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{'item': 'W274 2241166-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlW274 2241166-1 Spruch, W274 2241166-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des WASSERVERBAND XXXX , vertreten durch den Geschäftsführer Ing. XXXX vertreten durch Raffling Tenschert Lassl Griesbacher & Partner Rechtsanwälte GmbH, Lendkai 43/EG, 8020 Graz, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40 - 42, 1030 Wien, vom 08.02.2021, GZ D213.1166, wegen Zulässigkeit der Verwendung eines intelligenten Wasserzählers XXXX „bzw „vergleichbare Typen“ (amtswegiges Prüfverfahren), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des WASSERVERBAND römisch 40 , vertreten durch den Geschäftsführer Ing. römisch 40 vertreten durch Raffling Tenschert Lassl Griesbacher & Partner Rechtsanwälte GmbH, Lendkai 43/EG, 8020 Graz, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40 - 42, 1030 Wien, vom 08.02.2021, GZ D213.1166, wegen Zulässigkeit der Verwendung eines intelligenten Wasserzählers römisch 40 „bzw „vergleichbare Typen“ (amtswegiges Prüfverfahren), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung I. zu Recht:römisch eins. zu Recht: Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vom 08.02.2021 ersatzlos behoben. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. und fasst II. den und fasst römisch zwei. den B E S C H L U S S: Die Beschwerde der

  1. XXXX , beide vertreten durch Lichtenberger & Partner Rechtsanwälte, Wollzeile 19/15, 1010 Wien, vom 12.11.2021 gegen den oben genannten Bescheid der Datenschutzbehörde vom 08.02.2021, GZ D213.1166, wird (mangels Parteistellung) zurückgewiesen.Die Beschwerde der
  2. römisch 40 , beide vertreten durch Lichtenberger & Partner Rechtsanwälte, Wollzeile 19/15, 1010 Wien, vom 12.11.2021 gegen den oben genannten Bescheid der Datenschutzbehörde vom 08.02.2021, GZ D213.1166, wird (mangels Parteistellung) zurückgewiesen. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1.
  3. Die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) leitete mit Schreiben vom 29.09.2020, bezeichnet als „Aufforderung zur Stellungnahme“, ein amtswegiges Prüfverfahren gegen den Wasserverband XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) ein. 1.
  4. Die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) leitete mit Schreiben vom 29.09.2020, bezeichnet als „Aufforderung zur Stellungnahme“, ein amtswegiges Prüfverfahren gegen den Wasserverband römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) ein. Sie führte dort aus: Im Zuge des Beschwerdeverfahrens zu GZ D122.956 sowie der Bescheidbeschwerde GZ D062.172 sei der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden, dass der BF intelligente Wasserzähler betreibe, die kontinuierlich Wasserdurchfluss sowie Wassertemperatur erfassten und diese Daten in Form von Mindest-, Mittel-, und Höchstwerten täglich speicherten. Vor diesem Hintergrund werde ein amtswegiges Prüfverfahren gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. h iVm Art. 58 Abs. 1 lit. b DSGVO iVm § 20 Abs. 1 DSG eingeleitet. Die belangte Behörde beabsichtige, den Akteninhalt der oben genannten Verfahren zum Inhalt auch des gegenständlichen Verfahrens zu übernehmen, sofern nicht fristgerecht Einwände geäußert würden. Vor diesem Hintergrund werde ein amtswegiges Prüfverfahren gemäß Artikel 57, Absatz eins, Litera h, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz eins, Litera b, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, DSG eingeleitet. Die belangte Behörde beabsichtige, den Akteninhalt der oben genannten Verfahren zum Inhalt auch des gegenständlichen Verfahrens zu übernehmen, sofern nicht fristgerecht Einwände geäußert würden. Die BF werde aufgefordert, binnen Frist folgende Fragen zu beantworten: 1.) Wie viele intelligente Wasserzähler befinden sich derzeit in Verwendung? 2.) Seit wann werden personenbezogene Daten durch intelligente Wasserzähler verarbeitet? 3.) Welche personenbezogenen Daten werden konkret durch die intelligenten Wasserzähler verarbeitet? Es mögen Belege (beispielsweise Screenshots) vorgelegt werden. 4.) Wie werden die Daten ausgelesen sowie wie werden diese übermittelt? 5.) Welches Modell bzw. Modelle werden verwendet? Es mögen die diesbezüglichen technischen Spezifikationen jeweils dargelegt werden. 6.) Auf welche konkrete Rechtsgrundlage wird die Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt? 7.) Sie werden aufgefordert, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten im Sinne von Art. 30 DSGVO vorzulegen. 7.) Sie werden aufgefordert, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten im Sinne von Artikel 30, DSGVO vorzulegen. 8.) Wurde im Hinblick auf die intelligenten Wasserzähler eine Datenschutzfolgenabschätzung iSv Art. 35 DSGVO durchgeführt und falls nein, weshalb wurde eine solche unterlassen? Falls ja, ist die entsprechende Datenschutzfolgenabschätzung vorzulegen. 8.) Wurde im Hinblick auf die intelligenten Wasserzähler eine Datenschutzfolgenabschätzung iSv Artikel 35, DSGVO durchgeführt und falls nein, weshalb wurde eine solche unterlassen? Falls ja, ist die entsprechende Datenschutzfolgenabschätzung vorzulegen. 9.) Welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen wurden getroffen, damit hinsichtlich der intelligenten Wasserzähler die Anforderungen der DSGVO erfüllt und die Rechte der betroffenen Person geschützt werden (Art. 25 Art. oder 28 Abs. 1 DSGVO)? Insbesondere möge auch dargelegt werden, wie die Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32 DSGVO) gewährleistet wird. 9.) Welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen wurden getroffen, damit hinsichtlich der intelligenten Wasserzähler die Anforderungen der DSGVO erfüllt und die Rechte der betroffenen Person geschützt werden (Artikel 25, "Art". oder 28 Absatz eins, DSGVO)? Insbesondere möge auch dargelegt werden, wie die Sicherheit der Verarbeitung (Artikel 32, DSGVO) gewährleistet wird. In weiterer Folge erteilte die belangte Behörde Rechtsbelehrung hinsichtlich Mitwirkungspflicht, einer möglichen Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie der sonstigen Befugnisse der belangten Behörde. 1.
  5. Mit anwaltlicher Stellungnahme vom 21.12.2020 wandte sich die BF zunächst gegen die Einbeziehung der von der belangten Behörde genannten Aktenbestandteile in das amtswegige Prüfungsverfahren mit der Begründung, der zu D122.956 ergangene Bescheid sei durch Erkenntnis des BVwG zu W211 2214674 ersatzlos behoben worden und dieses Verfahren somit gegenstandslos. In weiterer Folge brachte die BF zusammengefasst vor, mit Jänner 2018 sei begonnen worden, dass Produkt XXXX zu verwenden, wobei der Einbau beim Kunden sukzessive erfolgt sei. Mit der flächendeckenden Fernauslese solle 2021 begonnen werden. Bis dato seien die Verbrauchsstände im Wesentlichen durch die Kunden durch jährliche Meldung bekannt gegeben worden. Mit Stichtag 31.12.2020 seien 7.250 Stück XXXX ohne flächendeckende Datenauslesung beim BF bzw. deren Kunden in Verwendung. Demgegenüber stehe, dass innerhalb Österreichs gemäß Markteinschätzung rund 250.000 fernauslesebare Zähler verbaut seien, in Deutschland rund 2 Millionen. Die BF habe sich für XXXX entschieden, da mit diesem eine schnelle und stichtagsgenaue Ablesung des Zählers und zum anderen eine anlassbezogene Auslesung zur umgehenden Ermittlung u.a. von Wasserverlusten durch erhebliche Leckagen, Rohrbrüche, ein professionelles Rohrmanagement und ein schnellstmögliches Feststellen eines Verkeimungsherdes durch eine etwaige Rückführung von Wasser durch den Verbraucher in das Versorgungsnetz möglich seien. Mit dieser Technologie könne die BF anhand der erhobenen Messwerte ermitteln, ob der Durchfluss in einer Trinkwasserinstallation normal sei, ob das Wasser längere Zeit stagniere und hygienische Probleme entstehen könnten oder ob das Wasser permanent fließe und damit womöglich die Leitung beschädigt sei und das Wasser unkontrolliert und ungewollt entweiche. Damit könne der BF seiner im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser einschließlich der Erhaltung des Wassernetzes nachkommen. In weiterer Folge brachte die BF zusammengefasst vor, mit Jänner 2018 sei begonnen worden, dass Produkt römisch 40 zu verwenden, wobei der Einbau beim Kunden sukzessive erfolgt sei. Mit der flächendeckenden Fernauslese solle 2021 begonnen werden. Bis dato seien die Verbrauchsstände im Wesentlichen durch die Kunden durch jährliche Meldung bekannt gegeben worden. Mit Stichtag 31.12.2020 seien 7.250 Stück römisch 40 ohne flächendeckende Datenauslesung beim BF bzw. deren Kunden in Verwendung. Demgegenüber stehe, dass innerhalb Österreichs gemäß Markteinschätzung rund 250.000 fernauslesebare Zähler verbaut seien, in Deutschland rund 2 Millionen. Die BF habe sich für römisch 40 entschieden, da mit diesem eine schnelle und stichtagsgenaue Ablesung des Zählers und zum anderen eine anlassbezogene Auslesung zur umgehenden Ermittlung u.a. von Wasserverlusten durch erhebliche Leckagen, Rohrbrüche, ein professionelles Rohrmanagement und ein schnellstmögliches Feststellen eines Verkeimungsherdes durch eine etwaige Rückführung von Wasser durch den Verbraucher in das Versorgungsnetz möglich seien. Mit dieser Technologie könne die BF anhand der erhobenen Messwerte ermitteln, ob der Durchfluss in einer Trinkwasserinstallation normal sei, ob das Wasser längere Zeit stagniere und hygienische Probleme entstehen könnten oder ob das Wasser permanent fließe und damit womöglich die Leitung beschädigt sei und das Wasser unkontrolliert und ungewollt entweiche. Damit könne der BF seiner im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser einschließlich der Erhaltung des Wassernetzes nachkommen. XXXX sei ein integrierter und hermetisch verschlossener Wasserzähler, der für die Erfassung der Volumina von kaltem und warmem Wasser konzipiert worden sei. Es handle sich um keine Wassermessung im Sinne von Durchfluss in Kubikmeter pro Stunde oder Liter pro Stunde oder pro Sekunde. Es handle sich um einen statischen Durchflusssensor, der auf dem Ultraschallprinzip basiere. Der Wasserzähler sei nach der MID für die europäischen Märkte zugelassen. Zudem sei das Produkt mit der ÖVGW-Qualitätsmarke Wasser ausgezeichnet worden. Diese Auszeichnung zeige an, dass XXXX über die Normkonformität hinaus in Bezug auf Konstruktion und Ausführung, insbesondere im Bereich der Betriebssicherheit, Umweltverträglichkeit, wirtschaftlichen Energieausnützung und gebrauchsgerechten Handhabung, in allen Teilen dem jeweiligen Stand der Technik und den Vorgaben der einschlägigen Qualitätsstandards entspreche. römisch 40 sei ein integrierter und hermetisch verschlossener Wasserzähler, der für die Erfassung der Volumina von kaltem und warmem Wasser konzipiert worden sei. Es handle sich um keine Wassermessung im Sinne von Durchfluss in Kubikmeter pro Stunde oder Liter pro Stunde oder pro Sekunde. Es handle sich um einen statischen Durchflusssensor, der auf dem Ultraschallprinzip basiere. Der Wasserzähler sei nach der MID für die europäischen Märkte zugelassen. Zudem sei das Produkt mit der ÖVGW-Qualitätsmarke Wasser ausgezeichnet worden. Diese Auszeichnung zeige an, dass römisch 40 über die Normkonformität hinaus in Bezug auf Konstruktion und Ausführung, insbesondere im Bereich der Betriebssicherheit, Umweltverträglichkeit, wirtschaftlichen Energieausnützung und gebrauchsgerechten Handhabung, in allen Teilen dem jeweiligen Stand der Technik und den Vorgaben der einschlägigen Qualitätsstandards entspreche. XXXX verfüge über ein Display, von dem sich je nach Anlassfall entsprechende Informationen ablesen ließen. Zudem sei der Zähler mit einem sogenannten optischen Auge ausgestattet, das es ermögliche, die im Datenlocker des Zählers gespeicherten Verbrauchsdaten und Infocodes auszulesen. Der Zähler werde mit eingebauter Datenkommunikation für drahtlosen Funk (europäische Norm für Fernauslösung) geliefert. römisch 40 verfüge über ein Display, von dem sich je nach Anlassfall entsprechende Informationen ablesen ließen. Zudem sei der Zähler mit einem sogenannten optischen Auge ausgestattet, das es ermögliche, die im Datenlocker des Zählers gespeicherten Verbrauchsdaten und Infocodes auszulesen. Der Zähler werde mit eingebauter Datenkommunikation für drahtlosen Funk (europäische Norm für Fernauslösung) geliefert. Auf der Oberfläche des XXXX befänden sich zunächst unveränderbare Informationen (lasergravierter Text). Der Zähler zeige den summierten Wasserverbrauch mit fünf Ziffern und bis zu drei Dezimalen an. Auf der Oberfläche des römisch 40 befänden sich zunächst unveränderbare Informationen (lasergravierter Text). Der Zähler zeige den summierten Wasserverbrauch mit fünf Ziffern und bis zu drei Dezimalen an. Folgende Infocodes könnten auf dem Display im Anlassfall aufleuchten: LEAK - die letzten 24 Stunden hat das Wasser im Zähler mindestens eine zusammenhängende Stunde nicht stillgestanden. Dies kann ein Zeichen von einem undichten Wasserhahn oder Toilettenspülkasten sein. BURST - der Wasserstrom hat mindestens 30 Minuten eine vorprogrammierte Grenze überschritten, was ein Zeichen von einem gesprengten Rohr ist. TAMPER - Betrugsversuch. Der Zähler ist nicht mehr für Abrechnungszwecke gültig. DRY - der Zähler ist nicht wassergefüllt. REVERSE - das Wasser läuft in die falsche Richtung durch den Zähler. RADIO OFF - der Zähler ist noch auf Transport eingestellt, wobei der integrierte Funksender ausgeschaltet ist. Der Sender schaltet automatisch ein, wenn der erste Liter Wasser durch den Zähler gelaufen ist. Zwei kleine wechselnde blinkende Vierecke zeigen an, dass der Zähler in Betrieb ist. Die Messung erfolge durch den Einsatz eines Ultraschallsignals, wobei es zu einer Volumenermittlung komme. Das Durchflussvolumen werde nicht ermittelt. Das Messprinzip basiere auf dem Laufzeitdifferenzverfahren, was ein bewährtes präzises Messprinzip sei. Die Volumenmessung erfolge nach einem festen Messzyklus. Am ersten Tagen eines Monats speichere XXXX den Zählerstand im Register für Stichtagsvolumen. Unter Zählerstand sei der summierte Wasserverbrauch als Volumenwert zu verstehen. Die Daten, d.h. die jeweiligen Zählerstände zum Stichtag, würden im Monatsregister abgespeichert. Das Register enthalte die Zählerstanddaten der letzten 460 Tage, der letzten 36 Monate und der letzten zehn Jahre jeweils als summierte Volumenwerte (Summe eines Tages, eines Monats bzw. eines Jahres). Die Auslesung des Stichtagsvolumens werde sodann vom Wasserverband zur Fakturierung und Abrechnung mit seinen Kunden verwendet. Das komplette Verzeichnis über gemessene Volumen könne nur über den optischen Auslesekopf ausgewiesen werden. Die Messung erfolge durch den Einsatz eines Ultraschallsignals, wobei