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{'item': 'G307 2257987-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2023 GeschäftszahlG307 2257987-2 Spruch, G307 2257987-2/5E G307 2257991-2/5E G307 2257990-2/5E G307 2257989-2/5E G307 2257992-2/5EG307 2257992-2/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerden

  1. des XXXX XXXX
  2. der XXXX , geboren am XXXX ,
  3. des XXXX , geboren am XXXX ,
  4. des XXXX , geboren am XXXX sowie
  5. des XXXX , geboren am XXXX , alle StA.: Nordmazedonien, letztere drei gesetzlich vertreten durch die Eltern, alle rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2023, Zahlen XXXX sowie XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerden
  6. des römisch 40 römisch 40
  7. der römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  8. des römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  9. des römisch 40 , geboren am römisch 40 sowie
  10. des römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle StA.: Nordmazedonien, letztere drei gesetzlich vertreten durch die Eltern, alle rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2023, Zahlen römisch 40 sowie römisch 40 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VII. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß § 55 Abs 1 und 2 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der gegenständlichen Rückkehrentscheidungen festgelegt. römisch zwei. Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sechs. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der gegenständlichen Rückkehrentscheidungen festgelegt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  11. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3), der Viertbeschwerdeführer (im Folgenden BF4) und der Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden. BF5), die letzen drei gesetzlich vertreten durch BF1 und BF2, alle nordmazedonische Staatsangehörige, stellten am 16.08.2021 jeweils einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 2 Z 13 AsylG.
  12. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3), der Viertbeschwerdeführer (im Folgenden BF4) und der Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden. BF5), die letzen drei gesetzlich vertreten durch BF1 und BF2, alle nordmazedonische Staatsangehörige, stellten am 16.08.2021 jeweils einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG.
  13. Am 17.08.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung einer Dolmetscherin der Sprache Serb(okroat)isch die Erstbefragung des BF1 und der BF2 statt, wobei die beiden BF – zu ihren persönlichen Daten befragt – angaben, in Nordmazedonien geboren, verheiratet und die Eltern des BF3, BF4 und BF5 zu sein. Ferner sei ihre Muttersprache Mazedonsich bzw. Serbokroatisch, bekennten sich zum Islam und gehörten der Volksgruppe der Roma an. BF1 verfüge über eine mehrjährige Schulbildung, BF2 wiederum habe nie die Schule besucht und verfügten beide über keine Berufsausbildung. In Nordmazedonien sei BF1 als Bau-Hilfsarbeiter tätig gewesen und habe BF2 durch das Sammeln von Altflaschen ein Zusatzeinkommen erwirtschaftet. Aus ihrem Heimatort seien die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemeinsam am 14.08.2021 legal per Bus ausgereist. Anschließend hätten sie sich über Serbien und Ungarn nach Österreich begeben und seien ihnen die Reisepässe in Österreich von Polizeibeamten abgenommen worden.
  14. In den nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahmen am 29.11.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (in weiterer Folge: BFA oder belangte Behörde), gaben BF1 und die BF2 jeweils im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Mazedonisch zunächst an, sie fühlten sich geistig und körperlich in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen und entsprächen ihre Aussagen im Zuge der Erstbefragung vom 14.08.2021 der Wahrheit. BF1 führte weiters aus, er werde psychiatrisch behandelt und nehme Tabletten ein. BF2 brachte vor, wegen Migräne, Thrombosen und Rückenschmerzen behandelt zu werden und auch Medikamente einzunehmen. BF1 und BF2 legten dazu auch medizinische Unterlagen vor.
  15. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden vom 30.01.2023 wies das BFA die Anträge der BF auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde. (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
  16. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden vom 30.01.2023 wies das BFA die Anträge der BF auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde. (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde im Wesentlichen – unter Verweis auf entsprechende Angaben der BF im Rahmen der Erstbefragungen und vor dem BFA – ausgeführt, dass die vorgebrachte Verfolgung und Bedrohung aufgrund von Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft habe dargelegt werden können. Unbeschadet dessen seinen von den BF nur wirtschaftliche, jedoch keine asylrelevanten Gründe vorgebracht worden. Es drohe den BF auch keine Gefahr, wleche die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigte. Die BF verfügten in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstünde.
  17. Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) mit gemeinsamen Schreiben, fristgerecht am 28.02.2023 Beschwerde. Inhaltlich wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens des BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt sowie unzureichende Feststellungen getroffen worden seien, welche zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Bescheide und Verletzung von Verfahrensvorschriften geführt hätten.
  18. Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage mit gemeinsamen Schreiben, fristgerecht am 28.02.2023 Beschwerde. Inhaltlich wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens des BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt sowie unzureichende Feststellungen getroffen worden seien, welche zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Bescheide und Verletzung von Verfahrensvorschriften geführt hätten. BF1 und BF2 hätten ihre Ausführungen entgegen der Ansicht des BFA sehr detailliert und lebensnah erstattet. Zudem gehörten die BF der Volksgruppe der Roma an und erlitten allein aufgrund dieser Tatsache alsyrelevante Ausgrenzungen in ihrem Herkunftsstaat. Darüber hinaus drohe den BF bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit, weil diese in eine ausweglose und existenzbedrohende Lage gerieten. Hilfe von Anghörigen könnten die BF nicht erwarten, zumal diese selbst an der Grenze zum Existenzminimum lebten. Die BF beantragten die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) sowie, allenfalls nach Verfahrensergänzung, die Behebung der angefochtenen Bescheide und die Zuerkennung jeweils des Status eines Asylberechtigten. In eventu – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beantragten die BF die Behebung der angefochtenen Bescheide jeweils im Hinblick auf Spruchpunkt II. und die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, die Abänderung der Spruchpunkte IV., V. und VI. dahingehend, dass die Rückkehrentscheidungen aufgehoben und für auf Dauer unzulässig erklärt sowie den BF jeweils ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt würden, in eventu die angefochtenen Bescheide im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben, zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.Die BF beantragten die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) sowie, allenfalls nach Verfahrensergänzung, die Behebung der angefochtenen Bescheide und die Zuerkennung jeweils des Status eines Asylberechtigten. In eventu – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beantragten die BF die Behebung der angefochtenen Bescheide jeweils im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. und die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, die Abänderung der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. dahingehend, dass die Rückkehrentscheidungen aufgehoben und für auf Dauer unzulässig erklärt sowie den BF jeweils ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt würden, in eventu die angefochtenen Bescheide im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben, zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.
  19. Am langten die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten beim BVwG ein. Mit den Beschwerdevorlagen wurde vom BFA beantragt, die Rechtsmittel abzuweisen.
  20. Mit Beschlüssen des BVwG, Zahlen G307 2257987-2/4Z, - 2257991-2/4Z, - 2257990-2/4Z, - 2257989-2/4Z und - 2257992-2/4Z, vom 14.03.2023, wurden den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  21. Mit Beschlüssen des BVwG, Zahlen G307 2257987-2/4Z, - 2257991-2/4Z, - 2257990-2/4Z, - 2257989-2/4Z und - 2257992-2/4Z, vom 14.03.2023, wurden den Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: 1.
  23. Zu den Beschwerdeführern: 1.1.
  24. Die BF führen die oben im Spruch genannten Identitäten (Namen und Geburtsdaten) und sind allesamt nordmazedonische Staatsangehörige. Die BF sind im Besitz gültiger nordmazedonischer Reisepässe. 1.1.
  25. Die BF bekennen sich zum Islam und sprechen als Muttersprache Mazedonisch sowie Serb(okrat)isch. BF1 ist mit BF2 verheiratet und sind diese die leiblichen Eltern des BF3, BF4 und BF
  26. 1.1.
  27. Die BF gehören der Volksgruppe der Roma an. 1.1.
  28. Die BF wurden in Nordmazedonien geboren und wuchsen dort auf. BF 1 besuchte im Herkunftsstaat mehrere Jahre lang die Grundschule, erlernte keinen Beruf und war als Bauhilfsarbeiter tätig. BF2 besuchte keine Schule, erlernte keinen Beruf und erwirtschaftete durch das Sammeln von Altflaschen ein zusätzliches Einkommen für die Familie. Zudem bezogen die BF in Nordmazedonien.Sozialhilfeleistungen. 1.1.
  29. Vier Brüder und eine Schwester des BF1 leben in Nordmazedonien und sichern deren Existenz durch eine Sozialrente. Ein weiterer Sohn des BF1 lebt in Deutschland und hält sich ein Neffe des BF1 in Österreich auf. BF1 hält zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat nach wie vor Kontakt und konnte kein besonderes Naheverhältnis des BF1 zu dem in Österreich lebenden Neffen festgestellt werden. Die Eltern, zwei Schwestern und vier Brüder der BF2 leben in Italien und kommen die Brüder der BF2 für den Unterhalt der Eltern und Schwestern der BF2 auf. BF2 hält zu ihren Angehörigen Kontakt. 1.1.
  30. Die BF reisten im August 2021 auf legalem Wege mit per Bus aus Nordmazedonien aus. In der Folge begaben sie sich über Serbien und Ungarn nach Österreich, wo sie am 16.08.2021 eintrafen und am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf Erteilung internationalen Schutzes stellten. 1.1.
  31. BF1 und die BF2 weisen keine entscheidungsrelevanten Integrationsbemühungen auf, leben von der Grundversorgung, sind sozial nicht nachhaltig verfestigt und strafrechtlich unbescholten. BF3, BF4 und BF5 besuchen die Schule in Österreich. 1.1.
  32. BF1 leidet an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, Panikstörungen, Benzodiazepinabhängigkeit und liegt bei ihm der Verdacht einer posttraumatischen Belatungsstörung vor, deretwegen er medikamentös behandelt wird. BF 2 leidet an Migräne. Die restlichen BF sind gesund. BF1 und BF2 leiden an keiner lebensbedrohlichen und/oder sich im Endstadium befindlichen tödlichen Erkankung und sind arbeitsfähig. 1.1.
  33. Die BF reisten im Jahr 2015 nach Deutschland wo sie erfolglos einen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes stellten, den sie auf wirtschaftliche Gründe stützten und wurden sie in weiterer Folge im selben Jahr nach Nordmazedonien abgeschoben, wo sie sich bis zur aktuellen Einreise ins Bundesgebiet durchgehend aufhielten. 1.1.
