RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlW250 2263882-3 Spruch, W250 2263882-3/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Ghana, reiste mit einem von den Niederlanden ausgestellten Visum der Kategorie C mit der Gültigkeit von 26.06.2018 bis 10.08.2018 unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und unterließ es, sich behördlich zu melden. Nach Ablauf des Visums verblieb der BF ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet. Der BF legte sich gefälschte Dokumente unter einer Aliasidentität als italienischer Staatsangehöriger zu, war unter dieser Identität vom 25.02.2019 bis 15.01.2020 im Bundesgebiet behördlich gemeldet und ging unter dieser Identität vom 03.10.2019 bis zu seiner Festnahme am 29.11.2022 illegal diversen Beschäftigungen nach. Am 29.11.2022 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen und gab dabei zunächst an, dass er seine italienischen Dokumente verloren habe. Schlussendlich gestand der BF, dass er gefälschte Dokumente verwendet habe, nannte seine richtige Identität und erklärte, Staatsangehöriger von Ghana zu sein. Er sei im Jahr 2018 mit einem Schengenvisum per Flug nach Österreich eingereist, um hier an einem NGO-Programm teilzunehmen, sei dann nicht mehr nach Ghana zurückgekehrt, arbeite seit drei Jahren unter der italienischen Aliasidentität und wohne seit zwei Monaten bei einer Bekannten in Wien. Die genaue Wohnadresse könne er nicht nennen.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 29.11.2022 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 29.11.2022 zugestellt, seither wird er in Schubhaft angehalten.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 29.11.2022 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 29.11.2022 zugestellt, seither wird er in Schubhaft angehalten.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, wobei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt und keine Frist für freiwillige Ausreise gewährt wurde. Die Abschiebung nach Ghana wurde für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 30.11.2022 zugestellt.
- Am 02.12.2022 stellte das Bundesamt einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezeritifikates bei der Botschaft Ghanas.
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13.12.2022 wurde die Beschwerde gegen Schubhaftbescheid vom 29.11.2022 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
- Am 19.12.2022 wurde der BF zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates dem Generalkonsulat von Ghana vorgeführt, die Identität des BF wurde bestätigt.
- Am 20.12.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht, der diesbezügliche Aktenvermerk wurde dem BF am 20.12.2022 zugestellt.
- Am 20.12.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht, der diesbezügliche Aktenvermerk wurde dem BF am 20.12.2022 zugestellt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2023 wurde eine neuerlich vom BF erhobenen Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.12.2022 vollinhaltlich abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2023 abgewiesen.
- Am 21.02.2023 wurde der BF neuerlich der Vertretungsbehörde Ghanas vorgeführt. Dabei behauptete er, dass noch Verfahren anhängig seien, weshalb die Vertretungsbehörde kein Heimreisezertifikat ausstellte, sondern um neuerliche Kontaktaufnahme durch das Bundesamt ersuchte.
- Das Bundesamt legte am 20.03.2023 gemäß § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG den Verwaltungsakt vor und teilte in einer Stellungnahme mit, dass der BF am 31.03.2023 neuerlich der Vertretungsbehörde Ghanas vorgeführt werde. Da kein verfahrensrechtlicher Hinderungsgrund bestehe und die Identität des BF von der Vertretungsbehörde bereits bestätigt worden sei, werde von der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ausgegangen.
- Das Bundesamt legte am 20.03.2023 gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG den Verwaltungsakt vor und teilte in einer Stellungnahme mit, dass der BF am 31.03.2023 neuerlich der Vertretungsbehörde Ghanas vorgeführt werde. Da kein verfahrensrechtlicher Hinderungsgrund bestehe und die Identität des BF von der Vertretungsbehörde bereits bestätigt worden sei, werde von der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ausgegangen.
- Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 20.03.2023 wurde dem BF mit der Möglichkeit sich dazu zu äußern übermittelt, gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass ihm ein Rechtsberater von Amts wegen zur Seite gestellt wird. Dem Rechtsberater wurde die Einleitung des Verfahrens bekannt gegeben.
- Am 28.03.2023 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit auf Grund seines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter I.
- bis I.
- dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Insbesondere festgestellt wird, dass sich der BF seit 29.11.2022 durchgehend in Schubhaft befunden hat, die Schubhaft am 28.03.2023 geendet hat und die gesetzliche Frist zur Überprüfung der Schubhaft am 29.03.2023 geendet hätte.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes und den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren sowie die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamt vom 30.11.2022 und 17.01.2023 betreffend und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung über die Beendigung der mit Bescheid vom 29.11.2022 angeordneten Schubhaft am 28.03.2023 ergibt sich aus dem am 28.03.2023 vorgelegten amtsärztlichen Befund, mit welchem die Haftunfähigkeit des BF festgestellt wurde sowie aus den Angaben in der Anhaltedatei.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen, wenn ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden soll.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen, wenn ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden soll. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (vgl. zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt vergleiche zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben. Der BF befand sich von 29.11.2022 bis 28.03.2023 in Schubhaft. Durch die Beendigung der Schubhaft ist das Rechtsschutzinteresse des BF im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG weggefallen. Seine Rechtsstellung würde sich durch die Feststellung, dass seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht zulässig ist, nicht ändern.Der BF befand sich von 29.11.2022 bis 28.03.2023 in Schubhaft. Durch die Beendigung der Schubhaft ist das Rechtsschutzinteresse des BF im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG weggefallen. Seine Rechtsstellung würde sich durch die Feststellung, dass seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht zulässig ist, nicht ändern. Eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG.Eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da das Rechtsschutzinteresse des BF an der Prüfung der Verhältnismäßigkeit seiner weiteren Anhaltung in der mit Bescheid vom 29.11.2022 angeordneten Schubhaft durch Beendigung der Schubhaft weggefallen ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. 3.
- Zu Spruchteil B. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im gegenständlichen Verfahren findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W250.2263882.3.00