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{'item': 'W235 2250909-1'}

Obsah (8)Art. 32Art. 133§ 20Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlW235 2250909-1 Spruch, W235 2250909-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

Art. 32Abs.

1 lit. a sublit. ii und lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i und Litera b, der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 14.10.2021 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C zur einmaligen Einreise für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX .10.2021 bis XXXX .01.2022 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei er als einladende Person „ XXXX “ anführte. 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 14.10.2021 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C zur einmaligen Einreise für die geplante Aufenthaltsdauer von römisch 40 .10.2021 bis römisch 40 .01.2022 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei er als einladende Person „ römisch 40 “ anführte. Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt: ● Auszüge aus dem türkischen Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt unter der Nummer XXXX mit Gültigkeit bis XXXX .07.2031;  Auszüge aus dem türkischen Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt unter der Nummer römisch 40 mit Gültigkeit bis römisch 40 .07.2031; ● Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ betreffend den Beschwerdeführer als eingeladene Person und XXXX , geb. XXXX , als einladende Person (Verpflichtende), welchem zu entnehmen ist, dass die Einladende arbeitslos sei, Sorgepflichten habe und Leistungen aus der Witwenpension in Höhe von € 699,93 sowie Leistungen aus einer Unfallversicherung in Höhe von € 2.000,00 beziehe, als Nettolohn bzw. Gehalt wurde abschließend „€ 1.100,00“ angeführt sowie Mietkosten in Höhe von € 650,00 ausgewiesen und wurde die Verpflichtungserklärung für den Zeitraum von XXXX .10.2021 bis XXXX .01.2022 abgegeben sowie als Reisegrund „Kultur“ genannt, betreffend Verhältnis des Beschwerdeführers zur einladenden Person wurde „Bekannter“ vermerkt; Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ betreffend den Beschwerdeführer als eingeladene Person und römisch 40 , geb. römisch 40 , als einladende Person (Verpflichtende), welchem zu entnehmen ist, dass die Einladende arbeitslos sei, Sorgepflichten habe und Leistungen aus der Witwenpension in Höhe von € 699,93 sowie Leistungen aus einer Unfallversicherung in Höhe von € 2.000,00 beziehe, als Nettolohn bzw. Gehalt wurde abschließend „€ 1.100,00“ angeführt sowie Mietkosten in Höhe von € 650,00 ausgewiesen und wurde die Verpflichtungserklärung für den Zeitraum von römisch 40 .10.2021 bis römisch 40 .01.2022 abgegeben sowie als Reisegrund „Kultur“ genannt, betreffend Verhältnis des Beschwerdeführers zur einladenden Person wurde „Bekannter“ vermerkt; ● Sterbeurkunde, ausgestellt am XXXX .08.2016 vom Standesamt Wien- XXXX , wonach XXXX , geboren am XXXX in Wien verstorben sei und als hinterbliebene Ehegattin die einladende Person angeführt wird; Sterbeurkunde, ausgestellt am römisch 40 .08.2016 vom Standesamt Wien- römisch 40 , wonach römisch 40 , geboren am römisch 40 in Wien verstorben sei und als hinterbliebene Ehegattin die einladende Person angeführt wird; ● (unvollständiger) Mietvertrag, abgeschlossen zwischen der Stadt Wien und der einladenden Person betreffend eine Wohnung mit 64,24 m² unter Vereinbarung eines Mietzinses in Höhe von € 604,18; ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die einladende Person vom 25.02.2015; ● österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis der einladenden Person vom 12.03.2009; ● Mitteilung des AMS vom XXXX .09.2021 an die einladende Person, wonach letzterer Notstandshilfe von XXXX .07.2021 bis XXXX .07.2021 sowie von XXXX .09.2021 bis XXXX .09.2021 in Höhe von täglich € 36,26 und von XXXX .10.2021 bis 28.12.2021 in Höhe von täglich € 11,58 gewährt wird;  Mitteilung des AMS vom römisch 40 .09.2021 an die einladende Person, wonach letzterer Notstandshilfe von römisch 40 .07.2021 bis römisch 40 .07.2021 sowie von römisch 40 .09.2021 bis römisch 40 .09.2021 in Höhe von täglich € 36,26 und von römisch 40 .10.2021 bis 28.12.2021 in Höhe von täglich € 11,58 gewährt wird; ● Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt von Jänner 2021, wonach die einladende Person eine Witwenpension in Höhe von € 699,93 erhält; ● Verständigungen der Pensionsversicherungsanstalt von Jänner 2021, wonach XXXX , alle vertreten durch die einladende Person, jeweils eine Waisenpension in Höhe von € 295,03 erhalten;  Verständigungen der Pensionsversicherungsanstalt von Jänner 2021, wonach römisch 40 , alle vertreten durch die einladende Person, jeweils eine Waisenpension in Höhe von € 295,03 erhalten; ● Bescheide der AUVA, wonach XXXX ab XXXX .08.2016 Anspruch auf eine Waisenrente in Höhe von € 497,43 haben;  Bescheide der AUVA, wonach römisch 40 ab römisch 40 .08.2016 Anspruch auf eine Waisenrente in Höhe von € 497,43 haben; ● Bescheid der AUVA, wonach die einladende Person ab XXXX .08.2016 Anspruch auf eine Witwenrente in Höhe von € 497,43 hat und  Bescheid der AUVA, wonach die einladende Person ab römisch 40 .08.2016 Anspruch auf eine Witwenrente in Höhe von € 497,43 hat und ● Schreiben des Beschwerdeführers an das Österreichische Generalkonsulat Istanbul vom XXXX .10.2021, wonach der Beschwerdeführer am XXXX .09.2021 sein Auto gegen 100.000 Türkische Lira (TL) verkauft habe und der Betrag auf seinem Konto angelegt worden sei, sowie dass er lediglich zu Besuchszwecken nach Österreich reisen wolle; in Bezug auf seine Bindungen zum Herkunftsstaat wurde ausgeführt, dass er ein Geschäft unter der Firma „ XXXX “ führe und seine Mutter, welche an einer Behinderung leide, im Herkunftsstaat lebe und, dass der Beschwerdeführer seine Familie in Österreich besuchen und in der Folge in die Türkei zurückkehren wolle Schreiben des Beschwerdeführers an das Österreichische Generalkonsulat Istanbul vom römisch 40 .10.2021, wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 .09.2021 sein Auto gegen 100.000 Türkische Lira (TL) verkauft habe und der Betrag auf seinem Konto angelegt worden sei, sowie dass er lediglich zu Besuchszwecken nach Österreich reisen wolle; in Bezug auf seine Bindungen zum Herkunftsstaat wurde ausgeführt, dass er ein Geschäft unter der Firma „ römisch 40 “ führe und seine Mutter, welche an einer Behinderung leide, im Herkunftsstaat lebe und, dass der Beschwerdeführer seine Familie in Österreich besuchen und in der Folge in die Türkei zurückkehren wolle Ferner wurden folgende Unterlagen ohne Übersetzung in Vorlage gebracht: ● Kontoauszüge der XXXX für den Zeitraum von XXXX .07.2021 bis XXXX .10.2021 lautend auf den Beschwerdeführer (im Original), auf welchen mit XXXX .10.2021 ein Saldo in Höhe von TL 100.153,19 ausgewiesen ist und hervorgeht, dass am XXXX .09.2021 ein Einmalerlag in Höhe von TL 110.000,00 erfolgte; Kontoauszüge der römisch 40 für den Zeitraum von römisch 40 .07.2021 bis römisch 40 .10.2021 lautend auf den Beschwerdeführer (im Original), auf welchen mit römisch 40 .10.2021 ein Saldo in Höhe von TL 100.153,19 ausgewiesen ist und hervorgeht, dass am römisch 40 .09.2021 ein Einmalerlag in Höhe von TL 110.000,00 erfolgte; ● Flugreservierung lautend auf den Namen des Beschwerdeführers (in Kopie); ● zwei Schreiben der „ XXXX “ (im Original);  zwei Schreiben der „ römisch 40 “ (im Original); ● Schreiben der XXXX vom XXXX .10.2021 mit dem Titel „ XXXX “ (in Kopie);  Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 .10.2021 mit dem Titel „ römisch 40 “ (in Kopie); ● Auszüge aus der „ XXXX “ (in Kopie);  Auszüge aus der „ römisch 40 “ (in Kopie); ● Schreiben mit dem Titel „ XXXX “ vom XXXX .08.2021 (im Original);  Schreiben mit dem Titel „ römisch 40 “ vom römisch 40 .08.2021 (im Original); ● Krankenreport betreffend XXXX (in Kopie);  Krankenreport betreffend römisch 40 (in Kopie); ● Schreiben der XXXX mit dem Titel „ XXXX “ vom XXXX .12.2018 (in Kopie);  Schreiben der römisch 40 mit dem Titel „ römisch 40 “ vom römisch 40 .12.2018 (in Kopie); ● Schreiben der XXXX mit dem Titel „ XXXX “ vom XXXX .10.2021 (in Kopie); Schreiben der römisch 40 mit dem Titel „ römisch 40 “ vom römisch 40 .10.2021 (in Kopie); ● Schreiben der XXXX vom XXXX .09.2018 (in Kopie); Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 .09.2018 (in Kopie); ● Schreiben der XXXX mit dem Titel „ XXXX “ vom XXXX .09.2021 (in Kopie), auf welchem sich der handschriftliche Vermerk „Auto verkauft“ findet;  Schreiben der römisch 40 mit dem Titel „ römisch 40 “ vom römisch 40 .09.2021 (in Kopie), auf welchem sich der handschriftliche Vermerk „Auto verkauft“ findet; ● Schreiben der „ XXXX “ mit dem Titel „ XXXX “ (in Kopie) und Schreiben der „ römisch 40 “ mit dem Titel „ römisch 40 “ (in Kopie) und ● Schreiben mit dem Titel „ XXXX “ (im Original) Schreiben mit dem Titel „ römisch 40 “ (im Original) 1.
