Vm § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig erklärt.Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 25.11.2020 bis 15.03.2021 und von 17.03.2021 bis 12.04.2021 wird stattgegeben und die Anhaltung in diesen Zeiträumen
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig erklärt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.Verfahrensgang: 1.1 Der Beschwerdeführer (in Folge „BF“), ein pakistanischer Staatsangehöriger stellte am 11.09.2017 seinen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „Bundesamt“) vom XXXX .2018, Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge „BVwG“) wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 05.12.2018, Zl. L512 2196062-1/37E, als unbegründet abgewiesen.1.1 Der Beschwerdeführer (in Folge „BF“), ein pakistanischer Staatsangehöriger stellte am 11.09.2017 seinen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „Bundesamt“) vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge „BVwG“) wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 05.12.2018, Zl. L512 2196062-1/37E, als unbegründet abgewiesen. 1.2 Der zwischenzeitlich straffällig gewordene Beschwerdeführer wurde am 16.11.2018 in Untersuchungshaft genommen. Ab 12.06.2019 verbüßte er nach zwei rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen eine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt. Das Bundesamt war am 23.09.2020 vom Strafvollzugsgericht (LG XXXX ) durch Übermittlung des Entlassungsbeschlusses des BF vom XXXX .2020 Zl. XXXX von der bevorstehenden vorzeitigen bedingten Entlassung des BF am 16.11.2020 informiert worden. Am 07.10.2020 übermittelte das Bundesamt dem BF ein Parteiengehör zur beabsichtigen Schubhaftverhängung in die Justizanstalt und traf gleichzeitig Vorbereitungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der pakistanischen Botschaft. Nach seiner Entlassung am 16.11.2020 wurde der BF direkt in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt, nachdem mit (ordentlichem) Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2020 über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG im Anschluss an die Strafhaft verhängt wurde. 1.2 Der zwischenzeitlich straffällig gewordene Beschwerdeführer wurde am 16.11.2018 in Untersuchungshaft genommen. Ab 12.06.2019 verbüßte er nach zwei rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen eine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt. Das Bundesamt war am 23.09.2020 vom Strafvollzugsgericht (LG römisch 40 ) durch Übermittlung des Entlassungsbeschlusses des BF vom römisch 40 .2020 Zl. römisch 40 von der bevorstehenden vorzeitigen bedingten Entlassung des BF am 16.11.2020 informiert worden. Am 07.10.2020 übermittelte das Bundesamt dem BF ein Parteiengehör zur beabsichtigen Schubhaftverhängung in die Justizanstalt und traf gleichzeitig Vorbereitungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der pakistanischen Botschaft. Nach seiner Entlassung am 16.11.2020 wurde der BF direkt in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt, nachdem mit (ordentlichem) Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2020 über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gem. , Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG im Anschluss an die Strafhaft verhängt wurde. 1.3 Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2020 unmittelbar aus dem Stande der Schubhaft in Verzögerungsabsicht einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Folgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gleichzeitig aber eine (neue) Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren über ihn verhängt. Die dagegen beim BVwG erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 21.01.2021 zur GZ. L516 2196062-3/6E mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. 1.3 Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2020 unmittelbar aus dem Stande der Schubhaft in Verzögerungsabsicht einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Folgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gleichzeitig aber eine (neue) Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren über ihn verhängt. Die dagegen beim BVwG erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 21.01.2021 zur GZ. , L516 2196062-3/6E mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. 1.4 Gegen die über den BF verhängte Schubhaft brachte der BF seine (erste) Schubhaftbeschwerde im November 2020 beim BVwG ein, welche mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 24.11.2020, schriftlich ausgefertigt am 18.12.2020, Zl. L515 2237075-1/12E, abgewiesen wurde. Darin wird ua. ausgeführt, es liege fallbezogen Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vor. 1.5 Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft wurde vom BVwG amtswegig nach Aktenvorlage
