2 und 2b FPG stattgegeben und der Bescheid als rechtswidrig behoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG stattgegeben und der Bescheid als rechtswidrig behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine iranische Staatsangehörige, reiste am XXXX rechtmäßig mittels eines Schengen – Visums, in das österreichische Bundesgebiet ein, und stellte am 13.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine iranische Staatsangehörige, reiste am römisch 40 rechtmäßig mittels eines Schengen – Visums, in das österreichische Bundesgebiet ein, und stellte am 13.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.09.2018, Zl.: XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran
Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 17.09.2018, Zl.: römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.-V.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in Folgenden: BVwG) vom 08.09.2022, Zahl L506 2207889-1/20E, zugestellt am 09.09.2022, als unbegründet abgewiesen. Das BVwG hat in seinem Erkenntnis vom 08.09.2022, Zahl L506 2207889-1/20E, folgende Feststellungen zur Person der BF und zum Fluchtvorbringen getroffen: „2.1.
2 und 2b FPG aufgetragen, bei ihrer zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen. Begründet wurde ausgeführt, es bestehe seit 09.09.2022 eine zweitinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die BF sei ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen.Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid des BFA vom 23.02.2023 wurde der BF
Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen, bei ihrer zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen. Begründet wurde ausgeführt, es bestehe seit 09.09.2022 eine zweitinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die BF sei ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Die dagegen das Erkenntnis des BVwG vom 08.09.2022, Zahl L506 2207889-1/20E erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.03.2023, E 447/2023-7,
GG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Die dagegen das Erkenntnis des BVwG vom 08.09.2022, Zahl L506 2207889-1/20E erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.03.2023, E 447/2023-7,
Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gegen den Bescheid des BFA vom 23.02.2023 Zl. XXXX wurde fristgerecht am 20.03.2022 eine begründete Beschwerde erhoben. Gegen den Bescheid des BFA vom 23.02.2023 Zl. römisch 40 wurde fristgerecht am 20.03.2022 eine begründete Beschwerde erhoben. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezugshabenden Verwaltungsakte wurden dem BVwG am 27.03.2023 vorgelegt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen gründen auf der gegenständlich ergangenen Vorentscheidung des BVwG zur Zahl L506 2207889-1/20E, in den elektronischen Akt wurde Einsicht genommen. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters aktuelle, die BF betreffende, Auszüge aus dem Fremdenregister, dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem-GVS und der Sozialversicherungsdaten ein. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: § 46 Abs.1 bis 2b FPG lauten:Paragraph 46, Absatz eins bis 2 b FPG lauten: Abschiebung§ 46.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. Mit Bescheid vom 17.09.2018, Zl.: XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran
Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 17.09.2018, Zl.: römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.-V.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2022, Zahl L506 2207889-1/20E, zugestellt am 09.09.2022, als unbegründet abgewiesen. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids: Da zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheid gegen die BF bestand und die BF das Bundesgebiet nicht binnen der 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise verlassen hat (zumal die BF über kein Reisedokument verfügt), ist die Erlassung eines Bescheides gem. § 46 Abs. 1 iVm Abs. 2b FPB grundsätzlich zulässig. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheid gegen die BF bestand und die BF das Bundesgebiet nicht binnen der 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise verlassen hat (zumal die BF über kein Reisedokument verfügt), ist die Erlassung eines Bescheides gem. Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 b, FPB grundsätzlich zulässig. Aufgrund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 18.03.2023, E 447/2023-7, mit der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 08.09.2022, Zahl L506 2207889-1/20E, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, liegt im Entscheidungszeitpunkt nunmehr keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substantiellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substantiellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W285.2269151.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.