  3. Mit Mandatsbescheid vom 21.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul das beantragte Visum verweigert. Begründend wurde festgehalten, dass der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien. Ferner habe der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht, dass er in der Lage sei, für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts rechtmäßig zu erlangen. Weiters bestünden begründete Zweifel an seiner Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Konkret habe der ledige Beschwerdeführer ein Visum zum Zweck des Besuchs einer Bekannten für einen Zeitraum von 90 Tagen beantragt. Eine Besuchsreise von 90 Tagen sei allerdings nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe überdies angeführt, dass er selbstständig erwerbstätig sei und habe auch entsprechende Unterlagen vorgelegt. Aus den Kontoauszügen gehe allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer sein Einkommen fast zur Gänze für die gesicherte Lebensführung im Herkunftsstaat aufbrauche, zumal das Guthaben auf seinem Konto im Wesentlichen aus einem Einmalerlag bestehe, welcher nach dem Verkauf seines Autos erfolgt sei. Die bescheinigten finanziellen Mittel seien nicht ausreichend bzw. würden von einem Einmalerlag stammen, dessen Herkunft nicht nachvollziehbar sei. Die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung sei nicht tragfähig, da das Einkommen der einladenden Person nach Abzug von Miete/Krediten/Sorgepflichten nicht ausreichend sei. Hinzuweisen sei weiters darauf, dass der Beschwerdeführer keine Nachweise einer wirtschaftlichen oder familiären Verwurzelung im Herkunftsstaat erbracht habe. Der geplante Rückreisetermin am XXXX .01.2022 weiche ferner von der Gültigkeit der Verpflichtungserklärung ( XXXX .01.2022) ab. Insgesamt bestünden daher begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. 1.
  4. Mit Mandatsbescheid vom 21.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul das beantragte Visum verweigert. Begründend wurde festgehalten, dass der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien. Ferner habe der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht, dass er in der Lage sei, für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts rechtmäßig zu erlangen. Weiters bestünden begründete Zweifel an seiner Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Konkret habe der ledige Beschwerdeführer ein Visum zum Zweck des Besuchs einer Bekannten für einen Zeitraum von 90 Tagen beantragt. Eine Besuchsreise von 90 Tagen sei allerdings nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe überdies angeführt, dass er selbstständig erwerbstätig sei und habe auch entsprechende Unterlagen vorgelegt. Aus den Kontoauszügen gehe allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer sein Einkommen fast zur Gänze für die gesicherte Lebensführung im Herkunftsstaat aufbrauche, zumal das Guthaben auf seinem Konto im Wesentlichen aus einem Einmalerlag bestehe, welcher nach dem Verkauf seines Autos erfolgt sei. Die bescheinigten finanziellen Mittel seien nicht ausreichend bzw. würden von einem Einmalerlag stammen, dessen Herkunft nicht nachvollziehbar sei. Die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung sei nicht tragfähig, da das Einkommen der einladenden Person nach Abzug von Miete/Krediten/Sorgepflichten nicht ausreichend sei. Hinzuweisen sei weiters darauf, dass der Beschwerdeführer keine Nachweise einer wirtschaftlichen oder familiären Verwurzelung im Herkunftsstaat erbracht habe. Der geplante Rückreisetermin am römisch 40 .01.2022 weiche ferner von der Gültigkeit der Verpflichtungserklärung ( römisch 40 .01.2022) ab. Insgesamt bestünden daher begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. 1.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.10.2021 Vorstellung. Begründend führte er zusammengefasst aus, er wolle im Rahmen des geplanten Aufenthalts einerseits einen Familienbesuch machen und andererseits touristische Orte besuchen. Er werde unter Führung seiner Freundin, der einladenden Person, seine Reise vor Ablauf des Visums abschließen und in den Herkunftsstaat zurückkehren. Hätte er nicht die Absicht, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, würde er nicht ein kurzfristiges Visum, sondern ein Visum für die Familienzusammenführung mit der einladenden Person beantragen. Hinzu komme, dass er für die Pflege seiner Mutter XXXX verantwortlich sei und im Herkunftsstaat ein Geschäft führe. Auch aus diesen Gründen werde er in die Türkei zurückkehren. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass er auf seinem Konto TL 95.000,00 „angelegt“ habe. 1.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.10.2021 Vorstellung. Begründend führte er zusammengefasst aus, er wolle im Rahmen des geplanten Aufenthalts einerseits einen Familienbesuch machen und andererseits touristische Orte besuchen. Er werde unter Führung seiner Freundin, der einladenden Person, seine Reise vor Ablauf des Visums abschließen und in den Herkunftsstaat zurückkehren. Hätte er nicht die Absicht, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, würde er nicht ein kurzfristiges Visum, sondern ein Visum für die Familienzusammenführung mit der einladenden Person beantragen. Hinzu komme, dass er für die Pflege seiner Mutter römisch 40 verantwortlich sei und im Herkunftsstaat ein Geschäft führe. Auch aus diesen Gründen werde er in die Türkei zurückkehren. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass er auf seinem Konto TL 95.000,00 „angelegt“ habe. Der Vorstellung wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen beigelegt: ● Attest der XXXX vom XXXX .10.2021 (in deutscher Übersetzung), wonach am XXXX .10.2021 eine Vorstellung von XXXX erfolgt sei und festgestellt worden sei, dass sie „teilweise abhängig“ und nicht für anspruchsvolle schwere und gefährliche Arbeiten geeignet sei und  Attest der römisch 40 vom römisch 40 .10.2021 (in deutscher Übersetzung), wonach am römisch 40 .10.2021 eine Vorstellung von römisch 40 erfolgt sei und festgestellt worden sei, dass sie „teilweise abhängig“ und nicht für anspruchsvolle schwere und gefährliche Arbeiten geeignet sei und ● Kontoauszüge lautend auf den Beschwerdeführer für den Zeitraum von XXXX .07.2021 bis XXXX .10.2021, auf welchen mit XXXX .10.2021 ein Saldo in Höhe von TL 95.894,49 ausgewiesen ist  Kontoauszüge lautend auf den Beschwerdeführer für den Zeitraum von römisch 40 .07.2021 bis römisch 40 .10.2021, auf welchen mit römisch 40 .10.2021 ein Saldo in Höhe von TL 95.894,49 ausgewiesen ist
  7. Mit Bescheid vom 09.11.2021, Zl. VIS AUTIST211018455200, wurde dem Beschwerdeführer vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul das beantragte Visum

Art. 32Abs.

