RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2023 GeschäftszahlI408 2246098-1 Spruch, I408 2246098-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Seit 14.08.2012 hält sich der Beschwerdeführer als Student in Österreich auf und heiratete am 09.01.2014 eine ungarische Staatsangehörige. Mit rechtskräftigem Bescheid der MA 35 vom 11.01.2017, zugestellt am 17.01.2017 durch Hinterlegung, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ zurückgewiesen und festgestellt, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt (AS 33 des Behördenaktes). Am 10.02.2017 erhielt der Beschwerdeführer, der ab 02.02.2017 für 2 Monate in XXXX gemeldet war, über seinen Antrag und den dazu vorgelegten Unterlagen vom Stadtmagistrat XXXX eine „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“, befristet bis 10.02.2022, ausgestellt.Am 10.02.2017 erhielt der Beschwerdeführer, der ab 02.02.2017 für 2 Monate in römisch 40 gemeldet war, über seinen Antrag und den dazu vorgelegten Unterlagen vom Stadtmagistrat römisch 40 eine „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“, befristet bis 10.02.2022, ausgestellt. Über vier Jahre später entschied das BFA mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.06.2021, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt wird (Spruchpunkt I.) , erließ gegen ihn gemäß§ 10 Abs 2 AsylG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.), bestimmte die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot. Dabei blieb unberücksichtigt, dass es dem BFA bekannt war, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltskarte „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ war und das Stadtmagistrat XXXX trotz Aufforderung am 19.03.2019 an seiner Entscheidung festhielt. Über vier Jahre später entschied das BFA mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.06.2021, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt wird (Spruchpunkt römisch eins.) , erließ gegen ihn gemäß§ 10 Absatz 2, AsylG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), bestimmte die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und erließ gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot. Dabei blieb unberücksichtigt, dass es dem BFA bekannt war, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltskarte „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ war und das Stadtmagistrat römisch 40 trotz Aufforderung am 19.03.2019 an seiner Entscheidung festhielt. Zudem erhielt der Beschwerdeführer am 11.02.2022 von der BH XXXX eine weitere „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“, dieses Mal mit einer Gültigkeit bis 11.02.
- Zudem erhielt der Beschwerdeführer am 11.02.2022 von der BH römisch 40 eine weitere „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“, dieses Mal mit einer Gültigkeit bis 11.02.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 10.08.2022 wurde die Rechtssache dem erkennenden Richter neu zugewiesen. Am 22.11.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der 35-jährige Beschwerdeführer ist ein ägyptischer Staatsbürger, hält sich seit August 2012 in Österreich auf, ist hier erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. In XXXX leben Verwandte von ihm und er unterstützt mit seinem Einkommen seine in Ägypten lebenden Eltern, die er regelmäßig besucht. Er kam mit einem Studentenvisum nach Österreich, heiratete am 09.01.2014 eine ungarische Staatsangehörige, die seit 13.02.2014 im Bundesgebiet bis 19.02.2019 bei und mit ihm gemeldet war und vom 10.04.2014 bis 30.04.2014, vom 05.05.2014 bis 12.05.2014, vom 19.06.2015 bis 3.07.2015, vom 01.09.2015 bis 15.04.2016 sowie vom 23.06.2016 bis 22.07.2016 hier als Arbeiterin beschäftigt war. Polizeiliche Erhebungen wegen des Verdachtes auf Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften mit Bereicherung wurden nicht weiterverfolgt und beide sind strafgerichtlich unbescholten. Die Ehe scheiterte, wurde letztendlich am 17.10.2019 geschieden und dem Beschwerdeführer ist der heutige Aufenthalt seiner ehemaligen Ehefrau in Ungarn unbekannt. Der 35-jährige Beschwerdeführer ist ein ägyptischer Staatsbürger, hält sich seit August 2012 in Österreich auf, ist hier erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. In römisch 40 leben Verwandte von ihm und er unterstützt mit seinem Einkommen seine in Ägypten lebenden Eltern, die er regelmäßig besucht. Er kam mit einem Studentenvisum nach Österreich, heiratete am 09.01.2014 eine ungarische Staatsangehörige, die seit 13.02.2014 im Bundesgebiet bis 19.02.2019 bei und mit ihm gemeldet war und vom 10.04.2014 bis 30.04.2014, vom 05.05.2014 bis 12.05.2014, vom 19.06.2015 bis 3.07.2015, vom 01.09.2015 bis 15.04.2016 sowie vom 23.06.2016 bis 22.07.2016 hier als Arbeiterin beschäftigt war. Polizeiliche Erhebungen wegen des Verdachtes auf Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften mit Bereicherung wurden nicht weiterverfolgt und beide sind strafgerichtlich unbescholten. Die Ehe scheiterte, wurde letztendlich am 17.10.2019 geschieden und dem Beschwerdeführer ist der heutige Aufenthalt seiner ehemaligen Ehefrau in Ungarn unbekannt. Die Entscheidung der MA 35 wurde dem Beschwerdeführer am 17.01.2017 durch Hinterlegung an seinen gemeldeten Wohnsitz in XXXX ordnungsgemäß zugestellt, er hat diese aber nicht behoben. Die Entscheidung der MA 35 wurde dem Beschwerdeführer am 17.01.2017 durch Hinterlegung an seinen gemeldeten Wohnsitz in römisch 40 ordnungsgemäß zugestellt, er hat diese aber nicht behoben. Seit 10.02.2017 verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers. Auch wenn die MA 35 von einer Scheinehe ausging und