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{'item': 'W295 2246300-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlW295 2246300-1 Spruch, , W295 2246300-1/24E W295 2246365-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgerich

Art. 4der Verordnung (EG) Nr.

338/97 ein Gutachten vom 30.11.2020 (Zl. ABT13-217387/2020-5) des Amts XXXX (konkret des Referats „Natur- und allgemeiner Umweltschutz“) als wissenschaftlicher Behörde gemäß § 13 Abs. 3 Artenhandelsgesetz 2009 im Sinne des Art. 9 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sowie nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ein. 1.2.1. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren

Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr.

338/97 ein Gutachten vom 30.11.2020 (Zl. ABT13-217387/2020-5) des Amts römisch 40 (konkret des Referats „Natur- und allgemeiner Umweltschutz“) als wissenschaftlicher Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Artenhandelsgesetz 2009 im Sinne des Artikel 9, des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sowie nach Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ein. Die Art Melanochelys tricarinata ist im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97, zuletzt geändert mit Verordnung (EU) 2021/2280 vom 16.12.2021, (im Folgenden: Anhang A) gelistet. Nach der sogenannten Roten Liste der International Union for Conservation of Nature (im Folgenden: IUCN) ist sie als „stark gefährdet“ (EN) klassifiziert. Der Handel mit Exemplaren der Art Melanochelys tricarinata hat aufgrund des hohen Bedrohungsstatus negative Auswirkungen auf den Erhaltungsstatus oder das Verbreitungsgebiet einer ihrer Populationen (W295 2246365-1). 1.2.2. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren

Art. 4der Verordnung (EG) Nr.

338/97 ein Gutachten vom 15.10.2020 (Zl. ABT13-76B-1/1995-2967) des Amts XXXX (konkret des Referats „Natur- und allgemeiner Umweltschutz“) als wissenschaftlicher Behörde gemäß § 13 Abs. 3 Artenhandelsgesetz 2009 im Sinne des Art. 9 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sowie nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ein.1.2.2. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren

Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr.

338/97 ein Gutachten vom 15.10.2020 (Zl. ABT13-76B-1/1995-2967) des Amts römisch 40 (konkret des Referats „Natur- und allgemeiner Umweltschutz“) als wissenschaftlicher Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Artenhandelsgesetz 2009 im Sinne des Artikel 9, des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sowie nach Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ein. Die Arten Testudo radiata (alias Astrochelys radiata) und Geochelone platynota sind im Anhang A gelistet. Nach der Roten Liste des IUCN sind sie als „vom Aussterben“ (CR) klassifiziert. Die Arten Heosemys spinosa und Cuora flavomarginata sind im Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97, zuletzt geändert mit Verordnung (EU) 2021/2280 vom 16.12.2021, (im Folgenden: Anhang B) gelistet. Nach der Roten Liste des ICUN sind sie als „stark gefährdet“ (EN) klassifiziert. Der Handel mit Exemplaren der Arten Testudo radiata, Geochelone platynota, Heosemys spinosa sowie Cuora flavomarginata hat aufgrund des jeweiligen hohen Bedrohungsstatus negative Auswirkungen auf den Erhaltungsstatus oder das Verbreitungsgebiet einer ihrer Populationen (W295 2246300-1). Die Art Lissemys scutata zählt zu den häufigsten Schildkrötenarten Indiens und weist eine gewisse Resilienz gegen Entnahmen auf. Es liegt keine Einschätzung des Gefährdungsgrades der Art seitens der IUCN vor (W295 2246300-1).

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zum Lauf des Verfahrens, dem Inhalt der Anträge sowie zu den eingeholten Sachverständigengutachten ergeben sich aus dem Inhalt der Verfahrensakten, sowie insbesondere aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.01.
  3. 2.
  4. Die Feststellung, dass sich nach wie vor 25 Dreikiel-Erdschildkröten (Melanochelys Tricarinata) in Hongkong/China befinden, ergibt sich aus dem ZIMS-Auszug vom 24.10.2022 (vorgelegt als Beilage ./E der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23.06.2022). Diesem ist zu entnehmen, dass sich zum Zeitpunkt der Abfrage am 24.10.2022 noch 64 Exemplare von Dreikiel-Erdschildkröten in der Kadoorie Farm in Hongkong befanden. Da eine Einfuhrgenehmigung für 25 Exemplare von Dreikiel-Erdschildkröten ohne nähere Individualisierung der antragsgegenständlichen Exemplare gestellt wurde (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2023, S. 6), geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei 25 der 64 Exemplare um die verfahrensgegenständlichen Dreikiel-Erdschildkröten handelt. 2.
  5. Die Feststellungen hinsichtlich der Gefährdungsstatus der verfahrensgegenständlichen Arten ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Zusammenschau der verwaltungsbehördlichen Gutachten vom 15.10.2020 (Zl. ABT13-76B-1/1995-2967) sowie vom 30.11.2020 (Zl. ABT13-217387/2020-5) und dem aufgrund der Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 14.10.2022 sowie den Ausführungen des Amtssachverständigen in der am 13.01.2023 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 8f). Die Gefährdungsstatus der verfahrensgegenständlichen Arten wurden zudem seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9).
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  7. Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. 3.