4 BFA-VG am 16.03.2021 (Zl. W154 2237075-2) und am 13.04.2021 (Zl. W171 2237075-3) überprüft und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiter vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. In diesen Erkenntnissen wird ua. ausgeführt, es liege fallbezogen fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vor.1.5 Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft wurde vom BVwG amtswegig nach Aktenvorlage
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG am 16.03.2021 (Zl. W154 2237075-2) und am 13.04.2021 (Zl. W171 2237075-3) überprüft und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiter vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. In diesen Erkenntnissen wird ua. ausgeführt, es liege fallbezogen fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vor. 1.6 Mit erneuter Schubhaftbeschwerde vom 26.04.2021 an das BVwG monierte der durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) vertretene BF, dass er sich seit 16.11.2020 in Schubhaft befinde und die Behörde bereits damals angegeben habe, dass seine Abschiebung ehestmöglich stattfinden würde. Letztere sei jedoch in absehbarer Zeit nicht realisierbar. Die Schubhaft dürfe nur so lange aufrechterhalten werden, solange das Ziel erreicht werden könne. Bis heute habe die pakistanische Botschaft trotz mehrfacher Urgenzen durch die Behörde kein Heimreisezertifikat (HRZ) ausgestellt. Urgenzen bei der pakistanischen Botschaft am 04.02.2021, 25.02.2021, 19.03.2021 und 01.04.2021 hätten zu keiner Reaktion geführt. Die Schubhaft könne nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich in eine Abschiebung münden könne. Aus dem Nichtreagieren der Vertretungsbehörde auf eine Vielzahl von Urgenzen sei abzuleiten, dass die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht mehr rechtens sein könne. Eine Inschubhaftnahme auf Vorrat sei unzulässig. Die Behörde habe bereits im Oktober 2020 den HRZ-Antrag der Botschaft übermittelt und daher sei bereits ein Zeitraum vergangen, der über der vom Bundesamt avisierten Dauer von 3 bis 4 Monaten liege; eine baldige HRZ-Ausstellung liege immer noch nicht in Reichweite. 1.7 Mit Stellungnahme vom 26.04.2021 führte das Bundesamt aus, dass sowohl die Nationalität als auch die Identität des BF nicht geklärt werden habe können, weshalb sowohl mit der pakistanischen als auch mit der afghanischen Botschaft ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ geführt werden habe müssen. Der BF habe hierzu keine besonderen Bemühungen an den Tag gelegt. Erst durch Vorführung bei der afghanischen Botschaft am 05.03.2021 habe die afghanische Botschaft befunden, dass es sich beim BF um einen pakistanischen Staatsbürger handeln müsse, weshalb die afghanische Botschaft schließlich die Ausstellung eines HRZ verweigerte. Nach den genannten Urgenzen habe am 07.04.2021 eine mündliche Besprechung mit dem pakistanischen Konsulat stattgefunden. In dieser sei mitgeteilt worden, dass der BF nicht identifiziert habe werden können. Alle vorhandenen Daten müssten erneut an die pakistanische Botschaft übermittelt werden. Eine zeitnahe erneute Befragung mit dem BF und ein gemeinsames Ausfüllen der entsprechenden Formularblätter mit dem BF sei geplant. Dennoch sei die Erlangung eines HRZ weiterhin als wahrscheinlich anzusehen. Die Schubhaft könne auf 18 Monate ausgedehnt werden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines HRZ, zumal die Feststellung der Identität des BF nicht möglich sei. Die pakistanische Botschaft stelle regelmäßig Heimreisezertifikate aus. Zuletzt habe am 14.04.2021 ein Charterflug stattgefunden, der nächste sei für Ende Juni 2021 vorgesehen. 1.8 Am 30.04.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung (VH) durchgeführt. Bei dieser VH wurde der Beschwerdeführer als Partei einvernommen; zudem wurde eine Zeugin (die damalige Leiterin des Referats - Dublin und Internationale Beziehungen/BII/1 – Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes) einvernommen, welche zum Verfahren betreffend die Ausstellung von Heimreisezertifikaten im Allgemeinen, sowie im Speziellen zur Zusammenarbeit mit den pakistanischen Behörden befragt wurde. Die Einvernahme der Zeugin kann wie folgt aus der Niederschrift der mündlichen VH zur GZ. W284 2237075-4/8Z festgestellt werden: R: Wann wurde(n) das erste Mal ein Antrag/Anträge auf Erteilung eines HRZ von der Behörde bei der entsprechenden Botschaft gestellt? Z: Das allererste Mal war 2018 bei Pakistan. Das wurde aufgrund der ungenauen Daten, die uns vorgelegen sind, leider negativ beendet. Wir haben gleichzeitig auch ein Afghanistan-HRZ Verfahren mit dem BF geführt, auch
GVG vom 05.08.2021, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 22 Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass die weitere Anhaltung des BF unzulässig und unverhältnismäßig ist. Begründend führte das BVwG im Rahmen der mündlichen Verkündung wie folgt aus:1.11 Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 19.07.2021, W117 2237075-7/7Z, gekürzte Ausfertigung
