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{'item': 'W245 2248010-1'}

Obsah (12)§ 34Art. 133§ 6§ 1§ 27§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 44§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlW245 2248010-1 Spruch, W245 2248010-1/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernha

§ 34Abs. 3 Vw

GVG ausgesetzt.A) Das Verfahren wird bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 10.01.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, W214 2247955-1/18E,

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Mitbeteiligte XXXX (in der Folge auch „MB“), vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Haupt, brachte bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (belangte Behörde, in der Folge auch „bB“) eine Beschwerde gegen die Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge auch „BF“) ein. Zusammengefasst führte der MB aus, dass die BF sein Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, weil sie „Sinus-Geo-Milieus“, dh personenbezogene Daten, aus denen seine weltanschauliche Überzeugung hervorgehe, verarbeitet habe.römisch eins.
  2. Der Mitbeteiligte römisch 40 (in der Folge auch „MB“), vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Haupt, brachte bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (belangte Behörde, in der Folge auch „bB“) eine Beschwerde gegen die Beschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge auch „BF“) ein. Zusammengefasst führte der MB aus, dass die BF sein Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, weil sie „Sinus-Geo-Milieus“, dh personenbezogene Daten, aus denen seine weltanschauliche Überzeugung hervorgehe, verarbeitet habe. I.
  3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid gab die bB der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die BF den MB dadurch in seinem Recht verletzt habe, indem sie Daten betreffend „Sinus-Geo-Milieus“, zumindest bis zum 15.05.2019 ohne Einwilligung verarbeitet habe. römisch eins.
  4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid gab die bB der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die BF den MB dadurch in seinem Recht verletzt habe, indem sie Daten betreffend „Sinus-Geo-Milieus“, zumindest bis zum 15.05.2019 ohne Einwilligung verarbeitet habe. Begründend führte die bB aus, dass aus den „Sinus-Geo-Milieus“ die weltanschauliche Überzeugung des MB hervorgehe. Es seien sohin Daten besonderer Kategorie iSd Art. 9 DSGVO verarbeitet worden. Mangels Einwilligung des MB sei die Verarbeitung dieser Daten rechtswidrig gewesen. Begründend führte die bB aus, dass aus den „Sinus-Geo-Milieus“ die weltanschauliche Überzeugung des MB hervorgehe. Es seien sohin Daten besonderer Kategorie iSd Artikel 9, DSGVO verarbeitet worden. Mangels Einwilligung des MB sei die Verarbeitung dieser Daten rechtswidrig gewesen. I.
  5. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 27.10.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der Spruchpunkt
  6. angefochten wurde. Darin führte die BF im Wesentlichen aus, dass die bB „Sinus-Geo-Milieus“ unrichtig als Daten besonderer Kategorie qualifiziert habe. Weder seien die Daten dem MB zugeordnet worden, noch würden sie einen Personenbezug besitzen. Eine weltanschauliche Überzeugung der Betroffenen gehe aus den Daten nicht hervor. Eine Einwilligung des MB zur Verarbeitung sei daher nicht erforderlich gewesen.römisch eins.
  7. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 27.10.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der Spruchpunkt
  8. angefochten wurde. Darin führte die BF im Wesentlichen aus, dass die bB „Sinus-Geo-Milieus“ unrichtig als Daten besonderer Kategorie qualifiziert habe. Weder seien die Daten dem MB zugeordnet worden, noch würden sie einen Personenbezug besitzen. Eine weltanschauliche Überzeugung der Betroffenen gehe aus den Daten nicht hervor. Eine Einwilligung des MB zur Verarbeitung sei daher nicht erforderlich gewesen. I.
  9. Die bB legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.
  10. Die bB legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  11. Feststellungen:römisch zwei.
  12. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
  13. Zu den Aussetzungsvoraussetzungen:römisch zwei.1.
  14. Zu den Aussetzungsvoraussetzungen: Dem verfahrensgegenständlichen Verfahren liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt im Zusammenhang mit der Verarbeitung von „Sinus-Geo-Milieus“ wie im Verfahren W214 2247955-1 zugrunde. In der außerordentlichen Revision vom 10.01.2023 gegen das Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022, W214 2247955-1/18E wurde insbesondere die rechtliche Qualifikation der „Sinus-Geo-Milieus“ als weltanschauliche Überzeugung bekämpft. Im Bundesverwaltungsgericht sind dahingehend rund 80 Verfahren anhängig. Alleine in der Gerichtsabteilung W245 sind zu diesem Themenkomplex 8 Verfahren anhängig. II.
  15. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  16. Beweiswürdigung: II.2.
  17. Zu den Aussetzungsvoraussetzungen: römisch zwei.2.
  18. Zu den Aussetzungsvoraussetzungen: Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und das Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022, W214 2247955-1/18E sowie die dagegen erhobene außerordentliche Revision vom 10.01.
  19. Die Anzahl der im Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ergibt sich aus einer Erklärung der BF vom 16.02.2023 zu W258 2240252-1/26Z. Die Anzahl der in der Gerichtsabteilung anhängigen Verfahren ergibt sich aus einer Nachschau in der Aktenübersicht. II.
  20. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  21. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  22. Zur Zuständigkeitrömisch zwei.3.
  23. Zur Zuständigkeit

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB

§ 1DSG zugrunde.

Diese Angelegenheit ist

§ 27DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der b

B

Paragraph eins, DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist

Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. II.3.

  1. Zu Spruchpunkt A) – Aussetzung des Verfahrens:römisch zwei.3.
  2. Zu Spruchpunkt A) – Aussetzung des Verfahrens: II.3.2.
  3. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.2.
  4. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 34 Abs. 3 VwGVG – Entscheidungspflicht – lautet:Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG – Entscheidungspflicht – lautet: Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 1.

vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht

§ 44Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht

Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. II.3.2.

  1. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.2.
  2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Aus den Erläuterungen (vgl. RV 2009 BlgNR
  3. GP, 8) zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren.Aus den Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  4. GP, 8) zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren. Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleiche Rechtsfrage strittig ist, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofs. Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Anm 14 zu § 34 VwGVG).Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG). Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob die BF den MB in seinem Recht auf Geheimhaltung durch die Verarbeitung von Daten besonderer Kategorie iSd Art. 9 DSGVO verletzt hat. Zur Beantwortung dieser Frage ist wesentlich, ob die „Sinus-Geo-Mileus“ als Daten über weltanschauliche Überzeugungen und damit als Kategorien von Daten iSd Art. 9 DSGOV zu qualifizierten sind.Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob die BF den MB in seinem Recht auf Geheimhaltung durch die Verarbeitung von Daten besonderer Kategorie iSd Artikel 9, DSGVO verletzt hat. Zur Beantwortung dieser Frage ist wesentlich, ob die „Sinus-Geo-Mileus“ als Daten über weltanschauliche Überzeugungen und damit als Kategorien von Daten iSd Artikel 9, DSGOV zu qualifizierten sind. Zu dieser Rechtsfrage fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und sie ist wesentlicher Gegenstand der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022, W214 2247955-1/18E. Beim Bundesverwaltungsgericht sind etwa 80 gleichgelagerte Verfahren zur Klärung dieser Rechtsfrage anhängig. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens

§ 34Abs. 3 Vw

GVG sind daher gegeben.Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG sind daher gegeben. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W245.2248010.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.