  8. Rechtlicher Rahmen 3.2.
  9. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora; im Folgenden: CITES) soll bestimmte gefährdete Arten frei lebender Tiere und Pflanzen durch eine Regelung des internationalen Handels schützen. Je nach den betroffenen Arten sieht es mehrere Schutzsysteme vor, wobei die Arten entsprechend dem für sie zutreffenden Ausmaß der Ausrottungsgefahr in drei Gruppen aufgeteilt sind, denen die Anhänge I bis III des Übereinkommens entsprechen. 3.2.
  10. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora; im Folgenden: CITES) soll bestimmte gefährdete Arten frei lebender Tiere und Pflanzen durch eine Regelung des internationalen Handels schützen. Je nach den betroffenen Arten sieht es mehrere Schutzsysteme vor, wobei die Arten entsprechend dem für sie zutreffenden Ausmaß der Ausrottungsgefahr in drei Gruppen aufgeteilt sind, denen die Anhänge römisch eins bis römisch drei des Übereinkommens entsprechen. 3.2.
  11. Die Europäische Union hat das CITES zunächst mit der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 197/90 der Kommission, durchgeführt. Aktuell regelt die Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (im Folgenden: die EU-CITES-Verordnung), zuletzt geändert mit Verordnung (EU) 2021/2280 vom 16.12.2021, die Ein- und Ausfuhr sowie die Vermarktung von in den Anhängen A bis E der Verordnung gelisteten Arten in die Europäische Union. Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 (im Folgenden: EU-CITES-Durchführungsverordnung), zuletzt geändert mit Verordnung (EU) 2021/2280 vom 16.12.2021, enthält Durchführungsbestimmungen zur EU-CITES-Verordnung. Die Verordnung (EU) 2021/2280 vom 16.12.2021 zur Änderung der EU-CITES-Verordnung und der EU-CITES-Durchführungsverordnung beinhaltet die aktuelle Liste der Artenanhänge der EU-CITES-Verordnung und alle von CITES gelisteten Arten und ihren Anhängen (Schutzkategorien).3.2.
  12. Die Europäische Union hat das CITES zunächst mit der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 197/90 der Kommission, durchgeführt. Aktuell regelt die Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (im Folgenden: die EU-CITES-Verordnung), zuletzt geändert mit Verordnung (EU) 2021/2280 vom 16.12.2021, die Ein- und Ausfuhr sowie die Vermarktung von in den Anhängen A bis E der Verordnung gelisteten Arten in die Europäische Union. Die Verordnung (EG) Nr. 865 aus 2006, (im Folgenden: EU-CITES-Durchführungsverordnung), zuletzt geändert mit Verordnung (EU) 2021/2280 vom 16.12.2021, enthält Durchführungsbestimmungen zur EU-CITES-Verordnung. Die Verordnung (EU) 2021/2280 vom 16.12.2021 zur Änderung der EU-CITES-Verordnung und der EU-CITES-Durchführungsverordnung beinhaltet die aktuelle Liste der Artenanhänge der EU-CITES-Verordnung und alle von CITES gelisteten Arten und ihren Anhängen (Schutzkategorien). Für die Einfuhr von Exemplaren der Arten der Anhänge A und B in die Europäische Union ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Der maßgebliche Art. 4 der EU-CITES-Verordnung lautet auszugsweise wie folgt:Der maßgebliche Artikel 4, der EU-CITES-Verordnung lautet auszugsweise wie folgt: „Artikel 4 Einfuhr in die Gemeinschaft

(1)Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A in die Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen. Die Einfuhrgenehmigung darf nur unter Beachtung der Einschränkungen nach Absatz 6 sowie unter folgenden Bedingungen erteilt werden:
  1. a)Die zuständige wissenschaftliche Behörde vertritt unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe die Auffassung, daß die Einfuhr in die Gemeinschaft
  2. i)den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art nicht beeinträchtigt;
  3. ii)— zu einem der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben e),
  4. f)und
  5. g)genannten Zweck oder — zu sonstigen Zwecken, die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind, erfolgt.
  6. b)
  7. i)Der Antragsteller weist mit Hilfe von Dokumenten nach, daß die Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurden; werden Exemplare von Arten, die in den Anhängen zum Übereinkommen aufgeführt sind, aus einem Drittland eingeführt, so ist hierfür eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung oder eine Kopie derselben erforderlich, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen durch eine zuständige Behörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlandes ausgestellt worden ist .
  8. ii)Zur Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Arten, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ) in Anhang A aufgeführt sind, ist ein solcher Nachweis mit Hilfe von Dokumenten zwar nicht erforderlich, jedoch ist die Erstausfertigung einer solchen Einfuhrgenehmigung dem Antragsteller nicht vor der Vorlage der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung auszuhändigen.
  9. c)Die zuständige wissenschaftliche Behörde hat sich vergewissert, daß die für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung am Bestimmungsort für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist.
  10. d)Die Vollzugsbehörde hat sich vergewissert, daß das Exemplar nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet wird.
  11. e)Die Vollzugsbehörde hat sich nach Rücksprache mit der zuständigen wissenschaftlichen Behörde vergewissert, daß sonstige Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nicht entgegenstehen.
  12. f)Im Fall der Einbringung von Exemplaren aus dem Meer hat sich die Vollzugsbehörde vergewissert, daß jedes lebende Exemplar für den Transport so vorbereitet und versandt wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt.