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG vom 05.08.2021, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass die weitere Anhaltung des BF unzulässig und unverhältnismäßig ist. Begründend führte das BVwG im Rahmen der mündlichen Verkündung wie folgt aus: „In Österreich führt der Beschwerdeführer den Namen XXXX und wurde sein Geburtsdatum nach Einholung eines Gutachtens zur Altersfeststellung mit dem XXXX festgelegt, weil man der Annahme ist, dass er ein falsches Geburtsdatum angegeben hat. Mit dieser Identität aber konnte kein HRZ erwirkt werden. Der Beschwerdeführer brachte bis heute keine Dokumente in Vorlage, die seine Identität belegen. Mit der Beschwerdevorlage vom 26.04.2021 gab die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass der BF (noch) „nicht definitiv identifiziert werden könne und somit alle vorhandenen Daten bzw. Dokumente erneut an die pakistanische Botschaft übermittelt werden müsse.“„In Österreich führt der Beschwerdeführer den Namen römisch 40 und wurde sein Geburtsdatum nach Einholung eines Gutachtens zur Altersfeststellung mit dem römisch 40 festgelegt, weil man der Annahme ist, dass er ein falsches Geburtsdatum angegeben hat. Mit dieser Identität aber konnte kein HRZ erwirkt werden. Der Beschwerdeführer brachte bis heute keine Dokumente in Vorlage, die seine Identität belegen. Mit der Beschwerdevorlage vom 26.04.2021 gab die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass der BF (noch) „nicht definitiv identifiziert werden könne und somit alle vorhandenen Daten bzw. Dokumente erneut an die pakistanische Botschaft übermittelt werden müsse.“ Erstmals im HRZ-Antrag vom April 2021 führte die Behörde auch das vom Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Erstbefragung im Asylverfahren (beginnend 2017) angeführte Geburtsdatum an; nach den, dem Richter vorliegenden Aktenteilen kann der Stellungnahme der Diakonie, wonach sich der Beschwerdeführer nur eines Geburtsdatums bediente, nicht entgegengetreten werden. Auch erstmals wurde im zweiten HRZ-Antrag die Heimatadresse des Beschwerdeführers angeführt. Die Aussage der in der Verhandlung einvernommenen Zeugin, wonach der Beschwerdeführer erst im April 2021 seine Heimatadresse bekanntgegeben hat ist zumindest hinsichtlich Staat, Provinz und Heimatort, der im Übrigen nur 16000 Einwohner hat, aktenwidrig: Bereits im Rahmen seiner Erstbefragung am 11.09.2017 hat der Beschwerdeführer unter Punkt 6 zu seiner Wohnsitzadresse angeführt „ XXXX “. Es bleibt daher völlig unerfindlich, warum die Behörde nicht diese Heimatdaten bereits im ersten HRZ-Antrag im November 2020 mitlieferte. Geradezu kurios klingt auch die Rechtfertigung der Zeugin in der Verhandlung vom 30.04.2021 in Bezug auf die Frage im Zusammenhang mit der bloßen Übermittlung des gutachterlich festgestellten Geburtsdatums und nicht des vom Beschwerdeführer angeführten Geburtsdatums: Die Zeugin führte diesbezüglich nämlich an, dass der Beschwerdeführer ja „die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu beschweren, dass das Geburtsdatum nicht stimmt, zumal er auch die Erstbefragung unterschrieben hat“ (gemeint Erstbefragungsprotokoll vom 16.11.2020 im Folgeasylantragsverfahren). Die Unterschrift aber zu verweigern, weil man mit einem gutachterlich festgestellten Geburtsdatum nicht einverstanden sei, erscheint nicht sehr lebensnah.Die Aussage der in der Verhandlung einvernommenen Zeugin, wonach der Beschwerdeführer erst im April 2021 seine Heimatadresse bekanntgegeben hat ist zumindest hinsichtlich Staat, Provinz und Heimatort, der im Übrigen nur 16000 Einwohner hat, aktenwidrig: Bereits im Rahmen seiner Erstbefragung am 11.09.2017 hat der Beschwerdeführer unter Punkt 6 zu seiner Wohnsitzadresse angeführt „ römisch 40 “. Es bleibt daher völlig unerfindlich, warum die Behörde nicht diese Heimatdaten bereits im ersten HRZ-Antrag im November 2020 mitlieferte. Geradezu kurios klingt auch die Rechtfertigung der Zeugin in der Verhandlung vom 30.04.2021 in Bezug auf die Frage im Zusammenhang mit der bloßen Übermittlung des gutachterlich festgestellten Geburtsdatums und nicht des vom Beschwerdeführer angeführten Geburtsdatums: Die Zeugin führte diesbezüglich nämlich an, dass der Beschwerdeführer ja „die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu beschweren, dass das Geburtsdatum nicht stimmt, zumal er auch die Erstbefragung unterschrieben hat“ (gemeint Erstbefragungsprotokoll vom 16.11.2020 im Folgeasylantragsverfahren). Die Unterschrift aber zu verweigern, weil man mit einem gutachterlich festgestellten Geburtsdatum nicht einverstanden sei, erscheint nicht sehr lebensnah. Wenn man also ins Kalkül zieht, dass die pakistanischen Behörden offensichtlich im Zusammenhang mit der Identifizierung einer rückzuführenden Person sämtliche Daten eines Beschwerdeführers benötigen, wie auch letztlich der Stellungnahme der Behörde vom 26.04.2021 zu entnehmen ist, und weiters berücksichtigt, dass nunmehr das zweite HRZ-Verfahren im April 2021 bei null