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{'item': 'W255 2267535-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlW255 2267535-1 Spruch, W255 2267535-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 19

PG, E1).Der Versorgungsbezug für die geschiedene frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten stellt einen Ausgleich dafür dar, dass die Ehefrau durch die rechtskräftige Scheidung die Anwartschaft auf den Witwenversorgungsgenuss verloren hat. Der Ausgleich wird in der Weise gewährt, dass bei einem Bundesbeamten der Bund in dessen Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen früheren Ehefrau mit der Maßgabe „eintritt“, dass an die Stelle des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches gegen den verstorbenen Beamten ein gegen den Bund gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch tritt. Der Bund wird aber damit nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Bundesbeamten und tritt auch nicht in dessen Rechtsstellung ein. Nach Paragraph 19, Absatz eins, PG wird vielmehr ein neuer, rechtlich selbständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Witwenversorgung, der geschiedenen früheren Ehefrau gegen den Bund begründet, dessen Höhe an die im Zeitpunkt des Todes des Beamten in bestimmter schriftlicher Weise – um eine spekulative Ausnützung dieser Institution hintanzuhalten – geregelte Unterhaltsverpflichtung anknüpft (VwGH 25.01.1982, VwSlg 10.640 A; Fellner,

Paragraph 19, PG, E1). 2.3.

  1. Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.2.
  2. Der Versorgungsgenuss nach § 19 Abs. 2 PG gebührt nur auf Antrag. Die BF hat am 27.08.2021 bei der BVAEB einen Antrag auf Witwenversorgungsbezug gestellt.2.3.2.
  3. Der Versorgungsgenuss nach Paragraph 19, Absatz 2, PG gebührt nur auf Antrag. Die BF hat am 27.08.2021 bei der BVAEB einen Antrag auf Witwenversorgungsbezug gestellt. 2.3.2.
  4. Gemäß § 19 Abs. 1 PG gebührt der früheren Ehegattin eines verstorbenen Beamten ein Versorgungsgenuss, wenn der Beamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Gemäß § 14 Abs. 1 PG muss der verstorbene Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt haben oder hätten, die überlebende Ehegattin muss an diesem Tag das
  5. Lebensjahr vollendet haben und die Ehe muss während des Dienststandes des Beamten geschlossen worden sein. Diese Voraussetzungen liegen unstrittig vor. Der frühere Ehegatte der BF hatte zum Zeitpunkt seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils bzw. Vergleiches für den Lebensunterhalt der BF beizutragen. 2.3.2.
  6. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, PG gebührt der früheren Ehegattin eines verstorbenen Beamten ein Versorgungsgenuss, wenn der Beamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, PG muss der verstorbene Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt haben oder hätten, die überlebende Ehegattin muss an diesem Tag das
  7. Lebensjahr vollendet haben und die Ehe muss während des Dienststandes des Beamten geschlossen worden sein. Diese Voraussetzungen liegen unstrittig vor. Der frühere Ehegatte der BF hatte zum Zeitpunkt seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils bzw. Vergleiches für den Lebensunterhalt der BF beizutragen. 2.3.2.
  8. Die Höhe des nach § 19 Abs. 1 der überlebenden Ehegattin zustehenden Versorgungsbezuges knüpft an die im Zeitpunkt des Todes des Beamten in bestimmter schriftlicher Weise geregelte Unterhaltsverpflichtung an (VwGH 25.01.1982, VwSlg 10.640 A; Fellner,

§ 19PG, E1).2.3.2.3.