1 lit. a sublit. ii, iii und lit b. des Visakodex verweigert. 2. Mit Bescheid vom 09.11.2021, Zl. VIS AUTIST211018455200, wurde dem Beschwerdeführer vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul das beantragte Visum

Artikel 32

, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i,, iii und Litera b, des Visakodex verweigert. 3.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters am 09.12.2021 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte (unter anderem) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vorgehalten worden sei, er hätte nicht nachgewiesen, über ausreichendes Einkommen zu verfügen und im Herkunftsstaat verwurzelt zu sein. Allerdings hätte er bereits im Ermittlungsverfahren angeleitet werden müssen, ein ausreichendes Vorbringen zu erstatten und erforderliche Urkunden vorzulegen. Der Beschwerde würden die entsprechenden Unterlagen beigelegt werden. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtungserklärung jederzeit den Erfordernissen entsprechend angepasst ausgestellt werden könne. Neben bereits in Vorlage gebrachten Unterlagen wurden der Beschwerde folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt: ● Bestätigung des Finanzamtes Österreich vom XXXX .11.2021, wonach die einladende Person für XXXX Familienbeihilfe bezogen hat und künftig voraussichtlich beziehen wird, sowie Bestätigung des Finanzamtes Österreich vom römisch 40 .11.2021, wonach die einladende Person für römisch 40 Familienbeihilfe bezogen hat und künftig voraussichtlich beziehen wird, sowie ● Bezugsbestätigung der AUVA, wonach die einladende Person seit XXXX .01.2021 einen Anspruch auf Witwenrente in Höhe von € 536,91 hat Bezugsbestätigung der AUVA, wonach die einladende Person seit römisch 40 .01.2021 einen Anspruch auf Witwenrente in Höhe von € 536,91 hat 3.
  2. Mit Verbesserungsauftrag vom 20.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, näher bezeichnete und im Verfahren bereits vorgelegte Dokumente unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens vorzulegen. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen wird, sollte er dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen. 3.
  3. Mit Schreiben vom 23.12.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters Kontoauszüge betreffend den Zeitraum von XXXX .09.2021 bis XXXX .11.2021 samt englischer Übersetzung sowie weitere Kontoauszüge ohne Übersetzung in Vorlage. 3.
  4. Mit Schreiben vom 23.12.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters Kontoauszüge betreffend den Zeitraum von römisch 40 .09.2021 bis römisch 40 .11.2021 samt englischer Übersetzung sowie weitere Kontoauszüge ohne Übersetzung in Vorlage.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2021 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde zurück. In ihrer Begründung führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen sei.
  6. Am 03.01.2022 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters einen Vorlageantrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 14.10.2021 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer vom XXXX .10.2021 bis XXXX .01.2022 mit Verwendungszweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. 1.
  9. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 14.10.2021 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer vom römisch 40 .10.2021 bis römisch 40 .01.2022 mit Verwendungszweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Als Reisegrund führte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul an, er werde für einen Familienbesuch sowie zu touristischen Zwecken nach Österreich reisen. Als einladende Person wurde die österreichische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , angeführt, welche für den Beschwerdeführer eine Verpflichtungserklärung für den Zeitraum von XXXX .10.2021 bis XXXX .01.2022 abgab. In der Verpflichtungserklärung wurde betreffend den Reisegrund „Kultur“ sowie betreffend das Verhältnis des Beschwerdeführers zur einladenden Person „Bekannter“ vermerkt.Als einladende Person wurde die österreichische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , angeführt, welche für den Beschwerdeführer eine Verpflichtungserklärung für den Zeitraum von römisch 40 .10.2021 bis römisch 40 .01.2022 abgab. In der Verpflichtungserklärung wurde betreffend den Reisegrund „Kultur“ sowie betreffend das Verhältnis des Beschwerdeführers zur einladenden Person „Bekannter“ vermerkt. Mit Mandatsbescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 21.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer das beantragte Visum unter näherer Begründung verweigert. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung und bezog darin Stellung zu den von der Behörde dargelegten Gründen für die Versagung des Visums. Er war jedoch nicht in der Lage, die dargelegten Bedenken zu zerstreuen. Gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 09.11.2021, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C abgewiesen wurde, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Verbesserungsauftrag vom 20.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin von der Vertretungsbehörde aufgetragen, näher bezeichnete Dokumente, welche vom Beschwerdeführer zuvor teils im Original und teils in Kopie in Vorlage gebracht wurden, unter Anschluss einer deutschen Übersetzung erneut vorzulegen. Es steht nicht fest, dass die zu übersetzenden Dokumente dem Verbesserungsauftrag beigelegt waren oder dem Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Behörde zurückgestellt wurden. 1.