  34. Am XXXX .2022 reisten die BF freiwillig nach Nordmazedonien zurück, weil der Bruder des BF1 einen Verkehrsunfall erlitten hatte, an dem er letztlich verstarb. Am XXXX .2022 kehrten die BF nach Österreich zurück, wo sie sich seither aufhalten. 1.1.
  35. Am römisch 40 .2022 reisten die BF freiwillig nach Nordmazedonien zurück, weil der Bruder des BF1 einen Verkehrsunfall erlitten hatte, an dem er letztlich verstarb. Am römisch 40 .2022 kehrten die BF nach Österreich zurück, wo sie sich seither aufhalten. 1.
  36. Zu den Fluchtgründen der BF: Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF ihre Heimat aus den von ihnen ins Treffen geführten Fluchtgründen verließen: 1.2.
  37. Es war nicht feststellbar, dass BF 1 im Herkunftsstaat aufgrund der behaupteten Aufnahme von € 1.500,00 und der fehlenden Möglichkeit, die überzogene Tilgungsumme von € 5.000,00 zu bezahlen, durch die Kreditgeber (Privatpersonen) bedroht oder verfolgt wurde. Die übrigen BF brachten keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern beriefen sich auf das Fluchtvorbringen des BF
  38. Die BF haben Nordmazedonien weder aus Furcht vor Eingriffen in ihre körperliche Unversehrtheit noch wegen des Vorliegens von Lebensgefahr verlassen. 1.2.
  39. Dem Verfahren wird ebenfalls nicht zugrunde gelegt, dass die BF im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt oder von der Todesstrafe bedroht wären. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF bei der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage gerieten und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. 1.2.
  40. Die BF haben ihren Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. 1.
  41. Zur allgemeinen Lage in Nordmazedonien: Gemäß § 1 Z 4 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat. Zur aktuellen Lage in Nordmazedonien werden folgende Feststellungen getroffen: COVID-19 Letzte Änderung: 28.06.2022 Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (AA 13.5.2022a vgl. EDA 13.5.2022). Reisende benötigen zur Einreise keine Impf- oder Testnachweise. In gesundheitlichen Einrichtungen und öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Kinder unter sechs Jahren sind davon ausgenommen (AA 13.5.2022a).Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (AA 13.5.2022a vergleiche EDA 13.5.2022). Reisende benötigen zur Einreise keine Impf- oder Testnachweise. In gesundheitlichen Einrichtungen und öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Kinder unter sechs Jahren sind davon ausgenommen (AA 13.5.2022a). Asylwerber in Nordmazedonien hatten in der Vergangenheit mit Hindernissen beim Zugang zu Impfungen zu kämpfen, doch dank gemeinsamer Bemühungen des UNHCR und der Leitung von Aufnahmezentren konnte im November 2021 eine systemische Lösung gefunden und die ersten Asylwerber geimpft werden (UNHCR 20.12.2021). Die im Land befindlichen Staatenlosen haben keinen Zugang zur COVID-19-Impfung, da dafür ein Ausweisdokument und eine persönliche Identifikationsnummer erforderlich sind (USDOS 12.4.2022). Seit Ausbruch der Pandemie bis 27.4.2022 sind insgesamt 309.222 Personen erkrankt. Davon sind 299.391 genesen. Die Gesamtzahl der durchgeführten PCR‐Tests beläuft sich auf 2.012.
  42. Die Sterblichkeitsrate seit Ausbruch der Pandemie beträgt 3,0 %. Mit 27.4.2022 beläuft sich die Anzahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen 14 Tagen (14‐Tages‐Inzidenz) auf
  43. Die Impfrate beträgt weiterhin nur 41 % der Bevölkerung. Auf Empfehlungen der Kommission für Infektionskrankheiten hob die Regierung am 11.4.2022 die Maskenpflicht in Innenräumen und Mittelschulen auf. Aufrecht bleibt die Maskenpflicht in Gesundheitseinrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Apotheken und Seniorenheimen. Am 19.4.2022 hob die Regierung auf Empfehlung des Ausschusses für Infektionskrankheiten, die Reisebeschränkung auf. Somit müssen Einreisende ein Impf‐ oder Genesungszertifikat sowie negative PCR‐ und Antigentests nicht mehr vorlegen (VB 19.5.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.5.2022a): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 13.5.2022 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (13.5.2022): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 13.5.2022 ● UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (20.12.2021): GLOBAL COVID-19 RESPONSE, https://reliefweb.int/attachments/ee5dae98-c5ad-3f56-843b-8e8fcff4b37d/UNHCR%20Global%20COVID-19%20Emergency%20Response%2C%2020%20December%202021.pdf, Zugriff 27.6.2021 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 13.5.2022 ● VB des BM.I für Nordmazedonien [Österreich] (19.5.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Politische Lage Letzte Änderung: 28.06.2022 Die Republik Nordmazedonien ist gemäß Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hat 120 Sitze. Die vorrangigen außenpolitischen Ziele Nordmazedoniens sind nach erfolgtem NATO-Beitritt im März 2020, der Beitritt zur EU sowie ausgewogene Beziehungen zu allen Staaten, vor allem in der Region Südosteuropa. Der am 1.8.2017 unterzeichnete Nachbarschaftsvertrag mit Bulgarien sowie das am 17.6.2018 mit Griechenland geschlossene Prespa-Abkommen zur Klärung der Namensfrage stellen hierbei große Erfolge dar (AA 1.4.2022b). Nordmazedonien hat eine vielfältige Parteienlandschaft, wobei SDSM, VMRO-DPMNE, (beide ethnisch mazedonisch geprägt), auf albanischer Seite DUI, Allianz der Albaner und BESA (eine Neugründung) die größte Rolle spielen (AA 3.6.2021). Im Dezember 2005 erhielt Nordmazedonien den Status eines EU-Beitrittskandidaten. Am 25.3.2020 beschloss der Europäische Rat schließlich, die Beitrittsgespräche mit Nordmazedonien zu eröffnen und am 27.3.2020 trat Nordmazedonien der NATO bei (AA 3.6.2021). Viele Jahre lang blockierte Griechenland den EU- und Nato-Beitritt Mazedoniens wegen des Namensstreits. Nach der Umbenennung des Staates von Mazedonien in Nordmazedonien im Jahr 2018 hob Griechenland das Veto auf, doch folgte 2020 ein Veto der rechtsnationalen Regierung Bulgariens gegen EU-Beitrittsverhandlungen mit Nordmazedonien (DS 8.5.2022). Vor kurzem sah es jedoch so aus, als ob Bulgarien dieses Veto aufgegeben hätte. Doch diese angebliche „Aufhebung des bulgarischen Vetos“ entpuppte sich tatsächlich als dessen Verschärfung. Zwar hat das Parlament in Sofia mit großer Mehrheit formal für die Rücknahme des Vetos gestimmt. Doch wurden daran Bedingungen geknüpft, die letztlich auf ein neues Veto hinauslaufen. Die Regierung in Skopje hat das erkannt und lehnt Bulgariens Forderungen ab. Der Beginn von EU-Beitrittsgesprächen ist für Nordmazedonien damit so unwahrscheinlich wie zuvor (FAZ 27.6.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.4.2022b): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 13.5.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 ● DS - Der Standard (8.5.2022): International, Nordmazedonien, Nachbarschaftsstreit, Bulgarien soll EU-Veto gegen Nordmazedonien aufheben, https://www.derstandard.at/story/2000135536952/bulgarien-soll-eu-veto-gegen-nordmazedonien-aufheben, Zugriff 16.5.2022 ● FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.6.2022): Das Veto nach dem Veto, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/eu-erweiterung-bulgarien-blockiert-nordmazedonien-weiter-18130211.html, Zugriff 28.6.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 28.06.2022 Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 13.5.2022a). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 13.5.2022). Die Sicherheitslage in Nordmazedonien wird als stabil mit erhöhter Achtsamkeit bewertet. Ebenso wird auf das Vorhandensein von religiös radikalisierten Personen, Organisationen und Vereinigungen mit extremer Rhetorik, informellen radikalen Gruppen verwiesen, die ein Risikofaktor für die nationale Sicherheit sind. Trotz dieser Herausforderungen demonstrieren die Sicherheitsdienste die erforderlichen Kapazitäten, um diesen zu begegnen. Durch den Krieg in der Ukraine wird die globale Sicherheitsarchitektur gestört und Sicherheitsrisiken bestehen auch für Nordmazedonien und die gesamte Region. Die NATO-Mitgliedschaft hilft bei der Auseinandersetzung mit den Risiken bedeutend, die Bedrohungen bleiben jedoch weiter bestehen. Das Land muss die Umsetzung innerer Reformen im Bereich Sicherheit und Sicherheitseinrichtungen angehen (KAS 16.3.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.5.2022a): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 13.5.2022 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (13.5.2022): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 13.5.2022 ● KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.3.2022): Aktuelle Sicherheitsherausforderungen und –risiken für Nordmazedonien und die Region - Buchpräsentation und akademische Diskussion, https://www.kas.de/de/web/nordmazedonien/veranstaltungsberichte/detail/-/content/current-security-challenges-and-risks-of-north-macedonia-and-the-region-2, Zugriff 16.5.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 27.06.2022 Die Verfassung sieht autonome und unabhängige Gerichte vor, die von einem unabhängigen und autonomen Justizrat unterstützt werden. Die begrenzte Unabhängigkeit der Justiz, die Politisierung des Gerichtsaufsichtsorgans und die unzureichende Finanzierung der Justiz behindern weiterhin die Arbeit und die Effizienz der Gerichte. Bis August 2021 erhielt der Justizrat 479 Bürgerbeschwerden, in denen richterliches Fehlverhalten behauptet wurde. Die Vorwürfe umfassten tendenziöses oder unethisches Verhalten, Verfahrensfehler, Abberufungen und Überschreitung von Fristen. Bis August 2021 reichten Bürger laut dem Büro des Ombudsmanns 187 Beschwerden über das Justizsystem ein. Dies stellte einen Anstieg im Vergleich zu 2020 dar. Die meisten Beschwerden betrafen die Verweigerung des Rechts auf ein faires Verfahren durch wiederholte Verfahrensverzögerungen, richterliche Voreingenommenheit oder Fehlverhalten, Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren, Verweigerung des Zugangs zu wirksamen Rechtsmitteln und Nichtbeantwortung von Beweisanträgen. Sowohl die Richterschaft als auch die Staatsanwaltschaft sind weiterhin unterfinanziert und personell unterbesetzt. Eine Funktionsanalyse einer NGO ergab, dass die Staatsanwaltschaft mit 20 % weniger Staatsanwälten und 31 % weniger Verwaltungspersonal arbeitet als in der Bedarfsanalyse vorgesehen (USDOS 12.4.2022). Die mazedonische Regierung arbeitet auch im Justizbereich mit Nachdruck an Reformen, u. a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der Organisierten Kriminalität (AA 3.6.2021). Es bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Effizienz und Unabhängigkeit der Justiz. Die EU hat Justizreformen als eine der wichtigsten Prioritäten für Nordmazedoniens Beitrittsgesuch hervorgehoben. Die politische Einmischung in die Arbeit der Staatsanwälte ist nach wie vor ein Problem, ebenso wie die selektive Anwendung der Justiz, obwohl die Regierung einige Reformen zur Verbesserung der Situation durchgeführt hat (FH 28.2.