es zu einer Volumenermittlung komme. Das Durchflussvolumen werde nicht ermittelt. Das Messprinzip basiere auf dem Laufzeitdifferenzverfahren, was ein bewährtes präzises Messprinzip sei. Die Volumenmessung erfolge nach einem festen Messzyklus. Am ersten Tagen eines Monats speichere römisch 40 den Zählerstand im Register für Stichtagsvolumen. Unter Zählerstand sei der summierte Wasserverbrauch als Volumenwert zu verstehen. Die Daten, d.h. die jeweiligen Zählerstände zum Stichtag, würden im Monatsregister abgespeichert. Das Register enthalte die Zählerstanddaten der letzten 460 Tage, der letzten 36 Monate und der letzten zehn Jahre jeweils als summierte Volumenwerte (Summe eines Tages, eines Monats bzw. eines Jahres). Die Auslesung des Stichtagsvolumens werde sodann vom Wasserverband zur Fakturierung und Abrechnung mit seinen Kunden verwendet. Das komplette Verzeichnis über gemessene Volumen könne nur über den optischen Auslesekopf ausgewiesen werden. Folgende Daten würden mit dem XXXX erhoben und in den Datenspeicher gespeichert (bedeute noch nicht ausgelesen) und seien nur mit einer vom Hersteller bereitgestellten Software direkt am Zähler und nicht per Funk auslesbar: Folgende Daten würden mit dem römisch 40 erhoben und in den Datenspeicher gespeichert (bedeute noch nicht ausgelesen) und seien nur mit einer vom Hersteller bereitgestellten Software direkt am Zähler und nicht per Funk auslesbar: ● Zeitpunkt, Jahr, Monat und Tag werden zum jeweiligen „Stichtagsdatum“ protokolliert. ● Das Volumen (aktueller Zählerstand), hier: Zählerstand des ersten Tages im Monat ● Betriebsstundenzähler ● Infocode (siehe oben) ● V1 Rückwärtsvolumenregister - Datumsstempel des Höchstdurchflusses ● Wert des Höchstdurchflusses im jeweiligen Zeitraum ● Datumsstempel des Mindestdurchflusses ● Wert des Mindestdurchflusses ● Umgebungs-/Zählertemperaturen (Minimum, Maximum und zeitlich gewichtete Mitteltemperatur des letzten Monats). ● Wassertemperatur (Minimum, Maximum und volumengewichtete Mitteltemperatur des letzten Monats). Die Wassertemperatur werde als eine direkte Messung des Wassers mittels eines Ultraschallsignals gemessen. Mit XXXX werde daher das Volumen des Wasserverbrauchs sowie die tägliche minimale, maximale und durchschnittliche Wassertemperatur und Umgebungs- und Zählertemperatur gemessen. Mit römisch 40 werde daher das Volumen des Wasserverbrauchs sowie die tägliche minimale, maximale und durchschnittliche Wassertemperatur und Umgebungs- und Zählertemperatur gemessen. Die Sendeleistung sei völlig ungefährlich und deutlich kleiner als Rundfunk, Fernsehen, Schnurlostelefone, Mobilfunk, Babyphon etc. Die Sendefrequenz betrage 16 Sekunden. Dies werde so gewählt, damit im Falle der Fernauslesung aus einem fahrenden Auto der Empfang der Daten möglich sei. Dabei betrage die Empfangsquote bei diesem Drive-By-Verfahren 100 %. Die Sendedauer betrage 0,02 Sekunden. Die Funkwasserzähler funkten in 99,8 % der Zeit nicht. Der Zähler könne theoretisch auf drei verschiedene Weisen abgelesen werden: ● Visuelle Ablesung des Displays vor Ort, ● Empfang des drahtlosen wireless M-Bus Signals (Fernablese), ● Auslösung über das optische Auge mit zum Beispiel XXXX drahtlosem optischen Auslesekopf oder optischem Auslesekopf mit USB-Anschluss. Auslösung über das optische Auge mit zum Beispiel römisch 40 drahtlosem optischen Auslesekopf oder optischem Auslesekopf mit USB-Anschluss. Bis dato erfolge die Ablesung des Zählerstandes grundsätzlich durch den Kunden über ein Display vor Ort und Meldung des Zählerstands an die BF. Eine Fernauslesung sei bisher nur in Einzelfällen vorgenommen worden. Das Auslesen des Datenspeichers vor Ort könne nur unter Mitwirkung der auf der Liegenschaft lebenden Person durch den autorisierten Wasserversorger unter Verwendung eines speziellen Lesekopfes samt der dazugehörigen Software erfolgen. Die Fernauslese erfolge ausschließlich, wenn sich die BF mit einem geeigneten Auslesegerät und dazu gehöriger App in unmittelbarer Nähe zum Zähler befinde. Die Fernauslese werde zum Zweck der Abrechnungsdatenerfassung im Vorbeifahren/Vorbeigehen (Drive-By) bzw. im Anlassfall (Vermutung von Rohrbrüchen) vorgenommen. Bei der Fernablese im Drive-By-Weg und beim Auslesen des Datenspeichers vor Ort mittels des optischen Auges würden unterschiedliche Daten erhoben: Bei Fernablese: ● Zähler-Seriennummer; ● Herstellerspezifische Auskünfte; ● Aktueller Zählerstand, Zählerstand mit Ende letzten Monats; ● Aktueller Infocode und Infocode der letzten 30 Tage; ● Information über minimale gemittelte Wassertemperatur im letzten Monat zum Zweck der Warnung vor eventuellen Frostschäden oder bei hohen Temperaturen vor Verkeimung der Wasserversorgung; ● Information über die maximale gemittelte Lufttemperatur im letzten Monat zum Zweck der Warnung vor eventuellen Frostschäden oder bei hohen Temperaturen vor Verkeimung der Wasserversorgung Auslese via optisches Auge: ● Datum der Protokollierung; ● Volumen; ● Volumen rückwärts; ● Betriebsstundenzähler; ● Infocodes; ● Datum des Höchst- und Mindestdurchflusses; ● Wert des Höchst-und Mindestdurchflusses; ● Minimale und maximale Wassertemperatur; ● volumengewichtete Mitteltemperatur des Wassers; ● Zählertemperatur - Minimum und - Maximum; ● Zählertemperatur zeitlich gewichteter Durchschnitt. Durch die summierte Volumenmessung mit XXXX könnten keine Rückschlüsse auf Anwesenheit, Schlaf- und Wachzeiten, Haushaltsgewohnheiten, das Badeverhalten oder auf die Zahl der im jeweiligen Haushalt anwesenden Personen gezogen werden. Schon gar nicht könnten einzelne dieser Punkte einer (von mehreren) bestimmten Personen zugeordnet werden, sodass es den Messdaten an der maßgebenden Identifizierbarkeit fehle, um als personenbezogene Daten angesehen zu werden. Die Anschlussnummer werde einem Liegenschaftsobjekt und nicht einer natürlichen Person zugeordnet. Somit könne die Anschlussnummer Rückschlüsse auf die Person geben, die mit der BF einen Wasserversorgungsvertrag abgeschlossen habe. Dies bedeute nicht zwangsläufig, dass für die BF eine Identifizierbarkeit der auf der Liegenschaft lebenden bzw. wasserverbrauchenden Personen gegeben sei. Schon gar nicht sei eine Identifizierbarkeit anderer, sich vom Vertragspartner der BF unterscheidender Personen möglich. Sobald der eigentliche Gebührenschuldner die betreffende Liegenschaft bzw. eine darauf befindliche Einheit in Bestand gebe, sei der BF unbekannt, von wem der Wasserverbrauch letztlich verursacht werde. Es lasse auch die Frage offen, wie viele Personen tatsächlich in den Räumlichkeiten wohnten, die der Anschlussnummer zugeordnet seien. Selbiges gelte auch für den Fall, dass in einem Haus ein Wasserzähler verbaut sei, jedoch mehrere Wohneinheiten vorhanden seien, sodass eine Zuordenbarkeit zwischen der Anschlussnummer und dem Wasserverbraucher nicht möglich sei. Für die BF verbleibe die Grundinformation durch das Erheben der Messergebnisse immer dasselbe, nämlich die Höhe des summierten Wasserverbrauchs als Volumenwert betreffend eine bestimmte Liegenschaft, die durch die Anschlussnummer identifiziert werde, als Abrechnungsdatum, das aber keinen Rückschluss auf den Wasserverbrauchenden oder die zugrundeliegenden Tätigkeiten zulasse. Auch den analogen Wasserzähler seien Anschlussnummern nach derselben Systematik zugeordnet. Durch die summierte Volumenmessung mit römisch 40 könnten keine Rückschlüsse auf Anwesenheit, Schlaf- und Wachzeiten, Haushaltsgewohnheiten, das Badeverhalten oder auf die Zahl der im jeweiligen Haushalt anwesenden Personen gezogen werden. Schon gar nicht könnten einzelne dieser Punkte einer (von mehreren) bestimmten Personen zugeordnet werden, sodass es den Messdaten an der maßgebenden Identifizierbarkeit fehle, um als personenbezogene Daten angesehen zu werden. Die Anschlussnummer werde einem Liegenschaftsobjekt und nicht einer natürlichen Person zugeordnet. Somit könne die Anschlussnummer Rückschlüsse auf die Person geben, die mit der BF einen Wasserversorgungsvertrag abgeschlossen habe. Dies bedeute nicht zwangsläufig, dass für die BF eine Identifizierbarkeit der auf der Liegenschaft lebenden bzw. wasserverbrauchenden Personen gegeben sei. Schon gar nicht sei eine Identifizierbarkeit anderer, sich vom Vertragspartner der BF unterscheidender Personen möglich. Sobald der eigentliche Gebührenschuldner die betreffende Liegenschaft bzw. eine darauf befindliche Einheit in Bestand gebe, sei der BF unbekannt, von wem der Wasserverbrauch letztlich verursacht werde. Es lasse auch die Frage offen, wie viele Personen tatsächlich in den Räumlichkeiten wohnten, die der Anschlussnummer zugeordnet seien. Selbiges gelte auch für den Fall, dass in einem Haus ein Wasserzähler verbaut sei, jedoch mehrere Wohneinheiten vorhanden seien, sodass eine Zuordenbarkeit zwischen der Anschlussnummer und dem Wasserverbraucher nicht möglich sei. Für die BF verbleibe die Grundinformation durch das Erheben der Messergebnisse immer dasselbe, nämlich die Höhe des summierten Wasserverbrauchs als Volumenwert betreffend eine bestimmte Liegenschaft, die durch die Anschlussnummer identifiziert werde, als Abrechnungsdatum, das aber keinen Rückschluss auf den Wasserverbrauchenden oder die zugrundeliegenden Tätigkeiten zulasse. Auch den analogen Wasserzähler seien Anschlussnummern nach derselben Systematik zugeordnet. Innerhalb der Datenkategorien „Wasserdurchlauf“ würden verschiedene Messungen durchgeführt (siehe oben). Diese stellten nach Ansicht der BF keine relevante Datenverarbeitung im Sinne des Datenschutzes vor. Abgesehen von den erstellten Abrechnungsdaten anhand des summierten Wasserverbrauchs bezögen sich die Messungen auf Informationen über das Wassernetz (und nicht auf Personen). Durch die erhobenen Messwerte sei jedenfalls nicht ersichtlich, welcher Einzelperson konkrete Wassernutzungen individuell zuzuordnen seien, sodass die Ermittlung der Messwerte das Privatleben des Endverbrauchers nicht tangiere. Dies gelte umso mehr, als eine allfällige Auslesung der Messwerte immer erst nachträglich und summiert erfolgen könne. Es handle sich somit um historische Messwerte. Die Wasser- und Umgebungstemperatur gäben Aufschluss über drohende hygienische Probleme und Frostschäden. Auch diese Werte seien keine personenbezogene Daten, da sie keine Aussage über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person träfen. Diese Messwerte ließen keinerlei Rückschluss auf die auf der Liegenschaft lebenden Personen zu. Es handle sich bei der Umgebungs- und Wassertemperatur nicht um Informationen, die sich auf natürliche Personen bezögen und diese in weiterer Folge identifizierbar machten. Auch die zählerbezogene Datenzählernummer, Zählertyp, Konfiguration/Software/Version, Betriebsstundenzähler, stellten keine personenbezogenen Daten dar. Das DSG und die DSGVO seien somit auf den Wasserzähler nicht anwendbar. Eine rechtliche Grundlage nach Art. 6 DSGVO sei dort erforderlich, wo es zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten komme. Da nach dem Rechtsstandpunkt der BF solche nicht verarbeitet werden, bedürfe es auch keines Erlaubnistatbestandes. Eine rechtliche Grundlage nach Artikel 6, DSGVO sei dort erforderlich, wo es zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten komme. Da nach dem Rechtsstandpunkt der BF solche nicht verarbeitet werden, bedürfe es auch keines Erlaubnistatbestandes. Sollte man der Ansicht sein, dass es sich bei den Messungen um personenbezogene Daten handle, bestünden Rechtsgrundlagen für die BF und ihre Tätigkeit: Die Leistungserbringung durch die BF erfolge aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung, sodass der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO erfüllt sei. Zusätzlich zum Vertragsabschluss sei mit dem Kunden auch die Anwendbarkeit von Lieferbedingungen vereinbart worden. Aus den Bestimmungen lasse sich ableiten, dass es aufgrund der vertraglichen Vereinbarung ausschließlich im Ermessen der BF liege, welche Art von Wasserzähler verbaut werde, wobei sich die Art der Wasserzähler am Fortschritt der Technik und den angebotenen Möglichkeiten des Marktes orientiere und damit veränderlich sei. Die Leistungserbringung durch die BF erfolge aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung, sodass der Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO erfüllt sei. Zusätzlich zum Vertragsabschluss sei mit dem Kunden auch die Anwendbarkeit von Lieferbedingungen vereinbart worden. Aus den Bestimmungen lasse sich ableiten, dass es aufgrund der vertraglichen Vereinbarung ausschließlich im Ermessen der BF liege, welche Art von Wasserzähler verbaut werde, wobei sich die Art der Wasserzähler am Fortschritt der Technik und den angebotenen Möglichkeiten des Marktes orientiere und damit veränderlich sei. Die BF habe die Wasserversorgung öffentlich-rechtlich in Form einer Verbandssatzung gemäß § 88c WRG 1951 ausgestaltet. Aus dieser ergäbe sich, dass der BF durch seine Leistungserbringung ein grundlegendes (öffentliches) Interesse auf Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser, sowie dessen Schutz und Reinhaltung, erfülle, sodass auch dieser Erlaubnistatbestand gemäß DSGVO erfüllt sei und zusätzlich das Tätigwerden infolge einer bestimmten gesetzlichen Grundlage erfolge. Für die BF bestehe eine gesetzliche Ermächtigung bzw. Verpflichtung, die sie dazu berechtige und verpflichte, dem Stand der Technik entsprechende intelligente Messsysteme (-Vorrichtungen) einzubauen und die Erhebung der Messwerte anhand dieser Systeme zu erfassen. Die BF habe somit ein Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Art der verwendeten Wasserzähler. Die BF habe die Wasserversorgung öffentlich-rechtlich in Form einer Verbandssatzung gemäß Paragraph 88 c, WRG 1951 ausgestaltet. Aus dieser ergäbe sich, dass der BF durch seine Leistungserbringung ein grundlegendes (öffentliches) Interesse auf Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser, sowie dessen Schutz und Reinhaltung, erfülle, sodass auch dieser Erlaubnistatbestand gemäß DSGVO erfüllt sei und zusätzlich das Tätigwerden infolge einer bestimmten gesetzlichen Grundlage erfolge. Für die BF bestehe eine gesetzliche Ermächtigung bzw. Verpflichtung, die sie dazu berechtige und verpflichte, dem Stand der Technik entsprechende intelligente Messsysteme (-Vorrichtungen) einzubauen und die Erhebung der Messwerte anhand dieser Systeme zu erfassen. Die BF habe somit ein Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Art der verwendeten Wasserzähler. Die Ablesung der Wasserverbrauchswerte infolge Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe (Wasserversorgung) erfolge auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b und e DSGVO iVm § 87 und § 73 WRG 1959 iVm der Satzung des Wasserverbandes. Die Ablesung der