Die Höhe des nach Paragraph 19, Absatz eins, der überlebenden Ehegattin zustehenden Versorgungsbezuges knüpft an die im Zeitpunkt des Todes des Beamten in bestimmter schriftlicher Weise geregelte Unterhaltsverpflichtung an (VwGH 25.01.1982, VwSlg 10.640 A; Fellner,

Paragraph 19, PG, E1). Der Verpflichtungsgrund muss ein gerichtliches Leistungsurteil oder ein gerichtlicher Vergleich sein (VwGH 09.01.1968 SlgNF 7262 A; 19.05.1978 ZfV 1978/2040; Fellner,

§ 19PG, E3).Der Verpflichtungsgrund muss ein gerichtliches Leistungsurteil oder ein gerichtlicher Vergleich sein (Vw

GH 09.01.1968 SlgNF 7262 A; 19.05.1978 ZfV 1978 aus 2040,; Fellner,

Paragraph 19, PG, E3). Für die Höhe des Versorgungsbezuges ist allein die Festsetzung auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung maßgeblich (VwGH 16.01.1968, 1632/67; 09.01.1968 SlgNF 7262 A; 25.01.1982 ZfV 1983/502 = SlgNF 10.640 A; Fellner,

§ 19

PG, E4).Für die Höhe des Versorgungsbezuges ist allein die Festsetzung auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung maßgeblich (VwGH 16.01.1968, 1632/67; 09.01.1968 SlgNF 7262 A; 25.01.1982 ZfV 1983/502 = SlgNF 10.640 A; Fellner,

Paragraph 19, PG, E4). Der Bemessung ist nicht ein abstrakter sich aus dem Gesetz ergebender Anspruch zugrunde zu legen; maßgebend ist allein der Anspruch wie er auf Grund eines der im § 19 Abs 1 PG angeführten Verpflichtungsgründe (hier gerichtliches Urteil bzw. Vergleich) gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag konkret bestanden hat (VwGH 07.03.1967 SlgNF 7098 A; 16.01.1968, 1632/67; 12.06.1969, 647/69; 22.06.1972, 632/72; 19.02.1973, 129/73; 26.05.1975, 176/75; 10.12.1976 ZfV 1977/914; Fellner,

§ 19

PG, E 10).Der Bemessung ist nicht ein abstrakter sich aus dem Gesetz ergebender Anspruch zugrunde zu legen; maßgebend ist allein der Anspruch wie er auf Grund eines der im Paragraph 19, Absatz eins, PG angeführten Verpflichtungsgründe (hier gerichtliches Urteil bzw. Vergleich) gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag konkret bestanden hat (VwGH 07.03.1967 SlgNF 7098 A; 16.01.1968, 1632/67; 12.06.1969, 647/69; 22.06.1972, 632/72; 19.02.1973, 129/73; 26.05.1975, 176/75; 10.12.1976 ZfV 1977/914; Fellner,