  10. Es kann nicht festgellt werden, in welchem Verhältnis der Beschwerdeführer zur einladenden Person steht. Der Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts des Beschwerdeführers wurden daher nicht glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt. Der Beschwerdeführer ist ledig. Er geht im Herkunftsstaat einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Sein hierdurch erzieltes Einkommen verbraucht der Beschwerdeführer zur Gänze für seine Lebensführung im Herkunftsstaat. Der auf seinem Konto mit XXXX .10.2021 ausgewiesene Saldo in Höhe von TL 95.894,49 ist auf einen Einmalertrag vom XXXX .09.2021 in Höhe von TL 110.000,00 zurückzuführen. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über sonstige Vermögenswerte verfügt. Der Beschwerdeführer ist ledig. Er geht im Herkunftsstaat einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Sein hierdurch erzieltes Einkommen verbraucht der Beschwerdeführer zur Gänze für seine Lebensführung im Herkunftsstaat. Der auf seinem Konto mit römisch 40 .10.2021 ausgewiesene Saldo in Höhe von TL 95.894,49 ist auf einen Einmalertrag vom römisch 40 .09.2021 in Höhe von TL 110.000,00 zurückzuführen. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über sonstige Vermögenswerte verfügt. Im Herkunftsstaat lebt die Mutter des Beschwerdeführers. Aufgrund einer körperlichen Behinderung gilt sie als „teilweise abhängig“ und ist nicht für anspruchsvolle schwere sowie gefährliche Arbeiten geeignet. Es ist allerdings nicht glaubhaft, dass sie auf die Pflege des Beschwerdeführers angewiesen ist. Abgesehen von seiner Mutter werden keine sozialen und/oder familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat festgestellt. Die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, wird insgesamt nicht festgestellt.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zum Gang des Verfahrens vor dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul, insbesondere zur Antragstellung, zu dem vom Beschwerdeführer dargelegten Reisegrund, zu der von XXXX abgegebenen elektronischen Verpflichtungserklärung, zur Erlassung eines Mandatsbescheids, zur rechtzeitigen Erhebung einer Vorstellung, zur Abweisung des Antrags mit Bescheid vom 09.11.2021 sowie zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags nach Beschwerdeerhebung gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt. 2.
  13. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zum Gang des Verfahrens vor dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul, insbesondere zur Antragstellung, zu dem vom Beschwerdeführer dargelegten Reisegrund, zu der von römisch 40 abgegebenen elektronischen Verpflichtungserklärung, zur Erlassung eines Mandatsbescheids, zur rechtzeitigen Erhebung einer Vorstellung, zur Abweisung des Antrags mit Bescheid vom 09.11.2021 sowie zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags nach Beschwerdeerhebung gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt. Ferner ergibt sich aus der Einsicht in die im Verbesserungsauftrag näher bezeichneten und im Akt aufliegenden Dokumente, dass diese vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul zum Teil im Original und zum Teil in Kopie vorgelegt wurden. So ist beispielsweise aufgrund der Farbe und Beschaffenheit der Stempels und der Unterschriften auf den zwei Schreiben der „ XXXX “, dem Schreiben vom XXXX .08.2021 mit dem Titel „ XXXX “ sowie dem Dokument mit dem Titel „ XXXX “ davon auszugehen, dass es sich hierbei um Originaldokumente handelt. Dies gilt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch für die Kontoauszüge betreffend den Zeitraum von XXXX .07.2021 bis XXXX .10.2021 sowie die Kontoauszüge betreffend den Zeitraum von XXXX .07.2021 bis XXXX .10.2021 insoweit, als auch darauf Originalstempel samt Unterschriften angebracht wurden. Bei anderen vorgelegten Dokumenten, wie etwa dem Schreiben der XXXX mit dem Titel „ XXXX “ vom XXXX .09.2021, geht das erkennende Gericht demgegenüber davon aus, dass es sich um eine Kopie handelt, da sich Stempel und Unterschrift weder farblich noch auf sonstige Weise vom restlichen Text unterscheiden. Auch auf dem Schreiben vom XXXX .12.2018 mit dem Titel „ XXXX “ sowie dem Schreiben der XXXX vom XXXX .10.2021 mit dem Titel „ XXXX “ finden sich keine Hinweise darauf, dass es sich um Originale handelt. Ferner ergibt sich aus der Einsicht in die im Verbesserungsauftrag näher bezeichneten und im Akt aufliegenden Dokumente, dass diese vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul zum Teil im Original und zum Teil in Kopie vorgelegt wurden. So ist beispielsweise aufgrund der Farbe und Beschaffenheit der Stempels und der Unterschriften auf den zwei Schreiben der „ römisch 40 “, dem Schreiben vom römisch 40 .08.2021 mit dem Titel „ römisch 40 “ sowie dem Dokument mit dem Titel „ römisch 40 “ davon auszugehen, dass es sich hierbei um Originaldokumente handelt. Dies gilt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch für die Kontoauszüge betreffend den Zeitraum von römisch 40 .07.2021 bis römisch 40 .10.2021 sowie die Kontoauszüge betreffend den Zeitraum von römisch 40 .07.2021 bis römisch 40 .10.2021 insoweit, als auch darauf Originalstempel samt Unterschriften angebracht wurden. Bei anderen vorgelegten Dokumenten, wie etwa dem Schreiben der römisch 40 mit dem Titel „ römisch 40 “ vom römisch 40 .09.2021, geht das erkennende Gericht demgegenüber davon aus, dass es sich um eine Kopie handelt, da sich Stempel und Unterschrift weder farblich noch auf sonstige Weise vom restlichen Text unterscheiden. Auch auf dem Schreiben vom römisch 40 .12.2018 mit dem Titel „ römisch 40 “ sowie dem Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 .10.2021 mit dem Titel „ römisch 40 “ finden sich keine Hinweise darauf, dass es sich um Originale handelt. Festzuhalten ist weiters, dass dem Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 20.12.2021 aufgetragen wurde, näher bezeichnete Dokumente - darunter auch die oben erwähnten Schreiben der XXXX , das Schreiben vom XXXX .08.2021 mit dem Titel „ XXXX “, das Schreiben mit dem Titel „ XXXX “ sowie die Kontoauszüge der XXXX – unter Anschluss einer deutschen Übersetzung der Behörde wiedervorzulegen. Im gegenständlichen Fall konnte allerdings nicht festgestellt werden, dass eines oder mehrere der im Verbesserungsauftrag angeführten Dokumente zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens an den Beschwerdeführer zurückgestellt wurden. So wurde zwar im Verbesserungsauftrag auf die „beiliegenden“ Unterlagen verwiesen, ein Nachweis über die Rückstellung der Unterlagen findet sich im Verwaltungsakt allerdings nicht. Hinzu kommt, dass die Originaldokumente nach wie vor im Verwaltungsakt aufliegen. Da der Beschwerdeführer dem Akteninhalt zufolge nach Erhalt des Verbesserungsauftrags mit der Behörde lediglich (im Wege seines ausgewiesenen Vertreters) via E-Mail in Kontakt trat, ist folglich davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die im Verbesserungsauftrag genannten Unterlagen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens zurückgestellt wurden, hätte er doch ansonsten zumindest die Originaldokumente neuerlich im Postweg an die Behörde übermitteln müssen. Festzuhalten ist weiters, dass dem Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 20.12.2021 aufgetragen wurde, näher bezeichnete Dokumente - darunter auch die oben erwähnten Schreiben der römisch 40 , das Schreiben vom römisch 40 .08.2021 mit dem Titel „ römisch 40 “, das Schreiben mit dem Titel „ römisch 40 “ sowie die Kontoauszüge der römisch 40 – unter Anschluss einer deutschen Übersetzung der Behörde wiedervorzulegen. Im gegenständlichen Fall konnte allerdings nicht festgestellt werden, dass eines oder mehrere der im Verbesserungsauftrag angeführten Dokumente zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens an den Beschwerdeführer zurückgestellt wurden. So wurde zwar im Verbesserungsauftrag auf die „beiliegenden“ Unterlagen verwiesen, ein Nachweis über die Rückstellung der Unterlagen findet sich im Verwaltungsakt allerdings nicht. Hinzu kommt, dass die Originaldokumente nach wie vor im Verwaltungsakt aufliegen. Da der Beschwerdeführer dem Akteninhalt zufolge nach Erhalt des Verbesserungsauftrags mit der Behörde lediglich (im Wege seines ausgewiesenen Vertreters) via E-Mail in Kontakt trat, ist folglich davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die im Verbesserungsauftrag genannten Unterlagen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens zurückgestellt wurden, hätte er doch ansonsten zumindest die Originaldokumente neuerlich im Postweg an die Behörde übermitteln müssen. 2.
