RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2023 GeschäftszahlI408 2199176-2 Spruch, I408 2199176-2/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.11.2015 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 23.05.2018 ab. Dieser Bescheid erwuchs mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2020 (schriftlich ausgefertigt am 13.01.2021) in Rechtskraft. Die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.03.2021, Ra 2021/14/0052-6, zurück. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, verblieb im Bundesgebiet und stellte knapp ein Jahr später am 15.02.2022 den nunmehrigen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG
- Diesen begründete er im Wesentlichen damit, seit sechs Jahren und zwei Monaten nachhaltig im Bundesgebiet integriert zu sein. Dazu legte er einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag im Gastgewerbe, eine Wohnrechtsvereinbarung sowie sonstige integrationsbezeugende Unterlagen vor.Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, verblieb im Bundesgebiet und stellte knapp ein Jahr später am 15.02.2022 den nunmehrigen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG
- Diesen begründete er im Wesentlichen damit, seit sechs Jahren und zwei Monaten nachhaltig im Bundesgebiet integriert zu sein. Dazu legte er einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag im Gastgewerbe, eine Wohnrechtsvereinbarung sowie sonstige integrationsbezeugende Unterlagen vor. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.03.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 56 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und führte dazu begründend aus, dass im Falle des Beschwerdeführers die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG nicht vorliegen würden. So stelle der Beschwerdeführer durch seine Weigerung zur Ausreise sowie durch ein gegen ihn erlassenes Betretungs-, Annäherungs- und Waffenverbot eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Weiters wurde eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Irak festgestellt (Spruchpunkt III.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt IV.). Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.03.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und führte dazu begründend aus, dass im Falle des Beschwerdeführers die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, AsylG nicht vorliegen würden. So stelle der Beschwerdeführer durch seine Weigerung zur Ausreise sowie durch ein gegen ihn erlassenes Betretungs-, Annäherungs- und Waffenverbot eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Weiters wurde eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Irak festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.03.2022 Beschwerde und monierte darin im Wesentlichen, dass vom Vorliegen einer polizeilichen Anzeige gegen ihn noch nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geschlossen werden könne. Zudem sei wegen des nunmehr vorgelegten Arbeitsvorvertrages und der bestandenen Integrationsprüfung auf Niveau A2 auch von einem geänderten Sachverhalt seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 17.12.2020 im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung auszugehen. Mit Schriftsatz vom 15.03.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.06.2022 wurde die Rechtssache dem erkennenden Richter neu zugewiesen. Mit Schreiben vom 26.07.2022 erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, zu seiner privaten und familiären Situation Stellung zu nehmen und es wurde ihm u.e. auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak übermittelt. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 25.08.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 12.09.2022 einen Ausbildungslehrgang einer Schule für Sozialbetreuungsberufe mit dem Schwerpunkt „Altenbetreuung“ beginnen werde, welche sechs Semester dauern werde. Die Aufnahme einer Beschäftigung in diesem Bereich sei wegen des bestehenden Mangels an ausgebildetem Personal im öffentlichen Interesse gelegen. Am 15.02.2023 fand eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der nunmehr 38-jährige Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger und war zuletzt in Bagdad aufhältig, wo auch eine Schwester von ihm mit ihrer Familie lebt. Im Anschluss an den Schulbesuch war der Beschwerdeführer ab 2004 als Wachmann beim irakischen Innenministerium tätig. 2005 beendete er diesen Dienst und ging nach Syrien, wo er bis 2012 lebte und in der Gastronomie als Abwäscher, Kellner und Koch arbeitete. Aufgrund der beginnenden Unruhen in Syrien kehrte er 2012 in den Irak zurück. Im November 2016 verließ er wie den Irak, flog legal und ohne Schwierigkeiten in die Türkei und gelangte von dort schlepperunterstützt nach Österreich. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde iVm einer Rückkehrentscheidung rechtskräftig abgewiesen und auch eine außerordentliche Revision blieb ohne Erfolg (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2021, Ra 2021/14/0052-6).Der nunmehr 38-jährige Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger und war zuletzt in Bagdad aufhältig, wo auch eine Schwester von ihm mit ihrer Familie lebt. Im Anschluss an den Schulbesuch war der Beschwerdeführer ab 2004 als Wachmann beim irakischen Innenministerium tätig. 2005 beendete er diesen Dienst und ging nach Syrien, wo er bis 2012 lebte und in der Gastronomie als Abwäscher, Kellner und Koch arbeitete. Aufgrund der beginnenden Unruhen in Syrien kehrte er 2012 in den Irak zurück. Im November 2016 verließ er wie den Irak, flog legal und ohne Schwierigkeiten in die Türkei und gelangte von dort schlepperunterstützt nach Österreich. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung rechtskräftig abgewiesen und auch eine außerordentliche Revision blieb ohne Erfolg (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2021, Ra 2021/14/0052-6). Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und stellte am 15.02.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG. Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und stellte am 15.02.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG. Eine maßgebliche Änderung der Situation des Beschwerdeführers in privater, familiärer, sprachlicher oder sozialer Hinsicht hat sich seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 17.12.2020 nicht ergeben. Der alleinstehende und erwerbsfähige Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen oder familiären Kontakte, bezieht kein Erwerbseinkommen und ist auf Leistungen der Grundversorgung angewiesen. Von März 2017 bis März 2022 verbrachte er fünf Jahre in einer Flüchtlingsunterkunft in XXXX , wo er im Umfeld freiwillig mitarbeitete und auch versuchte am Arbeitsmarkt unterzukommen. Diese Umstände wurden aber bereits in der negativen Asylentscheidung mitberücksichtigt.Der alleinstehende und erwerbsfähige Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen oder familiären Kontakte, bezieht kein Erwerbseinkommen und ist auf Leistungen der Grundversorgung angewiesen. Von März 2017 bis März 2022 verbrachte er fünf Jahre in einer Flüchtlingsunterkunft in römisch 40 , wo er im Umfeld freiwillig mitarbeitete und auch versuchte am Arbeitsmarkt unterzukommen. Diese Umstände wurden aber bereits in der negativen Asylentscheidung mitberücksichtigt. Im März 2022 musste er diese Unterkunft nach einem Raufhandel mit einem Mitbewohner verlassen und lebt nun in einer Flüchtlingsunterkunft in XXXX . Dort hat er bisher wenig persönliche Kontakte gefunden und ist auf sich alleine gestellt. Seit September 2022 besucht die Schule für Sozialberufe des XXXX Caritasverbandes, jeweils am Montag und Mittwoch von 16:15 bis 21:
- Sonstige Aktivitäten, mit denen er sich aktuell persönlich einbringt, sind nicht hervorgekommen. Er will zwar arbeiten und ohne staatliche Unterstützung leben, ein besonderes Engagement ist aber nicht erkennbar, ob es nun der Sozialbereich ist oder die Gastronomie. Er hofft und vertraut noch immer auf die Kontakte, die er in XXXX gefunden hat, u.a. auf den Arbeitsvorvertrag von November 2021.Im März 2022 musste er diese Unterkunft nach einem Raufhandel mit einem Mitbewohner verlassen und lebt nun in einer Flüchtlingsunterkunft in römisch 40 . Dort hat er bisher wenig persönliche Kontakte gefunden und ist auf sich alleine gestellt. Seit September 2022 besucht die Schule für Sozialberufe des römisch 40 Caritasverbandes, jeweils am Montag und Mittwoch von 16:15 bis 21:
- Sonstige Aktivitäten, mit denen er sich aktuell persönlich einbringt, sind nicht hervorgekommen. Er will zwar arbeiten und ohne staatliche Unterstützung leben, ein besonderes Engagement ist aber nicht erkennbar, ob es nun der Sozialbereich ist oder die Gastronomie. Er hofft und vertraut noch immer auf die Kontakte, die er in römisch 40 gefunden hat, u.a. auf den Arbeitsvorvertrag von November
- Er kann sich verständlich auf Deutsch ausdrücken und hat am 25.09.2021 auch eine Integrationsprüfung auf Niveau A2 bestanden. Strafgerichtlich gilt der Beschwerdeführer unbescholten. Am 04.04.2017 und am 15.04.2017 wurde gegen ihn wegen Diebstahls von Geldbeträgen in der Flüchtlingsunterkunft ermittelt. Da er durch Wiedergutmachung des entstandenen Schadens außergerichtlichen Tatausgleich geleistet hat, wurde das Strafverfahren eingestellt. Am 01.03.2022 wurde der Beschwerdeführer in Folge einer Auseinandersetzung in seiner Unterkunft wegen Körperverletzung angezeigt und gegen ihn ein Betretungs- und Annäherungsverbot sowie ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. Das Ermittlungsverfahren dazu wurde ebenfalls wegen Geringfügigkeit eingestellt. 1.
- Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren existentiellen Bedrohung ausgesetzt oder in eine unmenschliche Lage versetzt sein wird. Es spricht daher nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.Es spricht daher nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Irak mit Stand 28.02.2022 auszugsweise zitiert. Seit dieser Entscheidung wurde das Länderinformationsblatt am 02.03.2022 aktualisiert. Die aktualisierte Fassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.07.2022 zu Kenntnis gebracht, sodass auf dieser Basis nachfolgende Feststellungen getroffen werden: Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 25.10.2021, S.9). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig (AA 25.10.2021, S.9). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 25.10.2021, S.15). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 25.10.2021, S.15). [Siehe hierzu Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi] Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Im Jänner 2022 wurden 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in Tarmiya und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden (Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022).Im Jänner 2022 wurden 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in Tarmiya und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden (Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). In Bezug auf die Lage in der Stadt Bagdad vertritt UNHCR die Ansicht, dass die einzigen Personengruppen, hinsichtlich derer keine externe Unterstützung vorauszusetzen ist, arabisch-schiitische und arabisch-sunnitische alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaare im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten sind. Abhängig von den jeweiligen Umständen sind solche Personen möglicherweise in der Lage, in der Stadt Bagdad ohne Unterstützung durch ihre Familie und/oder ihren Stamm zu bestehen (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen: https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2020/01/Schutzerw%C3%A4gungen-Irak-2019-korrigiert.pdf, S 23f sowie S 141, Zugriff 04.08.2022). Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vgl. EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Die meisten Frauen sind in den Bereichen Nähen, Friseurhandwerk, Unterricht und Einzelhandel tätig, die alle von Auswirkungen der COVID-19- Pandemie negativ beeinflusst wurden (IOM 9.2021a). Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vergleiche EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Die meisten Frauen sind in den Bereichen Nähen, Friseurhandwerk, Unterricht und Einzelhandel tätig, die alle von Auswirkungen der COVID-19- Pandemie negativ beeinflusst wurden (IOM 9.2021a). Laut einer Befragung im Distrikt Mahmoudiya vom Februar 2021 liegen die derzeitigen Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 264 USD (~385.813 IQD) und reichen von 170 bis 540 USD (~248.440 bis 789.160 IQD). Etwa die Hälfte der befragten Arbeitgeber gab jedoch an, keine Fachkräfte zu beschäftigen, obwohl dies in der Vergangenheit der Fall war, und zahlten ihnen ein Durchschnittsgehalt von 291 USD (~425.270 IQD) (IOM 9.2021a). Im Jahr 2016 lag die Arbeitslosenquote in Bagdad zwischen 6% und 10%. Für 2017 betrug sie 9,3%. Unter jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren wird die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 mit 18,6 % und für 2017 mit 5-7% beziffert (EASO 9.2020). Im Jahr 2018 war über 1% der Bevölkerung von akuter Armut betroffen und 4% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vgl. EASO 9.2020). Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 28% der Befragten einer Vollbeschäftigung nach, während 17% angeben arbeitslos zu sein (BFA, IRFAD 2021).Im Jahr 2016 lag die Arbeitslosenquote in Bagdad zwischen 6% und 10%. Für 2017 betrug sie 9,3%. Unter jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren wird die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 mit 18,6 % und für 2017 mit 5-7% beziffert (EASO 9.2020). Im Jahr 2018 war über 1% der Bevölkerung von akuter Armut betroffen und 4% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vergleiche EASO 9.2020). Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 28% der Befragten einer Vollbeschäftigung nach, während 17% angeben arbeitslos zu sein (BFA, IRFAD 2021). Etwa 6,39% der Bevölkerung Bagdads (rund 456.500 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 0,46% (rund 32.