Paragraph 19, PG, E 10). Die Begrenzung des Versorgungsbezuges im Verständnis des § 19 Abs. 4 Z. 1 PG ist daher vor dem Hintergrund des Abs. 1 leg. cit. dahingehend auszulegen, dass er jene Unterhaltsleistung nicht übersteigen darf, mit der der Beamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte (VwGH 22.02.2011, 2010/12/0027).Die Begrenzung des Versorgungsbezuges im Verständnis des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, PG ist daher vor dem Hintergrund des Absatz eins, leg. cit. dahingehend auszulegen, dass er jene Unterhaltsleistung nicht übersteigen darf, mit der der Beamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte (VwGH 22.02.2011, 2010/12/0027). Ein auf Grund einer nachträglichen Klage gegen die Erben ergangener Unterhaltstitel bewirkt eben gerade nicht, dass der verstorbene Beamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines urteilsmäßigen Titels für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte (VwGH 22.02.2011, 2010/12/0027). Voraussetzung für den Anspruch der geschiedenen Ehegattin auf Witwenpension ist, wie bereits dargelegt, dass der Versicherte zur Zeit seines Todes auf Grund der im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatbestände Unterhalt zu leisten hatte bzw geleistet hat. Der Gesetzgeber stellt somit für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenpension auf die Verhältnisse am Todestag des Versicherten ab. Es genügt daher nicht, dass die Voraussetzungen für diese Versicherungsleistung zu einem beliebigen (anderen) Zeitpunkt vorliegen. Es wurde in der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden, dass der Gesetzeswortlaut (".... wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte ....") jedenfalls die Berücksichtigung eines Unterhaltstitels verbietet, der in einem ausschließlich gegen die Verlassenschaft oder die Erben des Versicherten geführten Verfahren erging und in dem die Verlassenschaft oder die Erben zur Zahlung von Unterhaltsrückständen verurteilt wurden. Ob den Überlebenden am nicht rechtzeitigen Zustandekommen eines Unterhaltstitels ein Verschulden trifft, ist unerheblich. Es gebührt daher dem hinterbliebenen früheren Ehegatten, der vor dem Tod des Versicherten kein gerichtliches Urteil erlangen oder keinen gerichtlichen Vergleich schließen konnte, keine Pension (OGH 25.01.2005, GZ 10 ObS 202/04k). Während der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SSV-NF 5/98, SSV-NF 6/99 und 10 ObS 86/93 zur Frage, ob im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits ein Urteil, allenfalls sogar ein rechtskräftiges Urteil vorliegen muss, oder ob im Falle der späteren Stattgebung des Klagebegehrens bereits die Einbringung der Klage bei Lebzeiten des Versicherten genügt, mangels Entscheidungsrelevanz nicht Stellung nehmen musste, wurde zu dieser Frage in der Entscheidung SSV-NF 13/34 dahingehend Stellung genommen, dass ein vor dem Tod des Versicherten ergangenes gerichtliche Urteil, auf Grund dessen der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte, noch nicht im Zeitpunkt des Todes des Versicherten, wohl aber im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Verfahren um die Gewährung der Witwenpension rechtskräftig sein muss, um als Urteil im Sinn des § 136 Abs 4 lit a GSVG (entspricht § 258 Abs 4 lit a ASVG) anerkannt werden zu können. Der Oberste Gerichtshof ist dabei im Sinne der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein erst nach dem Tod des Versicherten ergangenes Unterhaltsurteil keinen Anspruch auf Witwenpension schafft, sondern, soweit der Pensionsanspruch nach § 258 Abs 4 ASVG auf einen der in lit a bis c angeführten Titel gestützt wird, dieser im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits vorliegen, wenn auch noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein muss (OGH 25.01.2005, GZ 10 ObS 202/04k).Während der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SSV-NF 5/98, SSV-NF 6/99 und 10 ObS 86/93 zur Frage, ob im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits ein Urteil, allenfalls sogar ein rechtskräftiges Urteil vorliegen muss, oder ob im Falle der späteren Stattgebung des Klagebegehrens bereits die Einbringung der Klage bei Lebzeiten des Versicherten genügt, mangels Entscheidungsrelevanz nicht Stellung nehmen musste, wurde zu dieser Frage in der Entscheidung SSV-NF 13/34 dahingehend Stellung genommen, dass ein vor dem Tod des Versicherten ergangenes gerichtliche Urteil, auf Grund dessen der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte, noch nicht im Zeitpunkt des Todes des Versicherten, wohl aber im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Verfahren um die Gewährung der Witwenpension rechtskräftig sein muss, um als Urteil im Sinn des Paragraph 136, Absatz 4, Litera a, GSVG (entspricht Paragraph 258, Absatz 4, Litera a, ASVG) anerkannt werden zu können. Der Oberste Gerichtshof ist dabei im Sinne der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein erst nach dem Tod des Versicherten ergangenes Unterhaltsurteil keinen Anspruch auf Witwenpension schafft, sondern, soweit der Pensionsanspruch nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG auf einen der in Litera a bis c angeführten Titel gestützt wird, dieser im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits vorliegen, wenn auch noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein muss (OGH 25.01.2005, GZ 10 ObS 202/04k). 2.3.2.