  14. Aufgrund folgender Erwägungen war festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Zweck und die Bedingungen seines Aufenthalts in Österreich nicht glaubhaft machen konnte und seine Wiederausreiseabsicht nicht gesichert ist: Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag ein in deutscher Sprache verfasstes und mit XXXX .10.2021 datiertes Schreiben bei, in welchem er zu seinem Reisegrund anführte, dass er in Österreich seine Familie besuchen wolle. In seiner gegen den Mandatsbescheid vom 21.10.2021 erhobenen Vorstellung wiederholte er dieses Vorbringen und führte ergänzend an, dass der geplante Aufenthalt in Österreich – abgesehen vom Familienbesuch - auch dem Besuch touristischer Orte diene, wobei ihn die einladende Person begleiten bzw. führen werde. Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag ein in deutscher Sprache verfasstes und mit römisch 40 .10.2021 datiertes Schreiben bei, in welchem er zu seinem Reisegrund anführte, dass er in Österreich seine Familie besuchen wolle. In seiner gegen den Mandatsbescheid vom 21.10.2021 erhobenen Vorstellung wiederholte er dieses Vorbringen und führte ergänzend an, dass der geplante Aufenthalt in Österreich – abgesehen vom Familienbesuch - auch dem Besuch touristischer Orte diene, wobei ihn die einladende Person begleiten bzw. führen werde. In Bezug auf seine Ausführungen zum beabsichtigten Familienbesuch ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt hat, über welche familiären Bindungen er in Österreich verfügt. So legen zwar seine Ausführungen in seiner gegen den Mandatsbescheid vom 21.10.2021 erhobenen Vorstellung nahe, dass er die einladende Person als Familienangehörige ansieht, führte er doch aus, er hätte einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit der einladenden Person gestellt, würde er tatsächlich einen langfristigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet planen. Allerdings hat der Beschwerdeführer nicht substanziiert dargetan, dass zwischen ihm und der einladenden Person ein Familienverhältnis bestünde, zumal er keinen Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses erbracht hat und zudem im Antragsformular angeführt hat, ledig zu sein. Aus seinem Vorbringen geht ebenso wenig hervor, dass zwischen ihm und der einladenden Person ein familienähnliches Verhältnis besteht. So bezeichnete er sie zwar in seiner gegen den Mandatsbescheid vom 21.10.2021 erhobenen Vorstellung als seine „Freundin“. Ein näheres Vorbringen zu seiner Beziehung zur einladenden Person hat er jedoch im gesamten Verfahren nicht erstattet. Hinzu kommt, dass in der im Akt aufliegenden elektronischen Verpflichtungserklärung, welche die einladende Person für den Beschwerdeführer abgab, in Bezug auf das Verhältnis des Beschwerdeführers zur einladenden Person lediglich „Bekannter“ sowie als Reisegrund „Kultur“ angeführt wurden. Ihre jeweiligen Angaben zu ihrer Beziehung zueinander widersprechen sich sohin erheblich und kann auch vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, zwischen dem Beschwerdeführer und der einladenden Person bestünde ein familienähnliches Naheverhältnis. Dass der Beschwerdeführer über sonstige familiäre Bindungen im österreichischen Bundesgebiet verfügt, hat er im Übrigen nicht einmal ansatzweise behauptet. Zusammengefasst ist sohin nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre oder familienähnliche Beziehungen verfügt und der von ihm beabsichtigte Aufenthalt – wie von ihm behauptet - dem Familienbesuch dient. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ein Schengen-Visum der Kategorie C für den Zeitraum von XXXX .10.2021 bis XXXX .01.2022 beantragte. Demgegenüber wurde die elektronische Verpflichtungserklärung für den Zeitraum von XXXX .10.2021 bis XXXX .01.2022 abgegeben. Aufgrund der abweichenden Daten kann nicht abschließend nachvollzogen werden, in welchem Zeitraum der beabsichtigte Aufenthalt in Österreich stattfinden soll. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass eine Verpflichtungserklärung jederzeit den Erfordernissen entsprechend angepasst werden könne, ist ergänzend festzuhalten, dass bereits im Mandatsbescheid vom 21.10.2021 auf diesen Widerspruch hingewiesen wurde. In weiterer Folge wurde jedoch keine neuerliche Verpflichtungserklärung, welche mit den Reisedaten des Beschwerdeführers übereinstimmt, abgegeben. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ein Schengen-Visum der Kategorie C für den Zeitraum von römisch 40 .10.2021 bis römisch 40 .01.2022 beantragte. Demgegenüber wurde die elektronische Verpflichtungserklärung für den Zeitraum von römisch 40 .10.2021 bis römisch 40 .01.2022 abgegeben. Aufgrund der abweichenden Daten kann nicht abschließend nachvollzogen werden, in welchem Zeitraum der beabsichtigte Aufenthalt in Österreich stattfinden soll. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass eine Verpflichtungserklärung jederzeit den Erfordernissen entsprechend angepasst werden könne, ist ergänzend festzuhalten, dass bereits im Mandatsbescheid vom 21.10.2021 auf diesen Widerspruch hingewiesen wurde. In weiterer Folge wurde jedoch keine neuerliche Verpflichtungserklärung, welche mit den Reisedaten des Beschwerdeführers übereinstimmt, abgegeben. Insgesamt ist sohin das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Zweck und zu den Bedingungen des geplanten Aufenthalts als unglaubhaft und nicht nachvollziehbar zu qualifizieren. In Bezug auf die Verwurzelung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vorbrachte, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Angaben wurden vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul als glaubhaft erachtet und bereits dem Mandatsbescheid vom 21.10.2021 zugrunde gelegt. Ebenso wurde allerdings im genannten Mandatsbescheid zutreffend ausgeführt, dass nach den vorgelegten Kontoauszügen des Beschwerdeführers am XXXX .09.2021 ein Einmalerlag in Höhe von TL 110.000,00 erfolgte. Dennoch betrug der Saldo mit XXXX .10.2021 lediglich TL 100.153,
  15. Der Vorstellung wurden weitere Kontoauszüge beigelegt, wonach am Konto des Beschwerdeführers mit XXXX .10.2021 ein Saldo in Höhe von TL 95.894,49 ausgewiesen war. Das am Konto des Beschwerdeführers ausgewiesene Guthaben ist sohin auf den Einmalerlag zurückzuführen und ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Einkommen, welches er durch seine Erwerbstätigkeit erzielt, zur Gänze für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Herkunftsstaat benötigt. Hinweise, dass er – abgesehen von dem auf seinem Konto ausgewiesenen Guthaben – über sonstige Vermögenswerte im Herkunftsstaat verfügt, sind im Übrigen nicht hervorgekommen. In Bezug auf die Verwurzelung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vorbrachte, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Angaben wurden vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul als glaubhaft erachtet und bereits dem Mandatsbescheid vom 21.10.2021 zugrunde gelegt. Ebenso wurde allerdings im genannten Mandatsbescheid zutreffend ausgeführt, dass nach den vorgelegten Kontoauszügen des Beschwerdeführers am römisch 40 .09.2021 ein Einmalerlag in Höhe von TL 110.000,00 erfolgte. Dennoch betrug der Saldo mit römisch 40 .10.2021 lediglich TL 100.153,