Wasserverbrauchswerte sei zu Abrechnungszwecken erforderlich und auch zuvor mittels analoger Zähler erfolgt. Die Ablesung der Wasserverbrauchswerte infolge Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe (Wasserversorgung) erfolge auf Grundlage des Artikel 6, Absatz eins, Litera b und e DSGVO in Verbindung mit Paragraph 87 und Paragraph 73, WRG 1959 in Verbindung mit der Satzung des Wasserverbandes. Die Ablesung der Wasserverbrauchswerte sei zu Abrechnungszwecken erforderlich und auch zuvor mittels analoger Zähler erfolgt. Eine mögliche anlassbezogene Erhebung und Verarbeitung des tagesaktuellen Verbrauchsstandes und der darauf basierenden Meldungen sei nach Art. 6 Abs. 1 lit. b und e DSGVO iVm § 87 und 73 WRG und § 4 TWV iVm. der Satzung des Wasserverbandes zulässig. Meldungen über den Wasserverbrauchsstand seien maßgeblich, um mögliche Leckagen oder Rohrbrüche im Wassernetz zu erkennen und zu lokalisieren. Eine Erhebung erfolge zum Zweck, die Wasserhygiene zu gewährleisten und möglichen Wasserverlusten vorzubeugen. Den Wasserverband träfen diesbezüglich Kontroll- und Instandhaltungspflichten mit Bezug auf das Wassernetz. Eine mögliche anlassbezogene Erhebung und Verarbeitung des tagesaktuellen Verbrauchsstandes und der darauf basierenden Meldungen sei nach Artikel 6, Absatz eins, Litera b und e DSGVO in Verbindung mit Paragraph 87 und 73 WRG und Paragraph 4, TWV in Verbindung mit der Satzung des Wasserverbandes zulässig. Meldungen über den Wasserverbrauchsstand seien maßgeblich, um mögliche Leckagen oder Rohrbrüche im Wassernetz zu erkennen und zu lokalisieren. Eine Erhebung erfolge zum Zweck, die Wasserhygiene zu gewährleisten und möglichen Wasserverlusten vorzubeugen. Den Wasserverband träfen diesbezüglich Kontroll- und Instandhaltungspflichten mit Bezug auf das Wassernetz. Betreffend Rückwärtsvolumen seien die Feststellung von Störungen der Messeinrichtungen und allfälliger Manipulationen abrechnungsrelevante Daten. Weiters gebe das Rückwärtsvolumen Aufschluss über Fehlfunktionen im Wassersystem, die eine Gefahr für die Hygiene im Wassernetz darstellen könnten. Im Fall einer (gemeint wohl:) Verkeimung im Wassernetz könne die anlassbezogene Verarbeitung des Rückflussvolumens zu einer schnellen Lokalisierung der Ursache beitragen. Die Verarbeitung des Rückflussvolumens erfolge in diesem Fall zur Reinhaltung des Wassernetzes und zur Aufsicht über Wasseranlagen im Sinne des §§ 87 und 73 WRG 1959 iVm der geltenden Satzung. Betreffend Rückwärtsvolumen seien die Feststellung von Störungen der Messeinrichtungen und allfälliger Manipulationen abrechnungsrelevante Daten. Weiters gebe das Rückwärtsvolumen Aufschluss über Fehlfunktionen im Wassersystem, die eine Gefahr für die Hygiene im Wassernetz darstellen könnten. Im Fall einer (gemeint wohl:) Verkeimung im Wassernetz könne die anlassbezogene Verarbeitung des Rückflussvolumens zu einer schnellen Lokalisierung der Ursache beitragen. Die Verarbeitung des Rückflussvolumens erfolge in diesem Fall zur Reinhaltung des Wassernetzes und zur Aufsicht über Wasseranlagen im Sinne des Paragraphen 87 und 73 WRG 1959 in Verbindung mit der geltenden Satzung. Die Daten zur Wasser- und Umgebungstemperatur gäben Aufschluss über drohende hygienische Probleme und Frostschäden, die Daten wie Datum, Uhrzeit, Höchst- und Mindestdurchfluss inklusive Datumsstempel stünden im untrennbaren Zusammenhang mit der Erhebung der Wasserverbrauchswerte. Ausdrücklich sei auch Art. 9c der Richtlinie 2012/27/EU („Energie-Effizienz-Richtlinie Neu“, am 24.12.2018 in Kraft getreten) ausdrücklich zu erwähnen und zu beachten, dass für die Zwecke der Art. 9a und 9b (Einzelverbrauchserfassung [Sub-metering] und Kostenverteilung für die Wärme-, Kälte- und Trinkwasserversorgung) installierte Zähler und Heizkostenverteiler nach dem 25.10.2020 fernablesbar sein müssten. Nachdem die BF gegenüber ihren Kunden sowohl die Trinkwarmwasser- als auch die Kaltwasserversorgung erbringe, werde sie zukünftig bei der Inbetriebnahme neuer Wasserzähler die gesetzliche Anforderung der Fernablesbarkeit durch den Einsatz der vertragsgegenständlichen Wasserzähler erfüllen. Ausdrücklich sei auch Artikel 9 c, der Richtlinie 2012/27/EU („Energie-Effizienz-Richtlinie Neu“, am 24.12.2018 in Kraft getreten) ausdrücklich zu erwähnen und zu beachten, dass für die Zwecke der Artikel 9 a und 9 b (Einzelverbrauchserfassung [Sub-metering] und Kostenverteilung für die Wärme-, Kälte- und Trinkwasserversorgung) installierte Zähler und Heizkostenverteiler nach dem 25.10.2020 fernablesbar sein müssten. Nachdem die BF gegenüber ihren Kunden sowohl die Trinkwarmwasser- als auch die Kaltwasserversorgung erbringe, werde sie zukünftig bei der Inbetriebnahme neuer Wasserzähler die gesetzliche Anforderung der Fernablesbarkeit durch den Einsatz der vertragsgegenständlichen Wasserzähler erfüllen. Die Einordnung des Wasserzählers in die Kategorie „Messgerät zur Messung des Kalt- und Warmwasserverbrauchs“ führe damit zur Anwendbarkeit des EEffG. Dieses Bundesgesetz bezwecke, bis Ende 2020 die Effizienz der Energienutzung durch Unternehmen und Haushalte in Österreich bundeseinheitlich kosteneffizient zu steigern, dies unter anderem durch den Einsatz intelligenter Messgeräte. Als Maßnahme, die nachweislich mess- oder schätzbare Verringerungen des Verbrauchs von Endenergie nach sich zögen (sogenannte Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z. 7 EEffG), würden gemäß dem Anhang I des EEffG intelligente Verbrauchsmesssysteme, wie Einzelmessgeräte mit Fernablesung bzw. -steuerung, genannt. Als solche würden auch die in Einsatz gebrachten festgestellten Warmwassermesser gesehen. Die Einordnung des Wasserzählers in die Kategorie „Messgerät zur Messung des Kalt- und Warmwasserverbrauchs“ führe damit zur Anwendbarkeit des EEffG. Dieses Bundesgesetz bezwecke, bis Ende 2020 die Effizienz der Energienutzung durch Unternehmen und Haushalte in Österreich bundeseinheitlich kosteneffizient zu steigern, dies unter anderem durch den Einsatz intelligenter Messgeräte. Als Maßnahme, die nachweislich mess- oder schätzbare Verringerungen des Verbrauchs von Endenergie nach sich zögen (sogenannte Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, EEffG), würden gemäß dem Anhang römisch eins des EEffG intelligente Verbrauchsmesssysteme, wie Einzelmessgeräte mit Fernablesung bzw. -steuerung, genannt. Als solche würden auch die in Einsatz gebrachten festgestellten Warmwassermesser gesehen. Die BF sei der Ansicht, dass durch den Einsatz dieser Wasserzähler keine Verarbeitungsvorgänge erfolgten, die die Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung vor der Inbetriebnahme erfordert hätten. Zudem sei die Inbetriebnahme bereits im Jänner 2018 und somit vor Geltungsbeginn der DSGVO erfolgt. Im Hinblick auf die künftige flächendeckende Fernablese werde aktuell an einer Datenschutzfolgenabschätzung gearbeitet. Im Übrigen befolge die BF bestehende Standards, Methoden und Best Practices. Es bestehe eine sichere Verschlüsselung, die ausreichend vor dem Zugriff unberechtigter Dritter schütze. Jeder einzelne Zähler verfüge über einen individuellen Verschlüsselungscode, um die Daten auf dem Weg vom Zähler zur Erfassungseinheit und von der Erfassungseinheit zum Server zu schützen, wobei die Verschlüsselung gemäß dem Advanced Encryption Standard (AES) 128 Bit erfolge. Es handle sich um eine unidirektionale Sendeeinheit, die von außen nicht beeinflussbar sei. Die Speicherung und Entschlüsselung finde ausschließlich hinter Firewalls und im Datenmanagementsystem statt. Zudem habe die BF bereits jetzt sichergestellt, dass für die zukünftige Fernauslesung nur sie über den Schlüssel zu den installierten Funkwasserzählern (Individual-Key) verfüge. Ein Zugriff auf Daten sei ausschließlich für Berechtigte möglich. Der Hersteller des Wasserzählers, XXXX , sei ISO 27001 zertifiziert. Auch das System des Wasserverbandes sei durch eine Firewall gesichert. Im Hinblick auf die künftige flächendeckende Fernablese werde aktuell an einer Datenschutzfolgenabschätzung gearbeitet. Im Übrigen befolge die BF bestehende Standards, Methoden und Best Practices. Es bestehe eine sichere Verschlüsselung, die ausreichend vor dem Zugriff unberechtigter Dritter schütze. Jeder einzelne Zähler verfüge über einen individuellen Verschlüsselungscode, um die Daten auf dem Weg vom Zähler zur Erfassungseinheit und von der Erfassungseinheit zum Server zu schützen, wobei die Verschlüsselung gemäß dem Advanced Encryption Standard (AES) 128 Bit erfolge. Es handle sich um eine unidirektionale Sendeeinheit, die von außen nicht beeinflussbar sei. Die Speicherung und Entschlüsselung finde ausschließlich hinter Firewalls und im Datenmanagementsystem statt. Zudem habe die BF bereits jetzt sichergestellt, dass für die zukünftige Fernauslesung nur sie über den Schlüssel zu den installierten Funkwasserzählern (Individual-Key) verfüge. Ein Zugriff auf Daten sei ausschließlich für Berechtigte möglich. Der Hersteller des Wasserzählers, römisch 40 , sei ISO 27001 zertifiziert. Auch das System des Wasserverbandes sei durch eine Firewall gesichert. Die BF machte mehrere Auskunftspersonen namhaft und schloss Urkunden an. 1.
  6. Mit dem bekämpften Bescheid sprach die belangte Behörde aus, das amtswegige Prüfverfahren sei berechtigt und es werde festgestellt, dass die Datenverarbeitung durch intelligente Wasserzähler des Typs XXXX bzw. vergleichbare Typen unrechtrechtmäßig sei und untersagte dem Verantwortlichen die Datenverarbeitung durch intelligente Wasserzähler mit sofortiger Wirkung. 1.
  7. Mit dem bekämpften Bescheid sprach die belangte Behörde aus, das amtswegige Prüfverfahren sei berechtigt und es werde festgestellt, dass die Datenverarbeitung durch intelligente Wasserzähler des Typs römisch 40 bzw. vergleichbare Typen unrechtrechtmäßig sei und untersagte dem Verantwortlichen die Datenverarbeitung durch intelligente Wasserzähler mit sofortiger Wirkung. Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt fest: „
  8. Der Verantwortliche ist als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet und Selbstverwaltungskörper.
  9. Die Kunden des Verantwortlichen verfügen jeweils über einen Wasserversorgungsvertrag mit dem Verantwortlichen. Der Verantwortliche hat mit Jänner 2018 begonnen, das Produkt XXXX Wireless M-Bus bei seinen Kunden sukzessive einzubauen und in Betrieb zu nehmen. Mit Stichtag 31.12.2020 waren 7.250 XXXX Wasserzähler (zu diesem Zeitpunkt noch ohne flächendeckende Datenauslesung) in Verwendung. Mit der flächendeckenden Fernauslesung soll ab 2021 begonnen werden. Vereinzelt finden bereits Fernauslesungen statt. XXXX ermöglicht die schnelle und stichtagsgenaue Ablesung des Zählers und dient weiters der anlassbezogenen Auslesung zur Ermittlung von Wasserverlusten, einem professionellen Rohrnetzmanagement und zur Feststellung eines Verkeimungsherdes, um dadurch hygienische Probleme oder Leitungsschäden zu ermitteln.
  10. Die Kunden des Verantwortlichen verfügen jeweils über einen Wasserversorgungsvertrag mit dem Verantwortlichen. Der Verantwortliche hat mit Jänner 2018 begonnen, das Produkt römisch 40 Wireless M-Bus bei seinen Kunden sukzessive einzubauen und in Betrieb zu nehmen. Mit Stichtag 31.12.2020 waren 7.250 römisch 40 Wasserzähler (zu diesem Zeitpunkt noch ohne flächendeckende Datenauslesung) in Verwendung. Mit der flächendeckenden Fernauslesung soll ab 2021 begonnen werden. Vereinzelt finden bereits Fernauslesungen statt. römisch 40 ermöglicht die schnelle und stichtagsgenaue Ablesung des Zählers und dient weiters der anlassbezogenen Auslesung zur Ermittlung von Wasserverlusten, einem professionellen Rohrnetzmanagement und zur Feststellung eines Verkeimungsherdes, um dadurch hygienische Probleme oder Leitungsschäden zu ermitteln.
  11. Die mittels XXXX durchgeführten Messungen erfolgen durch Einsatz eines Ultraschallsignals. Das Volumen wird dadurch nach einem festen Messzyklus ermittelt, wobei mitunter der Zählerstand zum Stichtag im Register gespeichert wird. Dieses enthält die Daten der letzten 460 Tage, der letzten 36 Monate und der letzten zehn Jahre als summierte Volumenswerte. Die Auslesung des Stichtagsvolumens wird vom Verantwortlichen in weiterer Folge zur Fakturierung und Abrechnung mit dem Kunden herangezogen.
  12. Die mittels römisch 40 durchgeführten Messungen erfolgen durch Einsatz eines Ultraschallsignals. Das Volumen wird dadurch nach einem festen Messzyklus ermittelt, wobei mitunter der Zählerstand zum Stichtag im Register gespeichert wird. Dieses enthält die Daten der letzten 460 Tage, der letzten 36 Monate und der letzten zehn Jahre als summierte Volumenswerte. Die Auslesung des Stichtagsvolumens wird vom Verantwortlichen in weiterer Folge zur Fakturierung und Abrechnung mit dem Kunden herangezogen. XXXX sowie die darauf befindlichen Informationen gestalten sich wie folgt: römisch 40 sowie die darauf befindlichen Informationen gestalten sich wie folgt:
  13. Konkret werden von XXXX folgende Datenkategorien erfasst:
  14. Konkret werden von römisch 40 folgende Datenkategorien erfasst: ● Datum (jj.mm.tt) ● Volumen (aktueller Zählerstand) ● Betriebsstundenzähler (kumulierte Anzahl der Betriebsstunden) ● Infocodes (im Anlassfall: LEAK, BURST, TAMPER, DRY, REVERSE, RADIO OFF sowie bei Betrieb zwei blinkende Vierecke) ● Volumen Rückwärts (Volumen während der falschen Durchflussrichtung) ● Datum des Höchstdurchflusses ● Wert des Höchstdurchflusses ● Datum des Mindestdurchflusses ● Wert des Mindestdurchflusses - Wassertemperatur (Minimum, Maximum und volumengewichtete Mitteltemperatur des letzten Monats), wird als direkte Messung des Wassers mittels eines Ultraschallsignals gemessen ● Umgebungs-/Zählertemperaturen (Minimum, Maximum und zeitlich gewichtete Mitteltemperatur des letzten Monats)
  15. Die Auslesung von XXXX kann auf drei verschiedene Weisen erfolgen:
  16. Die Auslesung von römisch 40 kann auf drei verschiedene Weisen erfolgen: ● durch visuelle Auslesung des Displays vor Ort ● durch Empfang des drahtlosen Wireless M-Bus-Signals (Fernablese) mit einem geeigneten Auslesegerät und der dazugehörigen App in unmittelbarer Nähe zum Gerät, wobei die Sendefrequenz 16 Sekunden und die Sendedauer 0,02 Sekunden beträgt. ● durch Auslesung über das optische Auge unter Verwendung eines speziellen Lesekopfes samt der dazugehörigen Software Das Auslesen vor Ort kann dabei nur unter Mitwirkung einer auf der Liegenschaft anwesenden Person erfolgen. Bei Fernablesung und Ablesung mittels des optischen Auges werden jeweils unterschiedliche Daten erhoben. Diese stellen sich wie folgt dar: Zumindest bis Ende Dezember 2020 ist die Ablesung des Zählerstandes grundsätzlich durch die Kunden der Verantwortlichen selbst erfolgt und wurde dieser der Verantwortlichen gemeldet.