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020). Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Bagdad bei 86,9% (CSO 2018a). 2019 war für etwa 70% der Einwohner Bagdads ständige Verfügbarkeit von Trinkwasser gegeben, während 30% nur unregelmäßigen Zugang zu Trinkwasser hatten (WFP 2019). Mitte Juli 2021 wurde die Wasserversorgung in Karkh, im Westen Bagdads durch einen Sabotageakt an Strommasten in Tarmiya, die die Pumpstation versorgen, unterbrochen (Swissinfo 17.7.2021). Auch Mitte August 2021 wurde durch einen Anschlag auf einen Strommasten in Tarmiya, der die dortige Pumpstation mit Energie versorgte, die Trinkwasserversorgung für mehrere Millionen Bewohner im Westen der Stadt Bagdad unterbrochen (AN 14.8.2021). Die öffentliche Stromversorgung ist in Bagdad vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 25.10.2021). Stromausfälle führen häufig zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad gestürmt (DW 8.7.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). Einer Umfrage von 2021 zufolge gaben 21% der Befragten Personen in Bagdad an, immer Strom zur Verfügung zu haben, 41% manchmal, 34% meistens und 4% nie (BFA, IRFAD 2021). Der Gesundheitssektor im Irak hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten. Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden (GIZ 1.2021b). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 1.4.2019). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021). Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-Krise, die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38% gestiegen ist (gegenüber 7% im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021).Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021). Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 25.10.2021). Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige Erleichterer oder Hemmer einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Empfängen (FIS, ERRIN 2021). Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum rechtskräftig, abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers, zu seinem Verbleib in Österreich sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich unzweifelhaft aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Zur Feststellung, dass sich seit der letzten rechtkräftigen Entscheidung am 17.12.2020 keine maßgebliche Änderung ergeben hat, sind die Feststellungen der Entscheidung zu XXXX in den Blick zu nehmen. Damals wurde auszugsweise festgestellt: Zur Feststellung, dass sich seit der letzten rechtkräftigen Entscheidung am 17.12.2020 keine maßgebliche Änderung ergeben hat, sind die Feststellungen der Entscheidung zu römisch 40 in den Blick zu nehmen. Damals wurde auszugsweise festgestellt: „Der Beschwerdeführer führt den Namen […], er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er ist ledig und hat keine Kinder. […] Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 11.11.2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, ist seither durchgehend im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Nach der Einreise war der Beschwerdeführer zunächst in einer Unterkunft für Asylweber in der Gemeinde […] untergebracht. Seit dem 01.03.2017 lebt er in einer Unterkunft für Asylwebern in der Gemeinde […]. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet in den Jahren 2017 und 2018 mehrfach tageweise einer (teilweise geringfügigen) Beschäftigung als Aushilfe im Bauhof der Gemeinde […] nach. Darüber hinaus ist er derzeit nicht legal erwerbstätig. Am 21.11.2018 meldete der Beschwerdeführer die Ausübung des (freien) Gewerbes der Hausbetreuung (bestehend aus der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten) an. Mit 03.01.2019 legte er die erlangte Gewerbeberechtigung zurück, nachdem er bereits mit 30.12.2018 sein Gewerbe ruhend gestellt hatte. Der Gewerbeanmeldung ging der Abschuss einer als „Nachunternehmervertrag“ bezeichneten Vereinbarung mein einer […] voraus, womit sich der Beschwerdeführer zur Erbringung von Servicetätigkeiten im Bereich des Facility Managements verpflichtete. Zum 31.12.2018 wurde diese Vereinbarung auftraggeberseitig gekündigt. Aufgrund der kurzzeitigen selbständigen Tätigkeit entstanden Beitragsverpflichtungen gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, die der Beschwerdeführer im Wege einer Ratenzahlung beglichen hat. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren keine Einstellungszusage und auch keinen Arbeitsvorvertrag in Vorlage, er geht jedoch davon aus, im Fall eines Zugangs zum Arbeitsmarkt vom Inhaber seiner Unterkunft in der Gastronomie beschäftigt zu werden und von weiteren Personen Hilfe bei der Suche nach einer Beschäftigung zu erhalten. Der Beschwerdeführer besuchte Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache, die von Freiwilligen des […] unentgeltlich angeboten wurden. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund des Kursbesuchs und seiner sozialen Kontakte über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine Verständigung in alltäglichen Situationen ermöglichen. Am 08.09.2016 legte der Beschwerdeführer eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 erfolgreich ab. Zur Integrationsprüfung auf den Niveau A2 bzw. zu einer Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 trat der Beschwerdeführer nicht an. Am 29.11.2016 besuchte er einen Werte- und Orientierungskurs. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend, er hat in Österreich keine Verwandten und ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Der Beschwerdeführer pflegt soziale Kontakte zu seinem Freundeskreis. Er engagiert sich darüber hinaus seit dem 15.02.2019 ehrenamtlich in der Einrichtung XXXX in […] mehrmals pro Woche bei Aktivitäten mit behinderten Menschen (Ballspiele, Spazieren, Spielen und die Bewältigung von Aufgaben) unter der Aufsicht von Pflegekräften. Die Leiterin der Einrichtung bezeichnet den Beschwerdeführer als fröhlich und respektvoll sowie zurückhaltend und liebevoll im Umgang mit den Bewohnern der Einrichtung sowie um Spracherwerb bemüht. Er zeige auch gegenüber weiblichen Mitarbeitern ein sozial angepasstes Verhalten. Ferner interessiere sich der Beschwerdeführer für die Hintergründe christlicher Feiertage und nehme an Gebeten und religiösem Gesang teil.Der Beschwerdeführer ist alleinstehend, er hat in Österreich keine Verwandten und ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Der Beschwerdeführer pflegt soziale Kontakte zu seinem Freundeskreis. Er engagiert sich darüber hinaus seit dem 15.02.2019 ehrenamtlich in der Einrichtung römisch 40 in […] mehrmals pro Woche bei Aktivitäten mit behinderten Menschen (Ballspiele, Spazieren, Spielen und die Bewältigung von Aufgaben) unter der Aufsicht von Pflegekräften. Die Leiterin der Einrichtung bezeichnet den Beschwerdeführer als fröhlich und respektvoll sowie zurückhaltend und liebevoll im Umgang mit den Bewohnern der Einrichtung sowie um Spracherwerb bemüht. Er zeige auch gegenüber weiblichen Mitarbeitern ein sozial angepasstes Verhalten. Ferner interessiere sich der Beschwerdeführer für die Hintergründe christlicher Feiertage und nehme an Gebeten und religiösem Gesang teil. Der Unterkunftgeber des Beschwerdeführers beschreibt diesen in einer aktuellen Unterstützungserklärung als vorbildlich im Hinblick auf das Verhalten im Quartier, freundlich und hilfsbereit sowie sein „sauberes Erscheinungsbild“. Der Beschwerdeführer unterhalte Kontakte zur ortsansässigen Bevölkerung, er sei pünktlich und integrationsbereit. Der Unterkunftgeber des Beschwerdeführers sieht dessen berufliche Zukunft in einem sozialen Beruf. Unterstützer des Beschwerdeführers charakterisieren ihn in Unterstützungsschreiben aus dem Jahr 2018 als am christlichen Glauben interessiert, als fleißig und gewissenhaft, der deutschen Sprache mächtig und wissbegierig. Der Stiftspfarrer von […] bestätigt in einem Schreiben vom 22.03.2018, dass der Beschwerdeführer zu gemeinnützigen Tätigkeiten in der Pfarre herangezogen wurde und bei Veranstaltungen als Kellner mitgearbeitet und Reinigungstätigkeiten verrichtet hat. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.“ Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht selbsterhaltungsfähig ist, auf Leistungen der Grundversorgung und der Unterbringung in einer Flüchtlingsunterkunft angewiesen ist, entsprechen seinen Angaben und den Abfragen aus ZMR und GVS. Die Befragung in der mündlichen Verhandlung hat gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer zwar in XXXX aktiv eingebracht und dort auch persönliche Kontakte gefunden hat, er in Klagenfurt, seiner neuen Umgebung aber noch nicht angekommen ist. Er nutzt zwar das Angebot der Schule für Sozialbetreuungsberufe der Caritas, aber das war es auch schon. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht selbsterhaltungsfähig ist, auf Leistungen der Grundversorgung und der Unterbringung in einer Flüchtlingsunterkunft angewiesen ist, entsprechen seinen Angaben und den Abfragen aus ZMR und GVS. Die Befragung in der mündlichen Verhandlung hat gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer zwar in römisch 40 aktiv eingebracht und dort auch persönliche Kontakte gefunden hat, er in Klagenfurt, seiner neuen Umgebung aber noch nicht angekommen ist. Er nutzt zwar das Angebot der Schule für Sozialbetreuungsberufe der Caritas, aber das war es auch schon. Die beiden Diebstähle 2017 und der Raufhandel in der Flüchtlingsunterkunft XXXX 2022 sind über die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, den Polizeiberichten und den Einstellungsbeschlüssen dokumentiert. Der Raufhandel hat auch dazu geführt, dass er XXXX verlassen musste. In seiner nunmehrigen Flüchtlingsunterkunft hat er seinen Schilderungen folgend wenig Kontakt und seine Aktivitäten beschränken sie auf den Schulbesuch an zwei Tagen in der Woche von 16:15 bis 21:
- Im Pflegebereich selbst, wo er noch in XXXX freiwillig mitgeholfen hat, bringt er sich nicht mehr ein. Er hofft, über den Arbeitsvorvertrag, der ebenfalls noch aus seiner Zeit in XXXX stammt, wenn er eine Aufenthaltsberechtigung erhält, eine Beschäftigung sowie eine Wohnung zu finden. Die beiden Diebstähle 2017 und der Raufhandel in der Flüchtlingsunterkunft römisch 40 2022 sind über die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, den Polizeiberichten und den Einstellungsbeschlüssen dokumentiert. Der Raufhandel hat auch dazu geführt, dass er römisch 40 verlassen musste. In seiner nunmehrigen Flüchtlingsunterkunft hat er seinen Schilderungen folgend wenig Kontakt und seine Aktivitäten beschränken sie auf den Schulbesuch an zwei Tagen in der Woche von 16:15 bis 21:
- Im Pflegebereich selbst, wo er noch in römisch 40 freiwillig mitgeholfen hat, bringt er sich nicht mehr ein. Er hofft, über den Arbeitsvorvertrag, der ebenfalls noch aus seiner Zeit in römisch 40 stammt, wenn er eine Aufenthaltsberechtigung erhält, eine Beschäftigung sowie eine Wohnung zu finden. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellt, dass er sich auf Deutsch ausdrücken kann und das Integrationszeugnis auf Niveau A2 hat er schon früher vorgelegt. Der Besuch der Schule für Sozialbetreuungsberufe ist über die Bestätigung vom 19.01.2023 dokumentiert. 2.
- Zur Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Unabhängig davon, dass eine entsprechende Prüfung bereits im ho. Erkenntnis vom 17.12.2020, XXXX , erfolgt ist, hat der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht, warum er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Gefahr liefe, in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden. Anhaltspunkte einer Änderung sind auch dem aktuellen Länderbericht zum Irak nicht zu entnehmen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak eine wie auch immer geartete Gefährdung droht, zumal er nach wie vor über eine Schulbildung und Berufserfahrung sowie familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimatstadt Bagdad verfügt. Auch in Hinblick auf seine gesundheitliche Situation sind keine neuen Umstände hervorgekommen. Unabhängig davon, dass eine entsprechende Prüfung bereits im ho. Erkenntnis vom 17.12.2020, römisch 40 , erfolgt ist, hat der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht, warum er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Gefahr liefe, in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden. Anhaltspunkte einer Änderung sind auch dem aktuellen Länderbericht zum Irak nicht zu entnehmen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak eine wie auch immer geartete Gefährdung droht, zumal er nach wie vor über eine Schulbildung und Berufserfahrung sowie familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimatstadt Bagdad verfügt. Auch in Hinblick auf seine gesundheitliche Situation sind keine neuen Umstände hervorgekommen. 2.
- Zu den Länderfeststellungen: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation vom 02.03.2022 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, und auf jene von internationalen Organisationen, wie z.B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer den mit Schreiben vom 26.07.2022 übermittelten Länderberichten auch nicht entgegengetreten ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG:3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG: "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand." § 60 AsylG 2005 lautet:Paragraph 60, AsylG 2005 lautet: "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."