begonnen hat, wie wiederum die Zeugin in der Verhandlung vom 30.04.2021 ausführte, dann bedeutet dies in letzter Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde fünf Monate verstreichen ließ, ohne effektiv gehandelt zu haben. Hingegen kann dem Beschwerdeführer nach der heutigen Verhandlung nicht ohne weiteres der Vorwurf gemacht werden, er sei kausal für die bisherige Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates: Der Beschwerdeführer hat zwar bis heute keinen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt, aber offensichtlich beißt sich hier die Katze in den Schwanz, denn scheint die Rückkehrberatung der BBU für die Antragstellung Dokumente zu fordern, die der Beschwerdeführer aber nicht hat. Der Beschwerdeführer wurde zwar seit April immer wieder von der Rückkehrberatung besucht, diese Besuche erweisen sich aber vor dem Hintergrund des soeben Angeführten als völlig sinnentleert. Nach der Aktenlage waren keine Alias-Identitäten festzustellen, es liegt daher an der Behörde, mit dem von dem Beschwerdeführer vorgelegten Datenmaterial ein HRZ zu erwirken. In gewisser Weise kann der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, die Haft sei für ihn mittlerweile so unerträglich geworden, dass er eine Rückkehr sogar bevorzuge, nicht entgegengetreten werden, denn war der Beschwerdeführer schon vor der Schubhaft geraume Zeit in Strafhaft. Ins Bild einer gewissen Nachlässigkeit seitens der Behörde passt auch, dass man eben den Beschwerdeführer nicht bereits im Oktober 2020 das Formular ausfüllen ließ; daran hätte man nämlich auch sehen können, ob der Beschwerdeführer mitwirkt; so aber kam es zu dem Unterlassen der Angabe sämtlicher vorliegender Daten des Beschwerdeführers, und seien diese auch nur behauptet. Der Beschwerdeführer ist ein Straftäter und wiegt besonders die zweite Verurteilung wegen Drogenhandel schwer. Dies vermag aber nicht das Verstreichen von fünf Monaten (im Verantwortungsbereich der Behörde) aufzuwiegen. Im Hinblick darauf, dass also die Behörde fünf Monate „verloren“ hat und entgegen der Zeugenaussage ein HRZ-Verfahren durchschnittlich nicht drei bis vier Monate, sondern ca. ein halbes Jahr in Anspruch nimmt, bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer mit großer Wahrscheinlichkeit erst im Oktober 2021 rückgeführt werden kann, auch wenn die Verwaltungsbehörde glaubwürdig anmerkte, dass es auch starke Unterschreitungen dieses Zeitaufwandes gibt. Insofern ist daher die weitere Anhaltung in Schubhaft jedenfalls nicht mehr verhältnismäßig.“ 1.12 Der BF wurde im Anschluss an die VH am 19.07.2021 enthaftet, wodurch die Schubhaft faktisch und rechtlich beendet wurde. 1.13 Am 17.08.2021 langte die ggst. Schubhaftbeschwerde der nunmehr neuen Rechtsvertretung des BF ein, in der beantragt wird, das BVwG möge „eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; • aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft in den Zeiträumen 25.11.2020 bis 15.03.2021, 17.03.2021 bis 12.04.2021, 24.04.2021 bis 29.04.2021, 01.05.2021 bis 30.05.2021, vo 01.06.2021 bis 22.06.2021, sowie 24.06.2021 bis 19.07.2021 in rechtswidriger Weise erfolgte; • in eventu aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft in den Zeiträumen 16.05.2021 bis 30.05.2021; 01.06.2021 bis 22.06.2021, sowie 24.06.2021 bis 19.07.2021 in rechtswidriger Weise erfolge. • der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG-Aufwandersatzverordnungs owie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.“ 1.14 Das Bundesamt legte den bezughabenden Verwaltungsakt vor und erstatte eine Stellungnahme, in der jedoch inhaltlich nicht direkt Stellung genommen wird, sondern „In Bezug auf das Beschwerdevorbringen des BF [..] vom Bundesamt RD OÖ auf den Akteninhalt, welcher mit der Beschwerdevorlage übermittelt wird, sowie auf folgende Erkenntnisse des BVwG verwiesen [..]“ wird. Hiernach folgt eine Auflistung der oben angeführten diversen Erkenntnisse des BVwG. 1.15 Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.02.2022, GZ. W282 2237075-8/25E, wurde über die Beschwerde wie folgt abgesprochen: „A) I. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch eins. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von • 24.04.2021 bis 29.04.2021, • 01.05.2021 bis 30.05.2021, • 01.06.2021 bis 22.06.2021, • 24.06.2021 bis 19.07.2021, wird stattgegeben und die Anhaltung in diesen Zeiträumen
Vm wird stattgegeben und die Anhaltung in diesen Zeiträumen
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig erklärt.Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig erklärt. II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 25.11.2020 bis zum 15.03.2021 und vom 17.03.2021 bis zum 12.04.2021 wird
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 u. Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 25.11.2020 bis zum 15.03.2021 und vom 17.03.2021 bis zum 12.04.2021 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen. III.