  17. Im Datenblatt des Wasserzählers finden sich mitunter folgende Textpassagen zur Produktbeschreibung: Allgemeine Beschreibung. …. Der Zähler misst kontinuierlich sowohl die Wasser- als auch die Umgebungstemperatur und speichert täglich Mindest-, Mittel- und Höchsttemperaturen. Alle Register werden täglichen nach 24 Stunden im Speicher des Zählers für 460 Tage gespeichert. Darüber hinaus werden monatliche Daten der letzten 36 Monate und Jahresdaten der letzten zehn Jahre gespeichert. Temperaturüberwachung XXXX misst Wasser- und Umgebungstemperaturen römisch 40 misst Wasser- und Umgebungstemperaturen … Beide Temperaturen werden täglich, monatlich und jährlich protokolliert. Mindest-, Mittel und Höchstwerte werden täglich registriert. Das Register enthält die letzten 460 Tage. Am ersten Tag jedes Monats werden die Mindest-, Höchst- und Mitteltemperaturen im Register gespeichert. Am ersten Tag jeden Jahres werden die Mindest- und Höchsttemperaturen im Register gespeichert. Das Register enthält Daten der letzten 36 Monate und der letzten zehn Jahre. Temperaturwerte werden in Grad Celsius angezeigt und können über das optische Auge ausgelesen und über das Funksignal gesendet werden … Wassertemperatur Die Wassertemperatur wird als eine direkte Messung des Wassers mittels eines Ultraschallsignals gemessen. Die Wassertemperatur wird alle 32 Sekunden gemessen. Die Höchst- und Mindestwerte werden alle 2 Minuten aufgrund eines Durchschnitts seit der letzten Berechnung ermittelt. … Datenregister XXXX verfügt über einen Dauerspeicher, in dem die Werte der verschiedenen Datenlogger gespeichert werden. römisch 40 verfügt über einen Dauerspeicher, in dem die Werte der verschiedenen Datenlogger gespeichert werden. Der Zähler enthält die folgenden Register: Es ist immer möglich, Stichtagsvolumen und Infocodes für jeden der letzten 36 Monate sowie den entsprechenden Zählerstand und eventuelle Infocodes für jeden der letzten 460 Tage auszulesen. Die Logger können über das optische Auge des Zählers ausgelesen werden. Die folgenden Register werden protokolliert: Der Monatslogger/Jahreslogger wird am ersten Tag im Monat/Jahr geschrieben, der Tageslogger wird um Mitternacht geschrieben. Jedes Mal, wenn der Infocode wechselt, werden Datum und Infocode protokolliert. Somit ist es möglich, die letzten 50 Änderungen des Infocodes sowie das Datum, an dem die Änderung erfolgte, auszulesen. Auslesung ist nur über das optische Auge möglich ...
  18. Auf der Webseite des Verantwortlichen findet sich in der Datenschutzerklärung folgende Passage: „2/3/Datenkategorien und Datenherkunft Wir verarbeiten nachfolgende Kategorien von Daten: Personenbezogene Daten von Kunden (Vor- und Nachname, Kundennummer/Anschlussnummer) ….“
  19. Bei Übertragung werden die Daten verschlüsselt. Die Sendeeinheit ist unidirektional ausgestaltet und kann von außen nicht beeinflusst werden. Im Hinblick auf die zukünftige flächendeckende Fernauslesung verfügt nur der Verantwortliche über den Schlüssel (Individual Key) zu den installierten Funkwasserzählern. Dadurch soll die Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in den Geräten gespeicherten Messdaten sichergestellt werden. Änderungen oder Löschungen von Stammdaten oder Abrechnungsdaten werden protokolliert“. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, der Verantwortliche verfüge jeweils über einen Vertrag mit dem Kunden, wobei davon auszugehen sei, dass dieser in der Regel auch der Verbraucher sei. Einerseits ermögliche die Anschlussnummer, wie von der BF ausgeführt, Rückschlüsse auf den jeweiligen Kunden. Dies ergäbe sich zudem aus der Datenschutzerklärung, wonach Name und Kundennummer/Anschlussnummer verarbeitet würden. Diese Daten würden naturgemäß beim Verantwortlichen zum Zweck der Fakturierung mit dem Wasserverbrauch verknüpft. Dieser ergäbe sich aus dem jeweiligen Zählerstand des Geräts mit der dazugehörigen Zählernummer. Unter Berücksichtigung der Mittel, die dem Verantwortlichen sohin zur Verfügung stünden, sei der jeweilige Kunde im Regelfall dem korrespondierenden Wasserzähler und der Zählernummer zugeordnet und sohin durch den Verantwortlichen identifizierbar. Aber selbst in jenen Fällen, wo dies nicht zutreffe, würde es dem Verantwortlichen möglich sein, den Letztverbraucher zu identifizieren, nicht zuletzt dann, wenn dies zu Abrechnungszwecken erforderlich sei. Eine gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass der Hauptzweck eines intelligenten Wasserzählers - das Erfassen des Wasserverbrauchs zwecks Fakturierung - ins Leere laufen würde. Gerade die Zuordnung von Messdaten zu einer bestimmten Person bewirke, dass diese Messdaten als personenbezogene Daten zu werten seien (hier werde auf ein Teilerkenntnis des BVwG vom 20.8.2020 GZ W258 2217446 verwiesen, das sich mit statistisch errechneten Daten, die einer Person zugeordnet werden, beschäftige). Abgesehen davon müsse bei einer Vorortbegehung der jeweiligen Liegenschaft zur Auslesung des optischen Auges von einem Personenbezug ausgegangen werden, da – wie der Verantwortliche ausführe - jeweils eine in der Liegenschaft wohnhafte natürliche Person anwesend sein müsse und die von XXXX erhobenen Daten sich sohin auf die anwesende oder eine andere Person dieser Liegenschaft bezögen. Entsprechend der dargelegten weiten Auslegung des Begriffs „personenbezogene Daten“ sei davon auszugehen, dass die durch den intelligenten Wasserzähler erfassten Informationen sowie die mit dem konkreten Gerät verknüpften zählerbezogenen Daten personenbezogene Daten darstellten, weshalb der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO bzw. des § 1 DSG eröffnet sei. Diese personenbezogenen Daten würden bereits dann verarbeitet, wenn diese durch XXXX erfasst würden. Die Speicherung im Gerät falle genauso unter den Begriff der Verarbeitung wie die etwaige Erhebung durch den Verantwortlichen. Auf eine Fernauslese komme es daher nicht an, auch wenn diese ebenso den Begriff der Verarbeitung erfülle.Eine gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass der Hauptzweck eines intelligenten Wasserzählers - das Erfassen des Wasserverbrauchs zwecks Fakturierung - ins Leere laufen würde. Gerade die Zuordnung von Messdaten zu einer bestimmten Person bewirke, dass diese Messdaten als personenbezogene Daten zu werten seien (hier werde auf ein Teilerkenntnis des BVwG vom 20.8.2020 GZ W258 2217446 verwiesen, das sich mit statistisch errechneten Daten, die einer Person zugeordnet werden, beschäftige). Abgesehen davon müsse bei einer Vorortbegehung der jeweiligen Liegenschaft zur Auslesung des optischen Auges von einem Personenbezug ausgegangen werden, da – wie der Verantwortliche ausführe - jeweils eine in der Liegenschaft wohnhafte natürliche Person anwesend sein müsse und die von römisch 40 erhobenen Daten sich sohin auf die anwesende oder eine andere Person dieser Liegenschaft bezögen. Entsprechend der dargelegten weiten Auslegung des Begriffs „personenbezogene Daten“ sei davon auszugehen, dass die durch den intelligenten Wasserzähler erfassten Informationen sowie die mit dem konkreten Gerät verknüpften zählerbezogenen Daten personenbezogene Daten darstellten, weshalb der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO bzw. des Paragraph eins, DSG eröffnet sei. Diese personenbezogenen Daten würden bereits dann verarbeitet, wenn diese durch römisch 40 erfasst würden. Die Speicherung im Gerät falle genauso unter den Begriff der Verarbeitung wie die etwaige Erhebung durch den Verantwortlichen. Auf eine Fernauslese komme es daher nicht an, auch wenn diese ebenso den Begriff der Verarbeitung erfülle. Zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung: Die BF sei gemäß § 87 Abs. 1 WRG 1959 als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet. Beim Betrieb der Verbandsanlagen sei sie in Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gemäß § 89 WAG im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig. Die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts bedinge, dass der Verantwortliche als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG zu qualifizieren sei. Demnach dürfe die Verwendung personenbezogener Daten nur auf Basis einer ausreichend determinierten Rechtsgrundlage erfolgen. Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz seien nach dem Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs. 2 DSG, abgesehen vom Fall lebenswichtiger Interessen oder der Zustimmung, nur bei Eingriffen einer staatlichen Behörde aufgrund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig seien und die ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar, regelten, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt sei. Auch unionsrechtlich sei vorgesehen, dass eine Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO einer ausreichend determinierten Rechtsgrundlage bedürfe (Art. 6 Abs. 2 und 3 iVm Erwägungsgrund 41 und 45). Die BF sei gemäß Paragraph 87, Absatz eins, WRG 1959 als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet. Beim Betrieb der Verbandsanlagen sei sie in Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gemäß Paragraph 89, WAG im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig. Die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts bedinge, dass der Verantwortliche als Behörde im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DSG zu qualifizieren sei. Demnach dürfe die Verwendung personenbezogener Daten nur auf Basis einer ausreichend determinierten Rechtsgrundlage erfolgen. Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz seien nach dem Gesetzesvorbehalt des Paragraph eins, Absatz 2, DSG, abgesehen vom Fall lebenswichtiger Interessen oder der Zustimmung, nur bei Eingriffen einer staatlichen Behörde aufgrund von Gesetzen zulässig, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig seien und die ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar, regelten, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt sei. Auch unionsrechtlich sei vorgesehen, dass eine Datenverarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c und e DSGVO einer ausreichend determinierten Rechtsgrundlage bedürfe (Artikel 6, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Erwägungsgrund 41 und 45). XXXX erfasse und speichere kontinuierlich zu jeweiligen Stichtagen Höchst- und Mindestdurchfluss sowie Minimum-, Maximum- und Mittelwassertemperatur. Dies tangiere zweifelsohne das Privatleben der Kunden, zumal sich daraus auch Rückschlüsse auf das Privatleben ziehen ließen: So könnten Wasserverbrauch und ermittelte Wassertemperatur Aufschluss über das Wasserverbrauchsverhalten sowie längere An- und Abwesenheitszeiten geben. In der Versorgung der Öffentlichkeit mit (Trink-) Wasser lasse sich zweifelsohne ein öffentliches Interesse erkennen. Der Einsatz intelligenter Wasserzähler könnte grundsätzlich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als erforderlich gewertet werden. Er dürfe aber nur auf Grundlage eines hinreichend bestimmten Gesetzes erfolgen. Die genannten Bestimmungen des WRG sowie gegebenenfalls einer Satzung, errichtet nach § 88c WRG, normierten im Wesentlichen die Zwecke und Aufgaben des Verantwortlichen. Auf eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten werde in diesen Bestimmungen nicht Bezug genommen. So sehe auch § 5 Z 1 TWV (Trinkwasserverordnung) vor, dass die Wasserversorgungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und vorzusorgen sei, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten werde. Eine ausreichend determinierte gesetzliche Grundlage für den Einsatz von intelligenten Wasserzähler, die (täglich) die festgestellten personenbezogenen Daten erfassten und speicherten, lasse sich auch daraus nicht erkennen. römisch 40 erfasse und speichere kontinuierlich zu jeweiligen Stichtagen Höchst- und Mindestdurchfluss sowie Minimum-, Maximum- und Mittelwassertemperatur. Dies tangiere zweifelsohne das Privatleben der Kunden, zumal sich daraus auch Rückschlüsse auf das Privatleben ziehen ließen: So könnten Wasserverbrauch und ermittelte Wassertemperatur Aufschluss über das Wasserverbrauchsverhalten sowie längere An- und Abwesenheitszeiten geben. In der Versorgung der Öffentlichkeit mit (Trink-) Wasser lasse sich zweifelsohne ein öffentliches Interesse erkennen. Der Einsatz intelligenter Wasserzähler könnte grundsätzlich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als erforderlich gewertet werden. Er dürfe aber nur auf Grundlage eines hinreichend bestimmten Gesetzes erfolgen. Die genannten Bestimmungen des WRG sowie gegebenenfalls einer Satzung, errichtet nach Paragraph 88 c, WRG, normierten im Wesentlichen die Zwecke und Aufgaben des Verantwortlichen. Auf eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten werde in diesen Bestimmungen nicht Bezug genommen. So sehe auch Paragraph 5, Ziffer eins, TWV (Trinkwasserverordnung) vor, dass die Wasserversorgungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und vorzusorgen sei, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten werde. Eine ausreichend determinierte gesetzliche Grundlage für den Einsatz von intelligenten Wasserzähler, die (täglich) die festgestellten personenbezogenen Daten erfassten und speicherten, lasse sich auch daraus nicht erkennen. Entsprechend § 1 Abs. 2 DSG könne die gegenständliche Verarbeitung nicht ausschließlich auf die Erfüllung des Vertrages mit dem jeweiligen Kunden bzw. auf Art. 6 lit. b DSGVO gestützt werden. Dies auch deshalb, weil im Wasserbezugsvertrag die genauen Modalitäten der Datenerfassung des Wasserverbrauchs nicht geregelt werden. Entsprechend Paragraph eins, Absatz 2, DSG könne die gegenständliche Verarbeitung nicht ausschließlich auf die Erfüllung des Vertrages mit dem jeweiligen Kunden bzw. auf Artikel 6, Litera b, DSGVO gestützt werden. Dies auch deshalb, weil im Wasserbezugsvertrag die genauen Modalitäten der Datenerfassung des Wasserverbrauchs nicht geregelt werden. Auch die Energieeffizienzrichtlinie könne nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da sie als Richtlinie nicht direkt anwendbar sei. Selbst wenn man - infolge unvollständiger Umsetzung - von einer direkten Anwendbarkeit der zitierten Bestimmung ausgehen wollte, wäre eine Berufung auf direkte Anwendbarkeit nur gegenüber staatlichen Behörden, nicht aber gegenüber Kunden möglich. Der österreichische Gesetzgeber habe diese Richtlinie mit dem EEffG umgesetzt. Dieses Gesetz befasse sich mit Energieeffizienz. Die Ausführungen des Verantwortlichen, wonach ein Wasserzähler (auch) ein „Messgerät zur Messung des Kalt- und Warmwasserverbrauchs“ darstelle, finde zwar Deckung in § 22 EEffG. Diese Bestimmung beziehe sich aber ausschließlich auf Warmwasserzähler, was der gegenständliche Wasserzähler nicht sei, weil er darüber hinaus auch Daten verarbeite, die nicht mit Warmwasser im Zusammenhang stünden. Der gegenständliche Wasserzähler könne daher nicht auf § 20 EEffG gestützt werden. Der österreichische Gesetzgeber habe diese Richtlinie mit dem EEffG umgesetzt. Dieses Gesetz befasse sich mit Energieeffizienz. Die Ausführungen des Verantwortlichen, wonach ein Wasserzähler (auch) ein „Messgerät zur Messung des Kalt- und Warmwasserverbrauchs“ darstelle, finde zwar Deckung in Paragraph 22, EEffG. Diese Bestimmung beziehe sich aber ausschließlich auf Warmwasserzähler, was der gegenständliche Wasserzähler nicht sei, weil er darüber hinaus auch Daten verarbeite, die nicht mit Warmwasser im Zusammenhang stünden. Der gegenständliche Wasserzähler könne daher nicht auf Paragraph 20, EEffG gestützt werden. Die belangte Behörde verkenne zwar nicht, dass der Verantwortliche technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit getroffen habe. Wenn aber eine Rechtsgrundlage für einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ausscheide, so liefen auch sämtliche ergriffene Maßnahmen betreffend Datenschutz durch Technik und Voreinstellung ins Leere. Die vorliegende Datenverarbeitung könne auf keine geeignete Rechtsgrundlage gestützt werden. Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen der Warnung bzw. der Anweisung, die Datenverarbeitung im Einklang mit der Verordnung zu bringen, nicht in Betracht kämen, wäre nur die Abhilfebefugnis gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO in Betracht gekommen, wonach die belangte Behörde eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, verhängen könne. Unter Bezugnahme ausschließlich auf die aktuelle Rechtslage sei die relevante Datenverarbeitung daher zu untersagen. Die belangte Behörde verkenne zwar nicht, dass der Verantwortliche technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit getroffen habe. Wenn aber eine Rechtsgrundlage für einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ausscheide, so liefen auch sämtliche ergriffene Maßnahmen betreffend Datenschutz durch Technik und Voreinstellung ins Leere. Die vorliegende Datenverarbeitung könne auf keine geeignete Rechtsgrundlage gestützt werden. Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen der Warnung bzw. der Anweisung, die Datenverarbeitung im Einklang mit der Verordnung zu bringen, nicht in Betracht kämen, wäre nur die Abhilfebefugnis gemäß Artikel 58, Absatz 2, Litera f, DSGVO in Betracht gekommen, wonach die belangte Behörde eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, verhängen könne. Unter Bezugnahme ausschließlich auf die aktuelle Rechtslage sei die relevante Datenverarbeitung daher zu untersagen. 1.