(2)Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs B in die Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen. Die Einfuhrgenehmigung darf nur unter Beachtung der Einschränkungen nach Absatz 6 erteilt werden und wenn
  1. a)die zuständige wissenschaftliche Behörde nach Prüfung der verfügbaren Daten und unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe die Auffassung vertritt, daß die Einfuhr in die Gemeinschaft den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art unter Berücksichtigung des gegenwärtigen oder des voraussichtlichen Umfangs des Handels nicht beeinträchtigt. Diese Stellungnahme bleibt auch für spätere Einfuhren gültig, solange sich die oben aufgeführten Faktoren nicht erheblich ändern;
  2. b)der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachweist, daß die am Bestimmungsort für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist;
  3. c)die Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe
  4. b)Ziffer
  5. i)und Buchstaben
  6. e)und
  7. f)erfüllt sind. […]“ Der zweite Erwägungsgrund der EU-CITES-Verordnung lautet wie folgt: „Um die wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, die durch den Handel gefährdet werden oder gefährdet werden könnten, besser zu schützen, muß die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 durch eine Verordnung ersetzt werden, die den seit ihrer Annahme gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und der gegenwärtigen Struktur des Handels Rechnung trägt. […].“ Der „Reference Guide: A practical tool to support implementation of the Wildlife Trade Regulations of the European Union“ vom Dezember 2020 (im Folgenden: Referenzleitfaden) (https://circabc.europa.eu/ui/group/3f466d71-92a7-49eb-9c63-6cb0fadf29dc/library/007dddf2-dca9-4c1b-be1c-95e43d67ba8a/details?download=true, abgerufen am 03.03.2023) führt zu den Voraussetzungen für die Einfuhr wildlebender Tier- und Pflanzenarten in die Gemeinschaft auf S. 28 auszugsweise wie folgt aus: „Die Einfuhr von Exemplaren von Arten der Anhänge A und B ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn diese einen beeinträchtigen Effekt auf den Erhaltungsstatus hätte […].“ Englischer Originaltext: „Imports of specimen of species listed in Annexes A and B are never allowed if such an import would have a detrimental conservation effect […]“ Die Bekanntmachung der Kommission „Leitfaden zu lebenden Tieren, die gemäß den EU-Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Arten in Gefangenschaft gezüchtet wurden“, (2022/C 306/02), führt zur Einfuhr beschlagnahmter Exemplare auf S. 7 auszugsweise wie folgt aus: „Die Mitgliedstaaten können mit anderen CITES-Vertragsparteien bei der ordnungsgemäßen Disposition eingezogener Tiere zusammenarbeiten, indem sie die Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr solcher Exemplare gestatten. Im Falle der Einfuhr ist nach wie vor die Feststellung erforderlich, dass die Erhaltung der Art nicht geschädigt wird.“ 3.2.3. Mit dem Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (im Folgenden: ArtHG 2009) wird die EU-CITES-Verordnung innerstaatlich durchgeführt. § 13 ArtHG 20029 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 13, ArtHG 20029 lautet auszugsweise wie folgt: „Behörden, Zuständigkeiten § 13.
(1)Vollzugsbehörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und des Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.Paragraph 13,
(1)Vollzugsbehörde im Sinne des Artikel römisch neun, des Übereinkommens und des Artikel 13, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2)Anträge auf Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen nach diesem Bundesgesetz sind beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Verwendung der Formulare gemäß der Durchführungsverordnung einzubringen.
(3)Als wissenschaftliche Behörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Einrichtung anzusehen.
(3)Als wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikel römisch neun, des Übereinkommens und Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Einrichtung anzusehen. […]
(7)Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, soweit dies zur Vollziehung im Rahmen dieses Gesetzes notwendig ist, von den Bezirksverwaltungsbehörden die gemäß § 25 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 vorliegenden Meldungen über die Haltung von Wildtieren, die besondere Ansprüche an die Haltung stellen, zur Verfügung zu stellen.“
(7)Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, soweit dies zur Vollziehung im Rahmen dieses Gesetzes notwendig ist, von den Bezirksverwaltungsbehörden die gemäß Paragraph 25, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, vorliegenden Meldungen über die Haltung von Wildtieren, die besondere Ansprüche an die Haltung stellen, zur Verfügung zu stellen.“ 3.2.4. Die im vorliegenden Fall wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), lauten auszugsweise samt Überschriften: „Befangenheit von Verwaltungsorganen § 7.
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:Paragraph 7,
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
  1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
  2. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
  3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
  4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
  5. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
  6. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben. […]“ „Sachverständige § 52.
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. […] § 53.
