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{'item': 'W285 2269151-1'}

Obsah (12)§ 46Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 85§ 46a§ 97§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlW285 2269151-1 Spruch, W285 2269151-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 46Abs.

2 und 2b FPG stattgegeben und der Bescheid als rechtswidrig behoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG stattgegeben und der Bescheid als rechtswidrig behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine iranische Staatsangehörige, reiste am XXXX rechtmäßig mittels eines Schengen – Visums, in das österreichische Bundesgebiet ein, und stellte am 13.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine iranische Staatsangehörige, reiste am römisch 40 rechtmäßig mittels eines Schengen – Visums, in das österreichische Bundesgebiet ein, und stellte am 13.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.09.2018, Zl.: XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.-V.).

Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 17.09.2018, Zl.: römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.-V.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in Folgenden: BVwG) vom 08.09.2022, Zahl L506 2207889-1/20E, zugestellt am 09.09.2022, als unbegründet abgewiesen. Das BVwG hat in seinem Erkenntnis vom 08.09.2022, Zahl L506 2207889-1/20E, folgende Feststellungen zur Person der BF und zum Fluchtvorbringen getroffen: „2.1.

  1. Zur Person der BF, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensumständen in Österreich: Die Identität der Beschwerdeführerin, welche Staatsangehörige des Iran und der persischen Volksgruppe zugehörig ist, steht fest. Die Beschwerdeführerin stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz Razavi-Chorasan, hat dort zwölf Jahre lang die Schule besucht und für weitere 12 Jahre studiert, wobei sie mehrere Studienrichtungen begann und die Studien Englisch und Verwaltungsstrategie abschloss. Sie verfügt über jahrelange Berufserfahrung und hat zuletzt für circa dreizehn Jahre in einer (halbstaatlichen) Versicherungsagentur gearbeitet und davon ihren Unterhalt bestritten.Die Beschwerdeführerin stammt aus der Stadt römisch 40 in der Provinz Razavi-Chorasan, hat dort zwölf Jahre lang die Schule besucht und für weitere 12 Jahre studiert, wobei sie mehrere Studienrichtungen begann und die Studien Englisch und Verwaltungsstrategie abschloss. Sie verfügt über jahrelange Berufserfahrung und hat zuletzt für circa dreizehn Jahre in einer (halbstaatlichen) Versicherungsagentur gearbeitet und davon ihren Unterhalt bestritten. Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Ausreise zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in einer Wohnung in XXXX gelebt und sind ihre Familienangehörigen nach wie vor dort wohnhaft.Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Ausreise zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in einer Wohnung in römisch 40 gelebt und sind ihre Familienangehörigen nach wie vor dort wohnhaft. Eine weitere Schwester der BF lebt mit ihrer Familie in Kanada. Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX geschieden und kinderlos.Die Beschwerdeführerin ist seit römisch 40 geschieden und kinderlos. Die Beschwerdeführerin reiste am XXXX legal mittels eines Schengen-Touristenvisums, gültig vom XXXX bis XXXX , Aufenthaltsdauer XXXX Tage, in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 13.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Die Beschwerdeführerin reiste am römisch 40 legal mittels eines Schengen-Touristenvisums, gültig vom römisch 40 bis römisch 40 , Aufenthaltsdauer römisch 40 Tage, in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 13.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführerin litt an einer Schilddrüsenentzündung und ist aktuell aufgrund einer latenten Schilddrüsenunterfunktion in medizinischer Behandlung. Sie nimmt täglich eine Tablette (Thyrex) ein und wurde ein Termin für die Verlaufskontrolle Mitte September 2022 vereinbart. Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig. 2.1.
  2. Zum Fluchtvorbringen der BF: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Iran mit ihrer Vorgesetzten wiederholt über den Islam diskutierte und aufgrund dessen seitens unbekannten Privatpersonen Bedrohungen und Beschimpfungen ausgesetzt war bzw. bei ihrer Rückkehr solchen ausgesetzt sein wird. Dass sich die Beschwerdeführerin ernsthaft vom islamischen Glauben abgewandt hat und nunmehr Atheistin ist und diese Einstellung für sie identitätsstiftend ist und sie diese offen und aktiv nach außen trägt, kann gleichermaßen nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist dem Islam gegenüber bereits seit ihrem
  3. Lebensjahr, sohin seit ca. 1988, kritisch eingestellt. Diese Einstellung hat sie bereits im Iran gelebt, sie besuchte – mit Ausnahme von der Teilnahme an Begräbnissen – keine Moschee, sie betete und fastete nicht. Die Beschwerdeführerin hatte diesbezüglich keine Probleme. Eine Änderung dieser Einstellung, welche sich in einer passiven Verhaltensweise der Beschwerdeführerin erschöpfte, konnte aktuell nicht festgestellt werden und ist auch im Rückkehrfall nicht von daraus resultierenden Problemen der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Familie der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der Religion liberal eingestellt und wurde diese nie gezwungen zu beten, zu fasten oder an religiösen Ritualen teilzunehmen. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat festgestellt werden.“ Ergänzend werden gegenständlich folgende Feststellungen getroffen: Die BF ist strafgerichtlich unbescholten, sie ist nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid des BFA vom 23.02.2023 wurde der BF