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2021 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2022, Zugriff 16.5.2022 ● USDOS - US Department of State [USA]: 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 13.5.2022 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 27.06.2022 Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Armee. Die Polizei ist für die innere Sicherheit, Migration und Grenzschutz zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die zivilen Behörden üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. In einigen Eliteeinheiten von Polizei und Militär sind ethnische Minderheiten fast nicht vertreten. Die Einheit für Berufsstandards des Innenministeriums ("Professional Standards Unit" - PSU) berichtete, dass sie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2021 38 Beschwerden über exzessive Gewaltanwendung durch Polizeibeamte nachgegangen ist. Die Einheit befand sechs der Beschwerden für unbegründet, wies 30 wegen unzureichender Beweise zurück. In zwei Fällen erstattete die PSU Strafanzeige gegen die Polizeibeamten wegen "Belästigung bei der Ausübung des Dienstes" (USDOS 12.4.2022). Es gibt immer wieder Fälle von physischen Übergriffen durch Polizeibeamte. Entsprechende Strafverfahren führen jedoch in der Regel nicht zu Sanktionen gegen die beschuldigten Beamten (AA 3.6.2021). Die Nationalversammlung verabschiedete 2018 ein Gesetz zur Einschränkung der Überwachungstätigkeit der Geheimpolizei. Im Jahr 2019 wurde die Direktion für Sicherheit und Spionageabwehr (UBK) durch die Nationale Sicherheitsbehörde ersetzt. Ein Rat für zivile Aufsicht wurde im Jahr 2019 geschaffen, um den Sicherheitssektor zusätzlich zu beaufsichtigen (FH 28.2.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2022, Zugriff 16.5.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 13.5.2022 Korruption Letzte Änderung: 29.06.2022 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen um. Berichten zufolge sind unter anderem hohe Beamte in Korruption oft verwickelt, was laut NGOs die dominierende Rolle der Regierung in der Wirtschaft ermöglicht hat. Im April 2021 nahm das Parlament die Nationale Strategie 2021-2025 zur Bekämpfung von Korruption und Interessenkonflikten zusammen mit dem Aktionsplan zu deren Umsetzung an. Im Juli 2022 nahm die Regierung im Rahmen ihres Plans zur Korruptionsbekämpfung eine Nationale Strategie 2021-2023 zur Stärkung der Kapazitäten für Finanzermittlungen und die Beschlagnahme von Eigentum an und setzte eine Kommission zur Überwachung der Umsetzung dieser Strategie ein (USDOS 12.4.2022). Die staatliche Kommission für Korruptionsprävention (SCPC) hat sich aktiv für die Korruptionsprävention eingesetzt und mehrere Verfahren eingeleitet, darunter auch gegen hochrangige Beamte. Die SCPC befasste sich weiterhin mit Fällen mutmaßlicher Vetternwirtschaft, Klientelismus und politischer Einflussnahme bei der Einstellung von Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes und bei der Bestellung von Aufsichtsrats- und Vorstandsmitgliedern (EK 19.10.2021). Die mazedonische Regierung arbeitet auch im Justizbereich mit Nachdruck an Reformen, u.a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der Organisierten Kriminalität. Die Antikorruptionskommission hat ihre Arbeit aufgenommen und zeigte sich bisher als sehr unabhängig und souverän, wodurch sie sich in allen politischen Lagern großen Respekt erworben hat. Bekanntestes Beispiel im Rahmen der Korruptionsbekämpfung ist die frühere Leiterin der Sonderstaatsanwaltschaft Janeva, die nach Bekanntwerden von Bestechungsvorwürfen abgesetzt, in Haft genommen und in erster Instanz zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (AA 3.6.2021). Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index 2021 rangiert Nordmazedonien unter 180 Ländern und Territorien an
  44. Stelle mit einer Punkteanzahl von 39 von bestmöglichen 100 (TI 2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 ● EK - Europäische Kommission (19.10.2021): North Macedonia 2021 Report [SWD

(2021)294 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2073023/North-Macedonia-Report-2021.pdf, Zugriff 19.5.2022 ● TI - Transparency International (1.2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/mkd, Zugriff 20.5.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 30.5.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 27.06.2022 Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 1.4.2022b). Die Republik Nordmazedonien ist seit ihrer Unabhängigkeit
(1991)eine parlamentarische Demokratie, deren Verfassung demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit garantiert. Sie war das erste Land auf dem Balkan, das am
  1. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnete. Gemäß Artikel 2 des Abkommens sind die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte wesentliche Elemente des Abkommens. Nordmazedonien ist dem Europarat am
  2. November 1995 beigetreten und hat am
  3. April 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert (AA 3.6.2021). Zu den wichtigsten Mängeln im Bereich der Menschenrechtsfragen gehören Folter durch Gefängnispersonal, Eingriffe in die Privatsphäre, Drohungen und Belästigungen gegen Journalisten, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung unternimmt Schritte, um Beamte, welche solche Übergriffe begehen, zu identifizieren, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass die Straflosigkeit der Polizei weiterhin ein Problem darstellt, allerdings in geringerem Ausmaß als in der Vergangenheit. Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten (USDOS 12.4.2022). Nordmazedonien kämpft weiterhin mit Korruption und Klientelismus. Medien und die Zivilgesellschaft sind aktiv, Journalisten und Aktivisten sehen sich Einschüchterungen ausgesetzt. Der Menschenhandel ist weiterhin ein Problem. Unter der SDSM-geführten Regierung sind die NGOs im Allgemeinen in einem freieren und sichereren Umfeld tätig, und die öffentlichen Einrichtungen sind für die Arbeit der Zivilgesellschaft empfänglicher geworden. Allerdings sind NGOs, insbesondere solche, die aus dem Ausland finanziert werden, dem Druck der VMRO-DPMNE und ihrer Unterstützer ausgesetzt. Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Opfer von Menschenhandel besser zu erkennen, insbesondere in den von der Regierung betriebenen Transitzentren, in denen Migranten und Flüchtlinge untergebracht sind. Die Unterstützung der Regierung für NGOs, welche Opfern von Menschenhandel helfen, hat jedoch abgenommen (FH 28.2.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.4.2022b): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 13.5.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2022, Zugriff 16.5.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 13.5.2022 Religionsfreiheit Letzte Änderung: 28.06.2022 Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung aller Bürger unabhängig von ihrer Religion vor und nennt ausdrücklich fünf religiöse Gruppen: die mazedonische orthodoxe Kirche, die islamische Religionsgemeinschaft in Mazedonien, die katholische Kirche, die evangelisch-methodistische Kirche und die jüdische Gemeinschaft und legt fest, dass diese sowie andere religiöse Gemeinschaften und Gruppen vom Staat getrennt, vor dem Gesetz gleich und frei sind. Andere religiöse Gruppen müssen sich registrieren lassen, um die gleichen Vorteile zu erhalten. Das Justizministerium und andere Ministerien erörterten im Februar 2021 Änderungen des Religionsgesetzes von 2007, die es größeren Religionsgemeinschaften ermöglichen würden, den Status einer "juristischen Person" zu erlangen, aber das Justizministerium verschob die Konsultationen mit religiösen Gruppen zu den Änderungen erneut (USDOS 2.6.2022). In Nordmazedonien besteht Religionsfreiheit. Der Nordteil des Landes wird überwiegend von Muslimen bewohnt, der Süden von orthodoxen Christen, jedoch sind Angehörige beider großen Religionsgruppen landesweit ansässig. Seit Jahren entstehen unzählige neue Kirchen und Moscheen. Die Turkish Cooperation and Coordination Agency (TİKA) finanziert den Um- und Neubau von Moscheen und vermehrt so den Einfluss türkischer Religionslehre im albanisch geprägten Teil Nordmazedoniens (AA 3.6.2021). Die Religionsgemeinschaft der Salafisten „Dar al-Hadith“ wurde Ende 2020 stillschweigend registriert. Die IRC (Islamische Religionsgemeinschaft) verurteilte im Februar 2021 öffentlich die Registrierung der Islamisch-Salafistischen Gemeinschaft und bezeichnete die Entscheidung des Zivilgerichts von Skopje als "einen voreingenommenen, beschämenden Akt zum Nachteil der Einheit der Muslime" und als "Versuch, parallele Institutionen zu schaffen" (USDOS 2.6.