, GehG aufgezählt. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit Ablauf des XXXX .2019 gemäß § 178a BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten. Somit ist der Beschwerdeführer nicht aufgrund eines in § 13e Abs 2 Z 1 bis 3 GehG genannten Tatbestands aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden und hat das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs jedenfalls nicht im Sinne des § 13e Abs 2 leg cit zu vertreten.Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit Ablauf des römisch 40 .2019 gemäß Paragraph 178 a, BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten. Somit ist der Beschwerdeführer nicht aufgrund eines in Paragraph 13 e, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 GehG genannten Tatbestands aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden und hat das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs jedenfalls nicht im Sinne des Paragraph 13 e, Absatz 2, leg cit zu vertreten. Gegenständlich ist nun zu klären, ob der Beschwerdeführer das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs aus anderen Gründen zu vertreten hat. Der in § 13e Abs 1 zweiter Satz iVm Abs 2 GehG enthaltene Vorbehalt, wonach die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauches nicht zu vertreten hat, ist restriktiv auszulegen. Die in der erstgenannten Bestimmung enthaltene Generalklausel setzt nicht bloß ein in die "Sphäre" des Beamten fallendes Ereignis voraus, welches für das Unterbleiben des Urlaubsverbrauches kausal war, sondern vielmehr ein pflichtwidriges oder zumindest ein im Hinblick auf die Verletzung der Obliegenheit zum Urlaubsverbrauch qualifiziert vorwerfbares Verhalten des Dienstnehmers (vgl VwGH 18.9.2015, Ro 2015/12/0011 mit Hinweis auf VwGH 18.2.2015, Ro 2014/12/0043).Der in Paragraph 13 e, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 2, GehG enthaltene Vorbehalt, wonach die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauches nicht zu vertreten hat, ist restriktiv auszulegen. Die in der erstgenannten Bestimmung enthaltene Generalklausel setzt nicht bloß ein in die "Sphäre" des Beamten fallendes Ereignis voraus, welches für das Unterbleiben des Urlaubsverbrauches kausal war, sondern vielmehr ein pflichtwidriges oder zumindest ein im Hinblick auf die Verletzung der Obliegenheit zum Urlaubsverbrauch qualifiziert vorwerfbares Verhalten des Dienstnehmers vergleiche VwGH 18.9.2015, Ro 2015/12/0011 mit Hinweis auf VwGH 18.2.2015, Ro 2014/12/0043). Zur Auslegung des § 13e Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 GehG hat der VwGH im Erkenntnis vom 18.2.2015, Ro 2014/12/0043, ausgesprochen, dass die in § 13e Abs 2 Z 1 und 2 GehG angeführten Beispiele das Vorliegen einer deutlichen Erheblichkeitsschwelle (im Verständnis entweder eines grob pflichtwidrigen Verhaltens des Beamten oder einer massiven Verletzung bestehender Dienstgeberinteressen auf Grund von in der Sphäre des Beamten gelegenen Umständen) für die Beurteilung, dass der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs von Erholungsurlaubes zu vertreten habe, indizieren (vgl VwGH 18.9.2015, Ro 2015/12/0011).Zur Auslegung des Paragraph 13 e, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, GehG hat der VwGH im Erkenntnis vom 18.2.2015, Ro 2014/12/0043, ausgesprochen, dass die in Paragraph 13 e, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GehG angeführten Beispiele das Vorliegen einer deutlichen Erheblichkeitsschwelle (im Verständnis entweder eines grob pflichtwidrigen Verhaltens des Beamten oder einer massiven Verletzung bestehender Dienstgeberinteressen auf Grund von in der Sphäre des Beamten gelegenen Umständen) für die Beurteilung, dass der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs von Erholungsurlaubes zu vertreten habe, indizieren vergleiche VwGH 18.9.2015, Ro 2015/12/0011). Zu einer mit dem gegenständlichen Fall vergleichbaren Konstellation sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.2.2015, Ro 2014/12/0043, aus, dass ein Richter das Unterbleiben des Verbrauches des Erholungsurlaubes im Verständnis des § 13e Abs 1 zweiter Satz GehG dann nicht zu vertreten hätte, wenn die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub aus dienstlichen Gründen unterbleibt. Die Festlegung "dienstlicher Interessen" im Verständnis des § 73 zweiter Satz RStDG, welche aus der Rechtsprechungstätigkeit des Richters resultieren, obliegt dem Richter selbst und unterliegt – jedenfalls dann, wenn dieser dabei nicht willkürlich vorgeht – keiner nachprüfenden Kontrolle durch die Dienstbehörde.Zu einer mit dem gegenständlichen Fall vergleichbaren Konstellation sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.2.2015, Ro 2014/12/0043, aus, dass ein Richter das Unterbleiben des Verbrauches des Erholungsurlaubes im Verständnis