GVG werden die Kostenersatzanträge des Beschwerdeführers als auch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG werden die Kostenersatzanträge des Beschwerdeführers als auch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.“Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig.“ 1.16 Gegen das vorgenannte Erkenntnis erhoben sowohl die belangte Behörde (beschränkt auf die Spruchpunkte A.I und A.III) als auch im Wege der Verfahrenshilfe der BF (beschränkt auf Spruchpunkt A.II) eine ordentliche (Amts-)Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Mit Erkenntnis des VwGH vom 02.03.2023, Zln. Ro 2022/21/0005-6, 0006-5 wurde die Amtsrevision der belangen Behörde mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung hinsichtlich der Spruchpunkte A.I und A.III zurückgewiesen. Der Revision des BF hingegen wurde stattgegeben und Spruchpunkt A.II des in Punkt 1.15 genannten Erkenntnisses des BVwG behoben. 1.17 Nach Wiedereinlangen des Aktes beim BVwG teilte die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH auf Nachfrage mit, den BF im nun fortgesetzten Verfahren weiterhin zu vertreten (OZ 42).
1 Z 3 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
1 Z 3 BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 22 a, Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Nach § 22a Abs. 3 leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Nach Paragraph 22 a, Absatz 3, leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
GVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 3.1 Rechtsgrundlagen:§§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1 Rechtsgrundlagen:, Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) „§ 76
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.“„
Absatz 2, tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.“ 3.1.2. Zur Judikatur hinsichtlich der Schubhaftverhängung allgemein: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.2. Zum verfahrensggst. Erkenntnis des VwGH und zum verbleibenden Verfahrensumfang:
GG ist das ggst. Beschwerdeverfahren durch die Teilbehebung von Spruchpunkt A.II des Erkenntnisses W282 2237075-8/25E durch den VwGH in das Stadium vor Erlassung dieses Spruchpunktes im Erkenntnis des BVwG im ersten Rechtsgang zurückgetreten. Die Spruchpunkte A.I und A.III verbleiben mangels Behebung durch den VwGH (bzw. mangels Anfechtung in der Revision des BF) unverändert in Rechtskraft.
Paragraph 42, Absatz 3, VwGG ist das ggst. Beschwerdeverfahren durch die Teilbehebung von Spruchpunkt A.II des Erkenntnisses W282 2237075-8/25E durch den VwGH in das Stadium vor Erlassung dieses Spruchpunktes im Erkenntnis des BVwG im ersten Rechtsgang zurückgetreten. Die Spruchpunkte A.I und A.III verbleiben mangels Behebung durch den VwGH (bzw. mangels Anfechtung in der Revision des BF) unverändert in Rechtskraft. Verfahrensgegenständlich sind daher nunmehr nur noch die im behobenen Spruchpunkt A.II entschiedenen Anhaltezeiträume in Schubhaft; konkret die Anhaltung des BF in Schubhaft von 25.11.2020 bis zum 15.03.2021 und vom 17.03.2021 bis zum 12.04.2021. Soweit für das ggst. fortgesetzte Verfahren relevant, traf der VwGH in seinem Erkenntnis vom 02.03.2023, Zl. Ro 2022/21/0005-6, 0006-5 folgende Ausführungen:Soweit für das ggst. fortgesetzte Verfahren relevant, traf der VwGH in seinem Erkenntnis , vom 02.03.2023, Zl. Ro 2022/21/0005-6, 0006-5 folgende Ausführungen: [..]„Zu Spruchpunkt II.:[..]„Zu Spruchpunkt römisch zwei.: 20 Ausdrücklich nur gegen den die Beschwerde abweisenden Spruchpunkt A.II. dieses Erkenntnisses und nicht auch gegen Spruchpunkt A.III., soweit damit der Antrag auf Kostenersatz des Revisionswerbers abgewiesen wurde, richtet sich die vorliegende, zu Ro 2022/21/0006 protokollierte Parteirevision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens durch das BVwG, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat: 21 Der Begründung des BVwG zur Zulässigkeit der Revision, auf die sich auch der Revisionswerber bezieht, ist insofern zu folgen, als es keine ausdrückliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der aufgeworfenen Frage gibt. Die demnach zulässige ordentliche Revision ist auch berechtigt. 22 Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Revisionswerbers verwies das BVwG zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge Schubhaft stets nur „ultima ratio“ sein darf. Diesem Grundsatz entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden seine Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt es das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn das Bundesamt auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates untätig bleibt (vgl. etwa VwGH 31.5.2022, Ra 2021/21/0321, Rn. 10, mwN).22 Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Revisionswerbers verwies das BVwG zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge Schubhaft stets nur „ultima ratio“ sein darf. Diesem Grundsatz entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden seine Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt es das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn das Bundesamt auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates untätig bleibt vergleiche etwa VwGH 31.5.2022, Ra 2021/21/0321, Rn. 10, mwN). 