§ 46Abs.

2 und 2b FPG aufgetragen, bei ihrer zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen. Begründet wurde ausgeführt, es bestehe seit 09.09.2022 eine zweitinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die BF sei ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen.Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid des BFA vom 23.02.2023 wurde der BF

Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen, bei ihrer zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen. Begründet wurde ausgeführt, es bestehe seit 09.09.2022 eine zweitinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die BF sei ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Die dagegen das Erkenntnis des BVwG vom 08.09.2022, Zahl L506 2207889-1/20E erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.03.2023, E 447/2023-7,

§ 85Abs. 2 und 4 Vf

GG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Die dagegen das Erkenntnis des BVwG vom 08.09.2022, Zahl L506 2207889-1/20E erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.03.2023, E 447/2023-7,

Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gegen den Bescheid des BFA vom 23.02.2023 Zl. XXXX wurde fristgerecht am 20.03.2022 eine begründete Beschwerde erhoben. Gegen den Bescheid des BFA vom 23.02.2023 Zl. römisch 40 wurde fristgerecht am 20.03.2022 eine begründete Beschwerde erhoben. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezugshabenden Verwaltungsakte wurden dem BVwG am 27.03.2023 vorgelegt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen gründen auf der gegenständlich ergangenen Vorentscheidung des BVwG zur Zahl L506 2207889-1/20E, in den elektronischen Akt wurde Einsicht genommen. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters aktuelle, die BF betreffende, Auszüge aus dem Fremdenregister, dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem-GVS und der Sozialversicherungsdaten ein. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: § 46 Abs.1 bis 2b FPG lauten:Paragraph 46, Absatz eins bis 2 b FPG lauten: Abschiebung§ 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Abschiebung, Paragraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn,
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder,
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. Mit Bescheid vom 17.09.2018, Zl.: XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.-V.).

Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 17.09.2018, Zl.: römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.-V.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2022, Zahl L506 2207889-1/20E, zugestellt am 09.09.2022, als unbegründet abgewiesen. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids: Da zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheid gegen die BF bestand und die BF das Bundesgebiet nicht binnen der 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise verlassen hat (zumal die BF über kein Reisedokument verfügt), ist die Erlassung eines Bescheides gem. § 46 Abs. 1 iVm Abs. 2b FPB grundsätzlich zulässig. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheid gegen die BF bestand und die BF das Bundesgebiet nicht binnen der 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise verlassen hat (zumal die BF über kein Reisedokument verfügt), ist die Erlassung eines Bescheides gem. Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 b, FPB grundsätzlich zulässig. Aufgrund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 18.03.2023, E 447/2023-7, mit der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 08.09.2022, Zahl L506 2207889-1/20E, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, liegt im Entscheidungszeitpunkt nunmehr keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substantiellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substantiellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W285.2269151.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.