  16. Der Vorstellung wurden weitere Kontoauszüge beigelegt, wonach am Konto des Beschwerdeführers mit römisch 40 .10.2021 ein Saldo in Höhe von TL 95.894,49 ausgewiesen war. Das am Konto des Beschwerdeführers ausgewiesene Guthaben ist sohin auf den Einmalerlag zurückzuführen und ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Einkommen, welches er durch seine Erwerbstätigkeit erzielt, zur Gänze für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Herkunftsstaat benötigt. Hinweise, dass er – abgesehen von dem auf seinem Konto ausgewiesenen Guthaben – über sonstige Vermögenswerte im Herkunftsstaat verfügt, sind im Übrigen nicht hervorgekommen. Hinsichtlich seiner familiären und sozialen Verwurzelung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass seine Mutter im Herkunftsstaat lebe und seiner Pflege bedürfe, da sie an einer Behinderung leide. Zur Bescheinigung dieses Vorbringens brachte er ein Attest der XXXX vom XXXX .10.2021 in Vorlage. Demnach sei nach einer entsprechenden Untersuchung am XXXX .10.2021 festgestellt worden, dass seine Mutter „teilweise abhängig“ und nicht für anspruchsvolle schwere und gefährliche Arbeiten geeignet sei. Der konkrete Pflegebedarf seiner Mutter erschließt sich aus dem Schreiben hingegen nicht. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer einen Aufenthalt in Österreich in der Dauer von insgesamt 90 Tagen plant und die Pflege seiner Mutter in diesem Zeitraum jedenfalls von einer anderen Person übernommen werden muss, kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass seine Mutter in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer steht und der Beschwerdeführer aus diesem Grund beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit seines Visums in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Sonstige familiäre oder soziale Bindungen im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. In einer Gesamtschau ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich über eine geringe Verwurzelung im Herkunftsstaat verfügt. Hinsichtlich seiner familiären und sozialen Verwurzelung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass seine Mutter im Herkunftsstaat lebe und seiner Pflege bedürfe, da sie an einer Behinderung leide. Zur Bescheinigung dieses Vorbringens brachte er ein Attest der römisch 40 vom römisch 40 .10.2021 in Vorlage. Demnach sei nach einer entsprechenden Untersuchung am römisch 40 .10.2021 festgestellt worden, dass seine Mutter „teilweise abhängig“ und nicht für anspruchsvolle schwere und gefährliche Arbeiten geeignet sei. Der konkrete Pflegebedarf seiner Mutter erschließt sich aus dem Schreiben hingegen nicht. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer einen Aufenthalt in Österreich in der Dauer von insgesamt 90 Tagen plant und die Pflege seiner Mutter in diesem Zeitraum jedenfalls von einer anderen Person übernommen werden muss, kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass seine Mutter in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer steht und der Beschwerdeführer aus diesem Grund beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit seines Visums in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Sonstige familiäre oder soziale Bindungen im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. In einer Gesamtschau ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich über eine geringe Verwurzelung im Herkunftsstaat verfügt. Angesichts der nur schwach ausgeprägten Bindungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat, der widersprüchlichen Angaben zu seinen familiären Bindungen in Österreich sowie des Umstands, dass die Gültigkeit der abgegebenen Verpflichtungserklärung mit dem Zeitraum, für welchen das Visum beantragt wurde, nicht übereinstimmt, wird die Absicht des Beschwerdeführers vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, insgesamt nicht festgestellt.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  18. Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
  19. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. 3.1.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2019/1155 vom 20.06.2019 lauten wie folgt: 3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2019/1155 vom 20.06.2019 lauten wie folgt: Art. 1 Ziel und Geltungsbereich Artikel eins, Ziel und Geltungsbereich
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.
(2)[…]
(3)[…]
(4)Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung des Rechts der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Über Anträge nach dieser Verordnung wird nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einzelfall entschieden. Art. 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Artikel 21, Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. Art. 32 Visumverweigerung Artikel 32, Visumverweigerung
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;
  4. a)wenn der Antragsteller: ,
  5. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist; ,
  6. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; , iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  7. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  8. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  9. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  10. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [
(4)gestrichen]
(5)[…] 3.
  1. Zur Zurückweisung der Beschwerde durch das Österreichische Generalkonsulat Istanbul: 3.2.
  2. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 09.11.2021 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. In der Folge wurde ihm mit Verbesserungsauftrag vom 20.12.2021 aufgetragen, näher bezeichnete Dokumente, welche vom Beschwerdeführer teils im Original und teils in Kopie in Vorlage gebracht wurden, unter Anschluss einer deutschen Übersetzung neuerlich vorzulegen. 3.2.
  3. In Bezug auf die Verpflichtung, einer Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen (§ 11a Abs. 1 FPG) hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086, Folgendes fest: 3.2.
