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{'item': 'I417 2212756-2'}

Obsah (13)Art 133§ 4§ 58§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 17Art. 130§ 9§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2023 GeschäftszahlI417 2212756-2 SpruchI417 2212756-2/3E, I417 2212756-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2019 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde. Gegen dieses Erkenntnis erhobene Rechtsmittel bei Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof blieben erfolglos.
  2. Mittels E-Mail vom 13.01.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag „Auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK“ bei der belangten Behörde ein und ersuchte in Einem um „einen Termin zur persönlichen Antragstellung“ (AS 17). Gleichzeitig wurde die belangte Behörde daran erinnert, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Behinderung gehbehindert ist und einen Rollstuhl benützt.
  3. Mit Schreiben vom 23.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt (AS 33f.).
  4. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung ersuchte der Beschwerdeführer am 23.11.2022 um Mitteilung hinsichtlich des Verfahrensstandes verbunden mit der Ankündigung weitere Urkunden vorzulegen (AS 35).
  5. Mit Schreiben vom 14.12.2022 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung um nochmalige Zustellung der „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bei gleichzeitiger Bekanntgabe seiner seit 30.09.2022 aufrecht gemeldeten Hauptwohnsitz-Wohnadresse (AS 47). Die Zustellung der „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ erfolgte am 16.12.
  6. Am 27.12.2022 brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mittels Schriftsatz die Stellungnahme zum Parteiengehör bei der belangten Behörde ein. Darin begründete der Beschwerdeführer ausführlich seinen Antrag, nahm zu sämtlichen an ihn gerichteten Fragen aus der „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ Stellung, legte in Kopie ein Konvolut von Urkunden vor, brachte einen Antrag auf Heilung

§ 4Abs. 1 Z 2 und (richtig:)3 Asyl

G-DV ein und verwies auf sein Ersuchen vom selben Tag, ihm einen Termin zur persönlichen Vorsprache zu geben, bei dem er zudem sämtliche bereits vorgelegte Urkunden im Original vorzuweisen beabsichtigte (AS 55 ff. und AS 69).6. Am 27.12.2022 brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mittels Schriftsatz die Stellungnahme zum Parteiengehör bei der belangten Behörde ein. Darin begründete der Beschwerdeführer ausführlich seinen Antrag, nahm zu sämtlichen an ihn gerichteten Fragen aus der „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ Stellung, legte in Kopie ein Konvolut von Urkunden vor, brachte einen Antrag auf Heilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und (richtig:)3 AsylG-DV ein und verwies auf sein Ersuchen vom selben Tag, ihm einen Termin zur persönlichen Vorsprache zu geben, bei dem er zudem sämtliche bereits vorgelegte Urkunden im Original vorzuweisen beabsichtigte (AS 55 ff. und AS 69). 7. Mit Bescheid vom 25.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelbehebung

„§ 4 Abs. 1 Z Zusatz“ (gemeint wohl: § 4 Abs. 1 Z 3) iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kamerun

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.).7. Mit Bescheid vom 25.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelbehebung

„§ 4 Absatz eins, Z Zusatz“ (gemeint wohl: Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,) in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kamerun

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Gegen den am 01.02.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.02.2023 durch seine nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und dessen Ausführungen werden zu Feststellungen erhoben.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und dessen Ausführungen werden zu Feststellungen erhoben. Der Beschwerdeführer, XXXX , ist Staatsangehöriger von Kamerun, seine Identität steht fest. Er ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Yebekolo an und er bekennt sich zum christlich-katholischen Glauben. Er ist ledig. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , ist Staatsangehöriger von Kamerun, seine Identität steht fest. Er ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Yebekolo an und er bekennt sich zum christlich-katholischen Glauben. Er ist ledig. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise in Österreich durchgehend melderechtlich erfasst. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer stellte seine Bereitschaft, am Verfahren mitzuwirken, von Anbeginn an unter Beweis. Mehrfach ersuchte er die belangte Behörde darum, ihm einen Termin zur persönlichen Vorsprache und zur Vorlage von Originalurkunden zu geben (AS 17, AS 69). Diesem Ansinnen kam die belangte Behörde nicht nach. Es war dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Die Republik Kamerun führt im Bundesgebiet keine Botschaft, jedoch befindet sich in Wien ein Honorarkonsulat. Das Honorarkonsulat stellt weder Reisepässe aus, noch werden Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses weiterleitet (OZ 8).
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu XXXX . Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu römisch 40 . Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Identität) ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Kopie seines Reisepasses in Vorlage gebracht hatte. Zudem wurde vom Beschwerdeführer auch die Kopie seiner Geburtsurkunde vorgelegt. Die Feststellungen zum Familienstand, zur Staatsangehörigkeit, zur Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen des Verfahrens XXXX des BVwG.Die Feststellungen zum Familienstand, zur Staatsangehörigkeit, zur Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen des Verfahrens römisch 40 des BVwG. Die Feststellungen zur Bereitschaft des Beschwerdeführers am Verfahren mitzuwirken, ergeben sich aus dem unbestrittenen Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, einen Reisepass vorzulegen, ergibt sich aus der Recherche beim Honorarkonsulat der Republik Kamerun in Wien (OZ 8).
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene - 7 - verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene - 7 - verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu Spruchteil A) 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I.3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.