  1. Der frühere Ehegatte der BF war zum Zeitpunkt seines Sterbetages am XXXX aufgrund des am XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX geschlossenen Vergleiches verpflichtet, der BF nach den Grundsätzen des § 69 Abs. 2 EheG und § 94 ABGB Unterhalt in Höhe von monatlich EUR 575,00 zu zahlen.2.3.2.
  2. Der frühere Ehegatte der BF war zum Zeitpunkt seines Sterbetages am römisch 40 aufgrund des am römisch 40 vor dem Bezirksgericht römisch 40 geschlossenen Vergleiches verpflichtet, der BF nach den Grundsätzen des Paragraph 69, Absatz 2, EheG und Paragraph 94, ABGB Unterhalt in Höhe von monatlich EUR 575,00 zu zahlen. Die BF begehrte zwar mit ihrer Klage vom 24.11.2020, daher vor dem Tod ihres früheren Ehegatten, die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages. Dieses Begehren war – zum Zeitpunkt des Sterbetages des früheren Ehegatten der BF – im Hinblick auf den Zeitraum ab Dezember 2020 abgewiesen und von der BF Berufung gegen dieses Urteil eingebracht worden. Erst mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 21.09.2022, GZ: XXXX , somit mehr als ein Jahr nach dem Sterbetag des früheren Ehegatten der BF, wurde die Verlassenschaft nach ihrem früheren Ehegatten schuldig gesprochen, der BF für den Zeitraum Dezember 2020 bis einschließlich August 2021 zusätzlich zu dem im Scheidungsvergleich vom XXXX enthaltenen Betrag (iHv monatlich EUR 575,00) einen Unterhalt von monatlich EUR 118,00 samt 4% Zinsen zu bezahlen. Dieses Urteil erwuchs mit 03.11.2022 in Rechtskraft. , Erst mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 21.09.2022, GZ: römisch 40 , somit mehr als ein Jahr nach dem Sterbetag des früheren Ehegatten der BF, wurde die Verlassenschaft nach ihrem früheren Ehegatten schuldig gesprochen, der BF für den Zeitraum Dezember 2020 bis einschließlich August 2021 zusätzlich zu dem im Scheidungsvergleich vom römisch 40 enthaltenen Betrag (iHv monatlich EUR 575,00) einen Unterhalt von monatlich EUR 118,00 samt 4% Zinsen zu bezahlen. Dieses Urteil erwuchs mit 03.11.2022 in Rechtskraft. Da laut dargestellter Rechtsprechung auf das gerichtliche Urteil oder den geschlossenen Vergleich zum Zeitpunkt des Sterbetages abzustellen ist, wurde von der BVAEB im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass der BF als früherer Ehegattin ihres am XXXX verstorbenen früheren Ehegatten gemäß § 19 Abs. 1, 2 und 4 Z1 PG iVm. § 14 PG vom 01.09.2021 an ein Versorgungsbezug von monatlich brutto EUR 575,00 gebührt. Da laut dargestellter Rechtsprechung auf das gerichtliche Urteil oder den geschlossenen Vergleich zum Zeitpunkt des Sterbetages abzustellen ist, wurde von der BVAEB im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass der BF als früherer Ehegattin ihres am römisch 40 verstorbenen früheren Ehegatten gemäß Paragraph 19, Absatz eins, 2 und 4 Z1 PG in Verbindung mit Paragraph 14, PG vom 01.09.2021 an ein Versorgungsbezug von monatlich brutto EUR 575,00 gebührt. Sofern die BF in ihrer Beschwerde vorbrachte, dass der ihr seitens ihres früheren Ehegatten zustehende Unterhalt mit einem Betrag von EUR 790,00 (statt EUR 575,00) durch Urteil, welches im Zeitpunkt des Todes des früheren Ehegatten der BF vorgelegen sei, festgestellt worden wäre, ist dem Folgendes zu entgegnen: Durch das hier angesprochene Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 28.07.2021, GZ: XXXX , wurde der frühere Ehegatte der BF verpflichtet, der BF für den Zeitraum Dezember 2017 bis einschließlich November 2020 einen rückständigen Unterhalt von EUR 7.740,00 samt 4% Zinsen, dies entspricht einem monatlichen Betrag von EUR 215,00 (EUR 7.740,00 / 36 Monate) samt 4% Zinsen, zu bezahlen und zwar zusätzlich zu dem im Scheidungsvergleich vom XXXX vereinbarten Unterhaltsbetrag (Spruchpunkt 1.), daher insgesamt monatlich EUR 790,