(1)Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.Paragraph 53,
(1)Auf Amtssachverständige ist Paragraph 7, anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
(2)Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ 3.3. Zu den Beschwerden: 3.3.1. Die belangte Behörde versagte die Einfuhrbewilligungen in den vorliegenden Fällen im Wesentlichen auf der Grundlage des Art. 4 Abs. 1 lit. a (
  1. i)bzw. Abs. 2 lit. a der EU-CITES-Verordnung, weil angesichts der Ausführungen der wissenschaftlichen Behörde davon ausgegangen werden müsse, dass der Handel mit den antragsgegenständlichen Arten den Erhaltungsstatus dieser Arten oder das Verbreitungsgebiet ihrer Populationen beeinträchtigen würde. 3.3.1. Die belangte Behörde versagte die Einfuhrbewilligungen in den vorliegenden Fällen im Wesentlichen auf der Grundlage des Artikel 4, Absatz eins, Litera a, (
  2. i)bzw. Absatz 2, Litera a, der EU-CITES-Verordnung, weil angesichts der Ausführungen der wissenschaftlichen Behörde davon ausgegangen werden müsse, dass der Handel mit den antragsgegenständlichen Arten den Erhaltungsstatus dieser Arten oder das Verbreitungsgebiet ihrer Populationen beeinträchtigen würde. Die Beschwerdeführerin vertrat hingegen die Auffassung, dass eine Einfuhr trotz festgestellter Beeinträchtigung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a (
  3. i)der EU-CITES-Verordnung erfolgen könne, sofern die Einfuhr wie im vorliegenden Fall nach Art. 4 Abs. 1 lit. a (
  4. ii)iVm Art. 8 Abs. lit
  5. e)und
  6. g)der EU-CITES-Verordnung zu Zucht- und Fortpflanzungszwecken bzw. Forschungs- und Bildungszwecken diene. Andernfalls könnten „stärker gefährdete Arten keinesfalls exportiert“ werden. Zudem handle es sich in den vorliegenden Fällen um beschlagnahmte Exemplare. Als solche könnten diese in rechtlicher Hinsicht Wildfängen nicht mehr gleichgestellt werden. Für den Import von beschlagnahmten Tieren sei die Frage der Beeinträchtigung ihres Erhaltungsstatus oder des Verbreitungsgebiets ihrer Population gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a (
  7. i)der EU-CITES-Verordnung unerheblich und daher auch nicht zur prüfen. Die Möglichkeit einer Wiederauswilderung oder Retournierung der Exemplare sei mangels Informationen über deren genaue Herkunft gar nicht möglich. Da eine Retournierung in den Ursprungsstaat folglich unmöglich sei und keine Einfuhrgenehmigung nach Österreich erteilt werde, bestünde als einzige verbleibende Möglichkeit nur mehr die Euthanasie der Tiere. Die Beschwerdeführerin vertrat hingegen die Auffassung, dass eine Einfuhr trotz festgestellter Beeinträchtigung im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Litera a, (
  8. i)der EU-CITES-Verordnung erfolgen könne, sofern die Einfuhr wie im vorliegenden Fall nach Artikel 4, Absatz eins, Litera a, (
  9. ii)in Verbindung mit Artikel 8, Abs. Litera e,) und
  10. g)der EU-CITES-Verordnung zu Zucht- und Fortpflanzungszwecken bzw. Forschungs- und Bildungszwecken diene. Andernfalls könnten „stärker gefährdete Arten keinesfalls exportiert“ werden. Zudem handle es sich in den vorliegenden Fällen um beschlagnahmte Exemplare. Als solche könnten diese in rechtlicher Hinsicht Wildfängen nicht mehr gleichgestellt werden. Für den Import von beschlagnahmten Tieren sei die Frage der Beeinträchtigung ihres Erhaltungsstatus oder des Verbreitungsgebiets ihrer Population gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, (
  11. i)der EU-CITES-Verordnung unerheblich und daher auch nicht zur prüfen. Die Möglichkeit einer Wiederauswilderung oder Retournierung der Exemplare sei mangels Informationen über deren genaue Herkunft gar nicht möglich. Da eine Retournierung in den Ursprungsstaat folglich unmöglich sei und keine Einfuhrgenehmigung nach Österreich erteilt werde, bestünde als einzige verbleibende Möglichkeit nur mehr die Euthanasie der Tiere. 3.3.2. Die Voraussetzungen für die Einfuhr von Exemplaren von in Anhang A und B angeführten Arten in die Gemeinschaft ist in Art. 4 der EU-CITES-Verordnung geregelt. Die Textierung von Art. 4 Abs. 1 lit. a der EU-CITES-Verordnung lautet wörtlich wie folgt: 3.3.2. Die Voraussetzungen für die Einfuhr von Exemplaren von in Anhang A und B angeführten Arten in die Gemeinschaft ist in Artikel 4, der EU-CITES-Verordnung geregelt. Die Textierung von Artikel 4, Absatz eins, Litera a, der EU-CITES-Verordnung lautet wörtlich wie folgt: „
(1)Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A in die Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und […]. Die Einfuhrgenehmigung darf nur […] sowie unter folgenden Bedingungen erteilt werden:
  1. a)Die zuständige wissenschaftliche Behörde vertritt unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe die Auffassung, daß die Einfuhr in die Gemeinschaft
  2. i)den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art nicht beeinträchtigt;
  3. ii)— zu einem der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben e),
  4. f)und
  5. g)genannten Zweck oder — zu sonstigen Zwecken, die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind, erfolgt. […]“. Im zitierten Absatz wird die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung vom Vorliegen zweier Voraussetzungen abhängig gemacht (arg: Bedingungen), nämlich der Nicht-Beeinträchtigung des Erhaltungsstatus der betroffenen Art oder des Verbreitungsgebiets der Population dieser Art (