§ 55Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn1. dies

§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

Gemäß Paragraph 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn, 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 leg.cit eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, leg.cit eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 58Abs. 11 Asyl

G ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV normiert, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) anzuschließen ist. Nach § 7 Abs. 1 - 8 - leg.cit. sind die nach § 8 bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV normiert, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) anzuschließen ist. Nach Paragraph 7, Absatz eins, - 8 - leg.cit. sind die nach Paragraph 8, bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

§ 4Asyl

G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen in bestimmten Fällen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG zulassen.

Paragraph 4, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen in bestimmten Fällen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG zulassen. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung (Hinweis E

  1. Juni 2015, Ra 2015/21/0039; E
  2. April 2016, Ra 2016/21/0077; E
  3. September 2016, Ra 2016/21/0187).Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung (Hinweis E
  4. Juni 2015, Ra 2015/21/0039; E
  5. April 2016, Ra 2016/21/0077; E
  6. September 2016, Ra 2016/21/0187).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rz 17, mwN). Das Verwaltungsgericht darf daher in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen; vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat vergleiche etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rz 17, mwN). Das Verwaltungsgericht darf daher in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen; vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). „Sache“ im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist daher im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 oder Abs. 2 Asyl

G.„Sache“ im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist daher im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, oder Absatz 2, AsylG. Der erkennende Richter geht aufgrund der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid zu Spruchpunkt I. (Bescheid, Seiten 39 und 40; bzw. AS 143 f.) davon aus, dass der Mängelheilungsantrag des Beschwerdeführers

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV zurückgewiesen wurde (im Spruch des Bescheides wird § 4 Abs. 1 Z „Zusatz“ genannt). Der erkennende Richter geht aufgrund der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid zu Spruchpunkt römisch eins. (Bescheid, Seiten 39 und 40; bzw. AS 143 f.) davon aus, dass der Mängelheilungsantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV zurückgewiesen wurde (im Spruch des Bescheides wird Paragraph 4, Absatz eins, Z „Zusatz“ genannt). Der Beschwerdeführer brachte eine ausführliche schriftliche Begründung seines Antrages in Vorlage und versuchte mehrfach, einen Termin zur persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde zu erlangten. Auch wenn der Beschwerdeführer dem von ihm gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde im Original beilegte, und die belangte Behörde ihn zur Vorlage aufforderte, war er das gesamte Verfahren darum bemüht, am Verfahren mitzuwirken.Auch wenn der Beschwerdeführer dem von ihm gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde im Original beilegte, und die belangte Behörde ihn zur Vorlage aufforderte, war er das gesamte Verfahren darum bemüht, am Verfahren mitzuwirken. Die Vorlage eines aktuellen Reisepasses war dem Beschwerdeführer schlicht nicht möglich, zumal – entgegen der Feststellungen der belangten Behörde – es nicht möglich ist, beim Honorarkonsulat der Republik Kamerun in Wien einen Antrag auf Erteilung eines Reisepasses wirksam einzubringen (OZ 8). Aus diesem Grund erfolgte die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers zu Unrecht. Da sich der angefochtene Spruchpunkt I. aufgrund der dargelegten Erwägungen als rechtswidrig erweist, war dieser

§ 28Abs. 2 Vw

GVG in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben.Aus diesem Grund erfolgte die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers zu Unrecht. Da sich der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. aufgrund der dargelegten Erwägungen als rechtswidrig erweist, war dieser

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass dem erkennenden Richter des Verfahrens XXXX die Vorlage einer Kopie des Reisepasses und der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers genügte, um dessen Identität feststellen zu können.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass dem erkennenden Richter des Verfahrens römisch 40 die Vorlage einer Kopie des Reisepasses und der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers genügte, um dessen Identität feststellen zu können. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte II. bis V.3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. Nachdem die sonstigen Spruchpunkte auf Spruchpunkt I. aufbauen, waren auch diese zu beheben und wird die belangte Behörde neu über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zu entscheiden haben.Nachdem die sonstigen Spruchpunkte auf Spruchpunkt römisch eins. aufbauen, waren auch diese zu beheben und wird die belangte Behörde neu über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu entscheiden haben.
  3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Der Sachverhalt ist durch die Aktenlage geklärt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sohin unterbleiben.Der Sachverhalt ist durch die Aktenlage geklärt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sohin unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der für sich gesehen nicht reversibel ist. Sie stützt sich auf die nicht als uneinheitlich zu beurteilende, im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I417.2212756.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.