  20. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung zu beheben und auszusprechen, dass die Datenverarbeitung durch intelligente Wasserzähler, insbesondere durch das Produkt XXXX Wireless M-Bus zulässig sei und keine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz vorliege. Weiters wurden ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt und zahlreiche Beweisanträge erhoben. 1.
  21. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung zu beheben und auszusprechen, dass die Datenverarbeitung durch intelligente Wasserzähler, insbesondere durch das Produkt römisch 40 Wireless M-Bus zulässig sei und keine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz vorliege. Weiters wurden ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt und zahlreiche Beweisanträge erhoben. 1.
  22. Am
  23. März 2021 erhoben die Antragsteller
  24. XXXX im Folgenden: Erst- und Zweitantragsteller (1.ASt und 2.ASt), einen Antrag auf Feststellung der Parteistellung an die Datenschutzbehörde. Diese möge bescheidmäßig die Parteistellung der
  25. ASt und der
  26. ASt in diesem Verfahren feststellen, die ASt in diesem Verfahren förmlich anhören und ihnen sämtliche Entscheidungsgrundlagen, insbesondere den abschließenden Bescheid in dieser Verwaltungssache, förmlich mit der Möglichkeit der Rechtsmittelerhebung gegen den Bescheid zuzustellen.1.
  27. Am
  28. März 2021 erhoben die Antragsteller
  29. römisch 40 im Folgenden: Erst- und Zweitantragsteller (1.ASt und 2.ASt), einen Antrag auf Feststellung der Parteistellung an die Datenschutzbehörde. Diese möge bescheidmäßig die Parteistellung der
  30. ASt und der
  31. ASt in diesem Verfahren feststellen, die ASt in diesem Verfahren förmlich anhören und ihnen sämtliche Entscheidungsgrundlagen, insbesondere den abschließenden Bescheid in dieser Verwaltungssache, förmlich mit der Möglichkeit der Rechtsmittelerhebung gegen den Bescheid zuzustellen. Sie brachten dazu zusammengefasst vor, sie seien vom BF vom Bescheid vom 08.02.2021 in Kenntnis gesetzt worden. Obwohl der Spruch dieses Bescheides unmittelbar und schwerwiegend in ihre Rechte eingreife und deren Rechte verletze, seien diese nicht als Vertragsparteien hinzugezogen und förmlich angehört worden. Ihnen sei auch der Bescheid nicht förmlich zugestellt worden. Die mangelnde Hinzuziehung als Verfahrensparteien belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Dadurch seien die ASt in der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit sowie den Grundrechten der Erwerbsfreiheit und der Eigentumsgarantie verletzt. Die 1.ASt sei ein 100-prozentiges Tochterunternehmen der 2.ASt. Die 1.ASt vertreibe, installiere und betreibe unter anderem XXXX an bzw. für Wasserversorgungsunternehmen in Österreich, darunter auch die BF. Die 2.ASt produziere unter anderem XXXX Wasserzähler und liefere sie an ihre Tochterunternehmen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zum Weitervertrieb aus. Sie produziere, vertreibe und betreibe weiters die spezifische zu XXXX gehörende Zählermanagementsoftware XXXX , ein Funkablesesystem, mit dem Daten direkt an die Server der
  32. ASt übermittelt würden. Die 1.ASt sei ein 100-prozentiges Tochterunternehmen der 2.ASt. Die 1.ASt vertreibe, installiere und betreibe unter anderem römisch 40 an bzw. für Wasserversorgungsunternehmen in Österreich, darunter auch die BF. Die 2.ASt produziere unter anderem römisch 40 Wasserzähler und liefere sie an ihre Tochterunternehmen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zum Weitervertrieb aus. Sie produziere, vertreibe und betreibe weiters die spezifische zu römisch 40 gehörende Zählermanagementsoftware römisch 40 , ein Funkablesesystem, mit dem Daten direkt an die Server der
  33. ASt übermittelt würden. Die ASt seien seit 2018 Vertragspartner der BF. Durch den Bescheid der Datenschutzbehörde werde die gesamte Wasserwirtschaft, bestehend insbesondere aus den Wasserversorgungsunternehmen und den Messgeräteherstellern, mit einem Technologieverbot belegt, das innovationsfeindlich sei und dem Wirtschaftsstandort Österreich immens schade. Der Punkt
  34. des Bescheides wirke gegenüber den ASt wie ein Berufsausübungsverbot in Bezug auf Produktion, Vertrieb und Einsatz von XXXX Wasserzählern in Österreich. Die ASt seien seit 2018 Vertragspartner der BF. Durch den Bescheid der Datenschutzbehörde werde die gesamte Wasserwirtschaft, bestehend insbesondere aus den Wasserversorgungsunternehmen und den Messgeräteherstellern, mit einem Technologieverbot belegt, das innovationsfeindlich sei und dem Wirtschaftsstandort Österreich immens schade. Der Punkt
  35. des Bescheides wirke gegenüber den ASt wie ein Berufsausübungsverbot in Bezug auf Produktion, Vertrieb und Einsatz von römisch 40 Wasserzählern in Österreich. 1.
  36. Die belangte Behörde legte den Bescheid, den Antrag der ASt auf Feststellung der Parteistellung sowie den elektronischen Verwaltungsakt dem BVwG einlangend per 07.04.2021 vor und führte aus, da die BF als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine staatliche Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG darstelle, sei eine Berufung auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung aufgrund von Einwilligung, Vertragserfüllung bzw. Wahrung von berechtigten Interessen des Beschwerdegegners nach Art. 6 Abs. 1 lit. a, lit. b bzw. lit. f nicht zulässig. Die von der BF angesprochenen Mindestfunktionsanforderungen des § 7 Abs. 1 Z. 31 ElWOG 2010 richteten sich ausschließlich an den Elektrizitätsmarkt. Eine analoge Anwendung würde zur Aushöhlung des Datenschutzes führen und der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 2 DSG entgegenstehen. Mangels Rechtsgrundlage für die gegenständliche Datenverarbeitung sei die Erläuterung technischer Komponenten sowie die Beiziehung von Sachverständigen bzw. diesbezügliche Zeugenbefragungen nicht erforderlich. 1.
  37. Die belangte Behörde legte den Bescheid, den Antrag der ASt auf Feststellung der Parteistellung sowie den elektronischen Verwaltungsakt dem BVwG einlangend per 07.04.2021 vor und führte aus, da die BF als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine staatliche Behörde im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DSG darstelle, sei eine Berufung auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung aufgrund von Einwilligung, Vertragserfüllung bzw. Wahrung von berechtigten Interessen des Beschwerdegegners nach Artikel 6, Absatz eins, Litera a,, Litera b, bzw. Litera f, nicht zulässig. Die von der BF angesprochenen Mindestfunktionsanforderungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 31, ElWOG 2010 richteten sich ausschließlich an den Elektrizitätsmarkt. Eine analoge Anwendung würde zur Aushöhlung des Datenschutzes führen und der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, DSG entgegenstehen. Mangels Rechtsgrundlage für die gegenständliche Datenverarbeitung sei die Erläuterung technischer Komponenten sowie die Beiziehung von Sachverständigen bzw. diesbezügliche Zeugenbefragungen nicht erforderlich. Weiters übermittle die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Parteistellung vom 09.03.
  38. Die Entscheidung über diesen Antrag liege beim BVwG, da der Antrag erst nach Bescheiderlassung und damit nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt worden sei. 1.
  39. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2021 wurden der Geschäftsführer der BF Ing. XXXX als als Partei sowie XXXX und XXXX als Zeugen befragt. Erschienen ist auch der Rechtsvertreter der 1.ASt sowie des 2.ASt, die auf deren mittlerweile erhobene Beschwerde verwiesen. Seitens des Gerichts wurde die Rechtsansicht mitgeteilt, deren Parteistellung sei nicht begründet und es bestehe bloß ein faktisches, wirtschaftliches Interesse. Eine Erledigung der Beschwerde durch Zurückweisung in Bezug auf die ASt werde in Aussicht genommen. Der Rechtsvertreter der ASt nahm in weiterer Folge als Öffentlichkeit an der Verhandlung teil.1.
  40. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2021 wurden der Geschäftsführer der BF Ing. römisch 40 als als Partei sowie römisch 40 und römisch 40 als Zeugen befragt. Erschienen ist auch der Rechtsvertreter der 1.ASt sowie des 2.ASt, die auf deren mittlerweile erhobene Beschwerde verwiesen. Seitens des Gerichts wurde die Rechtsansicht mitgeteilt, deren Parteistellung sei nicht begründet und es bestehe bloß ein faktisches, wirtschaftliches Interesse. Eine Erledigung der Beschwerde durch Zurückweisung in Bezug auf die ASt werde in Aussicht genommen. Der Rechtsvertreter der ASt nahm in weiterer Folge als Öffentlichkeit an der Verhandlung teil. Die BF brachte ergänzend vor, sie treffe ein öffentlich rechtlicher Versorgungsauftrag, allerdings erfolge die tatsächliche Wasserlieferung aufgrund privatrechtlicher Verträge mit den Endkunden, wobei ein Kontrahierungszwang bestehe. Der Einsatz technisch auf dem letzten Stand befindlicher Geräte sei notwendig, um die Wasserverluste von (derzeit etwa 30 %) zu verringern. Die BF habe sich für das gegenständliche Produkt in Bezug auf die Wasserversorgung, die Begrenzung der Wasserverluste und auch datenschutzrechtlich als das Beste am Markt verfügbare Produkt entschieden. Unabhängig vom Rechtsstandpunkt der BF sei man zwischenzeitlich an die Kunden herangetreten, um ihnen mittels Information die Möglichkeit zu geben, entweder eine Einwilligung zur Weiterverwendung des gegenständlichen Messgeräts abzugeben bzw. den Austausch des Zählers zu beantragen. Diesbezüglich sei man aktiv mit mehreren Schreiben an die Kunden herangetreten, wobei in einer ersten Phase von 7.565 Kunden 5.315 aktiv rückgemeldet hätten, dass sie mit der Verwendung des Zählers einverstanden seien. Keine Rückmeldung sei zunächst von 2.214 Kunden gekommen. 36 Kunden hätten bereits ein altes Gerät. Weitere 7 Kunden hätten bei der ersten Runde einen Austausch begehrt. In einer weiteren Runde seien von den 2.214 neuerlich angeschriebenen Kunden wiederum 1.291 Einwilligungen rückgelangt. Betreffend jene Kunden, die den Austausch auf das alte Gerät wünschten, sei dies in Umsetzung. Insgesamt seien bislang 87 % aktive positive Rückmeldungen im Sinne einer Einwilligung eingelangt. Die belangte Behörde verwies auf ihren Rechtsstandpunkt, wonach sie – auch angesichts des Dilemmas der BF – als öffentlich rechtliche Wasserversorgerin sich lediglich auf ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungen stützen könne, die aber nicht vorlägen. Auch eine Satzung komme insofern nicht in Frage. Die BF verwies darauf, die Zustimmung sei eine taugliche Rechtsgrundlage. Da der Wasserverband hier in der Rechtsform des Vertrages auftrete und in seiner Beziehung zum Kunden nicht mit Imperium tätig sei, handle es sich um nicht hoheitliche Verwaltung. Sowohl die Einwilligung als auch der Vertrag seien daher ausreichende Grundlagen. Durch die bereits durch Mitarbeiter des BF vor Ort erfolgte Aufklärung und die damalige Einholung der einzelnen Einwilligungen sei der Einbau bereits mit Einwilligung der Kunden erfolgt. Dies sei dann ein weiteres Mal durch den ausdrücklichen Schriftverkehr erfolgt. Alle Umstände seien im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen im jeweiligen Vertrag niedergelegt und der Kunde wisse, worauf er sich einlasse. Aufgrund der erfolgten Befragungen verzichtete die BF auf die zunächst namhaft gemachten Zeugen Ing. XXXX und Mag. XXXX und zog ihren Antrag auf Beiziehung eines „technischen Sachverständigen“ zurück.Aufgrund der erfolgten Befragungen verzichtete die BF auf die zunächst namhaft gemachten Zeugen Ing. römisch 40 und Mag. römisch 40 und zog ihren Antrag auf Beiziehung eines „technischen Sachverständigen“ zurück. 1.
  41. Bereits mit der Beschwerde legte die BF folgende Urkunden vor: Beilage ./1: Stellungnahme TU Graz vom XXXX ; Beilage ./1: Stellungnahme TU Graz vom römisch 40 ; Beilage ./2: Betriebsbericht 2020 im Rahmen der Eigenüberwachung; Beilage ./3: Stellungnahme der ÖVGW zu Funkwasserzähler von Oktober 2019; Beilage ./4: Auszug aus dem ÖVGW-Verzeichnis 2018/2; Beilage ./5: Datenblatt XXXX ; Beilage ./5: Datenblatt römisch 40 ; Beilage ./6: technische Beschreibung XXXX ; Beilage ./6: technische Beschreibung römisch 40 ; Beilage ./7: Schreiben der XXXX vom 04.04.2018; Beilage ./7: Schreiben der römisch 40 vom 04.04.2018; Beilage ./8: aktuelle Satzung des Wasserverbandes vom 20.11.1973, zuletzt geändert mit Bescheid vom 09.09.2019; Beilage ./9: Ausführungen zum Datenschutz der XXXX .Beilage ./9: Ausführungen zum Datenschutz der römisch 40 . In der Verhandlung wurde ein Schreiben betreffend Schriftverkehr mit den Kunden betreffend Einwilligungen als Beilage ./10 vorgelegt. 1.
  42. Mit Urkundenvorlage vom 30.11.2021 legte die BF die allgemeinen Versorgungs- und Lieferbedingungen für Wasser aus dem Versorgungsnetz des Wasserverbandes XXXX (Inkrafttreten am XXXX .2021) als Beilage ./11 und eine „Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung zwischen der BF und XXXX vom 30.10.2018 bzw. 12.11.2018“ als Beilage ./12 vor.1.
  43. Mit Urkundenvorlage vom 30.11.2021 legte die BF die allgemeinen Versorgungs- und Lieferbedingungen für Wasser aus dem Versorgungsnetz des Wasserverbandes römisch 40 (Inkrafttreten am römisch 40 .2021) als Beilage ./11 und eine „Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung zwischen der BF und römisch 40 vom 30.10.2018 bzw. 12.11.2018“ als Beilage ./12 vor. 1.
  44. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2021 wies diese die Anträge der
  45. XXXX auf Feststellung der Parteistellung im Verfahren zur GZ D213.1166 ab, den Antrag auf förmliche Anhörung der Antragsteller in diesem Verfahren als unzulässig zurück, ebenso den Antrag auf Zustellung „sämtlicher Entscheidungsgrundlagen, insbesondere den abschließenden Bescheid in dieser Verwaltungssache mit der Möglichkeit der Rechtsmittelbelehrung“.1.