23 Der gänzlichen Untätigkeit in Bezug auf die Beschaffung eines für die Außerlandesbringung notwendigen Heimreisezertifikates sind entgegen der tragenden Begründung des BVwG auch Bemühungen gleichzuhalten, die - wie hier vom Bundesamt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht in Frage gestellt - von vornherein evident keine Aussicht auf Erfolg haben, widerspricht doch eine solche Vorgangsweise ebenfalls dem Gebot, dass die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich dauert. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144, unter Rn. 11 dem Bundesamt nur unter der Bedingung zugestanden, Versuche zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zu starten, dass diese nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Auch im Hinblick auf länger andauernde Schubhaften wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Übrigen bereits festgehalten, dass bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht genügen, sie müssten vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (vgl. etwa VwGH 12.1.2021, Ra 2020/21/0378, Rn. 20, mit Hinweis auf VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070, Rn. 13). Entsprechend der in Rn. 22 referierten Rechtsprechung erweist sich somit die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft während jenes Zeitraums, in dem vom Bundesamt von vornherein evident nicht zielführende Bemühungen zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates geführt wurden, schon deshalb als unverhältnismäßig. Vor diesem Hintergrund besteht für die Auffassung des BVwG, dass die Schubhaft für die Dauer hypothetischer Bemühungen erfolgversprechender Art als verhältnismäßig angesehen werden könnte, keine Basis.23 Der gänzlichen Untätigkeit in Bezug auf die Beschaffung eines für die Außerlandesbringung notwendigen Heimreisezertifikates sind entgegen der tragenden Begründung des BVwG auch Bemühungen gleichzuhalten, die - wie hier vom Bundesamt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht in Frage gestellt - von vornherein evident keine Aussicht auf Erfolg haben, widerspricht doch eine solche Vorgangsweise ebenfalls dem Gebot, dass die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich dauert. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144, unter Rn. 11 dem Bundesamt nur unter der Bedingung zugestanden, Versuche zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zu starten, dass diese nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Auch im Hinblick auf länger andauernde Schubhaften wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Übrigen bereits festgehalten, dass bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht genügen, sie müssten vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein vergleiche etwa VwGH 12.1.2021, Ra 2020/21/0378, Rn. 20, mit Hinweis auf VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070, Rn. 13). Entsprechend der in Rn. 22 referierten Rechtsprechung erweist sich somit die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft während jenes Zeitraums, in dem vom Bundesamt von vornherein evident nicht zielführende Bemühungen zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates geführt wurden, schon deshalb als unverhältnismäßig. Vor diesem Hintergrund besteht für die Auffassung des BVwG, dass die Schubhaft für die Dauer hypothetischer Bemühungen erfolgversprechender Art als verhältnismäßig angesehen werden könnte, keine Basis. 24 Ausgehend davon war die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft auch in jenen Zeiträumen, für die das BVwG die Beschwerde abwies, unverhältnismäßig. Das angefochtene Erkenntnis war daher in Stattgebung der Parteirevision im von ihr bekämpften Spruchpunkt A.II.
GG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.“24 Ausgehend davon war die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft auch in jenen Zeiträumen, für die das BVwG die Beschwerde abwies, unverhältnismäßig. Das angefochtene Erkenntnis war daher in Stattgebung der Parteirevision im von ihr bekämpften Spruchpunkt A.II.
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.“ Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, das ungeachtet der Tatsache, dass mit der nunmehrigen vollinhaltlichen Stattgabe der seinerzeit erhobenen Schubhaftbeschwerde, dennoch keine Abänderung der Kostenentscheidung des Spruchpunktes A.III des Erkenntnisses W282 2237075-8/25E erfolgen kann, da dieser Spruchpunkt in der (erfolgreichen) Revision des BF nicht bekämpft wurde. Einer Abänderung dieses Spruchpunktes steht daher durch die unveränderte Rechtskraft dieses Spruchpunktes der Umstand der entschiedenen Sache entgegen (vgl. auch oben Rz. 20 des zitierten VwGH Erkenntnisses). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, das ungeachtet der Tatsache, dass mit der nunmehrigen vollinhaltlichen Stattgabe der seinerzeit erhobenen Schubhaftbeschwerde, dennoch keine Abänderung der Kostenentscheidung des Spruchpunktes A.III des Erkenntnisses W282 2237075-8/25E erfolgen kann, da dieser Spruchpunkt in der (erfolgreichen) Revision des BF nicht bekämpft wurde. Einer Abänderung dieses Spruchpunktes steht daher durch die unveränderte Rechtskraft dieses Spruchpunktes der Umstand der entschiedenen Sache entgegen vergleiche auch oben Rz. 20 des zitierten VwGH Erkenntnisses). 