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073991.html, Zugriff 10.6.2022 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 28.06.2022 Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 1.4.2022b). In Nordmazedonien gibt es folgende ethnische Gruppen: Mazedonier 64,2 %, Albaner 25,2 %, Türken 3,9 %, Roma 2,7 %, Serben 1,8 %, andere 2,2 %. Nord-Mazedonien hat seit 2002 keine Volkszählung mehr durchgeführt. Die Roma-Bevölkerung wird in den offiziellen Statistiken in der Regel unterschätzt und könnte 6,5 - 13 % der Bevölkerung Nord-Mazedoniens ausmachen (CIA 16.5.2022). Eine staatlich gezielte Repression gegen Minderheiten oder Andersdenkende findet in Nordmazedonien nicht statt. Interethnische, auch gewalttätige Zwischenfälle kommen immer wieder vor. Die fragile interethnische Balance ist leicht zu instrumentalisieren. In Nordmazedonien gibt es mit ethnischen Albanern, Roma, Türken, Bosniaken, Serben und Vlachen eine Vielzahl von Minderheiten. Der Verfassung nach sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens- und gesellschaftlicher Lage. Gegen Minderheiten gerichtete Hasspropaganda in den Medien wird nicht betrieben, auch von politischer Seite wird keine Diskriminierung betrieben. Seit Oktober 2020 ist ein neues Antidiskriminierungsgesetz in Kraft, wonach jedwede Diskriminierung auf der Grundlage von Rasse, Hautfarbe, Herkunft, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, sexueller Orientierung, Geschlechteridentität, Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe, Sprache, Staatsangehörigkeit, sozialer Herkunft, Bildung, Religion oder Glaubensüberzeugung, politischer Überzeugung, anderen Überzeugungen, Behinderungen, Alter, Familien- und Ehestand, Vermögensstatus, Gesundheitszustands, Persönlichkeit und gesellschaftlichem Status oder irgendeiner anderen Grundlage verboten ist (AA 3.6.2021). Von den 132.088 Angestellten im öffentlichen Sektor waren Ende 2020 82.975 Mazedonier 22.954 Albaner, 2.203 Türken, 1.344 Roma, 1.204 Serben, 1.064 andere oder ohne Angabe der Nationalität, 549 Bosnier und 484 Walachen. Für Beamte, die in der Armee der Republik Nordmazedonien, dem Geheimdienst, der Nationalen Sicherheitsagentur, dem Innen- sowie Finanzministerium beschäftigt sind, gibt es nur ein Register über die Anzahl, nicht aber über die nationale Struktur der Beschäftigten (RNM 30.3.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.4.2022b): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 13.5.2022 ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.5.2022): The World Factbook - North Macedonia, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/north-macedonia/#people-and-society, Zugriff 20.5.2022 ● RNM - Republik Nordmazedonien - Ministerium für Informationsgesellschaft und Verwaltung [N. Mazedonien] (30.3.2022): Bericht über Beschäftigte im öffentlichen Sektor 2021, https://www.mioa.gov.mk/sites/default/files/pbl_files/documents/reports/finalen-izveshtaj_2021_rabotna_30.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 Albaner Letzte Änderung: 28.06.2022 Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 1.4.2022b). Nach der letzten Volkszählung 2002 gibt es 25,2 % ethnische Albaner (CIA 15.3.2021). Von über 132.088 Angestellten im öffentlichen Sektor gehören etwa 17,38 % der Ethnie der Albaner an (RNM 30.3.2022). Ethnische Albaner klagen weiterhin über eine ungleiche Vertretung innerhalb der Regierung und über diskriminierende Praktiken, die sie von der politischen Beteiligung ausschließen. Indem aus 20 Mitglieder umfassenden Regierungskabinett gibt es acht ethnisch-albanische Minister. Es gibt 32 ethnische albanische Parlamentsmitglieder, darunter den Parlamentspräsidenten (USDOS 12.4.2022). Laut Freedom House gibt es auch Diskriminierung am Arbeitsplatz und eine generell anti-albanischen Stimmung im Land (FH 28.2.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.4.2022b): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 13.5.2022 ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.5.2022): The World Factbook - North Macedonia, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/north-macedonia/#people-and-society, Zugriff 20.5.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2022, Zugriff 16.5.2022 ● RNM - Republik Nordmazedonien - Ministerium für Informationsgesellschaft und Verwaltung [N. Mazedonien] (30.3.2022): Bericht über Beschäftigte im öffentlichen Sektor 2021, https://www.mioa.gov.mk/sites/default/files/pbl_files/documents/reports/finalen-izveshtaj_2021_rabotna_30.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 13.5.2022 Frauen Letzte Änderung: 28.06.2022 Die Verfassung und Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Alter, Geschlecht, Rasse, Behinderung, Sprache und ethnischer, sozialer oder politischer Zugehörigkeit. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist illegal und wird mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft. Aber die Gesetze werden mangelhaft angewandt. Häusliche Gewalt und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sind illegal, jedoch bleiben sie ein ständiges und weit verbreitetes Problem. Die Strafen bei häuslicher Gewalt reichen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Haft für leichtere Delikte und von einem bis zu zehn Jahren Haft für Delikte, die zu schweren oder dauerhaften Körperverletzungen führen. Die Täter können mit bis zu lebenslanger Haft bestraft werden, wenn ihre Handlungen zum Tod des Opfers führen. Von Januar bis Juni 2021 registrierte das Arbeitsministerium 789 Opfer von häuslicher Gewalt, davon 530 Frauen. Die Regierung gewährt Opfern von sexueller Gewalt Zugang zu Diensten für sexuelle und reproduktive Gesundheit. Im Rahmen der klinischen Behandlung von Vergewaltigungen ist eine Notfallverhütung möglich. Es gibt drei Einrichtungen für Opfer sexueller Gewalt, in Skopje, Kumanovo und Tetovo, die im Laufe des Jahres in die staatlichen Krankenhäuser der jeweiligen Stadt integriert und von diesen finanziert werden. Eine Unterkunft in Skopje für Opfer des Menschenhandels bietet auch reproduktive Gesundheitsfürsorge an. Kein Gesetz schränkt die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess ein und Frauen haben sich entsprechend beteiligt (USDOS 12.4.2022). Eine staatliche geschlechtsspezifische Verfolgung findet nicht statt. Häusliche Gewalt ist in ganz Nordmazedonien ein verbreitetes Phänomen, betroffen sind in der Regel Frauen und Kinder. Es gibt sechs Frauenhäuser für kurzzeitigen Aufenthalt in akuten Notfällen, sie bieten auch längere Aufenthaltsmöglichkeiten an. Obwohl häusliche Gewalt ein Straftatbestand ist, der mit hohen Strafen geahndet werden kann, kommt es nur in wenigen Fällen zu Anzeigen und Verurteilungen (AA 3.6.2021). Das Gesetz zur Prävention und zum Schutz vor Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wurde im Januar 2021 verabschiedet. Frauenfeindliche Hassreden nehmen zu (AI 29.3.2022). Die Betreuung in den Sicheren Häusern wird für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten gewährt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate, und in Ausnahmefällen, wenn sich der Zustand des Opfers nicht ändert, ein Jahr lang (ERRC 24.3.2022). Trotz der Einführung von Gleichstellungsgesetzen und gemeinsamer Initiativen von Nichtregierungsorganisationen und Wahlbehörden, werden Frauen durch die gesellschaftlichen Haltungen von der Teilnahme in der Politik abgehalten. Frauen stellen 41,7 % der Abgeordneten, sind aber auf lokaler Ebene nicht so stark vertreten. Bei den Kommunalwahlen im Oktober 2021 waren 45 % der Kandidaten für den Gemeinderat Frauen, aber nur 8 % der Bürgermeisterkandidaten waren weiblich. Nur zwei Frauen, darunter die Bürgermeisterin von Skopje, erhielten im zweiten Wahlgang das Bürgermeisteramt (FH 28.2.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; North Macedonia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070260.html, Zugriff 30.5.2022 ● ERRC - European Roma Rights Center (24.3.2022): Research on the access and functionality of the system for protection of Romani women victims of domestic violence on the territory of Skopje, http://www.errc.org/uploads/upload_en/file/5364_file1_research-on-the-access-and-functionality-of-the-system-for-protection-of-romani-women-victims-of-domestic-violence-on-the-territory-of-skopje-english.pdf, 30.5.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2022, Zugriff 16.5.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 13.5.2022 Kinder Letzte Änderung: 28.06.2022 Das Gesetz bestimmt die Staatsangehörigkeit in erster Linie nach der Staatsangehörigkeit der Eltern. Die Regierung registriert automatisch die Geburten aller Kinder in Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Eltern Kinder, die außerhalb der medizinischen Einrichtungen, einschließlich solcher, die zu Hause geboren werden, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt bei den Magistratsämtern registrieren. Einige Roma-Familien verzögerten die Registrierung ihrer Neugeborenen, was es ihnen später erschwert, Zugang zu Bildungs-, Medizin- und anderen Leistungen zu erhalten, da sie keine ordnungsgemäßen Ausweispapiere haben (USDOS 12.4.2022). Kindesmissbrauch ist in einigen Bereichen ein Problem. Die Regierung hat eine Hotline für häusliche Gewalt, einschließlich Kindesmissbrauch, eingerichtet. Der Ombudsmann führte auf eigene Initiative mehrere Untersuchungen zum Thema Kindesmissbrauch durch und ergriff alle rechtlichen Maßnahmen, um die Opfer zu schützen, ihnen eine angemessene Behandlung sicherzustellen sowie die Täter zu sanktionieren. Das gesetzliche Mindestalter für die Ehe beträgt 18 Jahre. Die Haftstrafe für die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern liegt zwischen 10 und 15 Jahren. Die Regierung verwaltet eine Übergangsunterkunft für Straßenkinder, aber ihre geringe Größe schränkt ihre Wirksamkeit bei der Bereitstellung von Sozialdiensten ein. Nach Angaben des Arbeitsministeriums gab es bis Ende August 37 neu registrierte vertriebene Kinder verschiedener Ethnien. Das Ministerium finanzierte zwei Tageszentren für Straßenkinder, von denen eines vom Zentrum für Sozialarbeit und das andere von der NGO Association for Protection of the Rights of the Child in Suto Orizari betrieben wird (USDOS 12.4.2022). Häusliche Gewalt ist in ganz Nordmazedonien ein immer noch verbreitetes Phänomen, betroffen sind in der Regel Frauen und Kinder. Eine Studie der GIZ wie auch das Straßenbild an belebten Kreuzungen größerer Städte zeigen, dass vereinzelt Kinder (größtenteils Roma) von ihren Eltern zum Betteln an Straßenkreuzungen sowie vor und in Restaurants angehalten werden. Ebenso ist zu beobachten, dass Kleinkinder von bettelnden Frauen auf dem Arm durch Restaurants, Bars oder Schnellimbisslokale getragen werden. Die Federführung für die Verbesserung der Kinderrechte liegt beim Ministerium für