des Paragraph 13 e, Absatz eins, zweiter Satz GehG dann nicht zu vertreten hätte, wenn die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub aus dienstlichen Gründen unterbleibt. Die Festlegung "dienstlicher Interessen" im Verständnis des Paragraph 73, zweiter Satz RStDG, welche aus der Rechtsprechungstätigkeit des Richters resultieren, obliegt dem Richter selbst und unterliegt – jedenfalls dann, wenn dieser dabei nicht willkürlich vorgeht – keiner nachprüfenden Kontrolle durch die Dienstbehörde. In diesem Zusammenhang ist erneut auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.4.2019, Ra 2018/12/0017, zu verweisen, wonach die Festlegung dienstlicher Interessen, sofern sie aus der Forschungs- bzw Lehrtätigkeit des dortigen Revisionswerbers, eines Universitätsdozenten, resultieren und sich auf die gemäß § 69 BDG für die Beurteilung dienstlicher Gründe maßgebende Zeitspanne beziehen, als Ausfluss des Grundrechtes der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art 17 StGG) dem Revisionswerber selbst obliegt und – jedenfalls dann, wenn dieser dabei nicht willkürlich vorgeht – keiner nachprüfenden Kontrolle durch die Dienstbehörde unterliegt.In diesem Zusammenhang ist erneut auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.4.2019, Ra 2018/12/0017, zu verweisen, wonach die Festlegung dienstlicher Interessen, sofern sie aus der Forschungs- bzw Lehrtätigkeit des dortigen Revisionswerbers, eines Universitätsdozenten, resultieren und sich auf die gemäß Paragraph 69, BDG für die Beurteilung dienstlicher Gründe maßgebende Zeitspanne beziehen, als Ausfluss des Grundrechtes der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, StGG) dem Revisionswerber selbst obliegt und – jedenfalls dann, wenn dieser dabei nicht willkürlich vorgeht – keiner nachprüfenden Kontrolle durch die Dienstbehörde unterliegt. Vor diesem Hintergrund oblag die Festlegung der dienstlichen Interessen gegenständlich grundsätzlich dem Beschwerdeführer als Träger des Grundrechtes der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art 17 StGG).Vor diesem Hintergrund oblag die Festlegung der dienstlichen Interessen gegenständlich grundsätzlich dem Beschwerdeführer als Träger des Grundrechtes der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, StGG). Im vorliegenden Fall ist allerdings festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der vorlesungsfreien Zeit vom 01.07.2019 bis XXXX .2019 (65 Arbeitstage) nur an zwei Tagen ( XXXX ) Prüfungen abgenommen hat. Ferner konsumierte er in der Zeit vom 03.07.2019 bis 05.07.2019, 23.07.2019 bis 26.07.2019, 09.08.2019 bis 23.08.2019 und 17.09.2019 bis 20.09.2019 Erholungsurlaub (Gesamtausmaß 168 Stunden/21 Tage). Selbst wenn er den verbleibenden Resturlaub von 244 Stunden (30,5 Arbeitstage) während der vorlesungsfreien Zeit verbraucht hätte, wären immer noch 92 Stunden (11,5 Arbeitstage) verblieben, um die von ihm in der Stellungnahme vom 03.03.2023 angegebenen - weitgehend manipulativen - Tätigkeiten, wie Sichtung, Vernichtung, Aussortierung bzw. Übersiedelung von diversen Unterlagen, Arbeitsbehelfen und Büchern etc. vorzunehmen. Diese Tätigkeiten stellen aber keine Forschungs- und Lehraufgaben iSd §§ 155 und 179 BDG dar. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass einem Verbrauch des dem Beschwerdeführer zustehenden Resturlaubs im Ausmaß von 244 Stunden keine dienstlichen Interessen entgegengestanden.Im vorliegenden Fall ist allerdings festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der vorlesungsfreien Zeit vom 01.07.2019 bis römisch 40 .2019 (65 Arbeitstage) nur an zwei Tagen ( römisch 40 ) Prüfungen abgenommen hat. Ferner konsumierte er in der Zeit vom 03.07.2019 bis 05.07.2019, 23.07.2019 bis 26.07.2019, 09.08.2019 bis 23.08.2019 und 17.09.2019 bis 20.09.2019 Erholungsurlaub (Gesamtausmaß 168 Stunden/21 Tage). Selbst wenn er den verbleibenden Resturlaub von 244 Stunden (30,5 Arbeitstage) während der vorlesungsfreien Zeit verbraucht hätte, wären immer noch 92 Stunden (11,5 Arbeitstage) verblieben, um die von ihm in der Stellungnahme vom 03.03.2023 angegebenen - weitgehend manipulativen - Tätigkeiten, wie Sichtung, Vernichtung, Aussortierung bzw. Übersiedelung von diversen Unterlagen, Arbeitsbehelfen und Büchern etc. vorzunehmen. Diese Tätigkeiten stellen aber keine Forschungs- und Lehraufgaben iSd Paragraphen 155 und 179 BDG dar. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass einem Verbrauch des dem Beschwerdeführer zustehenden Resturlaubs im Ausmaß von 244 Stunden keine dienstlichen Interessen entgegengestanden. Die Beschwerde war daher gemäß § 13e GehG Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 13 e, GehG Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2236857.1.00

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