3.3. Für den konkreten Fall hat das zur Folge: Die Frage ob „angemessene Bemühungen“ vom Bundesamt zur Erlangung eines HRZ an den Tag gelegt wurden, oder nicht, ist keine unmittelbare Sachverhaltsfrage, sondern - wie nun durch das verfahrensggst. VwGH Erkenntnis klargestellt ist - eine Rechtsfrage. Festzustellen waren nur die tatsächlich vom Bundesamt vorgenommenen Handlungen im Rahmen der geführten Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF (vgl. Punkt 3 der Feststellungen). Basierend auf diesen Feststellungen ist das Gericht bereits im ersten Rechtsgang zum Ergebnis gelangt, dass das Bundesamt zur raschen und zeitnahen Erlangung eines HRZ im ggst. Fall zwar Bemühungen unternommen hat, die in Summe jedoch nicht als „angemessen“ zu bewerten sind. Damit ist nicht ein tatsächliches Unterlassen der notwendigen Verfahrensschritte zur Erlangung eines HRZ seitens Pakistans zu verstehen; dieses liegt ggst. nicht vor. Jedoch hat es das Bundesamt unterlassen, den BF selbst das Formblatt für den HRZ-Antrag im November 2020 ausfüllen zu lassen, sondern hat die Angaben dort selbst eingefügt und dieses an die pakistanische Botschaft übermittelt. Dabei geschah dem Bundesamt aber, wie die Zeugin insoweit (indirekt) in ihrer Aussage in der VH am 30.04.2021 im Verfahren W 284 2237075-4 bestätigte, ein Missgeschick, als für die Befüllung des HRZ-Antragsformulars ausschließlich die „Verfahrensidentität“ des BF verwendet wurde, die für das bzw. die Asylverfahren vor dem Bundesamt herangezogen wurde. Dabei wurde auch das gutachterlich bemessene fiktive Geburtsdatum des BF angegeben und nicht (zumindest als Zusatz) auch jenes Geburtsdatum, das der BF bisher übereinstimmend angeben hatte. Auch die Heimatadresse des BF wurde nicht so angegeben, wie er sie bei seinem ersten Asylantrag im Jahr 2017 angegeben hatte. Soweit die Zeugin in der VH im Verfahren W284 2237075-4 noch darauf verweist, der BF habe bei seinem Folgeantrag wieder das fiktive Geburtsdatum angegeben, überzeugt dies – wie schon bisher - nicht, da zu diesem Zeitpunkt bereits das HRZ-Verfahren eingeleitet und das Formular den pakistanischen Behörden bereits übermittelt war. Insgesamt schließt sich der erkennende Richter - wie schon im ersten Rechtsgang - daher der im Erkenntnis vom 19.07.2021 Zl. W117 2237075-7/7Z getroffenen Wertung an, dass die ggst. unternommen Bemühungen des Bundesamtes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht als „angemessen“ iSd Art. 15 Abs. 6 der RückführungsRL betrachtet werden können.Die Frage ob „angemessene Bemühungen“ vom Bundesamt zur Erlangung eines HRZ an den Tag gelegt wurden, oder nicht, ist keine unmittelbare Sachverhaltsfrage, sondern - wie nun durch das verfahrensggst. VwGH Erkenntnis klargestellt ist - eine Rechtsfrage. Festzustellen waren nur die tatsächlich vom Bundesamt vorgenommenen Handlungen im Rahmen der geführten Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF vergleiche Punkt 3 der Feststellungen). Basierend auf diesen Feststellungen ist das Gericht bereits im ersten Rechtsgang zum Ergebnis gelangt, dass das Bundesamt zur raschen und zeitnahen Erlangung eines HRZ im ggst. Fall zwar Bemühungen unternommen hat, die in Summe jedoch nicht als „angemessen“ zu bewerten sind. Damit ist nicht ein tatsächliches Unterlassen der notwendigen Verfahrensschritte zur Erlangung eines HRZ seitens Pakistans zu verstehen; dieses liegt ggst. nicht vor. Jedoch hat es das Bundesamt unterlassen, den BF selbst das Formblatt für den HRZ-Antrag im November 2020 ausfüllen zu lassen, sondern hat die Angaben dort selbst eingefügt und dieses an die pakistanische Botschaft übermittelt. Dabei geschah dem Bundesamt aber, wie die Zeugin insoweit (indirekt) in ihrer Aussage in der VH am 30.04.2021 im Verfahren W 284 2237075-4 bestätigte, ein Missgeschick, als für die Befüllung des HRZ-Antragsformulars ausschließlich die „Verfahrensidentität“ des BF verwendet wurde, die für das bzw. die Asylverfahren vor dem Bundesamt herangezogen wurde. Dabei wurde auch das gutachterlich bemessene fiktive Geburtsdatum des BF angegeben und nicht (zumindest als Zusatz) auch jenes Geburtsdatum, das der BF bisher übereinstimmend angeben hatte. Auch die Heimatadresse des BF wurde nicht so angegeben, wie er sie bei seinem ersten Asylantrag im Jahr 2017 angegeben hatte. Soweit die Zeugin in der VH im Verfahren W284 2237075-4 noch darauf verweist, der BF habe bei seinem Folgeantrag wieder das fiktive Geburtsdatum angegeben, überzeugt dies – wie schon bisher - nicht, da zu diesem Zeitpunkt bereits das HRZ-Verfahren eingeleitet und das Formular den pakistanischen Behörden bereits übermittelt war. Insgesamt schließt sich der erkennende Richter - wie schon im ersten Rechtsgang - daher der im Erkenntnis vom 19.07.2021 Zl. W117 2237075-7/7Z getroffenen Wertung an, dass die ggst. unternommen Bemühungen