Arbeit und Soziales, welches hier mit UNICEF kooperiert. In Shuto Orizari gibt es ein Hilfsprojekt der deutschen NGO „Schüler helfen Leben“. Hier arbeitet ein Freiwilliger aus Deutschland mit Roma-Kindern und hilft bei der Nachmittagsbetreuung und den Hausaufgaben. Dieses Projekt richtet sich auch, jedoch nicht speziell, an rückkehrende Kinder (AA 3.6.2021). Die Regierung hat Gesetze und Vorschriften zur Kinderarbeit erlassen, die auch die schlimmsten Formen der Kinderarbeit verbieten. Die Regierung bemüht sich, das Gesetz in der formellen Wirtschaft durchzusetzen, in der informellen Wirtschaft gelingt dies jedoch nicht effektiv. Es gibt keine Berichte über Kinder unter 18 Jahren, die rechtswidrig in der offiziellen Wirtschaft tätig sind. Das Gesetz verbietet es, dass Minderjährige unter 18 Jahren mit einer Arbeit beschäftigt werden, die für ihre physische oder psychische Gesundheit, Sicherheit oder Moral schädlich ist. Nach Angaben des Arbeitsministeriums gab es bis Ende August 2020 37 neu registrierte vertriebene Kinder verschiedener Ethnien (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 13.5.2022 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 28.06.2022 Die Verfassung und das Gesetz sehen die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Für die an Griechenland und Serbien angrenzenden Grenzgebiete ist seit 2015 ein "Krisenzustand" in Kraft. Er ist von der Regierung alle sechs Monate verlängert worden. Der Krisenzustand ermöglicht es den Behörden, die Ein- und Durchreise von Migranten zu regeln. Es gibt weder für Einheimische noch für Personen, die unter dem Mandat des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) stehen, Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Land. Die Regierung kooperiert durch Zusammenarbeit mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen (USDOS 12.4.2022). Reise und Bewegungsfreiheit sind grundsätzlich uneingeschränkt (FH 28.2.2022). Ein- und auch Durchreisebestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen (AA 13.5.2022a). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.5.2022a): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 13.5.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2022, Zugriff 16.5.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 13.5.2022 IDPs und Flüchtlinge Letzte Änderung: 28.06.2022 Die Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen. Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zur Gewährung von Schutz für Flüchtlinge eingerichtet. Nach Einschätzung des UNHCR haben sich die Asylverfahren weiter verbessert, und frühere Bedenken hinsichtlich der Praxis, Asylwerbern willkürlich den Zugang zu verweigern, wurden ausgeräumt. UNHCR berichtete jedoch, dass der Mechanismus für die Entscheidung über den Flüchtlingsstatus keine grundlegenden Verfahrensgarantien und keine ordnungsgemäßen Entscheidungen, wie im Gesetz vorgeschrieben, vorsieht. Für die an Griechenland und Serbien angrenzenden Grenzgebiete ist seit 2015 ein "Krisenzustand" in Kraft. Der ist von der Regierung alle sechs Monate verlängert worden. Der Krisenzustand ermöglicht es den Behörden, die Ein- und Durchreise von Migranten zu regeln (USDOS 12.4.2022). Die Regierung bietet Schutz und Hilfe und unterstützt eine sichere, freiwillige und würdige Rückkehr sowie die Neuansiedlung oder lokale Integration von Binnenvertriebenen. Es gab keine Berichte über Misshandlungen von Binnenvertriebenen. Obwohl die Regierung über kein spezifisches nationales Strategiepapier für Binnenvertriebene verfügte, hielt sie sich generell an die UN-Leitprinzipien für Binnenvertriebene. Am 5.1.2021 verabschiedete die Regierung ein Sozialschutzprogramm, mit dem das Arbeitsministerium angewiesen wurde, sich auf Programme zu konzentrieren, die die nachhaltige Rückkehr von Binnenvertriebenen an ihre Herkunftsorte unterstützen sollen (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik lebten am 30.9.2021 noch 26 Familien (109 Personen) als Vertriebene aus dem internen bewaffneten Konflikt von
  4. Davon lebten sechs Personen aus drei Familien in Sammelunterkünften und 23 Familien (103 Personen) in Privatunterkünften oder bei Gastfamilien. Die dauerhafte Unterbringung bleibt für die Binnenvertriebenen ein Problem, obwohl die Regierung die monatliche Miete übernahm. Die Regierung bietet Schutz und Hilfe und unterstützte eine sichere, freiwillige und menschenwürdige Rückkehr sowie die Neuansiedlung oder lokale Integration von Binnenvertriebenen. Es gab keine Berichte über Misshandlungen von Binnenvertriebenen (USDOS 12.4.2022). Nordmazedonien ist Teil der sogenannten Balkanroute. Im Land hielten sich seit 2018 durchschnittlich ca. 100-150 Flüchtlinge auf, die vom Roten Kreuz betreut wurden. Fast alle Migranten und Flüchtlinge sehen Nordmazedonien als Transitland für die Weiterreise (zunächst) nach Serbien. Über 90 % der dort untergebrachten Migranten und Flüchtlinge halten sich weniger als 24 Stunden in den Transitzentren auf. Die Flüchtlinge sind größtenteils in Transitzentren im Norden und Süden des Landes untergebracht (AA 3.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; North Macedonia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070260.html, Zugriff 30.5.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 13.5.2022 Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 29.06.2022 Für 2021 verabschiedete die Regierung einen Nachtragshaushalt, der eine deutliche Erhöhung der Staatsausgaben mit sich gebracht hat, um die Wirtschaft weiter anzukurbeln. Dies beinhaltet eine Erweiterung der Maßnahmen, die 2020 eingeführt wurden, um Unternehmen und Beschäftigung zu unterstützen, sowie die Finanzierung neuer Infrastrukturprojekte zu ermöglichen. Die langsame wirtschaftliche Erholung hat dennoch zu erheblichen Einnahmeverlusten geführt, das Haushaltsdefizit lag Ende 2021 bei 5,4 % des BIP. Auch die Staatsverschuldung verzeichnete einen Anstieg und belief sich 2021 auf 61 % des BIP. Der Haushalt 2022 sieht vor, die Pandemieausgaben zu kürzen und stärker die Wirtschaftstätigkeit zu unterstützen. Die Prognosen gehen davon aus, dass sich das Defizit 2022 auf 4,2 % des BIP verringern wird (WKO 4.2022b). Mietkosten variieren stark je nach Lage der Wohnung und Dauer des Mietverhältnisses. Im zentralen Teil von Skopje wird eine 60 qm Wohnung für ca. 350 bis 400 EUR vermietet. Die Miete in abgelegenen Gebieten ist niedriger oder gleich hoch wie in Skopje (BAMF-IOM 2019; geändert am 23.5.2022). Den am 31.5.2022 veröffentlichten Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge, lag die Beschäftigungsquote bei 47,1 % und die Arbeitslosenquote bei 16 % (RNM SSO 31.5.2022). Sozialhilfe und Existenzsicherung Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 EUR (das Durchschnittseinkommen liegt - ohne Berücksichtigung der Schattenwirtschaft - bei 460 EUR monatlich (Stand Januar 2021). Nordmazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 3.6.2021). (Nord)Mazedonische Bürger/-innen, einschließlich Rückkehrende, haben Anspruch auf institutionellen und nicht-institutionellen sozialen Schutz. Eine detaillierte Übersicht über finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für mazedonische Bürger/innen, gibt es auf folgender Website: http://www.mtsp.gov.mk/uslugi-i-prava.nspx. Die Grundfinanzhilfe beträgt 35 EUR und erhöht sich mit jedem weiteren Familienmitglied. Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss man sich beim Zentrum für soziale Arbeit registrieren. Sozial benachteiligte Personengruppen können von verschiedenen Maßnahmen profitieren, z.B. von Notunterkünften, finanzieller Unterstützung, Sozialwohnungen und anderen Unterstützungsmaßnahmen. So können Angehörige sozial benachteiligter Personengruppen ohne Aufenthaltsort für bis zu 60 Tage in einem Empfangszentrum vorübergehend untergebracht werden. Das Zentrum bietet Unterkunft, Verpflegung, angemessene Hygienebedingungen, sowie kostenlose Beratung und andere soziale Belange. Rückkehrende müssen sich beim zuständigen Zentrum für Soziale Arbeit werden, um in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht werden zu können (BAMF-IOM 2019; geändert am 23.5.2022). Unterstützung für schutzbedürftige Personen und Gruppen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik. Zusammen mit den Zentren für Sozialarbeit und anderen öffentlichen Einrichtungen führen sie zahlreiche Programme für besonders vulnerable Gruppen durch. Der Zugang zu den jeweiligen Programmen ist gleichwertig mit dem Antrag auf Sozialhilfe. Zusätzlich zu den vom Staat angebotenen Programmen, gibt es eine große Auswahl von NGOs, die schutzbedürftige Personen und Gruppen unterstützen, unter anderem kostenfreie Rechtshilfe, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, grundlegende Direkthilfe, psychosoziale Beratung, kostenfreie medizinische Grundversorgung, etc. (BAMF-IOM 2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 ● BAMF - IOM