  6. i)und der Einfuhr zu bestimmten näher bezeichneten Zwecken (ii). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der wissenschaftlichen Behörde zu attestieren. Diese Textierung eröffnet der Vollzugsbehörde keinen Spielraum, trotz festgestellter Beeinträchtigung des Erhaltungsstatus der antragsgegenständlichen Arten durch die wissenschaftliche Behörde, eine Einfuhrgenehmigung zu erteilen (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Pkt. 3.2.2 zum Referenzleitfaden sowie zur Bekanntmachung der Kommission /2022/C 306/02). Beurteilt die wissenschaftliche Behörde, dass der Handel mit den antragsgegenständlichen Arten negative Auswirkungen auf den Erhaltungsstatus dieser Arten oder das Verbreitungsgebiet ihrer Populationen hat, können Arten des Anhangs A und B folglich nicht in die Europäische Union eingeführt werden. Im zitierten Absatz wird die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung vom Vorliegen zweier Voraussetzungen abhängig gemacht (arg: Bedingungen), nämlich der Nicht-Beeinträchtigung des Erhaltungsstatus der betroffenen Art oder des Verbreitungsgebiets der Population dieser Art (
  7. i)und der Einfuhr zu bestimmten näher bezeichneten Zwecken (ii). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der wissenschaftlichen Behörde zu attestieren. Diese Textierung eröffnet der Vollzugsbehörde keinen Spielraum, trotz festgestellter Beeinträchtigung des Erhaltungsstatus der antragsgegenständlichen Arten durch die wissenschaftliche Behörde, eine Einfuhrgenehmigung zu erteilen vergleiche dazu auch die Ausführungen unter Pkt. 3.2.2 zum Referenzleitfaden sowie zur Bekanntmachung der Kommission /2022/C 306/02). Beurteilt die wissenschaftliche Behörde, dass der Handel mit den antragsgegenständlichen Arten negative Auswirkungen auf den Erhaltungsstatus dieser Arten oder das Verbreitungsgebiet ihrer Populationen hat, können Arten des Anhangs A und B folglich nicht in die Europäische Union eingeführt werden. Dies ist schon deshalb notwendig, weil eine Einfuhr von Exemplaren von Arten nach Anhang A und B in die Gemeinschaft bei einer Beeinträchtigung des Erhaltungsstatus der Art oder des Verbreitungsgebiets der Population der betreffenden Art prinzipiell ausgeschlossen ist. Dieser Grundsatz ergibt sich sowohl aus der Zielsetzung des CITES wie auch der EU-CITES-Verordnung, wildlebende Tier- und Pflanzenarten, die durch den Handel gefährdet werden (könnten), zu schützen (vgl. dazu Pkt. 3.2.1. sowie Pkt. 3.2.2 (zum zweiten Erwägungsgrund)). Da der Handel dem Überleben bestimmter Populationen der in der Verordnung genannten Arten oder der Erhaltung dieser Populationen auf einem ihrer ökologischen Bedeutung entsprechenden Niveau abträglich ist oder sein könnte, werden Beschränkungen bei der Einfuhr von Exemplaren dieser Arten in die Gemeinschaft vorgesehen.Dies ist schon deshalb notwendig, weil eine Einfuhr von Exemplaren von Arten nach Anhang A und B in die Gemeinschaft bei einer Beeinträchtigung des Erhaltungsstatus der Art oder des Verbreitungsgebiets der Population der betreffenden Art prinzipiell ausgeschlossen ist. Dieser Grundsatz ergibt sich sowohl aus der Zielsetzung des CITES wie auch der EU-CITES-Verordnung, wildlebende Tier- und Pflanzenarten, die durch den Handel gefährdet werden (könnten), zu schützen vergleiche dazu Pkt. 3.2.1. sowie Pkt. 3.2.2 (zum zweiten Erwägungsgrund)). Da der Handel dem Überleben bestimmter Populationen der in der Verordnung genannten Arten oder der Erhaltung dieser Populationen auf einem ihrer ökologischen Bedeutung entsprechenden Niveau abträglich ist oder sein könnte, werden Beschränkungen bei der Einfuhr von Exemplaren dieser Arten in die Gemeinschaft vorgesehen. Im vorliegenden Fall holte die belangte Behörde zur Klärung dieser Fragen betreffend die verfahrensgegenständlichen Arten jeweils Gutachten des Amts XXXX (konkret des Referats „Natur- und allgemeiner Umweltschutz“) als wissenschaftlicher Behörde ein. Diese kam in ihrem Gutachten zusammengefasst zum Schluss, dass der Handel mit Exemplaren aller verfahrensgegenständlichen Arten das Potential besitze, den Erhaltungsstatus dieser Arten oder die Verbreitungsgebiete ihrer Populationen zu beeinträchtigen. Zum selben – von der Beschwerdeführerin unbestrittenen – Ergebnis kam der auch vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Amtssachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom 14.10.2022 (S. 1f) (vgl. Pkt. 1.2.1. und Pkt. 1.2.2. der Feststellungen). Im vorliegenden Fall holte die belangte Behörde zur Klärung dieser Fragen betreffend die verfahrensgegenständlichen Arten jeweils Gutachten des Amts römisch 40 (konkret des Referats „Natur- und allgemeiner Umweltschutz“) als wissenschaftlicher Behörde ein. Diese kam in ihrem Gutachten zusammengefasst zum Schluss, dass der Handel mit Exemplaren aller verfahrensgegenständlichen Arten das Potential besitze, den Erhaltungsstatus dieser Arten oder die Verbreitungsgebiete ihrer Populationen zu beeinträchtigen. Zum selben – von der Beschwerdeführerin unbestrittenen – Ergebnis kam der auch vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Amtssachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom 14.10.2022 (S. 1f) vergleiche Pkt. 1.2.1. und Pkt. 1.2.2. der Feststellungen). Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit Art. 4 Abs. 1 und 2 der EU-CITES-Verordnung, dass eine Einfuhr der beantragten Exemplare von vornherein unzulässig ist und es daher entscheidungsunerheblich ist, zu welchen Zwecken im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a (
  8. ii)der EU-CITES-Verordnung die beantragte Einfuhr erfolgen soll. Die weitere Voraussetzung gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a (