des Bundesamtes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht als „angemessen“ iSd Artikel 15, Absatz 6, der RückführungsRL betrachtet werden können. Daraus folgt, wie nun aus den Rz. 22f des verfahrensggst. VwGH Erkenntnisses zweifelsfrei hervorgeht, ohne dass es weiterer Ermittlungen bedürfte, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft im fraglichen Zeitraum. Der gänzlichen Untätigkeit des Bundesamtes in Bezug auf die Beschaffung eines für die Außerlandesbringung notwendigen Heimreisezertifikates des in Frage kommenden Herkunftsstaates sind somit auch Bemühungen gleichzuhalten, die aufgrund von Formalfehlern oder Missgeschicken im Rahmen der Beantragung des HRZ bei der Botschaft des Herkunftsstaates von vornherein evident keine Aussicht auf Erfolg haben können. Solche „Fehler“ im Beantragungsprozess des HRZ stellen einen Verstoß gegen das Gebot, dass die Anhaltung in Schubhaft durch die Bemühungen des Bundesamtes so kurz wie möglich zu dauern habe, dar. In Anschluss an seine bisherige bzw. angrenzende Rsp. (VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144, Rz. 11; 12.1.2021, Ra 2020/21/0378, Rz. 20; 26.11.2020, Ra 2020/21/0070, Rz. 13) behandelt der VwGH somit auch jene Fälle, in denen die Aussichtslosigkeit der Versuche zur Erlangung eines HRZ nicht schon ex-ante absehbar ist (z.B. weil vom betreffenden Herkunftsstaat generell keine HRZ ausgestellt werden), sondern sich die „Fehler“ im Beantragungsprozess erst im Laufe des Verfahrens zeigen (wie ggst.), wie Fälle eines ex-ante aussichtslosen Versuchs zur Erlangung eines HRZ. Die Konsequenz hieraus ist – woran der VwGH in Rz. 24 seines verfahrensggst. Erkenntnisses keinen Zweifel lässt – die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft, ohne dass es eines Abstellens auf einen hypothetisch möglichen Abschiebezeitpunkt bei fehlerfreier (und dann möglicherweise erfolgreicher) Beantragung eines HRZ durch das Bundesamt bedarf. Daher war mit dem ggst. Teilerkenntnis im zweiten Rechtsgang nunmehr auch die Anhaltung des BF in Schubhaft von 25.11.2020 bis 15.03.2021 und von 17.03.2021 bis 12.04.2021
Vm § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären.Daher war mit dem ggst. Teilerkenntnis im zweiten Rechtsgang nunmehr auch die Anhaltung des BF in Schubhaft von 25.11.2020 bis 15.03.2021 und von 17.03.2021 bis 12.04.2021
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig zu erklären. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Vm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich aufgrund des zwischenzeitig ergangenen VwGH- Erkenntnisses bereits aus der Aktenlage, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in den noch verfahrensrelevanten Zeiträumen für rechtswidrig zu erklären war, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich aufgrund des zwischenzeitig ergangenen VwGH- Erkenntnisses bereits aus der Aktenlage, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in den noch verfahrensrelevanten Zeiträumen für rechtswidrig zu erklären war, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte darüber hinaus
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass der verfahrensggst. Sachverhalt bereits durch die Erkenntnisse des BVwG vom 30.04.2021, Zl. W284 2237075-8/10E und vom 19.07.2021, Zl. W117 2237075-7/7Z bzw. der in diesen bezughabenden Vorverfahren stattgefundenen mündlichen Verhandlungen abschließend ermittelt und geklärt war. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte darüber hinaus
, Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass der verfahrensggst. Sachverhalt bereits durch die Erkenntnisse des BVwG vom 30.04.2021, Zl. W284 2237075-8/10E und vom 19.07.2021, Zl. W117 2237075-7/7Z bzw. der in diesen bezughabenden Vorverfahren stattgefundenen mündlichen Verhandlungen abschließend ermittelt und geklärt war. Zu B): Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung im nunmehr zweiten Rechtsgang nicht (mehr) von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Durch das verfahrensggst. ergangene Erkenntnis des VwGH vom 02.03.2023 Zl. Ro 2022/21/0005-6, 0006-5 ist die im ersten Rechtsgang aufgeworfene Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung hinsichtlich der Frage Bemühungen des Bundesamtes um ein HRZ als abschließend geklärt anzusehen. Hinsichtlich der weiteren relevanten Rechtsfragen liegt bereits umfangreiche Rsp. des VwGH vor, auf die in der Begründung verwiesen wird. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung im nunmehr zweiten Rechtsgang nicht (mehr) von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Durch das verfahrensggst. ergangene Erkenntnis des VwGH vom 02.03.2023 Zl. Ro 2022/21/0005-6, 0006-5 ist die im ersten Rechtsgang aufgeworfene Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung hinsichtlich der Frage Bemühungen des Bundesamtes um ein HRZ als abschließend geklärt anzusehen. Hinsichtlich der weiteren relevanten Rechtsfragen liegt bereits umfangreiche Rsp. des VwGH vor, auf die in der Begründung verwiesen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W282.2237075.8.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.