  3. Das Unterhaltserhöhungsbegehren für den Zeitraum ab Dezember 2020 (im Ausmaß eines zusätzlichen Unterhalts von monatlich EUR 215,00) wurde jedoch abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Das zugesprochene Unterhaltserhöhungsbegehren war somit zeitlich befristet. Durch das hier angesprochene Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 28.07.2021, GZ: römisch 40 , wurde der frühere Ehegatte der BF verpflichtet, der BF für den Zeitraum Dezember 2017 bis einschließlich November 2020 einen rückständigen Unterhalt von EUR 7.740,00 samt 4% Zinsen, dies entspricht einem monatlichen Betrag von EUR 215,00 (EUR 7.740,00 / 36 Monate) samt 4% Zinsen, zu bezahlen und zwar zusätzlich zu dem im Scheidungsvergleich vom römisch 40 vereinbarten Unterhaltsbetrag (Spruchpunkt 1.), daher insgesamt monatlich EUR 790,
  4. Das Unterhaltserhöhungsbegehren für den Zeitraum ab Dezember 2020 (im Ausmaß eines zusätzlichen Unterhalts von monatlich EUR 215,00) wurde jedoch abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Das zugesprochene Unterhaltserhöhungsbegehren war somit zeitlich befristet. Durch die damalige Abweisung des Unterhaltserhöhungsbegehrens ab Dezember 2020 wurde gerade nicht festgestellt, dass der frühere Ehegatte der BF dieser zum Zeitpunkt seines Sterbetages am XXXX einen höheren Unterhaltsbetrag als EUR 575,00 zu leisten hatte. Zudem war dieses Urteil zum Zeitpunkt des Sterbetages des früheren Ehegatten nicht rechtskräftig. Durch die damalige Abweisung des Unterhaltserhöhungsbegehrens ab Dezember 2020 wurde gerade nicht festgestellt, dass der frühere Ehegatte der BF dieser zum Zeitpunkt seines Sterbetages am römisch 40 einen höheren Unterhaltsbetrag als EUR 575,00 zu leisten hatte. Zudem war dieses Urteil zum Zeitpunkt des Sterbetages des früheren Ehegatten nicht rechtskräftig. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 21.09.2022, GZ: XXXX , wurde die Verlassenschaft nach XXXX schließlich schuldig gesprochen, der BF für den Zeitraum Dezember 2020 bis einschließlich August 2021 zusätzlich zu dem im Scheidungsvergleich vom XXXX enthaltenen Betrag einen Unterhalt von monatlich EUR 118,00 samt 4% Zinsen zu bezahlen (Spruchpunkt 1.), somit insgesamt monatlich EUR 693,
  5. Dieses Urteil erwuchs mit 03.11.2022 in Rechtskraft. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 21.09.2022, GZ: römisch 40 , wurde die Verlassenschaft nach römisch 40 schließlich schuldig gesprochen, der BF für den Zeitraum Dezember 2020 bis einschließlich August 2021 zusätzlich zu dem im Scheidungsvergleich vom römisch 40 enthaltenen Betrag einen Unterhalt von monatlich EUR 118,00 samt 4% Zinsen zu bezahlen (Spruchpunkt 1.), somit insgesamt monatlich EUR 693,
  6. Dieses Urteil erwuchs mit 03.11.2022 in Rechtskraft. Würde man dem Beschwerdebegehren der BF folgen, wäre dieser ein höherer Versorgungsbezug (iHv monatlich EUR 790,00) zu zahlen, als ihr früherer Ehegatte zum Zeitpunkt seines Sterbetages für den Sterbemonat August 2021 zu leisten hatte (iHv monatlich EUR 575,00) und ein höherer Versorgungsbezug (iHv monatlich EUR 790,00) als der Nachlass des früheren Ehegatten rückwirkend auf Grund des nunmehr rechtskräftigen Urteils vom 21.09.2022 für den Sterbemonat August 2021 zu leisten hatte (bzw. der frühere Ehegatte zu leisten gehabt hätte) (iHv monatlich EUR 693,00). 2.3.2.
  7. Die Beschwerde der BF war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W255.2267535.1.00

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