(2019): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 31.5.2022 ● RNM SSO - Republic of North Macedonia [N. Mazedonien] (31.5.2022): State Statistical Office, https://www.stat.gov.mk/, Zugriff 31.5.2022 ● WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (4.2022b): Außenwirtschaft, Wirtschaftsbericht Nordmazedonien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nordmazedonien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 31.5.2022 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 29.06.2022 Eine ambulante Grundversorgung wird hauptsächlich von privaten Trägern und von ambulanten Fachberatern in den 34 öffentlichen Gesundheitszentren und einigen privaten Zentren bereitgestellt. Neben dem umfangreichen Netz der primären Pflegedienstleister wurde das Gesundheitssystem so konzipiert, dass ambulant spezialisierte Dienstleistungen mit umfassender Reichweite vorhanden sind. Die ambulanten Fachdienste werden hauptsächlich von staatlichen Gesundheitsdienstleistern erbracht. Im Bereich des tertiären Levels werden Leistungen des Universitätsklinikums in Skopje angeboten. Die 28 Universitätskliniken sind der erste Pfeiler der tertiären Versorgung. Krankenhäuser können allgemein (mindestens jedoch mit innerer Medizin, allgemeiner Chirugie, Gynäkologie und Geburtshilfe, sowie einer pädiatrischen Station), spezialisiert oder klinisch sein (BAMF-IOM 2019 geändert am 23.5.2022). Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung [Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar]. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist, neben baulichen Mängeln, der Personalmangel durch Abwanderung (AA 3.6.2021). In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 3.6.2021; vgl. EDA 13.5.2022, AA 13.5.2022a).Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung [Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar]. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist, neben baulichen Mängeln, der Personalmangel durch Abwanderung (AA 3.6.2021). In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 3.6.2021; vergleiche EDA 13.5.2022, AA 13.5.2022a). Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet sich an den Behandlungskosten zu beteiligen. Der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20 % der Gesamtkosten der Behandlung. Für die verpflichtende Krankenversicherung ist die Registrierung bei der örtlichen Niederlassung des HIF (Krankenkasse) notwendig. 95 % der Gesamtbevölkerung sind durch die obligatorische Krankenversicherung versichert. Dies kann der Fall sein auf Grundlage von Beschäftigung, Rentenansprüchen, oder anderer Grundlage wie Empfang von Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Kriegsverletzung (Soldaten und Zivilisten), weiters Familienangehörige von Versicherten, Gefängnisinsassen, sowie Personen in religiösen Gemeinden. Eine detaillierte Liste der verfügbaren Medikamente, sowie deren Kosten, findet man unter: https://lekovi.zdravstvo.gov.mk/ (BAMF-IOM 2019). Die Umsetzung der Maßnahme für kostenlose Untersuchungen von Schwangeren und kostenlose Entbindungen, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, wurde eingeleitet. In ländlichen Gebieten, in denen es einen Mangel an sog. Familiengynäkologen gibt, werden Besuche von Gynäkologen in mobilen Kliniken durchgeführt. Workshops zur Familienplanung für Hausärzte und Schulungen für Gynäkologen, die in Entbindungskliniken arbeiten, wurden organisiert und durchgeführt (CoE-ECSR 3.2022). In Nordmazedonien gibt es vier psychiatrische Kliniken und acht psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern. Es gibt 179 Psychiater (8,59 pro 100.000 Einwohner), 88 Psychologen (4,22 pro 100.000 Einwohner) und insgesamt 659 Fachleute für psychische Gesundheit (31,63 pro 100.000 Einwohner). Darüber hinaus gibt es acht Kinder- und/oder Jugendpsychiater oder 1,72 pro 100.000 Einwohner; insgesamt gibt es 108 psychosoziale Fachkräfte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder 23,25 pro 100.000 Einwohner. Gesamtausgaben für psychische Gesundheit pro Person betragen 834,40 MKD [13,55 EUR] (WHO 15.4.2022). Die gesellschaftliche Stigmatisierung und Diskriminierung von Menschen mit HIV bzw. AIDS, ist nach wie vor ein Problem. Das Gesundheitsministerium nimmt HIV-Infizierte nicht in die Kategorien von Bürgern auf, die vorrangig gegen COVID-19 geimpft werden sollen, obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen dies gefordert hatten. Die Pandemie verschärfte die systemischen Probleme für Menschen mit HIV. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wirkten sich direkt auf Menschen mit HIV aus, insbesondere auf diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt wohnen, da die Gesundheitsversorgung für diese Gruppe zentralisiert ist und die antiretrovirale Therapie nur in der staatlichen Klinik für Infektionskrankheiten und fiebrige Zustände in Skopje durchgeführt wird. Die Organisationen zur Unterstützung von Menschen mit HIV haben in Zusammenarbeit mit der Klinik für Infektionskrankheiten die kostenlose Verteilung antiretroviraler Therapien an alle bedürftigen HIV-Patienten unterstützt, insbesondere an diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt leben (USDOS 12.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf eine medizinische Grundversorgung, solange ihr Antrag anhängig ist. Flüchtlinge haben das Recht auf eine umfassende Gesundheitsversorgung, die unter den gleichen Bedingungen wie für Inländer zur Verfügung steht. Die Regierung gewährt Opfern von sexueller Gewalt Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Eine Notfallverhütung, als Teil der klinischen Behandlung von Vergewaltigungen, steht zur Verfügung. Es gibt drei Einrichtungen für Opfer sexueller Gewalt in Skopje, Kumanovo und Tetovo, die im Laufe des Jahres in die staatlichen Krankenhäuser der jeweiligen Stadt integriert und von diesen finanziert werden. Eine Unterkunft in Skopje für Opfer des Menschenhandels bietet auch reproduktive Gesundheitsfürsorge an (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.5.2022a): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 13.5.2022 ● BAMF - IOM [Deutschland]
(2019): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 31.5.2022 ● CoE-ECSR - Council of Europe - European Committee of Social Rights (3.2022): European Committee of Social Rights Conclusions 2021; North Macedonia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071293/Conclusions+2021+North+Macedonia_en.pdf, Zugriff 31.5.2022 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (13.5.2022): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 13.5.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 13.5.2022 Rückkehr Letzte Änderung: 28.06.2022 Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert (AA 3.6.2021). Vor der Rückkehr sollten Rückkehrende im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder Laissez-passer, sowie aller relevanter Dokumente (Diplome, Geburtsurkunden, Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisse, ärztliche Berichte, etc.) sein, die bei den Behörden des aufnehmenden Landes eingeholt wurden (BAMF-IOM 2019; geändert am 23.5.2022). Die Einreise nach Nordmazedonien ist erlaubt (derzeit kein 3G-Nachweis für Ein- und Durchreise erforderlich). Die internationalen Flughäfen Skopje und Sv. Apostol Pavle (in Ohrid) sind für den Flugverkehr geöffnet. Nicht in Begleitung der Obsorgeberechtigten reisende Minderjährige benötigen die Zustimmungserklärung der Obsorgeberechtigten im Original (Unterschriften müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein), bei unterschiedlichen Familiennamen auch die Geburtsurkunde (BMEIA 1.6.2022). Das Rückübernahmeabkommen mit der EU wird durch Nordmazedonien zufriedenstellend umgesetzt. Laut EUROSTAT wurden 2.360 Bürger Nordmazedoniens im Jahr 2020 zur Ausreise aufgefordert (3.620 im Jahr 2019). Im Jahr 2020 gab es 1.445 Rückführungen nach einer Ausreiseanordnung (eine Rückkehrquote von über 61 %) gegenüber 3.005 im Jahr 2019 (83 %) (EK 19.10.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 ● BAMF - IOM [Deutschland] (2019 - geändert am 23.5.2022): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 31.5.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (1.6.2022): R. Nordmazedonien, Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/nordmazedonien/, Zugriff 1.6.2022 ● EK - Europäische Kommission (19.10.2021): North Macedonia 2021 Report [SWD
(2021)294 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2073023/North-Macedonia-Report-2021.pdf, Zugriff 19.5.2022
  1. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt zum gegenständlichen Verfahren und die im Verfahren vorgelegten Bescheinigungen einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zum Herkunftsstaat Nordmazedonien Beweis erhoben. 2.
  2. Zu den Feststellungen zu den Personen der BF: 2.1.
  3. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und in der Beschwerde. Ferner kann dem Zentralen Fremdenregister entnommen werden, dass die BF im Besitz von gültigen nordmazedonsichen Reisepässen sind, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind und deren Identitäten bestätigen. 2.1.
  4. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzughörigkeit, Sprachkenntnissen, Familienstand, Verwandschaft(sgrad) zueinander, Schul- und Berufsausbildung bzw. dem Fehlen einer solchen sowie Berufstätigkeit im Herkunftsstaat, familiären Bezugspunkten in Österreich, im Herkunftsstaat und in Italien, aufrechtem Kontakt zu den jeweiligen Angehörigen sowie jeweiliger Unterhaltssicherung derselben durch das Nachgehen von Erwerbstätigkeiten bzw. Erhalt von Sozialleistungsbezügen, ergeben sich aus den diesbezüglich im Verfahren durchgehend gleichlautenden Angaben des BF1 und der BF
  5. Die bereits in Deutschland erfolgte Asylantragstellung und die anschließende Abschiebung der BF nach Nordmazedonien samt durchgehendem Aufenthalt in der BRD bis zur aktuellen Einreise nach Österreich, beruhen auf den widerspruchsfrei gebliebenen Angaben von BF1 und BF2, welche durch Abfragen des Zentralen Fremdenregisters bestätigt werden konnten. Ferner beruht die seinerzeitige freiweillige Rückkehr der BF nach Nordmazedonien auf dem Inhalt der jeweiligen Ausreisebstätigungen der Grenzkontrollorgane am Flughafen XXXX (siehe G307 2257987-2, AS 1; -2257991-2, AS 1; -2257990-2; AS1; -2257989-2, AS 1; -2257992-2, AS 1) und ergibt sich die Wiedereinreise der BF nach Österreich am 18.07.2022, aus einem Bericht der LPD XXXX , Polizeiinspektion XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX .2022 (siehe G307 2257987-2, AS 9f). Die Ausreise nach Nordmazdeonien und Rückkehr nach Österreich wurde von BF1 und BF2 zudem bestätigt und als glaubwürdiger Grund ein Verkehrsunfall des Bruders des BF1 angegeben. Ferner beruht die seinerzeitige freiweillige Rückkehr der BF nach Nordmazedonien auf dem Inhalt der jeweiligen Ausreisebstätigungen der Grenzkontrollorgane am Flughafen römisch 40 (siehe G307 2257987-2, AS 1; -2257991-2, AS 1; -2257990-2; AS1; -2257989-2, AS 1; -2257992-2, AS 1) und ergibt sich die Wiedereinreise der BF nach Österreich am 18.07.2022, aus einem Bericht der LPD römisch 40 , Polizeiinspektion römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 .2022 (siehe G307 2257987-2, AS 9f). Die Ausreise nach Nordmazdeonien und Rückkehr nach Österreich wurde von BF1 und BF2 zudem bestätigt und als glaubwürdiger Grund ein Verkehrsunfall des Bruders des BF1 angegeben. 2.1.