den Antrag des Beschwerdeführers zurückwies, erhielt er von zwei anderen NAG-Behörden nach Prüfung der von ihm vorgelegten Unterlagen am 10.02.2017 und am 11.02.2022 eine Aufenthaltskarte, die ihm eine Beschäftigung im Bundesgebiet erlaubte und die er auch nutzte. So akzeptierte das Stadtmagistrat XXXX die Heiratsurkunde und einen Beschäftigungsnachweis seiner Ehefrau vom Juli 2016 und hielt ihre Entscheidung trotz Kenntnis des anderslautenden Bescheides der MA 35 und eines anhängigen Verfahrens beim BFA zu einer Rückkehrentscheidung aufrecht. Und nach ergangener Rückkehrentscheidung iVm einem vierjährigen Einreiseverbot wurde am 11.02.2022 von der BH XXXX die Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers bis 11.02.2027 verlängert. Hinzu kommt, dass das BFA im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.06.2021 die seit über vier Jahre zuerkannte Aufenthaltskarte völlig unberücksichtigt ließ. Seit 10.02.2017 verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers. Auch wenn die MA 35 von einer Scheinehe ausging und den Antrag des Beschwerdeführers zurückwies, erhielt er von zwei anderen NAG-Behörden nach Prüfung der von ihm vorgelegten Unterlagen am 10.02.2017 und am 11.02.2022 eine Aufenthaltskarte, die ihm eine Beschäftigung im Bundesgebiet erlaubte und die er auch nutzte. So akzeptierte das Stadtmagistrat römisch 40 die Heiratsurkunde und einen Beschäftigungsnachweis seiner Ehefrau vom Juli 2016 und hielt ihre Entscheidung trotz Kenntnis des anderslautenden Bescheides der MA 35 und eines anhängigen Verfahrens beim BFA zu einer Rückkehrentscheidung aufrecht. Und nach ergangener Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem vierjährigen Einreiseverbot wurde am 11.02.2022 von der BH römisch 40 die Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers bis 11.02.2027 verlängert. Hinzu kommt, dass das BFA im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.06.2021 die seit über vier Jahre zuerkannte Aufenthaltskarte völlig unberücksichtigt ließ.
- Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen beruhen im Wesentlich auf den Inhalt des Behördenaktes, den vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und die dazu eingeholten Abfragen aus IZR, ZMR und AJ-WEB. Der Ablauf ergibt sich zudem zweifelsfrei aus den angeführten behördlichen Entscheidungen und er steht auch nicht im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Ehe beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und den dazu aufliegenden Unterlagen, insbesondere den polizeilichen Erhebungsergebnissen (AS 2 + 43) und dem Scheidungsurteil (AS 66). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug und der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 11.03.
- (AS 62)Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug und der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 11.03.
- (AS 62) Aus den im AJ-WEB ersichtlichen Beschäftigungsverhältnisse ist von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und es zeigt auch, dass er die ausgestellte Aufenthaltskarte genutzt hat. Der Umstand, dass die belangte Behörde wusste, dass der Beschwerdeführer trotz der Entscheidung der MA35 im Besitz einer vom Stadtmagistrat der Stadt XXXX ausgestellten Aufenthaltskarte war, ist dem Schreiben des BFA an Stadtmagistrat XXXX vom 19.03.2019 entnommen. (AS 49).Der Umstand, dass die belangte Behörde wusste, dass der Beschwerdeführer trotz der Entscheidung der MA35 im Besitz einer vom Stadtmagistrat der Stadt römisch 40 ausgestellten Aufenthaltskarte war, ist dem Schreiben des BFA an Stadtmagistrat römisch 40 vom 19.03.2019 entnommen. (AS 49). Die Feststellungen zur Zustellung des Bescheides der MA 35 (OZ 23) und der Prüfung durch das Stadtmagistrat XXXX (OZ 17) entsprechen den dazu eingeholten Stellungnahmen beider Behörden.Die Feststellungen zur Zustellung des Bescheides der MA 35 (OZ 23) und der Prüfung durch das Stadtmagistrat römisch 40 (OZ 17) entsprechen den dazu eingeholten Stellungnahmen beider Behörden.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen des
- Hauptstücks (darunter auch §57) nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Es wird dabei nicht verkannt, dass die MA 35 bei ihrer Entscheidung vom 11.01.2017 von einer Scheinehe ausgegangen ist und festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, aber zwei andere NAG-Behörden sind zu einem anderen Ergebnis gekommen, haben aber seinem Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden Aufenthaltskarte nach Prüfung der von ihm vorgelegten Unterlagen am 10.02.2017 sowie am 11.02.2022 entsprochen und sind von einem unionsrechtlichen Aufenthalt ausgegangen.Damit erweisen sich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot als nicht gesetzmäßig und die Entscheidung war damit zu beheben. Gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen des
- Hauptstücks (darunter auch §57) nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Es wird dabei nicht verkannt, dass die MA 35 bei ihrer Entscheidung vom 11.01.2017 von einer Scheinehe ausgegangen ist und festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, aber zwei andere NAG-Behörden sind zu einem anderen Ergebnis gekommen, haben aber seinem Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden Aufenthaltskarte nach Prüfung der von ihm vorgelegten Unterlagen am 10.02.2017 sowie am 11.02.2022 entsprochen und sind von einem unionsrechtlichen Aufenthalt ausgegangen., Damit erweisen sich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot als nicht gesetzmäßig und die Entscheidung war damit zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I408.2246098.1.00