  4. In Bezug auf die Verpflichtung, einer Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen (Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG) hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086, Folgendes fest: „§ 11a Abs. 1 FrPolG 2005 bezieht sich dem Wortlaut nach auf „sämtliche“ vom Fremden im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen. Auch die ErläutRV zu § 11a Abs. 1 FrPolG 2005 (2144 BlgNR
  5. GP 21) lassen - wenngleich nicht mehr der Ausdruck „sämtliche“ verwendend - vordergründig keine Einschränkung erkennen. Demnach wird geregelt, „dass der Bf diejenigen Unterlagen, die er bereits im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegt hat, nun der Beschwerde beizufügen hat. Alle Unterlagen sind darüber hinaus vom Bf auch in übersetzter Form vorzulegen““. Trotzdem gebietet sich ein reduziertes Verständnis der in § 11a Abs. 1 FrPolG 2005 einem Fremden bei Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde auferlegten Verpflichtung. Unbeschadet einer allenfalls schon im Hinblick auf Art. 136 Abs. 2 letzter Satz B-VG gebotenen eingeschränkten Lesart dieser Vorschrift kann dem Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, er habe Unmögliches anordnen wollen. § 11a Abs. 1 FrPolG 2005 ist daher jedenfalls dergestalt reduziert zu verstehen, dass er sich nur auf solche von einem Fremden vorgelegte Unterlagen beziehen kann, die diesem von der österreichischen Vertretungsbehörde zurückgestellt wurden und die sich sohin nicht ohnehin - nach wie vor - im Botschaftsakt befinden. […]„§ 11a Absatz eins, FrPolG 2005 bezieht sich dem Wortlaut nach auf „sämtliche“ vom Fremden im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen. Auch die ErläutRV zu Paragraph 11 a, Absatz eins, FrPolG 2005 (2144 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 21) lassen - wenngleich nicht mehr der Ausdruck „sämtliche“ verwendend - vordergründig keine Einschränkung erkennen. Demnach wird geregelt, „dass der Bf diejenigen Unterlagen, die er bereits im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegt hat, nun der Beschwerde beizufügen hat. Alle Unterlagen sind darüber hinaus vom Bf auch in übersetzter Form vorzulegen““. Trotzdem gebietet sich ein reduziertes Verständnis der in Paragraph 11 a, Absatz eins, FrPolG 2005 einem Fremden bei Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde auferlegten Verpflichtung. Unbeschadet einer allenfalls schon im Hinblick auf Artikel 136, Absatz 2, letzter Satz B-VG gebotenen eingeschränkten Lesart dieser Vorschrift kann dem Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, er habe Unmögliches anordnen wollen. Paragraph 11 a, Absatz eins, FrPolG 2005 ist daher jedenfalls dergestalt reduziert zu verstehen, dass er sich nur auf solche von einem Fremden vorgelegte Unterlagen beziehen kann, die diesem von der österreichischen Vertretungsbehörde zurückgestellt wurden und die sich sohin nicht ohnehin - nach wie vor - im Botschaftsakt befinden. […] Auch die Verpflichtung, eine Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen, kann sich - weil sich das ohne im Besitz der Unterlagen zu sein sonst nicht bewerkstelligen lässt - nur auf wieder zurückgestellte Unterlagen beziehen. Unterbleibt eine Rückstellung, so ist die Übersetzung gegebenenfalls - wenn das für notwendig erachtet wird (was etwa bei Personenstandsurkunden häufig nicht der Fall sein wird) - (insbesondere) durch das BVwG zu veranlassen. […] Bezüglich vorgelegter fremdsprachiger Kopien ergibt sich - sofern dem Beschwerdeführer das Original zur Verfügung steht - eine Ausnahme: Es kann nämlich im Regelfall (wenn es nicht auf die Kopie als solche ankommt) nicht zweckmäßig sein, die Kopie einer Übersetzung zuzuführen. In die deutsche Sprache zu übersetzen ist vielmehr das Original selbst; in einer solchen Konstellation ist dann aber bei sinnvoller Lesart der Anordnung des § 11a Abs. 1 FPG auch davon auszugehen, dass - grundsätzlich (bzw. bis zu einer gegenteiligen Aufforderung seitens der österreichischen Vertretungsbehörde oder des BVwG) - Originalurkunden samt beigefügter deutscher Übersetzung der Beschwerde anzuschließen sind.“ Auch die Verpflichtung, eine Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen, kann sich - weil sich das ohne im Besitz der Unterlagen zu sein sonst nicht bewerkstelligen lässt - nur auf wieder zurückgestellte Unterlagen beziehen. Unterbleibt eine Rückstellung, so ist die Übersetzung gegebenenfalls - wenn das für notwendig erachtet wird (was etwa bei Personenstandsurkunden häufig nicht der Fall sein wird) - (insbesondere) durch das BVwG zu veranlassen. […] Bezüglich vorgelegter fremdsprachiger Kopien ergibt sich - sofern dem Beschwerdeführer das Original zur Verfügung steht - eine Ausnahme: Es kann nämlich im Regelfall (wenn es nicht auf die Kopie als solche ankommt) nicht zweckmäßig sein, die Kopie einer Übersetzung zuzuführen. In die deutsche Sprache zu übersetzen ist vielmehr das Original selbst; in einer solchen Konstellation ist dann aber bei sinnvoller Lesart der Anordnung des Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG auch davon auszugehen, dass - grundsätzlich (bzw. bis zu einer gegenteiligen Aufforderung seitens der österreichischen Vertretungsbehörde oder des BVwG) - Originalurkunden samt beigefügter deutscher Übersetzung der Beschwerde anzuschließen sind.“ 3.2.
  7. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, kann fallbezogen nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eines oder mehrere der im Verbesserungsauftrag genannten Dokumente vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul zur Einholung einer Übersetzung zurückgestellt wurden. Nach Maßgabe der oben angeführten Judikatur bestand somit – zumindest soweit, als es sich um Originaldokumente handelt - grundsätzlich keine Verpflichtung des Beschwerdeführers, diese Dokumente seiner Beschwerde in deutscher Übersetzung anzuschließen bzw. nach Zustellung des Verbesserungsauftrags nachzureichen. Die Zurückweisung der Beschwerde durch Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht zulässig. 3.2.
  8. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wenn die Beschwerde zulässig ist, jedoch mit der Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen wurde. In diesem Fall tritt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, ohne dass letztere explizit behoben werden muss. Der Grundsatz, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheides tritt, gilt in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung hingegen nicht (vgl. VwGH vom 25.04.2018, Ra 2017/09/0033; mVa VwGH vom 14.9.2016, Ra 2015/08/0145).3.2.
  9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wenn die Beschwerde zulässig ist, jedoch mit der Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen wurde. In diesem Fall tritt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, ohne dass letztere explizit behoben werden muss. Der Grundsatz, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheides tritt, gilt in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung hingegen nicht vergleiche VwGH vom 25.04.2018, Ra 2017/09/0033; mVa VwGH vom 14.9.2016, Ra 2015/08/0145). 3.
  10. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C: 3.3.
  11. Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).3.3.
  12. Artikel 32, Absatz eins, Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor). Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen unter anderem auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen unter anderem auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Artikel 21, Absatz 7, des Visakodex vorsieht. Die Behörde stützt ihre Entscheidung (unter anderem) auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex, wonach ein Visum dann zu verweigern ist, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet.Die Behörde stützt ihre Entscheidung (unter anderem) auf Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, Visakodex, wonach ein Visum dann zu verweigern ist, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet. 3.3.
  13. Die Einschätzung der Behörde, wonach Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts bestehen, ist – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – zutreffend, da er im gesamten Verfahren vorbrachte, dass der geplante Aufenthalt einem „Familienbesuch“ dienen würde, während er jedoch nicht in der Lage war, nachvollziehbar darzulegen, über welche familiären Beziehungen er in Österreich verfügt. Insbesondere geht aus seinem Vorbringen nicht schlüssig hervor, in welchem Verhältnis er zur einladenden Person steht, zumal er sie als Familienangehörige bezeichnete, während in der von der einladenden Person abgegebenen Verpflichtungserklärung angeführt wird, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Bekannten. Hinzu tritt, dass die Verpflichtungserklärung für den Zeitraum von XXXX 10.2021 bis XXXX .01.2022 abgegeben wurde, während der Beschwerdeführer ein Schengen-Visum der Kategorie C für den Zeitraum von XXXX .10.2021 bis XXXX .01.2022 beantragte. 3.3.
  14. Die Einschätzung der Behörde, wonach Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts bestehen, ist – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – zutreffend, da er im gesamten Verfahren vorbrachte, dass der geplante Aufenthalt einem „Familienbesuch“ dienen würde, während er jedoch nicht in der Lage war, nachvollziehbar darzulegen, über welche familiären Beziehungen er in Österreich verfügt. Insbesondere geht aus seinem Vorbringen nicht schlüssig hervor, in welchem Verhältnis er zur einladenden Person steht, zumal er sie als Familienangehörige bezeichnete, während in der von der einladenden Person abgegebenen Verpflichtungserklärung angeführt wird, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Bekannten. Hinzu tritt, dass die Verpflichtungserklärung für den Zeitraum von römisch 40 10.2021 bis römisch 40 .01.2022 abgegeben wurde, während der Beschwerdeführer ein Schengen-Visum der Kategorie C für den Zeitraum von römisch 40 .10.2021 bis römisch 40 .01.2022 beantragte. Der Behörde ist somit im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn diese davon ausgegangen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht hinreichend gelungen ist, den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nachvollziehbar zu begründen.