  9. ii)der EU-CITES-Verordnung betreffend den Zweck der Einfuhr ist daher nicht weiter zu prüfen und ist auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mehr gesondert einzugehen. Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit Artikel 4, Absatz eins und 2 der EU-CITES-Verordnung, dass eine Einfuhr der beantragten Exemplare von vornherein unzulässig ist und es daher entscheidungsunerheblich ist, zu welchen Zwecken im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Litera a, (
  10. ii)der EU-CITES-Verordnung die beantragte Einfuhr erfolgen soll. Die weitere Voraussetzung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, (
  11. ii)der EU-CITES-Verordnung betreffend den Zweck der Einfuhr ist daher nicht weiter zu prüfen und ist auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mehr gesondert einzugehen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass für die Einfuhr beschlagnahmter Exemplare die Frage der Beeinträchtigung des Erhaltungsstatus der jeweiligen Art oder das Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art nicht zu prüfen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich in der EU-CITES-Verordnung keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Ausnahme für beschlagnahmte Exemplare finden. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der EU-CITES-Verordnung in Zusammenschau mit der Bekanntmachung der Kommission (2022/C 306/02) eindeutig, dass die Beeinträchtigung des Erhaltungsstatus / des Verbreitungsgebiets ein verpflichtendes Prüfkriterium gemäß Art. 4 der EU-CITES-Verordnung darstellt, und zwar unabhängig von der Herkunft der maßgeblichen Exemplare oder der Rechtmäßigkeit des Erwerbs. Daran vermag weder die behauptete drohende Euthanasie der beschlagnahmten Tiere noch der Umstand etwas zu ändern, dass die EU-CITES-Durchführungsverordnung für die Antragstellung zu Dokumentationszwecken eine Unterscheidung zwischen dem Herkunftscode „W“ für Wildfang und dem Herkunftscode „I“ für beschlagnahmte Exemplare vorsieht (vgl. dazu die Ausführungen der belangten Behörde auf S. 11 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2023). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass für die Einfuhr beschlagnahmter Exemplare die Frage der Beeinträchtigung des Erhaltungsstatus der jeweiligen Art oder das Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art nicht zu prüfen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich in der EU-CITES-Verordnung keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Ausnahme für beschlagnahmte Exemplare finden. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus Artikel 4, Absatz eins und 2 der EU-CITES-Verordnung in Zusammenschau mit der Bekanntmachung der Kommission (2022/C 306/02) eindeutig, dass die Beeinträchtigung des Erhaltungsstatus / des Verbreitungsgebiets ein verpflichtendes Prüfkriterium gemäß Artikel 4, der EU-CITES-Verordnung darstellt, und zwar unabhängig von der Herkunft der maßgeblichen Exemplare oder der Rechtmäßigkeit des Erwerbs. Daran vermag weder die behauptete drohende Euthanasie der beschlagnahmten Tiere noch der Umstand etwas zu ändern, dass die EU-CITES-Durchführungsverordnung für die Antragstellung zu Dokumentationszwecken eine Unterscheidung zwischen dem Herkunftscode „W“ für Wildfang und dem Herkunftscode „I“ für beschlagnahmte Exemplare vorsieht vergleiche dazu die Ausführungen der belangten Behörde auf S. 11 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2023). Die Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge auf Erteilung von CITES-Einfuhrbewilligungen für neun Strahlenschildkröten (Testudo radiata alias Astrochelys radiata), zwei Burma Landschildkröten (Geochleone platynota), vier Stachel-Erdschildkröten (Heosemys spinosa), 14 Gelbrand-Schanierschildkröten (Cuora flavomarginata) sowie 25 Dreikiel-Erdschildkröten (Melanochelys tricarinata) sind daher unbegründet. 3.3.3. Zum sonstigen Beschwerdevorbringen: Hinsichtlich der mit Eingabe vom 02.06.2020 beantragten Einfuhr einer Burmesischen Klappen-Weichschildkröte (Lissemys scutata) (W295 2246300-1) über welche die belangte Behörde nach irrtümlich erfolgter „telefonischer Zurückziehung“ nicht entschieden habe, wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass Sache des Beschwerdeverfahrens nur der Inhalt des Spruches ist (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). Hinsichtlich des in der Stellungnahme vom 04.12.2020 (S. 3) im Verfahren W295 2246300-1 aufrechterhaltenen Antrags auf Einfuhr der Burmesischen Klappen-Weichschildkröte (Lissemys scutata), über den im angefochtenen Bescheid im Verfahren W295 2246300-1 seitens der belangten Behörde nicht abgesprochen wurde, steht der Beschwerdeführerin die Erhebung einer Säumnisbeschwerde offen. Soweit die Beschwerdeführerin mangels ausreichender Auseinandersetzung der belangten Behörde mit ihrem Vorbringen betreffend Einfuhrzwecke gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a (
  12. ii)EU-CITES-Verordnung einen wesentlichen Verfahrensfehler rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein allfälliges unzureichendes Eingehen der belangten Behörde auf Rechts- und Tatsachenausführungen der Beschwerdeführerin jedenfalls durch das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren saniert wurde (vgl. etwa VwGH 12.08.2020, Ra 2019/05/0245 bis 0275, Rn. 15, m.w.N.), zumal die belangte Behörde auf das maßgebliche Vorbringen betreffend Art. 4 Abs. 1 lit. a (