  46. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2021 wies diese die Anträge der
  47. römisch 40 auf Feststellung der Parteistellung im Verfahren zur GZ D213.1166 ab, den Antrag auf förmliche Anhörung der Antragsteller in diesem Verfahren als unzulässig zurück, ebenso den Antrag auf Zustellung „sämtlicher Entscheidungsgrundlagen, insbesondere den abschließenden Bescheid in dieser Verwaltungssache mit der Möglichkeit der Rechtsmittelbelehrung“. Sie traf dabei folgende Feststellungen: „Die Datenschutzbehörde hat das amtswegige Prüfverfahren zu GZ D213.1166 gegen den Wasserverband XXXX als datenschutzrechtlichen Verantwortlichen und das Verfahren mit Bescheid abgeschlossen geführt.„Die Datenschutzbehörde hat das amtswegige Prüfverfahren zu GZ D213.1166 gegen den Wasserverband römisch 40 als datenschutzrechtlichen Verantwortlichen und das Verfahren mit Bescheid abgeschlossen geführt. Die
  48. ASt vertreibt, installiert und vertreibt Wasserzähler des Typus XXXX . Die
  49. ASt produziert Wasserzähler des Typus XXXX . Die ASt sind Auftragsverarbeiter des BF.“Die
  50. ASt vertreibt, installiert und vertreibt Wasserzähler des Typus römisch 40 . Die
  51. ASt produziert Wasserzähler des Typus römisch 40 . Die ASt sind Auftragsverarbeiter des BF.“ Rechtlich führte die belangte Behörde aus, im aufsichtsbehördlichen Verfahren komme in Ermangelung einer gegenteiligen Anordnung nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber Dritten, Parteistellung zu. Gegenständlich habe die belangte Behörde ein amtwegiges Prüfverfahren gemäß Art. 58 Abs. 1 lit b DSGVO gegen den BF als datenschutzrechtlichen Verantwortlichen geführt. Der diesbezügliche Bescheid sei ausschließlich gegenüber diesem erlassen worden. Die DSGVO erkenne dem Produzenten bzw. Importeur eines Gerätes oder Programmes, mit dem personenbezogene Daten verarbeitete werden, keine Rolle zu. Produzenten oder Importeure entschieden nicht über Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung und agierten im Regelfall auch nicht als Auftragsverarbeiter. Im Zusammenhang mit Zertifizierungen nach Art. 42 und 43 DSGVO komme zum Ausdruck, dass eine Zertifizierung eines Programmes durch den jeweiligen Hersteller nicht vorgesehen sei, nur die Einzelzertifizierung durch einen Verantwortlichen. Gegenständlich könne allein der BF eine Zertifizierung der Verarbeitungsvorgänge des Wasserzählers anstreben, nicht jedoch die beiden ASt als Produzenten bzw. Importeure. Den ASt komme maximal ein wirtschaftliches Interesse durch die Herstellung, den Vertrieb etc. von Wasserzählern des Typus XXXX zu. Ein solches faktisches bzw. wirtschaftliches Interesse begründe keine Parteistellung.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, im aufsichtsbehördlichen Verfahren komme in Ermangelung einer gegenteiligen Anordnung nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber Dritten, Parteistellung zu. Gegenständlich habe die belangte Behörde ein amtwegiges Prüfverfahren gemäß Artikel 58, Absatz eins, Litera b, DSGVO gegen den BF als datenschutzrechtlichen Verantwortlichen geführt. Der diesbezügliche Bescheid sei ausschließlich gegenüber diesem erlassen worden. Die DSGVO erkenne dem Produzenten bzw. Importeur eines Gerätes oder Programmes, mit dem personenbezogene Daten verarbeitete werden, keine Rolle zu. Produzenten oder Importeure entschieden nicht über Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung und agierten im Regelfall auch nicht als Auftragsverarbeiter. Im Zusammenhang mit Zertifizierungen nach Artikel 42 und 43 DSGVO komme zum Ausdruck, dass eine Zertifizierung eines Programmes durch den jeweiligen Hersteller nicht vorgesehen sei, nur die Einzelzertifizierung durch einen Verantwortlichen. Gegenständlich könne allein der BF eine Zertifizierung der Verarbeitungsvorgänge des Wasserzählers anstreben, nicht jedoch die beiden ASt als Produzenten bzw. Importeure. Den ASt komme maximal ein wirtschaftliches Interesse durch die Herstellung, den Vertrieb etc. von Wasserzählern des Typus römisch 40 zu. Ein solches faktisches bzw. wirtschaftliches Interesse begründe keine Parteistellung. 1.
  52. Der BF erstattete mit Schriftsatz vom 07.02.2023 ergänzendes Vorbringen und präzisierte zur Thematik „Einwilligung“, er sei im Rahmen seiner Möglichkeiten äußerst bemüht – insbesondere durch das Einholen freiwilliger Einwilligungserklärungen samt entsprechender Informationsschreiben sowie den Rückbau von digitalen Wasserzählern in jenen (wenigen) Fällen, wo sich Kunden gegen solche ausgesprochen hätten - sowohl kundenfreundlich als auch im Sinne des Datenschutzes vorzugehen. Mit Stand 01.02.2023 werde hiezu mitgeteilt: Bereits beim Austausch der Wasserzähler sei jeder Kunde explizit persönlich auf die Funktion bzw. die Verarbeitung des neuen digitalen Wasserzählers hingewiesen und durch die Mitarbeiter vor Ort entsprechend aufgeklärt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe sich jeder Kunde gegen einen Wasserzähler mit Fernübertragung aussprechen können. 29 Kunden hätten dabei den Einbau des digitalen Wasserzählers mit Fernübertragung abgelehnt. Bei diesen 29 Kunden sei umgehend ein Wasserzähler ohne Fernübertragung eingebaut worden. Im Zuge der ersten Aussendung an alle 7.565 Wasserkunden am 07.05.2021 seien 5.315 freiwillige Einwilligungserklärungen unterzeichnet an den BF retourniert worden. Lediglich 7 Kunden hätten dabei (wieder) einen Rückbau des digitalen Wasserzählers mit Fernübertragung gewünscht. Auch bei diesen 7 Kunden sei umgehend ein Wasserzähler ohne Fernübertragung eingebaut worden. Somit seien es 36 Kunden, die auf ihren eigenen Wunsch einen Wasserzähler ohne Fernübertragung eingebaut bekommen hätten. Mit einer zweiten Aussendung vom 20.10.2021 seien jene 2.214 Wasserkunden (abermals) kontaktiert worden, die bis dahin keine Rückmeldung gegeben hätten. Diese seien auch ersucht worden, für den Fall, dass sie einen Zählertausch wünschten, dies dem Wasserverband zeitnah mitzuteilen. Es seien bis jetzt weitere 1.485 freiwillige Einwilligungserklärungen unterzeichnet an den BF retourniert worden. Weitere 35 Kunden hätten einen Zähler ohne Fernübertragung gewünscht. Auch diesen 35 Kunden sei umgehend ein Wasserzähler ohne Fernübertragung eingebaut worden. Trotz persönlicher Aufklärung durch die Mitarbeiter des BF, direktes Anschreiben sowie schriftlicher Urgenz hätten 688 Kunden keine Reaktion gezeigt. Der BF sei nach wie vor bereit, jederzeit den digitalen Wasserzähler gegen einen solchen ohne Fernübertragung kostenfrei auszutauschen und bemühe sich weiterhin nach Kräften, von allen Kunden eine Rückmeldung zu erhalten. Insbesondere werde bei persönlichem Kundenkontakt die Retournierung der Einwilligungserklärung bzw. ein Rückbauwunsch nachgefragt. Auf Wunsch nehme der BF einen Rückbau jederzeit vor. Mit diesem Schriftsatz legte der BF als Beilagen ./13 und ./14 die Anschreiben vom 07.05.2021 sowie vom 20.10.2021, jeweils unter Anschluss der „Einwilligungserklärung zur Verwendung von intelligenten Wasserzählern“, „Information und Bedingungen der Datenverarbeitung durch intelligente Wasserzähler“ sowie der „Allgemeinen Versorgungs- und Lieferbedingungen für Wasser aus dem Wasserversorgungsnetz des Wasserverbandes XXXX “ vor. Mit diesem Schriftsatz legte der BF als Beilagen ./13 und ./14 die Anschreiben vom 07.05.2021 sowie vom 20.10.2021, jeweils unter Anschluss der „Einwilligungserklärung zur Verwendung von intelligenten Wasserzählern“, „Information und Bedingungen der Datenverarbeitung durch intelligente Wasserzähler“ sowie der „Allgemeinen Versorgungs- und Lieferbedingungen für Wasser aus dem Wasserversorgungsnetz des Wasserverbandes römisch 40 “ vor. 1.
  53. Hierzu äußerte sich die belangte Behörde mit Erledigung vom 20.02.2023 zusammengefasst dahingehend, den Begleitschreiben des BF zur Einwilligungserklärung vom 07.05.2021 sei zu entnehmen, dass der BF den Kunden mitgeteilt habe, dass die gesetzliche Grundlage zusätzlich die Unterzeichnung einer Einwilligungserklärung vorsehe. Überdies sei den Kunden bei fristgerechter Rücksendung der Einwilligungserklärung eine Wassergutschrift geboten worden. Im zweiten Schreiben vom 20.10.2021 halte der BF fest, dass ein Termin mit dem Servicetechniker zum Zähleraustausch zu vereinbaren sei, sofern keine Einwilligungserklärung abgegeben werde. Eine Einwilligung entsprechend Art. 6 Abs. 1 lit a DSGVO komme nicht in Frage, zumal für den BF als staatliche Behörde iSd § 1 Abs. 2 DSG jedenfalls eine ausreichend determinierte Rechtsgrundlage erforderlich sei. Eine Einwilligung entsprechend Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO komme nicht in Frage, zumal für den BF als staatliche Behörde iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG jedenfalls eine ausreichend determinierte Rechtsgrundlage erforderlich sei. Selbst wenn eine Einwilligung gegenständlich in Frage käme, läge diese nicht rechtswirksam vor. Diese müsse gemäß Art. 4 Z 11 DSGVO in informierter Weise und unmissverständlich abgegeben werden. Sie müsse gemäß Art. 7 Abs. 4 DSGVO unter Berücksichtigung von Art. 4 Z 11 und Erwägungsgrund 43 freiwillig erfolgen und dürfe nicht an die Erfüllung eines Vertrages gekoppelt sein, obwohl die Einwilligung zur Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich sei. Unfreiwillig sei eine Einwilligung, wenn bei Nichtabgabe ein Nachteil zu erwarten sei. Sie müsse auch in informierter Weise erfolgen. Selbst wenn eine Einwilligung gegenständlich in Frage käme, läge diese nicht rechtswirksam vor. Diese müsse gemäß Artikel 4, Ziffer 11, DSGVO in informierter Weise und unmissverständlich abgegeben werden. Sie müsse gemäß Artikel 7, Absatz 4, DSGVO unter Berücksichtigung von Artikel 4, Ziffer 11 und Erwägungsgrund 43 freiwillig erfolgen und dürfe nicht an die Erfüllung eines Vertrages gekoppelt sein, obwohl die Einwilligung zur Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich sei. Unfreiwillig sei eine Einwilligung, wenn bei Nichtabgabe ein Nachteil zu erwarten sei. Sie müsse auch in informierter Weise erfolgen. Die im Schreiben vom 07.05.2021 angegebene Information, wonach die gesetzliche Grundlage zusätzlich eine Einwilligung vorsehe, sei missverständlich. Es könne bei der betroffenen Person der Eindruck erweckt werden, dass eine gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung bestehe. Es könne daher nicht von einer informierten Einwilligung ausgegangen werden. Im Übrigen müsste sich eine gesetzliche Grundlage im XXXX Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 finden, worin sich keine Bestimmung finde, die den Einbau digitaler Wasserzähler stützen könnte. Es habe in Niederösterreich 2021 die Bestrebung gegeben, das Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 zu novellieren, um den Einbau digitaler Wasserzähler zu ermöglichen. Dieses Gesetzesvorhaben sei bis dato nicht umgesetzt worden. Im Übrigen müsste sich eine gesetzliche Grundlage im römisch 40 Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 finden, worin sich keine Bestimmung finde, die den Einbau digitaler Wasserzähler stützen könnte. Es habe in Niederösterreich 2021 die Bestrebung gegeben, das Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 zu novellieren, um den Einbau digitaler Wasserzähler zu ermöglichen. Dieses Gesetzesvorhaben sei bis dato nicht umgesetzt worden. In Rz 76 der Leitlinie 5/2020 des Europäischen Datenschutzausschusses werde unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 42 festgehalten, dass das der Verantwortliche nachweisen müsse, dass es möglich sei, die Einwilligung zu verweigern oder zu widerrufen, ohne Nachteile zu erleiden. Der BF habe im Schreiben vom 07.05.2021 den Nutzern eine Wassergutschrift angeboten. Um in den Genuss dieses Vorteils zu kommen, habe eine betroffene Person bis zu einem bestimmten Datum ihre Einwilligungserklärung abgeben müssen. Überdies sei mit Schreiben vom 20.10.2021 eine Frist für die Übermittlung der Einwilligungserklärung oder die Vereinbarung eines Termins für den Zählertausch gesetzt worden. Ein Zählertausch bedeute für eine betroffene Person naturgemäß einen Zeitaufwand. Die Freiwilligkeit der Einwilligung erscheine daher fraglich, zumal eine betroffene Person, die keine Einwilligung erteile, die Gutschrift nicht erhalten würde, sowie sich Zeit für einen Zähleraustausch nehmen müsse. In Rz 76 der Leitlinie 5 aus 2020, des Europäischen Datenschutzausschusses werde unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 42 festgehalten, dass das der Verantwortliche nachweisen müsse, dass es möglich sei, die Einwilligung zu verweigern oder zu widerrufen, ohne Nachteile zu erleiden. Der BF habe im Schreiben vom 07.05.2021 den Nutzern eine Wassergutschrift angeboten. Um in den Genuss dieses Vorteils zu kommen, habe eine betroffene Person bis zu einem bestimmten Datum ihre Einwilligungserklärung abgeben müssen. Überdies sei mit Schreiben vom 20.10.2021 eine Frist für die Übermittlung der Einwilligungserklärung oder die Vereinbarung eines Termins für den Zählertausch gesetzt worden. Ein Zählertausch bedeute für eine betroffene Person naturgemäß einen Zeitaufwand. Die Freiwilligkeit der Einwilligung erscheine daher fraglich, zumal eine betroffene Person, die keine Einwilligung erteile, die Gutschrift nicht erhalten würde, sowie sich Zeit für einen Zähleraustausch nehmen müsse. Im Übrigen müsse die Einwilligung jedenfalls eingeholt werden, bevor der Verantwortliche mit der Verarbeitung beginne. Letztendlich habe der BF im Jänner 2018 begonnen, den Wasserzähler sukzessive einzubauen und in Betrieb zu nehmen, wobei mit
  54. Dezember 2020 7.250 Geräte – allerdings ohne flächendeckende Datenauslesung – in Verwendung gewesen seien. Aufgrund des Akteninhaltes im Zusammenhalt mit den vorgelegten Urkunden sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest: 2.
  55. Der BF ist (laut seiner Satzung in der mit Bescheid der XXXX Landesregierung vom 09.09.2019 genehmigten Letztfassung) ein Verband nach dem Bestimmungen des
  56. Abschnittes des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), umfassend 6 Umlandgemeinden von XXXX als Mitglieder mit per Februar 2021 23.700 versorgten Einwohnern und 7.419 Hausanschluss-Leitungen/Wasserzählern (Beilage ./2). Der BF liefert lediglich Kaltwasser.2.
  57. Der BF ist (laut seiner Satzung in der mit Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom 09.09.2019 genehmigten Letztfassung) ein Verband nach dem Bestimmungen des
  58. Abschnittes des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), umfassend 6 Umlandgemeinden von römisch 40 als Mitglieder mit per Februar 2021 23.700 versorgten Einwohnern und 7.419 Hausanschluss-Leitungen/Wasserzählern (Beilage ./2). Der BF liefert lediglich Kaltwasser. 2.
  59. Gemäß § 2 der Satzung des Verbandes sind Zwecke des Verbandes unter anderem der Schutz von Wasservorkommen (Abs. 2), vorrangig die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser (Abs. 3) und die Errichtung, Kontrolle, Betreuung und Instandhaltung wasserrechtlich bewilligter und sonstiger Verbandsanlagen (Abs. 5). 2.
  60. Gemäß Paragraph 2, der Satzung des Verbandes sind Zwecke des Verbandes unter anderem der Schutz von Wasservorkommen (Absatz 2,), vorrangig die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser (Absatz 3,) und die Errichtung, Kontrolle, Betreuung und Instandhaltung wasserrechtlich bewilligter und sonstiger Verbandsanlagen (Absatz 5,). 2.