Art. 32Abs.

1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. „Begründete Zweifel“ an der Wiederausreiseabsicht

Art.32Abs.1 lit.

b Visakodex bedingen, dass Indizien bekannt sind, die die Absicht der Ausreise des Fremden als zweifelhaft erscheinen lassen. Diese Zweifel müssen vom Fremden entkräftet werden und gehen zu seinen Lasten. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. „Begründete Zweifel“ an der Wiederausreiseabsicht

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, Visakodex bedingen, dass Indizien bekannt sind, die die Absicht der Ausreise des Fremden als zweifelhaft erscheinen lassen. Diese Zweifel müssen vom Fremden entkräftet werden und gehen zu seinen Lasten. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund, dass die Reisedaten des Beschwerdeführers – wie oben angeführt - vom Gültigkeitszeitraum der Verpflichtungserklärung abweichen und er darüber hinaus nicht offenlegte, ob und gegebenenfalls welches Familienverhältnis zwischen ihm und der einladenden Person besteht, kann dem Österreichischen Generalkonsulat nicht entgegengetreten werden, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass begründete Zweifel an der gesicherten Ausreise des Beschwerdeführers bestehen. Diese Zweifel konnte der Beschwerdeführer weder mit seiner Vorstellung vom 27.10.2021 noch mit der Beschwerde vom 09.12.2021 oder mit Vorlageantrag vom 03.01.2022 ausräumen, da er sein Vorbringen in keinem dieser Rechtsmittel näher präzisierte, obwohl ihm die entsprechenden Bedenken bereits mit Mandatsbescheid vom 21.10.2021 vorgehalten worden waren. Hinzu kommt, dass die wirtschaftliche, soziale und familiäre Verwurzelung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nur schwach ausgeprägt ist. So bescheinigte er zwar, erwerbstätig zu sein und ein regelmäßiges Einkommen zu erzielen, jedoch wird sein Einkommen beinahe zur Gänze zur Bestreitung seines Lebensunterhalts im Herkunftsstaat aufgebraucht. Das auf seinem Konto ausgewiesene Guthaben, welches auf einen Einmalerlag zurückzuführen ist, ist überdies nicht geeignet, eine wirtschaftliche Verwurzelung nachzuweisen, zumal davon auszugehen ist, dass er auch von Österreich aus Zugriff auf diese finanziellen Mittel hat. Hinweise, dass der Beschwerdeführer über sonstige Vermögenswerte im Herkunftsstaat verfügt, sind im Übrigen nicht hervorgekommen. In Bezug auf seine familiären und sozialen Bindungen brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, für die Pflege seiner Mutter verantwortlich zu sein. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, kann jedoch fallbezogen nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter tatsächlich ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, da er ansonsten nicht in der Lage wäre, sich über einen Zeitraum von 90 Tagen außerhalb des Herkunftsstaates aufzuhalten und seine Mutter im Herkunftsstaat zurückzulassen. Folglich hat er keine familiären und sozialen Bindungen im Herkunftsstaat dargetan, welche eine Rückkehr als wahrscheinlich erscheinen lassen. Hinsichtlich des vorgelegten Rückflugtickets bzw. der Flugreservierung ist festzuhalten, dass diese zwar grundsätzlich ein Anhaltspunkt für eine Wiederausreiseabsicht darstellt, jedoch für sich alleine betrachtet nicht geeignet ist, die aufgezeigten - für einen beabsichtigen dauerhaften Verbleib sprechenden - Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften (vgl. dazu auch VwGH vom 17.11.2011, Zl. 2010/21/0213).Hinsichtlich des vorgelegten Rückflugtickets bzw. der Flugreservierung ist festzuhalten, dass diese zwar grundsätzlich ein Anhaltspunkt für eine Wiederausreiseabsicht darstellt, jedoch für sich alleine betrachtet nicht geeignet ist, die aufgezeigten - für einen beabsichtigen dauerhaften Verbleib sprechenden - Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften vergleiche dazu auch VwGH vom 17.11.2011, Zl. 2010/21/0213). Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es nach alter Rechtslage Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen - anders als nach der alten Rechtslage - daher nunmehr zu Lasten des Fremden. Insgesamt kann sohin im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich um einen „Generalverdacht“, der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens im Bundesgebiet über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Es bestehen sohin gegen die von der Behörde herangezogenen Versagungsgründe des Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii und lit. b Visakodex keine Bedenken, weshalb das Visum zu Recht versagt wurde. Es bestehen sohin gegen die von der Behörde herangezogenen Versagungsgründe des Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i und Litera b, Visakodex keine Bedenken, weshalb das Visum zu Recht versagt wurde. Insoweit die Behörde die Versagung des Visums ergänzend auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex stützt, und ausführt, der Beschwerdeführer habe nicht den Nachweis erbracht, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügt, ist festzuhalten, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die auf den Kontoauszügen ausgewiesene Gutschrift vom XXXX .09.2021 aus einem Autoverkauf stammt, nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. So wird im Mandatsbescheid vom 21.10.2021 zunächst angeführt, dass der auf seinem Konto ausgewiesene Saldo im Wesentlichen auf einen Einmalerlag nach dem Verkauf seines Autos zurückzuführen sei, während in weiterer Folge festgehalten wird, dass die Herkunft des Einmalerlags nicht nachvollziehbar sei. Aus den Ausführungen der Behörde geht sohin nicht nachvollziehbar hervor, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verkauf seines Autos als glaubhaft erachtet wird. Da jedoch – wie bereits ausgeführt – die Versagungsgründe des Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii und lit. b Visakodex vorliegen, konnte eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Tatbestand des Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex (auch) erfüllt ist, unterbleiben. Insoweit die Behörde die Versagung des Visums ergänzend auf Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii Visakodex stützt, und ausführt, der Beschwerdeführer habe nicht den Nachweis erbracht, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügt, ist festzuhalten, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die auf den Kontoauszügen ausgewiesene Gutschrift vom römisch 40 .09.2021 aus einem Autoverkauf stammt, nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. So wird im Mandatsbescheid vom 21.10.2021 zunächst angeführt, dass der auf seinem Konto ausgewiesene Saldo im Wesentlichen auf einen Einmalerlag nach dem Verkauf seines Autos zurückzuführen sei, während in weiterer Folge festgehalten wird, dass die Herkunft des Einmalerlags nicht nachvollziehbar sei. Aus den Ausführungen der Behörde geht sohin nicht nachvollziehbar hervor, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verkauf seines Autos als glaubhaft erachtet wird. Da jedoch – wie bereits ausgeführt – die Versagungsgründe des Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i und Litera b, Visakodex vorliegen, konnte eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Tatbestand des Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii Visakodex (auch) erfüllt ist, unterbleiben. 3.3.3.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3.3.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. 5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W235.2250909.1.00

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