  13. ii)EU-CITES-Verordnung mangels Relevanz - wie unter Pkt. 3.3.2. ausgeführt - ohnehin nicht im Detail einzugehen gehabt hätte (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160). Soweit die Beschwerdeführerin mangels ausreichender Auseinandersetzung der belangten Behörde mit ihrem Vorbringen betreffend Einfuhrzwecke gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, (
  14. ii)EU-CITES-Verordnung einen wesentlichen Verfahrensfehler rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein allfälliges unzureichendes Eingehen der belangten Behörde auf Rechts- und Tatsachenausführungen der Beschwerdeführerin jedenfalls durch das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren saniert wurde vergleiche etwa VwGH 12.08.2020, Ra 2019/05/0245 bis 0275, Rn. 15, m.w.N.), zumal die belangte Behörde auf das maßgebliche Vorbringen betreffend Artikel 4, Absatz eins, Litera a, (
  15. ii)EU-CITES-Verordnung mangels Relevanz - wie unter Pkt. 3.3.2. ausgeführt - ohnehin nicht im Detail einzugehen gehabt hätte vergleiche etwa VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160). Zu den Behauptungen einer Befangenheit sowie der mangelnden Fachkunde von im verwaltungsbehördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen: Die Beschwerdeführerin behauptet in ihren Stellungnahmen vom 02.01.2023 (S. 2) sowie vom 31.01.2023 (S. 3f) die Befangenheit von dem durch die belangte Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen, den auch das Bundesverwaltungsgericht zur Erstellung eines ergänzenden Gutachtens beauftragt hat. Sie bringt dazu zusammengefasst auf das Wesentliche vor, dass sich der Sachverständige in nicht objektivierbare, haltlose Unterstellungen und Anwürfe gegen die Beschwerdeführerin verliere, die für einen Amtssachverständigen ungewöhnlich seien. Seine unsachlichen und tendenziösen Ausführungen würden seine Voreingenommenheit gegenüber der Beschwerdeführerin zeigen, die ihn als für dieses Verfahren unbrauchbar entlarve. In Anbetracht massiver Kompetenzüberschreitungen im Zuge der Gutachtenserstellung sowie des indiskutablen Inhalts des Gutachtens, in dem der Amtssachverständige auch seine Rolle verkenne und Beweiswürdigungen wie auch rechtliche Beurteilungen vornehme, rege die Beschwerdeführerin an, eine andere, geeignete Person mit der Beantwortung der Fragestellungen des Gerichts zu befassen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Vorhalt der Bedenken und eingehender Erläuterungen durch den Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 7f) keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Befangenheit, auch nicht den Anschein einer Voreingenommenheit: Bei dem von der belangten Behörde sowie vom Verwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen handelt es sich um einen amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Artenschutz. Dem Bundesverwaltungsgericht stehen gemäß § 14 BVwGG in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 2 B-VG die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung. Gemäß §§ 17 VwGVG, 52 f AVG hat das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, die ihm zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen seinen Verfahren beizuziehen. Es hat stets zu prüfen, ob die Amtssachverständigen unbefangen und insbesondere tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde sind, deren Bescheid angefochten wird (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014). Dabei geht es insbesondere darum, sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich ihrer Tätigkeit andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027). Von den Parteien vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der vollen Unbefangen sind in der Enderledigung vom Verwaltungsgericht zu behandeln (VwGH 23.04.2015, Ro 2014/07/0112; VwGH 29.05.2018, Ra 2018/03/0018). Ein Ablehnungsrecht besteht nicht (VwGH 04.06.1964, 0146/64). Dem Bundesverwaltungsgericht stehen gemäß Paragraph 14, BVwGG in den Fällen des Artikel 131, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4, Ziffer 2, B-VG die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung. Gemäß Paragraphen 17, VwGVG, 52 f AVG hat das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, die ihm zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen seinen Verfahren beizuziehen. Es hat stets zu prüfen, ob die Amtssachverständigen unbefangen und insbesondere tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde sind, deren Bescheid angefochten wird (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014). Dabei geht es insbesondere darum, sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich ihrer Tätigkeit andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027). Von den Parteien vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der vollen Unbefangen sind in der Enderledigung vom Verwaltungsgericht zu behandeln (VwGH 23.04.2015, Ro 2014/07/0112; VwGH 29.05.2018, Ra 2018/03/0018). Ein Ablehnungsrecht besteht nicht (VwGH 04.06.1964, 0146/64). Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, sondern in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss. Von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ bzw. ein Sachverständiger durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw. in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte. Im Interesse dieser Sicherstellung ist es erforderlich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Unbefangenheit bzw. der Unabhängigkeit von sachverständigen Personen einschließlich allfälliger diesbezüglicher Vorbringen der Verfahrensparteien sorgfältig prüft und die Heranziehung in der Form eines verfahrensleitenden Beschlusses anordnet, wobei gegebenenfalls zu begründen ist, wenn von den Parteien vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der vollen Unbefangenheit nicht zutreffen. Jeder Vorwurf der Befangenheit hat allerdings konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Eindeutige Hinweise etwa, dass ein Sachverständiger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0016, Rn. 20, m.w.N.). Diese Grundsätze sind auch hinsichtlich amtlicher Sachverständige in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 291f, m.w.N.). Nicht als Befangenheit zu werten ist nach der Rechtsprechung jedoch ein tatsächlich bestehender Mangel an Fachkunde eines Sachverständigen (vgl. VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0018, Rn. 18, m.w.N.). Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, sondern in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss. Von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ bzw. ein Sachverständiger durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw. in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte. Im Interesse dieser Sicherstellung ist es erforderlich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Unbefangenheit bzw. der Unabhängigkeit von sachverständigen Personen einschließlich allfälliger diesbezüglicher Vorbringen der Verfahrensparteien sorgfältig prüft und die Heranziehung in der Form eines verfahrensleitenden Beschlusses anordnet, wobei gegebenenfalls zu begründen ist, wenn von den Parteien vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der vollen Unbefangenheit nicht zutreffen. Jeder Vorwurf der Befangenheit hat allerdings konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Eindeutige Hinweise etwa, dass ein Sachverständiger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0016, Rn. 20, m.w.N.). Diese Grundsätze sind auch hinsichtlich amtlicher Sachverständige in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 291f, m.w.N.). Nicht als Befangenheit zu werten ist nach der Rechtsprechung jedoch ein tatsächlich bestehender Mangel an Fachkunde eines Sachverständigen vergleiche VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0018, Rn. 18, m.w.N.). Der Sachverständige beantwortete sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die ihm von der belangten Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht gestellten Beweisfragen ausführlich und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes objektiv und nachvollziehbar, wobei er beispielsweise die beantragte Einfuhr einer Burmesischen Klappen-Weichschildkröte (Lissemys scutata) mangels Gefährdung positiv beurteilte (S. 3 des Gutachtens vom 15.10.2020 (Zl. ABT13-76B-1/1995-2967)). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht davon aus, dass eine vorgefasste (negative) Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Anträge seitens des Amtssachverständigen erfolgte. Die gerügte, über die Beantwortung von Tatsachenfragen hinausgehende rechtliche Einordnung durch den Amtssachverständigen bewirkt für sich genommen weder die Mangelhaftigkeit der vorliegenden Gutachten (vgl. etwa VwGH 20.10.2005, 2005/07/0045), noch lässt sich daraus eine Befangenheit ableiten. Auch die von der Beschwerdeführerin monierte Kontaktaufnahme des Sachverständigen mit dem Veterinäramt XXXX vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anschein einer Befangenheit begründen, zumal § 13 Abs. 7 ArtHG die Zurverfügungstellung von Daten nach dem Tierschutzgesetz durch die Bezirksverwaltungsbehörden ausdrücklich vorsieht. Der Sachverständige beantwortete sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die ihm von der belangten Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht gestellten Beweisfragen ausführlich und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes objektiv und nachvollziehbar, wobei er beispielsweise die beantragte Einfuhr einer Burmesischen Klappen-Weichschildkröte (Lissemys scutata) mangels Gefährdung positiv beurteilte (S. 3 des Gutachtens vom 15.10.2020 (Zl. ABT13-76B-1/1995-2967)). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht davon aus, dass eine vorgefasste (negative) Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Anträge seitens des Amtssachverständigen erfolgte. Die gerügte, über die Beantwortung von Tatsachenfragen hinausgehende rechtliche Einordnung durch den Amtssachverständigen bewirkt für sich genommen weder die Mangelhaftigkeit der vorliegenden Gutachten vergleiche etwa VwGH 20.10.2005, 2005/07/0045), noch lässt sich daraus eine Befangenheit ableiten. Auch die von der Beschwerdeführerin monierte Kontaktaufnahme des Sachverständigen mit dem Veterinäramt römisch 40 vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anschein einer Befangenheit begründen, zumal Paragraph 13, Absatz 7, ArtHG die Zurverfügungstellung von Daten nach dem Tierschutzgesetz durch die Bezirksverwaltungsbehörden ausdrücklich vorsieht. Es ist daher im Hinblick auf die dargestellten Leitsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den §§ 7 und 52f AVG im konkreten Fall nicht auf eine Befangenheit zu schließen. Es ist daher im Hinblick auf die dargestellten Leitsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den Paragraphen 7 und 52 f AVG im konkreten Fall nicht auf eine Befangenheit zu schließen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W295.2246300.1.00

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