- im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde." Mit dem Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2020 liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, wobei Im Rahmen der Begründung der Rückkehrentscheidung seitens des BVwG eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers erfolgte Am 15.02.2022, somit nur knapp ein Jahr später, stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG.Am 15.02.2022, somit nur knapp ein Jahr später, stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2020, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine berücksichtigungswürdige Veränderung in Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers eingetreten. Auch wenn das Strafverfahren eingestellt wurde, musste der Beschwerdeführer 14 Tage nach seiner Antragstellung die Flüchtlingsunterkunft in XXXX , wo er fünf Jahre untergebracht war, nach einer Auseinandersetzung mit einem Mitbewohner verlassen. Dort hat er noch die Integrationsprüfung auf Niveau A2 abgelegt und einen arbeitsrechtlichen Vorvertag im Gastgewerbe erhalten. In seiner neuen Unterkunft in XXXX besucht er zwar seit kurzem eine Schule für Sozialbetreuungsberufe, die er an zwei Tagen in der Woche von 16:15 bis 21:15 besucht, ist aber nicht mehr, wie in XXXX ehrenamtlich tätig und weiterhin auf Leistungen der Grundversorgung angewiesen. Er möchte zwar arbeiten aber, lebt aber nur in der Hoffnung, dass sich über die aktuelle Ausbildung oder den arbeitsrechtlichen Vorvertag bei Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung in Zukunft etwas ergeben werde. Auch wenn das Strafverfahren eingestellt wurde, musste der Beschwerdeführer 14 Tage nach seiner Antragstellung die Flüchtlingsunterkunft in römisch 40 , wo er fünf Jahre untergebracht war, nach einer Auseinandersetzung mit einem Mitbewohner verlassen. Dort hat er noch die Integrationsprüfung auf Niveau A2 abgelegt und einen arbeitsrechtlichen Vorvertag im Gastgewerbe erhalten. In seiner neuen Unterkunft in römisch 40 besucht er zwar seit kurzem eine Schule für Sozialbetreuungsberufe, die er an zwei Tagen in der Woche von 16:15 bis 21:15 besucht, ist aber nicht mehr, wie in römisch 40 ehrenamtlich tätig und weiterhin auf Leistungen der Grundversorgung angewiesen. Er möchte zwar arbeiten aber, lebt aber nur in der Hoffnung, dass sich über die aktuelle Ausbildung oder den arbeitsrechtlichen Vorvertag bei Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung in Zukunft etwas ergeben werde. Hingegen schlägt zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dass er einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht Folge geleistet hat und bereits zweimal in Österreich in Straftaten verwickelt war, auch wenn die diesbezüglichen Verfahren eingestellt wurden. Eine verbesserte Integration ist bei dieser Sachlage nicht festzustellen. In Summe ergibt sich, dass gegenständlich ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall nicht vorliegt. Schon die Vorentscheidung des BVwG hatte ausgeführt, dass eine nachhaltige Integration des BF nicht feststellbar war. Aus der Verhandlung folgt, dass sich insoweit eine wesentliche Änderung nicht ergab. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung: Nach § 52 Abs 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG war nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG war nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249). Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung stellte somit keinen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens dar, sondern greift in sein Privatleben ein. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich seit seiner Antragstellung auf Asyl im November 2015 durchgehend in Österreich auf. Die sehr lange Dauer des Asylverfahrens war auf die hohe Arbeitsbelastung beim Bundesamt und Bundesverwaltungsgericht zurückzuführen. Nichtsdestotrotz reiste der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet ein und hielt sich in Österreich bislang entweder überwiegend auf der Grundlage eines letztlich unbegründeten Asylantrags oder unrechtmäßig auf. Er durfte zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, sich bleibend in Österreich verfestigen zu können, sondern musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Das gegenständliche Verfahren ging ebenfalls auf gewisse Verzögerungen zurück, die nicht auf ihn zurückzuführen sind, aber der von ihm gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß 56 AsylG begründet kein Aufenthaltsrecht (§ 58 Abs 13 AsylG).Das gegenständliche Verfahren ging ebenfalls auf gewisse Verzögerungen zurück, die nicht auf ihn zurückzuführen sind, aber der von ihm gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß 56 AsylG begründet kein Aufenthaltsrecht (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG). Hinzu kommt, dass er nach der Abweisung seines Asylantrages seiner Ausreisverpflichtung nicht nachkam, unrechtmäßig in Österreich verblieb und nach Abschluss des Asylverfahrens einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachging, indem er Zeitungen verkaufte. Zudem bezog er weiterhin Leistungen aus der Grundversorgung, obwohl sein Asylverfahren negativ beendet wurde und er nicht schutzbedürftig ist. Vor diesem Hintergrund wird die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers maßgeblich relativiert und gleichzeitig das öffentliche Interesse an seiner Ausreise verstärkt. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer durchaus einige Integrationsschritte gesetzt hat. So hat er eine Integrationsprüfung A2 bestanden und sich in XXXX auch engagiert. Es wird nicht verkannt, dass er seit September 2022 eine Schule für Sozialbetreuungsberufe besucht. Diese Aktivität wird aber relativiert durch die kurze Zeit und das Fehlen einer freiwilligen Mitarbeit in diesem Bereich. Neben dem Schulbesuch sind keine weiteren Aktivitäten mehr zu erkennen.Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer durchaus einige Integrationsschritte gesetzt hat. So hat er eine Integrationsprüfung A2 bestanden und sich in römisch 40 auch engagiert. Es wird nicht verkannt, dass er seit September 2022 eine Schule für Sozialbetreuungsberufe besucht. Diese Aktivität wird aber relativiert durch die kurze Zeit und das Fehlen einer freiwilligen Mitarbeit in diesem Bereich. Neben dem Schulbesuch sind keine weiteren Aktivitäten mehr zu erkennen. Wenngleich die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers entsprechend zu seinen Gunsten würdigen und positiv anzuerkennen sind, wird das Gewicht seiner privaten Interessen dennoch dadurch gemindert, dass sie alle in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Wenngleich die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers entsprechend zu seinen Gunsten würdigen und positiv anzuerkennen sind, wird das Gewicht seiner privaten Interessen dennoch dadurch gemindert, dass sie alle in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Darüber hinaus war er weiterhin nicht selbsterhaltungsfähig. Trotz der durchaus anzuerkennenden Bemühungen des Beschwerdeführers, sich zu integrieren, stellt bei einer Gesamtbetrachtung eine Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privatleben und somit keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.Darüber hinaus war er weiterhin nicht selbsterhaltungsfähig. Trotz der durchaus anzuerkennenden Bemühungen des Beschwerdeführers, sich zu integrieren, stellt bei einer Gesamtbetrachtung eine Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privatleben und somit keine Verletzung der in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer nach wie vor Bindungen zu seinem Heimatstaat XXXX , zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, dort hauptsozialisiert wurde und in der Regel selbst nach jahrelanger Abwesenheit die regionalen Sitten und Gebräuche des Herkunftsstaates in Erinnerung bleiben. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer nach wie vor Bindungen zu seinem Heimatstaat römisch 40 , zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, dort hauptsozialisiert wurde und in der Regel selbst nach jahrelanger Abwesenheit die regionalen Sitten und Gebräuche des Herkunftsstaates in Erinnerung bleiben. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“). Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2002, 98/18/0260, vom
- Jänner 2005, 2004/18/0365, vom
- Mai 2005, 2005/18/0076, vom
- Jänner 2006, 2006/18/0001, und vom
- September 2014, 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2002, 98/18/0260, vom
- Jänner 2005, 2004/18/0365, vom
- Mai 2005, 2005/18/0076, vom
- Jänner 2006, 2006/18/0001, und vom
- September 2014, 2013/22/0246). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Somit ergibt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann. Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung war daher zu bestätigen.Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Somit ergibt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann. Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung war daher zu bestätigen. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
- Zum Ausspruch, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist: Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren
- bzw
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
- bzw
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Mit ho. Erkenntnis vom 17.12.2020, XXXX , wurde bereits festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf subsidiären Schutz hat und seine Rückkehr in den Irak keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde.Mit ho. Erkenntnis vom 17.12.2020, römisch 40 , wurde bereits festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf subsidiären Schutz hat und seine Rückkehr in den Irak keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde. Die allgemein herrschende Situation in Irk stellt keine Bedrohung im Sinne von Art 2, 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Er verfügt in Bagdad über familiäre Anknüpfungspunkte, verfügt über Arbeitserfahrung im Irak und Syrien und es ist daher davon auszugehen, dass er auch dort seine existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Exzeptionelle Umstände, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig. Die allgemein herrschende Situation in Irk stellt keine Bedrohung im Sinne von Artikel 2, 3, EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Er verfügt in Bagdad über familiäre Anknüpfungspunkte, verfügt über Arbeitserfahrung im Irak und Syrien und es ist daher davon auszugehen, dass er auch dort seine existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Exzeptionelle Umstände, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Irak seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten wird können. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise: Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs 2 erster Satz FPG. Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörigen bzw. der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Daher setzte das Bundesamt zu Recht die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest.Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörigen bzw. der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Daher setzte das Bundesamt zu Recht die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest. Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG oder betreffend die Prüfung der Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG oder betreffend die Prüfung der Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I408.2199176.2.00