  61. Gemäß Abs. 9 ermittelt der Wasserverband zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 5 der Satzung sowie zur Erfassung und informativen Abrechnung des Wasserverbrauches und Messung des Wasserverbrauches in Haushalten, Wohnblocks und Gewerbebauten, sowie um Leckagen, Rohrbrüche und andere Unregelmäßigkeiten wie Manipulationsversuche oder Rückflüsse rasch zu erkennen, die zur Verfügung gestellte Wassermenge mittels dem Stand der Technik entsprechenden intelligenten Messsystemen/-vorrichtungen (individuelle und intelligente Verbrauchserfassungssysteme). Die Produktart samt ihren Funktionen sowie die Größe und Anzahl werden unter Einhaltung der technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der erhobenen Daten vom Wasserverband bestimmt und eingebaut.2.
  62. Gemäß Absatz 9, ermittelt der Wasserverband zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 5, der Satzung sowie zur Erfassung und informativen Abrechnung des Wasserverbrauches und Messung des Wasserverbrauches in Haushalten, Wohnblocks und Gewerbebauten, sowie um Leckagen, Rohrbrüche und andere Unregelmäßigkeiten wie Manipulationsversuche oder Rückflüsse rasch zu erkennen, die zur Verfügung gestellte Wassermenge mittels dem Stand der Technik entsprechenden intelligenten Messsystemen/-vorrichtungen (individuelle und intelligente Verbrauchserfassungssysteme). Die Produktart samt ihren Funktionen sowie die Größe und Anzahl werden unter Einhaltung der technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der erhobenen Daten vom Wasserverband bestimmt und eingebaut. 2.
  63. Der BF als Wasserversorger schließt mit den Endkunden unter Zugrundelegung seiner Allgemeinen Versorgungs- und Lieferbedingungen für Wasser aus dem Versorgungsnetz des Wasserverbandes XXXX (Beilage ./11), zuletzt in der am XXXX .2021 in Kraft getretenen Fassung, Bezugsverhältnisse in Form von Wasserlieferungsverträgen (§ 47 dieser AVL).2.
  64. Der BF als Wasserversorger schließt mit den Endkunden unter Zugrundelegung seiner Allgemeinen Versorgungs- und Lieferbedingungen für Wasser aus dem Versorgungsnetz des Wasserverbandes römisch 40 (Beilage ./11), zuletzt in der am römisch 40 .2021 in Kraft getretenen Fassung, Bezugsverhältnisse in Form von Wasserlieferungsverträgen (Paragraph 47, dieser AVL). 2.
  65. Einige wesentliche Bestimmungen daraus lauten wie folgt: § 1: Der Wasserverband XXXX liefert im Rahmen der nachstehenden allgemeinen Versorgungs- und Lieferbedingungen zu den jeweils festgesetzten Tarifen Trinkwasser, soweit die Betriebsmittel ausreichen, die Wirtschaftlichkeit gesichert ist und die Lage des zu versorgenden Grundstücks nicht besondere Maßnahmen oder außergewöhnliche Aufwendungen erforderlich macht. Paragraph eins :, Der Wasserverband römisch 40 liefert im Rahmen der nachstehenden allgemeinen Versorgungs- und Lieferbedingungen zu den jeweils festgesetzten Tarifen Trinkwasser, soweit die Betriebsmittel ausreichen, die Wirtschaftlichkeit gesichert ist und die Lage des zu versorgenden Grundstücks nicht besondere Maßnahmen oder außergewöhnliche Aufwendungen erforderlich macht. § 5: Mit der Bezugsanmeldung entsteht für den Abnehmer die Verpflichtung zum Wasserbezug aus den Leitungsanlagen des Wasserverbandes und zur Erfüllung aller sich daraus ergebenden Pflichten im Sinne der vorliegenden allgemeinen Versorgungs- und Lieferbedingungen, allfälligen sonstigen Bezugsbedingungen, Tarifblätter und dergleichen. Paragraph 5 :, Mit der Bezugsanmeldung entsteht für den Abnehmer die Verpflichtung zum Wasserbezug aus den Leitungsanlagen des Wasserverbandes und zur Erfüllung aller sich daraus ergebenden Pflichten im Sinne der vorliegenden allgemeinen Versorgungs- und Lieferbedingungen, allfälligen sonstigen Bezugsbedingungen, Tarifblätter und dergleichen. § 6: Mit der Annahme des vom grundbücherlichen Eigentümer des zu versorgenden Grundstücks unterfertigten Antrags und der Herstellung des Grundstücksanschlusses entsteht zwischen dem Abnehmer und dem Wasserverband ein Bezugsverhältnis … Paragraph 6 :, Mit der Annahme des vom grundbücherlichen Eigentümer des zu versorgenden Grundstücks unterfertigten Antrags und der Herstellung des Grundstücksanschlusses entsteht zwischen dem Abnehmer und dem Wasserverband ein Bezugsverhältnis … § 26 Abs. 1: Zur Erfüllung der Aufgabe des Wasserverbandes gemäß seiner Satzung, insbesondere zur Ermittlung des Wasserverbrauchs und zur Ablesung des Zählerstandes, auch über Fernauslese, zu anlassbezogenen Auslesungen etwa zur Ermittlung von Wasserverlusten, zu Zwecken des Rohrnetzmanagements sowie zur Feststellung von Verkeimungsherden und anderen Unregelmäßigkeiten wie Manipulationsversuchen oder Rückflüssen, kann der Wasserverband die zur Verfügung gestellte Wassermenge mittels dem Stand der Technik entsprechenden intelligenten Messsystemen/-vorrichtungen (individuelle und intelligente Verbrauchserfassungssysteme) ermitteln. Die Produktart, samt ihren Funktionen, sowie die Größe und Anzahl werden unter Einhaltung der technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der erhobenen Daten vom Wasserverband bestimmt und eingebaut.Paragraph 26, Absatz eins :, Zur Erfüllung der Aufgabe des Wasserverbandes gemäß seiner Satzung, insbesondere zur Ermittlung des Wasserverbrauchs und zur Ablesung des Zählerstandes, auch über Fernauslese, zu anlassbezogenen Auslesungen etwa zur Ermittlung von Wasserverlusten, zu Zwecken des Rohrnetzmanagements sowie zur Feststellung von Verkeimungsherden und anderen Unregelmäßigkeiten wie Manipulationsversuchen oder Rückflüssen, kann der Wasserverband die zur Verfügung gestellte Wassermenge mittels dem Stand der Technik entsprechenden intelligenten Messsystemen/-vorrichtungen (individuelle und intelligente Verbrauchserfassungssysteme) ermitteln. Die Produktart, samt ihren Funktionen, sowie die Größe und Anzahl werden unter Einhaltung der technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der erhobenen Daten vom Wasserverband bestimmt und eingebaut. Folgende gegebenenfalls personenbezogene Daten werden dabei nach Einwilligung des Abnehmers bzw. auf einer sonstigen rechtlich zulässigen Basis verarbeitet: jeweiliges Datum (JJ,MM,TT), Wasservolumen (aktueller Zählerstand), Betriebsstundenzähler (kumulierte Anzahl der Betriebsstunden), Infocodes (im Anlassfalls: LEAK, BURST, TAMPER, DRY, REVERSE, RADIO OFF sowie bei Betrieb zwei blinkende Vierecke), Wasservolumen rückwärts (Volumen während der falschen Durchflussrichtung), Datum des Höchstwasserdurchflusses, Wert des Höchstwasserdurchflusses, Datum des Mindestwasserdurchflusses, Wert des Mindestwasserdurchflusses, Wassertemperatur (Minimum, Maximum und volumengewichtete Mitteltemperatur des letzten Monats), Umgebungs-/Zählertemperaturen (Minimum, Maximum und zeitlich gewichtete Mitteltemperatur des letzten Monats). Abs. 3: Eine diesbezüglich freiwillig erteilte Einwilligung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen für die Zukunft durch postalisches Schreiben an den Wasserverband XXXX und XXXX widerrufen werden, wobei durch den Widerruf die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitung nicht berührt wird. Absatz 3 :, Eine diesbezüglich freiwillig erteilte Einwilligung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen für die Zukunft durch postalisches Schreiben an den Wasserverband römisch 40 und römisch 40 widerrufen werden, wobei durch den Widerruf die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitung nicht berührt wird. Abs. 4: Weitere Informationen dazu finden sich in der Datenschutzerklärung des Wasserverbandes unter XXXX welche auf Anfrage auch physisch zur Verfügung gestellt wird sowie auf der jeweiligen Einwilligungserklärung. Absatz 4 :, Weitere Informationen dazu finden sich in der Datenschutzerklärung des Wasserverbandes unter römisch 40 welche auf Anfrage auch physisch zur Verfügung gestellt wird sowie auf der jeweiligen Einwilligungserklärung. § 28: Der Wasserverband stellt für jede Anschlussleitung einen Wasserzähler oder eine Wasserzählerkombination zur Ermittlung des Gesamtverbrauchs des Abnehmers zur Verfügung. Größe, Art und Anzahl der Wasserzähler werden vom Wasserverband bestimmt. Diese Geräte sind Eigentum des Wasserverbandes. Die Verwendung weiterer Wasserzähler in den Verbrauchsanlagen des Abnehmers ist zulässig, doch bleiben Beschaffung, Instandhaltung und Ablesung ausschließlich dem Abnehmer überlassen; die Ablesung dieser Zähler bildet jedoch keine Grundlage für die Verrechnung des Wasserverbrauchs mit dem Wasserverband XXXX . Paragraph 28 :, Der Wasserverband stellt für jede Anschlussleitung einen Wasserzähler oder eine Wasserzählerkombination zur Ermittlung des Gesamtverbrauchs des Abnehmers zur Verfügung. Größe, Art und Anzahl der Wasserzähler werden vom Wasserverband bestimmt. Diese Geräte sind Eigentum des Wasserverbandes. Die Verwendung weiterer Wasserzähler in den Verbrauchsanlagen des Abnehmers ist zulässig, doch bleiben Beschaffung, Instandhaltung und Ablesung ausschließlich dem Abnehmer überlassen; die Ablesung dieser Zähler bildet jedoch keine Grundlage für die Verrechnung des Wasserverbrauchs mit dem Wasserverband römisch 40 . § 32 Abs. 1: Der Abnehmer ist verpflichtet, über Aufforderung unabhängig von der durch Beauftragte des Wasserverbandes vorgenommenen Ablesung dem Wasserverband den jeweiligen Zählerstand bekannt zu geben … Paragraph 32, Absatz eins :, Der Abnehmer ist verpflichtet, über Aufforderung unabhängig von der durch Beauftragte des Wasserverbandes vorgenommenen Ablesung dem Wasserverband den jeweiligen Zählerstand bekannt zu geben … § 35: Dem Abnehmer wird in der Regel vierteljährlich Rechnung erteilt. Der Wasserverband XXXX kann für die Abrechnung der Wassermenge jedoch auch andere Zeitabschnitte wählen. Paragraph 35 :, Dem Abnehmer wird in der Regel vierteljährlich Rechnung erteilt. Der Wasserverband römisch 40 kann für die Abrechnung der Wassermenge jedoch auch andere Zeitabschnitte wählen. § 36 Abs. 1: Die der Rechnung zugrundeliegenden Angaben des Wasserzählers werden in der Regel vom Wasserverband XXXX mit Fernablese ermittelt. Ist keine Fernablese möglich, ist der Zählerstand vom Abnehmer an den Wasserverband XXXX , am Ende jedes Quartals, schriftlich bekannt zu geben. … Paragraph 36, Absatz eins :, Die der Rechnung zugrundeliegenden Angaben des Wasserzählers werden in der Regel vom Wasserverband römisch 40 mit Fernablese ermittelt. Ist keine Fernablese möglich, ist der Zählerstand vom Abnehmer an den Wasserverband römisch 40 , am Ende jedes Quartals, schriftlich bekannt zu geben. … § 42 Abs. 1: Der Wasserverband XXXX ist berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist im Fall der Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen oder sonstiger die Wasserversorgung betreffenden Vorschriften die Belieferung des Abnehmers mit Wasser zu unterbrechen oder gänzlich einzustellen. Paragraph 42, Absatz eins :, Der Wasserverband römisch 40 ist berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist im Fall der Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen oder sonstiger die Wasserversorgung betreffenden Vorschriften die Belieferung des Abnehmers mit Wasser zu unterbrechen oder gänzlich einzustellen. § 44: Gerichtsstand für alle aus diesen Versorgungs- und Lieferbedingungen entstandenen Streitfälle ist das sachlich zuständige Gericht in XXXX .Paragraph 44 :, Gerichtsstand für alle aus diesen Versorgungs- und Lieferbedingungen entstandenen Streitfälle ist das sachlich zuständige Gericht in römisch 40 . § 47: Diese allgemeinen Versorgungs- und Lieferbedingungen treten am XXXX .2021 in Kraft und bilden einen integrierenden Bestandteil der jeweiligen Wasserlieferungsverträge (Beilage ./11).Paragraph 47 :, Diese allgemeinen Versorgungs- und Lieferbedingungen treten am römisch 40 .2021 in Kraft und bilden einen integrierenden Bestandteil der jeweiligen Wasserlieferungsverträge (Beilage ./11). 2.
  66. Der BF pflegte bis zur Umstellung auf das Gerät XXXX eine sogenannte „rollierende Ablesung“. Es wurden etwa 7.500 Zettel ausgesandt mit dem Auftrag, diese binnen zwei Monaten zurückzusenden. 2017 traf der BF die Entscheidung, auf neue Wasserzähler umzusteigen und entschied sich für das Gerät XXXX von XXXX im Sinne eines Systems, bestehend aus dem Zähler, einer Softwarelizenz und einer Supportlizenz (Zeuge XXXX , S 19, GF XXXX , S 6 und 7). Der BF fing an, mit 01.01.2018 XXXX Geräte bei den Endkunden einzubauen. Der Einbau war Ende 2020 abgeschlossen. Die erste anlassbezogene Auslesung fand im Jänner 2021 statt (Zeuge XXXX , S 21). 2.
  67. Der BF pflegte bis zur Umstellung auf das Gerät römisch 40 eine sogenannte „rollierende Ablesung“. Es wurden etwa 7.500 Zettel ausgesandt mit dem Auftrag, diese binnen zwei Monaten zurückzusenden. 2017 traf der BF die Entscheidung, auf neue Wasserzähler umzusteigen und entschied sich für das Gerät römisch 40 von römisch 40 im Sinne eines Systems, bestehend aus dem Zähler, einer Softwarelizenz und einer Supportlizenz (Zeuge römisch 40 , S 19, GF römisch 40 , S 6 und 7). Der BF fing an, mit 01.01.2018 römisch 40 Geräte bei den Endkunden einzubauen. Der Einbau war Ende 2020 abgeschlossen. Die erste anlassbezogene Auslesung fand im Jänner 2021 statt (Zeuge römisch 40 , S 21). 2.
  68. Vertragspartner des BF sind prinzipiell Eigentümer von Liegenschaften, wobei der BF folgenden Daten von diesen verarbeitet: Name, Adresse, wenn gewünscht E-Mail, teilweise auch Telefonnummern ( XXXX , S 7). 2.
  69. Vertragspartner des BF sind prinzipiell Eigentümer von Liegenschaften, wobei der BF folgenden Daten von diesen verarbeitet: Name, Adresse, wenn gewünscht E-Mail, teilweise auch Telefonnummern ( römisch 40 , S 7). 2.8.
  70. XXXX ist ein weltweit vertriebenes Produkt des dänischen Herstellers XXXX , nach der europäischen Messgeräterichtlinie MID einsatzfähig, enthält in Österreich die Trinkwasserzulassung und erfüllt die Qualitätsmarke der ÖVGW (Zeuge XXXX , S 15).2.8.
  71. römisch 40 ist ein weltweit vertriebenes Produkt des dänischen Herstellers römisch 40 , nach der europäischen Messgeräterichtlinie MID einsatzfähig, enthält in Österreich die Trinkwasserzulassung und erfüllt die Qualitätsmarke der ÖVGW (Zeuge römisch 40 , S 15). 2.8.
