RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlW237 2268900-1 Spruch, W237 2268900-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom XXXX sprach das Arbeitsmarktservice Tulln an der Donau (in der Folge: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer ab 27.02.2023 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A); unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B).
- Mit Bescheid vom römisch 40 sprach das Arbeitsmarktservice Tulln an der Donau (in der Folge: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer ab 27.02.2023 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A); unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B).
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 11.03.2023 vollinhaltlich Beschwerde. Das AMS legte diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der maßgeblichen Teile des Verwaltungsakts am 21.03.2023 zur Entscheidung über Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheids vor; es sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich nicht ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist seit mehreren Jahren arbeitslos und steht seit dem XXXX .2020 – von mehreren Unterbrechungen (zuletzt vom XXXX .
- bis XXXX .01.2023) abgesehen – in Bezug von Notstandshilfe. 1.
- Der Beschwerdeführer ist seit mehreren Jahren arbeitslos und steht seit dem römisch 40 .2020 – von mehreren Unterbrechungen (zuletzt vom römisch 40 .
- bis römisch 40 .01.2023) abgesehen – in Bezug von Notstandshilfe. Das AMS stellte den Bezug von Notstandshilfe erstmals mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 23.05.2022 am 05.05.2022 ein, weil der Beschwerdeführer einen Kontrolltermin versäumt habe. Das Verfahren über die Beschwerde gegen diese Erledigung ist beim Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht abgeschlossen. Vom 22.06.2022 bis zum 28.08.2022 war der Beschwerdeführer selbstversichert und bezog keine Notstandshilfe. Wegen einer weiteren Kontrollterminversäumnis stellte das AMS mit Bescheid vom 17.10.2022 die Auszahlung der Notstandshilfe ab 13.10.2022 ein und schloss unter einem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2022 wurde der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben, weil das AMS diesen Ausschluss nicht konkret begründet hatte. In weiterer Folge zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde in der Hauptsache zurück, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 08.02.2023 einstellte. Die vorläufig gewährte Auszahlung der Notstandshilfe wurde vom Beschwerdeführer daraufhin refundiert. 1.2.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer ab 27.02.2023 keine Notstandshilfe erhalte, weil er einen ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 16.02.2023 nicht eingehalten habe (Spruchpunkt A). Unter einem erkannte das AMS einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B). 1.2.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer ab 27.02.2023 keine Notstandshilfe erhalte, weil er einen ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 16.02.2023 nicht eingehalten habe (Spruchpunkt A). Unter einem erkannte das AMS einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B). Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Spruchpunkte des Bescheids vom XXXX Beschwerde. Diese begründete er damit, dass er krankheitsbedingt den Kontrollmeldetermin am 27.02.2023 nicht einhalten habe können. Aufgrund seiner Erkrankungen sei seine Mobilität eingeschränkt und es ihm unmöglich, zum AMS zu fahren. Er habe am 27.02.2023 an schweren grippalen Symptomen gelitten und nicht gewagt, zu seinem Hausarzt zu fahren, weil er Covid-Hochrisikopatient sei sowie an Synkope leide. Krankheitsbedingt liege somit ein triftiger Grund für die Unterlassung des Kontrollmeldetermins vor. Der Beschwerdeführer machte weiters geltend, dass er nunmehr keine staatlichen Leistungen mehr bekomme, nicht krankenversichert sei und sich eine Privatversicherung nicht leisten könne; er benötige die Notstandshilfe als „akademische Existenzgrundlage“.Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Spruchpunkte des Bescheids vom römisch 40 Beschwerde. Diese begründete er damit, dass er krankheitsbedingt den Kontrollmeldetermin am 27.02.2023 nicht einhalten habe können. Aufgrund seiner Erkrankungen sei seine Mobilität eingeschränkt und es ihm unmöglich, zum AMS zu fahren. Er habe am 27.02.2023 an schweren grippalen Symptomen gelitten und nicht gewagt, zu seinem Hausarzt zu fahren, weil er Covid-Hochrisikopatient sei sowie an Synkope leide. Krankheitsbedingt liege somit ein triftiger Grund für die Unterlassung des Kontrollmeldetermins vor. Der Beschwerdeführer machte weiters geltend, dass er nunmehr keine staatlichen Leistungen mehr bekomme, nicht krankenversichert sei und sich eine Privatversicherung nicht leisten könne; er benötige die Notstandshilfe als „akademische Existenzgrundlage“. 1.2.
- Das AMS hielt in der Beschwerdevorlage bestreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fest, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung unterlaufe den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Der Beschwerdeführer weigere sich vehement, ihm vorgeschriebene Termine wahrzunehmen. Insbesondere Kontrolltermine, die ohnehin in Hinblick auf den von ihm behaupteten Gesundheitszustand nur in großen Abständen vorgeschrieben werden würden, halte er nicht ein, wodurch sich die Arbeitsmarktintegration als sehr schwierig gestalte. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung hätte zur Konsequenz, dass sich der Beschwerdeführer jeder weiteren persönlichen Meldung entziehen würde, was eine weitere Betreuung durch das AMS verunmöglichte. 1.
- Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nur zur Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids vor und sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bis dato nicht ab.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe in den letzten Jahren bzw. zu den Unterbrechungen derselben fußen auf einer im Verwaltungsakt aufliegenden Darstellung des Bezugsverlaufs. Die Feststellung zur Selbstversicherung des Beschwerdeführers gründet auf einer dem Verwaltungsakt beigefügten Darstellung seiner Versicherungszeiten. Dass die Auszahlung der Notstandshilfe nun bereits zum dritten Mal seitens des AMS eingestellt wurde, ist unstrittig und brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst vor. Der angefochtene Bescheid und die Beschwerde liegen ebenso im Verwaltungsakt auf; dass die Beschwerde gegen beide Spruchpunkte des Bescheids vom XXXX zu verstehen ist, geht in ihrer Gesamtschau hervor. Dass die Beschwerdevorlage nur in Hinblick auf Spruchpunkt B) erfolgte und von einer Beschwerdevorentscheidung nicht abgesehen wurde, ist dem Beschwerdevorlageschreiben des AMS vom 21.03.2023 klar zu entnehmen; bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt erfolgte auch kein nachträglicher Verzicht auf eine BeschwerdevorentscheidungDie Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe in den letzten Jahren bzw. zu den Unterbrechungen derselben fußen auf einer im Verwaltungsakt aufliegenden Darstellung des Bezugsverlaufs. Die Feststellung zur Selbstversicherung des Beschwerdeführers gründet auf einer dem Verwaltungsakt beigefügten Darstellung seiner Versicherungszeiten. Dass die Auszahlung der Notstandshilfe nun bereits zum dritten Mal seitens des AMS eingestellt wurde, ist unstrittig und brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst vor. Der angefochtene Bescheid und die Beschwerde liegen ebenso im Verwaltungsakt auf; dass die Beschwerde gegen beide Spruchpunkte des Bescheids vom römisch 40 zu verstehen ist, geht in ihrer Gesamtschau hervor. Dass die Beschwerdevorlage nur in Hinblick auf Spruchpunkt B) erfolgte und von einer Beschwerdevorentscheidung nicht abgesehen wurde, ist dem Beschwerdevorlageschreiben des AMS vom 21.03.2023 klar zu entnehmen; bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt erfolgte auch kein nachträglicher Verzicht auf eine Beschwerdevorentscheidung
- Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer frühestens am XXXX (dem Tag seiner Datierung) zugestellt. Die am 14.03.2023 beim AMS eingelangte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer frühestens am römisch 40 (dem Tag seiner Datierung) zugestellt. Die am 14.03.2023 beim AMS eingelangte Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Zu A) 3.
- Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden § 13 Abs. 1 VwGVG (zur Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, vgl. VfGH 02.12.2014, G 74/2014) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.3.
- Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG (zur Aufhebung des Paragraph 56, Absatz 3, AlVG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, vergleiche VfGH 02.12.2014, G 74 aus 2014,) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (vgl. § 64 Abs. 2 AVG) kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vergleiche Paragraph 64, Absatz 2, AVG) kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. 3.
- Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Die vom Verfassungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis aufgezeigten Rechtsschutzdefizite bestehen bei der hier anzuwendenden Regelung nicht. § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und das Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides sicherzustellen, zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.3.
- Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Die vom Verfassungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis aufgezeigten Rechtsschutzdefizite bestehen bei der hier anzuwendenden Regelung nicht. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und das Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides sicherzustellen, zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 64 AVG, Rz 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG, K 12).Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 64, AVG, Rz 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 13, VwGVG, K 12). Die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezugs gefährdet ist. Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezugs wäre nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. dazu grundlegend VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033).Die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezugs gefährdet ist. Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezugs wäre nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche dazu grundlegend VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033). Um die Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.Um die Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. 3.
- Eine solche konkrete Darlegung der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Umstände erfolgte im vorliegenden Fall nicht, zumal die gegenständliche Beschwerde auf den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aussprechenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids gar nicht eingeht. Der Beschwerdeführer brachte lediglich unzusammenhängend und pauschal vor, dass er sich eine Privatversicherung nicht leisten könne und die Notstandshilfe als „akademische Existenzgrundlage“ benötige. Er tat in seiner Beschwerde somit nicht substantiiert dar, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des angefochtenen Bescheids verbunden wären, um die Abwägung mit dem auf der anderen Seite bestehenden öffentlichen Interesse am Hintanhalten einer ungerechtfertigten Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und damit der Risikotragung der Zurückforderung vorzunehmen (anders zB BVwG 11.02.2021, W262 2239353-1). Angesichts vergangener Bezugsunterbrechungen von bis zu mehreren Monaten sowie der zweimonatigen Selbstversicherung im letzten Jahr ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht offensichtlich, warum der Beschwerdeführer in eine unverhältnismäßige Notlage geraten würde, wenn ihm die Notstandshilfe – vorerst – nicht ausbezahlt wird. Zudem ist prima facie nicht ersichtlich, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheids wahrscheinlich Erfolg haben wird, womit freilich noch keine Aussage über die Erfolgsaussichten der Beschwerde getroffen wird. Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabs vermag das Bundesverwaltungsgericht die – im Gegensatz zum vorangegangenen Verfahren (s. BVwG 23.11.2022, W238 2262837-1) ausführlichen – Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Insbesondere wies die belangte Behörde in der Darlegung der öffentlichen Interessen an der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im vergangenen Jahr bereits Kontrolltermine nicht wahrnahm und ihm deshalb auch einmal die Notstandshilfe rechtskräftig eingestellt wurde. 3.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des Bescheids vom XXXX ist daher abzuweisen.3.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des Bescheids vom römisch 40 ist daher abzuweisen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen den Verlust von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden, die auch auszugsweise in der Begründung zu Spruchteil A zitiert wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen den Verlust von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden, die auch auszugsweise in der Begründung zu Spruchteil A zitiert wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W237.2268900.1.00