  6. Die gesundheitlichen Leiden des BF1 samt deren Behandlung sowie das Migräneleiden der BF 2 konnte durch die Vorlage medizinischer Unterlagen bestätigt werden. (vgl. G307 2257987-2, AS 79; -2257991-2, AS 77). Diesen Attesten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass BF2, abgesehen von Migräne, an weiteren Gesundheitseinschränkungen leidet und/oder medikamentös behandelt werden muss. Anhand der vorgelegten medizinsichen Unterlagen konnte ferner das Bestehen einer lebensbedrohlichen und/oder sich im Endstadium befindlichen lebensgefährlichen Erkrankung des BF1 und der BF2 nicht festgestellt werden. Den genannten Dokumenten lassen sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte entnehmen, zumal eine das Leben der BF bedrohende Erkrankung oder ein dementsprechender Krankheitsverlauf darin mit keinem Wort erwähnt oder auf lebensbedrohliche Krankheitsauprägungen verwiesen wird. 2.1.
  7. Die gesundheitlichen Leiden des BF1 samt deren Behandlung sowie das Migräneleiden der BF 2 konnte durch die Vorlage medizinischer Unterlagen bestätigt werden. vergleiche G307 2257987-2, AS 79; -2257991-2, AS 77). Diesen Attesten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass BF2, abgesehen von Migräne, an weiteren Gesundheitseinschränkungen leidet und/oder medikamentös behandelt werden muss. Anhand der vorgelegten medizinsichen Unterlagen konnte ferner das Bestehen einer lebensbedrohlichen und/oder sich im Endstadium befindlichen lebensgefährlichen Erkrankung des BF1 und der BF2 nicht festgestellt werden. Den genannten Dokumenten lassen sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte entnehmen, zumal eine das Leben der BF bedrohende Erkrankung oder ein dementsprechender Krankheitsverlauf darin mit keinem Wort erwähnt oder auf lebensbedrohliche Krankheitsauprägungen verwiesen wird. Das Bestehen konkreter Erkrankungen von BF3, BF4 oder BF5 wurde bis dato nicht behautptet und weder von BF1 noch BF2 deren Arbeitsfähigkeit bestritten. Der Sozialleistungsbezug der BF im Herkunftsstaat folgt den dahingehend gleichlautenden Angaben des BF1 und der BF2, wonach diese vor dem BFA vorbrachten, dass mit den vermeintlichen Gläubigern ausgemacht worden sei, den Kredit mit Hilfe der von den BF bezogenen herkunftsstaatlichen Sozialleistungen in Raten zu tilgen. Damit gestanden diese ein, Sozialleistungen im Herkunftsstaat bezogen zu haben. 2.1.
  8. Die Feststellungen zur Ausreise der BF aus Nordmazedonien und der Gang der weiteren Fluchtroute in Europa sowie die Stellung der gegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes in Österreich ergeben sich aus der Niederschrift der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA und dem Inhalt der verfahrensgegenständlichen, diesbezüglich unbestrittenen gebliebenen Bescheide. 2.1.
  9. Dass BF1 und BF2 bislang keine entscheidungsmaßgeblichen Integrationsbemühungen vorweisen können, ist auf den von diesen getätigten Angaben zu entnehmen, wonach sie bislang weder Deutsch gelernt haben, in der Grundversorgung leben, weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation seien noch sonst in ihrer Freizeit ein Verhalten gesetzt haben, welches Integrationsbemühungen erkennen lässt. Auch gehen BF1 und BF2 keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach, wie sich aus einem jeweiligen Sozialversicherungsauszug entnehmen lässt. Dass die BF von der Grundversorgung leben und strafrechtlich unbescholten sind, ergibt sich aus den Abfragen in der Grundversorgung und im Strafregister. Die jeweiligen Schulbesuche von BF3, BF4 und BF5 erschließen sich aus der Vorlage der entsprechenden Schulbesuchsbestätigungen der Polytechnischen, der Mittelschule und der Volksschule XXXX jeweils vom XXXX .2022 (siehe den jeweiligen Akt der erwähnten BF).Die jeweiligen Schulbesuche von BF3, BF4 und BF5 erschließen sich aus der Vorlage der entsprechenden Schulbesuchsbestätigungen der Polytechnischen, der Mittelschule und der Volksschule römisch 40 jeweils vom römisch 40 .2022 (siehe den jeweiligen Akt der erwähnten BF). 2.
  10. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der BF: Zur Feststellung, dass den BF in ihrem Herkunftsstaat keine gezielte Verfolgung droht, ist zunächst auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder, wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).Zur Feststellung, dass den BF in ihrem Herkunftsstaat keine gezielte Verfolgung droht, ist zunächst auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder, wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vergleiche auch Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Der zur Entscheidung berufene Richter des BVwG geht auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden niederschriftlichen Erstbefragungen und Einvernahmen des BF1 und der BF2 vor dem BFA davon aus, dass ihnen auch hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. BF2 berief sich wiederholt auf die Fluchtgründe des BF1 und verneinte das Bestehen eigener Fluchtgründe in Bezug auf ihre Person und jene des BF3, BF4 und BF
  11. Seine Angaben mit verifiezierbaren Belegen zu untermauern, war der BF1 nicht imstande, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, sein Vorbringen (Bedrohungen seitens der angeblichen Kreditgeber) konkret, detailiert und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der BF1 jedoch nicht gerecht geworden: 2.2.
  12. Zu den behaupteten Vorkommnissen in Nordmazedonien – BF1 hätte sich zum Zwecke der medizinischen Behandlung seiner Frau € 1.500,00 von Privatpersonen ausgeliehen, welche vereinbarungswidrig die Rückzahlung von € 5.000,00 einen Monat nach Kreditaufnahme forderten und den BF 1 aufgrund seines Unvermögens, eine solch hohe Summe aufzubringen, mit dem Tod bedroht hätten – machte er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA – über Aufforderung seine Fluchtgründe zu schildern – bloß oberflächliche und letztlich Widersprüche und logische Ungereimtheiten aufzeigende Angaben. So brachte BF1 vor, sich zum Zwecke der Behandlung von BF2 im Herkunftsstaat € 1.500,00 von privaten Geldgerbern geliehen zu haben. Mit diesen habe er ausgemacht, dass die Tilgung des Kredits in Raten erfolgen solle und die Höhe derselben sich nach der vom BF1 im Herkunftsstaat bezogenen Sozialleistung richte. Die Gläubiger hätten jedoch einen Monat nach Kreditvergabe die Rückzahlung eines Betrages von € 5.000,00 verlangt, was BF1 nicht vermocht habe. Darauhin sei er von Seiten der Gläubiger mit dem Tode bedroht worden, woraufhin er mit seiner Familie die Flucht nach Österreich angetreten habe. Logischen Überlegungen zur Folge erweist sich das Vorbringen des BF1 als nicht nachvollziehbar. Den Gläubigern des BF1 musste bereits im Zeitpunkt der Kredtivergabe bewusst gewesen sein, dass er die Tilgung des Kredits nur schwer und jedenfalls nur über einen langen Zeitraum hinweg bewerkstelligen werde können, was auch die Angaben des BF1, es sei ausgemacht worden, den Kredit mit Hilfe seiner Sozialleistungen in Raten zu tilgen, nahelegen. Insofern erscheint die Vergabe eines Kredits an den BF1 angesichts seiner finanziellen Verhältnisse schon an sich nicht glaubwürdig. Die behauptete Forderung der Gläubiger, bereits einen Monat nach Kreditvergabe einen Betrag von € 5.000,00 zurückzuzahlen, erweist sich als noch unplausibler. Wie bereits erwähnt, war den Kreditgebern bewusst, dass der BF1 nur über ein geringes Einkommen verfügt und daher unmöglich in der Lage sein werde, den geforderten Betrag nach so kurzer Zeit aufzubringen. Insofern machte es für die Gläubiger keinen Sinn, eine solche Forderung an den BF1 zu stellen und insbesondere diesen bei Nichtzahlung töten zu wollen, zumal damit die Tilgung des Kredits bzw. der Rückerhalt des geliehenen Betrages durch den BF1 zur Gänze verunmöglicht würde. Da dies nicht im Sinne der Kreditgeber sein kann, kann dem Vorbringen des BF1 im Ergebnis nicht gefolgt werden. Darüber hinaus gab BF1 in weiterer Folge an, die gegenständliche Ausreise aus Nordmazedonien teils mit Geldern aus dem besagten Kredit finanziert zu haben. Den restlichen Teil des benötigten Geldes habe er von den Angehörigen der BF2 erhalten. Angesichts der Schilderung des BF1, den Kredit zur Behandlung von BF2 gebraucht zu haben, verwundert es, dass dieses Geld – laut Angaben des BF vor dem BFA – nicht unmittelbar zur Bezahlung der notwendigen medizinischen Leistungen verwendet, sondern € 500,00 davon für anderwertige Ausgaben durch den BF1 verbraucht wurden und knapp einen Monat später noch immer Teile davon, konkret € 1.000,00 vorhanden waren. Im Falle der Aufnahme eines Kredits zum Zweck der Bezahlung notwendiger Behandlungen ist davon auszugehen, dass ein konkreter Kostenvoranschlag bereits eingeholt wurde und die erforderlichen Gesundheitleistungen bekannt sind. Dem zu wider hätte eine Abschätzung der zu zahlenden Kosten und damit einhergehend der notwendigen Kreditsumme nicht erfolgen können, was aber angesichts anfallender Zinsen für die Entscheidung einer Kreditaufnahme von Bedeutung wäre. Dies insbesondere deshalb, weil die BF nur über begrenzte finanzielle Mittel zur Tilgung eines Kredites verfügen und daher darauf bedacht sein müssten, sich nicht mehr als tatsächlich benötigt auszuleihen, um ein Ausufern der zu tilgenden Summe verhindern zu können. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Kreditsumme vom BF1 nicht unmittelbar zur Bezahlung der notwendigen Behandlung von BF2 verwendet, sondern teils anderwertig ausgegeben und teils zurückbehalten wurde. Insofern BF1 dazu vobringt, bereits vor der tatsächlichen Durchführung der Behandlung der BF2 geflüchtet zu sein, ist dem entgegenzuhalten, dass er es unterlassen hat, nähere Angaben zur Behandlung, dem Ablauf derselben und/oder allenfalls getroffenen Vereinbarungen mit Ärzten oder Krankenhäusern offenzulegen, die seine diesbezüglichen Ausführungen zu stützen vermögen. Vor allem angesichts der vom BF 1 behaupteten Thromboseerkrankung der BF2 erscheint ein über ein monatiges Zuwarten mit dem Beginn der Behandlung als nicht glaubwürdig, zumal – abhängig von der (von den BF nicht dargelegten) Lage und Art der Thrombose – von dieser Krankheit auch Lebensgefahr ausgehen kann (vgl. https://www.netdoktor.at/krankheiten/thrombose/). Darüber hinaus gab BF1 in weiterer Folge an, die gegenständliche Ausreise aus Nordmazedonien teils mit Geldern aus dem besagten Kredit finanziert zu haben. Den restlichen Teil des benötigten Geldes habe er von den Angehörigen der BF2 erhalten. Angesichts der Schilderung des BF1, den Kredit zur Behandlung von BF2 gebraucht zu haben, verwundert es, dass dieses Geld – laut Angaben des BF vor dem BFA – nicht unmittelbar zur Bezahlung der notwendigen medizinischen Leistungen verwendet, sondern € 500,00 davon für anderwertige Ausgaben durch den BF1 verbraucht wurden und knapp einen Monat später noch immer Teile davon, konkret € 1.000,00 vorhanden waren. Im Falle der Aufnahme eines Kredits zum Zweck der Bezahlung notwendiger Behandlungen ist davon auszugehen, dass ein konkreter Kostenvoranschlag bereits eingeholt wurde und die erforderlichen Gesundheitleistungen bekannt sind. Dem zu wider hätte eine Abschätzung der zu zahlenden Kosten und damit einhergehend der notwendigen Kreditsumme nicht erfolgen können, was aber angesichts anfallender Zinsen für die Entscheidung einer Kreditaufnahme von Bedeutung wäre. Dies insbesondere deshalb, weil die BF nur über begrenzte finanzielle Mittel zur Tilgung eines Kredites verfügen und daher darauf bedacht sein müssten, sich nicht mehr als tatsächlich benötigt auszuleihen, um ein Ausufern der zu tilgenden Summe verhindern zu können. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Kreditsumme vom BF1 nicht unmittelbar zur Bezahlung der notwendigen Behandlung von BF2 verwendet, sondern teils anderwertig ausgegeben und teils zurückbehalten wurde. Insofern BF1 dazu vobringt, bereits vor der tatsächlichen Durchführung der Behandlung der BF2 geflüchtet zu sein, ist dem entgegenzuhalten, dass er es unterlassen hat, nähere Angaben zur Behandlung, dem Ablauf derselben und/oder allenfalls getroffenen Vereinbarungen mit Ärzten oder Krankenhäusern offenzulegen, die seine diesbezüglichen Ausführungen zu stützen vermögen. Vor allem angesichts der vom BF 1 behaupteten Thromboseerkrankung der BF2 erscheint ein über ein monatiges Zuwarten mit dem Beginn der Behandlung als nicht glaubwürdig, zumal – abhängig von der (von den BF nicht dargelegten) Lage und Art der Thrombose – von dieser Krankheit auch Lebensgefahr ausgehen kann vergleiche https://www.netdoktor.at/krankheiten/thrombose/). Ferner kann dem BF1 kein Glauben geschenkt werden, wenn dieser vorbringt, zwar gewusst zu haben, dass es sich bei den Kreditgebern um kriminelle Personen handle, er es jedoch aus Scham dennoch unterlassen habe, sich das Geld von den Angehörigen der BF2 zu leihen. Diese Aussage irritiert insbesondere deshalb, weil er zugab sich leztlich doch – nach Erhalt des Kredites – erfolgreich an die Verwandten der BF2 gewandt zu haben, um Geld für seine Ausreise zu erhalten und BF2 widersprüchlich dazu angab, ihre Familie habe es abgelehnt, den BF die gewünschte Summe von € 1.500,00 zu leihen. Der Umstand, dass die BF sich am 08.06.2022 dazu entschlossen haben, freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, untermauert das Fehlen einer tatsächlichen Bedrohung in der Heimat. So widerspricht es der Logik – aber auch der menschlichen Natur – sich nach erfolgter Flucht erneut in den Gefahrenbereich zurückzubegeben, gerade dann, wenn – wie vom BF1 behauptet – damit Lebensgefahr einherginge. Wenn auch nachvollzogen werden kann, dass BF 1 ein persönliches Interesse daran gehabt haben mag, seinem Bruder nach einem schweren Unfall beizustehen, lässt sich die Rückkehr der BF nach Nordmazedonien im Falle des tatsächlichen Bestehens von Lebensgefahr durch kriminelle Privatpersonen nicht erklären. Wenn sich schon die bloße Rückkehr des BF1 nach Nordmazedonien als schwer nachvollziehbar erwiesen hätte, so fehlt es der Behauptung, eine gemeinsame Rückkehr mit der Familie sei wegen seiner psychischen Beeinträchtigung nötig gewesen, jeglicher Nachvollziehbarkeit; dies umso mehr, als BF1 und BF2 damit ihre minderjährigen Kinder (BF3, BF4 und BF5), für deren Obsorge sie die Verantwortung tragen, in unverantwortlicher Weise der – ins Treffen geführten – schweren Gefahr ausgesetzt hätten. Da dies dem notorisch bekannten Verhalten von Eltern in Bezug auf ihre Kinder wiederspricht, legt das gezeigte Vehalten der BF das mangelnde Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr im Herkunftsstaat nahe, bzw. untermauert die begründete Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens der BF. Im Ergebnis vermochte BF1 es sohin nicht glaubwürdig darzulegen, von Pivatpersonen aufgrund eines Kreditgeschäftes bedroht worden und im Falle seiner Rückkehr nach Nordmazedonien einer Gefahr durch diese ausgesetzt zu sein. Die bloße Vorlage einer Kopie der vermeintlichen Anzeige bei den lokalen Polizeikräften (siehe G307 2257991-2, AS 81) vermag vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten an der geschilderten Sicht des Verwaltungsgerichts nicht zu ändern, zumal die Echtheit des besagten Dokumentes aufgrund der Abgabe lediglich einer Kopie desselben nicht festgestellt werden kann und die alleinige Tatsache, etwas zur Anzeige gebracht zu haben, nichts über den Wahrheitsgehalt des Vorbringens auszusagen vermag. Letzlich wird in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt, dass die BF sich nicht an die Polizei wenden konnten, was in Widerspruch zur angeblichen Anzeige steht und der Glaubwürdigkeit der BF als weiteres Indiz abträglich ist. Eine sonstige von Privatpersonen, vom Herkunftsstaat und/oder herkunftsstaatlichen Behörden ausgehende Verfolgung wurde von BF1 und BF2 im Hinblick auf alle BF explizit vor dem BFA ausgeschlossen. Unbeschadet dessen wäre ein Eingehen auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF 1 gegenständlich ohne Belang gewesen, zumal – wie in der rechtlichen Begründung näher ausgeführt werden wird – selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des BF 1 konkret durch Privatpersonen aufgrund eines Kreditgeschäftes verfolgt zu werden, es dem besagten Vorbringen an Asylrelevanz mangelte. Abschließend ist festzuhalten, dass weder BF1 noch BF2 im Verfahren vor dem BFA eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma behauptet haben, sondern dies erstmals in der gegenständlichen Beschwerde taten. Unter Veweis auf das Neuerungsverbot iSd. § 20 BFA-VG war daher auf besagte neue Vorbringen nicht näher einzugehen. Abschließend ist festzuhalten, dass weder BF1 noch BF2 im Verfahren vor dem BFA eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma behauptet haben, sondern dies erstmals in der gegenständlichen Beschwerde taten. Unter Veweis auf das Neuerungsverbot iSd. Paragraph 20, BFA-VG war daher auf besagte neue Vorbringen nicht näher einzugehen. 2.2.
  13. Dass die BF Nordmazedonien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF1 und der BF2, wonach diese die finanzielle Situation der Familie als schlecht bezeichneten sowie in Zusammenschau mit den nicht glaubhaften Angaben zu ihrem Fluchtvorbringen. 2.
  14. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die – von der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachten – obigen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in oben genannten Länderinformationen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Es wurden im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit und inhaltlichen Detailliertheit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Durch die Vorlage von schlaglichtartig Problemlagen im Herkunftsstaat der BF aufzeigender Länderberichte vermochten die BF die Glaubwürdigkeit der getroffenen Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Diese zeigen ebenfalls allfällige im Herkunftsstaat der BF vorherrschende Problemlagen auf und sparen diese keinesfalls aus.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  16. Zur Zuständigkeit 3.1.
  17. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.
  18. Zum Familienverfahren: Der mit „Familienverfahren im Inland“ betitelte § 34 AsylG lautet:Der mit „Familienverfahren im Inland“ betitelte Paragraph 34, AsylG lautet: „§ 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ Gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG gilt eine auch nur von einem betroffenen Familienmitglied erhobene Beschwerde gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem
  5. Abschnitt des
  6. Hauptstückes des AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG gilt eine auch nur von einem betroffenen Familienmitglied erhobene Beschwerde gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem
  7. Abschnitt des
  8. Hauptstückes des AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG gilt als Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG gilt als Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet. Ihre Ehe bestand bereits vor der Einreise in das Bundesgebiet. BF3, BF4 und BF5 sind minderjährige Kinder von BF1 und BF
  9. Die BF gelten daher als Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG und sind für sie die Bestimmungen zum Familienverfahren gemäß § 34 AsylG anzuwenden. Die BF gelten daher als Familienangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG und sind für sie die Bestimmungen zum Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG anzuwenden. 3.
  10. Zur Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.): 3.
  11. Zur Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.): 3.2.
  12. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist ei

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