  72. Es enthält einen rein elektronischen (auf Ultraschall basierenden) Zähler, sodass ein freier Wasserdurchlauf besteht. Es ermöglicht eine Datenübertragung per Funk und enthält einen lokalen Datenspeicher zu Analysezwecken. XXXX speichert das Wasservolumen, die Temperatur des Wassers und der Umgebung sowie ein Mindest- und Maximalvolumen des Durchflusses. Das Durchflussvolumen und die Temperatur können auch als Durchschnittswerte angezeigt werden. Weiters werden Infocodes gespeichert (Ereignisse, die im Zeitablauf gespeichert werden). Ein Teil der gespeicherten Daten, nämlich das Volumen (aktueller Wert, der zur jeweiligen Auslesezeit auf dem Zähler steht), das Stichtagsvolumen, der Mindestwert der Wassertemperatur und der Maximalwert für die Umgebungstemperatur, (diese wird Tag für Tag gespeichert) und der monatlich höchste oder niedrigste Wert bleiben im Speicher stehen. Weiters wird die Uhrzeit und das Datum des Übertragungsvorganges gesendet sowie der Infocode. 2.8.
  73. Es enthält einen rein elektronischen (auf Ultraschall basierenden) Zähler, sodass ein freier Wasserdurchlauf besteht. Es ermöglicht eine Datenübertragung per Funk und enthält einen lokalen Datenspeicher zu Analysezwecken. römisch 40 speichert das Wasservolumen, die Temperatur des Wassers und der Umgebung sowie ein Mindest- und Maximalvolumen des Durchflusses. Das Durchflussvolumen und die Temperatur können auch als Durchschnittswerte angezeigt werden. Weiters werden Infocodes gespeichert (Ereignisse, die im Zeitablauf gespeichert werden). Ein Teil der gespeicherten Daten, nämlich das Volumen (aktueller Wert, der zur jeweiligen Auslesezeit auf dem Zähler steht), das Stichtagsvolumen, der Mindestwert der Wassertemperatur und der Maximalwert für die Umgebungstemperatur, (diese wird Tag für Tag gespeichert) und der monatlich höchste oder niedrigste Wert bleiben im Speicher stehen. Weiters wird die Uhrzeit und das Datum des Übertragungsvorganges gesendet sowie der Infocode. 2.8.
  74. Infocodes sind: Der Zähler ist trocken, der Zähler ist zerstört worden, der Zähler hat ein Burst erkannt, der Zähler hat eine Leckage erkannt sowie es besteht ein Rückfluss (Zeuge XXXX , S 17). 2.8.
  75. Infocodes sind: Der Zähler ist trocken, der Zähler ist zerstört worden, der Zähler hat ein Burst erkannt, der Zähler hat eine Leckage erkannt sowie es besteht ein Rückfluss (Zeuge römisch 40 , S 17). 2.8.
  76. Die Auslesevorgänge im Unternehmen des BF finden so statt, dass vierteljährlich Fahrer des BF mit einem Konverter und einem Tablet sich auf Auslesetour begeben und anhand einer elektronischen Landkarte mit roten Punkten (stehend für die Wasserzähler) in räumlicher Nähe vorbeifahren und die Datenübertragung stattfindet. Im Rahmen der Auslesung entsteht eine Verbindung zur XXXX -Software.2.8.
  77. Die Auslesevorgänge im Unternehmen des BF finden so statt, dass vierteljährlich Fahrer des BF mit einem Konverter und einem Tablet sich auf Auslesetour begeben und anhand einer elektronischen Landkarte mit roten Punkten (stehend für die Wasserzähler) in räumlicher Nähe vorbeifahren und die Datenübertragung stattfindet. Im Rahmen der Auslesung entsteht eine Verbindung zur römisch 40 -Software. 2.8.
  78. Direkte Auslesungen vor Ort mit dem optischen Lesekopf finden im Einzelfall über Kundenwunsch statt, beispielweise bei als hoch empfundenem Wasserverbrauch. Bei einer Auslesung vor Ort ist der Mitarbeiter lediglich mit einem Tablet ausgestattet, das nur für die Funktion des Auslesens des Wasserzählers dient. Der Zugang zur XXXX Datenbank ist passwortbezogen, lediglich im Falle, dass der Mitarbeiter einen Laptop mit Internetverbindung vor Ort hätte, könnte er dort auch in die ausgelesenen Daten Einsicht nehmen (Zeuge XXXX , S 22).2.8.
  79. Direkte Auslesungen vor Ort mit dem optischen Lesekopf finden im Einzelfall über Kundenwunsch statt, beispielweise bei als hoch empfundenem Wasserverbrauch. Bei einer Auslesung vor Ort ist der Mitarbeiter lediglich mit einem Tablet ausgestattet, das nur für die Funktion des Auslesens des Wasserzählers dient. Der Zugang zur römisch 40 Datenbank ist passwortbezogen, lediglich im Falle, dass der Mitarbeiter einen Laptop mit Internetverbindung vor Ort hätte, könnte er dort auch in die ausgelesenen Daten Einsicht nehmen (Zeuge römisch 40 , S 22). 2.8.
  80. Am Ende einer Auslesetour steht der Datenexport vom System XXXX in das Abrechnungssystem des BF (Zeuge XXXX , S 21, 22). 2.8.
  81. Am Ende einer Auslesetour steht der Datenexport vom System römisch 40 in das Abrechnungssystem des BF (Zeuge römisch 40 , S 21, 22). 2.
  82. Der BF hat sich für eine Systemlieferung durch XXXX entschieden, die die Zähler, eine Softwarelizenz und eine Supportlizenz umfasst. Die in das System XXXX exportierten Daten, die über das Funkprotokoll übertragen werden, werden in verschlüsselter Form auf einem Server in Deutschland verarbeitet. Unabhängig vom Sytem XXXX besteht bei der BF ein Abrechnungssystem (Zeuge XXXX , S 19 und 20).2.
  83. Der BF hat sich für eine Systemlieferung durch römisch 40 entschieden, die die Zähler, eine Softwarelizenz und eine Supportlizenz umfasst. Die in das System römisch 40 exportierten Daten, die über das Funkprotokoll übertragen werden, werden in verschlüsselter Form auf einem Server in Deutschland verarbeitet. Unabhängig vom Sytem römisch 40 besteht bei der BF ein Abrechnungssystem (Zeuge römisch 40 , S 19 und 20). 2.
  84. Die näheren (nicht einsatzspezifischen) Produktspezifikatioen von XXXX stellen sich dar, wie von der belangten Behörde zu C.
  85. (dort ab der
  86. Zeile) bis einschließlich
  87. des Bescheides dargestellt. Diese Umstände sind oben zu 1.
  88. ab S 13 bis S 18 (bis vor 7.) dargestellt und bilden weitere Bestandteile der Feststellungen.2.
  89. Die näheren (nicht einsatzspezifischen) Produktspezifikatioen von römisch 40 stellen sich dar, wie von der belangten Behörde zu C.
  90. (dort ab der
  91. Zeile) bis einschließlich
  92. des Bescheides dargestellt. Diese Umstände sind oben zu 1.
  93. ab S 13 bis S 18 (bis vor 7.) dargestellt und bilden weitere Bestandteile der Feststellungen. 2.
  94. Zwischen dem BF als „Verantwortlichem“ und der 2.ASt als „Auftragsverarbeiterin“ besteht eine Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO vom 30.10.2018 bzw. 12.11.2018 (Beilage ./12) mit folgenden relevantem Inhalt: 2.
  95. Zwischen dem BF als „Verantwortlichem“ und der 2.ASt als „Auftragsverarbeiterin“ besteht eine Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28, DSGVO vom 30.10.2018 bzw. 12.11.2018 (Beilage ./12) mit folgenden relevantem Inhalt: „1.
  96. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Durchführung der folgenden Aufgaben durch den Auftragsverarbeiter: Betrieb, Support und Hosting der Anwendung und des Datenbanksystems XXXX für den Verantwortlichen.Betrieb, Support und Hosting der Anwendung und des Datenbanksystems römisch 40 für den Verantwortlichen. 1.
  97. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet Daten nur für die Zwecke, welche sich aus dem zwischen der Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter abgeschlossenen Hauptvertrag ergeben. 2.
  98. Die Vereinbarung betrifft die Verarbeitung folgender Kategorien personenbezogener Daten durch den Auftragsverarbeiter: - Zählernummer – Kundennummer – Name – Adresse – Postleitzahl – Stadt; Ort – (optional) Telefonnummer – GPS-Koordinaten der installierten Ausrüstung – Verbrauchsdaten – Zählertyp – Nutzungsart – (optional) Bemerkung/Kommentar (Freitext, z.B. „Der Kunde ist im Rückstand“). Die folgenden Kategorien von Personen sind von der Datenverarbeitung betroffen: Mitarbeiter des Verantwortlichen – Kunden des Verantwortlichen – Mitarbeiter des Auftragsverarbeiters … 3.
  99. Im Falle der Kündigung dieses Vertrages ist der Verantwortliche berechtigt, die Rückgabe der personenbezogenen Daten in einem vom Verantwortlichen festgelegten Medienformat zu verlangen oder zu bestimmen, dass die personenbezogenen Daten stattdessen gelöscht werden müssen. 5.
  100. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich dazu, ausschließlich aufgrund von Weisungen des Verantwortlichen und des gegenständlichen Vertrages personenbezogene Daten zu verarbeiten und dabei sämtliche Datenschutzvorschriften einzuhalten … 5.
  101. Der Auftragsverarbeiter setzt alle gemäß Art. 32 DSGVO vorgesehenen geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne der Sicherheit der Datenverarbeitung … 5.
  102. Der Auftragsverarbeiter setzt alle gemäß Artikel 32, DSGVO vorgesehenen geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne der Sicherheit der Datenverarbeitung … 5.
  103. Nach Beendigung der Verarbeitung sowie auf Verlangen des Verantwortlichen hat der Auftragsverarbeiter die ihm vorliegenden personenbezogenen Daten zu löschen. Wenn der Verantwortliche dies verlangt, sind die personenbezogenen Daten an ihn zurückzugeben.“ Des Weiteren enthält die Vereinbarung Regeln über „technische und organisatorische Maßnahmen – Sicherheit der Verarbeitung“ sowie betreffend eine mögliche Sub-Auftragsverarbeitung. 2.
  104. Der BF trat (wohl in Folge des bekämpften Bescheides) schriftlich an alle Endkunden heran, entweder eine Einwilligungserklärung zur Verwendung von intelligenten Wasserzählern zu unterfertigen oder den Austausch dieses Geräts zu verlangen. Nicht festgestellt werden konnte, dass bzw inwieweit der BF durch seine Mitarbeiter vor Ort bei Einbau des Wasserzählers XXXX auf die Möglichkeit bzw. Erforderlichkeit einer Einwilligungserklärung bzw. die Möglichkeit der Belassung des alten Gerätes hingewiesen hat. 29 Kunden haben allerdings offenbar anläßlich von Einbauversuchen des digitalen Wasserzählers mit Fernübertragung diesen abgelehnt, woraufhin der Wasserzähler belassen bzw. ein Wasserzähler ohne Fernübertragungsmöglichkeit eingebaut wurde.Nicht festgestellt werden konnte, dass bzw inwieweit der BF durch seine Mitarbeiter vor Ort bei Einbau des Wasserzählers römisch 40 auf die Möglichkeit bzw. Erforderlichkeit einer Einwilligungserklärung bzw. die Möglichkeit der Belassung des alten Gerätes hingewiesen hat. 29 Kunden haben allerdings offenbar anläßlich von Einbauversuchen des digitalen Wasserzählers mit Fernübertragung diesen abgelehnt, woraufhin der Wasserzähler belassen bzw. ein Wasserzähler ohne Fernübertragungsmöglichkeit eingebaut wurde. Mit Schreiben vom 07.05.2021 wandte sich der BF an alle seine 7.565 Wasserkunden und teilte ihnen mit: „Einwilligungserklärung Sehr geehrter Kunde Als ihr Wasserversorger sind wir stets bemüht, den Betrieb der Wasserversorgungsanlage für Sie so kostengünstig und energieeffizient wie möglich durchzuführen. Der bei Ihnen im Einsatz befindliche neue, digitale Wasserzähler ermöglicht, eine exakte Wasserbilanz zu erstellen und Information über Leckagen, sowohl im öffentlichen Leitungsnetz als auch in der Hauswasserinstallation, frühzeitig zu erkennen und zu beheben. Damit können hohe Nachzahlungen vermieden und Betriebskosten langfristig reduziert werden. Der Wasserzähler garantiert, dank Ultraschalltechnologie und digitaler Leckagenüberwachung, eine hohe Messgenauigkeit und kann durch den Wasserverband bequem per Funk ausgelesen werden. Die erfassten Daten werden mit Verschlüsselungscode „Advanced Encryption Standards“ (AES) verarbeitet und unterliegen der höchsten Geheimhaltungsstufe – ähnliche wie staatliche Dokumente oder Kredit- und Bankomatkartendaten. Die gesetzliche Grundlage sieht zusätzlich die Unterzeichnung einer Einwilligungserklärung vor. Daher bitten wir Sie, die beiliegende Einwilligungserklärung an uns bis XXXX .2021, per Post mittels beiliegendem, frankierten Rückkuvert, Mail oder Fax zu retournieren.Die gesetzliche Grundlage sieht zusätzlich die Unterzeichnung einer Einwilligungserklärung vor. Daher bitten wir Sie, die beiliegende Einwilligungserklärung an uns bis römisch 40 .2021, per Post mittels beiliegendem, frankierten Rückkuvert, Mail oder Fax zu retournieren. Als besonderes Dankeschön werden wir Ihrem Wasserkonto, bei fristgerechter Rücksendung der Erklärung, 1.000 Liter Wasser gutgeschrieben. Anbei erhalten Sie auch unsere aktualisierten Versorgungs- und Lieferbedingungen, die als anerkannt gelten, wenn nicht binnen 4 Wochen dagegen Einspruch erhoben wird. Ihr Wasserverband“ Beigeschlossen war die im Folgenden (2.14.) wiedergegebene „Einwilligungserklärung zur Verwendung von intelligenten Wasserzählern“ und „Information und Bedingungen der Datenverarbeitung durch intelligente Wasserzähler“ sowie die „Allgemeinen Versorgungs- und Lieferbedingungen für Wasser aus dem Versorgungsnetz des Wasserverbandes XXXX “ (siehe oben 2.4.).Beigeschlossen war die im Folgenden (2.14.) wiedergegebene „Einwilligungserklärung zur Verwendung von intelligenten Wasserzählern“ und „Information und Bedingungen der Datenverarbeitung durch intelligente Wasserzähler“ sowie die „Allgemeinen Versorgungs- und Lieferbedingungen für Wasser aus dem Versorgungsnetz des Wasserverbandes römisch 40 “ (siehe oben 2.4.). Aufgrund dieses Schreibens wurden 5.315 Einwilligungserklärungen unterzeichnet an den BF retourniert und 7 Kunden wünschten ausdrücklich den Rückbau des digitalen Wasserzählers mit Fernübertragung, wobei dieser Rückbau durch den BF zwischenzeitlich erfolgt ist. Mit Schreiben vom 20.10.2021 wandte sich der BF an 2.214 Wasserkunden, die auf das Schreiben vom 07.05.2021 nicht reagiert hatten mit folgendem Schreiben: „Einwilligungserklärung Sehr geehrter Kunde! Sie haben die Ihnen übermittelte Einwilligungserklärung zur Verwendung von intelligenten Wasserzählern nicht an den Wasserverband retourniert. Daher müssen wir Ihnen folgendes mitteilen. Die intelligenten Wasserzähler mit Fernzählerstandbekanntgabe funktionieren mit Verarbeitung sämtlicher der im Einwilligungsformular aufgelisteten Daten. Daher ist es erforderlich, für die Einwilligung der Fernzählerbestandsbekanntgabe die vollständige Einwilligungserklärung unterfertigt an uns zu retournieren. Wenn Sie keine vollständige Einwilligung abgeben, dann muss der bei Ihnen eingebaute Zähler ausgebaut und bei Ihrem Objekt ein Zähler nach herkömmlicher Technik ohne Fernübertragung eingebaut werden. Wir dürfen Sie daher auffordern, entweder die noch einmal beigefügte Einwilligungserklärung vollständig unterfertigt an uns zu retournieren oder einen Termin mit unserem Servicetechniker zum Zählertausch zu vereinbaren. Bei Einbau eines Zählers mit herkömmlicher Technik ohne Fernübertragung sind Sie als Wasserabnehmer aufgefordert, dem Wasserverband regelmäßig den Zählerstand bei Ihrem Objekt bekannt zu geben. Dies muss vierteljährlich für die quartalsmäßige Abrechnung der Wassermenge zum Quartalsende erfolgen. Sie müssen daher deM Wasserverband den Zählerstand jeweils

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